Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW124 2013321-1 SpruchW124 2013321-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEIS
§ 3Asyl
G 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren und ab dem
- Lebensjahr bei seinem Onkel aufgewachsen zu sein. Er gab an aus (der Stadt) XXXX (im XXXX in der Provinz XXXX ) zu stammen. In Afghanistan würden noch seine namentlich genannten Eltern, sein Bruder und sein Onkel, bei welchem er und sein Bruder gelebt hätten, leben. Als Fluchtgrund gab er an, sein Heimatland vor ca. einem Jahr und acht Monaten wegen der ständigen Streitigkeiten mit seinem Onkel verlassen zu haben, weil dieser ihm nie gesagt habe, wo sich die Eltern des Beschwerdeführers aufhalten würden und ihn immer wieder geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sehe keine Zukunft in Afghanistan, er habe keine Bildung und keine Verwandten, bei denen er leben könne. Er wolle ein sicheres und ruhiges Leben führen, ohne Angst durch einen Terroranschlag umgebracht zu werden. Der Terror in Afghanistan sei ebenfalls ein Fluchtgrund. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, Angst zu haben, weil er niemanden dort habe, bei dem er leben könne. Er habe keine Bildung und keine Arbeit. Das Volk der Hazara werde in Afghanistan unterdrückt und misshandelt und auch deswegen habe er Angst. Man dürfe als Hazara nicht zur Schule gehen, nicht arbeiten, die Minderheit werde immer wieder unmenschlich behandelt.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren und ab dem
- Lebensjahr bei seinem Onkel aufgewachsen zu sein. Er gab an aus (der Stadt) römisch 40 (im römisch 40 in der Provinz römisch 40 ) zu stammen. In Afghanistan würden noch seine namentlich genannten Eltern, sein Bruder und sein Onkel, bei welchem er und sein Bruder gelebt hätten, leben. Als Fluchtgrund gab er an, sein Heimatland vor ca. einem Jahr und acht Monaten wegen der ständigen Streitigkeiten mit seinem Onkel verlassen zu haben, weil dieser ihm nie gesagt habe, wo sich die Eltern des Beschwerdeführers aufhalten würden und ihn immer wieder geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sehe keine Zukunft in Afghanistan, er habe keine Bildung und keine Verwandten, bei denen er leben könne. Er wolle ein sicheres und ruhiges Leben führen, ohne Angst durch einen Terroranschlag umgebracht zu werden. Der Terror in Afghanistan sei ebenfalls ein Fluchtgrund. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, Angst zu haben, weil er niemanden dort habe, bei dem er leben könne. Er habe keine Bildung und keine Arbeit. Das Volk der Hazara werde in Afghanistan unterdrückt und misshandelt und auch deswegen habe er Angst. Man dürfe als Hazara nicht zur Schule gehen, nicht arbeiten, die Minderheit werde immer wieder unmenschlich behandelt. Weiters brachte er vor, er habe Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt illegal in den Iran gereist, wo er sich eine Zeit lang illegal bei einem Afghanen aus seiner Stadt aufgehalten habe. Die Kosten für den Schlepper, welchen der Beschwerdfeührer in der XXXX getroffen habe, habe sein Onkel bezahlt. Die schlepperuntserstützte Reise vom Iran nach Europa habe sein Unterkunftgeber im Iran organisiert und bezahlt. Nach seinem polizeilichen Aufgriff samt Abnahme von Fingerabdrücken in Bulgarien sei er mit einem LKW schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Einen Reisepass habe er nicht besessen.Weiters brachte er vor, er habe Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt illegal in den Iran gereist, wo er sich eine Zeit lang illegal bei einem Afghanen aus seiner Stadt aufgehalten habe. Die Kosten für den Schlepper, welchen der Beschwerdfeührer in der römisch 40 getroffen habe, habe sein Onkel bezahlt. Die schlepperuntserstützte Reise vom Iran nach Europa habe sein Unterkunftgeber im Iran organisiert und bezahlt. Nach seinem polizeilichen Aufgriff samt Abnahme von Fingerabdrücken in Bulgarien sei er mit einem LKW schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Einen Reisepass habe er nicht besessen.
- Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan niemanden zu haben. Er sei bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, von seinen Eltern wisse der Beschwerdeführer nichts; er sei 6 Jahre alt gewesen, als er von seinem Onkel aufgenommen worden sei. Afghanistan habe er verlassen, weil er sich mit seinem Onkel zerstritten habe, da ihm dieser nichts über seine Eltern habe erzählen wollen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer hinausgeworfen. Der Beschwerdeführer sei danach ohne Unterkunft auf der Straße gestanden, deshalb sei er dann in den Iran übersiedelt. Sein Geburtsdatum kenne der Beschwerdeführer nicht, er sei XXXX geboren, in XXXX in der Provinz
- Anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan niemanden zu haben. Er sei bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, von seinen Eltern wisse der Beschwerdeführer nichts; er sei 6 Jahre alt gewesen, als er von seinem Onkel aufgenommen worden sei. Afghanistan habe er verlassen, weil er sich mit seinem Onkel zerstritten habe, da ihm dieser nichts über seine Eltern habe erzählen wollen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer hinausgeworfen. Der Beschwerdeführer sei danach ohne Unterkunft auf der Straße gestanden, deshalb sei er dann in den Iran übersiedelt. Sein Geburtsdatum kenne der Beschwerdeführer nicht, er sei römisch 40 geboren, in römisch 40 in der Provinz XXXX .römisch 40 .
- Nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung vom XXXX betrug das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt XXXX 18 Jahre; das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum konnte nicht bestätigt werden.
- Nach dem Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung vom römisch 40 betrug das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 18 Jahre; das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum konnte nicht bestätigt werden.
- Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein genaues Geburtsjahr nicht zu kennen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der ärztlichen Altersfeststellung, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls als volljährig anzusehen gewesen sei, wurde dieses vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen.
- Anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein genaues Geburtsjahr nicht zu kennen. Nach Vorhalt des Ergebnisses der ärztlichen Altersfeststellung, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls als volljährig anzusehen gewesen sei, wurde dieses vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gab er auf Befragen zusammengefasst an, aus dem Dorf XXXX in XXXX zu stammen. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern nicht gekannt und sei gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel aufgewachsen; sein Bruder lebe noch immer dort. Bis in den Iran habe sein Onkel die Reise des Beschwerdefühers finanziert, dort habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten, gearbeitet und sich etwas erspart, die restlichen Kosten habe sein Arbeitgeber finanziert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es zu einem Konflikt mit seinem Onkel gekommen sei, weil der Beschwerdefüher habe wissen wollen, wer seine Eltern seien. Der Onkel habe ihn dann aus der Wohnung geworfen, deshalb sei er in den Iran gezogen; gleich am selben Tag, sei er nach "Balgh" und mit einem Schlepper weiter in den Iran (gereist). Er habe dem Schlepper gesagt, dass er kein Geld habe, worauf dieser ihm gesagt habe, dass er sich das Geld vom Onkel zurückholen werde. Im Iran habe er illegal gelebt. Immer wenn die Polizei ihn aufgegriffen habe, habe er eine größere Summe zahlen müssen, um frei zu kommen. Zuletzt habe er schon zu Drogen gegriffen, worauf sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, gehört zu haben, dass man in Europa eine Ausbildung erhalten könne und es besser wäre, wenn der Beschwerdeführer auch nach Europa gehe. In Afghanistan habe es keine Arbeit gegeben, er habe keine Bildung gehabt, er habe dort niemanden gehabt, wohin er hätte gehen können. In Afghanistan würden noch sein Bruder und sein Onkel leben. Er könne im Falle der Rückkehr jedoch nicht mehr bei diesem leben; wenn er jemanden hinausgeschmissen habe, dann gebe es kein zurück, außerdem sei er sozusagen ohne dessen Erlaubnis weggeangen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, dort alles zu kennen. In Afghanistan sei das Sterben gang und gebe, das sei in keinem Land so.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gab er auf Befragen zusammengefasst an, aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 zu stammen. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern nicht gekannt und sei gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel aufgewachsen; sein Bruder lebe noch immer dort. Bis in den Iran habe sein Onkel die Reise des Beschwerdefühers finanziert, dort habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten, gearbeitet und sich etwas erspart, die restlichen Kosten habe sein Arbeitgeber finanziert. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass es zu einem Konflikt mit seinem Onkel gekommen sei, weil der Beschwerdefüher habe wissen wollen, wer seine Eltern seien. Der Onkel habe ihn dann aus der Wohnung geworfen, deshalb sei er in den Iran gezogen; gleich am selben Tag, sei er nach "Balgh" und mit einem Schlepper weiter in den Iran (gereist). Er habe dem Schlepper gesagt, dass er kein Geld habe, worauf dieser ihm gesagt habe, dass er sich das Geld vom Onkel zurückholen werde. Im Iran habe er illegal gelebt. Immer wenn die Polizei ihn aufgegriffen habe, habe er eine größere Summe zahlen müssen, um frei zu kommen. Zuletzt habe er schon zu Drogen gegriffen, worauf sein Arbeitgeber ihm gesagt habe, gehört zu haben, dass man in Europa eine Ausbildung erhalten könne und es besser wäre, wenn der Beschwerdeführer auch nach Europa gehe. In Afghanistan habe es keine Arbeit gegeben, er habe keine Bildung gehabt, er habe dort niemanden gehabt, wohin er hätte gehen können. In Afghanistan würden noch sein Bruder und sein Onkel leben. Er könne im Falle der Rückkehr jedoch nicht mehr bei diesem leben; wenn er jemanden hinausgeschmissen habe, dann gebe es kein zurück, außerdem sei er sozusagen ohne dessen Erlaubnis weggeangen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, dort alles zu kennen. In Afghanistan sei das Sterben gang und gebe, das sei in keinem Land so.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wertete das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig, weil sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanen Gefahr für den Beschwerdefüherr ergeben hätten. Das Bundesamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend an, ging jedoch auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zur Altersfeststellung vom XXXX davon aus, dass er volljährig sei, ferner von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.Das Bundesamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers nicht als feststehend an, ging jedoch auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens zur Altersfeststellung vom römisch 40 davon aus, dass er volljährig sei, ferner von der Glaubwürdigkeit seiner afghanischen Staatsbürgerschaft und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer eine konkrete indiviuell gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Der Umstand, dass in seinem Herkunftsstaat Bügerkrieg herrsche, stelle nach der Judiaktur des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar, sondern bedürfe es einer zusätzlichen, auf alsylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, welche über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesamt darauf, dass für den Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen und individuellen Faktoren wie Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, Religionszugehörigkeit etc. sowie der derzeitigen Lage in Afghanistan derzeit (noch) eine aussichtslose Lage vorliege und ihm die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesamt darauf, dass für den Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen und individuellen Faktoren wie Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, Religionszugehörigkeit etc. sowie der derzeitigen Lage in Afghanistan derzeit (noch) eine aussichtslose Lage vorliege und ihm die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen sei. 7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behörde ihn nur überaus oberflächlich zum Kern seines Fluchtvorbringens befragt habe; insbesondere wären nähere Ermittlungen zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel notwendig gewesen, so habe dieser den Beschwerdeführer immer wieder misshandelt und geschlagen. Ebenfalls hätte vorgebracht werden können, dass auch ein jüngerer Bruder bei seinem Onkel lebe und dieser ebenfalls Übergriffen durch den Onkel ausgesetzt sei. Weiters führe die Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Diese Ausführungen seien fehlerhaft, weil der Beschwerdeführer die befürchtete Verfolgung durch seinen Onkel vorgebracht habe. Dieses Kernvorbringen wäre in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung durch seinen Onkel, der afghanische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz
§ 3Asyl
G 2005 zu gewähren gewesen wäre. Beantragt wurde va. die Durchfühung einer mündlichen Verhandlung.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Behörde ihn nur überaus oberflächlich zum Kern seines Fluchtvorbringens befragt habe; insbesondere wären nähere Ermittlungen zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel notwendig gewesen, so habe dieser den Beschwerdeführer immer wieder misshandelt und geschlagen. Ebenfalls hätte vorgebracht werden können, dass auch ein jüngerer Bruder bei seinem Onkel lebe und dieser ebenfalls Übergriffen durch den Onkel ausgesetzt sei. Weiters führe die Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Diese Ausführungen seien fehlerhaft, weil der Beschwerdeführer die befürchtete Verfolgung durch seinen Onkel vorgebracht habe. Dieses Kernvorbringen wäre in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung durch seinen Onkel, der afghanische Staat sei nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen wäre. Beantragt wurde va. die Durchfühung einer mündlichen Verhandlung. 9. Zu der für XXXX anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen; mit Schreiben vom XXXX legte er eine Aufenthaltsbestätigung über seinen Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom XXXX bis XXXX vor. Zu der für XXXX anberaumten Verhandlung ist der Beschwerdeführer mangels Zustellung der Ladung an ihn ebenfalls nicht erschienen.9. Zu der für römisch 40 anberaumten Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen; mit Schreiben vom römisch 40 legte er eine Aufenthaltsbestätigung über seinen Krankenhausaufenthalt in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 vor. Zu der für römisch 40 anberaumten Verhandlung ist der Beschwerdeführer mangels Zustellung der Ladung an ihn ebenfalls nicht erschienen. 10. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, und eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigterweise fern blieb.10. Am römisch 40 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, und eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigterweise fern blieb. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er im Dorf XXXX gelebt. Es sei ein kleines Dorf mit 50 bis 60 Häusern. XXXX sei ein Distrikt, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Entfernung zwischen XXXX und XXXX betrage 5-6 Stunden mit einem PKW. Er habe an der angegebenen Adresse mit seinem Onkel väterlicherseits gelebt; sein jüngerer Bruder habe ebenfalls dort gelebt. Er habe seit ca. 2 Jahren mit diesen keinen Kontakt mehr.Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er im Dorf römisch 40 gelebt. Es sei ein kleines Dorf mit 50 bis 60 Häusern. römisch 40 sei ein Distrikt, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 betrage 5-6 Stunden mit einem PKW. Er habe an der angegebenen Adresse mit seinem Onkel väterlicherseits gelebt; sein jüngerer Bruder habe ebenfalls dort gelebt. Er habe seit ca. 2 Jahren mit diesen keinen Kontakt mehr. Zur Frage des Sachverständigen, zu welcher Provinz der genannte Distrikt gehöre, fragte der Beschwerdeführer nach der Bedeutung des Wortes "Provinz" und auf die Nachfrage, ob er die Bedeutung des Begriffes nicht kenne, gab er an, dass er in Afghanistan ein 14-jähriges Kind gewesen sei und Analphabet, er habe keine Informationen gehabt. Auf Befragen gab er weiter an, er habe eine herkömmliche Schule im Dorf besucht und ca. 9-10 Monate den Koran gelernt und dass er keine Berufsausbildung habe. Er habe seinem Onkel im Geschäft geholfen und sich um sein Vieh gekümmert. Auf die Frage nach Geschwistern gab er an, nur einen jüngeren Bruder zu haben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass es zwischen ihm und seinem Onkel väterlicherseits zum Streit gekommen sei und ihn dieser aus dem Haus geworfen habe. Da er keinen anderen Ort in Afghanistan gekannt habe und zu niemanden habe gehen können, sei er in den Iran geflüchtet, da er von seinem Nachbarn gehört habe, dass die Leute dorthingehen würden, um zu arbeiten. Er habe keine Informationen über seinen Vater oder seiner Mutter gehabt und seinen Onkel immer wieder danach gefragt, wessen Sohn er sei. An dem Tag, als er den Beschwerdeführer aus dem Haus geworfen habe, habe es eine heftige Diskussion darüber gegeben. Der Onkel habe den Beschwerdefüher geschlagen und er sei geflüchtet. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom Onkel wissen habe wollen, wer seine Eltern seien. Sie hätten zuerst verbal gestritten und einander gegenseitig beschimpft. Danach habe der Onkel ihn angegriffen und den Beschwerdeführer geschlagen. Im letzten Monat vor seiner Flucht habe er ca. zwei bis drei mal wöchentlich mit seinem Onkel diskutiert. Er habe wissen wollen, weshalb sein Bruder und er beim Onkel gelebt hätten. Er habe wissen wollen, wo sich sein Vater und seine Schwester aufhalten würden. Er habe sich Klarheit über seine Familienverhältnisse verschaffen wollen. Bei jedem ihrer Gespräche hätten sie sich gestritten. Eines Abends sei er zu seinem Onkel gegangen, als dessen Ehefrau und seine Kinder zu Hause gewesen seien, und habe ihn gefragt, wer seine Familienanagehörigen seien und weshalb er bei seinem Onkel aufwachsen würde. Der Onkel habe darauf geantwortet, wozu er eine Mutter und einen Vater brauche; der Beschwerdeführer habe ein Dach über dem Kopf, bekomme genug zu Essen und er habe Kleidung. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr für seinen Onkel arbeiten und Informationen über den Aufenthalt seiner Familie haben wollen. Im Zuge des Gesprächs sei es zu Beschimpfungen gekommen und sein Onkel habe begonnen ihn zu schlagen und ihm vorgeworfen, dass er in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder unhöflich zu ihm sei; er sei undankbar dafür, dass er von ihm Essen und Unterkunft bekomme. Nachdem der Onkel ihn geschlagen habe, habe er den Beschwerdeführer aus dem Haus geworfen. Sie hätten ca. einen Monat durchgehend miteinander gestritten. Sein Onkel habe ihn immer geschlagen, wenn dem Beschwerdeführer im Geschäft ein Fehler unterlaufen sei und wenn sein Onkel der Meinung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht richtig um sein Vieh gekümmert habe. Soweit er sich erinnern könne, sei er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Er schätze, dass er seit seinem 8. Lebensjahr bis zu seiner Flucht bei diesem gelebt habe. Er sei ca. 14 Jahre und 5, 6 Monate alt gewesen, als er geflüchtet sei. Er wisse überhaupt nicht, ob seine Eltern noch am Leben seien und habe nicht gewusst, wer diese seien, weshalb er keinen Kontakt zu ihnen habe. Er wisse nicht, aus welchem Grund sein Onkel ihm den Kontakt zu seinen Eltern verwehrt habe. Er wisse nicht, wo er davor gelebt habe. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, nur einen jüngeren Burder zu haben, jedoch zuvor auch von einer Schwester gesprochen zu haben, gab er an, damit gemeint zu haben, dass er seinen Onkel gefragt habe, in welche Familie er geboren worden sei, wer seine Eltern seien und ob er weitere Brüder und Schwestern habe. Er wisse nicht, aus welchem Grund sein Onkel ihm den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht habe nennen wollen. Nachdem er von seinem Onkel aus dem Haus geworfen worden sei, sei er nach XXXX gereist, von dort nach XXXX , XXXX und weiter. Als er aus dem Haus geworfen worden sei, sei er in die Moschee geangen und habe dort die Nacht verbracht. Aus dem Dorf sei jeden Morgen ein Auto nach XXXX gefahren, damit sei er nach XXXX gefahren.Soweit er sich erinnern könne, sei er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Er schätze, dass er seit seinem 8. Lebensjahr bis zu seiner Flucht bei diesem gelebt habe. Er sei ca. 14 Jahre und 5, 6 Monate alt gewesen, als er geflüchtet sei. Er wisse überhaupt nicht, ob seine Eltern noch am Leben seien und habe nicht gewusst, wer diese seien, weshalb er keinen Kontakt zu ihnen habe. Er wisse nicht, aus welchem Grund sein Onkel ihm den Kontakt zu seinen Eltern verwehrt habe. Er wisse nicht, wo er davor gelebt habe. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, nur einen jüngeren Burder zu haben, jedoch zuvor auch von einer Schwester gesprochen zu haben, gab er an, damit gemeint zu haben, dass er seinen Onkel gefragt habe, in welche Familie er geboren worden sei, wer seine Eltern seien und ob er weitere Brüder und Schwestern habe. Er wisse nicht, aus welchem Grund sein Onkel ihm den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht habe nennen wollen. Nachdem er von seinem Onkel aus dem Haus geworfen worden sei, sei er nach römisch 40 gereist, von dort nach römisch 40 , römisch 40 und weiter. Als er aus dem Haus geworfen worden sei, sei er in die Moschee geangen und habe dort die Nacht verbracht. Aus dem Dorf sei jeden Morgen ein Auto nach römisch 40 gefahren, damit sei er nach römisch 40 gefahren. Er habe einen Schlepper aufgesucht und ihn gefragt, ob er den Beschwerdeführer in den Iran bringen würde und dass sein Onkel für die Reisekosten aufkommen würde. Nachdem der Beschwerdeführer im Iran vom Schlepper in einem Haus festgehalten worden sei, habe er dort seinen Onkel anrufen müssen und ihn ersucht den Schlepper zu bezahlen. Der Onkel habe ihn am Telefon beschimpft und ihm gesagt, er würde nichts geben. Der Beschwerdeführer sei cirka eine Woche festgehalten worden und habe seinen Onkel täglich angerufen, angefleht und ihm versprochen, dass er seine Schulden bezahlen werde. Danach habe sein Onkel die Schlepper bezahlt. Zum Vorhalt, dass er dies weder bei der Polizei, beim Bundesamt noch in der Beschwerde jemals erwähnt habe, gab er an, sich sehr gut erinnern zu können, dass er dies bei seiner Einvernahme in Graz angegeben habe, eine Woche von den Schleppern im Iran festgehalten worden zu sein. Danach habe er einen Arbeitgeber kennengelernt und einen Monat danach seinen Onkel angerufen; er habe den Onkel monatlich kontaktiert und ihn gebeten, seinen Bruder ans Telefon zu holen und regelmäßig Geld für diesen überwiesen. Erst nach 4 oder 5 Monaten habe sein Onkel ihm erlaubt mit seinem Bruder zu sprechen. Zum Vorhalt, dass er nun angegeben habe, einen Monat nach Arbeitsbeginn mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen zu haben, jedoch beim Bundesamt angegeben habe, erst 7 bis 8 Monate später, nachdem ihm die Schlepper die Möglichkeit gegeben hätten, mit den Angehörigen zu sprechen, Kontakt zu den Angehörigen hätte herstellen können, verneinte er dies. Der Beschwerdeführer habe das letzte Mal mit seinem Onkel gesprochen, als er in der Türkei gewesen sei, vor cirka 2 Jahren. Im Falle der Rückkehr gebe es in Afghanistan sehr viele Probleme, es gebe dort keine Arbeit, der Staat kümmere sich nicht um junge Leute wie ihn und es bestehe die Möglichkeit, bei einem Selbstmordattentat getötet zu werden, es herrsche Kriegszustand. Außer seinem Onkel habe er keine Verwandten in Afghanistan. Sein Onkel und sein Bruder seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems. In seinem Heimatort hätten sowohl Paschtunen als auch Tadschiken gelebt, die Anzahl der Paschtunen sei vergleichsweise hoch gewesen; seine Angaben seien geschätzt. Andere Vorkommnisse als die nun angegebenen Fluchtgründe habe es nicht gegeben. Sodann erstattete der landskundige Sachverständige folgendes Gutachten: " XXXX ist einer der Distrikte der Provinz XXXX . In der Provinz XXXX gibt es einen gleichnamigen Distrikt, nämlich Distrikt XXXX . Der Distrikt XXXX ist mit XXXX benachbart. Die Entfernung beträgt von XXXX nach XXXX XXXX XXXX ca. 40 Minuten bzw. ca. 40 km mit dem Auto. Die Entfernung des Zentrums von XXXX zum Zentrum des Distriktes Balkh ist ca. 20 Minuten mit dem Auto. Der Distrikt "Bazar" bzw. "Zentrum" des Distriktes XXXX heißt auch XXXX . Die Distriktszentren in Afghanistan sind teilweise sehr unterentwickelt und bestehen teilweise aus einer Straße in der Länge von bis zu 200 Metern. Auf beiden Seiten der Straße sind Läden, Hütten und Wohnhäuser, ähnlich wie ein Dorf XXXX ist das Zentrum der Provinz XXXX , wo der "heilige Schrein" des Kalifen Ali liegt. Im Distrikt XXXX konnte ich kein Dorf mit dem Namen " XXXX " orten.[...]"" römisch 40 ist einer der Distrikte der Provinz römisch 40 . In der Provinz römisch 40 gibt es einen gleichnamigen Distrikt, nämlich Distrikt römisch 40 . Der Distrikt römisch 40 ist mit römisch 40 benachbart. Die Entfernung beträgt von römisch 40 nach römisch 40 römisch 40 römisch 40 ca. 40 Minuten bzw. ca. 40 km mit dem Auto. Die Entfernung des Zentrums von römisch 40 zum Zentrum des Distriktes Balkh ist ca. 20 Minuten mit dem Auto. Der Distrikt "Bazar" bzw. "Zentrum" des Distriktes römisch 40 heißt auch römisch 40 . Die Distriktszentren in Afghanistan sind teilweise sehr unterentwickelt und bestehen teilweise aus einer Straße in der Länge von bis zu 200 Metern. Auf beiden Seiten der Straße sind Läden, Hütten und Wohnhäuser, ähnlich wie ein Dorf römisch 40 ist das Zentrum der Provinz römisch 40 , wo der "heilige Schrein" des Kalifen Ali liegt. Im Distrikt römisch 40 konnte ich kein Dorf mit dem Namen " römisch 40 " orten.[...]" Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben des landeskundigen Sachverständigen aus dem Internet stammen würden, jedoch nicht richtig seien. Soweit er aus der Erinnerung vor 5 Jahren angeben könne, sei die Entfernung zwischen beiden Orten ca. 5 Stunden gewesen, es könne aber sein, dass es nur 3 oder 4 Stunden gewesen seien. Er wolle darauf hinweisen, dass die Informationen zur Geschichte Afghanistans im Internet nicht richtig sei. Befragt, wie der das Lesen könne, gab er an, in Österreich Deutsch gelernt zu haben. Er glaube schon, dass der Distirkt XXXX in XXXX liege, er sei nicht besonders gebildet und kenne den Unterschied zwischen dem Begriff Dorf und Distrikt nicht. Seine vorhergehende Aussage habe sich auf die Entfernung zwischen seinem Wohnort und XXXX bezogen.Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben des landeskundigen Sachverständigen aus dem Internet stammen würden, jedoch nicht richtig seien. Soweit er aus der Erinnerung vor 5 Jahren angeben könne, sei die Entfernung zwischen beiden Orten ca. 5 Stunden gewesen, es könne aber sein, dass es nur 3 oder 4 Stunden gewesen seien. Er wolle darauf hinweisen, dass die Informationen zur Geschichte Afghanistans im Internet nicht richtig sei. Befragt, wie der das Lesen könne, gab er an, in Österreich Deutsch gelernt zu haben. Er glaube schon, dass der Distirkt römisch 40 in römisch 40 liege, er sei nicht besonders gebildet und kenne den Unterschied zwischen dem Begriff Dorf und Distrikt nicht. Seine vorhergehende Aussage habe sich auf die Entfernung zwischen seinem Wohnort und römisch 40 bezogen. Hierauf gab der landeskundige Sachverständige folgende Stellungnahme zur Sicherheitlage in der Povinz XXXX ab:Hierauf gab der landeskundige Sachverständige folgende Stellungnahme zur Sicherheitlage in der Povinz römisch 40 ab: "Die Sicherheitslage auf der Gesamtprovinzebene in der Provinz XXXX ist derzeit prekär. Die Taliban sind in verschiedenen Distrikten und Dörfern der Provinz XXXX aktiv und sie halten auch einige Distrikte indirekt unter ihrer Kontrolle, weil die Sicherheitskräfte derzeit schwach sind und die Taliban provokativ die Dörfer und die Distrikte angreifen und sie auch für eine Weile diese Gebiete unter ihre Kontrolle bringen können. Ich habe 2014 XXXX besucht, von dort bin ich zum Distrikt XXXX gefahren und habe festgestellt, dass nach dem Verlassen des Zentrums der Stadt XXXX - nach ca. 200 Meter - man kein Sicherheitsgefühl hat. Die Behörden können, wenn Angriffe seitens der Taliban und anderen Banden stattfinden, nicht sofort eingreifen und die Sicherheit in diesen Gegenden herstellen. Auf Grund der zunehmenden Angriffe der Taliban auf die benachbarten Provinzen XXXX , ist die Lage in der Provinz XXXX zusätzlich deshalb sehr angespannt.""Die Sicherheitslage auf der Gesamtprovinzebene in der Provinz römisch 40 ist derzeit prekär. Die Taliban sind in verschiedenen Distrikten und Dörfern der Provinz römisch 40 aktiv und sie halten auch einige Distrikte indirekt unter ihrer Kontrolle, weil die Sicherheitskräfte derzeit schwach sind und die Taliban provokativ die Dörfer und die Distrikte angreifen und sie auch für eine Weile diese Gebiete unter ihre Kontrolle bringen können. Ich habe 2014 römisch 40 besucht, von dort bin ich zum Distrikt römisch 40 gefahren und habe festgestellt, dass nach dem Verlassen des Zentrums der Stadt römisch 40 - nach ca. 200 Meter - man kein Sicherheitsgefühl hat. Die Behörden können, wenn Angriffe seitens der Taliban und anderen Banden stattfinden, nicht sofort eingreifen und die Sicherheit in diesen Gegenden herstellen. Auf Grund der zunehmenden Angriffe der Taliban auf die benachbarten Provinzen römisch 40 , ist die Lage in der Provinz römisch 40 zusätzlich deshalb sehr angespannt." Der Beschwerdeführer stimmte diesen Angaben zu. Sodann wurden dem Beschwerdeführer folgende Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht: "1.1.1. Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Ein-wohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. De-partment of State vom 19.04.2013). Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aus-söhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schritt-weise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streit¬kräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). 1.1.2 Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiter¬hin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todes¬opfern bei Koalitionstruppen und Zivil¬be¬völkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Grup¬pierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Re¬aktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der inter¬nationalen Truppen und keines¬wegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trend¬wende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vor¬jahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Kon¬stant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Trup¬pen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Sicherheitslage Kabul: Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat. Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer). Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(
- n)Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37) Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014). Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5). Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014 APRIL 2015 Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015) MÄRZ 2015 Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015) Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015) Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015) Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015) FEBRUAR 2015 Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015) Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(
- e)ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015). JÄNNER 2015 Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015) Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015) Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015) Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015) Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015) 1.1.3 Menschenrechte: Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklu¬sive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder ver¬ur¬teilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Men¬schen¬rechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). 1.1.4 Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Dis-kriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013). 1.1.5 Ethnische Minderheiten: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). 1.1.6 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Ge¬wohn¬heits¬recht), werden auch rechts¬staat¬liche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fort¬bil¬dungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Ver¬waltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodi¬fiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse ent¬sprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haft¬be¬dingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbrei¬tet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin¬richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs¬verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). 1.1.7 Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwem-mungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natur¬ein-flüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außer-halb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grund-legender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). 1.1.8 Rückkehrfragen: Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. De¬partment of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)." Der Beschwerdeführer stimmte den Angaben zu und verzichtete auf eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Lage in Afghanistan werden -aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden,- die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus Afghanistan, wo er bis zu seiner Flucht mit seinem jüngeren Bruder bei der Familie seines Onkels väterlicherseits gelebt hat. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Der Beschwerdeführer hat einige Monate die Koranschule besucht und seinem Onkel im Geschäft und mit dem Vieh geholfen. Am XXXX stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zunächst angab, minderjährig zu sein. Nach dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX war der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt XXXX jedoch bereits erwachsen.Am römisch 40 stellte er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er zunächst angab, minderjährig zu sein. Nach dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 war der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 jedoch bereits erwachsen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer nach einem Streit aus dem Haus geworfen hat. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch diesen Onkel droht. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Die Länderfeststellungen gründen auf den in der Verhandlung jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der mündlich erstatteten Expertise des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen des länderkundigen Sachverständigen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten, noch der Experstise des Sachverständigen inhaltlich ausreichend entgegen getreten. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder (zuletzt im Mai 2014). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Die Feststellungen zur Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen; seine Identität steht mangels vorgelegter Dokumente nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz XXXX konnte den Feststellungen allerdings nicht zugrunde gelegt werden, als sich die Ausführungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Entfernung zwischen dessen Heimatdorf und dem Distrikt XXXX mit den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen auch unter Berücksichtigung seiner schlechten Schulbildung nicht annäherend in Einklang bringen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt ausführt, dass seine ursprüngliche Ausführung auf einer Schätzung von seiner Seite beruht hat und er mit einer neuerlichen Angabe versuchte diese zu relativieren, war dieser damit nicht geeignet die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen entsprechend zu entkräften. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer aus Sicht des BVwG den Eindruck seinen eigentlichen Heimatort verschleiern zu wollen, um etwaige nähere Recherechen im vorhinein zu verhindern.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz römisch 40 konnte den Feststellungen allerdings nicht zugrunde gelegt werden, als sich die Ausführungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Entfernung zwischen dessen Heimatdorf und dem Distrikt römisch 40 mit den Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen auch unter Berücksichtigung seiner schlechten Schulbildung nicht annäherend in Einklang bringen lassen. Auch wenn der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt ausführt, dass seine ursprüngliche Ausführung auf einer Schätzung von seiner Seite beruht hat und er mit einer neuerlichen Angabe versuchte diese zu relativieren, war dieser damit nicht geeignet die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen entsprechend zu entkräften. Vielmehr erweckt der Beschwerdeführer aus Sicht des BVwG den Eindruck seinen eigentlichen Heimatort verschleiern zu wollen, um etwaige nähere Recherechen im vorhinein zu verhindern. Seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch das eingeholte ärztliche Gutachten nicht belegt; vielmehr ist danach von seiner Volljährigkeit bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX auszugehen. Diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten.Seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ist durch das eingeholte ärztliche Gutachten nicht belegt; vielmehr ist danach von seiner Volljährigkeit bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 auszugehen. Diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist nicht glaubhaft: Das erkennende BVwG geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, ferner Widersprüche bzw. waren seine Angaben nicht gleichbleibend, nicht plausibel und in sich nicht schlüssig. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus zugesteht, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor mehreren Jahren ereignet hat und er vorbrachte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjährig gewesen zu sein, so stimmt sein nunmehriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in der Verhandlung insbesondere nicht mit seinen Angaben anlässlich der Antragstellung überein und ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung durch seinen Onkel zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer war nicht annähernd in der Lage, sein Vorbringen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend zu schildern. Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX zu seinen Fluchtgründen noch an, dass seine namentlich genannten Eltern noch in Afghanistan leben würden und dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er mit seinem Onkel, bei dem er und sein Bruder gelebt hätten, ständig Streit gehabt habe, da ihm dieser nicht gesagt habe, wo sich die Eltern des Beschwerdeführers aufhielten und ihn immer wieder geschlagen habe. Mangels Bildung und Verwandten in Afghanistan sehe der Beschwerderführer keine Zukunft dort. Der Terror in Afghanistan sei ebenfalls ein Fluchtgrund. Außerdem würden die Hazara in Afghanistan unterdrückt und misshandelt und auch deswegen habe er Angst; man dürfe als Hazara nicht zur Schule gehen, nicht arbeiten und werde immer wieder unmenschlich behandelt. Hingegen brachte er am XXXX XXXX nur noch vor, er habe Afghanistan verlassen, weil er sich mit seinem Onkel zerstritten habe, da ihm dieser nichts über seine Eltern habe erzählen wollen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer hinausgeworfen und dieser sei dann ohne Unterkunft auf der Straße gestanden und dann deshalb in den Iran übersiedelt. Am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass es zu einem Konflikt mit seinem Onkel gekommen sei, weil der Beschwerdeführer habe wissen wollen, wer seine Eltern seien und dass der Onkel ihn dann aus der Wohnung geworfen habe, weshalb er in den Iran gezogen sei. Weiters brachte er vor, im Fall der Rückkehr nicht mehr bei dem Onkel leben zu können; wenn dieser jemanden hinausgeschmissen habe, dann gebe es kein zurück, außerdem sei er sozusagen ohne dessen Erlaubnis weggegangen.So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am römisch 40 zu seinen Fluchtgründen noch an, dass seine namentlich genannten Eltern noch in Afghanistan leben würden und dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er mit seinem Onkel, bei dem er und sein Bruder gelebt hätten, ständig Streit gehabt habe, da ihm dieser nicht gesagt habe, wo sich die Eltern des Beschwerdeführers aufhielten und ihn immer wieder geschlagen habe. Mangels Bildung und Verwandten in Afghanistan sehe der Beschwerderführer keine Zukunft dort. Der Terror in Afghanistan sei ebenfalls ein Fluchtgrund. Außerdem würden die Hazara in Afghanistan unterdrückt und misshandelt und auch deswegen habe er Angst; man dürfe als Hazara nicht zur Schule gehen, nicht arbeiten und werde immer wieder unmenschlich behandelt. Hingegen brachte er am römisch 40 römisch 40 nur noch vor, er habe Afghanistan verlassen, weil er sich mit seinem Onkel zerstritten habe, da ihm dieser nichts über seine Eltern habe erzählen wollen. Der Onkel habe den Beschwerdeführer hinausgeworfen und dieser sei dann ohne Unterkunft auf der Straße gestanden und dann deshalb in den Iran übersiedelt. Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass es zu einem Konflikt mit seinem Onkel gekommen sei, weil der Beschwerdeführer habe wissen wollen, wer seine Eltern seien und dass der Onkel ihn dann aus der Wohnung geworfen habe, weshalb er in den Iran gezogen sei. Weiters brachte er vor, im Fall der Rückkehr nicht mehr bei dem Onkel leben zu können; wenn dieser jemanden hinausgeschmissen habe, dann gebe es kein zurück, außerdem sei er sozusagen ohne dessen Erlaubnis weggegangen. Dieses Vorbringen steht schon betreffend die Identität seiner Eltern im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Antragstellung, wo er diese noch namentlich nennen konnte. Weiters änderte er sein Vorbringen darüber, was sein Onkel ihm über seine Eltern nicht habe erzählen wollen, dauernd ab. Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass er ursprünglich im Wesentlichen vorbrachte, er sei vor seinem Onkel nach ständigen Streitigkeiten "geflohen", weil dieser ihm nicht gesagt habe, wo sich seine Eltern aufhielten und ihn immer wieder geschlagen habe, jedoch am XXXX im Widerspruch dazu vorbrachte, der Onkel habe den Beschwerdeführer hinausgeworfen. Am XXXX gab er im Gegensatz dazu jedoch an, er sei sozusagen ohne die Erlaubnis des Onkels weggegangen, weshalb weder glaubhaft ist, dass sich ein Streit mit seinem Onkel bzw. ein Rauswurf des Beschwerdeführers tatsächlich zugetragen hat, noch dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel verfolgt wird. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel erscheint auch deshalb nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer behauptete, die Kosten für den Schlepper in den Iran seien von seinem Onkel getragen worden.Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass er ursprünglich im Wesentlichen vorbrachte, er sei vor seinem Onkel nach ständigen Streitigkeiten "geflohen", weil dieser ihm nicht gesagt habe, wo sich seine Eltern aufhielten und ihn immer wieder geschlagen habe, jedoch am römisch 40 im Widerspruch dazu vorbrachte, der Onkel habe den Beschwerdeführer hinausgeworfen. Am römisch 40 gab er im Gegensatz dazu jedoch an, er sei sozusagen ohne die Erlaubnis des Onkels weggegangen, weshalb weder glaubhaft ist, dass sich ein Streit mit seinem Onkel bzw. ein Rauswurf des Beschwerdeführers tatsächlich zugetragen hat, noch dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel verfolgt wird. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel erscheint auch deshalb nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer behauptete, die Kosten für den Schlepper in den Iran seien von seinem Onkel getragen worden. Schließlich gab er am XXXX in Bezug auf seine Eltern im Gegensatz zu seinem Vorbringen anlässlich der Antragstellung an, es sei zu einem Konflikt mit dem Onkel gekommen, weil der Beschwerdeführer wissen habe wollen, wer seine Eltern seien, und dass der Onkel ihn dann aus der Wohnung geworfen habe. Ferner stellte er die Situation beim Bundesverwaltungsgericht derart dar, dass er nicht gewusst habe, wer seine Eltern seien und wessen Sohn er sei. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer aus dem Haus geworfen worden sei, habe es eine heftige Diskussion darüber gegeben. Der Onkel habe den Beschwerdeführer angegriffen und geschlagen. Er fügte hinzu, dass er habe wissen wollen, weshalb sein Bruder und er beim Onkel gelebt hätten, er habe wissen wollen, wo sein Vater und seine Schwester seien, er habe sich Klarheit über seine Familienverhältnisse verschaffen wollen. Der Beschwerdeführer hat damit sein ursprüngliches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen auch abgeändert bzw. war nicht in der Lage, dieses gleichbleibend zu schildern, sodass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen auch deshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als glaubhaft erachtet wird.Schließlich gab er am römisch 40 in Bezug auf seine Eltern im Gegensatz zu seinem Vorbringen anlässlich der Antragstellung an, es sei zu einem Konflikt mit dem Onkel gekommen, weil der Beschwerdeführer wissen habe wollen, wer seine Eltern seien, und dass der Onkel ihn dann aus der Wohnung geworfen habe. Ferner stellte er die Situation beim Bundesverwaltungsgericht derart dar, dass er nicht gewusst habe, wer seine Eltern seien und wessen Sohn er sei. An dem Tag, an dem der Beschwerdeführer aus dem Haus geworfen worden sei, habe es eine heftige Diskussion darüber gegeben. Der Onkel habe den Beschwerdeführer angegriffen und geschlagen. Er fügte hinzu, dass er habe wissen wollen, weshalb sein Bruder und er beim Onkel gelebt hätten, er habe wissen wollen, wo sein Vater und seine Schwester seien, er habe sich Klarheit über seine Familienverhältnisse verschaffen wollen. Der Beschwerdeführer hat damit sein ursprüngliches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen auch abgeändert bzw. war nicht in der Lage, dieses gleichbleibend zu schildern, sodass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen auch deshalb seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als glaubhaft erachtet wird. Weiters verwickelte sich der Beschwerdeführer, wie bereits oben angeführt, in erhebliche Widersprüche zu seinem Herkunftsort in Afghanistan, indem er anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX angab aus einer namentlich genannten Stadt zu stammen, hingegen beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, es handle sich bei seinem Wohnort um ein kleines Dorf, welches im Distrikt XXXX liege, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und XXXX betrage 5-6 Stunden mit dem PKW. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Expertise des länderkundlichen Sachverständigen, insbesondere zum genannten Herkunftsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zwar eine Stadt dieses Namens tatsächlich existiert, diese in der Provinz XXXX , jedoch nicht in dem von ihm genannten Distrikt liegt.Weiters verwickelte sich der Beschwerdeführer, wie bereits oben angeführt, in erhebliche Widersprüche zu seinem Herkunftsort in Afghanistan, indem er anlässlich seiner Erstbefragung am römisch 40 angab aus einer namentlich genannten Stadt zu stammen, hingegen beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, es handle sich bei seinem Wohnort um ein kleines Dorf, welches im Distrikt römisch 40 liege, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und römisch 40 betrage 5-6 Stunden mit dem PKW. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Expertise des länderkundlichen Sachverständigen, insbesondere zum genannten Herkunftsort des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zwar eine Stadt dieses Namens tatsächlich existiert, diese in der Provinz römisch 40 , jedoch nicht in dem von ihm genannten Distrikt liegt. Außerdem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der ersten Instanz eine Schwester nie erwähnte, jedoch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise angab, er habe von seinem Onkel wissen wollen, wo seine Schwester sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt, dass er angegeben habe, nur einen jüngeren Bruder zu haben, jedoch zuvor auch von einer Schwester gesprochen habe, antwortete er, damit gemeint zu haben, dass er seinen Onkel gefragt habe, in welche Familie er geboren worden sei, wer seine Eltern seien und ob er weitere Brüder und Schwestern habe. Diese Antwort ist jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes eine ausweichende und wird daher als Schutzbehauptung betrachtet. Ferner hat er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, seit wann er bei seinem Onkel gelebt haben soll, indem er bei seiner Erstbefragung angab, er habe ab dem 8. Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt, jedoch anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesamt angab, er sei 6 Jahre alt gewesen, als er von seinem Onkel aufgenommen worden sei. Beim Bundesverwaltungsgericht, gab er sodann - offensichtlich auf Grund seiner bisherigen widersprüchlichen Angaben- an, dass er schätze, seit seinem 8. Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt zu haben; soweit er sich erinnern könne, sei er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerung an seinen Aufenthaltsort vor seinem 8. Lebensjahr habe, ist auch dieses Vorbringen widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dann nicht wissen würde, wo er davor gelebt hat. Seine Angaben zum Zeitraum seines Aufenthaltes bei seinem Onkel sind daher ebenfalls nicht glaubwürdig.Ferner hat er widersprüchliche Angaben darüber gemacht, seit wann er bei seinem Onkel gelebt haben soll, indem er bei seiner Erstbefragung angab, er habe ab dem 8. Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt, jedoch anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 beim Bundesamt angab, er sei 6 Jahre alt gewesen, als er von seinem Onkel aufgenommen worden sei. Beim Bundesverwaltungsgericht, gab er sodann - offensichtlich auf Grund seiner bisherigen widersprüchlichen Angaben- an, dass er schätze, seit seinem 8. Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt zu haben; soweit er sich erinnern könne, sei er bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer keine Erinnerung an seinen Aufenthaltsort vor seinem 8. Lebensjahr habe, ist auch dieses Vorbringen widersprüchlich. In diesem Zusammenhang ist daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dann nicht wissen würde, wo er davor gelebt hat. Seine Angaben zum Zeitraum seines Aufenthaltes bei seinem Onkel sind daher ebenfalls nicht glaubwürdig. Außerdem hat der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung aus anderen Gründen (etwa wegen seiner Volks-, oder Religionszugehörigkeit) weder beim BFA noch in der Verhandlung von sich aus geltend gemacht und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf ausdrückliche Frage ob noch andere Fluchtgründe vorliegen dezidiert verneint. Auch aus den allgemeinen Länderberichten lässt sich aus der Sicherheitslage diesbezüglich keine hinreichende Gefährdungswahrscheinlichkeit ableiten. Seinem Vorbringen zum Fluchtgrund kann somit auf Grund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten und in sich nicht schlüssigen Ausführungen, insbesondere auch im Hinblick auf die erheblichen Abweichungen im Kern des Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht die von ihm behaupteten Probleme mit seinem Onkel gehabt hat und er auch im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht der Gefahr ausgesetzt ist von seinem Onkel verfolgt zu werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 in der Fassung BGBl. 1 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2013 gestellt wurde.Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 100 aus 2005, anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2013 gestellt wurde. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459). 3.2.
- Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht. 3.2.4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist und über ein familiäres Netz (Onkel) in Afghanistan verfügt.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist und über ein familiäres Netz (Onkel) in Afghanistan verfügt. 3.2.
- Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.2.
- Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W124.2013321.1.00