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{'item': 'W136 2109422-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 112§ 20§ 91§ 92§ 95§ 43§ 6§ 135a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 93§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW136 2109422-1 SpruchW136 2109422-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Verwendungsgruppe A3 und wird seit 1983 als Kanzleileiter und Kostenbeamter eines Bezirksgerichtes verwendet.
  2. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 20.01.2011 wurde aufgrund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12.01.2011 ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes eingeleitet, er habe in den Jahren 2002 bis 2010 als Beamter, mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) die Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob und das Ergebnis gegen Entgelt dem Inhaber des Unternehmens XXXX (im Weiteren K.) übermittelte. Gleichzeitig wurde der BF

§ 112Abs.

3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert und das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen.2. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 20.01.2011 wurde aufgrund der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 12.01.2011 ein Disziplinarverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes eingeleitet, er habe in den Jahren 2002 bis 2010 als Beamter, mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) die Namen von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob und das Ergebnis gegen Entgelt dem Inhaber des Unternehmens römisch 40 (im Weiteren K.) übermittelte. Gleichzeitig wurde der BF

Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert und das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens unterbrochen.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2011 wurde die Kürzung des Monatsbezuges des BF von zwei Drittel auf 85 Prozent vermindert.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

§ 20Abs. 1 Z 2 St

GB in der Fassung vor BGBl. I Nr. 108/2010 wurde er darüber hinaus zur Zahlung von € 3.969,50 verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des BF mit Beschluss vom 11.08.2014 zurück. Das Oberlandesgericht XXXX gab mit Urteil vom XXXX der Berufung des BF Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Monate herab. Begründend wurde ausgeführt, dass die verhängte Strafe nur wegen der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, bedingt durch die relativ lange behördliche Inaktivität zwischen Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und Anklageerhebung, einer Korrektur von drei Monaten bedurfte.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Bestechlichkeit nach Paragraph 304, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, wurde er darüber hinaus zur Zahlung von € 3.969,50 verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des BF mit Beschluss vom 11.08.2014 zurück. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab mit Urteil vom römisch 40 der Berufung des BF Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf 12 Monate herab. Begründend wurde ausgeführt, dass die verhängte Strafe nur wegen der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer, bedingt durch die relativ lange behördliche Inaktivität zwischen Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und Anklageerhebung, einer Korrektur von drei Monaten bedurfte. 5. Nach Ende der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens durch das gerichtliche Strafverfahren erging am 05.05.2015 nach mündlicher Verhandlung das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde, mit dem der BF folgt für schuldig erkannt wurde (Anonymisierung durch BVwG): "[Der BF] ist schuldig, er hat im Zeitraum Jänner 2002 bis Oktober 2010 als Kanzleileiter der Exekutionsabteilung des Bezirksgerichtes N, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, die von der Abfrage betroffenen Personen an ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) die Namen einer nicht mehr feststellbaren Zahl von Schuldnern in Exekutionsverfahren erhob und das Ergebnis gegen Entgelte von insgesamt 3.969,50 Euro dem Inhaber des Unternehmens K, übermittelte. [Der BF] hat durch diese Verhaltensweisen gegen die in § 43 Abs 1 BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in § 43 Abs 2 BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit

§ 91

BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt.[Der BF] hat durch diese Verhaltensweisen gegen die in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 normierte Verpflichtung, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 statuierte Verpflichtung, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und damit

Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Hiefür wird über [den BF]

§ 92Abs. 1 Z 4 BDG 1979 id

F BGBl Nr. 297/1995 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."Hiefür wird über [den BF]

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt." Begründend wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass sich die spruchgemäß angeführte Pflichtverletzung auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichtes X. stützten. Hinsichtlich des Verantwortung des BF, er habe von der Gesetzesänderung nichts mitbekommen, weil er länger vom Dienst abwesend gewesen wäre, und dieser sich damit auf die früher an der Amtstafel öffentlich angeschlagenen Offenbarungseide nach § 47 EO aF bezog, wurde darauf hingewiesen, dass diese bereits zehn Jahre vor dem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum mit der EO-Novelle 1991 abgeschafft wurden, weshalb von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein bzw einem Rechtsirrtum nicht ausgegangen werden konnte. In rechtlicher Hinsicht wurde wörtlich wie folgt ausgeführt(Anonymisierung durch BVwG) :Begründend wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass sich die spruchgemäß angeführte Pflichtverletzung auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichtes römisch zehn. stützten. Hinsichtlich des Verantwortung des BF, er habe von der Gesetzesänderung nichts mitbekommen, weil er länger vom Dienst abwesend gewesen wäre, und dieser sich damit auf die früher an der Amtstafel öffentlich angeschlagenen Offenbarungseide nach Paragraph 47, EO aF bezog, wurde darauf hingewiesen, dass diese bereits zehn Jahre vor dem verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum mit der EO-Novelle 1991 abgeschafft wurden, weshalb von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein bzw einem Rechtsirrtum nicht ausgegangen werden konnte. In rechtlicher Hinsicht wurde wörtlich wie folgt ausgeführt(Anonymisierung durch BVwG) : "

§ 95Abs 2 BDG 1979 id

F BGBl I Nr. 147/2008 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd § 91 BDG. Dies gilt auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087)."

Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstreckt sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (VwGH 8.2.1998, 95/09/0146) und damit auf die Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens iSd Paragraph 91, BDG. Dies gilt auch für die Frage des Grades des Verschuldens (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094, sowie implizit 21.9.2005, 2004/09/0087).

§ 43

Abs 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs 2 leg.cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die von den Tatsachenfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX in seinem Urteil vom XXXX , umfassten Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuidigten sind mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Zudem ist eine solche Vorgangsweise grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte und sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten massiv zu erschüttern.

Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Absatz 2, leg.cit. hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die von den Tatsachenfeststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 in seinem Urteil vom römisch 40 , umfassten Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuidigten sind mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Ausübung des Dienstes nicht vereinbar. Zudem ist eine solche Vorgangsweise grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die korrekte und sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten massiv zu erschüttern. Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist

§ 95Abs 1 BDG 1979 id

F BGBl I Nr. 147/2008 von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 BDG 1979 idF BGBl I Nr. 147/2008 vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd § 95 Abs 1 BDG 1979 ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd § 43 Abs 2 BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstellt.Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist

Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, vorzugehen. Dieser disziplinäre Überhang iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ergibt sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass das Strafrecht auf die Belange der Vertrauenswahrung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 und den Schutzzweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes naturgemäß nicht abstellt. Die festgestellten gesundheitlichen Probleme des Disziplinarbeschuldigten sind bedauerlich, ändern aber nichts an der Bindungswirkung der im strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen

§ 95

Abs 2 BDG 1979, was auch nicht behauptet wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte während des ganzen Tatzeitraums durchgehend schuldfähig war.Die festgestellten gesundheitlichen Probleme des Disziplinarbeschuldigten sind bedauerlich, ändern aber nichts an der Bindungswirkung der im strafgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen

Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979, was auch nicht behauptet wurde, sodass davon auszugehen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte während des ganzen Tatzeitraums durchgehend schuldfähig war. Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des § 93 Abs. 1 und 2 BDG 1979 idF BGBl I Nr. 147/2008 ist die Disziplinarstrafe

§ 92Abs. 1 Z 4 BDG 1979 id

F BGBl Nr. 297/1995 in Form der Entlassung zu bemessen. Dabei waren als erschwerend zu werten der lange Zeitraum von beinahe neun Jahren des pflichtwidrigen Verhaltens in Kombination mit der Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung als Beweggrund der Dienstpflichtverletzungen sowie das Zusammentreffen mit einer weiteren Dienstpflichtverletzung. Mildernd war der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten. Fallaktuell handelt es sich um objektiv besonders schwere Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit und deren Vertrauen in die Korrektheit und "Sauberkeit" der Justizbediensteten, aber auch des öffentlichen Dienstes insgesamt, schwerstens zu schädigen. Bei Abwägung der Schwere der Tat im Sinne von objektiver Schwere und Schuld sowie mit Blick auf spezialpräventive und generalpräventive Erfordernisse kann mit einer weniger strengen Sanktion als der Entlassung nicht das Auslangen gefunden werden."Ausgehend von den Strafbemessungskriterien des Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, ist die Disziplinarstrafe

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, in Form der Entlassung zu bemessen. Dabei waren als erschwerend zu werten der lange Zeitraum von beinahe neun Jahren des pflichtwidrigen Verhaltens in Kombination mit der Vielzahl der Angriffe und die persönliche Bereicherung als Beweggrund der Dienstpflichtverletzungen sowie das Zusammentreffen mit einer weiteren Dienstpflichtverletzung. Mildernd war der bisher ordentliche Lebenswandel zu werten. Fallaktuell handelt es sich um objektiv besonders schwere Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit und deren Vertrauen in die Korrektheit und "Sauberkeit" der Justizbediensteten, aber auch des öffentlichen Dienstes insgesamt, schwerstens zu schädigen. Bei Abwägung der Schwere der Tat im Sinne von objektiver Schwere und Schuld sowie mit Blick auf spezialpräventive und generalpräventive Erfordernisse kann mit einer weniger strengen Sanktion als der Entlassung nicht das Auslangen gefunden werden."

  1. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 20.05.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Strafausspruch angefochten und die Verhängung einer gelinderen Disziplinarstrafe im Sinne des § 92 Abs.1 Z 2 BDG 1979 beantragt.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 20.05.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Strafausspruch angefochten und die Verhängung einer gelinderen Disziplinarstrafe im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die verhängte Disziplinarstrafe unangemessen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechend sei, weil über keinen anderen im Strafverfahren mitbeteiligten Angeklagten einer derart drastische Disziplinarstrafe verhängt wurde, obwohl die bei den Mitangeklagten eingetretene unrechtmäßige Bereicherung ein Vielfaches jenes Betrages gewesen sei, der vom BF zu verantworten sei. Die belangte Behörde habe weiters die Strafzumessungsgründe unrichtig gewürdigt, da die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 2, 4 (Anstiftung durch den H.),7, 15, 17 und 18 StGB vorlägen. Weiters seien die schwersten Erkrankungen des BF zu berücksichtigen, welche dazu geführt hätten, dass er aus Sorge um seine Gesundheit das VJ-Handbuch nicht mehr gelesen habe und seine Fortbildung vernachlässigt habe. Der BF habe 40 Jahre ordnungsgemäß Dienst versehen und sei auch belobigt worden, der Grad seiner Behinderung sei mit 60 % festgelegt worden. Diesen Umständen stünde als einziger Erschwerungsgrund der lange Tatzeitraum gegenüber, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht gerechtfertigt sei.Die belangte Behörde habe weiters die Strafzumessungsgründe unrichtig gewürdigt, da die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, 4, (Anstiftung durch den H.),7, 15, 17 und 18 StGB vorlägen. Weiters seien die schwersten Erkrankungen des BF zu berücksichtigen, welche dazu geführt hätten, dass er aus Sorge um seine Gesundheit das VJ-Handbuch nicht mehr gelesen habe und seine Fortbildung vernachlässigt habe. Der BF habe 40 Jahre ordnungsgemäß Dienst versehen und sei auch belobigt worden, der Grad seiner Behinderung sei mit 60 % festgelegt worden. Diesen Umständen stünde als einziger Erschwerungsgrund der lange Tatzeitraum gegenüber, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der generalpräventiven Erwägungen der belangten Behörde sei festzuhalten, dass das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit keinesfalls schwer geschädigt wurde, zumal 12 Mitangeklagte dasselbe Delikt zu verantworten hätten, bei denen nicht mit einer Entlassung vorgegangen wurde, sondern mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden wurde. im Übrigen sei spezialpräventiven Erwägungen immer der Vorrang gegenüber generalpräventiven Überlegungen zu geben.
  3. Mit Note vom 24.06.2015, eingelangt am 29.06.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Disziplinar- und den Strafakten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der BF ist am 24.02.1954 geboren, ist im Oktober 1976 als Vertragsbediensteter in den Justizdienst eingetreten und wurde 1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Seit 1979 versieht der BF Dienst am Bezirksgericht XXXX , seit 2000 ist er mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, betraut. Der BF ist seit Anfang 2011 vom Dienst suspendiert.Der BF ist am 24.02.1954 geboren, ist im Oktober 1976 als Vertragsbediensteter in den Justizdienst eingetreten und wurde 1982 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Seit 1979 versieht der BF Dienst am Bezirksgericht römisch 40 , seit 2000 ist er mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, betraut. Der BF ist seit Anfang 2011 vom Dienst suspendiert. 1997 erlitt der BF einen Schlaganfall, an dessen Folgen er bis heute leidet, 2005 wurde ein Darmkrebs und 2007 ein Prostatakarzinom operiert, der BF leidet an Bluthochdruck, Diabetes mellitus, einem Lungenemphysem, COPD, einem Nebennierenadenom und einer Schilddrüsenerkrankung. Der BF ist verheiratet, hat zwei erwachsenen Kinder und keine Unterhaltspflichten. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen, da vom BF nur der Strafausspruch bekämpft wurde. Im Übrigen war die belangte Behörde an die dem rechtskräftigem Strafurteil zu Grund gelegten Tatsachenfeststellungen gebunden. Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unwidersprochenen Aktenlage getroffen werden.
  5. Zuständigkeit und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 2.
  6. Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.2.
  7. Artikel 131, BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135a

BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3. Im gegenständlichen Fall hat der rechtsfreundlich vertretene BF nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und erscheint diese auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich, da der rechtserhebliche Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten. 2.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.

  1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:3.
  2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1 Nr. 210 aus 2013, (BDG) lauten: § 92.

(1)Disziplinarstrafen sindParagraph 92,
(1)Disziplinarstrafen sind
  1. der Verweis,
  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. die Entlassung.
(2).... § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. § 95.
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95,
(1)Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
(2)Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat. 3.
  1. Die belangte Behörde hat die Verhängung der Disziplinarstrafe mit deren sowohl general- als auch spezialpräventiven Erforderlichkeit begründet. Zu diesen Aspekten für die Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/09/0105 Folgendes ausgeführt: "Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
  2. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom
  4. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

§ 93Abs.

1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem

zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde.""Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem

zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen sein werde." 3.

  1. Seitens der belangten Behörde wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung weswegen der BF sachgleich wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches und des Vergehens der Bestechlichkeit gerichtlich verurteilt wurde, zutreffend von einem hohen objektiven Unrechtgehalt ausgegangen, bei dem angesichts der Schwere der Pflichtverletzung grundsätzlich die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen war. 3.
  2. Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen, dass spezialpräventiven Erwägungen immer der Vorrang gegenüber generalpräventiven Überlegungen zukommt, das vorzitierte Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach aus generalpräventiven Erwägungen bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich die Entlassung in Betracht kommt, auch wenn diese aus spezialpräventiver Sicht nicht zwingend erforderlich scheint. In diesem Zusammenhang vermag das Argument des BF, wonach im Hinblick darauf, dass zwölf weitere Beamte dieselbe Pflichtverletzung zu vertreten hatten, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit keinesfalls schwerst geschädigt wurde, nicht zu überzeugen. Zum einen kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten erschüttert wird, wenn dieser ein Verhalten setzt, das strafrechtlich als Amtsmissbrauch bzw. Bestechlichkeit qualifiziert wird und lässt der Umstand, dass auch andere Beamte gleichartige Delikte gesetzt haben, keineswegs den Schluss zu, es würde sich um keine schwere Verfehlung handeln. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf zu verweisen, dass bei immerhin 4 von 12 Mitangeklagten des BF auch nach Milderung der Strafe durch das Berufungsgericht noch immer der mit der strafgerichtlichen Verurteilung verbundene Amtsverlust

§ 27Abs.1 Z 1 St

GB eingetreten ist, so dass dem beschwerdegegenständlichen Argument, dass ausschließlich beim BF mit der Entlassung vorgegangen wurde, im Ergebnis keine Berechtigung zukommt. In diesem Sinne hat auch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich entgeltliche Weitergabe von dem Datenschutz unterliegende personenbezogenen Daten aus einem Gerichtsregister, geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die "Sauberkeit der Justiz" zu erschüttern und dass insbesondere der Umstand, dass der BF einen Tatzeitraum von beinahe neun Jahren zu vertreten hat, als wesentlicher Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war.3.4. Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen, dass spezialpräventiven Erwägungen immer der Vorrang gegenüber generalpräventiven Überlegungen zukommt, das vorzitierte Erkennntnis des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach aus generalpräventiven Erwägungen bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen grundsätzlich die Entlassung in Betracht kommt, auch wenn diese aus spezialpräventiver Sicht nicht zwingend erforderlich scheint. In diesem Zusammenhang vermag das Argument des BF, wonach im Hinblick darauf, dass zwölf weitere Beamte dieselbe Pflichtverletzung zu vertreten hatten, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit keinesfalls schwerst geschädigt wurde, nicht zu überzeugen. Zum einen kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten erschüttert wird, wenn dieser ein Verhalten setzt, das strafrechtlich als Amtsmissbrauch bzw. Bestechlichkeit qualifiziert wird und lässt der Umstand, dass auch andere Beamte gleichartige Delikte gesetzt haben, keineswegs den Schluss zu, es würde sich um keine schwere Verfehlung handeln. In diesem Zusammenhang ist nämlich darauf zu verweisen, dass bei immerhin 4 von 12 Mitangeklagten des BF auch nach Milderung der Strafe durch das Berufungsgericht noch immer der mit der strafgerichtlichen Verurteilung verbundene Amtsverlust

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eingetreten ist, so dass dem beschwerdegegenständlichen Argument, dass ausschließlich beim BF mit der Entlassung vorgegangen wurde, im Ergebnis keine Berechtigung zukommt. In diesem Sinne hat auch die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom BF gesetzte Verhalten, nämlich entgeltliche Weitergabe von dem Datenschutz unterliegende personenbezogenen Daten aus einem Gerichtsregister, geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die "Sauberkeit der Justiz" zu erschüttern und dass insbesondere der Umstand, dass der BF einen Tatzeitraum von beinahe neun Jahren zu vertreten hat, als wesentlicher Erschwerungsgrund zu berücksichtigen war. Der Beschwerdeeinwand, wonach die ausgesprochene Strafe der Entlassung dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche, weil diese bei den mitbeteiligten Angeklagten des BF, deren unrechtmäßige Bereicherung zum Teil um ein Vielfaches höher gewesen sei als die des BF, nicht ausgesprochen worden sei, läuft im Ergebnis auf die Behauptung einer "Gleichheit im Unrecht" ab, die es nicht gibt. Im Übrigen war diesbezüglich Folgendes festzustellen: bei jener Beamtin, die ebenfalls wegen einer ähnlichen Anlastung wegen Amtsmissbrauch (Anm: nicht jedoch wegen Bestechlichkeit, wie der BF) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde, hat die Disziplinarkommission bei Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen begründend darauf hingewiesen, dass damit das Auslangen gefunden werden konnte, weil "die Disziplinarbeschuldigte - verglichen mit den anderen Angeklagten des Strafverfahrens - den mit Abstand kürzesten Tatzeitraum (knapp zweieinhalb Jahre) zu verantworten hat und die Abfragen aus freien Stücken (und nicht etwa erst wegen des "Auffliegens" des Systems) eingestellt hat". Aufgrund ihrer Verantwortung in der Verhandlung (Anm.: die Disziplinarbeschuldigte hat ein reumütiges Geständnis abgelegt) sei der Disziplinarsenat auch davon überzeugt, dass die Disziplinarbeschuldigte bei ihrer künftigen Tätigkeit als Beamtin peinlichst bemüht sein werde, sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen" (vgl. Disziplinarkommission beim BMJ, Zl. 1 Ds 26/10-38). Im Hinblick auf diese Ausführungen kann somit keinesfalls von einer unsachlichen Ungleichbehandlung ausgegangen werden, zumal unterschiedliche Sachverhalte für die konkrete Strafzumessung vorlagen.Im Übrigen war diesbezüglich Folgendes festzustellen: bei jener Beamtin, die ebenfalls wegen einer ähnlichen Anlastung wegen Amtsmissbrauch Anmerkung, nicht jedoch wegen Bestechlichkeit, wie der BF) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten strafgerichtlich verurteilt wurde, hat die Disziplinarkommission bei Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen begründend darauf hingewiesen, dass damit das Auslangen gefunden werden konnte, weil "die Disziplinarbeschuldigte - verglichen mit den anderen Angeklagten des Strafverfahrens - den mit Abstand kürzesten Tatzeitraum (knapp zweieinhalb Jahre) zu verantworten hat und die Abfragen aus freien Stücken (und nicht etwa erst wegen des "Auffliegens" des Systems) eingestellt hat". Aufgrund ihrer Verantwortung in der Verhandlung Anmerkung, die Disziplinarbeschuldigte hat ein reumütiges Geständnis abgelegt) sei der Disziplinarsenat auch davon überzeugt, dass die Disziplinarbeschuldigte bei ihrer künftigen Tätigkeit als Beamtin peinlichst bemüht sein werde, sich nichts mehr zuschulden kommen zu lassen" vergleiche Disziplinarkommission beim BMJ, Zl. 1 Ds 26/10-38). Im Hinblick auf diese Ausführungen kann somit keinesfalls von einer unsachlichen Ungleichbehandlung ausgegangen werden, zumal unterschiedliche Sachverhalte für die konkrete Strafzumessung vorlagen. 3.

  1. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Strafzumessungsgründe unrichtig gewürdigt, da sechs Milderungsgründe vorlägen, kommt ebenso keine Berechtigung zu: 3.5.
  2. Dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, wurde von der belangten Behörde als mildernd gewürdigt. 3.5.
  3. Für den Umstand, dass der BF die Tat unter "Einwirkung eines Dritten" im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB verübt hätte, gibt es außer der bloßen Behauptung keinen Hinweis darauf, dass der BF wegen der besonderen psychologischen Einwirkung oder Verführung des "Auftraggebers" H. die Registerabfragen getätigt und übermittelt hat, zumal der BF nach eigenen Angaben schon in den Jahren vor den inkriminierten Taten. für H. Offenbarungseide von der Amtstafel abgeschrieben hat (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , Seite 18 oben). Im Übrigen hat der BF im Strafverfahren angegeben, dass ihn der "Gerichtsvollzieher in die ganze Angelegenheit hinein manövriert" habe, was gegen eine besondere Einwirkung durch den Auftraggeber H. spricht.3.5.
  4. Für den Umstand, dass der BF die Tat unter "Einwirkung eines Dritten" im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB verübt hätte, gibt es außer der bloßen Behauptung keinen Hinweis darauf, dass der BF wegen der besonderen psychologischen Einwirkung oder Verführung des "Auftraggebers" H. die Registerabfragen getätigt und übermittelt hat, zumal der BF nach eigenen Angaben schon in den Jahren vor den inkriminierten Taten. für H. Offenbarungseide von der Amtstafel abgeschrieben hat (siehe Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , Seite 18 oben). Im Übrigen hat der BF im Strafverfahren angegeben, dass ihn der "Gerichtsvollzieher in die ganze Angelegenheit hinein manövriert" habe, was gegen eine besondere Einwirkung durch den Auftraggeber H. spricht. 3.5.
  5. Dass der BF die Tat - wie vorgebracht - aus Unbesonnenheit begangen haben will, erscheint angesichts eines Tatzeitraumes von fast neun Jahren nicht nachvollziehbar. 3.5.
  6. Angesichts des Umstandes, dass der BF mit dem strafgerichtlichen Urteil dazu verpflichtet wurde, einen Betrag in der Höhe der zugeflossenen Bereicherung zu zahlen, und durch die entgeltliche Weitergabe der Registerauszüge die von der Abfrage betroffenen Personen in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen sie ein schutzwürdiges Interesse haben, schädigte, kann nicht erkannt werden, inwiefern der BF versucht haben soll, den Schaden wieder gutzumachen. Gerichtlich angeordnete Sanktionen und Schadenersatzzahlungen stellen keine "Gutmachung" im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nur einer nach einem strafrechtlichen Urteil bestehenden Verpflichtung nachgekommen wird (VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). 3.5.
  7. Für ein reumütiges Geständnis gibt es keinen Hinweis, hat sich doch der BF auch noch vor der belangten Behörde, ebenso wie im Strafverfahren, erfolglos auf einen Rechtsirrtum berufen. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist allerdings kein qualifiziertes Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu erblicken (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0179).3.5.
  8. Für ein reumütiges Geständnis gibt es keinen Hinweis, hat sich doch der BF auch noch vor der belangten Behörde, ebenso wie im Strafverfahren, erfolglos auf einen Rechtsirrtum berufen. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist allerdings kein qualifiziertes Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu erblicken (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0179). 3.5.
  9. Dem Umstand, dass der BF die Tat vor längerer Zeit begangen hat und sich seither wohlverhalten hat, kommt im Hinblick darauf, dass der BF seit vier Jahren vom Dienst suspendiert ist, keine wesentliche Bedeutung als Strafmilderungsgrund zu. 3.5.
  10. Schließlich ist festzuhalten, dass weder der schlechte Gesundheitszustand des BF noch die mit der Suspendierung verbundene Gehaltskürzung, die von der belangten Behörde ohnehin auf 15 % gemindert wurde, einen Milderungsgrund darstellen. Gegenständlich steht somit dem Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels der Erschwerungsgrund der mehrfachen Tatbegehung über einen sehr langen Tatzeitraum gegenüber, weshalb nicht von einem deutlichen Überwiegen der Erschwerungsgründe ausgegangen werden kann. 3.
  11. Zusammengefasst sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände zutage getreten, wonach die von der belangten Behörde erkannte Strafzumessung zu Unrecht erfolgt wäre. Angesichts der objektiven Schwere der Pflichtverletzung erscheint eine Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt, die vom BF behaupteten Milderungsgründe liegen nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2109422.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.