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{'item': 'W144 1423341-1'}

Obsah (16)§§ 3Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 68§ 4§ 7§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW144 1423341-1 SpruchW144 1423341-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einz

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wird das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatangehöriger von Nigeria, er hat sein Heimatland etwa Ende Oktober 2011 verlassen und sich von Lagos mit dem Schiff nach Europa und letztlich am 27.11.2011 ins Bundesgebiet begeben, wo er am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion XXXX am 27.11.2011 gab der BF u.a. an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Haussa und des christlichen Glaubens sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er von einer Gruppe muslimischer Terroristen namens Boko Haram bedroht worden sei, da er Christ sei. Sie hätten seine Eltern getötet. Sein Vater sei der einzige Christ in der Familie gewesen. An jenem verhängnisvollen

  1. Sonntag im Juni 2011 seien seine Eltern gerade in der Kirche gewesen, als die Mitglieder der Boko Haram in die Kirche eingedrungen seien und alles zerstört und wild um sich geschossen hätten. Sie hätten die Kirche niedergebrannt und alle Menschen in der Kirche seien ums Leben gekommen. Der BF habe sich zu der Zeit zu Hause aufgehalten, da er zuvor in einem Kampf mit Moslems am linken Unterarm verletzt worden sei. Er sei weggerannt, da sogar ihr Haus abgebrannt sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst getötet zu werden.Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 am 27.11.2011 gab der BF u.a. an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Haussa und des christlichen Glaubens sei. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er von einer Gruppe muslimischer Terroristen namens Boko Haram bedroht worden sei, da er Christ sei. Sie hätten seine Eltern getötet. Sein Vater sei der einzige Christ in der Familie gewesen. An jenem verhängnisvollen
  2. Sonntag im Juni 2011 seien seine Eltern gerade in der Kirche gewesen, als die Mitglieder der Boko Haram in die Kirche eingedrungen seien und alles zerstört und wild um sich geschossen hätten. Sie hätten die Kirche niedergebrannt und alle Menschen in der Kirche seien ums Leben gekommen. Der BF habe sich zu der Zeit zu Hause aufgehalten, da er zuvor in einem Kampf mit Moslems am linken Unterarm verletzt worden sei. Er sei weggerannt, da sogar ihr Haus abgebrannt sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst getötet zu werden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , am 01.12.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Maiduguri geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 dort im Elternhaus gelebt habe. Seine Eltern seien am
  3. Sonntag im Juni 2011 ermordet worden, bis dahin habe er mit diesen zusammengelebt. Danach habe er mit seiner Schwester bis zu einer Auseinandersetzung in Maiduguri im Oktober 2011 zusammengelebt. Seit diesem Vorfall wisse er nichts über den Verbleib seiner Schwester. Daraufhin habe er im Oktober 2011 Maiduguri mit einem Bus Richtung Lagos verlassen. In weiterer Folge sei er mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und von dort auf dem Landweg nach XXXX gefahren. Auf seiner Flucht sei er von einem Missionar, einem weißen Mann, den er seit März 2011 gekannt habe, begleitet worden. Den Namen des Missionars kenne er nicht, da ihm dieser seinen Namen nicht gesagt habe. Der BF habe ihn einfach XXXX genannt. Weiters könne er nicht angeben, wie lange dieser als Missionar beschäftigt gewesen sei. Er, der BF, habe 10 Jahre lang die Schule in Maiduguri besucht. Er sei 4 Jahre lang Schweißer gewesen in Nigeria. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es habe eine Krise zwischen der Boko Haram und den Christen gegeben. Am 02.06.2011 seien seine Eltern und andere Kirchenmitglieder in der Kirche gewesen. Viele Mitglieder der Boko Haram seien in die Kirche gekommen und hätten alle Kirchenbesucher gefesselt. Danach hätten sie die Kirche niedergebrannt. Alle Menschen in der Kirche, darunter seine Eltern seien ums Leben gekommen. Danach sei es zu einem regelrechten Abschlachten der Christen gekommen; ihre Häuser seien niedergebrannt worden. Dafür sei die Boko Haram verantwortlich gewesen. Der BF habe überleben können, da er am Tag des Überfalls nicht in der Kirche gewesen sei. Jedes Mal, wenn er die Boko Haram gesehen habe, sei er davongelaufen. Zurzeit des Niederbrennens seines Familienhauses habe er sich bei befreundeten Christen aufgehalten. Da er sich nicht ein Leben lang habe verstecken wollen, sei er von dort ausgereist.Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , am 01.12.2011 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Maiduguri geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 dort im Elternhaus gelebt habe. Seine Eltern seien am
  4. Sonntag im Juni 2011 ermordet worden, bis dahin habe er mit diesen zusammengelebt. Danach habe er mit seiner Schwester bis zu einer Auseinandersetzung in Maiduguri im Oktober 2011 zusammengelebt. Seit diesem Vorfall wisse er nichts über den Verbleib seiner Schwester. Daraufhin habe er im Oktober 2011 Maiduguri mit einem Bus Richtung Lagos verlassen. In weiterer Folge sei er mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und von dort auf dem Landweg nach römisch 40 gefahren. Auf seiner Flucht sei er von einem Missionar, einem weißen Mann, den er seit März 2011 gekannt habe, begleitet worden. Den Namen des Missionars kenne er nicht, da ihm dieser seinen Namen nicht gesagt habe. Der BF habe ihn einfach römisch 40 genannt. Weiters könne er nicht angeben, wie lange dieser als Missionar beschäftigt gewesen sei. Er, der BF, habe 10 Jahre lang die Schule in Maiduguri besucht. Er sei 4 Jahre lang Schweißer gewesen in Nigeria. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, es habe eine Krise zwischen der Boko Haram und den Christen gegeben. Am 02.06.2011 seien seine Eltern und andere Kirchenmitglieder in der Kirche gewesen. Viele Mitglieder der Boko Haram seien in die Kirche gekommen und hätten alle Kirchenbesucher gefesselt. Danach hätten sie die Kirche niedergebrannt. Alle Menschen in der Kirche, darunter seine Eltern seien ums Leben gekommen. Danach sei es zu einem regelrechten Abschlachten der Christen gekommen; ihre Häuser seien niedergebrannt worden. Dafür sei die Boko Haram verantwortlich gewesen. Der BF habe überleben können, da er am Tag des Überfalls nicht in der Kirche gewesen sei. Jedes Mal, wenn er die Boko Haram gesehen habe, sei er davongelaufen. Zurzeit des Niederbrennens seines Familienhauses habe er sich bei befreundeten Christen aufgehalten. Da er sich nicht ein Leben lang habe verstecken wollen, sei er von dort ausgereist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2011, Zl. 11 14.285-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria des BF abgewiesen, und wurde der BF letztlich auch gem. § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.12.2011, Zl. 11 14.285-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde im Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria des BF abgewiesen, und wurde der BF letztlich auch gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen - unter Darlegung näherer Erwägungen - ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig gewesen sei. Das Fluchtvorbringen des BF, nämlich dass er aus Furcht vor Anhängern der Boko Haram Nigeria verlassen habe, habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF aus Maiduguri komme. Der BF verfüge über nahezu keine Kenntnisse in Bezug auf die behauptete unmittelbare Herkunftsregion. Weder sei ihm der Name des Bundesstaates, in dem die Stadt Maiduguri liege, bekannt gewesen, noch wisse er, wie die Nachbarstaaten des Bundesstaates Borno tatsächlich hießen. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei nicht in anderen Städten gewesen und wisse das in der Schule Gelernte nicht mehr, sei nicht überzeugend. Da er nicht aus Maiduguri stamme, sei somit auch sein behaupteter Fluchtgrund völlig auszuschließen, zumal seine Herkunft als Grundlage seines Vorbringens zu sehen sei. Weiters sei der Fluchtgrund des BF sehr vage dargestellt worden und spreche dieser Umstand wiederum für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Insgesamt betrachtet habe er somit in keiner Weise glaubhaft machen können, dass er sein Heimatland aufgrund der von ihm behaupteten Gefahr durch die Anhänger der Boko Haram verlassen habe. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass es unzulässig erscheine, dass die belangte Behörde dem BF mangelnde Geografiekenntnisse vorwerfe. Das Bundesasylamt hätte vielmehr ein entsprechendes Gutachten, zum Beispiel durch einen Ländersachverständigen oder eine Sprachanalyse einholen müssen. Da dem BF die konkreten Länderfeststellungen nicht bekannt gegeben worden sein, sei er in seinem Recht auf Parteiengehör nach § 45 AVG verletzt worden. Der BF sei Haussa, die Mehrheit der Haussa seien Muslime, der BF hingegen Christ. Insofern sei die Furcht des BF, als Christ im muslimisch geprägten Norden Nigerias ebenfalls wie seine Eltern und viele andere Christen getötet zu werden, wohlbegründet. Zudem könne im Falle des BF nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde, da aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ersichtlich sei, dass der BF einen anderen Landesteil Nigerias nicht in Sicherheit erreichen könnte bzw. müsste er dort als Nicht-Einheimischer massive Diskriminierungen befürchten.Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass es unzulässig erscheine, dass die belangte Behörde dem BF mangelnde Geografiekenntnisse vorwerfe. Das Bundesasylamt hätte vielmehr ein entsprechendes Gutachten, zum Beispiel durch einen Ländersachverständigen oder eine Sprachanalyse einholen müssen. Da dem BF die konkreten Länderfeststellungen nicht bekannt gegeben worden sein, sei er in seinem Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 45, AVG verletzt worden. Der BF sei Haussa, die Mehrheit der Haussa seien Muslime, der BF hingegen Christ. Insofern sei die Furcht des BF, als Christ im muslimisch geprägten Norden Nigerias ebenfalls wie seine Eltern und viele andere Christen getötet zu werden, wohlbegründet. Zudem könne im Falle des BF nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werde, da aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde ersichtlich sei, dass der BF einen anderen Landesteil Nigerias nicht in Sicherheit erreichen könnte bzw. müsste er dort als Nicht-Einheimischer massive Diskriminierungen befürchten. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt: * Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 8.Fall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 8.Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. * Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 8.Fall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.* Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 8.Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Am 18.11.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. auf konkrete Fragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: "[...] VR: Welche Schulbildung haben Sie? BF: Ich habe die Grundschule abgeschlossen und die Mittelschule nur bis zum
  5. Jahrgang der JSS (Junior Secondary School) besucht. VR: Von wann bis wann sind Sie in die Schule gegangen, wann haben Sie mit der Grundschule begonnen und wann haben Sie die Mittelschule verlassen? BF: Ich glaube, das war Anfang 1993, da bin ich in die Grundschule eingetreten. Das war Ende 2010, als ich die Mittelschule verließ. VR: Das hieße doch, dass Sie 17 Jahre lang die Schule besucht hätten, wenn Sie von Anfang 1993 - Ende 2010 zur Schule gegangen wären. Da die Grundschule in Nigeria 6 Jahre dauert und Sie schon im
  6. Jahr der JSS die Schule verlassen haben wollen, geht sich das doch nicht aus. BF: Das war ein Rechenfehler, ich habe "2003" gemeint, nicht "1993". Nach Rückfrage erkläre ich, ich habe im Jahr 1993 mit der Grundschule begonnen und die Mittelschule im Jahr 2003 verlassen. VR: Diese Daten stimmen jetzt? BF: Ja, diese Daten stimmen jetzt. VR: Wenn Sie im September 1989 geboren sind und Anfang 1993 mit der Grundschule begonnen haben wollen, da waren Sie nicht einmal 4 Jahre alt. In Nigeria beginnt die Grundschule auch mit 6 Jahren, das kann also nicht stimmen, was Sie mir hier über Ihren Lebensweg erzählen. BF: Als ich begonnen habe, war das noch nicht die Grundschule, sondern die Vorschule (Kindergarten). VR: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Englisch und meine Muttersprache Haussa. VR: Wie haben Ihre Eltern geheißen? BF: Mein Vater heiß Amadi und meine Mutter Mary. VR: Hatten Sie auch jemals Geschwister? BF: Ja, eine Schwester. VR: Wie heißt die und wie alt ist die? BF: XXXX , sie ist XXXX geboren.BF: römisch 40 , sie ist römisch 40 geboren. VR: Haben Sie noch irgendwelche Verwandte in Nigeria, Cousins, Onkel oder sonst noch jemanden? BF: Im Moment nicht. VR: Was war Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland? BF: XXXX .BF: römisch 40 . VR: War das die Adresse Ihres Elternhauses? BF: Ja. VR: Haben Sie jemals irgendwo anders gewohnt? BF: Sie meinen in Maiduguri? VR: Oder sonst wo in Nigeria? BF: Ich habe nur an dieser Adresse gewohnt, bis es dann zur Krise kam. VR: Warum sind Sie eigentlich nicht weiter zur Schule gegangen? BF: Ich konnte dann nicht mehr, erstens ist es teuer und zweitens hat mich die Krise an die Schulausbildung gehindert. VR: In welcher Form konkret sind Sie in der Krise an der Schulausbildung gehindert worden? BF: Jene Leute, die sich die "Militanten" nennen, war höchst aggressiv und die Unterdrückung durch die Islamisten war zu arg, jede Zeit hätten sie einem etwas antun können. VR: Das gilt auch für die Bevölkerung, die arbeitet. Ich sehe da keinen wirklichen Unterschied. Was ist der Unterschied, wenn man in die Schule geht oder einem Beruf nachgeht? BF: Man kann das nicht so genau sagen. Ich war damals in der Schule und die Überfälle fanden in den stark besiedelten Gebieten statt, wo wir Christen waren. Diese Schulen waren in diesen stark besiedelten Gebieten und es ist viel passiert. Mein Vater hat dann erkannt, dass er mich nicht bis zu jenem Ausbildungsniveau bringen kann, dass mir entsprechen würde und deswegen hat er gemeint, es sei besser, ich höre auf mit der Schule und beginne etwas Neueres, damit es mir besser geht. VR: Was haben Sie dann gemacht, nach dem Schulbesuch, ab dem Jahr 2003? BF: Ich war zunächst zu Hause. In der Folge bin ich mit meinem Vater manchmal mitgefahren, er war LKW-Fahrer, nachher habe ich einen Beruf erlernt, nämlich Schweißer. VR: Haben Sie auch als Schweißer gearbeitet? BF: Nein, ich habe eine Lehre gemacht. Ich habe schon gearbeitet unter meinem Ausbildner, aber das war keine richtige Firma. VR: Wie lange waren Sie da bei dieser Ausbildung, wo Sie fallweise mitgearbeitet haben? BF: 4 Jahre lang. VR: Was war nach diesen 4 Jahren, was haben Sie danach getan? BF: Da habe ich dann nicht mehr viel gemacht und dann kam es zu den massiven Übergriffen im Jahr
  7. VR: Ja, aber da fehlen ein paar Jahre dazwischen. Wenn Sie 2003 mit der Schule aufhören und dann 4 Jahre als Schweißer mithelfen, dann sind wir im Jahr 2007/2008, dann fehlen dann 3 - 4 Jahre bis zum Jahr 2011, wo sich die Frage stellt, wie Sie Ihr Leben in dieser Zeit erwirtschaftet haben?VR: Ja, aber da fehlen ein paar Jahre dazwischen. Wenn Sie 2003 mit der Schule aufhören und dann 4 Jahre als Schweißer mithelfen, dann sind wir im Jahr 2007 aus 2008,, dann fehlen dann 3 - 4 Jahre bis zum Jahr 2011, wo sich die Frage stellt, wie Sie Ihr Leben in dieser Zeit erwirtschaftet haben? BF: Darum habe ich vorher gesagt, dass ich einige Zeit zu Hause war, wo ich fallweise mit meinem Vater im LKW mitgefahren bin, ich war insgesamt 4 Jahre zu Hause, bevor ich meine Lehre als Schweißer begann. VR: Wann haben Sie mit der Lehre als Schweißer begonnen? BF: Das war etwa
  8. VR: Erstinstanzlich haben Sie erklärt, dass Sie von 2004 - 2008 als Schweißer gearbeitet hätten, heute sagen Sie ab
  9. BF: Das kann auf einen Fehler zurückzuführen sein. Möglicher Weise habe ich da nicht richtig angegeben oder falsch gedacht, weil ich war damals "nicht ganz bei mir". VR: Sie haben damals ausdrücklich angegeben, dass Sie die Hauptschule oder Mittelschule von 2000 - 2004 besucht hätten, d. h. dass Sie 4 Jahre die Secondary School besucht hätten. Das müsste man wissen, ob man 1 oder 4 Jahre die Mittelschule besucht hat. BF: Vielleicht ist es einfach, wenn ich sage, dass meine ganze Schulausbildung 10 Jahre gedauert hat und dass das alles umfasst. Denn nach der Grundschule muss man eine Aufnahmeprüfung für die Mittelschule machen und da bin ich durchgefallen, das war ein hartes Jahr für mich und das muss man auch einrechnen, nach den 6 Jahren Grundschule. VR: Wie lange hat das gedauert, bis Sie die Aufnahmeprüfung hatten. Was ist das für eine Zeitspanne, die man da einrechnen muss? BF: Die Aufnahmeprüfung zur JSS dauert maximal 3 Monate, aber ich wollte dann auch den Jahrgang in der JSS abschließen und habe auch da die Prüfung nicht geschafft. Ich kann jetzt nicht genau sagen, wie lange ich wofür gebraucht habe, aber meine Gesamtschulzeit waren ca. 10 Jahre. VR: Was war denn nun Ihr Problem in Nigeria? Erzählen Sie mir, warum Sie Nigeria verlassen haben. Schildern Sie Ihre Probleme von Beginn an, chronologisch und detailliert. Wenn Sie nur eine Geschichte erzählen, die aus wenigen Sätzen bestehen würde, erschiene dies regelmäßig unglaubwürdig. Wir haben genug Zeit, schildern Sie mir Ihre Ausreisegründe umfassend. BF: Das Hauptereignis, das mich zur Flucht veranlasst hat - die ich ja niemals geplant hatte - war der Vorfall am
  10. Sonntag im Juni, als meine Eltern in der Kirche waren, da gab es einen massiven Angriff. An diesem Tag sind die Leute in die Kirche gekommen, haben die Menschen in der Kirche überfallen, niedergeschlagen und die Kirche in Brand gesetzt. Zum Glück war ich zu diesem Zeitpunkt, selbst nicht in der Kirche. Ich war mit meiner Schwester zu Hause, weil ich damals eine Armverletzung hatte. Danach war dann das Leben ganz anders. Ich habe mich gefragt, was das für ein Leben sein soll, denn wir sind als Familie eng zusammengestanden, wie soll ich das erklären? Als Christ fühlt man sich in einem anderen Körper. Die Muslime waren vielmehr und haben uns alles verboten. Wir durften nicht mehr einfach irgendwo hingehen, spazieren oder zum Markt, es waren ganz andere Gesetze, die sie uns plötzlich auferlegt haben, aber dann, nachdem ich meine Eltern verloren hatte und sie die Kirche abgebrannt haben, ich weiß gar nicht, wie ich das Massaker mit Worten erzählen soll - wurde ich richtiggehend paranoid. Ich konnte nicht verstehen, wie einem, Mitbrüder so etwas antun können. Schließlich waren wir alle aus demselben Staat, doch ich konnte diese Menschen dann nicht wiedererkennen. Dann gab es noch einen massiven Überfall im August. Da kamen sie ins Wohngebiet, wo die Christen wohnten und sie haben dann das Familienhaus, in dem ich und die Schwester wohnten, ebenfalls niedergebrannt, die Boko-Haram-Leute. Das Leben war für mich dann schrecklich. Ich war damals zusammen mit einem Missionar in Maiduguri unterwegs. Er war auch dort in der Kirche und er mochte mich sehr, weil ich manchmal Schlagzeug spielte. Dieser Missionar hieß XXXX . Ich bin mit ihm öfter durch die Straßen gezogen, als dann unser Haus niedergebrannt wurde und ich mein Zuhause verlor, wurde mir dann alles zu viel. Ich hatte derartigen Stress, wusste nicht, was ich tun soll und habe mich dann an diesen Missionar gewandt. Ich habe mit ihm gesprochen. Er hat dann meinen Lebenskampf gesehen und mir Hilfe versprochen. Er hat gesagt: "OK, du musst das Land verlassen, kein Problem" und im Oktober bin ich dann ausgereist. Wir sind aus Maiduguri in der Nacht weggefahren. Ich und XXXX sind mit Nachtbus von Maiduguri nach Lagos gefahren. In Lagos war ich ca. 4 Tage, bevor wir am Bord eines Schiffes gekommen sind und mit diesem Schiff, bin ich dann nach Europa gekommen.BF: Das Hauptereignis, das mich zur Flucht veranlasst hat - die ich ja niemals geplant hatte - war der Vorfall am
  11. Sonntag im Juni, als meine Eltern in der Kirche waren, da gab es einen massiven Angriff. An diesem Tag sind die Leute in die Kirche gekommen, haben die Menschen in der Kirche überfallen, niedergeschlagen und die Kirche in Brand gesetzt. Zum Glück war ich zu diesem Zeitpunkt, selbst nicht in der Kirche. Ich war mit meiner Schwester zu Hause, weil ich damals eine Armverletzung hatte. Danach war dann das Leben ganz anders. Ich habe mich gefragt, was das für ein Leben sein soll, denn wir sind als Familie eng zusammengestanden, wie soll ich das erklären? Als Christ fühlt man sich in einem anderen Körper. Die Muslime waren vielmehr und haben uns alles verboten. Wir durften nicht mehr einfach irgendwo hingehen, spazieren oder zum Markt, es waren ganz andere Gesetze, die sie uns plötzlich auferlegt haben, aber dann, nachdem ich meine Eltern verloren hatte und sie die Kirche abgebrannt haben, ich weiß gar nicht, wie ich das Massaker mit Worten erzählen soll - wurde ich richtiggehend paranoid. Ich konnte nicht verstehen, wie einem, Mitbrüder so etwas antun können. Schließlich waren wir alle aus demselben Staat, doch ich konnte diese Menschen dann nicht wiedererkennen. Dann gab es noch einen massiven Überfall im August. Da kamen sie ins Wohngebiet, wo die Christen wohnten und sie haben dann das Familienhaus, in dem ich und die Schwester wohnten, ebenfalls niedergebrannt, die Boko-Haram-Leute. Das Leben war für mich dann schrecklich. Ich war damals zusammen mit einem Missionar in Maiduguri unterwegs. Er war auch dort in der Kirche und er mochte mich sehr, weil ich manchmal Schlagzeug spielte. Dieser Missionar hieß römisch 40 . Ich bin mit ihm öfter durch die Straßen gezogen, als dann unser Haus niedergebrannt wurde und ich mein Zuhause verlor, wurde mir dann alles zu viel. Ich hatte derartigen Stress, wusste nicht, was ich tun soll und habe mich dann an diesen Missionar gewandt. Ich habe mit ihm gesprochen. Er hat dann meinen Lebenskampf gesehen und mir Hilfe versprochen. Er hat gesagt: "OK, du musst das Land verlassen, kein Problem" und im Oktober bin ich dann ausgereist. Wir sind aus Maiduguri in der Nacht weggefahren. Ich und römisch 40 sind mit Nachtbus von Maiduguri nach Lagos gefahren. In Lagos war ich ca. 4 Tage, bevor wir am Bord eines Schiffes gekommen sind und mit diesem Schiff, bin ich dann nach Europa gekommen. VR: Wann und wie haben Sie diesen XXXX kennengelernt?VR: Wann und wie haben Sie diesen römisch 40 kennengelernt? BF: Im März
  12. VR: Wie haben Sie den kennengelernt? BF: Ich kannte ihn aus unserer Kirche, er war Missionar und kam öfter in unserer Kirche, wo er öfter Gaben brachte, z. B. für alleinstehende Mütter. VR: Sie haben gesagt, Sie waren damals nicht mit den Eltern in der Kirche, weil Sie am Arm verletzt waren. Erzählen Sie mir von der Verletzung, wie ist es dazu gekommen? BF: Diese Verletzung habe ich mir in einer Rauferei zwischen denen und uns zugezogen, kurzer Zeit vor dieser Tat. VR: Erzählen Sie mir konkret, wie ist es abgelaufen, wie ist zu der Rauferei gekommen? Erzählen Sie mir die Umstände genau. BF: Ich habe an dieser Rauferei eigentlich gar nicht teilgenommen, ich weiß eigentlich gar nicht, wie das wirklich passiert ist. Plötzlich habe ich von irgendwo einen Schlage (BF zeigt auf den linken Arm) erhalten. VR: Da müsste es mehr zu erzählen geben. Wann, wo war das, wie viele Leute waren da, was haben Sie gemacht, wie waren die Umstände? Da muss es doch einiges zu erzählen geben. BF: Wenn Sie mich fragen, wie viele es waren, kann ich das nicht genau sagen, alle zusammen waren vielleicht 15 oder 20, es waren mehrere und es war in der Nähe eines Fußballplatzes. Es ist immer dasselbe, es kommen Leute und überfallen einen, man kann da nicht stehenbleiben und warten. Man weiß auch nicht, was man da sagen und tun soll. VR: Sie können mir erzählen, wie die Umstände weitergegangen sind. Wenn man überfallen wird, gibt es etwas zu erzählen, aber Sie erzählen nicht, was Ihnen konkret passiert ist bzw. was Sie getan haben. BF: Ich bin mit meinen christlichen Brüdern auf einer Bank gesessen, wir haben miteinander gesprochen und ich weiß es nicht genau, aber es war nach deren Gebetsstunde oder nachdem sie gebeteten haben, dass sie herausgekommen sind. Sie kannten uns, die wir auf der Bank saßen. Wir hatten unserseits überhaupt keinen Stress, wir hatten überhaupt keinen Überfall erwartet, vielleicht hatten die irgendwelche Auseinandersetzung mit anderen Leuten, deshalb waren die wütend. Diese Leute hatten Pferdepeitschen, Stangen und Stöcke und alles Mögliche andere in der Hand, ich weiß nicht, ob man das Englisch richtig als "Pferdepeitsche" bezeichnet, in meiner Landessprache heißt es "Kopoko" (phonetisch). Es ist jedenfalls mit "Pferdeschwanzhaaren". Dass sie dann die Straße runtergezogen sind und alles zerstört haben und sind randalierend durch die Straßen gezogen. Wenn diese Leute einen solchen Angriff machen, dann ist dieser Angriff immer sehr massiv. Sie schlagen alles kurz und klein und ich konnte nicht warten und bin davongelaufen und habe dann irgendeinen Schlag abbekommen. VR: Wo sind Sie hingelaufen? BF: Nach Hause. VR: Erzählen Sie mir über die Umstände, wie Ihr Elternhaus niedergebrannt worden ist. BF: Dort, wo wir wohnen, gibt es eine große Kluft zwischen den islamischen Leuten und den nicht-islamischen Leuten und ich glaube, sie haben nicht nur das Haus, in dem ich und meine Schwester waren, niedergebrannt, sondern auch alles andere. Sie sind weggegangen, dann waren sie wieder da und dann war ein Kampf und dann haben sie alles niedergebrannt. VR: Schildern Sie mir die Umstände, wie das alles war. Waren Sie mit Ihrer Schwester zu Hause, als das alles passiert war oder waren Sie woanders, aus Ihrer persönlichen Sicht? BF: An diesem Tag war meine Schwester nicht zu Hause. Wir hörten dann Lärm von außen und bekamen mit, dass viele aus unserer Richtung hinuntermarschierten. Wir sind hinausgelaufen und wollten nachsehen, was los war, weil alle Leute schrien. Denn sieht man diese Leute kommen, man hat keine Zeit zu warten, dann muss man weg. Wir sind dann rausgelaufen und haben versucht, uns zu retten und wie wir dann zurückgekommen sind, als sich dann alles beruhigt hatte, war alles niedergebrannt. VR: Wenn Sie sagen, dass Sie zurückgekommen sind und gesehen haben, dass alles niedergebrannt war, warum haben Sie dann zu Beginn der freien Erzählung erklärt, dass Sie nur glauben, dass nicht nur Haus, sondern auch andere Häuser niedergebrannt worden seien? BF: Das Englisch ist dann vielleicht ist dann anders, wie ich gemeint habe, wenn ich gesagt habe "ich glaube", dann habe ich natürlich gemeint, dass ich das schon wusste. VR: Wie weit ist eigentlich die Kirche, die niedergebrannt wurde, von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ich kann das nicht in Kilometer sagen, aber es war nicht allzu weit weg. VR: Wie lange hat man gebraucht, dass man zu Fuß gehen konnte, falls die Kirche zu Fuß erreichbar war? Oder haben Sie mit dem Auto hinfahren müssen? BF: Es war nicht immer gleich, manchmal sind wir zu Fuß hingegangen auch mit dem Fahrrad, aber höchstens hat es eine Stunde gedauert. VR: Eine Stunde hat es zu Fuß gedauert? BF: Ja, so ungefähr, wir hatten verschiedene Transportmittel, wie Fahrräder oder auch Mopeds, es war unterschiedlich. VR: Wie haben Sie dann davon erfahren, dass es auf diese Kirche einen Überfall gegeben hat? Erzählen Sie mir, wie die Situation war, dass Sie diesen Überfall erfahren haben und erfahren, dass Ihre Eltern ermordet wurden, das müssen doch dramatische Umstände gewesen sein? BF: Wir Afrikaner haben ein Sprichwort, dass besagt: "Schlechte Nachrichten verbreiten sich schneller als gute Nachrichten." Man musste mir das gar nicht erzählen oder mitteilen, alles ging so schnell. Zuerst dachte ich, dass es gar nicht meine Kirche getroffen hätte, aber dann war überall Lärm, die Leute schrien. Ich und meine Schwester waren zu Hause, ich weiß gar nicht, wie genau ich das Ihnen erklären soll. Ich bin ein Mann und habe dann die Kraft dann auch nicht, als ich meine Schwester, schreien, weinen und "herumhüpfen" sah, alle Leute schrien und weinten. Ich weiß gar nicht, wie ich alles erklären soll, es war so furchtbar, dann habe ich gesehen, es ist passiert und man kann es nicht mehr rückgängig machen und die Leuten rundherum, Familien, die uns kannten, haben mir dann Trost gespendet. Es war schrecklich. VR: Wann ist Ihnen bewusst geworden, dass Ihre Eltern umgekommen sind, es hätte sein können, dass sie flüchten hätten können und davongekommen wären. War diese Hoffnung nie da? BF: Als ich dann kam bzw. als sie alles in Brand gesteckt haben. Wir haben diese Leute ja in der Kirche noch angetroffen. VR: Wen haben Sie in der Kirche noch angetroffen? BF: Damit ich jene, die in der Kirche ihr Leben verloren haben, zu diesem Zeitpunkt war ich in der Kirche. VR: Wie kann man sich das vorstellen, wenn eine Kirche niedergebrannt wird, wenn ein Gebäude in Brand ist, dann erscheint es doch nicht plausibel, dass man in dieses Gebäude hineingehen und sich umsehen kann, können Sie mir das verständlich machen? BF: Die Kirche war nicht bis zum letzten Balken niedergebrannt, so was es nicht. Wie ich vorher bereits gesagt haben, haben sie die Leute in der Kirche gefesselt, verprügelt und dann die Leute in der Kirche in Brand gesetzt und dann sind sie weg. VR: Hat die Kirche noch gebrannt, wie Sie dort angekommen sind? BF: Es waren keine dicken Flammen mehr, aber Rauch, wie soll ich sagen, es hat geraucht, die Retter waren dort, haben die Leute herausgeholt, aber es war schon zu spät. VR: Ist bei diesem Vorfall nur diese Kirche niedergebrannt worden oder hat es noch andere Vorfälle gegeben? BF: An diesem speziellen Tag? VR: Was ist dann noch vorgefallen? BF: Was noch passiert ist, meinen Sie? VR: Ja. BF: Ja, so meinen Sie, nein, es war nur dieser eine Vorfall an diesem Tag, soweit ich weiß. VR: Sie haben erstinstanzlich gesagt, dass Sie dieser Missionar, den Sie seit März 2011 gekannt haben, seinen Namen nicht gesagt hätte. Das erscheint doch im höchsten Maße unplausibel. Können Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe ihn "Onkel XXXX " genannt. Er hat mir seinen wahren Namen nie offenbart, weil er mir raushelfen wollte, aber ich nannte ihn "Onkel XXXX ".BF: Ich habe ihn "Onkel römisch 40 " genannt. Er hat mir seinen wahren Namen nie offenbart, weil er mir raushelfen wollte, aber ich nannte ihn "Onkel römisch 40 ". VR: Wie ist der Name " XXXX " entstanden?VR: Wie ist der Name " römisch 40 " entstanden? BF: Ja, bei uns in der Kirche ist es so, dass man nicht alle Namen richtig aussprechen kann, die Leute ihn dann einen allgemeinen Namen geben. Er hat diesen Namen " XXXX " gerne angenommen, die Verantwortlichen der Kirche wussten seinen richtigen Namen, für mich war das nicht opportun, ihm nach seinem richtigen Namen zu fragen.BF: Ja, bei uns in der Kirche ist es so, dass man nicht alle Namen richtig aussprechen kann, die Leute ihn dann einen allgemeinen Namen geben. Er hat diesen Namen " römisch 40 " gerne angenommen, die Verantwortlichen der Kirche wussten seinen richtigen Namen, für mich war das nicht opportun, ihm nach seinem richtigen Namen zu fragen. VR: Gibt es sonst noch etwas zu sagen, was Ihnen für wichtig erscheint? BF: Ich möchte noch sagen, dass da noch viel mehr passiert ist und ich das nur sagen kann, was mir persönlich betroffen hat und das hat mich sehr mitgenommen. VR: Warum sind Sie nicht in den Süden des Landes oder nach Lagos gegangen, dort gibt es keine Boko-Haram, die nur im Norden und im Middlelbelt agiert? BF: Wie soll ich in Lagos leben, wenn ich niemanden kenne, dort ist eine komplett andere ethnische Gruppe zu Hause. VR: In Lagos gibt es alle ethnische Gruppe in Lagos, dort gibt es Haussa, dort gibt es Ibos, Yoruba, weil Lagos ein enormer "Schmelztiegel" ist. BF: Es ist so schwer. Wenn Sie Verwandte dort haben, dann können sie unterkommen, ich habe aber dort niemanden, es ist nicht leicht. VR: Aber Sie haben als Schweißer gearbeitet, das wäre ein Beruf, mit dem auch in Lagos eine Arbeit finden kann. Ihr missionarischer Freund hätte Ihnen sicher auch helfen können. Als junger, gesunder Mann hätten Sie Ihre Existenz schon erwirtschaften können. BF: Nach diesen letzten, massiven Überfall in Maiduguri, bei dem ich das Haus verlor, in dem ich und meine Schwester wohnten, hatte ich genug von diesen Leuten. Mein Leben konnte nie mehr so wie früher sein, darum habe ich mich an XXXX um Hilfe gewarnt, ich war der ganzen Lage schon überdrüssig. Ich weiß, wie ruchlos und rücksichtslos, diese Leute agieren, ich hatte genug gesehen und ich wollte nur mehr weg und mein Leben retten.BF: Nach diesen letzten, massiven Überfall in Maiduguri, bei dem ich das Haus verlor, in dem ich und meine Schwester wohnten, hatte ich genug von diesen Leuten. Mein Leben konnte nie mehr so wie früher sein, darum habe ich mich an römisch 40 um Hilfe gewarnt, ich war der ganzen Lage schon überdrüssig. Ich weiß, wie ruchlos und rücksichtslos, diese Leute agieren, ich hatte genug gesehen und ich wollte nur mehr weg und mein Leben retten. VR: Aber im Süden hätte es keine Bedrohung gegeben, Ihr Leben hatten Sie nicht retten müssen, wenn Sie schon im Süden waren? BF: Ich hatte mich in Lagos überhaupt nicht niedergelassen oder länger aufgehalten, wir waren lediglich auf der Durchreise. VR: Wo waren Sie da aufhältig in Lagos? BF: In einem Haus. VR: Wem hat das gehört, was waren das für Umstände, wie sind Sie zu diesem Haus gekommen. BF: XXXX hat mich dorthin gebracht.BF: römisch 40 hat mich dorthin gebracht. VR: Haben Sie nicht gefragt, woher er in Lagos Zugang hat zu diesem Haus hat? Es erscheint doch nicht naheliegend, dass ein Missionar aus Maiduguri Zugang zu einem Haus in Lagos hat? BF: Ich habe ihn nicht gefragt. VR: Wenn Sie heute zurückkehren würden nach Nigeria - in den Süden - werden Sie da in irgendeiner Weise bedroht oder wie ist Ihre diesbezüglich subjektive Einschätzung? BF: Das wäre verheerend für mich, denn ich habe schon eine Familie verloren. Das wäre so, als würde man mich wieder aus meinem Leben reißen. VR: Sie meinen Ihre Rückkehr wäre problematisch in Hinblick auf Ihr Privat- und Familienleben? BF: Genau. VR: Gibt es in Hinblick auf irgendwelche Bedrohungen etwas zu sagen? BF: Man kann nicht in die Zukunft sehen, es kann riskant sein oder auch nicht, ich glaube, dass es riskant wäre, weil ich glaube, dass sich das Land durch diese Islamisten in eine andere Richtung entwickelt. Die Boko-Haram bedroht einem ständig. Die VP verlässt um 10.43 Uhr den Verhandlungssaal. VR: Erzählen Sie mir etwas über Ihr Familienleben. Seit wann kennen Sie Ihre Lebensgefährtin, wie sieht Ihre Beziehung zu dieser aus und wie gestaltet sich der Kontakt zu ihr? BF: Ich kenne sie seit
  13. Man kann sagen seit Juni 2012, seit damals sind wir zusammen und wir leben auch zusammen. VR: Wo ist der gemeinsame Wohnsitz, wenn Sie nicht im Gefängnis sind? BF: Ich habe nach wie vor dieselbe Straße die " XXXX ", gleich beim Ausgang zur U6.BF: Ich habe nach wie vor dieselbe Straße die " römisch 40 ", gleich beim Ausgang zur U
  14. VR: Dort sind Sie 2012 eingezogen? BF: Ja. VR: Seit wann befinden Sie sich jetzt in Haft? BF: Seit Oktober
  15. VR: Wie lange noch? BF: 90 Tage ab heute, d. h. genau 3 Monate. VR: Sie haben 1 Jahr und etwas 4 Monate lang im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Lebensgefährtin gewohnt? BF: Seit 2012 bin ich mit ihr ständig zusammen und wenn ich Freigang habe, bin ich auch bei ihr. BFV: Der BF befindet sich seit April 2015 im "gelockerten Vollzug", deshalb sind der Freigang und der Besuch der Lebensgefährtin möglich. Diesbezüglich wird ein Schreiben der JA Hirtenberg vorgelegt, welches zum Akt genommen wird. VR: Wie sieht es aus, wie oft sind Sie bei Ihrer Lebensgefährtin in der Wohnung? BF: Ich habe pro Monat 5 Tage die Möglichkeit bei ihr zu sein und zwar konkret zweimal eintägig und einmal dreitägig. VR: Haben Sie sonst auch Kontakt, kommt Ihr Lebensgefährtin Sie auch im Gefängnis zu besuchen, gibt es da eine Möglichkeit? BF: Ja, wie ich noch keinen Ausgang hatte, ist sie jede Woche zu mir gekommen. Aber seitdem ich die Ausgangstage habe, reichen diese aus, weil ich nicht möchte, dass sie zu viel Stress hat. VR: Haben Sie gemeinsame Kinder? BF: Nein. VR: Werden Sie von Ihrer Lebensgefährtin finanziell unterstützt oder in sonstiger Weise? BF: Ja, jetzt natürlich, das ist normal, sonst hilft sie mir mitunter. VR: Inwiefern, können Sie da ein Beispiel nennen? BF: Sie unterstützt mich finanziell und sie leistet mir jede Hilfestellung, die sie mir geben kann. Sie leistet ihr Bestes. VR: Gibt es sonst noch etwas im Hinblick auf das Familienleben? BFV: Der BF arbeitet, wie ich glaube, jetzt im Gefängnis. VR: Arbeiten Sie jetzt im Gefängnis oder machen Sie eine Ausbildung? BF: Ja, ich arbeite im Gefängnis und ich betreue die Tiere. VR erstaunt: Im Gefängnis gibt es Tiere zu betreuen? BFV: Bei der JA ist eine Art "Landwirtschaft" angeschlossen, bei der die Gefangenen mitarbeiten und insofern auf ein Leben nach dem Gefängnis vorbereitet und resozialisiert werden. VR: Gibt es sonst noch einen Aspekt Ihres Privat- oder Familienlebens, den Sie noch vorbringen möchten? BF: Nein. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria ist. Er hat sein Heimatland Ende Oktober 2011 verlassen und am 27.11.2011 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria landesweit mit dem muslimischen Sharia-Recht oder mit Gewalt durch die Terrorgruppe Boko-Haram konfrontiert wäre. Der BF weist keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden auf, er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat eine Lebensgefährtin, die er seit Juni 2012 kennt, wobei bis zu seinem Haftantritt im Oktober 2013 ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Aktuell besucht der BF seine Freundin im Rahmen seiner 5 Ausgangstage dreimal im Monat (2x 1-tägig, 1x 3-tägig). Der BF wird von seiner Lebensgefährtin auch finanziell unterstützt. Er hat einen Deutschkurs besucht, ansonsten sind keine sonstigen Aspekte einer nennenswerten Integration ersichtlich, vielmehr bestehen gegen ihn jedenfalls 2 Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  17. Fall, Abs. 3 SMG.Der BF weist keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden auf, er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er hat eine Lebensgefährtin, die er seit Juni 2012 kennt, wobei bis zu seinem Haftantritt im Oktober 2013 ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat. Aktuell besucht der BF seine Freundin im Rahmen seiner 5 Ausgangstage dreimal im Monat (2x 1-tägig, 1x 3-tägig). Der BF wird von seiner Lebensgefährtin auch finanziell unterstützt. Er hat einen Deutschkurs besucht, ansonsten sind keine sonstigen Aspekte einer nennenswerten Integration ersichtlich, vielmehr bestehen gegen ihn jedenfalls 2 Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Absatz 3, SMG. Zur politischen und menschrechtlichen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen: Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria (Stand April 2015) Politisches System Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("
  18. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10 Wirtschaftslage Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12 Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13 Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15 Sicherheitslage Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen

igter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18 Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19 Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war. Exkurs: Boko Haram Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.

  1. Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22 Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24 Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25 Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26 An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28 Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29 Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31 Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32 Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit
  2. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34 Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35 Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36 Innerstaatliche Fluchtalternativen Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede
  3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39 Medizinische Versorgung Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41 Am
  4. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43 Behandlung von Rückkehrern Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie

(1999)oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48 Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51 Militärdienst Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignisse konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war: Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers aus nachstehend angeführten Gründen nicht gerecht: Zunächst fällt auf, dass der BF bereits zu seiner Schulbildung vor beiden Instanzen widersprüchliche Angaben erstattete: So divergieren bereits seine erstinstanzlich getätigten Angaben, wonach er von 1994 bis 2000 die Grundschule und von 2000 bis 2004 die Secondary School in Maiduguri besucht habe, von seinen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben, da er dort angegeben hat, er sei von 1993 bis 2003 in die Schule gegangen, wobei die Grundschule 6 Jahre lang gedauert haben. Schon aufgrund des Umstandes, dass der BF zu seiner schulischen Ausbildung unterschiedliche Angaben erstattet, die nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, ist der Wahrheitsgehalt seiner Angaben vorsichtig zu beurteilen. Zudem hat der BF auch in Zusammenhang mit seinem beruflichen Werdegang divergierende Angaben erstattet. So brachte er erstinstanzlich vor, er habe von 2004 bis 2008 als Schweißer gearbeitet. Hingegen gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, 2007 lediglich eine Lehre als Schweißer begonnen zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung gab er an, das könne nur auf einen Fehler zurückzuführen sein. Diese Rechtfertigung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da einfache Fragen nach Schulbildung und Beruf wohl jedermann (-der mehrere Jahre Bildung genossen haben will und bei dem keine geistigen Defizite bestehen) wahrheitsgemäß zu beantworten im Stande ist. Vielmehr ist durch die verschiedenen angebotenen Varianten ersichtlich, dass der BF bestrebt ist, sein persönliches Umfeld zu verschleiern. Damit im Einklang steht auch die erstinstanzliche Einschätzung, dass der BF seinen persönlichen Hintergrund verdeckt, konkret, dass er gar nicht aus der von ihm angegeben Region stammt. Da ein solches Verhalten (Verschleierung des persönlichen Lebens-Hintergrundes), regelmäßig indiziert, dass auch das weitere Vorbringen zum Fluchtgrund konstruiert ist, ist es dem BF bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung nicht gelungen, die individuell geltend gemachte Bedrohungslage glaubhaft zu machen. Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Nigeria ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Nigeria vom 31.3.2014 welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. So stützen sich die Ausführungen in den besagten Länderinformationsblättern beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DACH Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz, USDOS-United States Department of State, OHCHR UN-Office of the High Commissioner for Human Rights, HRW Human Rights Watch, FH Freedom House, IOM, Österr. Botschaft Abuja, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild. Die Negativfeststellung zur landesweiten Gefährdung durch radikale Moslems der Boko-Haram oder aufgrund des Sharia-Rechts ergibt sich ebenfalls aus dem mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, wonach diese Gefährdungsaspekte nur in den nördlichen Bundesstaaten, und im sogenannten "middle-belt" Relevanz entfalten, nicht aber in den südlichen Bundesstaaten Nigerias.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) A1) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFTZentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein und landesweit bestehen. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein und landesweit bestehen. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss. Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Nigeria zurückkehrt, dort landesweit in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens einer Gefährdung durch die Boko-Haram-Terroristen im Norden Nigerias eine Asylgewährung in casu nicht erfolgen könnte, da dem BF eine innerstaatliche Schutzalternative im Süden des Landes, etwa in Lagos, wo Angehörige aller ethnischen Gruppen leben und wo die Boko Haram keinen Einfluss hat, offen stünde. Es wird dabei nicht verkannt, dass eine Ansiedelung in Lagos ohne Verwandtschaft regelmäßig nur unter Anspannung möglich wäre, doch handelt es sich beim BF um einen jungen gesunden Mann mit Schulbildung und einem erlernten Beruf des Schweißers, sodass ein wirtschaftliches Fortkommen aus eigener Kraft als zumutbar anzusehen ist. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat landesweit Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, da das individuelle Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht glaubwürdig war und sich weiters aus den Feststellungen zur Allgemeinsituation nicht ergibt, dass im gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaates generell eine extreme Gefahrenlage vorherrschen würde. Eine Bestrafung nach dem nigerianischen Decret 33 erscheint praktisch ausgeschlossen. Aus den aktuellen Feststellungen ist ersichtlich, dass eine generelle Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern nicht bekannt sind. "Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen". Soweit in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, dass in einem Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom November 2014 erwähnt werde, dass die nigerianische Polizei Personen misshandle oder gar extralegal töte, anstatt sie vor Gericht zu stellen, sodass dem BF wegen seiner österreichischen Verurteilung nach dem SMG konkrete Gefahr drohe, ist zu entgegnen, dass aus dem einen zitierten Satz in dem Bericht des ausw. Amtes der BRD nicht geschlossen werden kann, dass wegen Drogendelikten im Ausland verurteilten Rückkehrern bei ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit extralegale Tötung oder Misshandlung drohen würde. Vielmehr ist dieser Satz in einem Gesamtzusammenhang zu sehen und sind die obigen Feststellungen, wonach im Regelfall solche Rückkehrer nach einer Befragung durch die Drogenbehörde das Flughafengelände unbehelligt verlassen können, miteinzubeziehen. Würden Rückkehrer tatsächlich nicht mehr gem. des "Decretes 33" angeklagt (wie sich aus der Berichtslage ergibt), aber dafür extralegal getötet (!) oder regelmäßig misshandelt, so würde sich dies natürlich ebenfalls in der Berichtslage, und zwar konkret, widerspiegeln. Da dies gerade nicht der Fall ist, ist bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass für den BF wegen seiner österr. Verurteilung im Falle seiner Rückkehr jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Misshandlung oder sonstigen Verfolgungsgefahr besteht. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt über eine Schul- und auch Berufsausbildung als Schweißer. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat - wenn auch unter zumutbarer Anspannung seiner Kräfte - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht landesweit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson landesweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht landesweit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson landesweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Zu A II)Zu A römisch zwei) § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzParagraph 75, Absatz 20, AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9aberkannt wird,6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die seit Juni 2012 besteht und mit der er bis zu seiner Haft im Oktober 2013, somit 1 Jahr und 4 Monate zusammengelebt hat, mag zwar die Kriterien eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gerade noch zu erfüllen, doch ist die Intensität des Familienlebens als sehr gering zu beurteilen, da sich der BF in Haft befindet und seine Lebensgefährtin nur 3 Mal monatlich bei seinen Ausgangstagen besuchen kann. Weiter liegt keine Ehe vor und sind der Beziehung keine gemeinsamen Kinder entsprungen, sodass auch unter diesen Aspekten keine ausgeprägte Beziehungsintensität erkannt werden kann. Die beiden Partner mussten sich schließlich auch des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF beim Eingehen ihrer Beziehung bewusst sein, sodass in Zusammenschau aller Aspekte bei einer gesamthaften Interessensabwägung im Sinne des Eingriffsvorbehaltes des
  1. Absatzes des Art. 8 EMRK ein Eingriff in das Familienleben zulässig erscheint.Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, die seit Juni 2012 besteht und mit der er bis zu seiner Haft im Oktober 2013, somit 1 Jahr und 4 Monate zusammengelebt hat, mag zwar die Kriterien eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gerade noch zu erfüllen, doch ist die Intensität des Familienlebens als sehr gering zu beurteilen, da sich der BF in Haft befindet und seine Lebensgefährtin nur 3 Mal monatlich bei seinen Ausgangstagen besuchen kann. Weiter liegt keine Ehe vor und sind der Beziehung keine gemeinsamen Kinder entsprungen, sodass auch unter diesen Aspekten keine ausgeprägte Beziehungsintensität erkannt werden kann. Die beiden Partner mussten sich schließlich auch des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF beim Eingehen ihrer Beziehung bewusst sein, sodass in Zusammenschau aller Aspekte bei einer gesamthaften Interessensabwägung im Sinne des Eingriffsvorbehaltes des
  2. Absatzes des Artikel 8, EMRK ein Eingriff in das Familienleben zulässig erscheint. Im Hinblick auf das Privatleben des BF ist auszuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit November 2011 nur ein vorläufig berechtigter war und zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293); Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren ist. Der BF weist geringfügige Deutschkenntnisse auf und arbeitet im Gefängnis als Tierbetreuer, doch kann darin weder eine berufliche noch eine soziale Verfestigung erkannt werden und würde selbst bei einer beruflichen und sozialen Verfestigung noch immer die zu geringe zeitliche Komponente zu Lasten des BF ausschlagen. Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Zudem bestehen gegen den BF zwei Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §27 Abs 1 Z1, 8.Fall, Abs.3 SMG, was schwer zu seinen Ungunsten wiegt.Im Hinblick auf das Privatleben des BF ist auszuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit November 2011 nur ein vorläufig berechtigter war und zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293); Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren ist. Der BF weist geringfügige Deutschkenntnisse auf und arbeitet im Gefängnis als Tierbetreuer, doch kann darin weder eine berufliche noch eine soziale Verfestigung erkannt werden und würde selbst bei einer beruflichen und sozialen Verfestigung noch immer die zu geringe zeitliche Komponente zu Lasten des BF ausschlagen. Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Zudem bestehen gegen den BF zwei Verurteilungen wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §27 Absatz eins, Z1, 8.Fall, Absatz 3, SMG, was schwer zu seinen Ungunsten wiegt. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt auch kein schützenswertes Privatleben des BF ersichtlich und war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt auch kein schützenswertes Privatleben des BF ersichtlich und war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W144.1423341.1.00

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