← Österreich

{'item': 'W146 1427488-1'}

Obsah (20)§ 3§ 75Art 133§ 8§ 10Art. 336Artikel 28§ 58§ 17Artikel 130§§ 4Art. 2Art. 3§ 68§ 7§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW146 1427488-1 SpruchW146 1427488-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER al

§ 3Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, legitimierte sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2012 mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument auf den Namen XXXX und gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, dass er XXXX heiße und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Nach Festnahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 21.04.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, legitimierte sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2012 mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument auf den Namen römisch 40 und gab auf diesbezüglichen Vorhalt an, dass er römisch 40 heiße und ukrainischer Staatsangehöriger sei. Nach Festnahme stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 21.04.2012 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am 23.04.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus XXXX zu stammen, wo seine Ex-Frau und sein Sohn noch leben würden, und die Ukraine im Mai oder Juni 2011 mit einem Linienbus illegal verlassen zu haben und über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden zu sein. Er habe nicht früher um Asyl angesucht, da er Angst gehabt habe, dies würde in der Ukraine bekannt werden. Den polnischen Ausweis, den er bei der Festnahme bei sich gehabt habe, habe er von einem Landsmann gekauft. Er habe sich hier als Asylant ausweisen wollen.Anlässlich der Erstbefragung am 23.04.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus römisch 40 zu stammen, wo seine Ex-Frau und sein Sohn noch leben würden, und die Ukraine im Mai oder Juni 2011 mit einem Linienbus illegal verlassen zu haben und über unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden zu sein. Er habe nicht früher um Asyl angesucht, da er Angst gehabt habe, dies würde in der Ukraine bekannt werden. Den polnischen Ausweis, den er bei der Festnahme bei sich gehabt habe, habe er von einem Landsmann gekauft. Er habe sich hier als Asylant ausweisen wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an Aktivitäten für die Demokratisierung des Landes teilgenommen habe. Er sei nie politisch tätig gewesen und gehöre auch keiner politischen Partei an. Er habe nur an Demonstrationen teilgenommen. Auch sei er mehrfach von der Polizei angehalten und einvernommen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nicht mehr an den Demonstrationen teilnehmen und "diese Parteien" nicht mehr unterstützen. Nach den Befragungen sei er immer gleich entlassen worden. Darüber hinaus habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Ukraine habe er Angst vor den Behörden. Mit Sanktionen habe er bei einer Rückkehr nicht zu rechnen. Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren worden und Staatsangehöriger der Ukraine sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Fahrprüfungskarte des Amtes für innere Angelegenheiten vom 25.04.1984 (vgl. AS 83) vor.Am 21.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes nach erfolgter Zulassung seines Verfahrens einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren worden und Staatsangehöriger der Ukraine sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Fahrprüfungskarte des Amtes für innere Angelegenheiten vom 25.04.1984 vergleiche AS 83) vor. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 geschieden und habe einen am 26.05.1990 geborenen Sohn. Seine Eltern und auch sein Bruder seien bereits verstorben. Er gehöre der ukrainischen Volkgruppe an und sei orthodox. Die Frage nach Krankheiten verneinte der Beschwerdeführer und gab hierzu an, er habe jedoch eine Schuppenflechte gehabt. In der Ukraine habe er zuletzt in XXXX gelebt. In XXXX habe er acht Jahre lang die Grundschule und danach drei Jahre lang eine technische Berufsschule besucht. Nach der Schule habe er als Maschinist gearbeitet und sei später bei der ukrainischen Eisenbahn tätig gewesen. Weiters sei er als Metallfräser und auch selbstständig als Privatunternehmer tätig gewesen. Er habe sechs oder sieben Jahre lang einen Marktstand besessen und mit Lebensmitteln gehandelt. Zuletzt habe er am Markt von XXXX als selbstständig tätiger Händler mit Obst und Gemüse gehandelt.In der Ukraine habe er zuletzt in römisch 40 gelebt. In römisch 40 habe er acht Jahre lang die Grundschule und danach drei Jahre lang eine technische Berufsschule besucht. Nach der Schule habe er als Maschinist gearbeitet und sei später bei der ukrainischen Eisenbahn tätig gewesen. Weiters sei er als Metallfräser und auch selbstständig als Privatunternehmer tätig gewesen. Er habe sechs oder sieben Jahre lang einen Marktstand besessen und mit Lebensmitteln gehandelt. Zuletzt habe er am Markt von römisch 40 als selbstständig tätiger Händler mit Obst und Gemüse gehandelt. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung. Er spreche ein wenig Deutsch. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an. Fallweise arbeite er in Österreich illegal. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor: "Ich bin aus der Ukraine geflüchtet, ich habe in der Ukraine Angst gehabt. Die Politik ist jetzt schlecht in der Ukraine, es gab nur kurz Demokratie. Jetzt gibt es keine Demokratie mehr." Nach Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden zu Kundgebungen nach Kiew und Lemberg gefahren sei. Er sei von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt worden. Nach Wiederholung dieser Aufforderung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Mitglied einer Partei, sondern Anhänger von Parteien gewesen sei. Nach nochmaliger Wiederholung der Aufforderung, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab er an, er sei mitgenommen und bedroht worden. Anfangs habe man ihm nur die Festnahme angedroht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In den 90iger Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied der "Ukrainischen Volksbewegung" gewesen. Dort sei er immer noch Mitglied und interessiere sich auch für Politik. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, gab er an, er habe gesagt, dass er ein Aktivist sei. Auf die Frage, was er von der "Ukrainischen Volksbewegung" wisse, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich weiß, dass es einen Block bei Julia Timoschenko gibt, es gibt einen Block von Jutschenko. Es gibt eine demokratische Partei von Klitschko. Es gibt eine Partei namens "Zylamy"." Nach Aufforderung, auch diese Frage konkret zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Partei noch in Zeiten der UdSSR entstanden sei und die erste demokratische Partei gewesen sei. Auf die Frage, wie oft er festgenommen bzw. angehalten worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei zum Schluss zweimal gewesen. Nach Aufforderung, detailliertere Angaben zu machen, brachte er vor, dass er auch schon früher, in den 90iger Jahren, mitgenommen worden sei und gab - nach Wiederholung der Frage - an, es sei ca. fünfmal gewesen. Letztmalig sei er vor seiner Ausreise aus der Ukraine festgenommen worden und zwar im April "oder so". Er habe die Ukraine verlassen, da er Angst gehabt habe, dass er ermordet werde bzw. dass ihm etwas passiere. Nach Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu seiner letzten Festnahme zu tätigen, gab der Beschwerdeführer an, sie [gemeint: der Beschwerdeführer und weitere Personen] seien nach Kiew gefahren und habe man sie erwartet, als sie zurückgekommen seien. Dann seien sie nach Lemberg gefahren, wo der Beschwerdeführer 24 Stunden festgehalten worden sei. Nach Vorhalt, er stelle bloß abstrakte Behauptungen auf, brachte der Beschwerdeführer vor: "Wir kamen nach XXXX zurück, die Leute sind auch dorthin gekommen um mich zu holen, sie waren in Zivil, ich wurde mitgenommen, ich wurde festgehalten und geschlagen. Man verlangt von mir, dass die Dokumente unterschreiben." Er habe unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr mit Politik beschäftigen werde. Auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke. Den fremden Ausweis habe er auch aus Angst vor einer Abschiebung verwendet.Nach Aufforderung, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Freunden zu Kundgebungen nach Kiew und Lemberg gefahren sei. Er sei von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt worden. Nach Wiederholung dieser Aufforderung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er kein Mitglied einer Partei, sondern Anhänger von Parteien gewesen sei. Nach nochmaliger Wiederholung der Aufforderung, sein Vorbringen zu konkretisieren, gab er an, er sei mitgenommen und bedroht worden. Anfangs habe man ihm nur die Festnahme angedroht. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In den 90iger Jahren sei der Beschwerdeführer Mitglied der "Ukrainischen Volksbewegung" gewesen. Dort sei er immer noch Mitglied und interessiere sich auch für Politik. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein, gab er an, er habe gesagt, dass er ein Aktivist sei. Auf die Frage, was er von der "Ukrainischen Volksbewegung" wisse, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich weiß, dass es einen Block bei Julia Timoschenko gibt, es gibt einen Block von Jutschenko. Es gibt eine demokratische Partei von Klitschko. Es gibt eine Partei namens "Zylamy"." Nach Aufforderung, auch diese Frage konkret zu beantworten, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Partei noch in Zeiten der UdSSR entstanden sei und die erste demokratische Partei gewesen sei. Auf die Frage, wie oft er festgenommen bzw. angehalten worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dies sei zum Schluss zweimal gewesen. Nach Aufforderung, detailliertere Angaben zu machen, brachte er vor, dass er auch schon früher, in den 90iger Jahren, mitgenommen worden sei und gab - nach Wiederholung der Frage - an, es sei ca. fünfmal gewesen. Letztmalig sei er vor seiner Ausreise aus der Ukraine festgenommen worden und zwar im April "oder so". Er habe die Ukraine verlassen, da er Angst gehabt habe, dass er ermordet werde bzw. dass ihm etwas passiere. Nach Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu seiner letzten Festnahme zu tätigen, gab der Beschwerdeführer an, sie [gemeint: der Beschwerdeführer und weitere Personen] seien nach Kiew gefahren und habe man sie erwartet, als sie zurückgekommen seien. Dann seien sie nach Lemberg gefahren, wo der Beschwerdeführer 24 Stunden festgehalten worden sei. Nach Vorhalt, er stelle bloß abstrakte Behauptungen auf, brachte der Beschwerdeführer vor: "Wir kamen nach römisch 40 zurück, die Leute sind auch dorthin gekommen um mich zu holen, sie waren in Zivil, ich wurde mitgenommen, ich wurde festgehalten und geschlagen. Man verlangt von mir, dass die Dokumente unterschreiben." Er habe unterschreiben müssen, dass er sich nicht mehr mit Politik beschäftigen werde. Auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt worden, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke. Den fremden Ausweis habe er auch aus Angst vor einer Abschiebung verwendet. Die in der Folge gestellte Frage nach den politischen Parteien in der Ukraine konnte der Beschwerdeführer rudimentär beantworten. Bei einer Rückkehr habe er Angst ermordet zu werden oder im Gefängnis zu landen. Auf die Übersetzung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes verzichte er. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2012

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.04.2012

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger, orthodoxen Glaubens und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Unglaubwürdig habe er behauptet, dass er sich in der Ukraine oppositionell betätigt habe und aus diesem Grund verfolgt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Auch verfüge er nicht über nennenswerte Sprachkenntnisse und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit illegaler Arbeitstätigkeit. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen sei nicht behauptet worden.Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei ukrainischer Staatsangehöriger, orthodoxen Glaubens und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten habe. Unglaubwürdig habe er behauptet, dass er sich in der Ukraine oppositionell betätigt habe und aus diesem Grund verfolgt worden sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre. In Österreich verfüge er über keine familiären Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Auch verfüge er nicht über nennenswerte Sprachkenntnisse und finanziere sich seinen Lebensunterhalt mit illegaler Arbeitstätigkeit. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen sei nicht behauptet worden. Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 8 bis 35 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine. Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Feststellungen zu seiner Person aus der vorgelegten Bestätigung über die Ablegung der Führerscheinprüfung ergeben hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führt hierzu unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er ein höchst vages und unkonkretes, dafür aber völlig abstraktes Vorbringen erstattet habe. Er habe weder konkrete Details zu seiner politischen Gesinnung noch konkrete Angaben zu den behaupteten Festnahmen gemacht. Insbesondere sei festzuhalten, dass von politischen Aktivisten erwartet werden könne, dass sie fundierte Auskünfte über die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen hätten, geben könnten. Auch zeige die massive zeitliche Diskrepanz zwischen der Einreise und der Antragstellung, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus der Ukraine ausgereist sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei, ergebe sich aus der tatsächlichen Lage in der Ukraine und aus der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Da ihm in der Ukraine keine Verfolgung drohe und er die meiste Zeit seines Lebens dort gelebt und gearbeitet habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich würden sich aus dem Akteninhalt ergeben.Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass sich die Feststellungen zu seiner Person aus der vorgelegten Bestätigung über die Ablegung der Führerscheinprüfung ergeben hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führt hierzu unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er ein höchst vages und unkonkretes, dafür aber völlig abstraktes Vorbringen erstattet habe. Er habe weder konkrete Details zu seiner politischen Gesinnung noch konkrete Angaben zu den behaupteten Festnahmen gemacht. Insbesondere sei festzuhalten, dass von politischen Aktivisten erwartet werden könne, dass sie fundierte Auskünfte über die Demonstrationen, an denen sie teilgenommen hätten, geben könnten. Auch zeige die massive zeitliche Diskrepanz zwischen der Einreise und der Antragstellung, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus der Ukraine ausgereist sei. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei, ergebe sich aus der tatsächlichen Lage in der Ukraine und aus der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens. Da ihm in der Ukraine keine Verfolgung drohe und er die meiste Zeit seines Lebens dort gelebt und gearbeitet habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine keine Gefahren drohen würden, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich würden sich aus dem Akteninhalt ergeben. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als unwahr gewertet habe, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" bestehe, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen würden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig seinen Lebensunterhalt innerhalb der Ukraine zu sichern. Betreffend Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge und eine nähere Prüfung seines Privatlebens nicht erforderlich sei, da die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass es die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als unwahr gewertet habe, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" bestehe, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen würden. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig seinen Lebensunterhalt innerhalb der Ukraine zu sichern. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfüge und eine nähere Prüfung seines Privatlebens nicht erforderlich sei, da die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 30.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Begründend wurde unter Verweis auf § 18 AsylG ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts schuldig geblieben sei. Daher wolle der Beschwerdeführer das Erlebte konkretisieren:Mit der gegen oben angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Begründend wurde unter Verweis auf Paragraph 18, AsylG ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts schuldig geblieben sei. Daher wolle der Beschwerdeführer das Erlebte konkretisieren: Nachdem er unter der Herrschaft Timoschenkos zufrieden gewesen sei, sei er im Jahr 2010 nach der Machtergreifung des neuen Präsidenten Janukowytsch wieder politisch aktiv geworden. Er habe sich mit (namentliche genannten) anderen Aktivisten zusammengetan, um gegen die neue Herrschaft aufzutreten. Als Ort der Versammlungen hätten sie ein Regionalmuseum gewählt. Durchschnittlich zweimal monatlich hätten sie auch an Demonstrationen - häufig in Lemberg - teilgenommen, um ihren Unmut kundzutun. In der Folge sei es zu Problemen mit dem SBU gekommen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer viermal zu einem Gebäude der SBU in XXXX mitgenommen worden. Dabei seien zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Dann sei er im Gebäude der SBU zu seinen politischen Tätigkeiten und zu seinen Kontakten zu anderen Aktivisten befragt worden. Auch sei ihm befohlen worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Man habe ihn auch geschlagen. Nach einer Nacht der Anhaltung habe man ihn stets frei gelassen. Einer der Polizisten, die ihn abgeholt hätten, sei ihm auch namentlich bekannt. Der Beschwerdeführer sei sohin in der Ukraine aufgrund seine politischen Gesinnung verfolgt.Nachdem er unter der Herrschaft Timoschenkos zufrieden gewesen sei, sei er im Jahr 2010 nach der Machtergreifung des neuen Präsidenten Janukowytsch wieder politisch aktiv geworden. Er habe sich mit (namentliche genannten) anderen Aktivisten zusammengetan, um gegen die neue Herrschaft aufzutreten. Als Ort der Versammlungen hätten sie ein Regionalmuseum gewählt. Durchschnittlich zweimal monatlich hätten sie auch an Demonstrationen - häufig in Lemberg - teilgenommen, um ihren Unmut kundzutun. In der Folge sei es zu Problemen mit dem SBU gekommen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer viermal zu einem Gebäude der SBU in römisch 40 mitgenommen worden. Dabei seien zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, ihnen zu folgen. Dann sei er im Gebäude der SBU zu seinen politischen Tätigkeiten und zu seinen Kontakten zu anderen Aktivisten befragt worden. Auch sei ihm befohlen worden, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Man habe ihn auch geschlagen. Nach einer Nacht der Anhaltung habe man ihn stets frei gelassen. Einer der Polizisten, die ihn abgeholt hätten, sei ihm auch namentlich bekannt. Der Beschwerdeführer sei sohin in der Ukraine aufgrund seine politischen Gesinnung verfolgt. Ferner hätte die Behörde auch das Refoulementverbot prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei erheblich. Die Ukraine bewege sich immer mehr in Richtung autoritärer Herrschaft und würden demokratische Institutionen fortwährend abgebaut. Es gebe auch Informationen zu gezieltem Vorgehen gegen politische Aktivisten. Auch komme es zu Folterungen und anderen Misshandlungen gegenüber Menschen in Polizeigewahrsam. Als Person, die sich bereits im Vorfeld der "Orangen Revolution" für den demokratischen Weg eingesetzt habe und nun auch beim Umschwung in Richtung Autokratie entschieden gegen die nun im Bestehen begriffene politische Ordnung aufgetreten sei, sei der Beschwerdeführer besonderer Gefährdung ausgesetzt. Außerdem bestehe - den Länderfeststellungen zufolge - keine Möglichkeit, sich wirksam gegen eine Verletzung seiner Rechte durch ukrainische Sicherheitsbeamte zur Wehr zu setzen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2012, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) und § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2012, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) und Paragraph 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Verschiebung der für den 11.12.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung ersucht, da seinem nunmehrigen Vertreter eine Teilnahme zu dem ausgeschriebenen Verhandlungstermin nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 verwies der (vom Beschwerdeführer so bezeichnete) Vertreter des Beschwerdeführers auf ein Telefonat, in welchem ihm von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass eine Verschiebung der Verhandlung nicht möglich sei und brachte hierzu vor, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 3 Verfahrens-RL einem Antragsteller gestatten würden, sich bei einer persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen. Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht um Terminkollisionen des Vertreters nicht "schere", sondern an dem Termin festhalte, werde dieses Recht nicht gewahrt. Der Ausgang des Verfahrens sei auch von dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers vor dem Richter abhängig und werde dieser durch ein sichereres Auftreten im Beisein des Vertreters verbessert.Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 verwies der (vom Beschwerdeführer so bezeichnete) Vertreter des Beschwerdeführers auf ein Telefonat, in welchem ihm von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass eine Verschiebung der Verhandlung nicht möglich sei und brachte hierzu vor, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 23, Absatz 3, Verfahrens-RL einem Antragsteller gestatten würden, sich bei einer persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen. Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht um Terminkollisionen des Vertreters nicht "schere", sondern an dem Termin festhalte, werde dieses Recht nicht gewahrt. Der Ausgang des Verfahrens sei auch von dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers vor dem Richter abhängig und werde dieser durch ein sichereres Auftreten im Beisein des Vertreters verbessert. Im Übrigen sei die Situation in der Ukraine derzeit durch Bürgerkrieg im Osten und Versorgungsschwierigkeiten im Westen derart angespannt, dass eine Abschiebung eines schon über 50jährigen in die Ukraine nicht in Frage komme, da dessen Überleben dort nicht gesichert wäre. Am 11.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin statt, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist ebenfalls nicht erschienen; das Bundesamt hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 02.12.2015 entschuldigt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht. In der Verhandlung wurden in Abwesenheit des Beschwerdeführers die aktuellen Länderfeststellungen zur Ukraine erörtert. Ferner wurde festgestellt, dass ein Vertretungsverhältnis mit einer Rechtsanwaltskanzlei behauptet werde, welches aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich sei. Festgehalten wurde weiters, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus üblich sei, dass sich Rechtsanwälte bei Terminkollisionen durch andere Rechtsanwälte vertreten (substituieren) lassen. Für eine Vertagung des Verhandlungstermins gebe es daher keinen Grund. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX bei Lemberg in der Westukraine, somit aus keinem umkämpften Gebiet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 bei Lemberg in der Westukraine, somit aus keinem umkämpften Gebiet. Er stellte am 21.04.2012 nach Festnahme aus dem Stand der Schubhaft den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer allerdings schon mindestens ca. zehn Monate lang illegal in Österreich aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater eines zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes. Sowohl seine Ex-Frau als auch sein Sohn leben in der Ukraine in XXXX.Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater eines zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährigen Sohnes. Sowohl seine Ex-Frau als auch sein Sohn leben in der Ukraine in römisch 40 . Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch. Dass er einen Deutschkurs besucht bzw. besucht hat, kann nicht festgestellt werden. Er gehört weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einer legalen, ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgeht, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2012 wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) und § 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.06.2012 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB (Urkundenfälschung) und Paragraph 224, StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor. Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt: I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas. Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht. Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio. Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus, Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht. Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze, erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt. Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am 25.05.2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wider. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen. Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen. II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
  2. Staatliche Repressionen 1.
  3. Politische Opposition Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. 1.
  4. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde.Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013 aus 2014, erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde. 1.
  5. Minderheiten Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013 aus 2014, ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma. Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist. 1.
  6. Religionsfreiheit Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Artikel 35,) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert. 1.
  7. Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert. 1.
  8. Militärdienst Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem 20.01.2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen. Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATO Gebieten eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann

Art. 336USt

GB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann

Artikel 336, USt

GB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten. 1.

  1. Geschlechtsspezifische Verfolgung Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel. 1.
  2. Exilpolitische Aktivitäten Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.
  3. Repressionen Dritter Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vergleiche Nr.
  4. Ausweichmöglichkeiten Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.
  5. Konfliktgebiete In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim, haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen. Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung derzeit nicht möglich. Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen. III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage
  6. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, InternationalesDer Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt römisch zwei, Artikel 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).
  7. Folter Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind

Artikel 28der ukrainischen Verfassung verboten.

Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

  1. Todesstrafe Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des
  2. Zusatzprotokolls zur EMRK.
  3. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet. Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig. Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000 Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.
  4. Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel. IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
  5. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 1.
  6. Grundversorgung Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli (15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk. 1.
  7. Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert. 1.
  8. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.
  9. Behandlung von Rückkehrern Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.
  10. Einreisekontrollen Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Artikel 33, Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt. V. Sonstige Erkenntnisserömisch fünf. Sonstige Erkenntnisse
  11. Echtheit der Dokumente Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt. 1.
  12. Echte Dokumente unwahren Inhalts Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen. 1.
  13. Zugang zu gefälschten Dokumenten Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.
  14. Ausreisekontrollen und Ausreisewege Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Artikel 33, Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.
  15. Beweiswürdigung: Die Identität sowie die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits von der belangten Behörde aufgrund der Vorlage seiner ukrainischen Fahrprüfungskarte des Amtes für innere Angelegenheiten vom 25.04.1984 und der Einvernahme des Beschwerdeführers festgestellt und wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum illegalen Aufenthalt in Österreich sowie zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in der Ukraine ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus der, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, Strafkarte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.06.
  16. Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine beruhen auf folgenden Quellen: * Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand März 2015) vom 02.04.2015; * Amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.: Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014; * Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine:

(1)Jahresbericht, Kiew 2014;
(2)Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache); * Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache); * Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine (http://www.osce.org/ukraine-smm); * Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die Menschenrechtssituation in der Ukraine; * Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua; * UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-deteriorating-humanitarian-situation); * UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update II (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html);* UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update römisch zwei (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html); * Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014, Strasbourg, 13 January 2015 und * OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August
  1. Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten, die ihm mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt und die in der Verhandlung erörtert wurden, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht entgegengetreten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen: Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein höchst vages und unkonkretes, dafür aber völlig abstraktes Vorbringen erstattet habe. Er habe weder konkrete Details zu seiner politischen Gesinnung noch konkrete Angaben zu den behaupteten Festnahmen gemacht, sodass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als unwahr gewertet habe und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können. Auch zeige die massive zeitliche Diskrepanz zwischen der Einreise und der Antragstellung, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus der Ukraine ausgereist sei. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens, welches zum Teil auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dies war nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu erkennen und hat sich dieser Eindruck durch das unentschuldigte Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Beschwerdeverhandlung noch erhärtet. In diesem Zusammenhang ist zu dem Ersuchen des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Verhandlung auszuführen, dass es nicht richtig ist - wie im Schreiben vom 10.12.2015 vorgebracht -, dass das Recht des Beschwerdeführers, sich bei einer persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen, nicht gewahrt werde, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht nicht um Terminkollisionen des Vertreters "schere", da eine Terminkollision eines Rechtsanwalts im Allgemeinen nicht zu einer Verschiebung einer Verhandlung führt (zumal im gegenständlichen Fall keine Anwaltspflicht besteht), sondern sich Anwälte üblicherweise gegenseitig vertreten (= substituieren), was im Übrigen auch durch einen Konzipienten erfolgen kann. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen eine Substituierung durch einen anderen Rechtsanwalt (bzw. durch einen Konzipienten) nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht erstattet und ist auch dem Akteninhalt kein diesbezüglicher Hinweis - wie etwa ein besonders komplexes Verfahren und/oder Vorbringen - zu entnehmen. Hinzu kommt, dass das behauptete Vertretungsverhältnis aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt mangels Vollmachtsvorlage nicht ersichtlich ist. Für eine Vertagung der Verhandlung finden sich sohin nach Lage des Falles keine objektiv nachvollziehbaren Gründe und geht der erkennende Einzelrichter in Zusammenschau mit dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dem unentschuldigten Nichterscheinen zum rechtzeitig anberaumten Verhandlungstermin, davon aus, dass das "Ersuchen um Verschiebung" vielmehr zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellt wurde. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers - Teilnahme an politischen Demonstrationen und Anhaltungen durch die ukrainische Polizei und sohin Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung - ist auszuführen, dass dieser nicht glaubhaft ist bzw. im Laufe des Verfahrens auch eine Steigerung erfuhr. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich an, er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei mehrfach von der Polizei angehalten und einvernommen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Nach derartigen Befragungen sei er immer gleich entlassen worden (vgl. AS 9). Im Zuge der Einvernahme vom 21.05.2012 zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund zu konkretisieren. Auf die dezidierte Frage konkret zu seinem Fluchtgrund brachte er zunächst lediglich wortwörtlich vor:Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers - Teilnahme an politischen Demonstrationen und Anhaltungen durch die ukrainische Polizei und sohin Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung - ist auszuführen, dass dieser nicht glaubhaft ist bzw. im Laufe des Verfahrens auch eine Steigerung erfuhr. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung lediglich an, er habe an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei mehrfach von der Polizei angehalten und einvernommen worden. Dabei sei ihm gesagt worden, er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Nach derartigen Befragungen sei er immer gleich entlassen worden vergleiche AS 9). Im Zuge der Einvernahme vom 21.05.2012 zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund zu konkretisieren. Auf die dezidierte Frage konkret zu seinem Fluchtgrund brachte er zunächst lediglich wortwörtlich vor: "Ich bin aus der Ukraine geflüchtet, ich habe in der Ukraine Angst gehabt. Die Politik ist jetzt schlecht in der Ukraine, es gab nur kurz Demokratie. Jetzt gibt es keine Demokratie mehr." (vgl. AS 79). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ausgesprochen inhaltsleer ist, ist anzuführen, dass von einem politisch interessierten Menschen - als solcher stellt sich der Beschwerdeführer dar, andernfalls hätte er wohl kaum an "Aktivitäten zur Demokratisierung des Landes" (vgl. hierzu seine Angaben in der Erstbefragung, AS 9) teilgenommen -, der zudem auch noch über eine elfjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung verfügt - erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, seine politischen Ansichten, Tätigkeiten und Einstellungen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Bei Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme vom 21.05.2012 ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, ein konkretes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, was ihm aufgrund seines Alters bzw. seiner Lebenserfahrung und seiner doch vorhandenen Bildung leicht möglich hätte sein müssen, würde sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen. Er brachte lediglich vage und unkonkret vor, dass er mit Freunden zu Kundgebungen gefahren sei und von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt bzw. bedroht worden sei (vgl. AS 79). Trotz wiederholter Aufforderung des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht konkretisieren. Auffallend ist, dass er weder Zeit- noch Ortsangaben getätigt hat, was wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hätte und im Zuge derer von der ukrainischen Polizei mitgenommen bzw. verwarnt worden wäre. Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Daten nennt, an denen er an diesen Kundgebungen teilgenommen hat, oder auch den Zeitraum bzw. die Häufigkeit seiner Teilnahme (wie z.B. einmal pro Woche innerhalb eines halben Jahres). Abgesehen von der Anführung der beiden Großstädte Kiew und Lemberg hat der Beschwerdeführer auch keine Angaben dazu getätigt, wo genau diese Kundgebungen bzw. Demonstrationen stattgefunden haben sollen (Stadtteil, Straßenname, Platz etc.). Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Anhaltung durch die Polizei eingehend zu schildern. Es ist wohl davon auszugehen, dass Anhaltungen bzw. Androhungen von Festnahmen, die letztendlich zur Flucht aus dem Heimatland führen, einen derart starken Eindruck hinterlassen, dass man diese detailgetreu, widerspruchsfrei und unter Anführung von konkreten Zeit- und Ortsangaben schildern kann, was beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall war, sodass sein Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund als nicht glaubwürdig zu werten ist."Ich bin aus der Ukraine geflüchtet, ich habe in der Ukraine Angst gehabt. Die Politik ist jetzt schlecht in der Ukraine, es gab nur kurz Demokratie. Jetzt gibt es keine Demokratie mehr." vergleiche AS 79). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen ausgesprochen inhaltsleer ist, ist anzuführen, dass von einem politisch interessierten Menschen - als solcher stellt sich der Beschwerdeführer dar, andernfalls hätte er wohl kaum an "Aktivitäten zur Demokratisierung des Landes" vergleiche hierzu seine Angaben in der Erstbefragung, AS 9) teilgenommen -, der zudem auch noch über eine elfjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung verfügt - erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, seine politischen Ansichten, Tätigkeiten und Einstellungen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Bei Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme vom 21.05.2012 ist klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, ein konkretes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, was ihm aufgrund seines Alters bzw. seiner Lebenserfahrung und seiner doch vorhandenen Bildung leicht möglich hätte sein müssen, würde sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen. Er brachte lediglich vage und unkonkret vor, dass er mit Freunden zu Kundgebungen gefahren sei und von der Polizei mitgenommen, festgehalten und gewarnt bzw. bedroht worden sei vergleiche AS 79). Trotz wiederholter Aufforderung des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht konkretisieren. Auffallend ist, dass er weder Zeit- noch Ortsangaben getätigt hat, was wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hätte und im Zuge derer von der ukrainischen Polizei mitgenommen bzw. verwarnt worden wäre. Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Daten nennt, an denen er an diesen Kundgebungen teilgenommen hat, oder auch den Zeitraum bzw. die Häufigkeit seiner Teilnahme (wie z.B. einmal pro Woche innerhalb eines halben Jahres). Abgesehen von der Anführung der beiden Großstädte Kiew und Lemberg hat der Beschwerdeführer auch keine Angaben dazu getätigt, wo genau diese Kundgebungen bzw. Demonstrationen stattgefunden haben sollen (Stadtteil, Straßenname, Platz etc.). Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Anhaltung durch die Polizei eingehend zu schildern. Es ist wohl davon auszugehen, dass Anhaltungen bzw. Androhungen von Festnahmen, die letztendlich zur Flucht aus dem Heimatland führen, einen derart starken Eindruck hinterlassen, dass man diese detailgetreu, widerspruchsfrei und unter Anführung von konkreten Zeit- und Ortsangaben schildern kann, was beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall war, sodass sein Fluchtvorbringen schon aus diesem Grund als nicht glaubwürdig zu werten ist. Der Beschwerdeführer hat zwar - wohl unter Zuhilfenahme eines Rechtsberaters - in seiner Beschwerde versucht, den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu entkräften, in dem er seine Fluchtgründe nunmehr konkretisiert hat, was jedoch dazu geführt hat, dass sich einige Widersprüche und weitere Ungereimtheiten zu seinem bisherigen Vorbringen ergeben haben. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 an, er sei "zum Schluss" zweimal festgenommen worden, um nach Aufforderung, dieses Vorbringen zu konkretisieren, seine Angaben dahingehend zu variieren, dass er nunmehr "zirka fünfmal" festgenommen worden sei (vgl. AS 80). Hingegen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen nunmehr widersprüchlich vor, er sei insgesamt viermal mitgenommen worden (vgl. AS 159). In diesem Zusammenhang ist auch auf einen weiteren Widerspruch zu verweisen und zwar gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst an, dass er anfangs nur bedroht worden sei und man ihm die Festnahme angedroht habe (vgl. AS 79).Der Beschwerdeführer hat zwar - wohl unter Zuhilfenahme eines Rechtsberaters - in seiner Beschwerde versucht, den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu entkräften, in dem er seine Fluchtgründe nunmehr konkretisiert hat, was jedoch dazu geführt hat, dass sich einige Widersprüche und weitere Ungereimtheiten zu seinem bisherigen Vorbringen ergeben haben. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 an, er sei "zum Schluss" zweimal festgenommen worden, um nach Aufforderung, dieses Vorbringen zu konkretisieren, seine Angaben dahingehend zu variieren, dass er nunmehr "zirka fünfmal" festgenommen worden sei vergleiche AS 80). Hingegen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen nunmehr widersprüchlich vor, er sei insgesamt viermal mitgenommen worden vergleiche AS 159). In diesem Zusammenhang ist auch auf einen weiteren Widerspruch zu verweisen und zwar gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zunächst an, dass er anfangs nur bedroht worden sei und man ihm die Festnahme angedroht habe vergleiche AS 79). Weitere Widersprüche bzw. Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich in Zusammenhang mit den behaupteten Anhaltungen. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass er nach diesen Befragungen durch die Polizei immer gleich wieder freigelassen worden sei (vgl. AS 9). Diesen Vorbringensteil steigerte er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend, indem er - im Übrigen auch hier erst nach wiederholter Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu machen - nunmehr darlegte, dass er zunächst 24 Stunden lang in Lemberg festgehalten worden sei und, nachdem er nach XXXX zurückgekehrt sei, "die Leute" auch dorthin gekommen seien, ihn mitgenommen, festgehalten und geschlagen hätten (vgl. AS 80). Hingegen war in den schriftlichen Beschwerdeausführungen von einer 24stündigen Anhaltung in Lemberg nicht mehr die Rede, sondern wurde hier vorgebracht, dass der Beschwerdeführer stets nach einer Nacht der Anhaltung - in dieser Variante des Vorbringens wurde der Beschwerdeführer viermal in XXXX mitgenommen - wieder freigelassen worden sei (vgl. AS 161).Weitere Widersprüche bzw. Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich in Zusammenhang mit den behaupteten Anhaltungen. Bei der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass er nach diesen Befragungen durch die Polizei immer gleich wieder freigelassen worden sei vergleiche AS 9). Diesen Vorbringensteil steigerte er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend, indem er - im Übrigen auch hier erst nach wiederholter Aufforderung, konkrete und detaillierte Angaben zu machen - nunmehr darlegte, dass er zunächst 24 Stunden lang in Lemberg festgehalten worden sei und, nachdem er nach römisch 40 zurückgekehrt sei, "die Leute" auch dorthin gekommen seien, ihn mitgenommen, festgehalten und geschlagen hätten vergleiche AS 80). Hingegen war in den schriftlichen Beschwerdeausführungen von einer 24stündigen Anhaltung in Lemberg nicht mehr die Rede, sondern wurde hier vorgebracht, dass der Beschwerdeführer stets nach einer Nacht der Anhaltung - in dieser Variante des Vorbringens wurde der Beschwerdeführer viermal in römisch 40 mitgenommen - wieder freigelassen worden sei vergleiche AS 161). Ferner ist auf einen weiteren gravierenden Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen: Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nie politisch tätig gewesen sei und auch keiner politischen Partei angehöre (vgl. AS 9). Dieses Vorbringen wiederholte er zunächst auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (vgl. AS 79:Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nie politisch tätig gewesen sei und auch keiner politischen Partei angehöre vergleiche AS 9). Dieses Vorbringen wiederholte er zunächst auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vergleiche AS 79: "Ich war bei keiner Partei Mitglied oder bei keiner Partei dabei. Ich war Anhänger von Parteien."), um in der Folge auf die dezidierte Frage nach einer Parteienmitgliedschaft anzugeben, dass er Mitglied der "Ukrainische Volksbewegung" sei (vgl. AS 80). Den Vorhalt dieses Widerspruchs konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären, sondern gab hierzu lapidar an, dass er gesagt habe, dass er Aktivist sei. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich sehr oberflächliche Kenntnisse über die ukrainische Politik und deren Parteienlandschaft hat. Vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer zwar in der Lage einige Parteien und deren Vorsitzende zu nennen, allerdings waren diese Angaben sehr rudimentär und ungenau gehalten. Insbesondere wenn man bedenkt, dass der durchaus gebildete Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge politisch aktiv bzw. politischer Aktivist ist, wäre von diesem durchaus zu erwarten, dass er inhaltlich tiefergehende Angaben zur politischen (Parteien)landschaft in der Ukraine tätigen kann, sodass auch unter diesem Aspekt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist."Ich war bei keiner Partei Mitglied oder bei keiner Partei dabei. Ich war Anhänger von Parteien."), um in der Folge auf die dezidierte Frage nach einer Parteienmitgliedschaft anzugeben, dass er Mitglied der "Ukrainische Volksbewegung" sei vergleiche AS 80). Den Vorhalt dieses Widerspruchs konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären, sondern gab hierzu lapidar an, dass er gesagt habe, dass er Aktivist sei. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich sehr oberflächliche Kenntnisse über die ukrainische Politik und deren Parteienlandschaft hat. Vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer zwar in der Lage einige Parteien und deren Vorsitzende zu nennen, allerdings waren diese Angaben sehr rudimentär und ungenau gehalten. Insbesondere wenn man bedenkt, dass der durchaus gebildete Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge politisch aktiv bzw. politischer Aktivist ist, wäre von diesem durchaus zu erwarten, dass er inhaltlich tiefergehende Angaben zur politischen (Parteien)landschaft in der Ukraine tätigen kann, sodass auch unter diesem Aspekt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist. Letztlich ist noch auf zwei Punkte zu verweisen, die auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen: Zum einen ist der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits im Mai oder Juni 2011 in Österreich eingereist, hat jedoch erst nachdem er im April 2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle statt mit einer gültigen Aufenthaltsberechtigung, mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument betreten wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese verspätete Antragstellung begründete er im Rahmen der Erstbefragung dahingehend, dass er Angst gehabt habe, dies würde in der Ukraine bekannt werden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er hingegen auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, an, er habe Angst gehabt, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke (vgl. AS 81). Zum anderen hat der Beschwerdeführer versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen, in dem er sich zunächst bei der fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2012 mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument legitimieren wollte, weswegen er in der Folge auch strafrechtlich verurteilt worden war.Zum einen ist der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits im Mai oder Juni 2011 in Österreich eingereist, hat jedoch erst nachdem er im April 2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle statt mit einer gültigen Aufenthaltsberechtigung, mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument betreten wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese verspätete Antragstellung begründete er im Rahmen der Erstbefragung dahingehend, dass er Angst gehabt habe, dies würde in der Ukraine bekannt werden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er hingegen auf Vorhalt, wäre er tatsächlich verfolgt, hätte er wohl in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, an, er habe Angst gehabt, dass man ihn gleich in die Ukraine zurückschicke vergleiche AS 81). Zum anderen hat der Beschwerdeführer versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen, in dem er sich zunächst bei der fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2012 mit einem gefälschten polnischen Identitätsdokument legitimieren wollte, weswegen er in der Folge auch strafrechtlich verurteilt worden war. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer also nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich - wie oben dargelegt - im Vorbringen einige beträchtliche Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Die mangelnde Plausibilität der Angaben, sowie die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in seinen Angaben erscheinen in hohem Maße - auch in Zusammenhang mit dem Alter, der Lebenserfahrung und der durchaus vorhandenen Bildung des Beschwerdeführers - unverständlich und bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführers auch nicht die Gelegenheit ergriffen hat, im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe zu überzeugen bzw. der bisherigen Beweiswürdigung substanziiert entgegenzutreten, sondern dieser Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesasylamt geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Ad I.)Ad römisch eins.)

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland aufgrund der Teilnahme an politischen Kundgebungen bzw. Demonstrationen - sohin aufgrund seiner politischen Gesinnung - von der ukrainischen Polizei verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer eins,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX bei Lemberg in der Westukraine, somit aus keinem umkämpften Gebiet.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 bei Lemberg in der Westukraine, somit aus keinem umkämpften Gebiet. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen durchaus gebildeten Mann im erwerbsfähigen Alter ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und danach drei Jahre lang eine technische Berufsschule besucht. Nach der Schule hat der Beschwerdeführer als Maschinist, bei der ukrainischen Eisenbahn, als Metallfräser und die letzten sechs oder sieben Jahre vor seiner Ausreise am Markt von XXXX als selbstständiger Obst- und Gemüsehändler gearbeitet. Weiters gilt es zu bedenken, dass der nunmehr knapp 50jährige Beschwerdeführer bis zu seiner behaupteten Ausreise im Mai oder Juni 2011 - sohin bis zum Alter von 45 Jahren - in der Ukraine aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die ukrainische und die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, wie er es auch bereits vor seiner Ausreise jahrelang getan hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Auch verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich über seinen bereits volljährigen Sohn, der - ebenso wie die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers - in XXXX lebt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft Unterstützung durch seinen, ebenfalls in XXXX lebenden, volljährigen Sohn erhalten könnte. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch seinen Sohn bzw. durch sonstige Familienangehörige oder Freunde erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen durchaus gebildeten Mann im erwerbsfähigen Alter ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und danach drei Jahre lang eine technische Berufsschule besucht. Nach der Schule hat der Beschwerdeführer als Maschinist, bei der ukrainischen Eisenbahn, als Metallfräser und die letzten sechs oder sieben Jahre vor seiner Ausreise am Markt von römisch 40 als selbstständiger Obst- und Gemüsehändler gearbeitet. Weiters gilt es zu bedenken, dass der nunmehr knapp 50jährige Beschwerdeführer bis zu seiner behaupteten Ausreise im Mai oder Juni 2011 - sohin bis zum Alter von 45 Jahren - in der Ukraine aufhältig war, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, die ukrainische und die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Dem Beschwerdeführer kann es daher zugemutet werden, das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, wie er es auch bereits vor seiner Ausreise jahrelang getan hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Auch verfügt der Beschwerdeführer im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich über seinen bereits volljährigen Sohn, der - ebenso wie die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers - in römisch 40 lebt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft Unterstützung durch seinen, ebenfalls in römisch 40 lebenden, volljährigen Sohn erhalten könnte. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch seinen Sohn bzw. durch sonstige Familienangehörige oder Freunde erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sei angemerkt, dass dieser in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 die Frage nach Krankheiten verneint hat und lediglich vorbrachte, eine Schuppenflechte gehabt zu haben. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ist eine Erkrankung nicht ersichtlich, sodass - wie festgestellt - der Beschwerdeführer jedenfalls nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnte, leidet. Darüber hinaus ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen, dass medizinische Grundversorgung in der Ukraine flächendeckend gewährleistet ist.Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so sei angemerkt, dass dieser in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2012 die Frage nach Krankheiten verneint hat und lediglich vorbrachte, eine Schuppenflechte gehabt zu haben. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt ist eine Erkrankung nicht ersichtlich, sodass - wie festgestellt - der Beschwerdeführer jedenfalls nicht an einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, leidet. Darüber hinaus ergibt sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen, dass medizinische Grundversorgung in der Ukraine flächendeckend gewährleistet ist. Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Ukraine seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht. Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ad II.)Ad römisch zwei.) § 75 Abs. 20 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz 1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, 2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid

§ 4des Bundesasylamtes,3.

den zurückweisenden Bescheid

Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

§ 4

folgenden zurückweisenden Bescheid

§ 68Abs.

1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid

Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

§ 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9aberkannt wird,6.

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele drin

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.