GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 20.12.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 20.12.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Student bei der "BMP Partei" (gemeint wohl: BNP) gewesen und am 30.10.2010 sei zu einer Demonstration aufgerufen worden. Sie seien dann von der Gegenpartei "Anamalik" (gemeint wohl: Awami League) wegen Unruhestiftung bei der Polizei angezeigt worden. Am 10.11.2010 hätten Leute der Awami League ihn allein auf der Straße angetroffen und ihn in den Bauch gestochen. Am 01.09.2012 habe die BNP wieder zu einer Demonstration aufgerufen und es habe wieder eine Anzeige gegeben. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Awami League sei am 15.09.2012 ein Mitglied der Awami League umgekommen, weshalb der Beschwerdeführer jetzt beschuldigt und gesucht werde, weil er diesen Mann umgebracht haben soll. Er sei jedoch bei dieser Auseinandersetzung nicht dabei gewesen und habe mit dem Tod dieses Mannes nichts zu tun. Es werde ihm hiebei unterstellt, dass er für den erlittenen Bauchstich Rache übe. Er werde gesucht, wobei diese Leute bereits bei seiner Schwester gewesen seien, dort alles demoliert und gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten werden. Am 04.04.2013 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wobei der Beschwerdeführer zunächst die oben genannten Daten auf "30.11.2010" und "10.12.2010" korrigierte und im Wesentlichen vorbrachte, er habe den Posten eines "Joint Secretary" in der Partei BNP innegehabt und sei in einem am 30.11.2010 in Dhaka stattgefundenen und von der BNP ausgerufenen Streik in Dhaka involviert gewesen, wobei die Polizei und die Mitglieder der Awami League den BNP-Leuten gegenübergestanden seien. Es sei hiebei zu Auseinandersetzungen und zu Polizeigewalt gekommen, wobei Tränengas, Wasserwerfer und Schlagstöcke von der Polizei eingesetzt worden seien. Er sei dann von der Polizei mit vier anderen Personen angezeigt worden, weil sie einen Bus beschädigt haben sollen. Am 10.12.2010 sei er dann von Mitgliedern der Awami League mit einem Messer verletzt worden und habe dann in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Seine Schwester sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstatten wollen. Die Polizei habe dies aber abgelehnt. Im September 2012 sei es während eines Treffens der BNP zu einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Awami League gekommen. Am 15.09.2012 sei ein Mitglied der Awami League ermordet worden und der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise beschuldigt worden, diesen Funktionär der Awami League umgebracht zu haben. Er sei dann von Mitgliedern der Awami League bei seiner Schwester gesucht worden, wo diese - der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen - randaliert und seine Schwester und seinen Schwager verletzt hätten. Er sei dann auch in seinem Büro gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann in sein Heimatdorf begeben. Am 21.09.2012 sei er aufgrund der Beschuldigung aus dem Jahr 2010 (Beschädigung eines Fahrzeuges) zur Festnahme ausgeschrieben worden. Seitdem sei die Polizei und die Mitglieder der Awami League hinter ihm her. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er führte dann noch weiters aus, dass einer der vier Angezeigten "Haji Rofiqul Islam" zunächst verhaftet, beschuldigt und später bei einem Polizeieinsatz getötet worden sei. Hiebei legte er insbesondere eine Polizeianzeige, Bestätigungen der BNP über seine Mitgliedschaft und Krankenhausberichte vor. Hinsichtlich der - offensichtlich - in Bengali verfassten Polizeianzeige und der Bestätigungen der BNP liegen keine diesbezüglichen Übersetzungen im erstinstanzlichen Akt ein, wobei auch keine im Rahmen der Einvernahme oder danach angefertigt wurden. Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 26.04.2013, Zahl: 12 18.484-BAG,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch
G 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesasylamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei es eine naheliegende Vermutung sei, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen komme, nicht notwendigerweise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven; die Behörden seien in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber, wodurch es daher im Falle seiner Verfolgung nicht immer möglich sei, Schutz bei lokalen Behörden zu suchen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränke. Hinsichtlich der Unterlagen, wobei es sich lediglich um Kopien handle, bezüglich der Mitgliedschaft bei der BNP und der aufliegenden Anzeige der Polizei vom Jahre 2010 wegen Sachbeschädigung wurde ausgeführt, dass diese nicht ausreichend seien, um eine Verfolgung zu rechtfertigen. So seien die Unterlagen zum Teil zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, wo sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Bangladesch aufgehalten habe, wobei auch aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, dass es sich bei Dokumenten aus Bangladesch großteils um Fälschungen handeln solle. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten polizeilichen Anzeige scheinen der Vorfallstag mit 30.11.2010 und das Ausstellungsdatum mit 21.09.2012 auf. Der Umstand, dass die Polizei eine Anzeige am 21.09.2012 verfasst haben soll, die sich auf den 30.11.2010 beziehe, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Es sei auch unglaubwürdig, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, weil der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, warum er gerade dieses wichtige Beweismittel nicht vorlegen habe können, obwohl er die Anzeige habe beschaffen können.Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 26.04.2013, Zahl: 12 18.484-BAG,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesasylamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei es eine naheliegende Vermutung sei, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen komme, nicht notwendigerweise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven; die Behörden seien in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber, wodurch es daher im Falle seiner Verfolgung nicht immer möglich sei, Schutz bei lokalen Behörden zu suchen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränke. Hinsichtlich der Unterlagen, wobei es sich lediglich um Kopien handle, bezüglich der Mitgliedschaft bei der BNP und der aufliegenden Anzeige der Polizei vom Jahre 2010 wegen Sachbeschädigung wurde ausgeführt, dass diese nicht ausreichend seien, um eine Verfolgung zu rechtfertigen. So seien die Unterlagen zum Teil zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden, wo sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Bangladesch aufgehalten habe, wobei auch aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, dass es sich bei Dokumenten aus Bangladesch großteils um Fälschungen handeln solle. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten polizeilichen Anzeige scheinen der Vorfallstag mit 30.11.2010 und das Ausstellungsdatum mit 21.09.2012 auf. Der Umstand, dass die Polizei eine Anzeige am 21.09.2012 verfasst haben soll, die sich auf den 30.11.2010 beziehe, sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Es sei auch unglaubwürdig, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei, weil der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, warum er gerade dieses wichtige Beweismittel nicht vorlegen habe können, obwohl er die Anzeige habe beschaffen können. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere releviert wird, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, worin u.a. auch gerügt wird, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu den entscheidungswesentlichen landeskundlichen, politischen, menschenrechtlichen und die Verfolgungssituation von Aktivisten der Oppositionspartei BNP betreffenden Gegebenheiten im Herkunftsland durchzuführen. Überhaupt liege eine gravierende Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vor. In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 12.06.2013 wurde u.a. ausgeführt, dass man sich ausdrücklich gegen die vollkommen überzogenen Pauschalverdächtigung und Unterstellung der Erstbehörde, dass Dokumente aus Bangladesch "großteils" Fälschungen wären, verwehre und dies keinesfalls genüge, um daraus abzuleiten, dass jeder Asylsuchende aus Bangladesch trachte, sein Asylbegehren mit gefälschten Dokumenten zu unterstützen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu Spruchpunkt A):
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Obwohl
Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W152.1434962.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.