← Österreich

{'item': 'W162 2100804-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW162 2100804-1 SpruchW162 2100804-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2007 beim Bundessozialamt unter Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  2. Das Bundessozialamt beauftragte die Durchführung mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten. Durchgeführt wurden ein orthopädisch-fachärztliches ein nervenärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt und wurden im Wesentlichen zusammengefasst folgende Leiden festgestellt:
  3. Zustand nach Ovarektomie beidseits,
  4. Asthma bronchiale,
  5. Panikattacken,
  6. C8 Syndrom rechts,
  7. Zustand nach Gebärmutterentfernung. Angeführt wurde, dass die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen bei altersentsprechend freier Beweglichkeit keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Das führende Leiden werde durch die anderen Leiden nicht weiter erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. 1.
  8. Das Bundessozialamt brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.01.2008 das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dazu führte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist im Wesentlichen aus, dass das Leiden "Halswirbelsäule C4-C7" nicht berücksichtigt worden wäre. 1.
  9. Der ärztliche Dienst nahm zu dem Einwand der Beschwerdeführerin am 31.01.2008 Stellung und führte aus, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin alle vorgelegten Befunde zur Kenntnis genommen worden wären, sohin auch die Röntgenbilder der Halswirbelsäule. Weiters sei aus dem orthopädischen Status ersichtlich, dass im Bereich der Wirbelsäule keine funktionellen Einschränkungen bestehen würden, alle Abschnitte und insbesondere die Halswirbelsäule wären frei beweglich. Korrigiert wurde auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach Bandscheibenvorfälle von C 4-7 bestünden. Laut MRT-Befund und nach eigener Ansicht in die Bilder, handle es sich lediglich um Vorwölbungen bei erkennbaren Abnützungsveränderungen. Weiters wurde festgestellt, dass röntgenologische Veränderungen nicht unabdingbar auch funktionelle Einschränkungen zur Folge hättenund daher aus gutachterlicher Sicht lediglich als Hilfsbefunde anzusehen seien. Die Einschätzung im Gutachten seien somit korrekt und bedürfen keiner Änderung. 1.
  10. Mit Bescheid vom 08.02.2008 wurde in der Folge der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.08.2007 gem. §§ 40 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BBG idgF abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehe.1.
  11. Mit Bescheid vom 08.02.2008 wurde in der Folge der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 30.08.2007 gem. Paragraphen 40, Absatz eins und 45 Absatz 2, BBG idgF abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. bestehe. 1.
  12. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (einlangend) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und führte darin insbesondere an, dass das Schreiben von XXXX vom 26.03.2006 nicht berücksichtigt worden sei, wobei sich dieser für seine Fehldiagnose betreffend C6 und C6 entschuldigt habe. Beigelegt wurde das Entschuldigungsschreiben des XXXX .1.
  13. Mit Schreiben vom 03.03.2008 (einlangend) erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung und führte darin insbesondere an, dass das Schreiben von römisch 40 vom 26.03.2006 nicht berücksichtigt worden sei, wobei sich dieser für seine Fehldiagnose betreffend C6 und C6 entschuldigt habe. Beigelegt wurde das Entschuldigungsschreiben des römisch 40 . 1.
  14. Nach Durchführung eines allgemeinmedizinischen und nervenärztlichen Sachverständigengutachtens wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, da das Leiden "Panikattacken" durch "Z. n. Ovarektomie bds." um insgesamt eine Stufe erhöht werde. Leiden 2 stelle eine relevante Zusatzbehinderung dar, die übrigen Leiden würden jedoch nicht erhöhen 1.
  15. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 01.07.2008 wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
  16. Am 16.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Konvoluts an Unterlagen die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung in den Behindertenpass. Dies wurde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses betrachtet.
  17. Die belangte Behörde beauftragte einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Durchführung einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Diese erfolgte am 16.10.2014 und wurde wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Das Gutachten führte im Wesentlichen zusammengefasst aus: "(...) Derzeitige Beschwerden: COPD II bei Nikotinabusus seit 06/2014 nachgewiesen, Zustand nach Pneumonie und Pleuritis 06/2014 und 07/2014, AB-Therapie, unter Therapie ausgeheilt, Atemnot bei"(...) Derzeitige Beschwerden: COPD römisch zwei bei Nikotinabusus seit 06 aus 2014, nachgewiesen, Zustand nach Pneumonie und Pleuritis 06 aus 2014, und 07 aus 2014,, AB-Therapie, unter Therapie ausgeheilt, Atemnot bei Belastung, Med.: Spiriva 18 0-1-0, Respicur 300 1-0-1, Folsan 5, Lanair 10 0-0-1, Symbicort Sozialanamnese: kein erl, Beruf, Abbruch der Lehre zur Friseurin nach 1,5 Jahren, seither Hausfrau, verh., keine Kinder, Gatte: Beamter der MA 48 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): lungenfachärztlicher Befund vom 12.09.2014, C/P Röntgenbef. vom 08.09.2014, int. Bef. des KH Stockerau vom 24.07.2014, 21.07.2014, Laborbefund vom 03.07.2014, MRT der LWS vom 21.03.2014, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 164 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 115/75 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Lesebrille, st.p. TE, Sens, frei, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B., Thorax: symm., Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: verschärftes AG, Basen gut verschieblich, son. KS, WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Pfann. und med. Laparoskopie, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 37cm (links: 36,5cm), keine Ödeme, Gefässzeichnung ohne troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe Psycho(patho)logischer Status: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funkti- onseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Verlust beider Ovarien vor dem
  18. Lebensjahr; inkludiert Verwachsungen im Bauchraum und Zustand nach mehrmaliger Operation 08.03.05 40 2 Depression mit Paniksymptomatik eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil, 03.06.01 20 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung mit Cervicobrachialgie ohne radikuläres Defizit oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen gz 02.01.01 20 4 allergisches Asthma bronchiale, Zustand nach ausgeheilter Rippenfellentzündung, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus (COPD Gold I) oberer Rahmensatz, da ständige Medikation angewendet werden muss allergisches Asthma bronchiale, Zustand nach ausgeheilter Rippenfellentzündung, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus (COPD Gold römisch eins) oberer Rahmensatz, da ständige Medikation angewendet werden muss gz 06.05.01 20 5 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 6 Fersensporn 02.05.40 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 3) und 4) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 1) wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe höher bewertet. Leiden 2) hat sich stabilisiert und wird um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden 5) aus dem Vorgutachten fliesst nunmehr in Position 3) mitein und wird nicht mehr gesondert gelistet. Leiden 5) wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um eine Stufe höher bewertet Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 6) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. (...)" Festgestellt wurden weiters ein Dauerzustand und, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht.
  19. Mit Schreiben vom 26.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  20. Am 11.12.2014 langte bei der belangten Behörde ein Einspruch ein. Die Beschwerdeführerin brachte zum Ausdruck, dass sie mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, da sich ihr Zustand verschlechtert habe. Sie legte ihrem Schreiben ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
  21. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben samt vorgelegter Befunde dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor. Der Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 erstellt hatte, führte dazu wie folgt aus: "(...) Als objektive Befunde kommen auf Abi. 66-69 : ein Laborbefund vom 03.12.2014, ein Lungenröntgen vom 03.12.2014, ein lungenfachärztlicher Befund vom 01.12.2014, zur Vorlage. Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 16.10.2014 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Das beschriebene Infiltrat bedingt durch eine Lungenentzündung im Bereich des linken Lungenunterlappens kann üblicherweise medikamentös ausgeheilt werden und stellt keine Gesundheitschädigung dar, die länger als 6 Monate andauert. Das chronische Asthma bronchiale wurde unter lf. Nr. 4) adäquat gewürdigt. Die nun neu vorgelegten Befunde weichen hinsichtlich der aktuelle Einschätzungsverordnung nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen.(...)"
  22. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2015 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass ihr am 16.09.2014 eingelangter Antrag abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Verwiesen wurde auf das Beiblatt als Bestandteil der Begründung. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Parteiengehörs vom 10.12.2014 Einwände erhoben, woraufhin diese einer neuerlichen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden wäre. Es sei sohin festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Verwiesen wurde auch darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzung dafür die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei.Verwiesen wurde auch darauf, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzung dafür die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei.
  23. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 30.01.2015 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Sachverständigengutachten der Verlust beider Ovarien unter Position 1 mit 40 v.H. bewertet werde. Unter Position 5 werde der Verlust der Gebärmutter mit 10 v.H. bewertet. Beide Positionen würden in ursächlichem Zusammenhang stehen, da beide Operationen zugleich durchgeführt worden wären und bei einer Gesamtbewertung mit mindestens 50 v.H. zu bewerten seien. Weiters werde unter Position 2 die Depression völlig unrichtig bewertet, welche richtigerweise gem. Pos. 3.06.02 mit 50 v.H. zu bewerten sei. Sie nehme 2 Antidepressive und sei in ständiger psychiatrischer Behandlung, nehme an psychologischen Therapien teil. Das Leiden unter Position 2 werde erst durch die beschriebenen Leiden unter Position 1 ausgelöst und stehe in ursächlichem Zusammenhang, wodurch ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 80 v.H. vorliege. Sie stellte den Antrag, ihr den Behindertenpass auszustellen. Aufgrund ihrer psychischen Probleme sei zudem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorzunehmen.
  24. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.02.2015 vorgelegt.
  25. Mit Schreiben vom 30.04.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung sowie um zusammenfassende allgemeinmedizinische Beurteilung. 10.
  26. Das nervenärztliche Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) Anamnese: Der BW kommt in Begleitung ihres Ehemannes. Seit ca. 20a habe sie depressive Symptome, 2007 war sie 6 Wochen an der psychiatrischen Univ. Klinik Wien in Behandlung, derzeit mache sie keine Psychotherapie. Sie habe auch Parästhesien in der re OE , werde wegen Beschwerden in der Schulter re behandelt ( NLG 23.7.15: re OE regelrechter Befund) Nervenärztliche Betreuung: XXXX seit 94, alle 3 Monate Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Angstzustände, depressive Zustände, Schlafstörung angegeben, sie wolle am liebsten zu Hause sein.Nervenärztliche Betreuung: römisch 40 seit 94, alle 3 Monate Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Angstzustände, depressive Zustände, Schlafstörung angegeben, sie wolle am liebsten zu Hause sein. Sozialanamnese: lebt verheiratet, kein Einkommen Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Seroxat 20mg , Psychopax ( bis 90gtt/d)Seroquel 2x 25mg , Xanor0,5 3x1, (seit 2013 gleiche Dosierung) Neurostatus: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbiid ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig, frei möglich , kommt mit Rollafor. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Parästhesien re OE nicht eindeutig radikulär ausgeprägt.. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.1 .Diagnose: Depressio mit Panikstörung 03.06.01 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da relativ geringe antidepressive Einstellung ohne Änderung seit 2013, keine stationären Behandlungen seit 2007 mit mäßiger Beeinträchtigung. 1.
  27. Keine Änderung der Beurteilung, da keine rezenten Facharztbefunde vorliegen, die relativ niedrig dosierte antidepressive Medikation unverändert seit 2013 besteht, in den letzten 8 Jahren keine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden hat, ebenso keine psychotherapeutische Betreuung. Die Frequenz der Facharztkontrollen sind in großen Abständen ( alle 3 Monate) 1.
  28. siehe 1.
  29. die depressiven Symptome werden durch keine rezenten Facharztbefunde dokumentiert. 1.
  30. Die Gesundheitsschädigungen bedingen keine Änderung der Beurteilung, da die Behandlung mit relativ geringer antidepressiver Medikation seit 2a unverändert ist und auch keine rezenten Facharztbefunde vorliegen. 1.
  31. Diese Position wurde herangezogen , da in den letzten Jahren keine stationäre Behandlung stattgefunden hat, die Medikation !t Angabe der Betroffenen seit 2013 unverändert ist in relativ geringer antidepressiver Dosierung, es keine Befunde über den Behandlungsverlauf gibt, die FA Kontrollen in relativ großen Abständen stattfinden ( alle 3 Monate) und auch keine psychotherapeutische Betreuung stattfindet 1.
  32. Keine Änderung der Beurteilung, da die regelmäßigen FA Kontrollen nicht dokumentiert sind, es wird nur 1 Antidepressivum ( Seroxat 20mg) genommen , eine psychotherapeutische Behandlung findet nicht statt, die Betroffene gibt lediglich an Shiatsu zu machen, dies ist jedoch keine psychotherapeutische Behandlung. 1.
  33. Dauerzustand (...)" 10.
  34. Das allgemeinmedizinische Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: " (...) Im obengenannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage mit Zusammenfassung des vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. XXXX vom 18.08.2015 ersucht." (...) Im obengenannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage mit Zusammenfassung des vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr. römisch 40 vom 18.08.2015 ersucht. Frühere Krankheiten: Verlust beider Eierstöcke, Verlust der Gebärmutter mit 22 Jahren wegen Uterusruptur, Depression mit Panikstörung, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Asthma bronchiale, overlap COPD, bekannte Pollen- und Katzenhaarsensibilisierung Zustand nach Pneumonie, Nikotinabusus Laut dem vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. XXXX vom
  35. August 2015 liegt eine Depression mit Panikstörung vor, welche mit einem Behinderungsgrad von 20 % mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt wurde, da eine relativ geringe antidepressive Einstellung ohne Änderung seit 2013 erfolgt und keine stationären Behandlungen seit 2007 mit mäßiger Beeinträchtigung besteht.Laut dem vorliegenden nervenärztlichen Sachverständigengutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
  36. August 2015 liegt eine Depression mit Panikstörung vor, welche mit einem Behinderungsgrad von 20 % mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz eingeschätzt wurde, da eine relativ geringe antidepressive Einstellung ohne Änderung seit 2013 erfolgt und keine stationären Behandlungen seit 2007 mit mäßiger Beeinträchtigung besteht. Vorliegend ist ein allgemeinärztliches Gutachten von Herrn Dr. XXXX vom
  37. Oktober 2014 (Abi. 59-64), in welchem ein Gesamt-Behinderungsgrad von 40 v.H. festgestellt wurde. In einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom
  38. Dezember 2014 (Abi. 77), es wurden auch neue Befunde vorgelegt, erfolgte keine Änderung der Einschätzung.Vorliegend ist ein allgemeinärztliches Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 vom
  39. Oktober 2014 (Abi. 59-64), in welchem ein Gesamt-Behinderungsgrad von 40 v.H. festgestellt wurde. In einer Stellungnahme zum Parteiengehör vom
  40. Dezember 2014 (Abi. 77), es wurden auch neue Befunde vorgelegt, erfolgte keine Änderung der Einschätzung. Beantwortung der gestellten Fragen: 2.
  41. Einschätzung des Grades der Behinderung: 1 Verlust beider Eierstöcke bis zum vollendeten 08.03.05 40 %
  42. Lebensjahr Die Verwachsungen im Bauchraum sowie ein Zustand nach mehrfacher operativer Verwachsungslösung sind inkludiert. 2 Depression mit Panikstörung 03.06.01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relativ geringe antidepressive Einstellung ohne Änderung seit 2013, keine stationären Behandlungen seit 2007 mit mäßiger B eeinträchtigung. 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule g.Z. 02.01.01 20 % Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da ein rezidivierendes Cervikobrachialsyndrom bei geringen funktionellen Einschränkungen vorliegt. 4 Allergisches Asthma bronchiale g.Z. 06.05.01 20% Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung im GOLD-Stadium 1 sowie Zustand nach ausgeheilter Rippenfellentzündung eine Dauermedikation erforderlich ist. 5 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10% Fixer Rahmensatz. 6 Fersenspom 02.05.40 10 % 2.
  43. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Auch die Leiden 3, 4 und 6 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht. Leiden 5 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. 2.
  44. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 2.
  45. Der Gesamt-Behinderungsgrad ist ab 2008 anzunehmen. 2.
  46. Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Beschwerdevorbringen, siehe Abi. 83: Frau XXXX erhebt Beschwerde gegen den Bescheid vom
  47. Jänner 2015, da der Verlust beider Eierstöcke und der Verlust der Gebärmutter in Zusammenhang stehen würden, da beide Operationen zugleich durchgefuhrt wurden. Es wäre damit ein Behinderungsgrad von 50 v.H. anzunehmen. Auch seien die Depressionen unrichtig bewertet worden. Zudem würden die psychischen Leiden erst durch Leiden 1 ausgelöst und es wäre somit ein Gesamt- Behinderungsgrad von mindestens 80 v. H. anzunehmen. Aufgrund ihrer psychischen Probleme sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar* und auch die Zusatzeintragung "Anfallsleiden" wird beantragt. Bezüglich der Stellungnahme zu Beschwerden aus dem nervenärztlichen Fachgebiet siehe aktuelles Fachgutachten von Herrn Dr. XXXX .Frau römisch 40 erhebt Beschwerde gegen den Bescheid vom
  48. Jänner 2015, da der Verlust beider Eierstöcke und der Verlust der Gebärmutter in Zusammenhang stehen würden, da beide Operationen zugleich durchgefuhrt wurden. Es wäre damit ein Behinderungsgrad von 50 v.H. anzunehmen. Auch seien die Depressionen unrichtig bewertet worden. Zudem würden die psychischen Leiden erst durch Leiden 1 ausgelöst und es wäre somit ein Gesamt- Behinderungsgrad von mindestens 80 v. H. anzunehmen. Aufgrund ihrer psychischen Probleme sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar* und auch die Zusatzeintragung "Anfallsleiden" wird beantragt. Bezüglich der Stellungnahme zu Beschwerden aus dem nervenärztlichen Fachgebiet siehe aktuelles Fachgutachten von Herrn Dr. römisch 40 . Laut dem vorliegenden Gutachten vom
  49. April 2008 (Abi. 34/12) und dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom
  50. Oktober 2007 (Abi. 21) sei Frau XXXX seit 1994 in nervenärztlicher Behandlung im AKH wegen Angstzuständen und Depressionen. Laut dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom
  51. August 2015 wurde die Depression mit Panikstörung mit einem Behinderungsgrad von 20 % beurteilt, da eine relativ geringe antidepressive Einstellung ohne Änderung seit dem Jahr 2013 vorliegt, keine stationären Behandlungen seit 2007 erfolgten und eine mäßige Beeinträchtigung besteht. Eine Erhöhung des Behinderungsgrades des psychischen Leidens erfolgt laut Dr. XXXX nicht, da lediglich ein Antidepressivum genommen wird und auch keine psychotherapeutische Behandlung stattfindet. Aus allgemeinärztlicher Sicht - unter Berücksichtigung der aktuellen nervenärztlichen Einschätzung von Herrn Dr. XXXX - erreicht das psychische Leiden kein Ausmaß, welches mit einem Verlust beider Eierstöcke und der Gebärmutter erheblich negativ zusammenwirkt und damit eine Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades bewirkt. Auch wirkt sich ein Zustand nach Verlust der Gebärmutter funktionell nicht negativ auf den Verlust beider Eierstöcke aus, sodass eine Erhöhung des Behinderungsgrades von Leiden 1 durch Leiden 6 nicht erfolgt.Laut dem vorliegenden Gutachten vom
  52. April 2008 (Abi. 34/12) und dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom
  53. Oktober 2007 (Abi. 21) sei Frau römisch 40 seit 1994 in nervenärztlicher Behandlung im AKH wegen Angstzuständen und Depressionen. Laut dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom
  54. August 2015 wurde die Depression mit Panikstörung mit einem Behinderungsgrad von 20 % beurteilt, da eine relativ geringe antidepressive Einstellung ohne Änderung seit dem Jahr 2013 vorliegt, keine stationären Behandlungen seit 2007 erfolgten und eine mäßige Beeinträchtigung besteht. Eine Erhöhung des Behinderungsgrades des psychischen Leidens erfolgt laut Dr. römisch 40 nicht, da lediglich ein Antidepressivum genommen wird und auch keine psychotherapeutische Behandlung stattfindet. Aus allgemeinärztlicher Sicht - unter Berücksichtigung der aktuellen nervenärztlichen Einschätzung von Herrn Dr. römisch 40 - erreicht das psychische Leiden kein Ausmaß, welches mit einem Verlust beider Eierstöcke und der Gebärmutter erheblich negativ zusammenwirkt und damit eine Erhöhung des Gesamt-Behinderungsgrades bewirkt. Auch wirkt sich ein Zustand nach Verlust der Gebärmutter funktionell nicht negativ auf den Verlust beider Eierstöcke aus, sodass eine Erhöhung des Behinderungsgrades von Leiden 1 durch Leiden 6 nicht erfolgt. Ergänzend liegen bei etwas breitbasigem, jedoch auch ohne Hilfsmittelbenutzung freiem Gangbild keine Leiden vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das psychische Leiden erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt, sodass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. Das Vorliegen von epileptischen Anfallen ist befundmäßig sowie im nervenfachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. XXXX nicht dokumentiert, sodass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Epileptikerin" nicht vorliegen.Ergänzend liegen bei etwas breitbasigem, jedoch auch ohne Hilfsmittelbenutzung freiem Gangbild keine Leiden vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das psychische Leiden erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränkt, sodass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen. Das Vorliegen von epileptischen Anfallen ist befundmäßig sowie im nervenfachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 nicht dokumentiert, sodass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Epileptikerin" nicht vorliegen. 2.
  55. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr, XXXX ist aus allgemeinärztlicher Sicht eine Änderung der laut Gutachten vom
  56. Oktober 2014 getroffenen Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades nicht angezeigt.2.
  57. Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Herrn Dr, römisch 40 ist aus allgemeinärztlicher Sicht eine Änderung der laut Gutachten vom
  58. Oktober 2014 getroffenen Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades nicht angezeigt. 2.
  59. Es besteht ein Dauerzustand. 2.
  60. Zusammenfassung der Gutachten: Bezüglich des psychischen Leidens Nr. 2 ergeben sich laut dem nervenfachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. XXXX keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom
  61. Oktober 2014 (siehe Fachgutachten). Bezüglich der Leiden 1 und 3-6 ergeben sich aus allgemeinärztlicher Sicht keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 16, Oktober
  62. Zusammenfassend ist eine Änderung der Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades derzeit nicht angezeigt. (...)"2.
  63. Zusammenfassung der Gutachten: Bezüglich des psychischen Leidens Nr. 2 ergeben sich laut dem nervenfachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom
  64. Oktober 2014 (siehe Fachgutachten). Bezüglich der Leiden 1 und 3-6 ergeben sich aus allgemeinärztlicher Sicht keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 16, Oktober
  65. Zusammenfassend ist eine Änderung der Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamt-Behinderungsgrades derzeit nicht angezeigt. (...)"
  66. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin erstatteten bis dato eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  67. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
  68. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zusammenfassend kamen die eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich bezüglich des psychischen Leidens Nr. 2 laut dem nervenfachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. XXXX keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 16.10.2014 ergeben. Auch bezüglich der Leiden 1 und 3-6 wurden aus allgemeinärztlicher Sicht keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum vorherigen Gutachten erkannt. Die Gutachten brachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass eine Änderung der Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung derzeit nicht angezeigt ist.Zusammenfassend kamen die eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich bezüglich des psychischen Leidens Nr. 2 laut dem nervenfachärztlichen Gutachten von Herrn Dr. römisch 40 keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum Gutachten vom 16.10.2014 ergeben. Auch bezüglich der Leiden 1 und 3-6 wurden aus allgemeinärztlicher Sicht keine Änderungen der Einschätzung im Vergleich zum vorherigen Gutachten erkannt. Die Gutachten brachten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass eine Änderung der Einschätzung bzw. eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung derzeit nicht angezeigt ist. Die Beschwerdeführerin ist den nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben und Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Leiden sowie die von ihr im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befunde wurden allesamt in den eingeholten Gutachten umfassend berücksichtigt und erörtert. Sämtliche vorgebrachten Leiden wurden in den Gutachten umfasst und ergeben schlüssig und nachvollziehbar einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde und diese dazu keinerlei Stellungnahme abgegeben hat. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In Gesamtschau der Umstände kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  69. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  8. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  9. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  10. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  11. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  12. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  13. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Da ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt und war spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II.
  4. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.Unter Punkt römisch zwei.
  5. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W162.2100804.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.