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{'item': 'W162 2109976-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§§ 42§ 45§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW162 2109976-1 SpruchW162 2109976-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 27.08.2003 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundessozialamt ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert ausgestellt. Der Pass enthielt die Zusatzeintragung "Gehbehinderung". 1.
  2. Im Zuge der amtswegigen medizinischen Nachuntersuchung wurde mit Gutachten vom 11.09.2009 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen. 1.
  3. Mit Bescheid vom 15.04.2010 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gehbehinderung" nicht mehr vorliegen. 1.
  4. Mit Bescheid vom 28.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 BEinstG) abgewiesen.1.
  5. Mit Bescheid vom 28.02.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.12.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins, 3 und 14 Absatz 2, BEinstG) abgewiesen.
  6. Am 02.01.2015 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Weiters wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) (Erkrankungen des Verdauungstraktes)" in den Behindertenpass beantragt.
  7. Am 02.01.2015 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Weiters wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) (Erkrankungen des Verdauungstraktes)" in den Behindertenpass beantragt. Folgende Dokumente wurden gemeinsam mit einem aktuellen ZMR-Auszug übermittelt: -Strichaufzählung CT-Befund und Röntgen-Befund über die Untersuchung vom 05.12.2014 -Strichaufzählung MR-Befund der Medizinischen Radiologie über die Untersuchung vom 10.12.2014 -Strichaufzählung Vorläufiger Entlassungsbericht der XXXX über den Aufenthalt vom 04.12.2014 bis zum 11.12.2014Vorläufiger Entlassungsbericht der römisch 40 über den Aufenthalt vom 04.12.2014 bis zum 11.12.2014 -Strichaufzählung Befund über das MRT des Kniegelenks rechts vom 18.12.2014
  8. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( XXXX ) vom 28.03.2015 aufgrund einer am 24.03.2015 durchgeführten Untersuchung ein. Festgestellt wurde, dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt:
  9. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ( römisch 40 ) vom 28.03.2015 aufgrund einer am 24.03.2015 durchgeführten Untersuchung ein. Festgestellt wurde, dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Das Gutachten gestaltet sich wie folgt: "(...) Anamnese Polyarthritis 1998, Akromegalie seit 2002 bekannt, damals OP, Rezidiv seit 2005 bekannt, könne aber nicht mehr operiert werden. Asthma bronchiale seit Kindheit. Derzeitige Beschwerden: Knie rechts Tag und Nacht Schmerzen seit 06/14, zunehmende Beschwerden. Sie bekam Spritzen bei der Orthopädin, derzeit physikalische Therapie. Kur geplant. Zusammenhang mit Akromegalie wird vermutet. Geht derzeit mit Unterarmstützkrücke, Knicke manchmal ein. Magenspiegelung 12/14: seither Pantoloc Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Mexalen 500 2xtgl, Minirin für Diabetes insipidus, Duopriv, Molaxoie, Med. zum Schlafen, Halcion b.Bd., Pantoloc Sozialanamnese: VS, HS, Koch-Kellnerlehre mit Abschluss, hat immer als Köchin gearbeitet. Seit 1,5a AMS. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT Kniegelenk 18.12.14: Meniskusläsion, Chondropathie med. Tibiaplateau, mäßiggradiger Gelenkserguss Gastroskopiebefund 10.12.14: geringgradige Refluxösophagitis bei kurzer Hiatushernie, winzige Erosionen Corpus Antragsrelevanter Status: Knie rechts: geringer Erguss, etwas geschwollen. S:0-0-
  10. Muskulatur kräftig. Allgemeinzustand: etwas red., Ernährungszustand: adipös Größe: 170cm, Gewicht: 118 kg, Blutdruck: 100 HG Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, kommt auf eine Unterarmstützkrücke gestützt, geht im Untersuchungszimmer frei und ohne Hilfsmittel. Vorsichtiges, kleinschrittiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen mit Abstützen, Zehen-Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Endkleiden selbstständig mit Ausweichbewegungen. Status psychicus: bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronische Polyarthritis, Gelenksbeschwerden 2 Akromegalie 3 Asthma bronchiale 4 Rezidivierende Harnwegsinfekte 5 Colondiverticulose, Refluxösophagitis Es handelt sich um einen Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Begründung: Den Antrag auf Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel hat er wegen Kniegelenksbeschwerden gestellt. Bei der klinischen Untersuchung zeigt sich ein geringer Erguss, eine leichte Schwellung, das Kniegelenk kann voll gestreckt werden und ist bis 90° beugbar. Die Muskulatur ist insgesamt kräftig und seitengleich ausgebildet. Da es sich bei den derzeitigen Beschwerden um eine akute Aktivierung bei Aufbrauchserscheinungen handelt, bei denen in absehbarer Zeit eine Besserung zu erwarten ist, bedingen diese Leiden keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung. Insgesamt ist die Muskulatur gut und kräftig ausgebildet, die erhaltene Beweglichkeit an den Gelenken ist ebenfalls gut, so dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht."
  11. Im Zuge des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Ambulanter Arztbrief der XXXX über den Besuch vom 16.03.2015Ambulanter Arztbrief der römisch 40 über den Besuch vom 16.03.2015 -Strichaufzählung Schreiben der NÖGKK vom 08.04.2015 über die Arbeitsunfähigkeit ab 18.11.2014 -Strichaufzählung Schreiben eines Kurarztes vom 04.05.2015
  12. Eine mit 20.05.2015 datierte Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX , der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten erstellt hatte, ergab ebenfalls die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gestaltete sich wie folgt:
  13. Eine mit 20.05.2015 datierte Stellungnahme zum ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten erstellt hatte, ergab ebenfalls die Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und gestaltete sich wie folgt: "(...) Im Zuge des Parteiengehörs wurden neue Befunde vorgelegt: • Ambulanter Arztbrief XXXX 7.4.15: Die vorliegenden Befunde sind im Wesentlichen zu früheren Untersuchungen unverändert. Für eine Aktivität bzw. Rezidiv des Hypophysenadenoms gibt es keinen Anhaltspunkt. Wie 2009 findet sich weiterhin kein Anhaltspunkt für eine chron. Polyarthritis als Erklärung der Schmerzsymptomatik.• Ambulanter Arztbrief römisch 40 7.4.15: Die vorliegenden Befunde sind im Wesentlichen zu früheren Untersuchungen unverändert. Für eine Aktivität bzw. Rezidiv des Hypophysenadenoms gibt es keinen Anhaltspunkt. Wie 2009 findet sich weiterhin kein Anhaltspunkt für eine chron. Polyarthritis als Erklärung der Schmerzsymptomatik. • Patientenbrief XXXX 4.5.15: Polyarthralgien, Vd. a. PCP.• Patientenbrief römisch 40 4.5.15: Polyarthralgien, römisch fünf d. a. PCP. Schlussuntersuchung: dzt. im rechten Knie sehr starke Schmerzen, auch die linke Hüfte ist schmerzhaft. MRT re Kniegelenk: deg. Meniskusläsion, Chondropathie, geringes subchondrales Knochenmarksödem med. Tibiaplateau. ...Status Gangbild normal. Da die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks als akute Aktivierung bei Aufbrauchserscheinungen zu sehen sind und da das Gangbild im Befund vom 4.5.15 als normal beschrieben wird, ergibt sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Mobilität. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung alleine und ohne fremde Hilfe aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Durch die nachgereichten Befunde ergibt sich keine Änderung zum Vorgutachten."
  14. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.01.2015 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg

F abgewiesen.6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.01.2015 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen. Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2015 zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 17.04.2015 nachgereichten Unterlagen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hierdurch keine Änderung ergebe. Näheres sei der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme zu entnehmen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 17.04.2015 nachgereichten Unterlagen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hierdurch keine Änderung ergebe. Näheres sei der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme zu entnehmen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 24.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass sie laut XXXX ein neues Hüftgelenk und ein neues Kniegelenk brauche. XXXX habe das mit der Beschwerdeführerin besprochen und sie aufgeklärt, dass sie keinen Orthopäden finden würde, der ihr das operiere. Da nunmehr nach zehn Jahren alles zu schrumpfen beginne und die Beschwerdeführerin kleiner werde, ihr Kopfumfang, ihre Füße und Arme kürzer würden, würden ihre künstlichen Gelenke nicht mehr passen. Dann hätte sie erst recht ein großes Problem. Dieses sogenannte Schrumpfen sei mit wirklich irrsinnigen Schmerzen verbunden. Die Beschwerdeführerin nehme auch dementsprechend Schmerztabletten. Ohne diese Gelenksoperation gebe es also eigentlich keine Besserung. Sie ersuche darum, alles nochmal zu prüfen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 24.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass sie laut römisch 40 ein neues Hüftgelenk und ein neues Kniegelenk brauche. römisch 40 habe das mit der Beschwerdeführerin besprochen und sie aufgeklärt, dass sie keinen Orthopäden finden würde, der ihr das operiere. Da nunmehr nach zehn Jahren alles zu schrumpfen beginne und die Beschwerdeführerin kleiner werde, ihr Kopfumfang, ihre Füße und Arme kürzer würden, würden ihre künstlichen Gelenke nicht mehr passen. Dann hätte sie erst recht ein großes Problem. Dieses sogenannte Schrumpfen sei mit wirklich irrsinnigen Schmerzen verbunden. Die Beschwerdeführerin nehme auch dementsprechend Schmerztabletten. Ohne diese Gelenksoperation gebe es also eigentlich keine Besserung. Sie ersuche darum, alles nochmal zu prüfen. Die Beschwerdeführerin übermittelte zusammen mit der Beschwerde einen ambulanten Arztbrief der XXXX eines Universitätsklinikums über den Besuch vom 16.03.2015 (Anm.: Dieser war bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden und vom Ärztlichen Dienst im Rahmen der Stellungnahme vom 20.05.2015 berücksichtigt worden.) und vom 02.06.
  3. Der Arztbrief vom 02.06.2015 kommt zusammenfassend wiederum zu dem Ergebnis, dass es keinen Hinweis auf ein Rezidiv des Hypophysentumors gebe und keine Akromegalie vorliege. Hingewiesen wurde auf das Übergewicht, eine chronische Überlastung der Gelenke und eine damit verbundene Schmerzsymptomatik und es wurde empfohlen, physiotherapeutische Maßnahmen fortzusetzen.Die Beschwerdeführerin übermittelte zusammen mit der Beschwerde einen ambulanten Arztbrief der römisch 40 eines Universitätsklinikums über den Besuch vom 16.03.2015 Anmerkung, Dieser war bereits im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden und vom Ärztlichen Dienst im Rahmen der Stellungnahme vom 20.05.2015 berücksichtigt worden.) und vom 02.06.
  4. Der Arztbrief vom 02.06.2015 kommt zusammenfassend wiederum zu dem Ergebnis, dass es keinen Hinweis auf ein Rezidiv des Hypophysentumors gebe und keine Akromegalie vorliege. Hingewiesen wurde auf das Übergewicht, eine chronische Überlastung der Gelenke und eine damit verbundene Schmerzsymptomatik und es wurde empfohlen, physiotherapeutische Maßnahmen fortzusetzen.
  5. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.07.2015 vorgelegt.8. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.07.2015 vorgelegt.

  1. Mit Schreiben vom 03.11.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ihr Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten nicht gleichwertig entgegentrete und keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet wären, die im Rahmen der aktenmäßigen und persönlichen Untersuchung von XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht, ihr Vorbringen zu konkretisieren und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen, mit der sie dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme vom 20.05.2015 entgegentreten wolle. Weiters wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert darzubringen, welche Positionen bzw. Feststellungen im Gutachten vom 28.03.2015 ihres Erachtens die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen würden. Zudem wurde sie aufgefordert, allfällige weitere Dokumente hinsichtlich der in der ihrer Beschwerde angesprochenen Schmerzen vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 03.11.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ihr Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten nicht gleichwertig entgegentrete und keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet wären, die im Rahmen der aktenmäßigen und persönlichen Untersuchung von römisch 40 festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht, ihr Vorbringen zu konkretisieren und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen, mit der sie dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme vom 20.05.2015 entgegentreten wolle. Weiters wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert darzubringen, welche Positionen bzw. Feststellungen im Gutachten vom 28.03.2015 ihres Erachtens die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen würden. Zudem wurde sie aufgefordert, allfällige weitere Dokumente hinsichtlich der in der ihrer Beschwerde angesprochenen Schmerzen vorzulegen. Dazu langte binnen bis dato keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2015 aufgrund einer Untersuchung vom 24.03.2015 sowie die ärztliche Stellungnahme derselben vom 20.05.2015 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, dem Sachverständigengutachten vom 28.03.2015 sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 20.05.2015 gleichwertig entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde vom 24.06.2015 insbesondere auf ihre Schmerzen und ein generelles Schrumpfen, sowie auf die wahrscheinliche Notwendigkeit eines neuen Hüft- und Kniegelenks. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte sie zwei Arztbriefe eines Universitätsklinikums vor. Den Arztbrief vom 16.03.2015 hatte sie bereits im Zuge ihres Parteiengehörs vorgelegt und war dieser im Rahmen der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 20.05.2015 bereits umfassend berücksichtigt worden. Zudem enthielt dieser Arztbrief die eindeutige Befundung, dass es im Wesentlichen zu keinen Veränderungen im Vergleich zu vorherigen Untersuchungen gekommen war. Der zweite Arztbrief vom 02.06.2015 kommt zusammenfassend wiederum zu dem Ergebnis, dass es keinen Hinweis auf ein Rezidiv des Hypophysentumors, keine Akromegalie gebe. Hingewiesen wurde auf das Übergewicht, eine chronische Überlastung der Gelenke und eine damit verbundene Schmerzsymptomatik und es wurde empfohlen, physiotherapeutische Maßnahmen fortzusetzen. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2015 aufgrund einer Untersuchung vom 24.03.2015 wurde dargelegt, dass es sich bei den derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin um eine akute Aktivierung bei Aufbrauchserscheinungen handelt, bei denen in absehbarer Zeit eine Besserung zu erwarten ist. Die vorgebrachten Leiden bedingen daher keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung. Im Gutachten wurde festgestellt, dass insgesamt die Muskulatur gut und kräftig ausgebildet ist, die erhaltene Beweglichkeit an den Gelenken ebenfalls gut ist, so dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Auch in der aufgrund der vorlegten Befunde eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2015, die auch das Gutachten erstellt hatte, wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Ausgeführt wurde, dass die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks als akute Aktivierung bei Aufbrauchserscheinungen zu sehen sind und sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Mobilität ergibt, weil das Gangbild der Beschwerdeführerin in den vorgelegten Unterlagen als normal beschrieben wird. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde daher auch in der zusätzlichen ärztlichen Stellungnahme als zumutbar eingestuft, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung alleine und ohne fremde Hilfe aus medizinischer Sicht zumutbar sind. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass auf die angeführten Beschwerdepunkte der Beschwerdeführerin - insbesondere Schmerzsymptomatik und Schrumpfen - bereits im Zuge der Gutachten, wie zuvor ausgeführt wurde, umfassend eingegangen wurde und diese berücksichtigt wurden. So wurde einerseits berücksichtigt, dass es sich um "eine akute Aktivierung bei Aufbruchserscheinungen" handle, dass "in absehbarer Zeit eine Besserung zu erwarten" sei, und weiters, dass diese Leiden "keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung" bedingen würden. Insgesamt sei die Muskulatur gut und kräftig sowie seitengleich ausgebildet. Auch eine Beweglichkeit des Kniegelenks bis zu 90 Grad konnte festgestellt werden. Auch im Zuge der weiteren Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 20.05.2015 wurde das Gangbild der Beschwerdeführerin als "normal" beschrieben. Die Schmerzen wurden in der Beschreibung der Symptomatik und der Diagnosenerstellung umfassend berücksichtigt. Der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegte Arztbrief vom 02.06.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat "am ehesten auf eine chronische Überlastung der Gelenke Wirbelsäule und assoziierten fibromuskulären Strukturen zurückzuführen" sei und wird darin empfohlen, physiotherapeutische Maßnahmen fortzusetzen. Aus diesem Arztbrief ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine im Fall der Beschwerdeführerin vorliegende Unzumutbarkeit hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Beschwerde enthält somit keine konkreten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die im Rahmen der aktenmäßigen und persönlichen Untersuchung von XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 ersucht, ihr Vorbringen zu konkretisieren und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen, um dem Sachverständigengutachten vom 28.03.2015 und der Stellungnahme vom 20.05.2015 entgegenzutreten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert darzubringen, welche Positionen bzw. Feststellungen im Gutachten vom 28.03.2015 ihres Erachtens die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Zudem wurde sie aufgefordert, allfällige weitere Dokumente hinsichtlich der in ihrer Beschwerde angesprochenen Schmerzen vorzulegen. Im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und wurden dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei weitere Befunde übermittelt.Die Beschwerde enthält somit keine konkreten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die im Rahmen der aktenmäßigen und persönlichen Untersuchung von römisch 40 festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 ersucht, ihr Vorbringen zu konkretisieren und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen, um dem Sachverständigengutachten vom 28.03.2015 und der Stellungnahme vom 20.05.2015 entgegenzutreten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert darzubringen, welche Positionen bzw. Feststellungen im Gutachten vom 28.03.2015 ihres Erachtens die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bedingen. Zudem wurde sie aufgefordert, allfällige weitere Dokumente hinsichtlich der in ihrer Beschwerde angesprochenen Schmerzen vorzulegen. Im Rahmen der eingeräumten Frist zur Stellungnahme langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein und wurden dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei weitere Befunde übermittelt. Das eingeholte Sachverständigengutachten und die dazu eingeholte ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2015 aufgrund einer Untersuchung vom 24.03.2015 sowie der ebenfalls nicht als unschlüssig zu erkennenden ärztlichen Stellungnahme derselben vom 20.05.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In Gesamtschau der Umstände kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im gegenständlichen Beschwerdefall zumutbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 id

F. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 45, Absatz 4, BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5, sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:3.2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014, maßgeblich: "§ 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...]" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5)Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(5)Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."
(6)Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt." Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.01.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aufgrund der Ergebnisse in den eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten vom 28.03.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Stellungnahme vom 20.05.2015) abgewiesen. 3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und

§ 5Abs.

1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass: § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt: "§ 1 [...]

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."
(4)Die im Absatz 2, angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen." Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021). Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des BF vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. Die von der belangten Behörde betraute Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2015 aufgrund einer Untersuchung vom 24.03.2015 wurde dargelegt, dass es sich bei den derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin um eine akute Aktivierung bei Aufbrauchserscheinungen handelt, bei denen in absehbarer Zeit eine Besserung zu erwarten ist. Die Leiden bedingten daher keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung. Im Gutachten wurde festgestellt, dass insgesamt die Muskulatur gut und kräftig ausgebildet ist, die erhaltene Beweglichkeit an den Gelenken ebenfalls gut ist, so dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Auch in der aufgrund der vorlegten Befunde eingeholten ärztlichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.05.2015, die auch das Gutachten erstellt hatte, wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Ausgeführt wurde, dass die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks als akute Aktivierung bei Aufbrauchserscheinungen zu sehen sind und sich keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Mobilität ergibt, weil das Gangbild der Beschwerdeführerin in den vorgelegten Unterlagen als normal beschrieben wird. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde daher auch in der ärztlichen Stellungnahme als zumutbar eingestuft, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung alleine und ohne fremde Hilfe aus medizinischer Sicht zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.03.2015 aufgrund einer Untersuchung vom 24.03.2015 sowie der ebenfalls nicht als unschlüssig zu erkennenden ärztlichen Stellungnahme derselben vom 20.05.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde auf sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin umfassend eingegangen. Das Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Daher ist in Gesamtschau der Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme dazu aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W162.2109976.1.00

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