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{'item': 'W162 2111551-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§§ 42§ 45§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW162 2111551-1 SpruchW162 2111551-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.02.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) unter Beilage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen und ihres Meldezettels die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Am 16.02.2015 langte bei der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Sie legte auch diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
  3. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Urologie XXXX vom 22.05.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 04.05.2015 ein.
  4. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Urologie römisch 40 vom 22.05.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 04.05.2015 ein. Festgestellt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sowie weiters, dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besteht. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt: "(...) Anamnese: 2013 Kataraktoperation OU, Zentralarterienverschluss rechtes Auge 2013, 1976 STE, 2009 Entfernung der Gebärmutter und beider Adnexen, Z. n. AE, Z. n. TE. Derzeitige Beschwerden: Auf dem rechten Auge sieht sie nichts, sie trägt eine Brille, mit dieser würde sie mit dem linken Auge gut sehen, Probleme bereitet ihr das Fehlen des dreidimensionalen Sehens im Alltag. Weiters Beschwerden in den Hüften, vor allem auf der rechten Seite, links nur gelegentlich, berichtet über wiederholt stechende Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte beim Gehen, auch die Nachtruhe sei wiederholt gestört, wenn es ihr sehr schlecht gehe, gehe sie zu Hause mit einer UASTK, ansonsten ist sie ohne Hilfsmittel mobil, die Gehstrecke wird mit einigen 100 m angegeben. Von einer OP habe man ihr abgeraten aufgrund des stattgehabten Zentralarterienverschlusses am rechten Auge, nach einem Sturz 2013 habe sie Beschwerden vor allem im linken Handgelenk, dort auch Schmerzen, berichtet auch über vor allem nachts auftretendes Einschlafen der rechten Hand mit punktuellen Schmerzen auch im Bereich der HWS, wiederholt auftretende Kreuzbeschwerden, wiederholt auftretende Krämpfe, Analgetikum 3 - 4 x wöchentlich. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Ebrantil, Bisoprolol, Lercanidipin, TASS, Ole- ovit, Calcion, Rheutrop bei Bedarf (dzt. 3-4 x wöchentlich), Arthrolkapseln Sozialanamnese: Pensionistin (Hausfrau), verwitwet, 4 Kinder, 1 verstorben, lebt alleine Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl, Datumsangabe): 20140217 MRT Handgelenk links - umschriebene Marködemformationen auf Höhe des Os lunatum, geringe Radiokarpalarthrose, geringer Gefenkserguss, (Originalbefund) 20130502 Röntgen - LWS: osteopenische ossäre Grundstruktur, Streckhaltung der Achse, Becken und Hüfte bds. - an beiden Hüftgelenken der Gelenksspalt exzentrisch inferomedial hochgradig verschmälert, fast aufgebraucht, (Originalbefund) 20110125 MRT BWS - mediane Bandscheibenprotrusionen im cerviko-thorakalen Übergangsbereich, ohne Nachweis einer Stenosierung des Spinalkanals und auch der beidseitigen Neuroforamina, (Originalbefund) 20130514 MRT LWS - kräftige Intervertebralarthrosen mit hochgradiger Vertebrostenose L4/L5 und relativer Vertebrostenose L3/L4, 20130527 MRT Hüfte rechts - kräftige aktivierte exzentrische superoiaterale Coxarthrose rechts, (Originalbefund) 20141013 HWS - kräftige Osteochondrose C3 - C4 und C5 - C7, Einengung der Neuroforamen, (Originalbefund) 20131118 augenärztlicher Befund-Visus links 0,7 rechts Handbewegungen (Abi. 15) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 165 cm Gewicht: 60 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Kopf. Hals: Brillenträgerin, Ptose rechtes Auge Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen Obere Extremitäten: Schultern stehen gerade, Schürzen- Nackengriff bds. ausführbar, die Oberarm- und Schultermuskulatur seitengleich kräftig ausgeprägt, trägt Bandagen linkes und rechtes Handgelenk, die Beweglichkeit in den Schulter- und Elienbogengelenken bds. altersentsprechend, in den Handgelenken bds. die Dorsalflexion endlagig eingeschränkt, Druckschmerz über dem linken Discus Triangularis, der Faustschluss bds. komplett und abgeschwächt, Feingriff fest, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, Durchblutung oB Untere Extremitäten: das Becken steht gerade, der Muskelmantel symmetrisch mäßig kräftig ausgeprägt, ein Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds ausführbar, etwas unsicher, die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk in S 0-0-80, Rotation aufgehoben, im linken Hüftgelenk in S 0-0-90, Rotation in beide Richtungen etwa 10°, die Kniegelenke äußerlich unauffällig, bandstabil, ohne Erguss, die Beweglichkeit in S 0-0-130, die Sprunggelenke unauffällig, Zehenbeweglichkeit frei, Durchblutung oB Wirbelsäule: die Achse im LWS-Bereich leicht linkskonvex skoliotisch, insgesamt Streckhaltung, Kopfrotation nach links 70°, nach rechtes 60°, KJA 2/17cm, Rumpfdrehung und -seitneigung etwa ein Drittel eingeschränkt, die Rumpfdrehung schmerzhaft, FBA 40 cm, Schober 10/13, Lasegue negativ, die paravertebrale Muskulatur mäßig kräftig ausgeprägt, symmetrisch, vor allem im unteren Zervikalbereich Hartspann mit Übergreifen auf den Trapeziusoberrand mit Druckschmerhaftigkeit, auch im LWS-Bereich eher Hartspann, mäßige Druckempfindlichkeit Neurologie: die MER an den OE und UE seitengleich lebhaft auslösbar, nur der ASR bds. eingeschränkt mit reduzierter Auslösbarkeit, keine eindeutigen sensomotorischen Defizite Gesamtmobilität - Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, betritt die Ordination frei gehend, das Barfußgangbild mit Insuffizienzhinken auf der rechten Seite, die Schrittlänge untermittelschrittig, Armpendeln symmetrisch, seitengleich, selbstständiges An- und Auskleiden ist möglich, Bewegungseinschränkungen vor allem beim Wiederaufrichten aus dem Liegen sowie aus der Hocke Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, erreicht das Ziel, Mnestik unauffällig, Stimmung ausgeglichen, Antrieb im Normbereich, Affekt stabil, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Störung des zentralen Sehens Fixer Rahmensatz Jjc •4rr 11.02.01 Tabelle: Z2/K9 40 2 Mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen mäßig- bis mittelgradigen Ausmaßes - 02.01.02 40 3 Mittelgradige Funktionseinschränkung Hüftgelenk rechts Fixer Rahmensatz 02.05.09 30 4 Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 5 Funktionseinschränkung Hüftgelenk links Unterer Rahmensatz bei radiologischen Veränderungen und Einschränkung der Rotationsfähigkeit bei guter Beugefähigkeit sowie weitgehender Beschwerdefreiheit 02.05.07 10 6 Zustand nach Schilddrüsenentfernung Unterer Rahmensatz bei problemloser medikamentöser Substitution 09.01.01 10 7 Geringgradige Funktionseinschränkung Handgelenk links Fixer Rahmensatz 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden tragen zu keiner weiteren Erhöhung bei, da sie nur eine geringe funktionelle Relevanz aufweisen. (...)" Festgestellt wurde, dass es sich um einen Dauerzustand handle. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt, dass diese gegeben sei. Es wurde ausgeführt: " (...) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  5. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? In nachgefragter Weise keine
  6. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein (...)"
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist langte keinerlei Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
  8. Am 26.05.2015 wurde für die Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Die beantragte Zusatzeintragung wurde nicht eingetragen.
  9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservices vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.02.2015 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg

F abgewiesen.6. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservices vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.02.2015 (einlangend) auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen. Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Urologie XXXX vom 04.05.2015 (vidiert am 22.05.2015) aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 04.05.2015 zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei.Der Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Urologie römisch 40 vom 04.05.2015 (vidiert am 22.05.2015) aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 04.05.2015 zugrunde gelegt, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei binnen der gesetzten Frist nicht eingelangt. Da die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragung nicht vorliegen würde, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei binnen der gesetzten Frist nicht eingelangt. Da die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragung nicht vorliegen würde, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 28.07.2015 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass ihr auch laut Sachverständigengutachten bescheinigt worden wäre, dass sie nur einige 100 Meter ohne größere Schmerzen gehen könne. In XXXX gebe es keinen innerstädtischen öffentlichen Verkehr. Es gebe zwei Bushaltestellen für öffentliche Verkehrsmittel, die sie aber zu Fuß nicht bewältigen könne, da sie von ihrer Wohnung zu weit entfernt seien. Die Bushaltestellen würden sich in ca. 1000m und 2000m Entfernung befinden. Auch würden sich Ärzte ähnlich weit von ihrem Haus entfernt befinden. Wenn sie Glück habe, könne sie ein Nachbar gegen Entgelt zum Bus bzw. Arzt fahren oder müsse sie sich ein Taxi aus dem Nachbarort nehmen. Dies könne sie wegen ihrer niedrigen Pension nur in Ausnahmefällen tun. Aus diesem Grund ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Überprüfung ihres Antrags.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 28.07.2015 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammenfassend vorgebracht, dass ihr auch laut Sachverständigengutachten bescheinigt worden wäre, dass sie nur einige 100 Meter ohne größere Schmerzen gehen könne. In römisch 40 gebe es keinen innerstädtischen öffentlichen Verkehr. Es gebe zwei Bushaltestellen für öffentliche Verkehrsmittel, die sie aber zu Fuß nicht bewältigen könne, da sie von ihrer Wohnung zu weit entfernt seien. Die Bushaltestellen würden sich in ca. 1000m und 2000m Entfernung befinden. Auch würden sich Ärzte ähnlich weit von ihrem Haus entfernt befinden. Wenn sie Glück habe, könne sie ein Nachbar gegen Entgelt zum Bus bzw. Arzt fahren oder müsse sie sich ein Taxi aus dem Nachbarort nehmen. Dies könne sie wegen ihrer niedrigen Pension nur in Ausnahmefällen tun. Aus diesem Grund ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Überprüfung ihres Antrags.
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2015 vorgelegt.8. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 31.07.2015 vorgelegt.

  1. Mit Schreiben vom 03.11.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ihr Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten nicht gleichwertig entgegentrete und keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht darzubringen, welche Gesundheitsschädigungen im Gutachten vom 04.05.2015 ihres Erachtens die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden bzw. mit welchen Punkten des Gutachtens sie nicht einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allenfalls neue Beweismittel vorzulegen. Schließlich wurde sie ersucht näher auszuführen, wie sie der Einschätzung im Gutachten entgegentreten wolle, wonach "in nachgefragter Weise keine [...] der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel" vorliegen würden.
  2. Mit Schreiben vom 03.11.2015 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin dargelegt, dass ihr Vorbringen in der Beschwerde dem Sachverständigengutachten nicht gleichwertig entgegentrete und keine konkreten Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von römisch 40 festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht darzubringen, welche Gesundheitsschädigungen im Gutachten vom 04.05.2015 ihres Erachtens die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden bzw. mit welchen Punkten des Gutachtens sie nicht einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allenfalls neue Beweismittel vorzulegen. Schließlich wurde sie ersucht näher auszuführen, wie sie der Einschätzung im Gutachten entgegentreten wolle, wonach "in nachgefragter Weise keine [...] der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel" vorliegen würden. Dazu langte binnen bis dato keinerlei Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie vom 04.05.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 führte aus, dass "in nachgefragter Weise" keine der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden. Festgestellt wurde weiters, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen würde. Der verfahrensgegenständlichen Bescheid bezog sich auf dieses Gutachten und führte aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten hatte die Bereiche des Stamms, der oberen und unteren Extremitäten, der Wirbelsäule sowie den neurologischen Zustand der Beschwerdeführerin beachtet. Hinsichtlich der Gesamtmobilität wurde ausgeführt "trägt Konfektionsschuhe, betritt die Ordination frei gehend, das Barfußgangbild mit Insuffizienzhinken auf der rechten Seite, die Schrittlänge untermittelschrittig, Armpendeln symmetrisch, seitengleich, selbstständiges An- und Auskleiden ist möglich, Bewegungseinschränkungen vor allem beim Wiederaufrichten aus dem Liegen sowie aus der Hocke". Der Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin wurde als "gut" bewertet. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, dem Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 gleichwertig entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde vom 28.07.2015 auch nicht inhaltlich gegen das Sachverständigengutachten, die getroffenen Feststellungen und Funktionseinschränkungen sowie die Schlussfolgerung, dass in ihrem Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie brachte als Argument für die Vornahme der Zusatzeintragung lediglich vor, dass ihr Haus von den öffentlichen Verkehrsmitteln und Ärzten weit entfernt liege, und ersuchte deshalb um neuerliche Überprüfung ihres Antrags. Auch nach weiterer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, ihr Vorbringen hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung und der festgestellten Funktionseinseinschränkungen, sowie hinsichtlich der Feststellung, dass "in nachgefragter Weise" keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden, zu konkretisieren, legte die Beschwerdeführerin keinerlei weitere Beweismittel vor und substantiierte ihr Vorbringen nicht. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass es bei der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen ankommt, jedoch nicht - wie im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde - auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die Beschwerde enthält somit keine konkreten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von XXXX festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften.Die Beschwerde enthält somit keine konkreten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung von römisch 40 festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Das eingeholte Sachverständigengutachten und die dazu eingeholte ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In Gesamtschau der Umstände kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im gegenständlichen Beschwerdefall zumutbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 id

F. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 45, Absatz 4, BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5, sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:3.2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014, maßgeblich: "§ 42

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...]" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5)Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(5)Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6)Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."
(6)Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt." Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservices vom 01.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aufgrund des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens (Gutachten vom 04.05.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Urologie) abgewiesen. 3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und

§ 5Abs.

1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass: § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt: "§ 1 [...]

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...]
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."
(4)Die im Absatz 2, angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen." Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021). Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. Der von der belangten Behörde betraute Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Urologie vom 04.05.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung wurde dargelegt, dass "in nachgefragter Weise" keine der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden. Festgestellt wurde weiters, dass keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen würde. Der verfahrensgegenständlichen Bescheid bezog sich auf dieses Gutachten und führte aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung vorliegen würden. Der Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin wurde als "gut" bewertet. Auch das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, dem Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 gleichwertig entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerde vom 28.07.2015 keineswegs gegen das Sachverständigengutachten, die getroffenen Feststellungen und Funktionseinschränkungen sowie die Schlussfolgerung, dass in ihrem Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie brachte als Argument für die Vornahme der Zusatzeintragung lediglich vor, dass ihr Haus von den öffentlichen Verkehrsmitteln und Ärzten weit entfernt liege, und ersuchte deshalb um neuerliche Überprüfung ihres Antrags. Auch nach weiterer Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, ihr Vorbringen hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung und der festgestellten Funktionseinseinschränkungen, sowie hinsichtlich der Feststellung, dass "in nachgefragter Weise" keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen würden, zu konkretisieren, legte die Beschwerdeführerin keinerlei weitere Beweismittel vor und substantiierte ihr Vorbringen nicht weiter. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, kommt es bei der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, jedoch nicht - wie im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde - auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.05.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurde auf sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin umfassend eingegangen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Daher ist in Gesamtschau der Umstände die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme dazu aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im konkreten Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überdies nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W162.2111551.1.00

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