Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 45§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 40§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW162 2114710-1 SpruchW162 2114710-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.03.2015 (einlangend) beim Bundessozialamt (in der Folge: belangte Behörde) unter Beilage eines Konvoluts medizinischer Unterlagen, eines Meldezettels und einer Kopie seines bosnischen Reisepasses einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Die belangte Behörde beauftragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. XXXX , eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, die nach persönlicher Untersuchung einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. feststellte. Das Sachverständigengutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
- Die belangte Behörde beauftragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. römisch 40 , eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, die nach persönlicher Untersuchung einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. feststellte. Das Sachverständigengutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) Anamnese: Am 15.10.2013 Sturz von Brücke ungeklärter Ursache, Polytrauma mit Erstversorgung in Bosnien, Stabilisierung TH 12-L5, weitere Versorgung Wilhelminenspital mit folgenden Diagnosen: Trümmerfraktur L3, inkomplettes Conus-Kauda-Syndrom, Stabilisierungsoperation L1 bis L5, zweimal, zuletzt
- 2013, Rippenserienfraktur links, Hämatopneumothorax rechts, Kalkaneusfraktur beidseits, Talusfraktur beidseits, Fraktur des äußeren Gehörgangs links. Rehabilitation im XXXX zweimalRehabilitation im römisch 40 zweimal Schizoaffektive Störung: seit 4 Jahren bekannt, seither psychotherapeutische Behandlung. Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule nach rechts ausstrahlend, und Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke und Fersen, habe im rechten Fuß keine Kraft, ebenso links. Das Stiegensteigen ist ein Problem. Kann nur etwa 200 m gehen, bekomme dann eine Schwellung und Schmerzen im linken Fuß, die Beweglichkeit der Sprunggelenke ist eingeschränkt, eine Operation ist eventuell erforderlich, rechts ist es etwas besser. Harnlassen und Stuhl sind kein Problem." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente.Abilify, Venlafaxin, Lamictal, Folsäure Nikotin: 20 Allergie: 0 Laufende Therapie bei Dr. XXXXLaufende Therapie bei Dr. römisch 40 Sozialanamnese: Ledig, lebt mit Eltern in einer Wohnung im
- Stockwerk mit Lift plus Halbstock, keine Kinder Berufsanamnese: Installateur, angestellt, Krankenstand, gekündigt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom 25.8.2014 (schwere depressive Episode mit zeitweise psychotische Symptomatik, Behandlung von 2011-2012, von 01/2014-05/2014, unter Medikation völlig stabil)Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom 25.8.2014 (schwere depressive Episode mit zeitweise psychotische Symptomatik, Behandlung von 2011-2012, von 01/2014-05/2014, unter Medikation völlig stabil) Abi. 20-24, Bericht Unfallchirurgie XXXX vom 23.1.2015 Abi. 15-19, Bericht XXXX vom 5.10.2014 Abi. 7-14, Bericht XXXX vom 3.10.2014Abi. 20-24, Bericht Unfallchirurgie römisch 40 vom 23.1.2015 Abi. 15-19, Bericht römisch 40 vom 5.10.2014 Abi. 7-14, Bericht römisch 40 vom 3.10.2014 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185 cm Gewicht: 105 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch, kein Thorax Kompressionsschmerz, Narben nach Bülau- Drainage. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig, Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits kurz ohne Anhalten möglich, dabei links geringgradig Einsinken beim Fersengang. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: rechts geringgradig geschwächt. Kraft: Hüftbeugen beids. KG 5, Kniestrecken rechts KG 4, links KG 5, Kniebeugen rechts KG 4, links KG 4, Vorfußheben rechts KG 4, links KG 4+, Vorfußsenken beidseits KG 5 Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sprunggelenk beidseits: Umfangsvermehrung, verplumpt, mäßig Hohlfuß beidseits und Kraflenzehen beidseits das Fußgewölbe beidseits erhalten jedoch mäßige Verplumpung im Fersenbereich, positiver Zangengriff beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenk: OSG rechts 10/0/45, links 5/0/20, USG rechts 10/0/20, links 10/0/10, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, großbogig linkskonvexe Krümmung im Bereich der BWS, Taillenfalten asymmetrisch mit Verstärkung links, Narben im Bereich der gesamten LWS und BWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der paralumbalen Muskulatur und im Bereich der BWS. Mäßig Klopfschmerz über der gesamten Lendenwirbelsäule vor allem im Bereich L3/L4 mit Druckschmerz paravertebra! L
- Aktive Beweglichkeit: HWS: F 20/0/20, R 50/0/50 BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigung im Bereich der BWS jeweils 20°, im Bereich der LWS 0°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit einer Krücke, links geführt, das Gangbild ist rechts hinkend, das Gangbild mit Krücke kleinschrittig, insgesamt jedoch zügig möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration ungestört, Antrieb nicht wesentlich verlangsamt, Stimmungslage gedrückt. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß besteht. (...)" Festgestellt wurde ein Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde bejaht. Weiters wurde bejaht, dass der Antragsteller trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
- Am 10.06.2015 wurde seitens der belangten Behörde ein Behindertenpass für den Beschwerdeführer mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. und einer Befristung bis zum 16.03.2018 ausgestellt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
§ 45Abs.
2 letzter Satz Bescheidcharakter zu.Dem ausgestellten Behindertenpass kommt
Paragraph 45, Absatz 2, letzter Satz Bescheidcharakter zu.
- Gegen den ausgestellten Behindertenpass, konkret gegen den Grad der Behinderung von 60 v.H., erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er "mit dieser Entscheidung" nicht einverstanden sei. Sowohl sein behandelnder Arzt auch er seien der Meinung, dass aufgrund der Art und Schwere seiner Behinderung der Grad der Behinderung "erheblich zu niedrig bemessen" worden sei. Er beantragte, erneut über die Höhe des Grades der Behinderung zu entscheiden.
- Mit Schreiben vom 16.07.2015 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage aktueller Befunde hinsichtlich seiner gelten gemachten Gesundheitsschädigungen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer binnen der gesetzten Frist nicht nach.
- Die Beschwerde wurde
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.09.2015 vorgelegt.6. Die Beschwerde wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.09.2015 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage das Sachverständigengutachten vom 19.05.2015 vollständig übermittelt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Vorbringen keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Er habe keine Beweismittel vorgelegt, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren würden als gutachterlich festgestellt worden sei. Falls er damit nicht einverstanden sei, werde er ersucht, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten (bspw. aktuelle Befunde vorzulegen). Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigt und für die Einschätzung herangezogen worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es langte bis dato weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.05.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die im Rahmen der Beschwerde vom 13.07.2015 erhobenen Einwände waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 60 v.H. vorliegt, zu entkräften. Sämtliche vom Beschwerdeführer angeführten Leiden und vorgelegten Befunde wurden bereits im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige am 19.05.2015 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der festgestellte Grad der Behinderung "erheblich zu niedrig" bemessen worden sei, ohne diese Behauptung zu substantiieren, mit Befunden zu belegen oder auch nur zu erörtern, welche festgestellten Funktionseinschränkungen er aufgrund welcher Leiden als "zu niedrig" bemessen erachtet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 13.07.2015 zwar pauschal behauptet, dass sowohl sein behandelnder Arzt als auch er mit der Bemessung des Gesamtgrades der Behinderung nicht einverstanden seien, er konnte jedoch keine Befunde vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Weiters konnte er den Grund seines Einwands auch auf zweimalige Aufforderung durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nicht konkretisieren. Der Beschwerdeführer hat - obwohl er mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2015 und des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 dazu konkret aufgefordert wurde - keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt und sein Vorbringen konkretisiert. Auch eine Veränderung und Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Erstellung des Gutachtens konnte der Beschwerdeführer nicht behaupten. Der Leidensdruck des Beschwerdeführers aufgrund seiner Gesundheitsschädigungen ist menschlich durchaus nachvollziehbar, allerdings war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, im konkreten Fall eine Änderung der Einschätzung im Sachverständigengutachten nachzuweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Sachverständigengutachten wurde daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. In Gesamtschau der Umstände kommt demnach der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers zu Recht mit 60 v.H. bemessen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
- September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
- September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 19.05.2015 der im Verfahren der belangten Behörde herangezogenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers in der Höhe von 60 v.H. festgestellt wurde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer diese Gutachtensergebnisse im Rahmen seiner Beschwerde vom 13.07.2015 nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Befunde vorgelegt, in welchen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Er hat nur ganz pauschal darauf hingewiesen, dass die Einstufung als "zu niedrig" erfolgt sei. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht vor.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung liegt im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses wurde als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W162.2114710.1.00