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{'item': 'W163 1404286-2'}

Obsah (18)§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 45§ 75Art. 129cArtikel 129Art. 151§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW163 1404286-2 SpruchW163 1404286-2/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgang:römisch eins.
  2. Verfahrensgang:
  3. Vorverfahren: 1.
  4. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt. 1.

  1. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 22.10.2008 gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er vom Cousin seiner Ehegattin, welche diesem im Alter von drei Jahren versprochen worden wäre, mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden wäre. Der BF legte im Original einen afghanischen Personalausweis sowie ein Zeugnis des Ministeriums für Hochschulwesen über die Absolvierung des Studiums an der Fakultät für Kinderheilkunde der medizinischen Universität Kabul im Jahr 2007 vor. 1.
  2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes (in der Folge BAA) am 12.01.2009 gab der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er während seines Studiums an der Universität in Kabul eine andere Studentin näher kennengelernt hätte. Nach zwei Jahren hätten sie geheiratet, allerdings wäre seine Frau im Alter von drei Jahren ihrem Cousin versprochen worden. Dieser Verlobte hätte zuvor 15 Jahre im Iran gelebt und sei vermutlich Drogenhändler gewesen. Niemand hätte wirklich gewusst, wo er sich aufhalte bzw. ob er sich in Haft befinde oder bereits tot sei. Als dieser Cousin von der Hochzeit erfahren hätte, wäre er plötzlich nach Afghanistan zurückgekehrt und hätte den BF mit dem Tode bedroht. Der Cousin hätte auch das Elternhaus des BF aufgesucht und nach ihm gesucht, jedoch sei der BF zum Glück nicht zuhause gewesen. In der Folge hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. 1.
  3. Mit Bescheid vom 23.01.2009, Zahl 08 10.387-BAE, wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den BF nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).1.4. Mit Bescheid vom 23.01.2009, Zahl 08 10.387-BAE, wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 04.02.2009 Beschwerde. 1.
  2. Am 22.06.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, wobei der BF sein bisheriges Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Cousin seiner Frau wiederholte und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes diverse Arztbriefe vorlegte. 1.
  3. Mit Erkenntnis vom 31.01.2011, Zahl C1 404286-1/2009/19E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der Begründung ab, das Vorbringen sei auf Grund von eklatanten Widersprüchen unglaubwürdig, und es handle sich um eine konstruierte Geschichte. 1.
  4. Der Aufenthalt des BF in Österreich war ab 17.02.2011 unbekannt. Am 22.02.2011 stellte er einen Asylantrag in Deutschland, dem nicht stattgegeben wurde. Am 22.03.2012 erfolgte eine Dublin-Rückübernahme des BF aus Deutschland und damit die erneute Einreise des BF ins Bundesgebiet.
  5. Gegenständliches Verfahren: 2.
  6. Am 19.04.2012 stellte er den zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2.
  7. Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.04.2012 gab der BF an, neue Fluchtgründe - nämlich seine Konversion zum Christentum - zu haben, und legte eine Taufurkunde vom 18.09.2011 vor, ausgestellt in Deutschland von der evangelischen Kirchengemeinde XXXX .2.
  8. Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.04.2012 gab der BF an, neue Fluchtgründe - nämlich seine Konversion zum Christentum - zu haben, und legte eine Taufurkunde vom 18.09.2011 vor, ausgestellt in Deutschland von der evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 . 2.
  9. Am 25.04.2012 wurde durch ein Organ des BAA, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, wobei der BF angab, dass er über seine alten Fluchtgründe nicht mehr sprechen wolle. Sie würden zwar noch bestehen, aber es wäre ihm nie geglaubt worden. Allerdings sei er nunmehr evangelisch, er sei in Deutschland am 18.09.2011 getauft worden. Er könne deshalb nicht nach Afghanistan zurück, da das Wechseln der Religion dort eine Straftat sei und ihn deshalb der Tod erwarten würde. Der BF legte im Anschluss einen Entlassungsbericht bzw. eine Aufenthaltsbestätigung des Therapiezentrums Ybbs vor (Aufenthalt wegen einer suizidalen Krise) sowie ein pfarramtliches Zeugnis aus Deutschland von der evangelischen Kirchengemeinde XXXX (unterfertigt von XXXX ) vom 06.04.2012 vor. Diesem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der BF im Mai 2011 in die Gemeinde XXXX gekommen wäre und dort die Gottesdienste, Bibelstunden und Glaubenskurse besucht hätte. Er hätte in der Gemeinde geholfen, wo er gekonnt hätte, und sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, sich am 18.09.2011 taufen zu lassen.Der BF legte im Anschluss einen Entlassungsbericht bzw. eine Aufenthaltsbestätigung des Therapiezentrums Ybbs vor (Aufenthalt wegen einer suizidalen Krise) sowie ein pfarramtliches Zeugnis aus Deutschland von der evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 (unterfertigt von römisch 40 ) vom 06.04.2012 vor. Diesem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der BF im Mai 2011 in die Gemeinde römisch 40 gekommen wäre und dort die Gottesdienste, Bibelstunden und Glaubenskurse besucht hätte. Er hätte in der Gemeinde geholfen, wo er gekonnt hätte, und sich nach reiflicher Überlegung entschlossen, sich am 18.09.2011 taufen zu lassen. 2.
  10. Am 13.06.2012 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, erneut einvernommen, wobei er einen Arztbrief vom 29.05.2012 vorlegte (schwere depressive Episode, Selbstmordgedanken etc.). 2.
  11. Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 nahm der BF Stellung zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen betreffend Afghanistan. 2.
  12. Mit im Spruch angeführten Bescheid wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und den BF nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).2.6. Mit im Spruch angeführten Bescheid wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 18.09.2012 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid des BAA. Beigelegt wurde ein Entlassungsbericht der Klinik Neunkirchen vom 12.09.2012, wonach der BF sich dort wegen Suizidgedanken und Drohung stationär aufgehalten habe. 2.
  2. Am 11.02.2013 legte der BF Entlassungsberichte des Krankenhauses Barmherzige Brüder Eisenstadt vom 09.01.2013 sowie vom 29.01.2013 (stationäre Aufenthalte wegen wiederkehrender depressiver Episoden) sowie Blutbefunde vor. Am 09.08.2013 legte der BF weitere Dokumente vor: neben einer Meldebestätigung eine Bestätigung vom 05.03.2013 über die Einschreibung für einen Vorstudienlehrgang, ein Zeugnis über eine Deutschprüfung vom 25.06.2013, eine Studienbestätigung vom 16.07.2013 für das Wintersemester 2013 für das Diplomstudium der Pharmazie an der Universität Wien sowie einen Zulassungsbescheid für dieses Studium vom 12.10.2012, weiters ein Studienblatt und eine Kopie des Studentenausweises. 2.
  3. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet. 2.
  4. Am 24.02.2014 übermittelte der BF zwei E-Mails an das BVwG. 2.
  5. Am 03.03.2014 legte der BF einen Studentenausweis, gültig bis 30.04.2014, vor; weiters eine Einladung zum Stichprobentest für die Nostrifikation vom 07.12.2012, einen Nostrifizierungsbescheid der medizinischen Universität Wien für die Studienrichtung Humanmedizin vom 05.03.2013 sowie ein diesbezügliches Schreiben vom 14.02.2013, Fachprüfungszeugnisse vom 06.11.2013 und 23.01.2014 und eine Studienbestätigung und ein Studienblatt vom 24.02.2014 für das Studium der Humanmedizin in Wien. 2.
  6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX zeugenschaftlich einvernommen.2.
  7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen. In der Verhandlung gab der BF auf Nachfrage, ob er in Deutschland das erste Mal vom Christentum erfahren hätte oder schon zu einem früheren Zeitpunkt, an, dass er in Kabul zum Freitagsgebet in eine Moschee gegangen wäre. Der Mullah hätte während der Predigt gesagt, dass er in der Bibel gelesen hätte, dass Jakob und Gott miteinander gerauft hätten, wobei einmal Gott und einmal Jakob den Kampf gewonnen hätten. Seitdem wäre der BF sehr neugierig gewesen und hätte mehr darüber wissen wollen. Allerdings hätte er keine Möglichkeit gehabt, sich zu informieren und darüber zu lesen. In Europa hätte er sich dafür entschieden, den christlichen Glauben anzunehmen, weil es ein Glaube der Freiheit sei. Damals, als er vom Christentum in der Moschee gehört hätte, wäre er noch sehr jung gewesen. Der Inhalt der Predigten der Mullahs hätte ihm bereits damals nicht gefallen, er hätte nichts mehr für seinen damaligen Glauben übrig gehabt. Als er 2008 nach Österreich gekommen wäre, wäre er noch Moslem gewesen, er hätte den Glauben jedoch nicht mehr praktiziert. Hier in Österreich besuche er nunmehr in XXXX eine katholische Kirche, der dortige XXXX würde ihn zwar nicht persönlich, jedoch vom Sehen her erkennen.Als er 2008 nach Österreich gekommen wäre, wäre er noch Moslem gewesen, er hätte den Glauben jedoch nicht mehr praktiziert. Hier in Österreich besuche er nunmehr in römisch 40 eine katholische Kirche, der dortige römisch 40 würde ihn zwar nicht persönlich, jedoch vom Sehen her erkennen. Die Zeugin gab im Anschluss an, dass der BF in ihrer Gemeinde sehr aktiv gewesen wäre. Er hätte sich mehr als die anderen Gemeindemitglieder in der Pfarre betätigt. Auf Nachfrage, ob sie wisse, ob der BF in Österreich seinen Glauben praktiziert hätte, gab die XXXX an, dass in der evangelischen Kirche eine private Frömmigkeitspraxis bestehe, jedoch keine Sonntagspflicht. Der BF habe ihr erzählt, dass er mit Freunden in eine naheliegende katholische Gemeinde gehe. Über die Glaubensausübung des BF in Wien könne sie aber nichts Konkretes sagen.Die Zeugin gab im Anschluss an, dass der BF in ihrer Gemeinde sehr aktiv gewesen wäre. Er hätte sich mehr als die anderen Gemeindemitglieder in der Pfarre betätigt. Auf Nachfrage, ob sie wisse, ob der BF in Österreich seinen Glauben praktiziert hätte, gab die römisch 40 an, dass in der evangelischen Kirche eine private Frömmigkeitspraxis bestehe, jedoch keine Sonntagspflicht. Der BF habe ihr erzählt, dass er mit Freunden in eine naheliegende katholische Gemeinde gehe. Über die Glaubensausübung des BF in Wien könne sie aber nichts Konkretes sagen. 2.
  8. Am 27.05.2014 erging aufgrund der Angaben des BF in der Verhandlung an die Pfarre XXXX , z.Hd. Herrn XXXX , ein Schreiben des BVwG, welches mit Schreiben der Pfarre XXXX vom 28.05.2014 beantwortet wurde. Darin wurde ausgeführt, dass XXXX , Pfarrer in Pension, und der neue Pfarrer XXXX den BF nicht kennen würden und auch keine weiteren Informationen geben könnten.2.
  9. Am 27.05.2014 erging aufgrund der Angaben des BF in der Verhandlung an die Pfarre römisch 40 , z.Hd. Herrn römisch 40 , ein Schreiben des BVwG, welches mit Schreiben der Pfarre römisch 40 vom 28.05.2014 beantwortet wurde. Darin wurde ausgeführt, dass römisch 40 , Pfarrer in Pension, und der neue Pfarrer römisch 40 den BF nicht kennen würden und auch keine weiteren Informationen geben könnten. 2.
  10. Am 27.05.2014 verständigte das BVwG

§ 45Abs. 3 AVG den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Beilagen: 1. Anfrage des BVw

G vom 27.05.2014,

  1. E-Mail der Pfarre XXXX vom 28.05.2014,
  2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Sicherheitslage Kabul [Stand 28.01.2014],
  3. Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung [Stand: Jänner 2014]).2.
  4. Am 27.05.2014 verständigte das BVwG

Paragraph 45, Absatz 3, AVG den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Beilagen:

  1. Anfrage des BVwG vom 27.05.2014,
  2. E-Mail der Pfarre römisch 40 vom 28.05.2014,
  3. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; Sicherheitslage Kabul [Stand 28.01.2014],
  4. Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung [Stand: Jänner 2014]). 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 nahm der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Der BF legte zudem einen Brief von Herrn XXXX (ständiger Diakon, Flüchtlingsseelsorger und Deutschlehrer der AsylwerberInnen in XXXX) vor, in dem das christliche Engagement des BF beschrieben wurde.Der BF legte zudem einen Brief von Herrn römisch 40 (ständiger Diakon, Flüchtlingsseelsorger und Deutschlehrer der AsylwerberInnen in römisch 40 ) vor, in dem das christliche Engagement des BF beschrieben wurde. 2.
  6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2014, Zahl W123 1404286-2/21E, wurde die Beschwerde des BF vom 18.09.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.2.16. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2014, Zahl W123 1404286-2/21E, wurde die Beschwerde des BF vom 18.09.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen. In der Begründung wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Eindruck bestehe, es handle sich um eine Scheinkonversion. Es sei nicht überzeugend, dass der Glaubenswechsel aus innerster Überzeugung passiert sei. 2.17. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schreiben vom 23.10.2014 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH). Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2015, Zahl Ra 2014/01/0117-11, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In weiterer Folge wurde die Rechtssache

der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W163 zugewiesen. 2.18. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 24.08.2015 wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2.18. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 24.08.2015 wurden dem BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 09.09.2015 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein. 2.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.211.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person der beschwerdeführenden Partei 1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in Kabul (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu, Deutsch und etwas Englisch.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Kabul (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi, Paschtu, Deutsch und etwas Englisch. Der BF ist als sunnitischer Moslem aufgewachsen, und er bekannte sich bei seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich zu dieser Glaubensrichtung. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens ließ sich der BF während eines Aufenthaltes in Deutschland taufen, und er bekennt sich nunmehr zur evangelischen Glaubensgemeinschaft. Festgestellt wird, dass sich der BF erst nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dem Christentum zuwandte und die Konversion zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sein erstes Asylverfahren schon negativ beschieden worden war. 2. Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zuwendung zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1. Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Licht des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Gleichzeitig werden nicht muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung /eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion.Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Licht des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Gleichzeitig werden nicht muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung /eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaft wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahaì und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert. (Quelle: Deutsches auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 02.03.2015, Seiten 10 - 12) 2. Konversion zum Christentum Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 31.3.2014). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vgl. AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014).Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat (USCIRF 30.4.2013; vergleiche AA 31.3.2014), wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden (USCIRF 30.4.2013). Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa (USCIRF 30.4.2014). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 31.3.2014). Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2014). Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 31.1.2014). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Es gibt keine christlichen Schulen (USDOS 28.7.2014), es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (BBC 15.10.2014). II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BAA und des Gerichtsakts des BVwG. II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des BF beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Schriftstücke sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen ließ. 2. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum, konkret zur evangelischen Kirche, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die in der Verhandlung vor dem BVwG getätigte zeugenschaftliche Aussage von XXXX (in deren Pfarrgemeinde der BF während seines Aufenthaltes in Deutschland Mitglied war); ferner auf die Taufurkunde des BF vom 18.09.2011, ausgestellt von der evangelischen Kirchengemeinde XXXX in Deutschland, ein pfarramtliches Zeugnis von der evangelischen Kirchengemeinde XXXX und ein Schreiben von XXXX (ständiger Diakon, Flüchtlingsseelsorger und Deutschlehrer der AsylwerberInnen in XXXX), in dem das christliche Engagement des BF beschrieben wurde.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum, konkret zur evangelischen Kirche, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die in der Verhandlung vor dem BVwG getätigte zeugenschaftliche Aussage von römisch 40 (in deren Pfarrgemeinde der BF während seines Aufenthaltes in Deutschland Mitglied war); ferner auf die Taufurkunde des BF vom 18.09.2011, ausgestellt von der evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 in Deutschland, ein pfarramtliches Zeugnis von der evangelischen Kirchengemeinde römisch 40 und ein Schreiben von römisch 40 (ständiger Diakon, Flüchtlingsseelsorger und Deutschlehrer der AsylwerberInnen in römisch 40 ), in dem das christliche Engagement des BF beschrieben wurde. Der BF konnte durch seine Aussagen und die vorgelegten Dokumente glaubhaft machen, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland aus freier persönlicher Überzeugung vom sunnitischen Islam dem Christentum, konkret der evangelischen Kirche, zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch seine Angaben - gestützt durch die Zeugenaussage der XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch ein Schreiben des Diakons XXXX sowie durch die vorgelegte Taufurkunde bzw. das pfarramtliche Zeugnis - glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.Der BF konnte durch seine Aussagen und die vorgelegten Dokumente glaubhaft machen, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland aus freier persönlicher Überzeugung vom sunnitischen Islam dem Christentum, konkret der evangelischen Kirche, zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch seine Angaben - gestützt durch die Zeugenaussage der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch ein Schreiben des Diakons römisch 40 sowie durch die vorgelegte Taufurkunde bzw. das pfarramtliche Zeugnis - glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. 3. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als glaubhaft: 3.1. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Deutschland bzw. Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Ferner wurden seine Angaben durch die Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und durch diverse vorgelegte Schriftstücke (Taufurkunde, pfarramtliches Zeugnis, Schreiben eines Diakons) bestätigt. 3.2. Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu den Gründen für die Konversion zum christlichen Glauben war auch der Umstand, dass das Vorbringen des BF in sich stimmig war, keine beachtlichen Widersprüche aufwies und zudem durch die zeugenschaftlichen Angaben und vorgelegten Dokumente gestützt wurde. Zum Schreiben der beiden Geistlichen der Pfarre XXXX , der BF sei ihnen nicht persönlich bekannt, ist auszuführen, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zwar angab, XXXX kenne ihn vom Sehen her, allerdings ist daraus nicht zwingend zu folgern, dass der BF dem Pfarrer - angesichts der Anzahl von regelmäßigen Kirchengängern in einer Großstadt wie Wien - auch namentlich bekannt sein muss. Das Schreiben ist daher für sich allein gesehen nicht ausreichend, die Konversion des BF und dessen innere Einstellung zum Christentum in Zweifel zu ziehen.Zum Schreiben der beiden Geistlichen der Pfarre römisch 40 , der BF sei ihnen nicht persönlich bekannt, ist auszuführen, dass der BF in der Verhandlung vor dem BVwG zwar angab, römisch 40 kenne ihn vom Sehen her, allerdings ist daraus nicht zwingend zu folgern, dass der BF dem Pfarrer - angesichts der Anzahl von regelmäßigen Kirchengängern in einer Großstadt wie Wien - auch namentlich bekannt sein muss. Das Schreiben ist daher für sich allein gesehen nicht ausreichend, die Konversion des BF und dessen innere Einstellung zum Christentum in Zweifel zu ziehen. 3.3. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten. 3.4. In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. 4. Die Feststellungen, dass sich der BF jedoch erst nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat zugewandt, seine Konversion nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens später in Deutschland erfolgte und seine Konversion somit nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist, ergeben sich aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren einschließlich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. So brachte der BF in seinem ersten Asylverfahren eine Verfolgung durch den Cousin seiner Ehegattin vor und machte sowohl im Verfahren vor dem BAA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keinerlei Angaben darüber, dass er sich vor seiner Ausreise in irgendeiner Weise mit dem Christentum und dessen Werten auseindergesetzt hätte bzw. eine Konversion zum christlichen Glauben erwägen oder gar beabsichtigen würde. Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2014 auf konkrete Frage an, dass er in jungen Jahren in Kabul eine Moschee besucht hätte und durch die Predigt eines Mullahs sein Interesse am Christentum geweckt worden wäre ("Seitdem war ich sehr neugierig und wollte mehr darüber wissen, ich hatte nur keine Möglichkeit, mich zu informieren und darüber zu lesen. In Europa habe ich mich dafür entschieden, den christlichen Glauben anzunehmen"). Allerdings reicht dieses erstmals im Folgeverfahren erwähnte lediglich oberflächliche Interesse des BF und die behauptete damalige Neugierde, mehr über das Christentum zu erfahren, ohne weitere Schritte zu unternehmen, nicht aus, dass davon ausgegangen werden kann, der BF habe sich bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan ernsthaft mit dieser Glaubensrichtung auseinandergesetzt bzw. eine Konversion zum Christentum in Erwägung gezogen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat über eine christlich-religiöse Überzeugung verfügt hat und der nunmehrige Religionswechsel nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und nach Abschluss des Erstverfahrens Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Auch in der außerordentlichen Revision wird durch den rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, der BF habe in seiner Zeit in Deutschland (also nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens in Österreich) vom muslimischen Glauben zur evangelischen Glaubensgemeinschaft gewechselt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2015 gab der BF auf konkrete Frage an, die Bekanntschaft mit der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2014 als Zeugin befragten XXXX und deren Haltung hätten ihn veranlasst, sich dem Christentum zuzuwenden.Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren gab der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2014 auf konkrete Frage an, dass er in jungen Jahren in Kabul eine Moschee besucht hätte und durch die Predigt eines Mullahs sein Interesse am Christentum geweckt worden wäre ("Seitdem war ich sehr neugierig und wollte mehr darüber wissen, ich hatte nur keine Möglichkeit, mich zu informieren und darüber zu lesen. In Europa habe ich mich dafür entschieden, den christlichen Glauben anzunehmen"). Allerdings reicht dieses erstmals im Folgeverfahren erwähnte lediglich oberflächliche Interesse des BF und die behauptete damalige Neugierde, mehr über das Christentum zu erfahren, ohne weitere Schritte zu unternehmen, nicht aus, dass davon ausgegangen werden kann, der BF habe sich bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan ernsthaft mit dieser Glaubensrichtung auseinandergesetzt bzw. eine Konversion zum Christentum in Erwägung gezogen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat über eine christlich-religiöse Überzeugung verfügt hat und der nunmehrige Religionswechsel nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und nach Abschluss des Erstverfahrens Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sei. Auch in der außerordentlichen Revision wird durch den rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, der BF habe in seiner Zeit in Deutschland (also nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens in Österreich) vom muslimischen Glauben zur evangelischen Glaubensgemeinschaft gewechselt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2015 gab der BF auf konkrete Frage an, die Bekanntschaft mit der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.05.2014 als Zeugin befragten römisch 40 und deren Haltung hätten ihn veranlasst, sich dem Christentum zuzuwenden. II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat 1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Afghanistan, Stand 19.11.2014, sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der bevollmächtigten Vertreterin des BF erfolgte eine Stellungnahme, die die Länderfeststellungen nicht in Zweifel zog. 3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:römisch drei.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof

Art. 129cdes Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof

Artikel 129c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Art. 151Abs. 51 Z 7 des B-VG id

F BGBl. I Nr. 164/2013 wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat

§ 75Abs. 19 Asyl

G alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, des B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

164 aus 2013, wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA. 2.

§ 1

des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte,2.

Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher

§ 1

des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher

Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. 3.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.3.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A) III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

  1. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
  2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: 3.
  4. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.
  5. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.
  6. Mit dem Vorbringen des BF, wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).3.
  7. Mit dem Vorbringen des BF, wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923). Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).

Art. 5Abs.

2 der sog. Status-Richtlinie RL 2003/83/EG kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Artikel 5, Absatz 2, der sog.

Status-Richtlinie RL 2003/83/EG kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544). In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544). 3.

  1. Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor. 3.
  2. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
  4. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
  5. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.""
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind." 5.
  1. Gem. § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.5.
  2. Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt als Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. 5.
  3. Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat."5.
  4. Artikel 5, Absatz 3, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337/9 vom 20.12.2011, (Statusrichtlinie) lautet: "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat." 5.
  5. Durch § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 erfährt Abs. 1 leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann5.
  6. Durch Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 erfährt Absatz eins, leg. cit. eine Einschränkung insofern, als dass im Falle der Stellung eines Folgeantrages in der Regel der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wird, wenn der Antragsteller Umstände nach Verlassen des Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, die ihn der Gefahr der Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aussetzen. Diese Bestimmung ist nicht anders zu verstehen als dass im Fall von Nachfluchtgründen, die in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauchsverdacht unterstellt, sofern sich der Antragsteller nicht auf eine erlaubte Aktivität stützen kann, die nachweislich (!) Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Damit wird eine gesetzliche Vermutung statuiert, die im Ausnahmefall widerlegt werden kann (arg: "in der Regel"). Durch § 3 Abs. 2
  7. Satz AsylG 2005 wurde Art 5 Abs. 3 Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.")Durch Paragraph 3, Absatz 2,
  8. Satz AsylG 2005 wurde Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie umgesetzt und die dort für Folgeanträge vorgesehene Einschränkung nachgebildet. Nach der Begründung zum Vorschlag der Europäischen Kommission dürfte es sich bei dieser Bestimmung allerdings um eine (widerlegbare) Vermutung handeln, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dadurch soll aber die Schutzgewährung in dem Fall, dass tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht ausgeschlossen werden. (Konkret ist in der Begründung zum Kommissionsentwurf [ABl C 051E v. 26.02.2002, S 325-334] ausgeführt: "Lässt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass der Betreffende seit Verlassen des Heimatlandes nur deshalb mit bestimmten Aktivitäten begonnen hat, weil er die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines internationalen Schutzes schaffen wollte, können die Mitgliedsstaaten davon ausgehen, dass diese Aktivitäten in der Regel die Gewährung eines solchen Schutzes nicht begründen, und die Glaubwürdigkeit des Antragstellers berechtigter Weise in Zweifel zu ziehen ist. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die zuständigen Behörden Antragsteller als schutzbedürftig anerkennen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass die Behörden des Herkunftslandes Kenntnis von den in diesem Absatz erwähnten Aktivitäten erlangen und sie als Hinweis für eine konträre politische oder sonstige abweichende Meinung oder Verhaltensweise betrachten, so dass Anlass zu begründeter Furcht besteht, Verfolgung oder einen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.") Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100).Im Übrigen erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten eine derartige Regelung nur "unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention". Aus dieser Wendung wird wohl abzuleiten sein, dass in den von der Ausnahmebestimmung erfassten Fällen zumindest das Refoulement-Verbot des Artikel 33, Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten sein wird (Feßl/Holzschuster, Kommentar Asylgesetz 2005, S 100). Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Art. 5 Abs. 3 Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. § 28 deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet:Ein Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland zeigt, dass auch dort Artikel 5, Absatz 3, Statusrichtlinie in ähnlicher Weise umgesetzt wurde. Paragraph 28, deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG) lautet: "
(1)Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
(1a)Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(1a)Eine Bedrohung nach Paragraph 60, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2)Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." Das Bundesverwaltungsgericht Deutschland hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2008, BverwG 10 C 27.07 (OVG 11 LB 75/06) - und inzwischen in weiteren Entscheidungen (wie in BverwG 10 C 25.08 und BverwG 10 C 26.08 vom 24.09.2009) - bereits ausführlich mit der Frage der mit Folgeantrag geltend gemachten Nachfluchtgründe auseinandergesetzt und kommt dabei zum Ergebnis, dass eine Flüchtlingsanerkennung in derart gelagerten Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn der Kläger (Antragsteller) zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen kann, warum seine Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens ausgeweitet (begonnen) hat. Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des § 3 Abs. 2
  1. Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen.Für die österreichische Rechtslage ist zu bemerken, dass der Passus der Statusrichtlinie "Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention..." nicht in das innerstaatliche Recht übernommen wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist diese Bestimmung völkerrechtskonform auszulegen und auf die Genfer Flüchtlingskonvention somit dennoch Bedacht zu nehmen. Die Verwendung der Wortgruppe "in der Regel" lässt diese Auslegung durchaus zu, so dass die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 als richtlinienkonform angesehen werden kann. Im Ergebnis bleibt die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2,
  2. Satz AsylG 2005 auf Fälle beschränkt, die eine risikolose Verfolgungsprovokation durch Schaffung subjektiver Nachfluchtgründe nach Abschluss eines Asylverfahrens darstellen und damit regelhaft unter Missbrauchsverdacht stehen. Der Antragsteller hat - in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung - zur Widerlegung der Regelvermutung gute Gründe geltend und glaubhaft zu machen, die den Missbrauchsverdacht ausräumen. Unzweifelhaft ist im gegenständlichen Fall von einem Folgeantrag auszugehen. Der BF hat bereits im Jahr 2008 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 31.01.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der hier zu behandelnde Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.04.2012 gestellt, somit über ein Jahr nach rechtskräftiger Abweisung des Erstantrages. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, vermochte der BF glaubhaft dazulegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland aus freier persönlicher Überzeugung vom sunnitischen Islam dem Christentum, konkret der evangelischen Kirche zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Somit vermochte der BF den Missbrauchsverdacht der Regelvermutung

der Bestimmung des § 3 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 auszuräumen.Wie in der Beweiswürdigung angeführt, vermochte der BF glaubhaft dazulegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Deutschland aus freier persönlicher Überzeugung vom sunnitischen Islam dem Christentum, konkret der evangelischen Kirche zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. Somit vermochte der BF den Missbrauchsverdacht der Regelvermutung

der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 auszuräumen. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 5.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W163.1404286.2.00

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