GVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), vertreten durch Dr. Günter Steinlechner, Mag. Peter Maska, Dr. Johannes Pflug, Wirtschaftskammer Wien, stellte am 31.10.2011 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) den Antrag, über die Rückforderung von
1 ASVG zu Unrecht entrichteten Beiträgen mittels Bescheid abzusprechen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), vertreten durch Dr. Günter Steinlechner, Mag. Peter Maska, Dr. Johannes Pflug, Wirtschaftskammer Wien, stellte am 31.10.2011 bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) den Antrag, über die Rückforderung von
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zu Unrecht entrichteten Beiträgen mittels Bescheid abzusprechen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, sie sei zunächst ein Vorschreibebetrieb gewesen. Ab dem Jahr 2005 habe die BF mehrmals schriftlich die Umstellung auf das Lohnsummenverfahren beantragt. Die Beitragszahlungen seien dann sowohl auf dem alten Konto als auch auf dem neuen Konto verbucht worden. Es seien auch zahlreiche Umbuchen erfolgt, welche keinen bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden könnten. Im Herbst 2010 habe eine Beitragsprüfung stattgefunden, bei der auch das Prüforgan der WGKK die in der Vergangenheit vorgenommenen Umbuchungen nicht habe erklären können. Dennoch sei eine Beitragsnachbelastung im Ausmaß von € 16.299,97,-- erfolgt, welche die BF sogleich bezahlt habe. Durch nachträgliche Überprüfung der Lohnverrechnung habe die BF festgestellt, dass sie alle Sozialversicherungsbeiträge - abgesehen von Minimaldifferenzen - ordnungsgemäß entrichtet hatte und die genannte Nachforderung zu Ungebühr erfolgt sei. Die BF schloss eine Aufstellung ihrer von 2006 bis 2009 vorgenommenen Zahlungen an. 2. Mit Bescheid vom 10.01.2014, ZI. VA-VR 04673778/14-Dr.Re, hat die WGKK den Antrag der BF auf Rückerstattung von
1 ASVG zu Unrecht entrichteten Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) für die im Anhang zu diesem Bescheid namentlich angeführten Dienstnehmer für die ebendort angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 11.954,53,-- als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 10.01.2014, ZI. VA-VR 04673778/14-Dr.Re, hat die WGKK den Antrag der BF auf Rückerstattung von
Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zu Unrecht entrichteten Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) für die im Anhang zu diesem Bescheid namentlich angeführten Dienstnehmer für die ebendort angeführten Zeiträume in Gesamthöhe von € 11.954,53,-- als unbegründet abgewiesen. Die WGKK führte aus, die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über den Zeitraum 01/2005 bis 12/2009 habe ergeben, dass bezüglich mehrerer namentlich bezeichneter Dienstnehmer keine Beitragsnachweisungen übermittelt worden waren. Es seien entsprechende Beitragsnachverrechnungen vorgenommen worden. Eine aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Bescheidantrages erfolgte Nachprüfung habe keine Doppel- oder Fehlbuchungen erkennen lassen. Die oben genannte Nachverrechnung sei zu Recht erfolgt.Die WGKK führte aus, die bei der Beschwerdeführerin vorgenommene gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) über den Zeitraum 01 aus 2005, bis 12 aus 2009, habe ergeben, dass bezüglich mehrerer namentlich bezeichneter Dienstnehmer keine Beitragsnachweisungen übermittelt worden waren. Es seien entsprechende Beitragsnachverrechnungen vorgenommen worden. Eine aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Bescheidantrages erfolgte Nachprüfung habe keine Doppel- oder Fehlbuchungen erkennen lassen. Die oben genannte Nachverrechnung sei zu Recht erfolgt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, kommt die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, kommt die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde selbst eingeräumt, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Beiträge neu berechnet werden müssen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass es teilweise zu doppelten Vorschreibung von Beiträgen gekommen sein könnte. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit nicht fest. Eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W164.2005452.1.00
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