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{'item': 'W168 2108969-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW168 2108969-1 SpruchW168 2108969-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.06.2015 Zl. Islamabad-OB/KONS/1445/2014 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo GERERSDORFER, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 24.04.2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.06.2015 Zl. Islamabad-OB/KONS/1445/2014 aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo GERERSDORFER, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 24.04.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 24.07.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005.1.1 Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 24.07.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG

  1. 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2015 verweigerte die ÖB Islamabad - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl- die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholt mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt werden haben können, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Gemäß Aktenlage sei der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen. 1.
  3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 18.05.2015 eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vorbrachte, dass sie am XXXX geheiratet habe, die Familie im Jahr 2009 aus Afghanistan geflohen sei und Herr XXXXam 17.04.2009 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet erlangt habe. Die Beschwerdeführerin sei in Pakistan verblieben und habe um Erteilung eines Einreisetitels angesucht und eine Nachbeurkundung ihrer Heiratsurkunde vom XXXX vorgelegt. Die belangte Behörde habe den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, dies aber nicht näher ausgeführt. Die Einschätzung der Behörde, wonach die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei, sei nicht begründet worden. Die Verweigerung des Einreisetitels verstoße gegen Art. 8 EMRK, die Bezugsperson der Beschwerdeführerin habe diese im österreichischen Asylverfahren erwähnt und könne der entsprechende Akt eingesehen werden. Das Paar könne nicht in Pakistan zusammenleben, wie es die belangte Behörde annehme. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde.1.
  4. Gegen den Bescheid richtet sich die am 18.05.2015 eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen vorbrachte, dass sie am römisch 40 geheiratet habe, die Familie im Jahr 2009 aus Afghanistan geflohen sei und Herr XXXXam 17.04.2009 den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet erlangt habe. Die Beschwerdeführerin sei in Pakistan verblieben und habe um Erteilung eines Einreisetitels angesucht und eine Nachbeurkundung ihrer Heiratsurkunde vom römisch 40 vorgelegt. Die belangte Behörde habe den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, dies aber nicht näher ausgeführt. Die Einschätzung der Behörde, wonach die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich möglich sei, sei nicht begründet worden. Die Verweigerung des Einreisetitels verstoße gegen Artikel 8, EMRK, die Bezugsperson der Beschwerdeführerin habe diese im österreichischen Asylverfahren erwähnt und könne der entsprechende Akt eingesehen werden. Das Paar könne nicht in Pakistan zusammenleben, wie es die belangte Behörde annehme. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde. 1.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und ihren Ehegatten als Bezugsperson genannt habe. Nach Übermittlung des Antrags an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des
  6. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Zudem sei die Fortsetzung des Familienlebens in Pakistan möglich. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirkt worden sei. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei die Entscheidung sehr wohl begründet worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK stelle sich nicht. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. § 15 Abs. 2 Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.06.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und ihren Ehegatten als Bezugsperson genannt habe. Nach Übermittlung des Antrags an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe dieses mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des
  8. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Zudem sei die Fortsetzung des Familienlebens in Pakistan möglich. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon diese Gebrauch gemacht habe. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden, das nach deren Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirkt worden sei. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid der ÖB Islamabad abzuweisen. Weiters wurde ausgeführt, dass es ständige Rechtsprechung sei, dass österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes bzw. nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sei. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Mit zitierter hg. Entscheidung sei festgehalten worden, dass die Vertretungsbehörden und auch das Bundesverwaltungsgericht an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden seien und keinen eigenen Ermessensspielraum hätten. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst danach über den Antrag abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung desselben Schutzes als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei die Entscheidung sehr wohl begründet worden. Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson, nicht einzugehen. Es sei unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Parteiengehör gewahrt worden sei. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin daraus nichts zu gewinnen sei, da sie nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG falle. Die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK stelle sich nicht. Einem allfälligen Vorlageantrag käme gem. Paragraph 15, Absatz 2, Z1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. 1.
  9. Am 12.06.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Einbringung einer Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eine teilweise Aufhebung des § 35 AsylG in der derzeitigen Fassung in Aussicht genommen werde. Näher ausgeführt wurde, dass eine Wortfolge des § 35 Abs. 4 AsylG verfassungswidrig sei, da eine inappellable Entscheidung, nämlich die Mitteilung einer Behörde, vorliege, bei deren Zustandekommen das Parteiengehör nicht gewahrt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei ebenfalls an die inappellable Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden, weshalb im Verfahren beim Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Grundsatzes des Rechts auf einen gesetzlichen Richter, der richterlichen Unabhängigkeit durch Bindung an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde, des Parteiengehörs, der Inappellabilität der begründungslosen Mitteilung vorliege.1.
  10. Am 12.06.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Einbringung einer Beschwerde gegen das hg. Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eine teilweise Aufhebung des Paragraph 35, AsylG in der derzeitigen Fassung in Aussicht genommen werde. Näher ausgeführt wurde, dass eine Wortfolge des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG verfassungswidrig sei, da eine inappellable Entscheidung, nämlich die Mitteilung einer Behörde, vorliege, bei deren Zustandekommen das Parteiengehör nicht gewahrt werde. Das Bundesverwaltungsgericht sei ebenfalls an die inappellable Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gebunden, weshalb im Verfahren beim Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Grundsatzes des Rechts auf einen gesetzlichen Richter, der richterlichen Unabhängigkeit durch Bindung an die Mitteilung einer Verwaltungsbehörde, des Parteiengehörs, der Inappellabilität der begründungslosen Mitteilung vorliege. Am 29.06.2015 und 01.07.2015 erreichten das Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom
  11. und 23.06.2015,
  12. und 06.07.2015,
  13. und 14.08.2015 sowie 30.10.2015 samt Anlagen, in welchem im Wesentlichen zusammengefasst Ausführungen zur nicht gegebenen Möglichkeit eines Familienlebens in Pakistan und die Bindungswirkung der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und des Bundesverwaltungsgerichtes an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin, wobei mittels Gen-Analyse festgestellt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte nicht verwandt seien, und zur Aufnahme-Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 getätigt wurden. 1.
  14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 08.08.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Am 06.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 24.07.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  16. Als Bezugsperson wurde Herr XXXXStA:Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige aus Afghanistan, stellte am 24.07.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  17. Als Bezugsperson wurde Herr XXXXStA: Afghanistan, genannt, mit welchen die beschwerdeführende Partei seit XXXX verheiratet sei.Afghanistan, genannt, mit welchen die beschwerdeführende Partei seit römisch 40 verheiratet sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 16.04.2009, Zl. 09 00.871-BAG wurde Herrn XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 16.04.2009, Zl. 09 00.871-BAG wurde Herrn römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.04.2010 erteilt. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Botschaft wiederholt mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vorgesehen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des
  18. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG), und die Fortsetzung des zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Pakistan, möglich sei.Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Botschaft wiederholt mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose nicht vorgesehen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinne des
  19. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG), und die Fortsetzung des zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich, nämlich Pakistan, möglich sei.
  20. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (Paragraph 11,) anzuwenden. Eingehend auf das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson zu überprüfen habe, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).Eingehend auf das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie die Bezugsperson zu überprüfen habe, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423). § 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. Eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des erkennenden Gerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.Paragraph 35, AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. Eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des erkennenden Gerichtes durch Artikel 130, Absatz 4, B-VG verfassungsrechtlich abgesichert. Vor diesem Hintergrund war auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die behauptete Familienangehörigeneigenschaft der Antragstellerin zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und wurde das Parteiengehör stets gewahrt. Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Islamabad ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211). Im angefochtenen Bescheid wird jedoch sehr wohl auf eine konkrete und begründete negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt, weshalb auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, inwiefern die ÖB Islamabad ihre in Paragraph 11, Absatz 4, FPG verankerte Begründungspflicht verletzt hat, stellt doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen wird (17.10.2013, 2013/21/0152; 12.09.2013, 2013/21/0113; 13.12.2012, 2012/21/0211). Im angefochtenen Bescheid wird jedoch sehr wohl auf eine konkrete und begründete negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgestellt, weshalb auch der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht. Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach § 35 AsylG 2005 bzw. § 26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330
  2. GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber weiter darauf zu verweisen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach Paragraph 35, AsylG 2005 bzw. Paragraph 26, FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt vergleiche Regierungsvorlage 330
  3. Gesetzgebungsperiode Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber weiter darauf zu verweisen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen, insbesondere auch zur Aufrechterhaltung des ins Treffen geführten Privat- und Familienlebens. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung (vgl. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Fortsetzung des geltend gemachten Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern unter Gesetzesvorbehalt.Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls die Möglichkeit, einen regulären Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen, insbesondere auch zur Aufrechterhaltung des ins Treffen geführten Privat- und Familienlebens. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Auf diese Weise werden die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Fortsetzung des geltend gemachten Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt und insbesondere auch die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG umgesetzt. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen, wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern unter Gesetzesvorbehalt. Insgesamt betrachtet liegt ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.06.2015 war somit zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Insgesamt betrachtet liegt ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Paragraph 35, AsylG vor. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 09.06.2015 war somit zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W168.2108969.1.00

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