Obsah (9)
§ 3Art 133§ 8Art. 151§ 75§ 58§ 17Art. 130§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW169 1430522-1 SpruchW169 1430522-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGE
§ 3Abs.
1A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wird
Paragraph 3, Absatz eins AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 29.09.2011 nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren und dort aufgewachsen sei. Er sei nur einmal für ein paar Tage in Afghanistan gewesen. Seine Mutter und seine Schwester würden in Afghanistan, in der Provinz Uruzgan, leben; seine Ehefrau halte sich im Iran auf. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor etwa zehn Jahren vom Onkel "wegen Grundstücke" getötet worden sei und seine Mutter, welche mit der Schwester des Beschwerdeführers in Afghanistan gelebt habe, den Onkel habe heiraten müssen. Der Beschwerdeführer habe im Iran eine Koranschule besuchen müssen, um seinen Aufenthalt dort zu legalisieren. Dies habe er aber nicht mehr gewollt, sondern er habe nach Afghanistan zurückkehren und seine Grundstücke bebauen wollen. Da er nicht mehr die Koranschule besucht habe, sei er illegal im Iran aufhältig gewesen und es habe ihm deshalb die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Aus Angst um sein Leben habe er fliehen müssen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.04.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinerlei afghanische Dokumente besitze. Er habe eine Flüchtlingskarte besessen; den Studentenausweis, den er von der Koranschule im Iran erhalten habe, habe er bereits vorgelegt. Er sei im Iran geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe eine Schwester, welche sich in Afghanistan aufhalte. Sein Vater habe im Iran auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Im Jahr 1997 seien sie nach Afghanistan gereist, wo sie einige Tage geblieben und sodann wieder in den Iran zurückgekehrt seien, weil die Lebensumstände in Afghanistan sehr schwer gewesen seien. Seitdem hätten sie illegal im Iran gelebt. Der Beschwerdeführer habe aber trotzdem die Mittelschule besuchen können. Er sei im Iran achteinhalb Jahre in eine Koranschule gegangen. Am 07.10.2010 habe er seine noch im Iran aufhältige Ehefrau traditionell geheiratet. Sein Vater sei 2001 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt und der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter seien im Iran geblieben. Im Mai/Juni 2002 hätten sie die Nachricht erhalten, dass sein Vater verstorben sei. Der Onkel habe den Beschwerdeführer daraufhin in eine Koranschule eingeschrieben und dessen Mutter und Schwester mit nach Afghanistan genommen; diese seien seit September/Oktober 2002 in Afghanistan. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Heimat nicht vorbestraft, werde dort behördlich nicht gesucht und habe niemals Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen, auch habe er in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Es habe auch niemals irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben. Den Iran hätte er nicht verlassen, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte. Als Theologiestudent habe er über eine solche verfügt. Nach den letzten Präsidentschaftswahlen im Iran sei die Universität konservativer geworden. Am 18.02.2011 sei der Beschwerdeführer gefragt worden, warum er an den vorgegebenen Sitzungen nicht teilgenommen und sich nicht "wie ein Gläubiger verhalten" habe. Er hätte nach Afghanistan reisen sollen, um dort zu missionieren. Einige seiner Kollegen hätten dies gemacht und seine wieder zurückgekehrt, weil sie es in Afghanistan nicht ausgehalten hätten; diese Situation habe er vermeiden wollen. Auch habe der Beschwerdeführer an organisierten Demonstrationen gegen Afghanistan nicht teilgenommen. Aus diesem Grund seien ihm seine Dokumente entzogen worden, weshalb er erwogen habe, mit seiner Frau nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Mutter habe ihm jedoch davon abgeraten, weil sie im Laufe des Jahres nach dem Tod seines Vaters in Erfahrung gebracht habe, dass dieser von seinem Bruder und seiner Familie wegen der Grundstücke getötet worden sei. Woanders in Afghanistan habe er auch nicht leben können, zumal jeder gewusst habe, dass er an einer Theologieuniversität im Iran studiert und er auch seiner Mutter im Laufe des Studiums viele Fotos von sich in seinen geistlichen Kleidern mit Turban geschickt habe. Ein namentlich genannter afghanischer Parlamentsabgeordneter, der Mitglied der Partei "Hezb-e Wahdat Islami" sei und ebenfalls wie der Beschwerdeführer Theologie studiert habe, habe erfahren, dass der Beschwerdeführer von der Universität suspendiert worden sei. "Leute" dieses Mannes hätten seiner Mutter alle Fotos des Beschwerdeführers weggenommen, von seiner Suspendierung erzählt und gesagt, dass er nun ein Ungläubiger sei. Deshalb könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal sein Ruf im Heimatort in den "Dreck gezogen worden" sei. In Afghanistan hätte er einerseits als schiitischer Theologe mit afghanischen Sunniten zu tun gehabt und andererseits wäre er von den Schiiten in Afghanistan nicht aufgenommen worden, weil er von der Universität suspendiert und nach den iranischen Vorstellungen ausgebildet worden sei. Dies seien seine Fluchtgründe. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass seine Schwester vor etwa einem Jahr in einem Streit mit ihrem Ehemann erfahren habe, dass der Onkel des Beschwerdeführers dessen Vater getötet habe. Seither sei diese mit ihrer Tochter spurlos verschwunden. Sein Onkel sei nach diesem Streit zur Mutter gegangen und habe die Fotos des Beschwerdeführers von ihr verlangt und zu ihr gesagt, dass der genannte Abgeordnete diese Fotos von ihr verlangen würde. Seine Mutter lebe in einem Dorf im Distrikt XXXX, Provinz Uruzgan, und werde von seinem Onkel finanziell unterstützt. Gerüchten zufolge sei sie mit diesem traditionell verheiratet. Der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, dass sein Onkel seinen Vater getötet habe, er habe dies lediglich von seiner Mutter gehört.Auf Befragen gab der Beschwerdeführer weiters an, dass seine Schwester vor etwa einem Jahr in einem Streit mit ihrem Ehemann erfahren habe, dass der Onkel des Beschwerdeführers dessen Vater getötet habe. Seither sei diese mit ihrer Tochter spurlos verschwunden. Sein Onkel sei nach diesem Streit zur Mutter gegangen und habe die Fotos des Beschwerdeführers von ihr verlangt und zu ihr gesagt, dass der genannte Abgeordnete diese Fotos von ihr verlangen würde. Seine Mutter lebe in einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz Uruzgan, und werde von seinem Onkel finanziell unterstützt. Gerüchten zufolge sei sie mit diesem traditionell verheiratet. Der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, dass sein Onkel seinen Vater getötet habe, er habe dies lediglich von seiner Mutter gehört. Er könne aufgrund seiner Berufserfahrung und seiner Vergangenheit nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Grundversorgung lebe, tagsüber Deutsch lerne und hin und wieder als Dolmetscher für Flüchtlinge in englischer Sprache fungiere. Er leiste in Österreich gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde. Er habe keine Verwandten oder sonstigen nahen Beziehungen zu Österreich. Seine Mutter würde in Afghanistan, seine Frau im Iran leben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Suspendierung von der Universität in Afghanistan für ihn problematisch werden könne, weil einige Konservative denken könnten, dass er nicht "genug islamisch" gewesen und deshalb suspendiert worden sei. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Am 04.06.2012 stellte das Bundesasylamt an die Österreichische Botschaft in Teheran eine Anfragebeantwortung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. Der am 16.10.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 27.09.2012 ist zu entnehmen, dass die im Iran durchgeführten Recherchen ergeben hätten, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten (iranischen) Ausweise echt seien, und der Beschwerdeführer die Madrassa in Mashad besucht habe. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner theologischen Ausbildung im Iran in Afghanistan gesucht werde, werde angezweifelt, da die Schiiten im Allgemeinen in Afghanistan nach dem Umsturz der Taliban einen höheren Grad an Freiheit genießen würden. Unabhängig davon sei das Leben in Afghanistan aber durch endemische ethnische Feindschaften gekennzeichnet. Am 19.10.2012 wurde der Beschwerdeführer abermals vom Bundesasylamt einvernommen und führte er dabei aus, dass seine bisher getätigten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Teheran zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sie ausbildet worden seien, um als iranische Spione in Afghanistan zu arbeiten. Aufgrund seiner Ausbildung habe er keine Zukunft und vor allem keine Chance, in Afghanistan zu leben. Auf Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 27.04.2012 angegeben habe, dass er und seine Familie aus Uruzgan stamme, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation jedoch zu entnehmen sei, dass er aus West Kabul stamme, führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Aussage bleibe; er stamme aus Uruzgan.
- Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 19.10.2013 erteilt.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.10.2013 erteilt.
- Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Informationen darüber einzuholen, ob die Suspendierung von einer Theologischen Universität und die Verweigerung von Spionagetätigkeiten tatsächlich in den Kreisen des namentlich genannten Parlamentsabgeordneten und dessen Partei "Hezb-e Wahdat Islami" dazu führen würde, als Ungläubiger angesehen und in weiterer Folge verfolgt zu werden. Der Abgeordnete habe bereits seine Männer zur Mutter des Beschwerdeführers geschickt, um nach ihm zu suchen und hätten diese, da sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen hätten, Fotos von ihm mitgenommen. Dieser genannte Abgeordnete verfüge über gute Kontakte in ganz Afghanistan und werde den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr töten lassen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen vor Verfolgung durch Privatpersonen oder gewissen Gruppierungen zu schützen. Dass die afghanischen Behörden dazu nicht in der Lage seien, ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Informationen darüber einzuholen, ob die Suspendierung von einer Theologischen Universität und die Verweigerung von Spionagetätigkeiten tatsächlich in den Kreisen des namentlich genannten Parlamentsabgeordneten und dessen Partei "Hezb-e Wahdat Islami" dazu führen würde, als Ungläubiger angesehen und in weiterer Folge verfolgt zu werden. Der Abgeordnete habe bereits seine Männer zur Mutter des Beschwerdeführers geschickt, um nach ihm zu suchen und hätten diese, da sie den Beschwerdeführer nicht angetroffen hätten, Fotos von ihm mitgenommen. Dieser genannte Abgeordnete verfüge über gute Kontakte in ganz Afghanistan und werde den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr töten lassen. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen vor Verfolgung durch Privatpersonen oder gewissen Gruppierungen zu schützen. Dass die afghanischen Behörden dazu nicht in der Lage seien, ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
- Am 19.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX im Iran (Mashad) geboren worden sei und dort mit seinen Eltern zusammengelebt habe. Er habe eine Schwester, deren Aufenthaltsort ihm nicht bekannt sei. In Mashad habe er bis zur
- Klasse die Schule besucht. Zwischen der Grundschule und der Mittelschule sei er zwei bis drei Tage in Afghanistan aufhältig gewesen und dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Nach der Mittelschule habe er zwei Jahre nicht in die Schule gehen können. 2001, als die Amerikaner in Afghanistan einmarschiert seien, sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach ein paar Monaten hätten sie erfahren, dass sein Vater dort verstorben sei. Daraufhin sei sein Onkel väterlicherseits in den Iran gekommen und habe den Beschwerdeführer in der Koranschule angemeldet, die er achteinhalb Jahre besucht habe. Seine Schwester und seine Mutter habe der Onkel nach Afghanistan mitgenommen. In der Koranschule habe der Beschwerdeführer Englisch und Arabisch gelernt und sich Computerkenntnisse angeeignet. Am 07.10.2010 habe er seine Ehefrau im Iran geheiratet. Anfang 2011 habe er Probleme in der Koranschule bekommen. Er habe mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, die ihm mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nach Afghanistan auf keinen Fall in Frage komme. Er habe aber auch nicht im Iran bleiben können, weil er einerseits Schwierigkeiten bekommen habe und andererseits seine Dokumente die Gültigkeit verloren hätten. In der Zeit, in der er die Koranschule besucht habe, sei er im Iran legal aufhältig gewesen. Danach hätten die Schwierigkeiten begonnen. Am 16.02.2011 sei er von den "Verantwortlichen für afghanische Staatsangehörige in der Koranschule" eingeladen, von diesen ernsthaft gewarnt und sogar bedroht worden, da er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Sie hätten ihm seine Aufenthaltsdokumente, nämlich seine Ausweise, weggenommen und hätten ihn dadurch zwingen wollen, sich bereitzuerklären, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er hätte als Islamgelehrter nach Afghanistan geschickt werden und dort Spionagetätigkeiten für den Iran ausüben sollen. Er habe sich aber geweigert, mit der iranischen Regierung zusammenzuarbeiten. Da er auf keinen Fall als Spion arbeiten und gegen sein eigenes Land und seine Landsleute vorgehen habe wollen und diese Arbeit auch mit extrem großen Gefahren verbunden gewesen wäre, habe er vorgehabt, mit seiner Ehegattin wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Als er mit seiner Mutter in Afghanistan Kontakt aufgenommen habe, habe diese ihm jedoch vor einer Rückkehr nach Afghanistan abgeraten, da es für ihn in Afghanistan sehr viele Schwierigkeiten geben werde. Weiters habe ihm diese mitgeteilt, dass sein Vater bei seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2001 von seinem Bruder und dessen Familie getötet worden sei, da es zu einem Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und dessen Bruder gekommen sei. Seine Mutter habe dies wiederum von seiner Schwester erfahren, da ihr Ehemann dies im Zuge einer Auseinandersetzung gesagt habe. Nach dieser Auseinandersetzung sei seine Schwester mit der Tochter weggelaufen; bis heute wisse er nicht, wo sich seine Schwester aufhalten würde. Nach der Rückkehr der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers nach Afghanistan hätten diese bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und habe dieser auch für sie gesorgt. Seine Mutter habe diesen Onkel auch geheiratet. Zu seiner Mutter habe er letztmalig 2011 telefonischen Kontakt gehabt, danach habe er nichts mehr von ihr gehört und wisse auch nicht, wo sie sich aufhalte. Sein Vater stamme aus Uruzgan, seine Mutter stamme ursprünglich aus der Provinz Daikundi.
- Am 19.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 im Iran (Mashad) geboren worden sei und dort mit seinen Eltern zusammengelebt habe. Er habe eine Schwester, deren Aufenthaltsort ihm nicht bekannt sei. In Mashad habe er bis zur
- Klasse die Schule besucht. Zwischen der Grundschule und der Mittelschule sei er zwei bis drei Tage in Afghanistan aufhältig gewesen und dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Nach der Mittelschule habe er zwei Jahre nicht in die Schule gehen können. 2001, als die Amerikaner in Afghanistan einmarschiert seien, sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach ein paar Monaten hätten sie erfahren, dass sein Vater dort verstorben sei. Daraufhin sei sein Onkel väterlicherseits in den Iran gekommen und habe den Beschwerdeführer in der Koranschule angemeldet, die er achteinhalb Jahre besucht habe. Seine Schwester und seine Mutter habe der Onkel nach Afghanistan mitgenommen. In der Koranschule habe der Beschwerdeführer Englisch und Arabisch gelernt und sich Computerkenntnisse angeeignet. Am 07.10.2010 habe er seine Ehefrau im Iran geheiratet. Anfang 2011 habe er Probleme in der Koranschule bekommen. Er habe mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, die ihm mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nach Afghanistan auf keinen Fall in Frage komme. Er habe aber auch nicht im Iran bleiben können, weil er einerseits Schwierigkeiten bekommen habe und andererseits seine Dokumente die Gültigkeit verloren hätten. In der Zeit, in der er die Koranschule besucht habe, sei er im Iran legal aufhältig gewesen. Danach hätten die Schwierigkeiten begonnen. Am 16.02.2011 sei er von den "Verantwortlichen für afghanische Staatsangehörige in der Koranschule" eingeladen, von diesen ernsthaft gewarnt und sogar bedroht worden, da er nicht mit ihnen zusammenarbeiten habe wollen. Sie hätten ihm seine Aufenthaltsdokumente, nämlich seine Ausweise, weggenommen und hätten ihn dadurch zwingen wollen, sich bereitzuerklären, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er hätte als Islamgelehrter nach Afghanistan geschickt werden und dort Spionagetätigkeiten für den Iran ausüben sollen. Er habe sich aber geweigert, mit der iranischen Regierung zusammenzuarbeiten. Da er auf keinen Fall als Spion arbeiten und gegen sein eigenes Land und seine Landsleute vorgehen habe wollen und diese Arbeit auch mit extrem großen Gefahren verbunden gewesen wäre, habe er vorgehabt, mit seiner Ehegattin wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Als er mit seiner Mutter in Afghanistan Kontakt aufgenommen habe, habe diese ihm jedoch vor einer Rückkehr nach Afghanistan abgeraten, da es für ihn in Afghanistan sehr viele Schwierigkeiten geben werde. Weiters habe ihm diese mitgeteilt, dass sein Vater bei seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2001 von seinem Bruder und dessen Familie getötet worden sei, da es zu einem Grundstücksstreit zwischen seinem Vater und dessen Bruder gekommen sei. Seine Mutter habe dies wiederum von seiner Schwester erfahren, da ihr Ehemann dies im Zuge einer Auseinandersetzung gesagt habe. Nach dieser Auseinandersetzung sei seine Schwester mit der Tochter weggelaufen; bis heute wisse er nicht, wo sich seine Schwester aufhalten würde. Nach der Rückkehr der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers nach Afghanistan hätten diese bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und habe dieser auch für sie gesorgt. Seine Mutter habe diesen Onkel auch geheiratet. Zu seiner Mutter habe er letztmalig 2011 telefonischen Kontakt gehabt, danach habe er nichts mehr von ihr gehört und wisse auch nicht, wo sie sich aufhalte. Sein Vater stamme aus Uruzgan, seine Mutter stamme ursprünglich aus der Provinz Daikundi. Im Heimatland würden noch einige Onkeln und Tanten von ihm leben. Seine Ehefrau habe sich mittlerweile von ihm getrennt, weil im Iran veröffentlicht worden sei, dass er die Absicht gehabt habe, Spionage gegen sein eigenes Volk zu betreiben und er angeblich vom Islam ausgetreten sei. Sie hätten aber bereits zuvor Probleme miteinander gehabt. Auf die Frage, welche Probleme ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Mutter gehört habe, dass Fotos von ihm, die in der Madrassa gemacht worden seien und die er seiner Mutter geschickt habe, veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe diese Fotos seinem Onkel gezeigt. Dieser habe sie einem Mann namens XXXX gegeben. Dieser sei Parlamentsmitglied und einer der Führungspersonen der Hezb-e Wahdat. Es sei veröffentlicht worden, dass der Beschwerdeführer aus der Madrassa hinausgeworfen worden sei und es seien Fotos von ihm in den Provinzen Daikundi und Uruzgan veröffentlicht worden. Deshalb sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr und er könne dorthin nicht zurückkehren. XXXX habe seine Fotos bei sich und er sei sich sicher, dass er jede Gelegenheit nutzen werde, um diese zu zeigen. Auf die Frage der einvernehmenden Richterin, weswegen sein Leben aufgrund der Fotos in Gefahr sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX seine Fotos veröffentlicht habe und es sogar möglich sei, dass die Al Kaida und die Taliban über seine Fotos und seinen angeblichen Hinauswurf aus der Koranschule informiert worden seien. Es sei allgemein bekannt, dass jene Leute, die im Iran Bildung bekommen hätten, in Afghanistan gefährdet seien. Wenn er zurückkehre, sei er gefährdet, weil er der Spionage gegen sein eigenes Land beschuldigt werde und Zeit in Europa verbracht habe. Auf die Frage, warum XXXX ein so großes Interesse am Beschwerdeführer haben sollte, führte dieser aus, dass er anfangs gedacht habe, dass er deshalb ein so großes Interesse an ihm hätte und ihn verfolgen würde, weil er sich geweigert habe, sich seiner Partei anzuschließen. Nun denke er, dass er von diesem verfolgt werde, weil XXXX überzeugt gewesen sei, dass er Spionage gegen dessen Person betreiben habe wollen. Dies habe er bei seinem letzten Besuch im Iran "so gehört". Auf die Frage, was auf den Fotos, die XXXX vom Beschwerdeführer besitze, zu sehen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf diesen Fotos typische Kleidung der Islamgelehrten getragen habe: Er habe eine Kopfbedeckung, die einem Turban ähnle, aufgehabt und einen Mantel getragen. Herrn XXXX kenne er nicht persönlich; auch habe es niemals eine persönliche Drohung von Herrn XXXX dem Beschwerdeführer gegenüber gegeben. XXXX sei jetzt ein Vertreter im afghanischen Parlament, er vermute, dass er derzeit in Kabul lebe. Sein Vater sei seinerzeit ein Führer der Hezb- e Wahdat vom damaligen Daikundi bzw. Uruzgan gewesen. Weiters bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Ausbildung in einer schiitisch-iranischen Madrassa von den Taliban bedroht und verfolgt werden würde. Auch rechne er mit einer Gefahr seitens seiner eigenen Verwandten, da diese der Meinung seien, dass er aus der Madrassa herausgeworfen worden sei, weil er sich nicht mehr an die religiösen Vorschriften halten habe wollen. Zudem hätte er von staatlicher Seite mit Verfolgung zu rechnen, da er in einer iranischen Madrassa ausgebildet worden sei, zumal bekannt sei, dass der Iran Spione ausbilde und zur Spionage nach Afghanistan schicke. Auf die Frage, ob er bei einer Rückkehr nicht in einer anderen Provinz in Afghanistan leben könnte, führte der Beschwerdeführer aus, dass es allgemein bekannt sei, dass man immer und überall gefragt werden würde, aus welcher Region man stamme. Es sei bekannt, dass man als Angehöriger einer bestimmten Volksgruppe nicht an jedem Ort mit einer anderen Volksgruppe zusammenleben könne. Abgesehen davon sei seine Ausbildung an jedem Ort in Afghanistan ein großes Problem für ihn. Sollte jemand von seiner Ausbildung im Iran erfahren, so wäre er überall in Afghanistan in Gefahr.Auf die Frage, welche Probleme ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Mutter gehört habe, dass Fotos von ihm, die in der Madrassa gemacht worden seien und die er seiner Mutter geschickt habe, veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe diese Fotos seinem Onkel gezeigt. Dieser habe sie einem Mann namens römisch 40 gegeben. Dieser sei Parlamentsmitglied und einer der Führungspersonen der Hezb-e Wahdat. Es sei veröffentlicht worden, dass der Beschwerdeführer aus der Madrassa hinausgeworfen worden sei und es seien Fotos von ihm in den Provinzen Daikundi und Uruzgan veröffentlicht worden. Deshalb sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr und er könne dorthin nicht zurückkehren. römisch 40 habe seine Fotos bei sich und er sei sich sicher, dass er jede Gelegenheit nutzen werde, um diese zu zeigen. Auf die Frage der einvernehmenden Richterin, weswegen sein Leben aufgrund der Fotos in Gefahr sei, gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 seine Fotos veröffentlicht habe und es sogar möglich sei, dass die Al Kaida und die Taliban über seine Fotos und seinen angeblichen Hinauswurf aus der Koranschule informiert worden seien. Es sei allgemein bekannt, dass jene Leute, die im Iran Bildung bekommen hätten, in Afghanistan gefährdet seien. Wenn er zurückkehre, sei er gefährdet, weil er der Spionage gegen sein eigenes Land beschuldigt werde und Zeit in Europa verbracht habe. Auf die Frage, warum römisch 40 ein so großes Interesse am Beschwerdeführer haben sollte, führte dieser aus, dass er anfangs gedacht habe, dass er deshalb ein so großes Interesse an ihm hätte und ihn verfolgen würde, weil er sich geweigert habe, sich seiner Partei anzuschließen. Nun denke er, dass er von diesem verfolgt werde, weil römisch 40 überzeugt gewesen sei, dass er Spionage gegen dessen Person betreiben habe wollen. Dies habe er bei seinem letzten Besuch im Iran "so gehört". Auf die Frage, was auf den Fotos, die römisch 40 vom Beschwerdeführer besitze, zu sehen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf diesen Fotos typische Kleidung der Islamgelehrten getragen habe: Er habe eine Kopfbedeckung, die einem Turban ähnle, aufgehabt und einen Mantel getragen. Herrn römisch 40 kenne er nicht persönlich; auch habe es niemals eine persönliche Drohung von Herrn römisch 40 dem Beschwerdeführer gegenüber gegeben. römisch 40 sei jetzt ein Vertreter im afghanischen Parlament, er vermute, dass er derzeit in Kabul lebe. Sein Vater sei seinerzeit ein Führer der Hezb- e Wahdat vom damaligen Daikundi bzw. Uruzgan gewesen. Weiters bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Ausbildung in einer schiitisch-iranischen Madrassa von den Taliban bedroht und verfolgt werden würde. Auch rechne er mit einer Gefahr seitens seiner eigenen Verwandten, da diese der Meinung seien, dass er aus der Madrassa herausgeworfen worden sei, weil er sich nicht mehr an die religiösen Vorschriften halten habe wollen. Zudem hätte er von staatlicher Seite mit Verfolgung zu rechnen, da er in einer iranischen Madrassa ausgebildet worden sei, zumal bekannt sei, dass der Iran Spione ausbilde und zur Spionage nach Afghanistan schicke. Auf die Frage, ob er bei einer Rückkehr nicht in einer anderen Provinz in Afghanistan leben könnte, führte der Beschwerdeführer aus, dass es allgemein bekannt sei, dass man immer und überall gefragt werden würde, aus welcher Region man stamme. Es sei bekannt, dass man als Angehöriger einer bestimmten Volksgruppe nicht an jedem Ort mit einer anderen Volksgruppe zusammenleben könne. Abgesehen davon sei seine Ausbildung an jedem Ort in Afghanistan ein großes Problem für ihn. Sollte jemand von seiner Ausbildung im Iran erfahren, so wäre er überall in Afghanistan in Gefahr. Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese zur Kenntnis nehme, dem Inhalt voll zustimme und auf eine explizite Stellungnahme verzichte. Auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass seine Angaben durch einen Sachverständigen überprüft werden würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine persönlichen Probleme bekommen wolle. Er würde auch nicht wollen, dass Informationen über ihn in der afghanischen Community in Österreich verbreitet werden würden, weil er auch hier in Schwierigkeiten geraten könnte. Auf Vorhalt, dass nicht beabsichtigt sei, Nachforschungen bei seiner Familie im Iran oder in Afghanistan zu tätigen, sondern es beabsichtigt sei, einen Sachverständigen zu beauftragen, der beurteile, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Fluchtvorbringens bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er damit einverstanden sei.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde Herr Dr. RASULY als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Afghanistan bestellt und es wurde ihm die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen: "
- Ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, weil man ihn der Spionage gegen sein eigenes Land beschuldigen würde, da er in einer Madrassa im Iran eine Ausbildung erhalten hat. Von wem konkret könnte diese Gefahr ausgehen?
- Hätte der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten aufgrund seiner Ausbildung in einer schiitischen-iranischen Madrassa?
- Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Ausbildung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Problemen von staatlicher Seite zu rechnen (siehe BBC-Link auf Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2015)?
- Der Beschwerdeführer rechnet auch mit einer Gefahr seitens seiner eigenen Verwandten, da diese der Meinung seien, dass er "nicht religiös" sei, da man den Beschwerdeführer aus der Madrassa hinausgeworfen habe, da er sich nicht mehr an die religiösen Vorschriften gehalten habe. Ist dies nachvollziehbar? Könnte der Beschwerdeführer diesbezüglich staatlichen Schutz in Anspruch nehmen bzw. wären die Behörden schutzwillig und schutzfähig?
- Der afghanische Parlamentsabgeordnete, XXXX, eine der Führungspersonen der Hezb-e Wahdat, hat laut Angaben des Beschwerdeführers Fotos vom Beschwerdeführer. Es seien Fotos vom Beschwerdeführer in den Provinzen Daikundi, Uruzgan und im Heimatdorf des Beschwerdeführers veröffentlicht worden; auch sei veröffentlicht worden, dass der Beschwerdeführer aus der Madrassa geworfen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Problemen zu rechnen bzw. würde er deshalb von jemanden (z.B. der Hezb-e Wahdat, von XXXX) verfolgt werden)?
- Der afghanische Parlamentsabgeordnete, römisch 40 , eine der Führungspersonen der Hezb-e Wahdat, hat laut Angaben des Beschwerdeführers Fotos vom Beschwerdeführer. Es seien Fotos vom Beschwerdeführer in den Provinzen Daikundi, Uruzgan und im Heimatdorf des Beschwerdeführers veröffentlicht worden; auch sei veröffentlicht worden, dass der Beschwerdeführer aus der Madrassa geworfen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Problemen zu rechnen bzw. würde er deshalb von jemanden (z.B. der Hezb-e Wahdat, von römisch 40 ) verfolgt werden)?
- Stünde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen?"
- Am 05.10.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Gutachten des Sachverständigen vom 26.09.2015 ein (siehe OZ 9).
- Daraufhin wurde für den 18.11.2015 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Sachverständige Dr. RASULY teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer von der Dolmetscherin das Gutachten des Sachverständigen übersetzt. Nach Erörterung des Gutachtens mit dem Beschwerdeführer und dem Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Sachverständigengutachten zur Kenntnis nehme und dem nichts hinzuzufügen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten. Er wurde in Mashad/Iran geboren und hat dort mit seinen Eltern, welche aus der Provinz Uruzgan bzw. Daikundi stammen, zusammengelebt. Er besuchte in Mashad von 1992 bis 2000 die Schule und von 2002 bis 2011 die Koranschule. Im Jahr 2001 kehrte sein Vater wieder nach Afghanistan zurück. Dort kam es zu einem Grundstücksstreit zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder und es wurde der Vater des Beschwerdeführers im Zuge dieser Auseinandersetzung getötet. Einige Zeit danach reiste der Onkel des Beschwerdeführers in den Iran, meldete den Beschwerdeführer in der Koranschule an und nahm die Mutter des Beschwerdeführers und seine Schwester wieder mit nach Afghanistan. Diese lebten dann beim Onkel in der Provinz Uruzgan, welcher sich um den Lebensunterhalt der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers kümmerte und welcher in der Folge auch die Mutter des Beschwerdeführers heiratete. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr - Verfolgung von staatlicher und privater Seite aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers in einer iranischen Madrassa - waren nicht glaubwürdig und werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat seit 2011 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Heimatland. Er weiß nicht, wo sich seine Mutter und seine Schwester zurzeit aufhalten. Einige Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Ehegattin, die er im Iran geheiratet hatte, getrennt. 1.
- Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Allgemeines Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz-und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
- April 2013) Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
- September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
- April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
- November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom
- Juni 2014) Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende
- (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom
- Juni 2014) Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom
- Juli 2014) Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah -halb Paschtune, halb Tadschike -war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom
- Juli 2014) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Juni 2013, S. 4 und vom
- März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2012) Sicherheitslage allgemein Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
- Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
- Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
- Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
- Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
- Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom
- August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
- Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
- Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
- Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
- April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
- September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
- November 2012 bis
- Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
- Jänner und
- Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
- November 2012 und
- Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
- Februar bis
- Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
- Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
- Mai bis
- August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom
- September 2013)
ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
- Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
- Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan -die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
- Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 10) In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013) Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen. (ACCORD-Anfragebeantwortung vom
- August 2013) Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. (Länderinformation der Staatendokumentation vom
- Jänner 2014) Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu. (ANSO, Quarterly Report vom April 2013) Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind. (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014) Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen. Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 10) Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise. (Länderinformation der Staatendokumentation vom
- Jänner 2014) Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert. (Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan" vom
- Oktober 2013) Sicherheitslage in Kabul Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. (Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012) Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung. (Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012) Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren. (Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul vom
- Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom
- Juni 2013) Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am
- März
- (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
- Juni 2014) Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul: -Strichaufzählung Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
- Juni 2014) -Strichaufzählung Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom
- Juni 2013) -Strichaufzählung Am
- Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen
- Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- September 2013) -Strichaufzählung Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom
- Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom
- Oktober 2013) -Strichaufzählung Am
- November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom
- Dezember 2013) -Strichaufzählung Am
- Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom
- Jänner 2014) -Strichaufzählung Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am
- Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am
- Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom
- Jänner 2014) -Strichaufzählung In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom
- Juli 2014) -Strichaufzählung In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) -Strichaufzählung Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit. (FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom
- Juli 2014) Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen-und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen-und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
- Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und
- inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]). Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom
- November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt. Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen -also die Hälfte aller weiblichen Insassen -wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten. Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten. Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits-und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern. Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am
- Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März
- Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom
- März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.) Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen. (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom
- Juli 2013) So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen. (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom
- Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom
- Juni 2013; vergleiche Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom
- Juli 2013) Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10) Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012,
- April 2013, S. 22f.) Schiiten Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (
- Jänner 2012 bis
- Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt. (U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom
- April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom
- Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom
- September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009) Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 11) Ethnische Minderheiten: Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden-und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10f) Hazara Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht. Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Septem-ber 2013) Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 10) In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Tali-ban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein. (Congressional Research Service vom
- November 2013) Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsu-chender vom
- August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Prac-tices - Afghanistan,
- April 2013, http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung -ebenso wie in der Justiz -endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013) Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am
- April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen. (FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden -eigentlich die "Kornkammer" -des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20) Medizinische Versorgung Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen. Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20f) Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das
- Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 21) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Rückkehrfragen Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom
- Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits-und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien-oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien-und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz-und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Ausbildung in einer Koranschule im Iran sowie zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat und im Iran ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundeasylamt und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem im Verfahren vorgelegten österreichischen Fremdenpass und den diversen iranischen Studienausweisen. Dass der Vater des Beschwerdeführers im Zuge eines Grundstücksstreits von seinem Bruder im Jahr 2001 getötet wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig waren, bzw. der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit keiner privaten bzw. staatlichen Verfolgung zu rechnen hat, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 26.09.
- Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der in einer Madrassa im Iran eine Ausbildung erhalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in Gefahr ist, zumal ein im Iran ausgebildeter Mullah hohes Ansehen in der schiitischen Gesellschaft genieße und er auch von der afghanischen Behörde respektiert werde. Seit dem Sturz des Talibanregimes seien die Schiiten bzw. Hazara an der staatlichen Macht beteiligt und würden auch ihre Siedlungsgebiete kontrollieren. Die schiitische Geistlichkeit, wie der Beschwerdeführer, sei in Afghanistan in der schiitischen Gemeinschaft willkommen und hoch angesehen. Es werde dem Beschwerdeführer auf keinem Fall - weder von der Gesellschaft noch von der Regierung Afghanistans - Spionage für den Iran vorgeworfen werden, auch wenn es bekannt werden würde, dass diese Person für die Interessen des Irans in Afghanistan tätig gewesen sei. Auch von Seiten der Taliban hätte der Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Ausbildung in einer schiitisch/iranischen Madrassa zu befürchten, da die schiitischen Mullahs nicht generell unter der Verfolgung der Taliban stehen würden. Im Iran ausgebildete schiitische Geistliche, die auch als Interessensvertreter Irans bekannt seien, würden auch nicht vom afghanischen Staat verfolgt werden, zumal ein Drittel der staatlichen Macht in der Hand der Hazara-Parteien sei, die die Unterstützung des Irans genießen würden. Ausgehend von den Studienausweisen und von den Fotos, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegt habe, sei dieser ein ausgebildeter schiitischer Geistlicher, der sehr gute Kontakte zu den iranischen Mullahs gehabt habe. Die im Iran ausgebildeten Geistlichen der Schiiten Afghanistans seien in der schiitischen Gemeinschaft hoch angesehen. Die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan sei ein Teil der schiitischen Gemeinschaft und müsste daher stolz auf den Beschwerdeführer sein. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er von seiner eigenen Familie verfolgt werden würde, entspreche daher nicht der Wirklichkeit der afghanischen Gesellschaft. Auch wegen der vom Beschwerdeführer verteilten Fotos habe dieser keine Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten, zumal auf diesen Fotos der Beschwerdeführer mit einem weißen Turban und iranischem Mullahgewand zu sehen sei, weshalb er für afghanische Verhältnisse ein gebildeter schiitischer Mullah sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen hätte, würde für ihn keine Gefahr der Verfolgung bestehen, zumal tausende Jugendliche jährlich ihre religiöse oder moderne Ausbildung wegen Armut oder anderen Ereignissen abbrechen. Folglich habe der Beschwerdeführer wegen seines Abbruches der Koranschule im Iran und wegen seiner ihm angeblich vorgeworfenen Spitzeltätigkeit für den Iran in Afghanistan keine Verfolgung zu befürchten. In diesem Zusammenhang ist noch weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret und nachvollziehbar darlegen konnte, wieso der Parlamentsabgeordneter XXXX ein so großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollte, zumal dieser den Beschwerdeführer weder persönlich gekannt noch es jemals einen Übergriff seitens dieses Parlamentsabgeordneten auf den Beschwerdeführer gegeben hat. In diesem Zusammenhang steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015, da er erstmalig anführte, dass er glaube, dass dieser Parlamentsabgeordnete ihn deshalb verfolge, da er den Beschwerdeführer verdächtige, Spionage gegen ihn zu betreiben. Dass dem Beschwerdeführer vom afghanischen Parlamentsabgeordneten XXXX vorgeworfen worden sei, dass er Spionage gegen seine Person betreibe, hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren aber mit keinem Wort erwähnt. Auch konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht darlegen, von wem er diese Anschuldigung gehört habe. Auf konkrete diesbezügliche Nachfrage führte er lediglich aus, dass er dies bei seinem letzten Besuch im Iran "so gehört" habe. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer dann, dass er es von seiner Ehegattin und von Bekannten gehört habe. Konkrete Details vermochte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber nicht anzugeben.In diesem Zusammenhang ist noch weiters darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret und nachvollziehbar darlegen konnte, wieso der Parlamentsabgeordneter römisch 40 ein so großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollte, zumal dieser den Beschwerdeführer weder persönlich gekannt noch es jemals einen Übergriff seitens dieses Parlamentsabgeordneten auf den Beschwerdeführer gegeben hat. In diesem Zusammenhang steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015, da er erstmalig anführte, dass er glaube, dass dieser Parlamentsabgeordnete ihn deshalb verfolge, da er den Beschwerdeführer verdächtige, Spionage gegen ihn zu betreiben. Dass dem Beschwerdeführer vom afghanischen Parlamentsabgeordneten römisch 40 vorgeworfen worden sei, dass er Spionage gegen seine Person betreibe, hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren aber mit keinem Wort erwähnt. Auch konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht darlegen, von wem er diese Anschuldigung gehört habe. Auf konkrete diesbezügliche Nachfrage führte er lediglich aus, dass er dies bei seinem letzten Besuch im Iran "so gehört" habe. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer dann, dass er es von seiner Ehegattin und von Bekannten gehört habe. Konkrete Details vermochte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber nicht anzugeben. 2.
- Die oben wiedergegebenen Feststellungen zu Afghanistan ergeben sich aus den mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2015 sowie am 18.11.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 151Abs.
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.
Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-
anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine