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{'item': 'W170 2119099-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW170 2119099-1 SpruchW170 2119099-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelricht

§ 3Abs.

2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16,

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." § 3 Abs. 2 lautet (samt Überschrift):Paragraph 3, Absatz 2, lautet (samt Überschrift): "Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl § 3. ...Paragraph 3, ...

(2)Dem Bundesamt obliegt
  1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
  2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
  3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG,
  5. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG,
  7. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  8. Hauptstück des FPG,
  9. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
  10. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
  11. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."
  12. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren." Der durch § 16 Abs. 1 BFA-VG in Verfahren hinsichtlich (Z 1) der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), (Z 2) der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, (Z 4) der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  13. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015 und (Z 7) der Führung von Verfahren nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: Grundversorgungsgesetz - Bund), mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren verdrängte § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) lautet (samt Überschrift):Der durch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verfahren hinsichtlich (Ziffer eins,) der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG 2005), (Ziffer 2,) der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, (Ziffer 4,) der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  14. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015, und (Ziffer 7,) der Führung von Verfahren nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: Grundversorgungsgesetz - Bund), mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren verdrängte Paragraph 7, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG) lautet (samt Überschrift): "Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
  15. ...Paragraph 7, ...
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und 5.

Art. 132Abs.

5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."5.

Artikel 132

, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat." Im Regime des § 16 Abs. 1 BVA-VG, der für Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zur Anwendung kommt, gilt daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist während im Regime des VwGVG grundsätzlich eine vierwöchige Entscheidungsfrist normiert ist.Im Regime des Paragraph 16, Absatz eins, BVA-VG, der für Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zur Anwendung kommt, gilt daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist während im Regime des VwGVG grundsätzlich eine vierwöchige Entscheidungsfrist normiert ist. Wie sich die - hier allerdings nicht relevante - Rechtslage hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger darstellt, ist dem Gesetz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht klar zu entnehmen, da § 16 Abs. 1
  3. Satz BFA-VG - dieser nimmt unbegleitete Minderjährige nicht aus - als lex specialis dem § 7 Abs. 4 VwGVG vorgehen würde, während § 16 Abs. 1
  4. Satz BFA-VG wiederum nahelegt, dass bezüglich unbegleiteter Minderjähriger die vierwöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zu gelten hat.Wie sich die - hier allerdings nicht relevante - Rechtslage hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger darstellt, ist dem Gesetz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht klar zu entnehmen, da Paragraph 16, Absatz eins,
  5. Satz BFA-VG - dieser nimmt unbegleitete Minderjährige nicht aus - als lex specialis dem Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgehen würde, während Paragraph 16, Absatz eins,
  6. Satz BFA-VG wiederum nahelegt, dass bezüglich unbegleiteter Minderjähriger die vierwöchige Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zu gelten hat. III. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages
  7. Anfechtungsberechtigtes Gericht Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen § 16 Abs. 1 BVA-VG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 7 BFA-VG zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und daher zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts gegen Paragraph 16, Absatz eins, BVA-VG aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt römisch eins. erwähnte Beschwerde entstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Paragraph 7, BFA-VG zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und daher zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.
  8. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.
  9. Präjudizialität Zum bisherigen Verfahrensgang siehe oben unter I.; in der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zwar außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, allerdings innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG ergriffen wurde und daher im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes rechtzeitig sei.Zum bisherigen Verfahrensgang siehe oben unter römisch eins.; in der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes wurde unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171 aus 2015,, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese zwar außerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, allerdings innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ergriffen wurde und daher im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes rechtzeitig sei. Wie oben unter II. dargestellt beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 7 Abs. 4
  10. SatzWie oben unter römisch zwei. dargestellt beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4,
  11. Satz
  12. Fall VwGVG vier Wochen, gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  13. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen, sofern nicht anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
  14. Fall VwGVG vier Wochen, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  15. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren zwei Wochen, sofern nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf einen volljährigen Fremden; daher ist nach der einfachgesetzlichen Rechtslage in Verdrängung des § 7 Abs. 4 VwGVG § 16 Abs. 1 BFA-VG anzuwenden und dieser - die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu prüfen - für das gegenständliche Verfahren präjudiziell.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf einen volljährigen Fremden; daher ist nach der einfachgesetzlichen Rechtslage in Verdrängung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG anzuwenden und dieser - die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu prüfen - für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Darüber hinaus ist die gegenständliche Beschwerde zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, aber innerhalb der vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erstattet worden und folglich würde die vom Bundesverwaltungsgericht aus den unten angeführten Gründen als verfassungswidrig angesehene Norm zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung führen, während die Beschwerde im Regime des § 7 Abs. 4 VwGVG als rechtzeitig zu beurteilen wäre.Darüber hinaus ist die gegenständliche Beschwerde zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, aber innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erstattet worden und folglich würde die vom Bundesverwaltungsgericht aus den unten angeführten Gründen als verfassungswidrig angesehene Norm zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung führen, während die Beschwerde im Regime des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als rechtzeitig zu beurteilen wäre. § 16 Abs. 1 BFA-VG bildet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine untrennbare Einheit, deren bloß teilweise Aufhebung eine diesfalls sinnlose Bestimmung zurücklassen würde; aus advokatorischer Vorsicht wird im Eventualantrag auch bloß der
  16. Satz der leg.cit. angefochten, der den Kern der gegenständlichen Bestimmung bildet bzw. bloß auf die Wortfolge "1," im
  17. Satz der leg.cit., da durch die Behebung dieser Wortfolge für das gegenständliche Verfahren eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtslage hergestellt werden könnte.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG bildet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine untrennbare Einheit, deren bloß teilweise Aufhebung eine diesfalls sinnlose Bestimmung zurücklassen würde; aus advokatorischer Vorsicht wird im Eventualantrag auch bloß der
  18. Satz der leg.cit. angefochten, der den Kern der gegenständlichen Bestimmung bildet bzw. bloß auf die Wortfolge "1," im
  19. Satz der leg.cit., da durch die Behebung dieser Wortfolge für das gegenständliche Verfahren eine verfassungsgesetzlich unbedenkliche Rechtslage hergestellt werden könnte. IV. Zu den Bedenken:römisch vier. Zu den Bedenken: § 16 Abs. 1 BFA-VG scheint gegen Art. 136 Abs. 2 B VG zu verstoßen.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG scheint gegen Artikel 136, Absatz 2, B VG zu verstoßen. Art. 136 Abs. 2 B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.Artikel 136, Absatz 2, B-VG ordnet die einheitliche Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen in einem besonderen Bundesgesetz an. Davon abweichende verfahrensrechtliche Regelungen können durch Bundes- oder Landesgesetz nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt. Das Bundesgesetz, welches im Sinne des Art. 136 Abs. 2 erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält ist das VwGVG; dieses legt in seinem § 7 Abs. 4 die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. § 16 Abs. 1 BFA-VG verkürzt diese Frist für Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  20. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren, auf zwei Wochen, jedenfalls, soweit die beschwerdeführende Partei keine unbegleitete Minderjährige oder kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.Das Bundesgesetz, welches im Sinne des Artikel 136, Absatz 2, erster Satz B-VG die einheitliche Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthält ist das VwGVG; dieses legt in seinem Paragraph 7, Absatz 4, die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verkürzt diese Frist für Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung und der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
  21. Hauptstück des FPG und der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide des BFA, ausgenommen Verwaltungsstrafverfahren, auf zwei Wochen, jedenfalls, soweit die beschwerdeführende Partei keine unbegleitete Minderjährige oder kein unbegleiteter Minderjähriger ist. Eine Ermächtigung zur Festlegung einer abweichenden Beschwerdefrist ist im VwGVG nicht enthalten. Daher wäre die Festlegung einer solchen abweichenden Frist nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  22. Dezember 2014, G 148/2014 ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51 (1618 BlgNR
  23. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrige § 16 Abs. 1 BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  24. Dezember 2014, G 148 aus 2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 (1618 BlgNR
  25. Gesetzgebungsperiode ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen - so auch der aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrige Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG - dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes 'unerlässlich' sind. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015, wurde § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Ertei-lung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben; diese Bestimmung war im Wesentlichen gleichlautend zur nunmehr angefochtenen Bestimmung, auch wenn die nunmehr angefochtene Bestimmung insoweit einschränkender ist, als sie die Beschwerdefrist nur für bestimmte Arten von Verfahren verkürzt. Im Wesentlichen erfolgte die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, da die Erforderlichkeit der vom Regime des VwGVG abweichenden Regelung, also der Verkürzung der Rechtsmittelfrist, nicht zu erkennen war.Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171 aus 2015,, wurde Paragraph 16, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Ertei-lung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben; diese Bestimmung war im Wesentlichen gleichlautend zur nunmehr angefochtenen Bestimmung, auch wenn die nunmehr angefochtene Bestimmung insoweit einschränkender ist, als sie die Beschwerdefrist nur für bestimmte Arten von Verfahren verkürzt. Im Wesentlichen erfolgte die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, da die Erforderlichkeit der vom Regime des VwGVG abweichenden Regelung, also der Verkürzung der Rechtsmittelfrist, nicht zu erkennen war. § 16 Abs. 1 BFA-VG (in der nunmehr geltenden Fassung) wurde (noch vor Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171/2015) mit BGBl. I Nr. 70/2015 in Geltung gesetzt; nach den Gesetzesmaterialien wurde die leg.cit. im Rahmen des parlamentarischen Prozesses als Änderung in der Plenarsitzung des Nationalrates in das Gesetz eingebracht. Eine Begründung für die abweichende, im Hinblick auf das Regime des VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist den Materialien nicht zu entnehmen.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (in der nunmehr geltenden Fassung) wurde (noch vor Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.6.2015, G 171 aus 2015,) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, in Geltung gesetzt; nach den Gesetzesmaterialien wurde die leg.cit. im Rahmen des parlamentarischen Prozesses als Änderung in der Plenarsitzung des Nationalrates in das Gesetz eingebracht. Eine Begründung für die abweichende, im Hinblick auf das Regime des VwGVG verkürzte Beschwerdefrist ist den Materialien nicht zu entnehmen. Eine Unerlässlichkeit dieser abweichenden Norm vermag das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zu erkennen, zumal das Gesetz nicht zwischen verschieden gelagerten Fällen - wie etwa Verfahren von straffälligen Asylwerbern - unterscheidet.Eine Unerlässlichkeit dieser abweichenden Norm vermag das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nicht zu erkennen, zumal das Gesetz nicht zwischen verschieden gelagerten Fällen - wie etwa Verfahren von straffälligen Asylwerbern - unterscheidet. Daher sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, welche die Unerlässlichkeit dieser Abweichung darlegen, erkennbar, zumal nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte.Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof verglichen mit dem früheren Rechtsschutzsystem gestiegen sein dürfte. Daher scheint § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen eines Verstoßes gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig zu sein.Daher scheint Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wegen eines Verstoßes gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG verfassungswidrig zu sein. V. Unzulässigkeit der Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eine Revision nicht zulässig. Hinweis: Eine Rechtsmittelbelehrung ist gemäß § 31 Abs. 3 letzter Satz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), nicht vorgesehen.Eine Rechtsmittelbelehrung ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), nicht vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119099.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.