Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 68Art. 130§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW171 2101084-2 SpruchW171 2101084-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Ein
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Die Beschwerdeführerin (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist Staatsangehörige der VR China, ist Han-Chinesin, reiste am 03.04.2014 schlepperunterstützt und illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Polizei gab sie an, dass ihr Ehemann sie nicht mehr haben wolle, da sie nur eine Tochter geboren habe. Aus diesem Grund habe er sich 2012 scheiden lassen. Während der Ehe habe sie für das Geschäft ihres Mannes unter ihrem Namen einen Kredit aufgenommen, den sie in der Folge nicht zurückzahlen konnte. Deshalb habe sie Probleme mit fünf Gläubigern bekommen. Aus diesen Gründen habe sie China verlassen.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist Staatsangehörige der VR China, ist Han-Chinesin, reiste am 03.04.2014 schlepperunterstützt und illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Polizei gab sie an, dass ihr Ehemann sie nicht mehr haben wolle, da sie nur eine Tochter geboren habe. Aus diesem Grund habe er sich 2012 scheiden lassen. Während der Ehe habe sie für das Geschäft ihres Mannes unter ihrem Namen einen Kredit aufgenommen, den sie in der Folge nicht zurückzahlen konnte. Deshalb habe sie Probleme mit fünf Gläubigern bekommen. Aus diesen Gründen habe sie China verlassen. I.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Behörde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und bestätigte, dass ihre Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftlicher Natur seien. Aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen habe sie in China keine Probleme.römisch eins.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Behörde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und bestätigte, dass ihre Fluchtgründe ausschließlich wirtschaftlicher Natur seien. Aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen habe sie in China keine Probleme. I.
- Mit Bescheid 17.04.2015, Zl. XXXX wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten bzw. subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach der VR China für zulässig erklärt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht dargetan habe und auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorgelegen hätten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.
- Mit Bescheid 17.04.2015, Zl. römisch 40 wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten bzw. subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach der VR China für zulässig erklärt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht dargetan habe und auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorgelegen hätten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. I.
- Mit Bescheid vom 23.01.2016, Zl. XXXX wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gegen die BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, wogegen die BF durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhob. Das diesbezügliche Verfahren vor dem BVwG ist noch anhängig.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 23.01.2016, Zl. römisch 40 wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gegen die BF ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, wogegen die BF durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhob. Das diesbezügliche Verfahren vor dem BVwG ist noch anhängig. I.
- Die BF stellte am 03.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie damit, dass ihr Exmann in China von ihrer Verlobung in Österreich erfahren habe. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie deshalb Probleme mit ihm zu erwarten.römisch eins.
- Die BF stellte am 03.09.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie damit, dass ihr Exmann in China von ihrer Verlobung in Österreich erfahren habe. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie deshalb Probleme mit ihm zu erwarten. I.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Behörde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und gab weiters an, dass sie ihren Verlobten nunmehr seit 7 Monaten kenne, mit ihm zusammenlebe und heiraten wolle. Aus diesen Gründen sei sie dabei, über ihre Mutter Urkunden in China zu beschaffen. Von ihrer Mutter habe ihr Exmann von ihren Heiratsplänen erfahren. Sie sei an der Wohnadresse ihres Verlobten allerdings polizeilich nicht gemeldet, dieser würde sie jedoch unterstützen. Sie habe einen Monat einen Deutschkurs besucht und spreche etwas Deutsch. Für den Deutschkurs benötige sie eine Asylkarte. Weitere Asylgründe habe sie nicht.römisch eins.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Behörde wiederholte die BF ihr bisheriges Vorbringen und gab weiters an, dass sie ihren Verlobten nunmehr seit 7 Monaten kenne, mit ihm zusammenlebe und heiraten wolle. Aus diesen Gründen sei sie dabei, über ihre Mutter Urkunden in China zu beschaffen. Von ihrer Mutter habe ihr Exmann von ihren Heiratsplänen erfahren. Sie sei an der Wohnadresse ihres Verlobten allerdings polizeilich nicht gemeldet, dieser würde sie jedoch unterstützen. Sie habe einen Monat einen Deutschkurs besucht und spreche etwas Deutsch. Für den Deutschkurs benötige sie eine Asylkarte. Weitere Asylgründe habe sie nicht. I.
- Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies die Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG idg
F. wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei.römisch eins.7. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies die Behörde den Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF. wegen entschiedener Sache zurück. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. I.
- Dagegen erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass keine entschiedene Sache vorliege, da die Behörde nicht geprüft habe, ob von der BF ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorgebracht worden sei. Die BF habe jedoch neue Fluchtgründe vorgebracht, wobei es die Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Zudem würde die Ausweisung der BF im Hinblick auf ihre Integration gegen Art. 2, 3 und 8 EMRK verstoßen. Die BF beantragte aufgrund der ihrer Ansicht nach mangelhaften Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
- Dagegen erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass keine entschiedene Sache vorliege, da die Behörde nicht geprüft habe, ob von der BF ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorgebracht worden sei. Die BF habe jedoch neue Fluchtgründe vorgebracht, wobei es die Behörde unterlassen habe, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Zudem würde die Ausweisung der BF im Hinblick auf ihre Integration gegen Artikel 2, 3 und 8 EMRK verstoßen. Die BF beantragte aufgrund der ihrer Ansicht nach mangelhaften Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person Die in Punkt I.
- angeführten Personalien der BF werden zu Feststellungen erhoben.Die in Punkt römisch eins.
- angeführten Personalien der BF werden zu Feststellungen erhoben. 1.
- Zu den Anträgen auf internationalen Schutz der BF im Hinblick auf das Vorliegen einer entschiedenen Sache: 1.2.1 Die BF hat ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass sie während der Ehe für ihren Mann unter ihrem Namen Kredite aufgenommen hat, die sie in der Folge nicht zurückzahlen konnte. Deshalb hat sie Probleme mit fünf Gläubigern bekommen. Aus diesen Gründen hat sie China verlassen. Ihre Gründe waren sohin ausschließlich wirtschaftlicher Natur. 1.2.
- Die BF hat ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass ihr geschiedener Ehemann in China von ihren Heiratsplänen in Österreich erfahren hat und sie deshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Probleme bekommen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, und Herkunft des BF stützen sich auf die nicht widerlegbaren Angaben der BF im Asylverfahren. 2.
- Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergaben sich aus den Akten der Behörde sowie des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)." 3.2.
§ 18. Abs. 1 Asyl
G haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.3.2.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 3.3. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Bundesamtes, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sind.3.3.
Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide des Bundesamtes, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sind. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.
- Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
- Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidungen der Bescheid der Behörde vom 17.04.2015, Zl. XXXX sowie der nunmehr angefochtene Bescheid der Behörde heranzuziehen.Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidungen der Bescheid der Behörde vom 17.04.2015, Zl. römisch 40 sowie der nunmehr angefochtene Bescheid der Behörde heranzuziehen. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). 3.5.
- Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren hat die BF ihren Antrag damit begründet, dass sie während der Ehe für die Schulden ihres Mannes unter ihrem Namen Kredite aufgenommen hat, die sie in der Folge nicht zurückzahlen konnte. Deshalb hat sie Probleme mit fünf Gläubigern bekommen. Aus diesen Gründen habe sie China verlassen. Ihre Gründe waren sohin ausschließlich wirtschaftlicher Natur. Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete die BF damit, dass ihr geschiedener Ehemann in China von ihren Heiratsplänen in Österreich erfahren habe und sie deshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Probleme mit diesem bekommen werde. Festzuhalten ist, dass die BF zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz sohin eine Änderung des Sachverhaltes vorgebracht hat, der a priori auch eine Asylrelevanz nicht abzusprechen ist und die auch durchaus geeignet sein kann, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen (vgl. dazu auch VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0252). Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang völlig verabsäumt, sich mit der Asylrelevanz (Frage der Schutzfähigkeit der Behörden bzw. einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative), und/oder aber dem Bestehen eines zumindest glaubwürdigen Kerns des Vorbringens auseinander zu setzen.3.5.
- Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren hat die BF ihren Antrag damit begründet, dass sie während der Ehe für die Schulden ihres Mannes unter ihrem Namen Kredite aufgenommen hat, die sie in der Folge nicht zurückzahlen konnte. Deshalb hat sie Probleme mit fünf Gläubigern bekommen. Aus diesen Gründen habe sie China verlassen. Ihre Gründe waren sohin ausschließlich wirtschaftlicher Natur. Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz begründete die BF damit, dass ihr geschiedener Ehemann in China von ihren Heiratsplänen in Österreich erfahren habe und sie deshalb im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Probleme mit diesem bekommen werde. Festzuhalten ist, dass die BF zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz sohin eine Änderung des Sachverhaltes vorgebracht hat, der a priori auch eine Asylrelevanz nicht abzusprechen ist und die auch durchaus geeignet sein kann, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen vergleiche dazu auch VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0252). Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang völlig verabsäumt, sich mit der Asylrelevanz (Frage der Schutzfähigkeit der Behörden bzw. einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative), und/oder aber dem Bestehen eines zumindest glaubwürdigen Kerns des Vorbringens auseinander zu setzen. Das Bundesamt hatte sohin zu prüfen, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als auch der Ausweisung der BF indizieren könnten. Die Behörde begründete ihre erste Entscheidung damit, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht dargetan hat und auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorlagen. Ihre nunmehr bekämpfte zweite Entscheidung begründete die Behörde damit, dass die BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Sie ging daher von einem unveränderten Sachverhalt aus. Dabei setzte sich die Behörde nur mangelhaft mit dem neuen Vorbringen der BF zu ihrer behaupteten Gefährdung durch den Ex-Mann und dem aktuellen Familienbezug auseinander, ohne zu prüfen, ob dieses Vorbringen in irgend einem Zusammenhang mit den Gründen im Erstverfahrens, nämlich Probleme der BF mit Gläubigern aufgrund offener Schulden stehen könnte. Dabei hat die Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen.Die Behörde begründete ihre erste Entscheidung damit, dass die BF eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nicht dargetan hat und auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht vorlagen. Ihre nunmehr bekämpfte zweite Entscheidung begründete die Behörde damit, dass die BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Sie ging daher von einem unveränderten Sachverhalt aus. Dabei setzte sich die Behörde nur mangelhaft mit dem neuen Vorbringen der BF zu ihrer behaupteten Gefährdung durch den Ex-Mann und dem aktuellen Familienbezug auseinander, ohne zu prüfen, ob dieses Vorbringen in irgend einem Zusammenhang mit den Gründen im Erstverfahrens, nämlich Probleme der BF mit Gläubigern aufgrund offener Schulden stehen könnte. Dabei hat die Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. 3.5.
- Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht aber auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).3.5.
- Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Letztlich wäre es dem Bundesverwaltungsgericht aber auch verwehrt, den Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG). 3.5.
- Das Bundesamt wird sich daher in einem materiellen Verfahren detaillierter mit dem neuen Vorbringen der BF auseinanderzusetzten haben und tatsächlich eine abschließende Beurteilung des Falles vornehmen zu können. 3.5.
- Der gegenständliche angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3.5.4. Der gegenständliche angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (vgl. insbesondere Punkte II.3.1 - II.3.5.) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen vergleiche insbesondere Punkte römisch zwei.3.1 - römisch zwei.3.5.) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W171.2101084.2.00