← Österreich

{'item': 'W175 2119115-1'}

Obsah (19)§ 5Art. 133§ 2§ 29Art. 22Art. 12§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57Art. 3Art. 18Artikel 46Art. 39§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW175 2119115-1 SpruchW175 2119115-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN ü

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 19.11.2015 mit einem von Zypern ausgestellten Schengenvisum aus Larnaka kommend über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 19.11.2015 mit einem von Zypern ausgestellten Schengenvisum aus Larnaka kommend über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (AsylG) ein. Am 20.11.2015 fanden die Erstbefragungen des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, statt. Am 25.11.2015 und am 04.12.2015 fanden vor dem BFA, EAST-Flughafen, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Zulassungsverfahren statt. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. I.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.11.2015 gab der BF seine persönlichen Daten an, wie sie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen. Er sei am 15.11.2015 mit seinem eigenen Reisepass schlepperunterstützt von Delhi aus mit zwei Zwischenstopps nach Wien geflogen. Der Schlepper habe ihm ein Visum und die Flugtickets besorgt.römisch eins.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 20.11.2015 gab der BF seine persönlichen Daten an, wie sie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen. Er sei am 15.11.2015 mit seinem eigenen Reisepass schlepperunterstützt von Delhi aus mit zwei Zwischenstopps nach Wien geflogen. Der Schlepper habe ihm ein Visum und die Flugtickets besorgt. Indien habe er verlassen, da es dort keine Arbeit gäbe. Er habe in Österreich keine nahen Verwandten oder Bekannten. Als Flugroute konnte mit den vom BF angegebenen Daten die Strecke Larnaca-Wien festgestellt werden. I.
  3. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 25.11.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit Zypern eingeleitet worden sei.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 25.11.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass ein Konsultationsverfahren mit Zypern eingeleitet worden sei. I.

  1. Das BFA richtete an Zypern am 25.11.2015 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 iVm Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vomrömisch eins.
  2. Das BFA richtete an Zypern am 25.11.2015 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. I.
  4. Mit Schreiben vom 20.12.2015 (nach erfolgter Mitteilung

Art. 22Abs.

6 Dublin III-VO), stimmten die zypriotischen Behörden der Aufnahme des BF ausdrücklich zu.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 20.12.2015 (nach erfolgter Mitteilung

Artikel 22

, Absatz 6, Dublin III-VO), stimmten die zypriotischen Behörden der Aufnahme des BF ausdrücklich zu. I.

  1. Anlässlich der Einvernahme am 25.11.2015 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Punjabi befragt im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.
  2. Anlässlich der Einvernahme am 25.11.2015 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Punjabi befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe Indien mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Den Pass habe ihm der Schlepper in Wien abgenommen. Er habe zweimal Zwischenstation gemacht, wo wisse er nicht. Am zweiten Ort habe er sich drei Tage aufgehalten. Für diesen Ort habe er ein Visum gehabt. Sein Reiseziel sei London gewesen, er wolle dort arbeiten. Dem BF wurden seine Flug- und Passagierdaten vorgehalten. Daraufhin gab er an, sich sieben bis acht Tage in Zypern aufgehalten zu haben, verbesserte sich dann auf Vorhalt, dass dies mit seiner angegebenen Abreise aus Indien nicht übereinstimmen könne, auf drei bis vier Tage. Er gab an, sich in Zypern in einem Hotel aufgehalten zu haben. Kontakt zu den Behörden habe er keinen aufgenommen. Auf die Frage, ob aus seiner Sicht etwas gegen die Rückkehr nach Zypern spräche, gab der BF an, dass er nicht von dort gekommen sei. Auf Vorhalt der Passagier- und Flugdaten meinte er, dass er sich nicht sicher sei, dass er dort gewesen sei. Zu den Länderfeststellungen zu Zypern äußerte sich der BF nicht. Das Protokoll der Einvernahme wurde dem BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihm ausgefolgt. I.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Flughafen, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.12.2015, Zahl: 1095739910/151815803, übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Zypern für die Prüfung des Antrages

Art. 12Abs.

2 / 3 der Dublin III-VO zuständig sei.römisch eins.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Flughafen, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 21.12.2015, Zahl: 1095739910/151815803, übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Zypern für die Prüfung des Antrages

Artikel 12, Absatz 2, / 3 der Dublin III-VO zuständig sei.

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Zypern (Stand 03.12.2015) zu entnehmen: ZYPERN - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - 03.12.2015: Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Zypern 1.745 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.305 55 940 0 310 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 1.Qu. 2015 Antragsteller 2.Qu. 2015 Antragsteller 3.Qu. 2015 Zypern 470 450 640 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV

  1. Qu. 2015 485 40 320 0 125
  2. Qu. 2015 390 55 225 - 110 Bild kann nicht dargestellt werden Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c) Die zuständige Behörde für das Führen von Asylverfahren in
  3. Instanz ist der Asylum Service, der dem zypriotischen Innenministerium untersteht (MoI o.D.a). Ein Asylantrag ist an der Grenze, auf dem Territorium des Landes oder aus der Haft heraus möglich. Im Asylverfahren in Zypern werden Flüchtlingseigenschaft und subsidiäre Schutzwürdigkeit geprüft. Der humanitäre Schutz wurde im April 2014 abgeschafft. Ein beschleunigtes Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, wird aber in der Praxis nicht angewandt. Prioritäre Erledigung wohlbegründeter Fälle oder das Fast-Track-Verfahren werden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens abgehandelt (AIDA 27.11.2015). Im September 2014 wurde für Asylanträge aus der Haft heraus ein 30-tägiges Fast-Track-Verfahren eigeführt, in dem der Asylum Service ein Interview durchführen und eine Entscheidung treffen soll. Geht dieses positiv aus, wird der Inhaftierte entlassen. Bei negativem Ausgang bleibt der Antragsteller in Haft, auch während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens, das binnen 15 Tagen entschieden sein soll. Wenn eine Entscheidung im Fast-Track-Verfahren binnen 30 Tagen nicht möglich ist, wird der Antragsteller entlassen (AIDA 2.2015). Es werden seither in Zypern nur jene AW in Haft behalten, die ihren Asylantrag erst in Haft gestellt haben. Die Zahl der Inhaftierten lag das ganze Jahr 2015 hindurch bei durchschnittlich 20 Personen (AIDA 27.11.2015). Anträge von Personen aus Syrien, Irak, Somalia und Eritrea werden als wohlbegründet betrachtet. Syrer und Iraker erhielten bis 2014 in der Regel einen Subschutz, jedoch kaum Flüchtlingsstatus. 2015 änderte sich das und in den ersten 6 Monaten d.J. erhielten einige Syrer Flüchtlingsstatus. Somali und Eritreer erhalten meist Flüchtlingsstatus (AIDA 27.11.2015). Folgeantrag Wenn ein abgelehnter AW einen Folgeantrag stellt, wird dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Phase gilt der Antragsteller nicht als AW. Wenn neue Elemente vorliegen und zugelassen werden, beginnt ein ordentliches Verfahren (AIDA 27.11.2015). Beschwerdemöglichkeiten Bislang war eine eigene Berufungsbehörde (Refugee Reviewing Authority, RRA) als
  4. Instanz für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylum Service zuständig (MoI o.D.a). Im Juli 2015 wurde jedoch ein Verwaltungsgericht geschaffen, das für Beschwerden in allen nach dem
  5. Juli 2015 gestellten Asylanträgen zuständig ist. Die RRA wird für Altfälle weiterhin zuständig bleiben und danach den Betrieb einstellen (AIDA 27.11.2015). Für vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge gilt für Beschwerden an die RRA eine Frist von 20 Tagen. Der Beschwerdeführer kann diese Instanz aber auch überspringen und gleich binnen 75 Tagen Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof einlegen. Ein subsidiär Schutzberechtigter kann gegen die Nichtzuerkennung des Flüchtlingsstatus ebenfalls wie oben geschildert Beschwerde einlegen. Die RRA ist unabhängig, prüft Beschwerden inhaltlich und formal und kann die Entscheidung der
  6. Instanz abändern. Nach der Beschwerde vor der RRA ist binnen 75 Tagen noch Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof möglich. Letzterer prüft nur formal, nicht inhaltlich und die Beschwerde hat auch keine automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird (AIDA 27.11.2015). Bei nach dem 20.7.2015 gestellten Anträgen sind Beschwerden an das neu geschaffene Verwaltungsgericht zu richten. Es soll Ende 2015/Anfang 2016 die Arbeit aufnehmen. Das Verwaltungsgericht prüft Beschwerden formal und inhaltlich. Die weitere Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof bleibt unverändert erhalten (AIDA 27.11.2015). Kostenlose Rechtshilfe in
  7. und
  8. Instanz ist nur durch UNHCR möglich. Der Staat finanziert nichts in diese Richtung. Dies und die staatliche Informationspolitik gegenüber Antragstellern werden stark kritisiert. Staatliche Rechtshilfe ist nur für Beschwerden vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehen und verbunden mit einer Bedürftigkeitsprüfung, die ohne spezielle Kenntnisse faktisch kaum zu bewältigen ist. Daher wurden seit 2010 auch erst 5 Fälle bewilligt (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015 Dublin-Rückkehrer Seit Ende 2014 werden Dublin-Rückkehrer mit laufendem Verfahren nicht mehr inhaftiert, sondern in das Kofinou Reception Center gebracht und ihr Verfahren wird dort fortgesetzt, wo es abgebrochen wurde. Dublin-Rückkehrer mit abgeschlossenem Verfahren werden zur Außerlandesbringung inhaftiert, wobei 2015 kein entsprechender Fall bekannt wurde (AIDA 27.11.2015). Dublin-Rückkehrer, die in Zypern noch keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung (MOI 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (2.12.2015): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird. 2014 gab es Fälle von derartigen Außerlandesbringungen, trotz anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. 2015 gab es offenbar Versuche solche Beschwerdeführer (oder Fälle mit noch laufender Rechtsmittelfrist von 75 Tagen) außer Landes zu bringen (AIDA 27.11.2015). Der Ombudsmann berichtet von einem Fall, in dem es tatsächlich zur Außerlandesbringung trotz anhängigen Rechtsmittels kam, allerdings ist unklar in welcher Instanz dieses Rechtsmittel anhängig war (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Versorgung Unterbringung Asylwerber haben ab Antragstellung während des Asylverfahrens in
  9. Instanz und während der Beschwerdephase vor der
  10. Instanz -bei Bedürftigkeit- das Recht auf materielle Versorgung, nicht jedoch während anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. Bei einem Folgeantrag wird zuerst dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Prüfung gelten Antragsteller nicht als Asylwerber und haben kein Recht auf Versorgung. Erst wenn die Zulässigkeit festgestellt wird, gilt der Antragsteller wieder als Asylwerber und hat wieder ein Recht auf Versorgung (AIDA 27.11.2015). Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vgl. AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015).Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vergleiche AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015). Kofinou ist eine offene Einrichtung und besteht aus Containern für 2-4 Personen. Die Angaben zur momentanen Belegung reichen von 120 bis ca. 280 Personen. Männer Frauen und Familien werden in getrennten Bereichen des Zentrums untergebracht. Das Zentrum Kofinou arbeitet derzeit, aufgrund ungeklärter Finanzierungsfragen, mit minimalem Personal (6 Beamten, 3 Putzkräfte und 1 Hausmeister). Ein zwischenzeitlich eingesetzter Sozialarbeiter und ein klinischer Psychologe, sowie 16 Krankenschwestern und 3 Übersetzer mussten deshalb wieder abgezogen werden. Bis die Finanzierung Ende 2015 geklärt sein soll, stellen NGOs und Freiwillige, unterstützt durch UNHCR, die notwendigen Leistungen im Zentrum kostenlos zur Verfügung. Im September 2015 wurden wegen der Ankunft von 105 auf See geretteten Migranten Vollzeit-Krankenschwestern im Zentrum stationiert und ein Arzt ordiniert dort dreimal pro Woche. Momentan gibt es im Zentrum kein Spezialpersonal für psychosoziale und rechtliche Unterstützung, weswegen dies derzeit durch Freiwillige bereitgestellt wird. Die Unterbringungsdauer ist nicht begrenzt. Erfahrungsgemäß kann ein Asylverfahren in
  11. und
  12. Instanz zwischen 6 Monaten und 8 Jahren dauern. Das Zentrum ist sehr entlegen angesiedelt. Die Behörden versuchen seit Mitte 2013 AW zuerst im Zentrum unterzubringen. Erst wenn dies nicht möglich ist, treten die Sozialämter auf den Plan und übernehmen gegebenenfalls die Ausschüttung von Beihilfen für die Unterbringung außerhalb des Zentrums. Die meisten AW leben tatsächlich in privaten Unterkünften, die sie sich selbst suchen müssen. Personen mit negativen Entscheidungen im Asylverfahren, die das Land verlassen müssen, dürfen bis zur effektiven Außerlandesbringung im Zentrum bleiben (AIDA 27.11.2015). Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vgl. EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015).Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vergleiche EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015). Wenn kein Platz in einem Unterbringungszentrum frei ist, besteht die Möglichkeit direkt beim Sozialamt Beihilfen für das Leben außerhalb zu beantragen, u.a. eine Mietbeihilfe (direkt an den Vermieter) und eine Nebenkostenbeihilfe. Hier eine Aufstellung der Unterstützung: Bild kann nicht dargestellt werden Wer einen Platz in einem Unterbringungszentrum ablehnt, erhält auch keine Unterstützung mehr; das betrifft auch Vulnerable (AIDA 27.11.2015). Es gibt momentan keine speziellen Unterbringungsarrangements für vulnerable Gruppen, nur UMA werden nicht in Kofinou, sondern in Kinderheimen untergebracht. Familien werden in der Regel nicht getrennt. Kinder unterliegen der Schulpflicht. Beim Zugang zu Bildung werden vom Bildungsministerium Kinder mit Behinderungen identifiziert und ihre Bedürfnisse berücksichtigt (AIDA 27.11.2015). Die Unterbringung von UMA liegt in der Verantwortung des Sozialministeriums. Dies gilt auch für Kinder mit spezifischen Wohlfahrtsbedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Personen mit medizinischen und psychologischen Bedürfnissen (EMN 2014). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren nach 6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren nach 6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Zypern verfügt außerdem über ein Haftzentrum mit 256 Plätzen, in dem von Jänner bis September 2015 100 Asylwerber inhaftiert waren, die bereits aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen in Haft waren, als sie ihre Anträge stellten (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network Study

(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Medizinische Versorgung AW ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Not- und Mindestversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Empfänger von staatlichen Beihilfen und Bewohner des Unterbringungszentrums sind im Zugang zu medizinischer Versorgung explizit zypriotischen Bürgern gleichgestellt. Betreffend Vulnerable gibt es momentan nur eine NGO, welche diesen, einschließlich Folteropfern, spezialisierte soziale und psychologische Unterstützung zukommen lässt. Finanziert wird dies aus dem United Nations Voluntary Fund for the Victims of Torture (UNVFVT). Damit das Gesundheitsministerium die für den Zugang zu Krankenversorgung notwendige Spitalskarte ausstellt, ist eigentlich die Bedürftigkeit nachzuweisen. In der Praxis erhalten die meisten AW die Karte aber ohne diesen Nachweis. Seit August 2013 müssen auch AW bei jeder Behandlung 3-6 Euro sowie zusätzliche Gebühren bis zu max. 10 Euro für jede Verschreibung usw. bezahlen. AW sind im Grunde nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung abgedeckt, welche Versorgung im Ausland garantiert, wenn eine Behandlung in Zypern nicht verfügbar ist. In der Praxis gab es aber Fälle, in denen das Gesundheitsministerium die Behandlung von Asylwerber-Kindern im Ausland bezahlte (AIDA 27.11.2015). Auch Personen, deren Recht auf materielle Unterbringungsbedingungen reduziert oder aufgehoben wurde, haben weiterhin Zugang zu Krankenversorgung (AIDA 27.11.2015). Es gibt Beschwerden von AW über Diskriminierung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen, vor allem in Form von Nichtgewährung langfristiger Spezialbehandlungen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF auf seinen eigenen Angaben beruhe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten wurden vom BF weder behauptet noch belegt. Er habe keine familiären Kontakte in Österreich. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weiters, dass die allgemeine Lage für überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Zypern grundsätzlich gewährleistet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. I.8. Am 21.12.2015 stellte das BFA dem BF

§ 52Abs.

1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.römisch eins.8. Am 21.12.2015 stellte das BFA dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite. I.

  1. Mit Schreiben vom 23.12.2015 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 23.12.2015 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der BF sei über Zypern nach Österreich eingereist, er habe nie beabsichtigt in Zypern zu bleiben. Der Pass sei nicht sichergestellt worden, lediglich anhand von Flugdaten habe ermittelt werden können, dass der BF legal nach Zypern eingereist sei. Es bestünden daher Zweifel, dass es sich beim BF tatsächlich um die Person mit der im Verfahren beziehungsweise in den Flugdaten angeführten Passnummer handle. Die Lage für Asylwerber in Zypern sei schlecht, es lägen Mängel im zypriotischen Asylsystem vor. Beide Angaben wurden nicht näher ausgeführt. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Anträge von Personen aus Bangladesch und Pakistan als unbegründet abgelehnt würden. Das müsse daher analog auch für indische Staatsagehörige gelten. I.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 05.01.2016.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 05.01.
  5. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  6. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  7. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 20.11.2015, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 25.11.2015 und am 04.12.2015 sowie die Beschwerde vom 23.12.2015 -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Zypern im angefochtenen Bescheid. II.
  8. Feststellungen:römisch zwei.
  9. Feststellungen: II.2.
  10. Der BF ist indischer Staatsangehöriger.römisch zwei.2.
  11. Der BF ist indischer Staatsangehöriger. II.2.
  12. Der BF reiste am 19.11.2015 aus Zypern kommend mit einem Schengenvisum über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und brachte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch zwei.2.
  13. Der BF reiste am 19.11.2015 aus Zypern kommend mit einem Schengenvisum über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und brachte hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. II.2.
  14. Am 25.11.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Zypern und der vorliegenden Flug- und Passagierdaten ein Aufnahmeersuchen an Zypern, das mit am 20.12.2015 eingelangten Schreiben der Aufnahme des BF ausdrücklich zustimmte.römisch zwei.2.
  15. Am 25.11.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Zypern und der vorliegenden Flug- und Passagierdaten ein Aufnahmeersuchen an Zypern, das mit am 20.12.2015 eingelangten Schreiben der Aufnahme des BF ausdrücklich zustimmte. II.2.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.römisch zwei.2.
  17. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Zypern Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. II.2.
  18. Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.römisch zwei.2.
  19. Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. II.2.
  20. Er hat in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen.römisch zwei.2.
  21. Er hat in Österreich keine privaten oder familiären Bindungen. II.
  22. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  23. Beweiswürdigung: II.3.
  24. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Zypern ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Zyperns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.).römisch zwei.3.
  25. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Zypern ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Zyperns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei. 3.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei. 3.3.2.). II.3.
  26. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).römisch zwei.3.
  27. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.2.). II.
  28. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: II.3.
  30. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.römisch zwei.3.
  31. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, de BF am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Zypern nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) anwendbar.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, de BF am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Zypern nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) anwendbar. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art. 3Abs.

3 der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat , der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde."Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat , der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde." Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Abs. 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat."Artikel 12, Absatz 4, Dublin- III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absatz eins, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat."

Art. 18Abs.

1 der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

II.3.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Zyperns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 iVm Art. 18 Abs. 1 lit a Dublin-III-VO.römisch zwei.3.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Zyperns ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin-III-VO. In einem (Wieder)Aufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-VO ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.In einem (Wieder)Aufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin-III-VO ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Artikel 18,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Zypern nun keine Anhaltspunkte. Die nunmehr im Aufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit Zyperns erweist sich materiell jedenfalls gestützt auf die vorangegangene Visaerteilung durch Zypern. Die Reisepassnummer des BF ergibt sich anhand seiner eigenen Angaben zu seinen persönlichen Daten aus der Flug- und Passagierliste. Wenn der BF nun in der Beschwerde unbegründet Zweifel an der Reisepassnummer anmeldet, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese stützen sollten. Der BF selber führt in der Beschwerde an, dass er legal mit Visum nach Zypern eingereist und von dort nach Wien weitergeflogen ist. Dass er nicht in Zypern habe bleiben wollen, ist für das Verfahren unerheblich. II.3.
  3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.3.
  4. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.3.3.

  1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
  2. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Laut Angaben des BF gegenüber dem BFA hat er in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). II.3.3.
  3. Kritik am zypriotischen Asylwesen/der Situation in Zypern:römisch zwei.3.3.
  4. Kritik am zypriotischen Asylwesen/der Situation in Zypern: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Anträge von Personen aus Bangladesch, Pakistan, den Philippinen und Vietnam als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden. Daraus - ohne jedweden Hinweis als Grundlage - den Schluss zu ziehen, dass dies wohl auch auf indische Staatsbürger zutreffen müsse, ist rein spekulativ und war daher auch nicht weiter zu verfolgen. Hinsichtlich Unterbringung und Versorgung ist festzuhalten, dass Dublin-Rückkehrer, die in Zypern noch keinen Asylantrag gestellt haben, Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung erhalten. Sie haben jedenfalls Recht auf kostenlose medizinische Not- und Mindestversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und sind im Zugang zu medizinischer Versorgung explizit zypriotischen Bürgern gleichgestellt. Eine "mangelhafte Versorgung und Unterbringung" aus systemischen Gründen konnte der BF nicht glaubhaft machen. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Zypern und die Situation von Asylwerbern dort geben auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Zypern kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF im Fall einer Rücküberstellung nach Zypern Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Zypern und die Situation von Asylwerbern dort geben auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Zypern kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass der BF im Fall einer Rücküberstellung nach Zypern Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Jedenfalls hätte der BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. II.3.3.

  1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Zypernrömisch zwei.3.3.
  2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Zypern Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Anlässlich der Befragungen gab der BF an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Wie bereits ausgeführt, haben Asylwerber in Zypern jedenfalls Recht auf kostenlose medizinische Not- und Mindestversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und sind im Zugang zu medizinischer Versorgung explizit zypriotischen Bürgern gleichgestellt. II.3.
  3. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.römisch zwei.3.
  4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. II.4.
  5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.römisch zwei.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.römisch zwei.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Zypern eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Zypern korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Zypern eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Zypern korreliert mit früherer des VwGH vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W175.2119115.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.