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{'item': 'W182 1432498-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW182 1432498-1 SpruchW182 1432498-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 04.359-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 und am 30.06.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 04.359-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 und am 30.06.2015 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX bzw. in der Stadt XXXX wohnhaft, reiste im April 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 bzw. in der Stadt römisch 40 wohnhaft, reiste im April 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihn drei Polizisten aus seiner Heimatstadt im Juni 2011 auf dem Weg zur Schule in ein Auto gezerrt und zu einem namenlosen Bach am Stadtrand gebracht hätten. Die Fahrt habe fünf Minuten gedauert. Eine dieser Personen (XXXX) habe den BF alleine in den Bach "gebracht", ihm mit Gewalt die Kleidung entrissen und ihn über etwa zehn Minuten vergewaltigt. Die anderen hätten von außen zugesehen. Einer davon habe das Ganze mit einer Handykamera gefilmt. Der ganze Vorfall habe ca. zwei Stunden gedauert. Sie hätten ihm dann neue Kleidung zugesagt und, nachdem er eine Stunde auf sie gewartet habe, gebracht. Der BF sei dann alleine zu Fuß zur Apotheke seines Vaters (vgl. As 25) gegangen. 20 Tage danach habe er dies einem seiner Brüder (XXXX) und dieser dann dem Vater erzählt. Eineinhalb Monate nach dem Vorfall sei ein Unbekannter in die Apotheke gekommen und habe dem BF die Speicherkarte mit dem Handyvideo ausgehändigt. Der BF habe ihm dafür 50.000.- Afghani, die er zuvor von seinem Vater erhalten habe, gegeben (vgl. As 33). Sein Vater sei in der vorangegangenen Nacht von den Männern telefonisch kontaktiert worden und habe dies mit ihnen ausgemacht. 20 Tage später seien "sie" ein zweites und letztes Mal gekommen, hätten wieder 50.000.- Afghani verlangt und vom Vater erhalten. Zwei bis drei Monate nach Auszahlung des zweiten Geldbetrags hätten sich der BF, sein Vater, die Brüder und Halbbrüder zu Hause versammelt und beschlossen, dass der BF mit seinem Halbbruder XXXX das Land verlassen sollte, da diese Männer nicht aufhören würden, Geld zu verlangen. Der BF sei dann (vier Monate nach der Vergewaltigung), alleine nach XXXX gefahren und habe vier Monate bei einem seiner Brüder (XXXX) gewohnt. Dort sei er einmal (vor ca. drei Monaten) von dem Polizisten, welcher ihn vergewaltigt habe, an seinem Mobiltelefon angerufen und damit bedroht worden, dass dieser nach XXXX kommen und ihn umbringen werde. Er hätte noch weitere Male Geld verlangt gehabt, die Brüder des BF hätten ihm dies verweigert, deshalb habe er den BF bedroht. Der BF habe seinem Vater von diesem Telefonat erzählt, dieser habe geantwortet, dass er das Land verlassen solle. Auf der Flucht habe sich der BF noch einige Stunden an seiner Wohnadresse in XXXX aufgehalten. Er wisse nicht, ob der Vater Anzeige erstattet habe. (vgl. As 33 - 35).In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass ihn drei Polizisten aus seiner Heimatstadt im Juni 2011 auf dem Weg zur Schule in ein Auto gezerrt und zu einem namenlosen Bach am Stadtrand gebracht hätten. Die Fahrt habe fünf Minuten gedauert. Eine dieser Personen (römisch 40 ) habe den BF alleine in den Bach "gebracht", ihm mit Gewalt die Kleidung entrissen und ihn über etwa zehn Minuten vergewaltigt. Die anderen hätten von außen zugesehen. Einer davon habe das Ganze mit einer Handykamera gefilmt. Der ganze Vorfall habe ca. zwei Stunden gedauert. Sie hätten ihm dann neue Kleidung zugesagt und, nachdem er eine Stunde auf sie gewartet habe, gebracht. Der BF sei dann alleine zu Fuß zur Apotheke seines Vaters vergleiche As 25) gegangen. 20 Tage danach habe er dies einem seiner Brüder (römisch 40 ) und dieser dann dem Vater erzählt. Eineinhalb Monate nach dem Vorfall sei ein Unbekannter in die Apotheke gekommen und habe dem BF die Speicherkarte mit dem Handyvideo ausgehändigt. Der BF habe ihm dafür 50.000.- Afghani, die er zuvor von seinem Vater erhalten habe, gegeben vergleiche As 33). Sein Vater sei in der vorangegangenen Nacht von den Männern telefonisch kontaktiert worden und habe dies mit ihnen ausgemacht. 20 Tage später seien "sie" ein zweites und letztes Mal gekommen, hätten wieder 50.000.- Afghani verlangt und vom Vater erhalten. Zwei bis drei Monate nach Auszahlung des zweiten Geldbetrags hätten sich der BF, sein Vater, die Brüder und Halbbrüder zu Hause versammelt und beschlossen, dass der BF mit seinem Halbbruder römisch 40 das Land verlassen sollte, da diese Männer nicht aufhören würden, Geld zu verlangen. Der BF sei dann (vier Monate nach der Vergewaltigung), alleine nach römisch 40 gefahren und habe vier Monate bei einem seiner Brüder (römisch 40 ) gewohnt. Dort sei er einmal (vor ca. drei Monaten) von dem Polizisten, welcher ihn vergewaltigt habe, an seinem Mobiltelefon angerufen und damit bedroht worden, dass dieser nach römisch 40 kommen und ihn umbringen werde. Er hätte noch weitere Male Geld verlangt gehabt, die Brüder des BF hätten ihm dies verweigert, deshalb habe er den BF bedroht. Der BF habe seinem Vater von diesem Telefonat erzählt, dieser habe geantwortet, dass er das Land verlassen solle. Auf der Flucht habe sich der BF noch einige Stunden an seiner Wohnadresse in römisch 40 aufgehalten. Er wisse nicht, ob der Vater Anzeige erstattet habe. vergleiche As 33 - 35). Zu seinem Geburtsdatum gab der BF ursprünglich an, im Jahr XXXX geboren zu sein. Später erklärte er, im XXXX geboren zu sein.Zu seinem Geburtsdatum gab der BF ursprünglich an, im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Später erklärte er, im römisch 40 geboren zu sein. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.07.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Juni oder Juli 2011 gegen 13 Uhr (vgl. As 111) mit seinem Moped auf dem Weg zur Schule gewesen sei, als ihn ein Auto angehalten habe. Die darin befindlichen Männer hätten den BF überwältigt und ihm sein Moped weggenommen, das später "wieder da" gewesen wäre. Insgesamt seien drei Männer im Auto gewesen, als sie den BF entführt hätten. Zwei seien maskiert, der dritte sei unmaskiert gewesen und habe das Fahrzeug gelenkt. Letzterer, ein Angehöriger der XXXX namens XXXX, sei bereits ein paar Mal Kunde in der familieneigenen Apotheke des BF gewesen. (vgl. As 95). Sie seien fünf bis zehn Minuten mit dem Auto unterwegs gewesen. "Neben der Schule, etwas entfernt", habe es einen kleinen Wald bzw. Garten gegeben (vgl. As 91 und 97). Dort sei der BF in einen der vielen Gräben "runter" gebracht worden. XXXX und ein zweiter, der ihn mit einer Pistole bedroht hätte, seien (im Graben) bei ihm gewesen. Der Dritte sei "draußen" gewesen und habe aufgepasst (vgl. As 101). Der BF sei von XXXX zuerst geschlagen/geohrfeigt worden, einer der Maskierten habe ihn mit der Pistole bedroht, der andere habe gefilmt. Sie hätten das Hemd, den Gürtel und die Hose des BF zerrissen. (vgl. As 97-99). Der BF sei mit Gewalt "zu Boden gebracht" und fünf oder zehn Minuten lang von XXXX vergewaltigt worden. Unmittelbar nach der Vergewaltigung sei der, der gefilmt habe, gegangen und habe dem BF in einem Plastiksack Kleidung (eine schwarze Hose und ein weißes Hemd) gebracht (vgl. As 101). Dann habe sich der BF angezogen, zwei Minuten gewartet und sei schnell raus gegangen. (vgl. As 99 und 101) Nach dem Ende der Vergewaltigung habe es vier, fünf Minuten gedauert, bis er wieder auf der Straße bei seinem Motorrad gewesen sei (vgl. As 103) Zum Zeitablauf erklärte der BF, fünf bis zehn Minuten seien sie zum Garten gefahren, dort hätten sie ca. eine halbe Stunde miteinander gestritten, die Vergewaltigung habe fünf bis zehn Minuten gedauert, nach fünf Minuten sei er wieder beim Moped gewesen, alles habe mehr oder weniger eine Stunde gedauert (vgl. As 103). Nach dem Vorfall sei er direkt nach Hause gefahren, um sich zu duschen und umzuziehen. Anschließend habe er sich in die Apotheke begeben (vgl. As 93 und 105). Nach ca. zwei oder zweieinhalb Monaten habe sein Bruder XXXX von Freunden erfahren, dass jemand ein Video des BF hätte und es seiner Familie gesagt (vgl. As 93 und 105). Zuerst hätten die Täter den BF angerufen und gefragt, wie es ihm gehe. Anfangs habe er sie nicht erkannt (vgl. As 105). Ungefähr zwei Monate später hätten sie unter der Drohung, sonst das Video in der ganzen Stadt zu verbreiten, Geld von ihm verlangt. Er habe ihnen dann 50.000.- Afghani gegeben, die er nach und nach in der Apotheke aus der Kasse genommen habe (vgl. As 93, 105 und 107). Die Aufnahme habe der BF nicht gesehen, sondern den "Memory Stick" sofort in kleine Teile zerbrochen (vgl. As 101). Nach ein paar Tagen hätten sie vom BF noch mehr Geld verlangt (vgl. As 93). Ein paar Monate später hätten sie ihn angerufen, die Telefonnummer seines Vaters verlangt (As 107), diesen dann kontaktiert und gedroht, das Video zu verbreiten. Der Vater habe ihnen dann nochmals 50.000.- Afghani gegeben (vgl. As 93) bzw. dem BF das Geld überreicht und dieser habe es dann übergeben (vgl. As 107). Die Geldübergabe sei beide Male an denselben "großen, langen Typen" erfolgt. Angerufen habe immer XXXX (vgl. As 107). Auch in XXXX sei der BF zwei- oder dreimal von XXXX angerufen worden. Zwei, drei Mal habe der BF seine SIM-Karte ausgetauscht, aber XXXX habe immer wieder seine aktuelle Telefonnummer herausgefunden. XXXX hätte gedroht, dass er auch nach XXXX kommen und "es" im Internet verbreiten würde. Ob er auch etwas von ihm gefordert habe, wisse der BF nicht. (vgl. As 93, 109 und 111). In der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der BF an, im Jahr XXXX geboren zu sein.In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.07.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er im Juni oder Juli 2011 gegen 13 Uhr vergleiche As 111) mit seinem Moped auf dem Weg zur Schule gewesen sei, als ihn ein Auto angehalten habe. Die darin befindlichen Männer hätten den BF überwältigt und ihm sein Moped weggenommen, das später "wieder da" gewesen wäre. Insgesamt seien drei Männer im Auto gewesen, als sie den BF entführt hätten. Zwei seien maskiert, der dritte sei unmaskiert gewesen und habe das Fahrzeug gelenkt. Letzterer, ein Angehöriger der römisch 40 namens römisch 40 , sei bereits ein paar Mal Kunde in der familieneigenen Apotheke des BF gewesen. vergleiche As 95). Sie seien fünf bis zehn Minuten mit dem Auto unterwegs gewesen. "Neben der Schule, etwas entfernt", habe es einen kleinen Wald bzw. Garten gegeben vergleiche As 91 und 97). Dort sei der BF in einen der vielen Gräben "runter" gebracht worden. römisch 40 und ein zweiter, der ihn mit einer Pistole bedroht hätte, seien (im Graben) bei ihm gewesen. Der Dritte sei "draußen" gewesen und habe aufgepasst vergleiche As 101). Der BF sei von römisch 40 zuerst geschlagen/geohrfeigt worden, einer der Maskierten habe ihn mit der Pistole bedroht, der andere habe gefilmt. Sie hätten das Hemd, den Gürtel und die Hose des BF zerrissen. vergleiche As 97-99). Der BF sei mit Gewalt "zu Boden gebracht" und fünf oder zehn Minuten lang von römisch 40 vergewaltigt worden. Unmittelbar nach der Vergewaltigung sei der, der gefilmt habe, gegangen und habe dem BF in einem Plastiksack Kleidung (eine schwarze Hose und ein weißes Hemd) gebracht vergleiche As 101). Dann habe sich der BF angezogen, zwei Minuten gewartet und sei schnell raus gegangen. vergleiche As 99 und 101) Nach dem Ende der Vergewaltigung habe es vier, fünf Minuten gedauert, bis er wieder auf der Straße bei seinem Motorrad gewesen sei vergleiche As 103) Zum Zeitablauf erklärte der BF, fünf bis zehn Minuten seien sie zum Garten gefahren, dort hätten sie ca. eine halbe Stunde miteinander gestritten, die Vergewaltigung habe fünf bis zehn Minuten gedauert, nach fünf Minuten sei er wieder beim Moped gewesen, alles habe mehr oder weniger eine Stunde gedauert vergleiche As 103). Nach dem Vorfall sei er direkt nach Hause gefahren, um sich zu duschen und umzuziehen. Anschließend habe er sich in die Apotheke begeben vergleiche As 93 und 105). Nach ca. zwei oder zweieinhalb Monaten habe sein Bruder römisch 40 von Freunden erfahren, dass jemand ein Video des BF hätte und es seiner Familie gesagt vergleiche As 93 und 105). Zuerst hätten die Täter den BF angerufen und gefragt, wie es ihm gehe. Anfangs habe er sie nicht erkannt vergleiche As 105). Ungefähr zwei Monate später hätten sie unter der Drohung, sonst das Video in der ganzen Stadt zu verbreiten, Geld von ihm verlangt. Er habe ihnen dann 50.000.- Afghani gegeben, die er nach und nach in der Apotheke aus der Kasse genommen habe vergleiche As 93, 105 und 107). Die Aufnahme habe der BF nicht gesehen, sondern den "Memory Stick" sofort in kleine Teile zerbrochen vergleiche As 101). Nach ein paar Tagen hätten sie vom BF noch mehr Geld verlangt vergleiche As 93). Ein paar Monate später hätten sie ihn angerufen, die Telefonnummer seines Vaters verlangt (As 107), diesen dann kontaktiert und gedroht, das Video zu verbreiten. Der Vater habe ihnen dann nochmals 50.000.- Afghani gegeben vergleiche As 93) bzw. dem BF das Geld überreicht und dieser habe es dann übergeben vergleiche As 107). Die Geldübergabe sei beide Male an denselben "großen, langen Typen" erfolgt. Angerufen habe immer römisch 40 vergleiche As 107). Auch in römisch 40 sei der BF zwei- oder dreimal von römisch 40 angerufen worden. Zwei, drei Mal habe der BF seine SIM-Karte ausgetauscht, aber römisch 40 habe immer wieder seine aktuelle Telefonnummer herausgefunden. römisch 40 hätte gedroht, dass er auch nach römisch 40 kommen und "es" im Internet verbreiten würde. Ob er auch etwas von ihm gefordert habe, wisse der BF nicht. vergleiche As 93, 109 und 111). In der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der BF an, im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin vom 18.10.2012 habe der BF in einer Eigenanamnese im Rahmen eines Gespräches angegeben, "ein bisschen" vergewaltigt worden zu sein, wobei der ganze Vorfall inklusive des vorangegangenen Streits etwa 15 Minuten gedauert hätte (vgl. As 147). Insgesamt kommt die Sachverständige in der gutachterlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass beim BF kein Hinweis auf eine belastungsabhängige bzw. krankheitsbedingte psychische Störung bestehe und die Einvernahmefähigkeit des BF voll gegeben sei. Auch würde die Einvernahme aus ärztlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Retraumatisierung führen. Der BF sei fähig, seine Rechte selbstständig und ohne Nachteile für sich wahrzunehmen (vgl. As 149 und 151).Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin vom 18.10.2012 habe der BF in einer Eigenanamnese im Rahmen eines Gespräches angegeben, "ein bisschen" vergewaltigt worden zu sein, wobei der ganze Vorfall inklusive des vorangegangenen Streits etwa 15 Minuten gedauert hätte vergleiche As 147). Insgesamt kommt die Sachverständige in der gutachterlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass beim BF kein Hinweis auf eine belastungsabhängige bzw. krankheitsbedingte psychische Störung bestehe und die Einvernahmefähigkeit des BF voll gegeben sei. Auch würde die Einvernahme aus ärztlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Retraumatisierung führen. Der BF sei fähig, seine Rechte selbstständig und ohne Nachteile für sich wahrzunehmen vergleiche As 149 und 151).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen zum Fluchtgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen gewesen sei, weshalb dem BF in dieser Hinsicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Habe der BF in der Erstbefragung noch angegeben, dass ein beim angeblichen Vorfall gedrehtes Video an seinen Vater gesendet worden sei und anschließend 50.000.- Afghani von diesem als Erpressungsgeld gefordert worden wären, so habe er seine diesbezügliche Aussage später völlig abgeändert und in der Einvernahme geschildert, dass sich die Erpresser an ihn selbst gewandt hätten, woraufhin er diesen Leuten die angeblich geforderte Geldsumme ausbezahlt habe. Erst im weiteren Verlauf habe der BF dann erklärt, dass auch sein Vater Erpressungsgeld ausbezahlt hätte. Auch habe er die Details des vermeintlichen Vorfalls unterschiedlich geschildert. Im Zuge der polizeilichen Vernehmung habe er zuerst angegeben, dass der gesamte Vorfall drei Stunden gedauert habe und er danach direkt zu Fuß zur Apotheke gegangen sei. In der Einvernahme habe man mit ihm gemeinsam hergeleitet, dass die Dauer des Vorfalls höchstens eine Stunde betragen hätte und der BF danach den Schlüssel für sein vor Ort geparktes Motorrad zurückerhalten habe, von dort nachhause gekommen sei und sich erst später in die Apotheke begeben hätte. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zum behaupteten späteren Verbreitungsweg der Information über diesen Vorfall gewesen: Habe der BF zunächst noch angegeben, dass er selbst 20 Tage danach seinem Bruder davon erzählt habe und dieser es anschließend noch am selben Tag dem Vater berichtet hätte, so habe er im Zuge der Einvernahme auf Nachfrage unmissverständlich vorgebracht, diesem Bruder niemals selbst davon erzählt zu haben. Vielmehr hätte dieser zwei bis zweieinhalb Monate danach von Freunden bzw. Leuten erfahren, dass es ein Video vom BF gäbe. Das Bundesamt ging hinsichtlich des Alters des BF von dem an dritter Stelle im Spruch genannten Geburtsdatum aus. Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des BF am 14.01.2013 zugestellt.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen zum Fluchtgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen durchzogen gewesen sei, weshalb dem BF in dieser Hinsicht die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Habe der BF in der Erstbefragung noch angegeben, dass ein beim angeblichen Vorfall gedrehtes Video an seinen Vater gesendet worden sei und anschließend 50.000.- Afghani von diesem als Erpressungsgeld gefordert worden wären, so habe er seine diesbezügliche Aussage später völlig abgeändert und in der Einvernahme geschildert, dass sich die Erpresser an ihn selbst gewandt hätten, woraufhin er diesen Leuten die angeblich geforderte Geldsumme ausbezahlt habe. Erst im weiteren Verlauf habe der BF dann erklärt, dass auch sein Vater Erpressungsgeld ausbezahlt hätte. Auch habe er die Details des vermeintlichen Vorfalls unterschiedlich geschildert. Im Zuge der polizeilichen Vernehmung habe er zuerst angegeben, dass der gesamte Vorfall drei Stunden gedauert habe und er danach direkt zu Fuß zur Apotheke gegangen sei. In der Einvernahme habe man mit ihm gemeinsam hergeleitet, dass die Dauer des Vorfalls höchstens eine Stunde betragen hätte und der BF danach den Schlüssel für sein vor Ort geparktes Motorrad zurückerhalten habe, von dort nachhause gekommen sei und sich erst später in die Apotheke begeben hätte. Widersprüchlich seien auch die Aussagen zum behaupteten späteren Verbreitungsweg der Information über diesen Vorfall gewesen: Habe der BF zunächst noch angegeben, dass er selbst 20 Tage danach seinem Bruder davon erzählt habe und dieser es anschließend noch am selben Tag dem Vater berichtet hätte, so habe er im Zuge der Einvernahme auf Nachfrage unmissverständlich vorgebracht, diesem Bruder niemals selbst davon erzählt zu haben. Vielmehr hätte dieser zwei bis zweieinhalb Monate danach von Freunden bzw. Leuten erfahren, dass es ein Video vom BF gäbe. Das Bundesamt ging hinsichtlich des Alters des BF von dem an dritter Stelle im Spruch genannten Geburtsdatum aus. Der Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des BF am 14.01.2013 zugestellt. 1.
  5. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 24.07.2012 nicht entsprechend zu den Ergebnissen der Erstbefragung einvernommen worden sei und keine Gelegenheit erhalten habe, mitzuteilen, dass er damals sehr müde gewesen wäre. Überdies habe ihn der Dolmetscher auf Persisch befragt. Auf Persisch sei das Wort für Motorrad sehr unterschiedlich zu dem auf Dari. Deshalb komme im Protokoll dieses Wort nie vor, obwohl der BF sicher erwähnt habe, dass er mit einem Motorrad gefahren sei, als man ihn aufgehalten habe. Zudem habe es generell Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben, aus denen sich einige Widersprüche erklären ließen. Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen und insgesamt sei die Kernaussage des Vorbringens immer gleich geblieben. Somit hätte dem BF eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden müssen. Wie es zu der Übersetzung "ein bisschen vergewaltigt" im Rahmen seiner Eigenanamnese gekommen sei, könne der BF sich nicht erklären. Aufgrund des Geschehenen wäre es für den BF unmöglich, in die Heimat zurückzukehren, da die Vorkommnisse in seinem Dorf bekannt seien und er dort aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Ehrvorstellungen ein Ausgestoßener wäre. Weiters bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er auch in XXXX verfolgt worden sei. Aus der der Behörde vorgelegten Tazkira gehe überdies hervor, dass der BF im Jahre XXXX geboren sei.1.
  6. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 24.07.2012 nicht entsprechend zu den Ergebnissen der Erstbefragung einvernommen worden sei und keine Gelegenheit erhalten habe, mitzuteilen, dass er damals sehr müde gewesen wäre. Überdies habe ihn der Dolmetscher auf Persisch befragt. Auf Persisch sei das Wort für Motorrad sehr unterschiedlich zu dem auf Dari. Deshalb komme im Protokoll dieses Wort nie vor, obwohl der BF sicher erwähnt habe, dass er mit einem Motorrad gefahren sei, als man ihn aufgehalten habe. Zudem habe es generell Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben, aus denen sich einige Widersprüche erklären ließen. Während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen und insgesamt sei die Kernaussage des Vorbringens immer gleich geblieben. Somit hätte dem BF eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugesprochen werden müssen. Wie es zu der Übersetzung "ein bisschen vergewaltigt" im Rahmen seiner Eigenanamnese gekommen sei, könne der BF sich nicht erklären. Aufgrund des Geschehenen wäre es für den BF unmöglich, in die Heimat zurückzukehren, da die Vorkommnisse in seinem Dorf bekannt seien und er dort aufgrund der in Afghanistan vorliegenden Ehrvorstellungen ein Ausgestoßener wäre. Weiters bestehe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er auch in römisch 40 verfolgt worden sei. Aus der der Behörde vorgelegten Tazkira gehe überdies hervor, dass der BF im Jahre römisch 40 geboren sei. Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Deutschkursbestätigung des BF übermittelt. 1.
  7. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF sowie eines Dolmetschers, wobei in der Verhandlung lediglich das Alter des BF erörtert wurde. Eine Übersetzung der von ihm vorgelegten Tazkira ergab, dass der BF im Jahr XXXX XXXX Jahre alt gewesen sei. Dazu gab der BF an, im Zeitraum vom XXXX geboren zu sein. Dazu wurde festgestellt, dass der BF - entgegen des im Bescheid des Bundesasylamtes angenommenen Geburtsdatums - zum Zeitpunkt der Verhandlung noch minderjährig war.1.
  8. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF sowie eines Dolmetschers, wobei in der Verhandlung lediglich das Alter des BF erörtert wurde. Eine Übersetzung der von ihm vorgelegten Tazkira ergab, dass der BF im Jahr römisch 40 römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Dazu gab der BF an, im Zeitraum vom römisch 40 geboren zu sein. Dazu wurde festgestellt, dass der BF - entgegen des im Bescheid des Bundesasylamtes angenommenen Geburtsdatums - zum Zeitpunkt der Verhandlung noch minderjährig war. Unmittelbar zuvor fand am selben Tag die mündliche Verhandlung des Halbbruders XXXX des BF statt (vgl. GZ W182 1431993-1/9Z). Dabei brachte der Halbbruder zum Fluchtvorbringen des BF vor: "Was ihm geschehen ist, das weiß ich nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern aus Erzählungen. Zunächst hat es mein Bruder XXXX erfahren, dann mein anderer Bruder XXXX und dann mein Vater" (vgl. S. 15 des Verhandlungsprotokolls). XXXX habe vom Sohn eines bekannten Glückspielers, der das Video gesehen habe, von dem Vorfall Kenntnis erlangt. Der Halbbruder habe mit dem BF nie über den Vorfall gesprochen. Einmal habe er hier in Österreich versucht, die Sache anzusprechen, der BF habe darauf jedoch nur beleidigt reagiert. Sein Bruder XXXX habe ihm davon berichtet, dass der BF, als er mit dem Motorrad von der Schule nachhause unterwegs gewesen sei, entführt und in einen Garten gebracht worden sein soll. Dort hätte man ihm die Kleidung vom Leib gerissen und dies gefilmt. Zwei der Täter seien vermummt gewesen, den dritten kenne der Halbbruder selbst, sein Name sei XXXX. Es handle sich um einen Kriminellen, der sich den XXXX angeschlossen habe. Dem Halbbruder selbst sei die Aufnahme nicht gezeigt worden; und - soweit er davon Kenntnis habe - auch sonst niemandem aus der Familie. Seine Familie habe den BF aufgrund des Vorfalles nach XXXX geschickt, wo nichts mehr passiert sei. Es wäre möglich, dass er dort durch einen Anruf bedroht worden sei, der Halbbruder habe jedoch keine Kenntnis davon. Sein Vater habe zwei Ehefrauen. Seine leibliche Mutter, seine drei leiblichen Brüder und eine leibliche Schwester würden in XXXX, sein Vater und seine Stiefmutter, die Mutter des BF, würden in XXXX in der Provinz XXXX und sein älterer Stiefbruder sowie die jüngeren Stiefgeschwister würden in XXXX leben. Der Halbbruder des BF habe bis 2010/2011 vier Jahre lang in XXXX studiert und sei danach vor allem in XXXX aufhältig gewesen, wobei er auch in XXXX gewesen sei. Zu seinen eigenen Fluchtgründen brachte der Halbbruder im Wesentlichen vor, von den Taliban bedroht zu werden.Unmittelbar zuvor fand am selben Tag die mündliche Verhandlung des Halbbruders römisch 40 des BF statt vergleiche GZ W182 1431993-1/9Z). Dabei brachte der Halbbruder zum Fluchtvorbringen des BF vor: "Was ihm geschehen ist, das weiß ich nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern aus Erzählungen. Zunächst hat es mein Bruder römisch 40 erfahren, dann mein anderer Bruder römisch 40 und dann mein Vater" vergleiche S. 15 des Verhandlungsprotokolls). römisch 40 habe vom Sohn eines bekannten Glückspielers, der das Video gesehen habe, von dem Vorfall Kenntnis erlangt. Der Halbbruder habe mit dem BF nie über den Vorfall gesprochen. Einmal habe er hier in Österreich versucht, die Sache anzusprechen, der BF habe darauf jedoch nur beleidigt reagiert. Sein Bruder römisch 40 habe ihm davon berichtet, dass der BF, als er mit dem Motorrad von der Schule nachhause unterwegs gewesen sei, entführt und in einen Garten gebracht worden sein soll. Dort hätte man ihm die Kleidung vom Leib gerissen und dies gefilmt. Zwei der Täter seien vermummt gewesen, den dritten kenne der Halbbruder selbst, sein Name sei römisch 40 . Es handle sich um einen Kriminellen, der sich den römisch 40 angeschlossen habe. Dem Halbbruder selbst sei die Aufnahme nicht gezeigt worden; und - soweit er davon Kenntnis habe - auch sonst niemandem aus der Familie. Seine Familie habe den BF aufgrund des Vorfalles nach römisch 40 geschickt, wo nichts mehr passiert sei. Es wäre möglich, dass er dort durch einen Anruf bedroht worden sei, der Halbbruder habe jedoch keine Kenntnis davon. Sein Vater habe zwei Ehefrauen. Seine leibliche Mutter, seine drei leiblichen Brüder und eine leibliche Schwester würden in römisch 40 , sein Vater und seine Stiefmutter, die Mutter des BF, würden in römisch 40 in der Provinz römisch 40 und sein älterer Stiefbruder sowie die jüngeren Stiefgeschwister würden in römisch 40 leben. Der Halbbruder des BF habe bis 2010 aus 2011, vier Jahre lang in römisch 40 studiert und sei danach vor allem in römisch 40 aufhältig gewesen, wobei er auch in römisch 40 gewesen sei. Zu seinen eigenen Fluchtgründen brachte der Halbbruder im Wesentlichen vor, von den Taliban bedroht zu werden. 1.
  9. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.06.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige) BF brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, im Jahr 2011 vergewaltigt und danach von den Tätern mit einer Videoaufnahme der Vergewaltigung finanziell erpresst worden zu sein. Er sei 2011 als Vierzehnjähriger auf seinem Motorrad auf dem Weg zur Schule gewesen, als ihn drei mit Kalaschnikows bewaffnete Personen mit einem Auto angehalten und gezwungen hätten, einzusteigen. Einen der Männer, mit Namen XXXX, habe der BF gekannt und eine Person sei mit seinem Motorrad weggefahren. Der BF selbst sei von seinen Entführern zu einem Garten, welcher zehn Minuten von seiner Schule entfernt gewesen sei, gebracht worden. Dort hätten sie sich etwa eine bis eineinhalb Stunden aufgehalten. XXXX habe ihn vergewaltigt, die anderen hätten das Ganze mit ihrem Handy aufgenommen und aufgepasst, dass niemand störe. Danach habe der BF ca. eine bis eineinhalb Stunden mit XXXX gewartet, bis ihm die beiden anderen Personen Kleidung gebracht hätten (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Es habe sich um eine blaue Hose und ein blaues Oberteil mit Kragenknöpfen gehandelt, auf dem eine Marke sowie der Schulname gestanden seien (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt seiner Angaben beim Bundesasylamt, wo er im gleichen Zusammenhang von eine schwarzen Hose und einem weißen Hemd gesprochen habe, stritt der BF ab, dies damals angegeben zu haben (vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Der BF habe sich dann angezogen, sei zu seinem drei Gehminuten entfernten Motorrad gegangen, damit nachhause gefahren, habe sich geduscht und danach in die Apotheke begeben (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Am Tag nach dem Vorfall habe ihn XXXX das erste Mal auf seinem Handy kontaktiert und damit gedroht, das Video herumzuzeigen, wenn ihm der BF kein Geld gebe (vgl. S. 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF sei angewiesen worden, das Geld aus der Kassa zu nehmen und ihn dann zurückrufen. Er hätte auch in Teilen bezahlen können (vgl. S. 20 des Verhandlungsprotokolls). Unter Vorhalt seiner Aussage beim Bundesasylamt (vgl. As 105), wo er angegeben habe, dass sie ihn zuerst angerufen und gefragt hätten, wie es ihm gehe und er sie anfangs nicht erkannt habe und dass sie weiters erst zwei Monate später Geld verlangt hätten, erklärte der BF, er habe heute die volle Wahrheit angegeben und könne sich an die Einvernahme von damals nicht erinnern (vgl. S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Nach ungefähr 25 oder 30 Tagen habe er 50.000 Afghani zusammengehabt, sei dann wieder kontaktiert worden und am selben Tag wäre jemand zur Apotheke gekommen und sie hätten das Geld gegen die Speicherkarte ausgetauscht: Der BF habe erst das Video angeschaut, es zerstört und dann bezahlt.Der (zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige) BF brachte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, im Jahr 2011 vergewaltigt und danach von den Tätern mit einer Videoaufnahme der Vergewaltigung finanziell erpresst worden zu sein. Er sei 2011 als Vierzehnjähriger auf seinem Motorrad auf dem Weg zur Schule gewesen, als ihn drei mit Kalaschnikows bewaffnete Personen mit einem Auto angehalten und gezwungen hätten, einzusteigen. Einen der Männer, mit Namen römisch 40 , habe der BF gekannt und eine Person sei mit seinem Motorrad weggefahren. Der BF selbst sei von seinen Entführern zu einem Garten, welcher zehn Minuten von seiner Schule entfernt gewesen sei, gebracht worden. Dort hätten sie sich etwa eine bis eineinhalb Stunden aufgehalten. römisch 40 habe ihn vergewaltigt, die anderen hätten das Ganze mit ihrem Handy aufgenommen und aufgepasst, dass niemand störe. Danach habe der BF ca. eine bis eineinhalb Stunden mit römisch 40 gewartet, bis ihm die beiden anderen Personen Kleidung gebracht hätten vergleiche S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Es habe sich um eine blaue Hose und ein blaues Oberteil mit Kragenknöpfen gehandelt, auf dem eine Marke sowie der Schulname gestanden seien vergleiche S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt seiner Angaben beim Bundesasylamt, wo er im gleichen Zusammenhang von eine schwarzen Hose und einem weißen Hemd gesprochen habe, stritt der BF ab, dies damals angegeben zu haben vergleiche S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Der BF habe sich dann angezogen, sei zu seinem drei Gehminuten entfernten Motorrad gegangen, damit nachhause gefahren, habe sich geduscht und danach in die Apotheke begeben vergleiche S. 17 des Verhandlungsprotokolls). Am Tag nach dem Vorfall habe ihn römisch 40 das erste Mal auf seinem Handy kontaktiert und damit gedroht, das Video herumzuzeigen, wenn ihm der BF kein Geld gebe vergleiche S. 18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF sei angewiesen worden, das Geld aus der Kassa zu nehmen und ihn dann zurückrufen. Er hätte auch in Teilen bezahlen können vergleiche S. 20 des Verhandlungsprotokolls). Unter Vorhalt seiner Aussage beim Bundesasylamt vergleiche As 105), wo er angegeben habe, dass sie ihn zuerst angerufen und gefragt hätten, wie es ihm gehe und er sie anfangs nicht erkannt habe und dass sie weiters erst zwei Monate später Geld verlangt hätten, erklärte der BF, er habe heute die volle Wahrheit angegeben und könne sich an die Einvernahme von damals nicht erinnern vergleiche S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Nach ungefähr 25 oder 30 Tagen habe er 50.000 Afghani zusammengehabt, sei dann wieder kontaktiert worden und am selben Tag wäre jemand zur Apotheke gekommen und sie hätten das Geld gegen die Speicherkarte ausgetauscht: Der BF habe erst das Video angeschaut, es zerstört und dann bezahlt. Nach ein paar Tagen habe ihn XXXX wieder angerufen und mehr Geld verlangt, woraufhin der BF sein Handy ausgeschaltet und die SIM-Karte ausgetauscht habe. Einige Tage später habe XXXX den Vater des BF angerufen, dessen Nummer auf den Rezepten gestanden sei, diesem mit der Veröffentlichung des Videos gedroht und weitere 50.000,- Afghani verlangt (vgl. S. 20f. des Verhandlungsprotokolls). Vorgehalten, vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, nach ein paar Monaten hätten sie ihn angerufen und die Nummer seines Vaters verlangt, die er ihnen gegeben habe, erklärte der BF, heute sei einer von den Tagen, an denen er normal sei und er habe die volle Wahrheit gesagt (vgl. S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Der BF habe das Geld von seinem Vater bekommen und es einem von XXXX Leuten überbracht (vgl. S. 20f. des Verhandlungsprotokolls). Dabei habe er sich ein Standbild des Videos angesehen, es zerstört und der Person dann das Geld überreicht. Nachgefragt, ob es sich um den gleichen Mann wie beim letzten Mal handle, antwortete der BF: "Es war ein anderer, der bewaffnet war" (vgl. S. 22 des Verhandlungsprotokolls). Danach habe ihn sein Vater nach XXXX geschickt, wo er sich ca. vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Dort sei er auf seiner neuen Nummer ein- oder zweimal von XXXX angerufen worden (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Woher XXXX seine Nummer gehabt habe, wisse er nicht. Er habe den BF bedroht und vermutlich noch etwas gewollt. Der BF habe sein Mobiltelefon dann ausgeschaltet. Da er die SIM-Karte nicht bei sich habe, wisse er nicht, ob er nochmals angerufen worden sei (vgl. S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Er glaube, dass XXXX ihn noch umbringen wolle. Diesbezüglich gehört habe er jedoch nichts, er vermute es lediglich (vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Nach der Flucht des BF sei XXXX von dessen Vater aus dem Haus gejagt worden, finde keine Arbeit mehr und seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen. Er lebe jetzt bei einem Kommandeur der XXXX. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte der BF, XXXX sei deswegen sehr wütend. Sonst habe er keine Befürchtungen (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus sei sein Ruf in seiner Heimatstadt zerstört. Man würde ihn dort mit dem Schimpfwort "XXXX" (abwertende Bezeichnung für Homosexuelle) rufen. Nachgefragt, ob er im Zusammenhang mit dieser Beschimpfung schlimmeres als nur Ehrverletzungen befürchte, erklärte er, es könnte sein, dass es noch einmal zu so einem Vorfall komme. Ob der Vergewaltiger sich seit seiner Ausreise bei der Familie des BF bemerkbar gemacht hätte, habe ihm keiner gesagt.Nach ein paar Tagen habe ihn römisch 40 wieder angerufen und mehr Geld verlangt, woraufhin der BF sein Handy ausgeschaltet und die SIM-Karte ausgetauscht habe. Einige Tage später habe römisch 40 den Vater des BF angerufen, dessen Nummer auf den Rezepten gestanden sei, diesem mit der Veröffentlichung des Videos gedroht und weitere 50.000,- Afghani verlangt vergleiche S. 20f. des Verhandlungsprotokolls). Vorgehalten, vor dem Bundesasylamt angegeben zu haben, nach ein paar Monaten hätten sie ihn angerufen und die Nummer seines Vaters verlangt, die er ihnen gegeben habe, erklärte der BF, heute sei einer von den Tagen, an denen er normal sei und er habe die volle Wahrheit gesagt vergleiche S. 25 des Verhandlungsprotokolls). Der BF habe das Geld von seinem Vater bekommen und es einem von römisch 40 Leuten überbracht vergleiche S. 20f. des Verhandlungsprotokolls). Dabei habe er sich ein Standbild des Videos angesehen, es zerstört und der Person dann das Geld überreicht. Nachgefragt, ob es sich um den gleichen Mann wie beim letzten Mal handle, antwortete der BF: "Es war ein anderer, der bewaffnet war" vergleiche S. 22 des Verhandlungsprotokolls). Danach habe ihn sein Vater nach römisch 40 geschickt, wo er sich ca. vier bis fünf Monate aufgehalten habe. Dort sei er auf seiner neuen Nummer ein- oder zweimal von römisch 40 angerufen worden vergleiche S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Woher römisch 40 seine Nummer gehabt habe, wisse er nicht. Er habe den BF bedroht und vermutlich noch etwas gewollt. Der BF habe sein Mobiltelefon dann ausgeschaltet. Da er die SIM-Karte nicht bei sich habe, wisse er nicht, ob er nochmals angerufen worden sei vergleiche S. 23 des Verhandlungsprotokolls). Er glaube, dass römisch 40 ihn noch umbringen wolle. Diesbezüglich gehört habe er jedoch nichts, er vermute es lediglich vergleiche S. 24 des Verhandlungsprotokolls). Nach der Flucht des BF sei römisch 40 von dessen Vater aus dem Haus gejagt worden, finde keine Arbeit mehr und seine Frau habe sich von ihm scheiden lassen. Er lebe jetzt bei einem Kommandeur der römisch 40 . Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte der BF, römisch 40 sei deswegen sehr wütend. Sonst habe er keine Befürchtungen vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus sei sein Ruf in seiner Heimatstadt zerstört. Man würde ihn dort mit dem Schimpfwort "XXXX" (abwertende Bezeichnung für Homosexuelle) rufen. Nachgefragt, ob er im Zusammenhang mit dieser Beschimpfung schlimmeres als nur Ehrverletzungen befürchte, erklärte er, es könnte sein, dass es noch einmal zu so einem Vorfall komme. Ob der Vergewaltiger sich seit seiner Ausreise bei der Familie des BF bemerkbar gemacht hätte, habe ihm keiner gesagt. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt brachte der BF vor, er respektiere jede Religion, akzeptiere für sich jedoch keine. Wörtlich erklärte er: "Ich will keine Religion haben, mir geht es ohne Religion besser. Wozu bräuchte ich mir eine Religion aussuchen, wenn es mir jetzt schon gutgeht?" Unangenehme Erfahrungen mit Religionen hätte er jedoch keine. Im Herkunftsland habe er eine sunnitische Moschee besucht, er wolle jedoch nicht mehr über Religion reden (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Religiöse Vorschriften beachte er in Österreich nicht. Nachgefragt, gab der BF an, dass er sich in Afghanistan den dortigen Gepflogenheiten anpassen und auch vorgeben würde, ein Muslim zu sein, da es dort einfach so sei und man keine andere Möglichkeit habe (vgl. S. 25f. des Verhandlungsprotokolls).Wörtlich erklärte er: "Ich will keine Religion haben, mir geht es ohne Religion besser. Wozu bräuchte ich mir eine Religion aussuchen, wenn es mir jetzt schon gutgeht?" Unangenehme Erfahrungen mit Religionen hätte er jedoch keine. Im Herkunftsland habe er eine sunnitische Moschee besucht, er wolle jedoch nicht mehr über Religion reden vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Religiöse Vorschriften beachte er in Österreich nicht. Nachgefragt, gab der BF an, dass er sich in Afghanistan den dortigen Gepflogenheiten anpassen und auch vorgeben würde, ein Muslim zu sein, da es dort einfach so sei und man keine andere Möglichkeit habe vergleiche S. 25f. des Verhandlungsprotokolls). Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan halte er regelmäßigen Kontakt, es gehe ihnen gut. Abgesehen von seinem in Österreich befindlichen Bruder würden sich alle Angehörigen in der Heimat aufhalten. Außer seinen Eltern habe er dort noch acht Schwestern und sieben Brüder. In XXXX befänden sich drei Schwestern und drei Brüder, in XXXX die Eltern des BF sowie ein Bruder und eine Schwester und in XXXX seine Stiefmutter, zwei Brüder und eine Schwester. Die Familie sei wohlauf. Wenn er von XXXX keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, könnte der BF in XXXX bei seinen Angehörigen Unterkunft nehmen (vgl. S. 28 des Verhandlungsprotokolls).Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan halte er regelmäßigen Kontakt, es gehe ihnen gut. Abgesehen von seinem in Österreich befindlichen Bruder würden sich alle Angehörigen in der Heimat aufhalten. Außer seinen Eltern habe er dort noch acht Schwestern und sieben Brüder. In römisch 40 befänden sich drei Schwestern und drei Brüder, in römisch 40 die Eltern des BF sowie ein Bruder und eine Schwester und in römisch 40 seine Stiefmutter, zwei Brüder und eine Schwester. Die Familie sei wohlauf. Wenn er von römisch 40 keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, könnte der BF in römisch 40 bei seinen Angehörigen Unterkunft nehmen vergleiche S. 28 des Verhandlungsprotokolls). Er selbst lebe hier mit seinem Halbbruder zusammen und habe drei Deutschkurse besucht. Vor einem Monat habe er eine fünfzehnjährige Freundin kennen gelernt, mit der er sich manchmal treffe. Einmal wöchentlich spiele er Fußball, ansonsten engagiere er sich nicht. Laut seiner Rechtsvertretung habe sich der BF für den nächsten externen Hauptschulabschluss angemeldet und für einen Arbeitsplatz bzw. eine Lehrstelle bei einer näher bezeichneten Firma beworben. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF erörtert sowie hierzu eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 01.07.2015 wurden dem BF die Niederschrift der Angaben seines Bruders vom 28.10.2014 (GZ W182 1431993-1/9Z) unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt. 1.
  11. Am 27.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme im Anschluss an die Verhandlung vom 30.06.2015 und zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich seit mehr als drei Jahren in Österreich befinde und sich das fluchtauslösende Ereignis mittlerweile vor mehr als vier Jahren ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF erst ca. 14 Jahre alt gewesen. Dessen unterschiedliche Darstellungen in der Verhandlung, was z.B. Zeiten und Häufigkeiten betreffe, seien somit erklärlich, wobei der BF selbst auch immer wieder darauf verwiesen habe, dass die letzte Einvernahme bereits drei Jahre zurück gelegen sei. Daher seien die unterschiedlichen Angaben nicht dazu geeignet, gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse zu sprechen. Auch müsse bei minderjährigen Asylwerbern ein niedrigerer Maßstab angelegt werden. Bezüglich der Angaben des Halbbruders des BF werde darauf verwiesen, dass sich diese hinsichtlich des Kerns der Fluchtgeschichte -- soweit dies der Halbbruder aus seiner Wahrnehmung und Erzählungen der Familie angeben könne - mit den Angaben des BF decke. Der Vater der beiden sei ein sehr wohlhabender und in der Region angesehener Mann, der nach gleich lautenden Angaben zwei Frauen und 17 lebende Kinder habe, denen er allen einen entsprechenden Schul- bzw. Universitätsbesuch habe ermöglichen können. Bezüglich des konkreten Fluchtvorbringens wurde auf die besonders starke Tabuisierung des Themas in Afghanistan sowie v.a. auf den bereits in der Verhandlung seitens der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Länderbericht hingewiesen. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass der BF, wie er in der Verhandlung glaubwürdig und detailliert angegeben habe, während seines Aufenthaltes in Österreich vom islamischen Glauben abgefallen sei. Deshalb sei ihm auch unter Anknüpfung an den in der GFK anerkannten religiösen Verfolgungsgründen Asyl zu gewähren. 1.
  12. Mit Schreiben vom 09.12.2015 wurden dem BF aktualisierten Feststellungen zum Herkunftsland sowie zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF mit der Möglichkeit zu schriftlichen Stellungnahme zugestellt. 1.
  13. Anfragedaten beim Zentralen Melderegister ergaben, dass der BF und sein Halbbruder seit 27.07.2015 nicht mehr an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX und zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste im April 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, war im Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 und zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste im April 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF konnte seinen Fluchtgrund, als Opfer einer Vergewaltigung einerseits von den Tätern verfolgt zu werden und andererseits gesellschaftlich diskriminiert zu sein, nicht glaubhaft machen. Der BF lebte in der Heimat als sunnitischer Muslim, hat aber keine innere Bindung zu dieser oder einer anderen Religion. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde er wie vor seiner Ausreise die sunnitischen Riten und Gepflogenheiten praktizieren. Der ledige und kinderlose BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über neun Jahre Schulbildung. In seiner Heimatprovinz befinden sich noch seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester, in XXXX halten sich nach wie vor drei Brüder und drei Schwestern auf, bei denen er nach eigenen Angaben Unterkunft nehmen kann.Der ledige und kinderlose BF ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über neun Jahre Schulbildung. In seiner Heimatprovinz befinden sich noch seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester, in römisch 40 halten sich nach wie vor drei Brüder und drei Schwestern auf, bei denen er nach eigenen Angaben Unterkunft nehmen kann. Der BF lebte in Österreich bis zum Juli 2015 mit einem Halbbruder zusammen, der hier inzwischen anerkannter Flüchtling ist. Der BF hat in Österreich Sprachkurse absolviert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Eine darüber hinausgehende Ausbildung hat der BF nicht abgeschlossen. Er ist auch zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und hat in Österreich eine fünfzehnjährige Freundin, die er vor etwa sieben Monaten kennengelernt hat. 1.
  15. Zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit Januar 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernahmen, haben es geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrecht zu erhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Auch die Provinzhauptstadt Kundus konnte von den Taliban nach ihrem Angriff am 28.09.2015 nur wenige Tage lang gehalten werden. Hier stellte die von Präsident Ghani eingesetzte Untersuchungskommission ein Fehlverhalten der Führungseliten von Armee, Polizei und Geheimdienst fest. Die Regierung zeigt den Willen, zu verhindern, dass sich der Fall Kundus wiederholt. Die Bereitschaft der großen Partnerstaaten der Ausbildungs- und Beratungsmission "Resolute Support" (RSM), länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, wird zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit mittel- bis langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen. Generell kann festgestellt werden, dass in Afghanistan - im Gegensatz z.B. zu Syrien - keine vom Staat organisierte Gewalt gegen die eigene Bevölkerung ausgeübt wird. Im Gegenteil, die Regierung ist sich ihrer Schutzverantwortung für die eigene Bevölkerung bewusst, allerdings nicht immer in der Lage, diese auch effektiv umzusetzen. Das Land befindet sich seit Jahren in einem Konflikt, in dem bewaffnete Gruppierungen wie z.B. die Taliban oder das Haqqani-Netzwerk, die von außerhalb Afghanistans unterstützt werden, staatliche Strukturen des Landes bekämpfen und zivile Opfer billigend in Kauf nehmen. Die Intensität der Kämpfe und die Bedrohungen für die Zivilbevölkerung variieren dabei stark. Es gibt Regionen, z.B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan, Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren. Dies sind naturgemäß auch diejenigen Regionen, in die sich Binnenvertriebene aus stark umkämpften Regionen flüchten, wobei ethnische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden können. So würden Paschtunen eher nicht in die Provinzen Bamiyan bzw. Panjshir migrieren. Die große Mehrheit der Binnenflüchtlinge hält sich nach Informationen der Botschaft im Großraum Kabul auf. (AA 06.11.2015) Zwischen 1.
  16. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  17. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber
  18. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009

(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vergleiche WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014). Laut eines Tolonews-Sicherheitsberichts vom 05.07.2015 kam es in Afghanistan in der ersten Jahreshälfte zu 5.363 Sicherheitsvorfällen, wobei die Zahl der Offensiven der aufständischen Gruppierungen nach Abzug der internationalen Streitkräfte deutlich zugenommen haben. Dabei führten die Angriffe in vielen Fällen zum Zusammenbruch etlicher Distrikte. Allein im Juni 2015 wurden 1.068 Sicherheitsvorfälle registriert. Helmand ist mit gezählten 448 Vorfällen die volatilste Provinz, gefolgt von Kandahar, Nangarhar, Herat, Kunduz, Uruzgan, Faryab, Ghazni, Sar-e Pul und Kabul. Bamiyan mit sieben und Panjshir mit nur zwei sicherheitsrelevanten Vorfällen gelten als die sichersten Provinzen. Berichten zufolge wurden im ersten Halbjahr 14.597 Aufständische, darunter auch ausländische Kämpfer, 1.485 Angehörige der afghanischen Streitkräfte sowie 917 Zivilisten und vier ausländische Soldaten bei Kampfhandlungen getötet (Tolo-News 05.07.2015). Zuletzt gelang es den Taliban bei einer Offensive Ende September 2015 die Stadt Kunduz einzunehmen. Die Stadt konnte jedoch nur knapp zwei Wochen gehalten werden, bis sie nach Gegenoffensiven wieder unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurde (DerStandard 13.10.2015, Faz.Net. 19.10.2015). Laut eines Berichts von Tolonews bestehen in der Bevölkerung immer noch Befürchtungen, dass sich die Taliban nur vorübergehend zurückgezogen haben und bereits einen nächsten Schlag gegen die Stadt vorbereiten. Die Sicherheitsvorkehrungen wurden seitens der Regierung verstärkt, regierungsfeindliche Kräfte sind in der Provinz nach wie vor aktiv (Tolonews 27.11.2015, 02.12.2015). Das Assessment Capacities Project (ACAPS) schreibt in einer Briefing Note vom Oktober 2015, dass die Taliban seit Dezember 2014 und dem ISAF-Abzug, durch den die Anzahl der internationalen Sicherheitskräfte von 130.000 auf rund 12.000 gesunken ist, an Stärke gewonnen hat. Trotz eines Führungswechsels im Juli 2015, einer Zunahme an Kämpfen zwischen verschiedenen Taliban-Fraktionen und einer zunehmenden Zahl an Aufständischen, die mutmaßlich dem IS angehören, ist es den Taliban gelungen, ihre Aktivitäten auf den Norden Afghanistans auszuweiten. Im Jahr 2015 hat die Gruppe eine gestiegene Anzahl an Selbstmord- und Bombenanschlägen im ganzen Land verübt. (ACAPS, 13. Oktober 2015, S. 3) Quellen: ? Assessment Capacities Project (ACAPS) Briefing Note, 13.10.2015, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/b-acaps-start-bn-afghanistan-conflict-and-displacement-13-oct-2015.pdf ? DerStandard.at: "Taliban ziehen sich aus Kunduz zurück", 13.10.2015, http://derstandard.at/2000023723522/Taliban-ziehen-sich-aus-Kunduz-zurueck; ? Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015 ? Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html ? Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724 ? Faz.Net: "Das Trauma von Kundus", 19.10.2015, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-das-trauma-von-kundus-13863532.html; ? Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban ? Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise ? Tolo-News, Afghanistan Faces Unprecedented Attacks: Report, 05.07.2015 (http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20320-afghanistan-faces-unprecedented-attacks-report); ? Tolonews, kunduz residents-concerned taliban planning new assault, 27.11.2015, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22546-kunduz-residents-concerned-taliban-planning-new-assault; ? Tolonews, NDS Arrest 11 Jundullah Insurgents in Kunduz Operation, 02.12.2015, https://www.tolonews.com/en/afghanistan/22622-nds-arrest-11-jundullah-insurgents-in-kunduz-operation; ? UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014 ? WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ Sicherheitslage in Kabul Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) zitiert in ihrem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul (vom 25. Februar bis zum 4. März 2012) verschiedene Quellen bezüglich der Sicherheitslage in der afghanischen Hauptstadt: Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss (International Police Coordination Board, IPCB) zufolge gibt es in Afghanistan Orte, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) hinsichtlich der Bereitstellung von Sicherheit gut funktioniert. Dies ist vor allem in Kabul und anderen großen Städten der Fall. Laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hat sich in Kabul eine Reihe von Selbstmordanschlägen ereignet, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen ist Kabul allerdings sicherer und mehr unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan, so die IOM. Die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) gibt an, dass Sicherheit in Kabul aufgrund von Selbstmordanschlägen ein Thema ist. Zu der Unsicherheit trägt auch die steigende Kriminalitätsrate bei. Dennoch wird Kabul als sicherer als andere Orte erachtet, so die AIHRC. Auf die Frage nach den Aktivitäten der Taliban in Kabul und anderen großen Städten erwidert die IOM, dass die Taliban-Zellen mit Sicherheit in Kabul agieren und ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Die Taliban werden sich in Kabul allerdings hauptsächlich auf Angriffe gegen wichtige ("high profile") Personen fokussieren. (DIS, 29. Mai 2012, S. 8) In einem Bericht vom April 2012 erwähnt das Congressional Research Service (CRS), dass BeobachterInnen eine offensichtliche Zunahme großer Angriffe in der afghanischen Hauptstadt, die gemeinhin als sicher erachtet wird, feststellen. (CRS, 4. April 2012, S. 24) Anlässlich des durch die Taliban verübten koordinierten Angriffs in Kabul am 15. und 16. April 2012 berichtet das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), dass die BewohnerInnen der Hauptstadt nur wenig Vertrauen in die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte haben (IWPR, 17. April 2012). In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013) In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013) Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013) Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013) Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014) Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7) Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vergleiche auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014). Quellen: ? AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 ? AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, 18. Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812] http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials ? Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three, http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html ? DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012 [ID 218324] http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf ? Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html ? Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl ? Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 ? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html ? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Afghan Forces Criticised After Kabul Battles, 17. April 2012 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 214277] http://www.ecoi.net/local_link/214277/334793_de.html ? Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city, http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676 ? Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul, http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816 ? Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724 ? Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. ? Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407 ? Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack, http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html ? Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, 2. Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432 ? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf ? The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid ? Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014 ? Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit Jänner 2015 Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP (AFP, 5. Jänner 2015). Laut der Angaben des Polizeichefs von Kabul, Abdul Rahman Rahimi, in einem Interviewmit Tolo-News am 22.01.2015 ist die allgemeine Kriminalitätsrate in der afghanischen Hauptstadt über die letzten zwei Monate um 55 % gesunken, wobei terroristische Anschläge um 77 % zurückgegangen sind. Dieser Rückgang würde auf die verstärkte Kooperation der Zivilbevölkerung mit den Sicherheitskräften zurückgehen (Tolo-News, 22. Jänner 2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26. Februar 2015). Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(
  1. e)ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015). Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat (RFE/RL, 29. März 2015). Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015). Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015). Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet (BBC News, 10. März 2015). Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015) Am frühen Morgen des 27. Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt (RFE/RL, 27. Mai 2015). Am 19. Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen. (RFE/RL, 19. Mai 2015). Am 17. Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission (BBC News, 17. Mai 2015). Am 14. Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (RFE/RL, 15. Mai 2015). Am 13. Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten (BBC News, 14. Mai 2015). Am 10. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derartigen Vorfall in Kabul innerhalb einer Woche. (AFP, 10. Mai 2015). Am 4. Mai ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen Bus, in dem Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft zur Arbeit transportiert wurden. Bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden laut offiziellen Angaben ein(
  2. e)ZivilistIn getötet und 15 weitere verletzt (AFP, 4. Mai 2015). Am 30. Juni ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi auf der Kabuler Flughafenstraße, unweit der US-amerikanischen Botschaft. Laut Angaben des Innenministeriums wurden bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, mindestens ein(
  3. e)ZivilistIn getötet und 19 weitere verletzt. (RFE/RL, 30. Juni 2015). Am 22. Juni berichtet BBC News, dass laut Angaben des Innenministeriums ein koordinierter Taliban-Angriff auf das afghanische Parlament in Kabul mit der Tötung aller sechs Angreifer geendet hat. Die Angreifer hatten zuvor eine Autobombe gezündet, das Parlamentsgelände gestürmt und ein Gebäude neben dem Parlament eingenommen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff mindestens 18 Personen verletzt (BBC News, 22. Juni 2015). AFP schreibt über denselben Vorfall, dass laut Angaben der Polizei bzw. des Gesundheitsministeriums zwei ZivilistInnen, ein Kind und eine Frau, getötet und 31 weitere Personen verletzt wurden. Dem stellvertretenden Sprecher des Innenministeriums zufolge wurde der Angriff von sieben Bewaffneten verübt (AFP, 22. Juni 2015). Am 16. Juli wurden bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeifahrzeug in Kabul zwei ZivilistInnen verletzt (BAMF, 20. Juli 2015, S. 1). Am 13. Juli berichtet RFE/RL, dass in Kabul zwei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen unmittelbar hintereinander explodiert sind. Bei den Explosionen wurde niemand verletzt. (RFE/RL, 13. Juli 2015). Am 7. Juli haben Bewaffnete ein Gebäude in einem Gebiet, das sich unweit einer Einrichtung des afghanischen Geheimdienstes befindet, gestürmt. Der Vorfall ereignete sich nur Stunden nachdem ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi angegriffen hatte. Bei dem Selbstmordanschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, waren laut Polizeiangaben drei Personen verletzt worden, darunter mindestens ein(
  4. e)ZivilistIn (RFE/RL, 7. Juli 2015). Im August 2015 erfolgte die schwerste Serie von Anschlägen der Taliban seit dem Jahr 2011. Am 07.08.2015 kamen bei einem Selbstmordanschlag vor der Polizeiakademie in Kabul mindestens 25 Kadetten ums Leben, 20 weitere wurden verletzt. In der Nacht zum 07.08.2015 waren bei der nächtlichen Explosion einer Lastwagenbombe nach Regierungsangaben mindestens 15 Menschen getötet und 250 weitere verletzt worden. Ziel sei eine Einheit des Armee-Geheimdienstes auf einer Basis in einem Wohnviertel gewesen (DiePresse 07.08.2015). Am 10.08.2015 wurden bei einem Anschlag mit einem mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug auf einen Checkpoint am Kabuler Flughafen mindestens fünf Menschen getötet und etwa 16 verletzt. Ziel soll laut Taliban zwei Fahrzeuge der internationalen Streitkräfte gewesen sein (RFE/RL, 10. August 2015). Am 22.08.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi unweit eines Kabuler Krankenhauses zwölf Personen getötet und mindestens 60 weitere verletzt (RFE/RL, 23. August 2015). Am 08.09.2015 "starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe". Am 10.09.2015 wurde "der Chef der Afghan Local Police (ALP) der zentralen Provinz Logar in Kabul von Unbekannten erschossen" (BAMF, 14. September 2015, S. 1). Am 05.10.2015 kam es zu Explosionen und Schusswechseln in einem im Westen der Stadt gelegenen Gebiet. Laut Taliban habe es sich um einen Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung des Geheimdienstes ("intelligence center") gehandelt. Laut Angaben eines Sicherheitsbeamten wurden bei dem Vorfall das Haus eines Stammesältesten sowie das benachbarte, einem ehemaligen Gouverneur der Provinz Helmand gehörende Haus von zwei bewaffneten Männern angegriffen. Unklar ist, ob bei dem Angriff Menschen verletzt oder getötet wurden (Reuters, 5. Oktober 2015). Am 9.10. explodierten laut Polizeiangaben drei Bomben unweit des religiösen Versammlungsortes Chendawol in Kabul. Bei dem Anschlag, zu dem sich unmittelbar danach niemand bekannte, wurden ein(
  5. e)ZivilistIn getötet und drei weitere verletzt. Am 8.10. verhinderten Sicherheitskräfte einen Angriff auf ein Kabuler Restaurant, indem sie zwei Männer, die Sprengstoffwesten trugen, erschossen (RFE/RL, 9. Oktober 2015). Am 11.10.2015 ereignete sich ein Sprengstoffanschlag auf einen britischen Militärkonvoi. Bei dem Anschlag wurden sieben Personen, darunter eine Frau und ein Kind, verletzt. Während es zunächst so aussah, als seien die Taliban zu einem Friedensprozess bereit, haben sie inzwischen die Fortsetzung ihres Aufstands angekündigt. Seit der formalen Übernahme der Funktion des Taliban-Anführers durch Mullah Achtar Mansur ist es zu einem spürbaren Anstieg der öffentlichkeitswirksamen Sicherheitsvorfälle in Kabul gekommen (BBC News, 11. Oktober 2015). Quellen: ? AFP - Agence France-Presse: Suicide blast hits EU vehicle in Kabul: officials, 5. Jänner 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-hits-eu-vehicle-kabul-officials ? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0 ? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills one, wounds 15: officials, 4. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-one-wounds-15-officials ? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills 3, wounds at least 16: officials, 10. Mai 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-kabul-bus-kills-3-wounds-least-16-officials ? AFP - Agence France Press: Brazen Taliban attack on Afghan parliament kills two, 22. Juni 2015, http://reliefweb.int/report/afghanistan/explosions-gunfire-taliban-attack-afghan-parliament ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 20.07.2015, 20. Juli 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1437654276_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-20-07-2015-deutsch.doc ? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 14 September 2015, 14. September 2015, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1442558448_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-14-09-2015-deutsch.pdf ? BBC News: Afghanistan: Probe into rare Kabul mosque shooting, 10. März 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-31822731 ? BBC News: Kabul Park Palace Hotel attack kills 14, 14. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32732083 ? BBC News: Taliban suicide attack kills three near Kabul airport, 17. Mai 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-32771099 ? BBC News: Taliban attack on Afghan parliament in Kabul ends, 22. Juni 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-33221051 ? BBC News: Kabul families struggle to smile amid rising violence, 31. August 2015, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-34067718 ? BBC News: Taliban attack UK military convoy in Afghan capital Kabul, 11. Oktober 2015, http://www.bbc.com/news/world-asia-34498998 ? DiePresse.com: "Kabul: Schwerste Anschlagserie seit Jahren", 07.08.2015, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4795506/Kabul_Tote-bei-Selbstmordanschlag-auf-Polizeiakademie; ? Reuters: Taliban claim responsibility for suicide attack in Kabul, 5. Oktober 2015, http://www.reuters.com/article/2015/10/05/us-afghanistan-attack-kabul-idUSKCN0RZ1UB20151005 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes In Kabul, 2. Oktober 2014, http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015, http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker, 29. März 2015, http://www.ecoi.net/local_link/299602/436221_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Suffers 'Heavy Casualties' In Badakhshan, 10. April 2015, http://www.ecoi.net/local_link/300525/437194_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: UN Says Increase In Afghan Civilian Casualties From Ground Operations, 12. April 2015, http://www.ecoi.net/local_link/300785/437476_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Senior Afghan Prosecutor Killed, 15. Mai 2015, http://www.ecoi.net/local_link/302736/439647_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Five Killed As Powerful Blast Rocks Kabul, 19. Mai 2015, http://www.ecoi.net/local_link/303006/439952_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Second Guesthouse Targeted In Latest Kabul Attack, 27. Mai 2015, http://www.ecoi.net/local_link/303585/440567_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Attacks Target Foreign Troops, Police In Afghanistan, 30. Juni 2015 , http://www.ecoi.net/local_link/306694/444020_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Gunmen Storm Kabul Building; Car Bomber Attacks NATO , 7. Juli 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307300/444961_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Dozens Injured In Afghan Mosque Blast, 13. Juli 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307582/445241_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Major Explosion Rocks Kabul, 10. August 2015, http://www.ecoi.net/local_link/309737/447659_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: DynCorp Confirms Being Targeted By Kabul Suicide Bomber, 23. August 2015, http://www.ecoi.net/local_link/310488/448442_de.html ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Officials: Four Civilians Killed In Separate Attacks, 9. Oktober 2015, http://www.ecoi.net/local_link/313079/437408_en.html ? Tolo News (22.01.2015), http://www.tolonews.com/en/video/17935-tolonews-6pm-news-22-january-2015 Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (AA 04.06.2013). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. In Bezug auf die Möglichkeit einer internen Schutzalternative sollte aus Sicht von UNHCR Folgendes Berücksichtigung finden: Die Beurteilung, ob eine interne Schutzalternative für die Betroffenen zur Verfügung steht, sollte sich auf einen längeren Zeitraum beziehen und nicht nur die Umstände einbeziehen, die die Furcht vor Verfolgung sowie die Flucht hervorgerufen haben. Vielmehr sollte auch erörtert werden, ob das Gebiet der Neuansiedlung eine sichere und angemessene Alternative für die Zukunft darstellt. Hierbei sollten sowohl die persönlichen Umstände der betroffenen Person als auch die Bedingungen im Ansiedlungsgebiet berücksichtigt werden (UNHCR August 2013). Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (DIS 29.05.2012). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ? DIS - Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, 29.5.2012 ? UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6.8.2013, S. 72 bis 78, http://www.refworld.org/docid/51ffdca34.html Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ? BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf ? BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf ? CLAMO - Center for Law and Military Operations
(2011): 2011 Rule of Law Handbook, http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf ? FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan, ? SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2 ? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper Korruption Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
  1. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014). Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012). In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013). Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014).Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
  2. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vergleiche FH 19.5.2014). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014). Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vergleiche UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012). In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013). Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischenverwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgetzt (FH 19.5.2014). Quellen: ? FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html ? TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG ? UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Details&tabid=12254&mid=15756&ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013 ? UNNC - United Nations News Centre (7.2.2013): http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=44091 ? UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012): Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf Allgemeine Menschenrechtslage Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014) Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013). Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vergleiche Rawa 3.7.2013). Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ? AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced , http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014 ? Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation, http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013 ? RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014 ? RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan, http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014 ? USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014 Religionsfreiheit Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 31.3.2014 vergleiche englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013). Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationale Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013). Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013). Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013) Quellen: ? AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan ? FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013 ? CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014 ? UNPAN - United Nation Public Administration Network
(2004): Afghan Constitution, http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013 ? USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom: (30.4.2013): Annual Report Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013 ? USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013 Diskriminierung aufgrund sexueller Identität Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 6.11.2015). Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei im letzten Jahr signifikant zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angesehen. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe auch homosexuellen Männern anzubieten. Aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft war es aber nicht möglich, ausschließlich diese Gruppe anzusprechen (USDOS 27.2.2014). Obwohl soziale Tabus gegen offen gleichgeschlechtliche Orientierung anhielten, konnte in Kabul zum Teil angeblich eine veränderte Sichtweise festgestellt werden (USDOS 19.4.2013). Quellen: ? Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 06.11.2015 ? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper ? USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper Grundversorgung/Wirtschaft Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012). 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wett

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