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{'item': 'W185 2112288-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW185 2112288-1 SpruchW185 2112288-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2015, Zl. 1071245404/15057653, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2015, Zl. 1071245404/15057653, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.05.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurde der Beschwerdeführer am 04.05.2015 in Griechenland und am 24.05.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt; in Ungarn brachte der Beschwerdeführer am 24.05.2015 auch einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2015 ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 18.06.2015, beim Bundesamt eingelangt am 22.06.2015, teilte die ungarische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe und in der Folge untergetaucht sei. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Schreiben vom 18.06.2015, beim Bundesamt eingelangt am 22.06.2015, teilte die ungarische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe und in der Folge untergetaucht sei. Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Der Bescheid legte in seiner Begründung und den Länderfeststellungen insbesondere dar, dass in dem zuständigen Mitgliedsstaat die Praxis der asylrechtlichen subsidiären Schutzgewährung, die Grund und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheit unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen leiden würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Eine besondere Integrationsverfestigung habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Diese beinhalten auch die mit 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderungen zum ungarischen Asylgesetz. Folgeanträgen komme keine aufschiebende Wirkung mehr zu; bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat sei ein Antrag unzulässig. Es wurden Feststellungen zu fremdenpolizeilicher und seit 01.07.2013 möglicher asylrechtlicher Haft getroffen. Die Unterbringungssituation erwiese sich als im Ergebnis noch nicht bedenklich; die allgemeine Lage in den Aufnahmeeinrichtungen könne als ausreichend, teilweise als gut, bezeichnet werden, in jedem Unterbringungszentrum sei medizinische Behandlungen möglich. Speziell in Bezug auf Dublin-Rückkehrer wurde - unter Darstellung auch der Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf Dublin-Rückkehrer - ausgeführt, dass diesen seit 01.01.2014 eine volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages garantiert sei, diese würden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet; laufe ihr ursprüngliches Verfahren noch, sei es auf behördlicher oder auf gerichtlicher Ebene, würde dieses fortgesetzt. Sei die Entscheidung aus dem vorangegangenen Verfahren endgültig geworden, würden Rückkehrer als Folgeantragsteller behandelt. Um zulässig zu sein, müssten deren Folgeanträge neue Elemente enthalten, es sei denn, der Erstantrag wäre vor Entscheidungsfällung schriftlich zurückgezogen worden. Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten würden, hätten in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese müssten sich selbst um ihre Unterbringung kümmern. Die Bestimmungen über die Asylhaft seien auch auf Dublin-Rückkehrer anzuwenden. Ungarn beachte in der Praxis den Refoulement-Schutz. Ungarn habe sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich bereit erklärt und sei demnach verpflichtet, den Beschwerdeführer zwecks Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe nach Rückkehr vollen Zugang zum Asylverfahren, sowie zu entsprechender Unterbringung und Versorgung. Es sei keine Schutzverweigerung seitens Ungarns zu erwarten. In Ungarn seien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet; es bestehe keine reale Gefahr einer Art 3 EMRK Verletzung.Speziell in Bezug auf Dublin-Rückkehrer wurde - unter Darstellung auch der Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf Dublin-Rückkehrer - ausgeführt, dass diesen seit 01.01.2014 eine volle inhaltliche Prüfung ihres Antrages garantiert sei, diese würden nach dem "take back" automatisch als Asylwerber betrachtet; laufe ihr ursprüngliches Verfahren noch, sei es auf behördlicher oder auf gerichtlicher Ebene, würde dieses fortgesetzt. Sei die Entscheidung aus dem vorangegangenen Verfahren endgültig geworden, würden Rückkehrer als Folgeantragsteller behandelt. Um zulässig zu sein, müssten deren Folgeanträge neue Elemente enthalten, es sei denn, der Erstantrag wäre vor Entscheidungsfällung schriftlich zurückgezogen worden. Dublin-Rückkehrer, die als Folgeantragsteller gelten würden, hätten in bestimmten Konstellationen kein Recht auf Versorgung und Unterbringung. Diese müssten sich selbst um ihre Unterbringung kümmern. Die Bestimmungen über die Asylhaft seien auch auf Dublin-Rückkehrer anzuwenden. Ungarn beachte in der Praxis den Refoulement-Schutz. Ungarn habe sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich bereit erklärt und sei demnach verpflichtet, den Beschwerdeführer zwecks Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Der Beschwerdeführer habe nach Rückkehr vollen Zugang zum Asylverfahren, sowie zu entsprechender Unterbringung und Versorgung. Es sei keine Schutzverweigerung seitens Ungarns zu erwarten. In Ungarn seien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet; es bestehe keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, wäre im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zutreffe und sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben hätte.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, wäre im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zutreffe und sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben hätte. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, welche auch die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält. Die Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, würden weiter aufrechterhalten. Entgegen dem bisherigen Vorbringen wolle der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland weiterreisen, sondern in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn unmenschlich behandelt, getreten und geschlagen worden; auch sei diesem die medizinische Versorgung vorenthalten worden. Dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und sohin eine Verletzung von Art 3 EMRK. Die Asylgründe könnten nicht ordentlich vorgebracht werden. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Umstände in Ungarn seien der Behörde aufgrund zahlreicher Berichte bekannt. Der Bescheid sei mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet. Auch in Deutschland gebe es Rückschiebestopps.Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, welche auch die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung enthält. Die Gründe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, würden weiter aufrechterhalten. Entgegen dem bisherigen Vorbringen wolle der Beschwerdeführer nicht nach Deutschland weiterreisen, sondern in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn unmenschlich behandelt, getreten und geschlagen worden; auch sei diesem die medizinische Versorgung vorenthalten worden. Dem Beschwerdeführer drohe in Ungarn aufgrund systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und sohin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Die Asylgründe könnten nicht ordentlich vorgebracht werden. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Umstände in Ungarn seien der Behörde aufgrund zahlreicher Berichte bekannt. Der Bescheid sei mit gravierenden Verfahrensmängeln behaftet. Auch in Deutschland gebe es Rückschiebestopps. Seit dem 21.08.2015 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr aufrecht polizeilich gemeldet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zufolge des (damals) unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Beschluss durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zufolge des (damals) unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers wurde der Beschluss durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste von der Türkei kommend über Griechenland, Mazedonien und letztlich Serbien, illegal in Ungarn in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde dort am 24.05.2015 erkennungsdienstlich behandelt. In der Folge stellt der Beschwerdeführer am am selben Tag dort auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Schließlich gelangte der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 28.05.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Ungarn. Mit Schreiben vom 18.06.2015, beim Bundesamt eingelangt am 22.06.2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.06.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Ungarn. Mit Schreiben vom 18.06.2015, beim Bundesamt eingelangt am 22.06.2015 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde. Diese Rechtslage wird gegenwärtig von den ungarischen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsrichtern erster Instanz ohne unionsrechtliche Bedenken vollzogen. Eine Entscheidung des ungarischen Höchstgerichtes Kuria zu dieser Novelle, insbesondere betreffend den Refoulementschutz nach Art. 19 GRC, erging noch nicht.Das Asylwesen in Ungarn wurde mit einer Gesetzesnovelle vom 01.08.2015 grundlegend umgestaltet, wodurch insbesondere Serbien als sicherer Drittstaat definiert wurde. Diese Rechtslage wird gegenwärtig von den ungarischen Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsrichtern erster Instanz ohne unionsrechtliche Bedenken vollzogen. Eine Entscheidung des ungarischen Höchstgerichtes Kuria zu dieser Novelle, insbesondere betreffend den Refoulementschutz nach Artikel 19, GRC, erging noch nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes. Die aktuelle Rechtslage sowie Verwaltungs- und Gerichtspraxis für Asylwerber in Ungarn ergibt sich aus mehreren im Internet verfügbaren Berichten ("Der Spiegel", 03.10.2015, "Sonderjustiz: Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab"; Hungarian Helsinki Committee, 18.09.2015, "No Country for Refugees - New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary"; UNHCR, 01.-16.09.2015, "Europe's Refugee Emergency Response - Update #2"; Hungarian Helsinki Committee, 07.08.2015, "Building a Legal Fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary"; ECRE, 1.10.2015, "Crosssing Boundaries, The new asylum procedure at the boarder and restrictions to accessing protection in Hungary"; AIDA"Country Report: Hungary" vom November 2015). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen maßgebliche Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Dessen maßgebliche Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: Anordnung zur Außerlandesbringung "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. ......
  2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) trat am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge wie den vorliegenden, der nach dem 01.01.2014 gestellt wurde.Die Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) trat am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge wie den vorliegenden, der nach dem 01.01.2014 gestellt wurde. Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache. Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausgehen konnte. Dies ergibt sich materiell aus Art 13 Abs 1 Dublin III-VO, da der Beschwerdeführer von einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat, dort erkennungsdienstlich behandelt wurde und in Ungarn sodann auch um internationalen Schutz ansuchte. Die Verpflichtung zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO. Ungarn war somit grundsätzlich verpflichtet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn nicht ersichtlich waren.Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausgehen konnte. Dies ergibt sich materiell aus Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO, da der Beschwerdeführer von einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten hat, dort erkennungsdienstlich behandelt wurde und in Ungarn sodann auch um internationalen Schutz ansuchte. Die Verpflichtung zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Ungarn war somit grundsätzlich verpflichtet, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn nicht ersichtlich waren. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation für Asylwerber (und insbesondere Dublin-Rückkehrer) in Ungarn vermögen aber angesichts der angesprochenen notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation für Asylwerber (und insbesondere Dublin-Rückkehrer) in Ungarn vermögen aber angesichts der angesprochenen notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen vergleiche BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E). Die von Ungarn am 06.07.2015 beschlossenen und am 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderungen im Asylrecht sehen neben einer erheblichen Verkürzung der Verfahren auf wenige Tage unter Wegfall bzw massiven Einschränkung der Rechtschutzmöglichkeiten auch die Verlängerung der Inhaftierung aller illegal Eingereisten vor. Es besteht Anlass zu der Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer drohe unter den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen in Ungarn bei einer Rückführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (siehe auch VG Potsdam, Beschluss vom 4.9.2015 - 4L 810/15.A u.a.) Im vorliegenden Fall kann die Lage für Dublin-Rückkehrer nach Ungarn noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).Im vorliegenden Fall kann die Lage für Dublin-Rückkehrer nach Ungarn noch nicht abschließend beurteilt werden. Es ist daher notwendig, dass sich das Bundesamt auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen Lage in Ungarn, insbesondere auch dem Rechtsschutz einschließlich der Rechtsprechung des Höchstgerichtes, auseinandersetzt und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn zu einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) führen könnte (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120). Es erscheint gegenwärtig nämlich nach dem Gesagten nicht gesichert, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren haben, ob diese etwa für längere Zeit in Schubhaft genommen werden oder ob diesen unter Missachtung des Refoulementschutzes eine Kettenabschiebung nach Serbien, welches wie dargestellt von Ungarn seit der Novelle im Sommer 2015 als sicherer Drittstaat angesehen wird, droht. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer, welcher über Serbien in Ungarn eingereist ist, bei einer Rückführung nach Ungarn vom Risiko der Abschiebung nach Serbien bedroht ist, ohne dass eine den europäischen Mindestanforderungen genügende Prüfung der Schutzbedürftigkeit erfolgen würde. Die Art. 38 und 39 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lauten:Die Artikel 38 und 39 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU lauten: "Art. 38""Art". 38 Das Konzept des sicheren Drittstaats
(1)Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird: a)-keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung; b)-keine Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden; c)-Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d)-Einhaltung des Verbots der Abschiebung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und e)-Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2)Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören a)-Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt; b)-Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Antragsteller angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Antragsteller und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden; c)-mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, und die dem Antragsteller zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, das Bestehen einer Verbindung gemäß Buchstabe a zwischen ihm und dem betreffenden Drittstaat anzufechten.
(3)Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung durchführen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht, a)-unterrichten sie den Antragsteller entsprechend und b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(4)Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(4)Erlaubt der Drittstaat dem Antragsteller nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird. Art. 39Artikel 39 Das Konzept des sicheren europäischen Drittstaats
(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Abs. 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.
(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz und der Sicherheit des Antragstellers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel römisch zwei erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2, unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.
(2)Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Abs. 1 betrachtet werden, wenn er
(2)Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Absatz eins, betrachtet werden, wenn er a)-die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält, b)-über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und c)-die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält.
(3)Dem Antragsteller wird die Möglichkeit eingeräumt, die Anwendung des Konzepts des sicheren europäischen Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass der betreffende Drittstaat für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.
(4)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten zu der Anwendung des Abs. 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.
(4)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten zu der Anwendung des Absatz eins und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.
(5)Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung a)-unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Antragsteller entsprechend und b)-händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(6)Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(6)Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Antragsteller wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(7)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept nach diesem Artikel angewandt wird." Die aktuelle ungarische Rechtslage betreffend die Drittstaatssicherheit Serbiens ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn Serbien ist gegenwärtig noch nicht als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn der Art. 38 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu betrachten (Von dieser Frage ist die Qualifikation Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinn des Art. 36 f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und des § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung idF BGBl. II Nr. 428/2010 zu unterscheiden). Die aktuellen Berichte zur Frage der Drittstaatssicherheit, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim Asylwesen in Serbien:Die aktuelle ungarische Rechtslage betreffend die Drittstaatssicherheit Serbiens ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn Serbien ist gegenwärtig noch nicht als sicherer Drittstaat für Asylwerber im Sinn der Artikel 38, f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu betrachten (Von dieser Frage ist die Qualifikation Serbiens als sicherer Herkunftsstaat im Sinn des Artikel 36, f Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU und des Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2010, zu unterscheiden). Die aktuellen Berichte zur Frage der Drittstaatssicherheit, etwa des Außenministeriums der USA, sehen nämlich noch keine entscheidenden Fortschritte beim Asylwesen in Serbien: USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 - Serbia, 25.06.2015: "Protection of Refugees According to the government, Serbia was a transit country through which a mixed flow of migrants traveled to Western Europe. Access to Asylum: The law provides for the granting of asylum or refugee status, and the government has a system for providing protection to refugees. The asylum office within the Ministry of the Interior is responsible for implementing the system but lacked capacity, resources, and trained staff to do so effectively. The majority of registered asylum seekers "disappeared" before authorities made an initial decision on their applications and sometimes before they conducted interviews. According to the UNHCR, one of the reasons for these disappearances was a lengthy government procedure for deciding applications. In the first six months of the year, 4,257 people expressed an intention to seek asylum in the country. Of that number, only nine were interviewed, and authorities made only one positive refugee status determination and two subsidiary protection determinations. Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. It was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency.Safe Country of Origin/Transit: The UNHCR raised concerns about the government's interpretation and use of the concept of safe third country, which was not in line with international standards. römisch eins t was government policy to issue blanket denials of asylum to applicants from a "safe country of origin." The UNCHR claimed that this policy and the list of "safe third countries" was nonsensical because the Ministry of Foreign Affairs drafted them based solely on the country's relations and affiliations with those countries and not based on their actual human rights situations. All neighboring states recognized by Serbia therefore were on its list of "safe third countries." The UNHCR's implementing partners petitioned the Constitutional Court to abolish the list, but the court declared that making such a decision did not fall within its competency. Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. It recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis.Refoulement: The UNHCR noted that the country lacked the resources and expertise necessary to provide sufficient protection against refoulement. römisch eins t recommended that other countries should not consider Serbia a safe third country and urged EU member states not to return asylum seekers to Serbia on that basis. The SCRM ran two formal and four ad hoc asylum centers with a total capacity of 545 beds, which was insufficient for the growing number of asylum seekers. One of the ad hoc centers, with 150 beds, was flooded in May. Those who could not be accommodated in the centers stayed in private accommodations or on the streets waiting for a vacancy ..." Das Bundesamt wird, vor dem Hintergrund der am 01.08.2015 in Kraft getretenen Novellierungen der ungarischen Rechtslage gehalten sein, sich mit den Auswirkungen derselben auf das ungarische Asylsystem und im Speziellen auf die Situation von Dublin-Rückkehrern auseinanderzusetzen. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, da der Beschwerdeführer über Serbien nach Ungarn eingereist ist und daher von der eingeführten Drittstaatsregelung betroffen sein könnte. Es erschiene insbesondere auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden untereinander unsachlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn die Ein- oder Durchreise nach bzw. durch Österreich zu gewähren, und andererseits andere Asylwerber, zur Prüfung deren Antrages Ungarn grundsätzlich zuständig ist, rückzuüberstellen, sodass die völlig unklare, gegenwärtige faktische Situation einer Klärung bedarf. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679 aus 2013, u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.). Im Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra2015/18/0113-0120 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im zugrundeliegenden Fall einer achtköpfigen Familie die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn auf Grund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt.Im Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra2015/18/0113-0120 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im zugrundeliegenden Fall einer achtköpfigen Familie die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 für Ungarn auf Grund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt. Das enorme Ansteigen von Antragstellern, Entscheidungen, Unterbringungskapazitäten in Verbindung mit den letzten rechtlichen Änderungen den erwähnten politischen Äußerungen, bedarf einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktischen Lage für aus Österreich überstellte Personen. Eine Übermittlung der in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigten Medienberichte an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs konnte fallgegenständlich unterbleiben, da es sich um notorische öffentliche Tatsachen handelt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation amtswegige Kenntnis jener Quellen zukommt. Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu diesen angeführten Themenkreisen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu diesen angeführten Themenkreisen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben war. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 5, AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679 aus 2013,, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W185.2112288.1.00

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