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{'item': 'W190 1208806-2'}

Obsah (18)§ 8§ 75Art. 133§ 6§ 32§ 7§ 60§ 51§ 17§ 3§ 10Art. 151§ 58Art. 130§ 28§ 2Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW190 1208806-2 SpruchW190 1208806-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN al

§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. II.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und der Volksgruppe der Kikongo zugehörig, reiste auf dem Luftweg am

  1. Dezember 1998 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage den ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag zunächst mit Bescheid vom
  2. März 1999, Zl. 98 13.190-BAI

§ 6Z 3 und 4 Asyl

G 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 1999, Zl. 208.806/0-XII/36/99

§ 32Abs. 2 Asyl

G 1997 behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Das Bundesasylamt hat diesen Asylantrag zunächst mit Bescheid vom 9. März 1999, Zl. 98 13.190-BAI

Paragraph 6, Ziffer 3 und 4 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. März 1999, Zl. 208.806/0-XII/36/99

Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997 behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997 erneut abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 1999 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997 erneut abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23. Februar 2001, Zl. 208.806/1-XII/36/99

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und

§ 8Asyl

G 1997 iVm § 57 FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die DR Kongo (neuerlich) für zulässig erklärt.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 23. Februar 2001, Zl. 208.806/1-XII/36/99

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die DR Kongo (neuerlich) für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den genannten Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0249 hinsichtlich des Ausspruchs

§ 8Asyl

G 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat den genannten Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0249 hinsichtlich des Ausspruchs

Paragraph 8, AsylG 1997 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2003, Zl. 208.806/19-XII/36/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes

§ 8Asly

G 1997 abgewiesen und

§ 8Asyl

G 1997 iVm § 57 FRG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig ist.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2003, Zl. 208.806/19-XII/36/03, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 8, AslyG 1997 abgewiesen und

Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FRG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo zulässig ist. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs

§ 7Asyl

G 1997 mit 1. März 2001 in Rechtskraft.

§ 8Asyl

G 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung rechtskräftig mit 26. September 2003 für zulässig erklärt.Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs

Paragraph 7, AsylG 1997 mit 1. März 2001 in Rechtskraft.

Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung rechtskräftig mit

  1. September 2003 für zulässig erklärt. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom
  2. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 60Abs. 1 und 2 i

Vm §§ 61, 63 und 66 FPG 2005 wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 4. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 60, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 61, 63 und 66 FPG 2005 wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom

  1. September 2009 wurde der Beschwerdeführer am
  2. Oktober 2009, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt aus der Strafhaft entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom
  3. September 2009 wurde der Beschwerdeführer am
  4. Oktober 2009, unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie der Anordnung von Bewährungshilfe, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Mit Schreiben vom
  5. September 2010 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die DR Kongo, wobei dieses Schreiben an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde.Mit Schreiben vom
  6. September 2010 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die DR Kongo, wobei dieses Schreiben an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom
  7. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 51Abs.

2 FPG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz gelte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Antrag

§ 17Asyl

G 2005 persönlich einbringen müsse.Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 51, Absatz 2, FPG 2005 als Antrag auf internationalen Schutz gelte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Antrag

Paragraph 17, AsylG 2005 persönlich einbringen müsse. Am

  1. November 2010 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Ausreisegründen aus, dass er an HIV erkrankt sei und deshalb in medikamentöser Behandlung stehe. Als er erfahren habe, dass es diese Medikamente in der DR Kongo nicht gebe, habe er Angst um sein Leben bekommen. Außerdem herrsche dort Krieg und könne er nicht zurückkehren. Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Gesundheitszustandes einen Arztbrief einer Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom
  2. August 2009 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer asymptomatischen HIV-Infektion leide. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
  3. November 2010, gab der Beschwerdeführer eingangs an, er besitze einen kongolesischen Reisepass, welchen er sich im Jahr 2006 von der Botschaft in XXXX habe ausstellen lassen.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
  4. November 2010, gab der Beschwerdeführer eingangs an, er besitze einen kongolesischen Reisepass, welchen er sich im Jahr 2006 von der Botschaft in römisch 40 habe ausstellen lassen. Befragt über die Gründe für seine neuerliche Antragstellung, führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1998 in Österreich und habe von 1999 bis 2008 gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er verurteilt worden und bis Oktober 2010 in Haft gewesen. Er habe sechs oder sieben Jahre lang über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt, die während seiner Haftstrafe abgelaufen sei. Seit Juni 2004 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Vor drei Jahren habe man seine HIV-Infektion festgestellt. Der Arzt in der Haftanstalt habe ihm geraten, nicht in die DR Kongo zurückzukehren, da dort seine Behandlung nicht gewährleistet sei. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom
  5. November 2010 vor. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass die Behandlung sehr gut anspreche. Es wäre wichtig, die Behandlung hier fortsetzen zu können, da diese in Europa wesentlich besser sei als in Afrika. Zurzeit sei er bei seiner Ehefrau mitversichert, was durch ein vorgelegtes Schreiben der Gebietskrankenkasse vom
  6. November 2010 bestätigt wurde. Die Frage, ob sich an seinen Ausreisegründen des ersten Verfahrens etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer; die Probleme seien immer noch dieselben. Der Beschwerdeführer legte weiters ein Schreiben der zuständigen Mitarbeiterin der Aidshilfe vom
  7. November 2010 vor, in welchem diverse Berichte über die Situation von HIV/Aids-Patienten zitiert wurden. Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am
  8. Jänner 2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Ehefrau als Vertrauensperson zu seinem Gesundheitszustand an, vor etwa vier Jahren sei bei ihm eine HIV-Infektion festgestellt und unverzüglich mit den Therapiemaßnahmen begonnen worden, die er bis fortlaufend benötige. Diese Therapie gestalte sich derart, dass er zwei Mal täglich Tabletten einnehmen und alle drei Monate zur Blutuntersuchung in die Klinik müsse. Er habe diesen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, da er chronisch krank sei und es in der DR Kongo keine medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infektionen gebe. Wenn er seine Therapie nicht erhalte, würde er sterben. Außerdem müsse man in der DR Kongo jede medizinische Behandlung selber bezahlen. Im Falle einer Rückkehr könne er dort auch nicht das Wasser trinken und benötige er auch "spezielles" Essen. Das sei natürlich mit großen Kosten verbunden und wenn man über kein Geld verfüge, ergebe sich daraus ein lebensbedrohendes Problem. Auf Nachfrage, was passieren würde, wenn er etwa für einen Monat seine Therapie aussetze, erklärte der Beschwerdeführer, man sei sehr anfällig für Krankheiten, da sich die Immunschwäche bemerkbar mache und schlussendlich bekomme man AIDS. Der Beschwerdeführer lehnte die Kenntnisnahme bzw. Stellungnahmemöglichkeit zur aktuellen Situation in der DR Kongo ab. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe von 2004 bis Juli 2009 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Er sei seit Juni 2004 verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit Hilfe von Sozialunterstützung bzw. werde er durch seine Ehefrau unterstützt. Einer Arbeit könne er aufgrund des Asylverfahrens nicht nachgehen, doch habe er eine Arbeitszusage und könne jederzeit beginnen. Er habe von 1998 bis 2008 legal als Lagerarbeiter oder in der Produktion gearbeitet. Er habe bereits diverse Deutschkurse absolviert und den Staplerführerschein gemacht. Er sei aber kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. In Österreich habe er bis auf seine Ehefrau keine weiteren Angehörigen; auch in der DR Kongo habe er keine Angehörigen mehr. Der Beschwerdeführer legte weiters folgende Dokumente bzw. Unterlagen vor: * kongolesischen Reisepass des Beschwerdeführers gültig bis XXXX , in dem sich Visavermerke der Republik Österreich hinsichtlich zweier Niederlassungsbewilligungen als begünstigter Drittstaatsangehöriger gültig bis XXXX befinden* kongolesischen Reisepass des Beschwerdeführers gültig bis römisch 40 , in dem sich Visavermerke der Republik Österreich hinsichtlich zweier Niederlassungsbewilligungen als begünstigter Drittstaatsangehöriger gültig bis römisch 40 befinden * Aufenthaltstitelkarte des Beschwerdeführers gültig vom XXXX* Aufenthaltstitelkarte des Beschwerdeführers gültig vom römisch 40 * Therapieplan einer Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom
  9. Oktober 2010 * Internetbericht des Auswärtigen Amtes vom
  10. November 2010 betreffend die medizinische Versorgung in der DR Kongo Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  11. Februar 2011, Zl. 10 10.283-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Demokratischen Republik Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Februar 2011, Zl. 10 10.283-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Demokratischen Republik Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr anführe, aufgrund seiner asymptomatischen HIV-Infektion nicht in die Heimat zurückkehren zu können, da es dort keine ausreichende medizinische Behandlung gebe bzw. ihm eine solche nicht zugänglich wäre, da er finanziell nicht in der Lage wäre die anfallenden Kosten zu tragen, so könne in diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt erkannt werden. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass in der DR Kongo ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infektionen bestünden und diese dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Berichte und dessen Befürchtungen zu fehlenden bzw. mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hätten nichts an den Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in der DR Kongo, die eine Gesamtschau aus einer Reihe von Berichten darstellten und an deren Objektivität keine Zweifel bestünde, zu ändern vermögen. Weiters könne dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zugemutet werden selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, da er in der Lage sei einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus bestehe für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit sich an die zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse zu decken. Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass das erste Asylverfahren im Jahre 2001 bzw. 2003 rechtskräftig negativ beendet worden sei. Der Beschwerdeführer begründete demnach sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt ungewiss gewesen sei. Eine weitere besondere soziale oder wirtschaftliche Integration lasse sich nicht erkennen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht unbescholten. Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo zuzumuten den Kontakt zu seiner Ehefrau anderweitig aufrechtzuerhalten und stehe es ihm frei einen Aufenthaltstitel zu beantragen sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen auf legale Art und Weise einzureisen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass das erste Asylverfahren im Jahre 2001 bzw. 2003 rechtskräftig negativ beendet worden sei. Der Beschwerdeführer begründete demnach sein Familienleben zu einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt ungewiss gewesen sei. Eine weitere besondere soziale oder wirtschaftliche Integration lasse sich nicht erkennen. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht unbescholten. Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo zuzumuten den Kontakt zu seiner Ehefrau anderweitig aufrechtzuerhalten und stehe es ihm frei einen Aufenthaltstitel zu beantragen sowie bei Erfüllung der Voraussetzungen auf legale Art und Weise einzureisen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt. Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom

  1. Februar 2011 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Länderberichte der belangten Behörde die Befürchtungen des Beschwerdeführers, keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten, bestätigen würden. Zudem habe die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und die Ehegatten auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2011 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass gerade die Länderberichte der belangten Behörde die Befürchtungen des Beschwerdeführers, keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten, bestätigen würden. Zudem habe die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und die Ehegatten auf gegenseitige Unterstützung angewiesen seien. Mit Schreiben vom
  3. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderfeststellungen dahingehend Stellung, dass er aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich und dem Tod seiner Eltern, über keinerlei familiäre Kontakte in der DR Kongo verfüge und im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ein weiteres Problem stelle seine Krankheit dar. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass er nahezu sein gesamtes Leben als Erwachsener in Österreich verbracht habe und es für ihn unvorstellbar sei, in die DR Kongo zurückzukehren, insbesondere im Hinblick auf seine Ehefrau. Der Beschwerdeführer brachte ferner folgende Unterlagen bzw. Dokumente in Vorlage: * Arztbericht einer Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom
  4. Dezember 2014 bzw. vom
  5. Mai 2015, wonach beim Beschwerdeführer eine asymptomatische HIV-Infektion vorliege * Unterstützungsschreiben von seiner Ehefrau * Beglaubigte Übersetzung seiner kongolesischen Geburtsurkunde * Heiratsurkunde vom XXXX* Heiratsurkunde vom römisch 40 * Bestätigungsschreiben über die gemeinnützige Tätigkeit des Beschwerdeführers vom
  6. Mai 2015 * Teilnahmebestätigung zur Ausbildung als Staplerführer vom
  7. September 2003 * Österreichisches Sprachdiplom der Niveaustufe A1 vom
  8. Juni 2005 Am
  9. Juni 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der erkennende Richter erörterte eingangs, dass der angefochtene Bescheid mangels Bekämpfung bezüglich der Versagung von internationalem Schutz bereits in Rechtskraft erwachsen sei und nunmehr lediglich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie über die Ausweisung des Beschwerdeführers abzusprechen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei an HIV erkrankt und vermeine deshalb im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, aber keine Kinder zu haben. Seine Ehefrau habe er im Jahr 2000 kennengelernt und lebten sie seit 2001 im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebe auch noch seine Schwiegermutter. Seine Eltern seien bereits seit dem Jahre 1998 verstorben; auch sein Bruder sei gestorben. Über den Verbleib seiner Schwester habe er keine Kenntnis. Auch sonst habe er keine Verwandten mehr. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule besucht sowie anschließend fünf Jahre Politikwissenschaft studiert, aber wegen des Krieges nicht abgeschlossen. Er sei im Herkunftsstaat aufgrund seines Studiums noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er spreche Englisch, Französisch, Portugiesisch, Deutsch, Kikongo und seine Muttersprache Lingala. Er sei auch im Stande schwerere Arbeit durchzuführen, da er durch seine medizinische Behandlung die Kraft habe zu arbeiten. Seit März 2015 arbeite er im Krankenhaus und scanne alte Unterlagen ein. Zudem helfe er seiner Ehefrau bei der Zustellung von Zeitungen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Leistungen aus der Grundversorgung, seinem Verdienst und den Verdienst seiner Ehefrau. Außer dem Staplerführerschein und einem Sprachdiplom habe er keine Bildungsmaßnahmen ergriffen. Er sei Mitglied in einer Trommelgruppe des Integrationshauses. Nach entsprechender überprüfender Konversation konnte seitens des erkennenden Richters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Politik, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen. Nach Vorhalt, dass in der DR Kongo HIV bzw. AIDS behandelbar sei und laut Bericht des Bundesamtes für Integration und Flüchtlinge sowie der IOM (International Organization for Migration) vom Oktober 2012 seien sowohl die Behandlung von Begleitinfektionen als auch die Anti-retrovirale Behandlung kostenlos, entgegnete der Beschwerdeführer, in der DR Kongo gebe es nicht einmal Krankenhäuser und es koste alles viel Geld. Nach Vorhalt der entsprechenden Judikatur des EGMR hinsichtlich medizinischer Behandlungsmöglichkeiten sowie der gegebenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes bzw. medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, in der DR Kongo arbeite niemand. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, wenn man ihn abschiebe, werde er ins Gefängnis kommen. Auf Nachfrage, warum dies passieren sollte, antwortete der Beschwerdeführer bloß, das sei einfach so. Mit Schreiben vom
  10. Juni 2015 wies der Beschwerdeführer nochmals auf die mangelnde medizinische Versorgungslage in der DR Kongo sowie auf sein bestehendes Familienleben in Österreich hin. Zudem legte er einen Versicherungsdatenauszug vom
  11. Juni 2015 sowie ein Schreiben einer Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie vom
  12. Juni 2015 vor, wonach eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nur bei Gewährleistung des ununterbrochenen Fortführens der aktuellen antiretroviralen Therapie durchgeführt werden könne. Mit E-Mail vom
  13. Oktober 2015 übermittelte der bestellte Bewährungshelfer des Beschwerdeführers ein Unterstützungsschreiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; durch die Einsichtnahme in die Einvernahme in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  14. Juni
  15. Ferner durch Abfrage des Strafregisters. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
  16. Feststellungen: Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik. Der Beschwerdeführer gelangte auf dem Luftweg am
  17. Dezember 1998 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am selben Tage den ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  18. Februar 2001, in Rechtskraft seit
  19. März 2001,

§ 7Asly

G 1997 abgewiesen.

§ 8Asyl

G 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom

  1. September 2003, in Rechtskraft seit
  2. September 2003, für zulässig erklärt.Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
  3. Februar 2001, in Rechtskraft seit
  4. März 2001,

Paragraph 7, AslyG 1997 abgewiesen.

Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom

  1. September 2003, in Rechtskraft seit
  2. September 2003, für zulässig erklärt. Am
  3. November 2010 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer leidet an einer asymptomatischen HIV-Infektion. Er hat im Juni 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht, mit welcher er auch im gemeinsamen Haushalt lebt und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und sichert seinen Lebensunterhalt durch seinen und den Verdienst seiner Ehefrau sowie durch die Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Im Herkunftsstaat leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung bis zur Universitätsreife und hat im Herkunftsstaat fünf Jahre Politikwissenschaften studiert. Er spricht Englisch, Französisch, Portugiesisch, Kikongo und Lingala. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 iVm § 201 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom
  4. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 60Abs. 1 und 2 i

Vm §§ 61, 63 und 66 FPG 2005 wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 4. Mai 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 60, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraphen 61, 63 und 66 FPG 2005 wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am

  1. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer, unter Setzung einer Probefrist von fünf Jahren sowie Anordnung von Bewährungshilf, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo: Sicherheitslage Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
  2. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung
  3. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vergleiche BMEIA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vergleiche FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015). In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 23.3.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/, Zugriff 23.3.2015 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html, Zugriff 24.3.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html, Zugriff 23.3.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 - leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2.2015b). Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014). Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.2015b): Wirtschaft - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50
  4. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014). Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 25.3.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Informationen zu AIDS aus dem AIDS National Programme Bluttest: Der Test ist in den meisten Fällen kostenlos, da viele medizinische Einrichtungen an dem international unterstützten AIDS National Programme teilnehmen. HIV-Tests werden von vielen Krankenhäusern und Behandlungszentren des Landes angeboten. In Kinshasa stehen neben dem INRB (Nationales Biomedizinisches Forschungsinstitut) und der Ngaliema Clinic weitere Zentren zur Verfügung, wie etwa: 1) Centre de Victoire: 61, Avenue Victoire, Gemeinde Kasa-Vubu 2) Centre de Traitement Ambulatoire (CTA), Avenue Kabinda - im Centre de Depistage de la Tuberculose (CDT), gegenüber der staatlichen Rundfunkanstalt 3) CSAC AMOCONGO, 12 Avenue ASSOSSA, Quartier Salongo/Kasa-Vubu 4) AMOCONGO - N'djili, 12 Rue Londo, Quartier 9, Gemeinde N'djili 5) FEMME PLUS, 112 Rue Lokelenge/Ngiri-Ngiri und 70 Avenue Muanza, Gemeinde Kisenso 6) Laboratoire National de Référence, Pavillon 11, Hopital Général de Kinshasa 7) CHECK UP POUR TOUS, Avenue de la Montagne - Gemeinde Ngaliema AIDS-Behandlung
  5. Medizinische Überwachung der Patienten (20 % im Land und 80 % in Kinshasa) a. Behandlung opportunistischer Infektionen b. Anti Retro Viral: 29 $ pro Monat Zur Behandlung von HIV/AIDS: Die Behandlung gliedert sich in zwei Teile, für die jeweils keinerlei Kosten entstehen: -Strichaufzählung Behandlung von Begleitinfektionen -Strichaufzählung Anti-retrovirale Behandlung Zusätzlich zu diesen beiden Behandlungsebenen, können Patienten auch eine Prophylaxe mit Cotrimoxazol erhalten, die vor Beginn der anti-retroviralen Behandlung eingeleitet wird oder alternativ als Komplementärbehandlung während der antiretroviralen Behandlung durchgeführt wird. In Kinshasa bieten verschiedene Krankenhäuser und Kliniken, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, HIV/AIDS-Behandlungen an: • Kinshasa General Clinic • University Clinic • Ngaliema Clinic • Kitambo Clinic • Bondeko Clinic • Yolo Medical Clinic • Saint Joseph Hospital • Nganda Center • Kinshasa Medical Center • Gombele Medical Clinic • Roi Baudouin Clinic • N'djili Hospital • Marie Biamba Mutombo Clinic Zusätzlich bieten einige NGOs, wie z.B. "Action Communautaire Sida" (ACS) und "AMOCONGO", vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten an. Im Allgemeinen ist die Behandlung von HIV, einschließlich der Verfügbarkeit von antiretroviraler Medikation, auch außerhalb Kinshasas möglich. Auch wenn die Behandlung offiziell kostenlos ist, zahlen einige Patienten, wenn sie dazu in der Lage sind. Diejenigen Patienten, die für die Behandlung bezahlen, möchten häufig vermeiden, dass Krankenhäuser die kostenlosen Medikamente verwenden. Psychologische Betreuung u.a. durch folgende Hilfsorganisationen: a) AMOCONGO: an der Ecke Avenue de l'Enseignement/des Huileries b) Fondation Femmes Plus: Frau Bernadette MULEBWE, Landesleiterin c) ALPI: Apostolat pour la Libération des Personnes Infectées, Frau Dr. Numbi, Landesleiterin, Avenue de l'OUA, Gemeinde Kintambo, Kinshasa. d) Programme National de Lutte contre le SIDA (PNLS/CPCDV): Dr. Darius MAKELA, Avenue des Huileries, Kinshasa. -Strichaufzählung Biologische Überwachung der Patienten (vollständig / dauerhaft): 30 bis 50 $ pro Monat -Strichaufzählung Statistik: 4,5 % für 58 Millionen Einwohner der Demokratischen Republik Kongo, 20 % für 7 Millionen Einwohner Kinshasas. -Strichaufzählung Präventionsmaßnahmen: a. Öffentliche Aufklärung b. Transfusionssicherheit c. Prävention und Behandlung ansteckender Geschlechtskrankheiten d. Prävention und Behandlung der HIV-Infektion zwischen Mutter und Kind Im Hinblick auf die HIV-/AIDS-Problematik wurden viele Hilfsorganisationen zur Unterstützung HIV-infizierter Personen gebildet. Sie arbeiten auf verschiedenen Ebenen, um Waisen, Witwen und Witwern, die mit dem Virus leben, zu helfen: • Réseau Congolais des Personnes Vivant avec le VIH/SIDA 19, avenue Bangala, Gemeinde Kintambo, Kinshasa • Le Forum Sida (FOSI) Avenue Kasa-Vubu im AMOCONGO-Gebäude • Fondation Femme Plus 132, avenue Lokolenge, Gemeinde Ngiri-Ngiri, Kinshasa Tel.: 243 88 01 920 • Apostolat pour la Libération des Personnes Infectées du VIH (ALPI) Avenue de l'OUA n°20, Gemeinde Kintambo, Kinshasa Tel.: 243 89 41 743 E-mail: alpi_rdc@yahoo.ca • Population Services International/AIDSMark Association de Sante Familale Building Shell No. 12 Blvd. 30 Juin (Ecke 30 Juin/Wangata) Kinshasa 1, Democratic Republic of Congo (DRC) Tel. / Fax: 011-243-12-20544 (Fax nach 19:00 UTC) E-Mail: 103361.3624@compuserve.com URL: http://www.psi.org/where_we_work/congo_kinshasa.html • Center for disease control and prevention Dr. Kandjoura Drame, Koordinator Kinshasa DR Congo Tel.: (+1 321) 953 9026 E-mail: Kandrame@yahoo.fr Quelle: -Strichaufzählung IOM - International Oragnization for Migration (10.2012): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Behandlung nach Rückkehr Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: 10.2013) -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
  6. Beweiswürdigung: Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte aufgrund des vorgelegten unbedenklichen kongolesischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellung zum Gang des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben bzw. aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung Beschwerdeführers gründen auf der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer an einer asymptomatischen HIV-Infektion leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Feststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vorgehalten worden sind und denen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.

Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 75Abs.

19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2011 lediglich gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde, sodass der Spruchpunkt hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom
  4. Februar 2011 lediglich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde, sodass der Spruchpunkt hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein der Abspruch über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer hat keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DR Kongo den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der DR Kongo besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer hat keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DR Kongo den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der DR Kongo besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, sodass von ihm zu erwarten ist, dass er sich in der Demokratischen Republik Kongo allenfalls eine eigene, wenn auch verglichen mit österreichischen Verhältnissen bescheidene Existenz aufbauen kann. Obwohl die wirtschaftliche Lage in der DR Kongo im Vergleich zu jener in Österreich als schlechter zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer, der über eine Schulausbildung bis zur Universitätsreife und der mehrere Sprachen spricht, bei einer Rückkehr unzweifelhaft zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde und keine Unterkunft hätte. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sollte kein Problem für den Beschwerdeführer darstellen, zumal dieser - wie bereits ausgeführt - in der DR Kongo aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht, seine Schulbildung genossen hat und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist in der DR Kongo grundsätzlich gewährleistet. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die DR Kongo für den Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann ebenso wenig erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die DR Kongo für den Beschwerdeführer darstellen mag, zu schützen, sondern vielmehr Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus schlechten Lebensbedingungen für sich keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. v. United Kingdom des EGMR vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Artikel 3, EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist. Beim Beschwerdeführer wurde im August 2004 eine asymptomatische HIV-Infektion diagnostiziert. Als Behandlung ist die Fortführung der regelmäßigen Kontrollen sowie die derzeitige medikamentöse Einstellung indiziert. Die notwendigen Kontrolluntersuchungen wird der Beschwerdeführer auch in der DR Kongo, wo medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, vornehmen lassen können. Die Behandlung von Begleitinfektionen und die Anti-retrovirale Behandlung von HIV-Infektionen sind kostenlos. In Kinshasa bieten verschiedene Krankenhäuser und Kliniken, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, HIV-Behandlungen an. Zusätzlich bieten einige NGOs vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten an. Zudem ist psychologische Betreuung durch Hilfsorganisationen gewährleistet (IOM Oktober 2012). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr möglich. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und gegebenenfalls auf Grund von Zuzahlungen mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der DR Kongo teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es

der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die DR Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und gegebenenfalls auf Grund von Zuzahlungen mit Kosten verbunden ist. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der DR Kongo teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es

der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand wegen seiner Rückkehr in die DR Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder der Beschwerdeführer durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt sein würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, im Falle seiner Rückkehr inhaftiert zu werden, ist dem entgegen zu halten, dass ein Asylantrag allein zu keinerlei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige führt. Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 75Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asyl

G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird.

Paragraph 75, Absatz 20,

  1. Satz,
  2. Fall und
  3. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Absatz 19, leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Gegenständliches Verfahren war am
  4. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vor.Gegenständliches Verfahren war am
  5. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und liegt demnach ein Übergangsverfahren nach der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vor. Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20
  6. Satz,
  7. Fall und
  8. Satz Asylgesetz 2005).Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, weshalb zufolge der vorzitierten Bestimmung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (Paragraph 75, Absatz 20,
  9. Satz,
  10. Fall und
  11. Satz Asylgesetz 2005). Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG vorzunehmen. Dieser Bestimmung zu Folge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
  12. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  13. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  14. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  15. der Grad der Integration,
  16. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  17. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  18. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  19. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  20. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2004 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Ein Familienleben im oben dargestellten Sinn liegt somit zweifellos vor. Ob dieser Eingriff sich im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK als statthaft erweist, ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen. Hierbei ist zu nächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 1998 somit seit 17 Jahren in Österreich aufhält. Es ist auch nicht zu verkennen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ehegemeinschaft ein besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erwächst.Ob dieser Eingriff sich im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als statthaft erweist, ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen. Hierbei ist zu nächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 1998 somit seit 17 Jahren in Österreich aufhält. Es ist auch nicht zu verkennen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ehegemeinschaft ein besonderes Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erwächst. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2015, Ra 2015/21/0121, ist einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt, der grundsätzlich den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann, jedoch zu entgegnen, dass diese "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (zu einem derartigen Fall siehe etwa VwGH vom
  2. März 2015, Zl. 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (siehe zu einem derartigen Fall, wenn auch unter dem Blickwinkel des § 69 Abs. 2 FPG idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, etwa VwGH vom
  3. August 2013, Zl. 2012/21/0262).Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 2015, Ra 2015/21/0121, ist einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt, der grundsätzlich den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann, jedoch zu entgegnen, dass diese "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (zu einem derartigen Fall siehe etwa VwGH vom
  5. März 2015, Zl. 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (siehe zu einem derartigen Fall, wenn auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, etwa VwGH vom
  6. August 2013, Zl. 2012/21/0262). Im gegenständlichen Fall fallen bei der vorzunehmenden Abwägung gleich mehrere schwerwiegende Aspekte des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Insbesondere ist hier die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 15 iVm § 201 StGB zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitstrafe zu nennen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit seiner strafrechtlichen Verurteilung Wohl verhalten hat, erweist sich das von ihm verübte Verbrechen gegen die sexuelle Integrität als besonders gravierender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung und als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.Im gegenständlichen Fall fallen bei der vorzunehmenden Abwägung gleich mehrere schwerwiegende Aspekte des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Insbesondere ist hier die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 201, StGB zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitstrafe zu nennen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit seiner strafrechtlichen Verurteilung Wohl verhalten hat, erweist sich das von ihm verübte Verbrechen gegen die sexuelle Integrität als besonders gravierender Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung und als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Abgesehen von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stehen seinem weiteren Verbleib in Österreich vor allem seine illegalen Aufenthaltszeiten entgegen. Wie festgestellt wurde, reiste der Beschwerdeführer bereits 1998 nach Österreich ein. Das erste Asylverfahren wurde im Jahr 2001 bzw. 2003 rechtskräftig negativ beendet. Von 2004 bis Mai 2009 erwirkte er einen Aufenthaltstitel durch das Eingehen seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Jahr
  7. Im Mai 2009 wurde aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Seit dem
  8. November 2010 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers allein aufgrund des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwies, geduldet. Aus diesem Werdegang des Beschwerdeführers leuchtet ein doch beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung hervor. Insoweit gestaltete der Beschwerdeführer sein Privatleben nicht nur im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltsstatus, sondern im ausdrücklichen Wissen der Illegalität desselben (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur, wonach darauf abzustellen ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist).Abgesehen von der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stehen seinem weiteren Verbleib in Österreich vor allem seine illegalen Aufenthaltszeiten entgegen. Wie festgestellt wurde, reiste der Beschwerdeführer bereits 1998 nach Österreich ein. Das erste Asylverfahren wurde im Jahr 2001 bzw. 2003 rechtskräftig negativ beendet. Von 2004 bis Mai 2009 erwirkte er einen Aufenthaltstitel durch das Eingehen seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Jahr
  9. Im Mai 2009 wurde aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Seit dem
  10. November 2010 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers allein aufgrund des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwies, geduldet. Aus diesem Werdegang des Beschwerdeführers leuchtet ein doch beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung hervor. Insoweit gestaltete der Beschwerdeführer sein Privatleben nicht nur im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltsstatus, sondern im ausdrücklichen Wissen der Illegalität desselben vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur, wonach darauf abzustellen ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist). Bereits aus diesen kumulativ gesetzten Fehlverhalten sowohl in straf- als auch aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist im gegebenen Fall ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ersichtlich. Was seine soziale Integration im Bundesgebiet anbelangt, so ist trotz aufrechter Ehegemeinschaft und seiner überwiegenden Erwerbstätigkeit im Zeitraum von August 1999 bis Jänner 2008 relativierend anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz seines 17-jährigen Aufenthaltes lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt und erst wieder seit März 2015 einer Tätigkeit im Rahmen der erlaubten Remuneration nachgeht. Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, die Landessprachen spricht und seine Schulbildung genossen hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die französische Sprache als auch nach eigenen Angaben Kikongo und Lingala, sodass auch seine Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie vor seiner Ausreise auch mit den Gepflogenheiten der kongolesischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durchNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen unter Zusammenschau der vorgenommenen Interessenabwägung jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich.Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen unter Zusammenschau der vorgenommenen Interessenabwägung jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Artikel 8, EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu seinen Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche des Beschwerdeführers in Österreich sind möglich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit keinesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn die Auswirkungen auf die Situation des Fremden uns seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. In einer Gesamtschau können aber aufgrund der dargelegten Verhältnisse und wie oben aufgezeigt insgesamt keine Umstände erkannt werden, die die Auswirkungen einer Ausweisung in casu als schwerer wiegend erscheinen lassen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme. Nachdem sich nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit eine Rückkehrentscheidung betreffend des Beschwerdeführers in Bezug auf die DR Kongo als zulässig erweist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W190.1208806.2.00

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