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{'item': 'W192 2104741-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW192 2104741-1 SpruchW192 2104741-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.03.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0845/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, A-5020 Salzburg, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.03.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0845/2014, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstraße 23, A-5020 Salzburg, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Bezugsperson, ein als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.06.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen wurde, wobei ihm jedoch gemäß § 8 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
  2. Die Bezugsperson, ein als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichneter afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.06.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl abgewiesen wurde, wobei ihm jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Nach Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 29.04.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Nach Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 29.04.2014 bei der österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  3. Im für die Einbringung des Antrages verwendeten Formblatt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihr Ehegatte seit zwei Jahren und sechs Monaten in Österreich befinde und sie hier mit ihm leben wolle. Dem Antrag wurden Kopien relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eines Auszuges aus dem Standesregister sowie eines nicht datierten Eheschließungszertifikates samt Übersetzungen in die englische Sprache angeschlossen. Laut einem unter Heranziehung eines Sprachmittlers am 29.04.2014 von der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Islamabad beantworteten Fragebogen sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten vor zwei Jahren und sechs Monaten geschlossen worden. Drei Monate nach der Eheschließung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Problemen mit den Taliban den Herkunftsstaat verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt und der Ehegatte 19 Jahre alt gewesen. Die Eheschließung sei in einer einfachen Zeremonie durch einen Mullah unter Mitwirkung von Zeugen und der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten erfolgt. Nach der Eheschließung habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten etwa drei Monate lang im Haushalt seiner Familie in Kabul gelebt. Durch die österreichische Botschaft wurde festgestellt, dass sich auf der vorgelegten Heiratsurkunde kein Ausstellungsdatum befinde. Nach Kenntnisstand der Behörde sei das Dokument ohne Registrierung bei einem Gericht in Afghanistan nicht rechtsgültig. Es handle sich um eine rein traditionell geschlossene Ehe. Durch die Angaben der Beschwerdeführerin werde bestätigt, dass ihr Ehegatte nach seiner illegal nach Österreich erfolgten Einreise wahrheitswidrig behauptet hatte, nicht volljährig zu sein. Mit Schreiben vom 30.04.2014 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad den Antrag und den Vermerk über die Befragung der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörigen im Sinn des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sei.Mit Schreiben vom 03.07.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde in einem Beiblatt mitgeteilt, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörigen im Sinn des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sei. Am 15.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme der österreichischen Botschaft Islamabad zu dieser Mitteilung ausgehändigt. Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die Beschwerdeführerin dazu mit, dass sie am 25.06.2011 in Afghanistan ihren nunmehrigen Ehegatten geheiratet und danach zweieinhalb bis drei Monate ein gemeinsames Leben geführt habe. Ihr Ehegatte habe Afghanistan am 13.10.2011 wegen einer Bedrohung verlassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bei seiner Einvernahme im Asylverfahren ausdrücklich erwähnt, dass er verheiratet sei und seine Ehegattin noch in Afghanistan lebe. Nach der Hochzeit habe der Mullah bzw. der Vorbeter der Moschee, der die Trauung vorgenommen habe, eine traditionelle Heiratsurkunde ausgestellt, so wie dies in Afghanistan üblich sei und der Bezirksvorsteher des Bezirkes habe diese Heiratsurkunde unterschrieben. Diese traditionelle Heiratsurkunde sei in Afghanistan gültig und genug. Als Beweismittel werde die Beschwerdeführerin diese Urkunde samt deutscher Übersetzung vorlegen. Falls die Behörde eine weitere Ehebestätigung für notwendig halte, könne die Beschwerdeführerin vielleicht beim afghanischen Justizministerium um eine offizielle Ehebestätigung bitten. Sie ersuche aus diesen Gründen nochmals um Einreise nach Österreich. Es wurde die angekündigte deutsche Übersetzung der (nicht datierten) bereits mit dem Antrag vorgelegten Heiratsurkunde sowie eine weitere ihrem Inhalt nach am 15.07.2014 in Kabul ausgestellte Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehegatten vorgelegt. Die Stellungnahme sowie die genannten weiteren Unterlagen wurden durch die österreichische Botschaft Islamabad am 23.07.2014 neuerlich dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um Mitteilung übermittelt, ob die Entscheidung vom 03.07.2014 aufrecht bleibe. Die Botschaft wies darauf hin, dass in der am 15.07.2014 in Kabul angeblich ausgestellten Heiratsurkunde ein Fingerabdruck des angeblichen Ehegatten der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, was die Frage aufwerfe, ob er als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter tatsächlich am 15.07.2014 in Afghanistan gewesen sei. Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Nach der aus einem Beiblatt zur Mitteilung ersichtlichen Begründung habe die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden und würden die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Islamabad mit, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei. Nach der aus einem Beiblatt zur Mitteilung ersichtlichen Begründung habe die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden und würden die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. In einem ebenfalls der Botschaft übermittelten Aktenvermerke des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015 wurden die Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren anlässlich seiner Befragung am 03.02.2012 zitiert, wonach die Bezugsperson keine Heiratsurkunde vorlegen könne und nicht verheiratet, sondern "islamisch gesehen" mit seiner Cousine verlobt sei, wobei er mit ihr noch nicht unter einem Dach gelebt habe. Da die Bezugsperson sich seit 13.10.2011 durchgehend in Österreich aufhalte und aus Furcht vor Verfolgung nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, sei es nicht möglich, dass er am 15.07.2014 in Afghanistan mit seinem Fingerabdruck die Ehe bestätigt habe.
  4. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2015 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FrG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
  5. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.02.2015 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FrG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 08.02.2015 Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Original der heiratsurkunde vom 25.06.2011 vorgelegt habe. Nach einer näher bezeichneten Darstellung über das islamische Recht werde die Wirksamkeit der Eheschließung nach klassischem islamischem Recht nicht von irgendeiner Form der Registrierung abhängig gemacht. Auch in Länderberichten werde dargestellt, dass eine Ehe in Afghanistan zwar registriert werden solle, dies aber nicht immer geschehen. In der Praxis würden auch unregistrierte Ehen als gültig und verbindlich angesehen werden. Die Angaben der Bezugsperson der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme im Asylverfahren, wonach er nicht verheiratet sondern verlobt sei und nicht mit der Beschwerdeführer unter einem Dach gelebt habe, diese aber islamisch gesehen wirklich seine Frau sei, seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, als Minderjähriger bzw. junger Mann die Begriffe von Verlobung bzw. Heirat genau zu unterscheiden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Bezugsperson vor deren Flucht geheiratet habe und ihr daher der begehrte Einreisetitel zu erteilen. Die Botschaft ging zunächst davon aus, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag vom 11.02.2015 zur Nachreichung von Übersetzungen vorgelegter Unterlagen in die deutsche Sprache nicht nachgekommen sei, und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2015 zurück. Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid der Botschaft vom 06.03.2015 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben, da festgestellt wurde, dass die Zusendung der Übersetzung an die Botschaft fristgerecht veranlasst worden war.Die Botschaft ging zunächst davon aus, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag vom 11.02.2015 zur Nachreichung von Übersetzungen vorgelegter Unterlagen in die deutsche Sprache nicht nachgekommen sei, und wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2015 zurück. Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid der Botschaft vom 06.03.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben, da festgestellt wurde, dass die Zusendung der Übersetzung an die Botschaft fristgerecht veranlasst worden war.
  7. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 13.03.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei.
  8. In der Folge erließ die Österreichische Botschaft mit Bescheid vom 13.03.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Die Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Vorliegen der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welche auch nach Einräumung von Parteiengehör zum allein wesentlichen Umstand der fehlenden Angehörigeneigenschaft im Verfahren aufrecht geblieben sei. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13.03.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Mit einem am 31.03.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13.03.2015 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Mit einem am 31.03.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.04.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  10. Als Bezugsperson wurde ein afghanischer Staatsangehöriger bezeichnet, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sei. Gemäß Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, wurde der Bezugsperson gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2015 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Gemäß Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2012, wurde der Bezugsperson gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr wurde in der Folge vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, jeweils die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2015 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 17.07.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 03.07.2014 - mit Erledigung vom 29.01.2014 mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Antragstellerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen hätten.Auch nach Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 17.07.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie schon zuvor am 03.07.2014 - mit Erledigung vom 29.01.2014 mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an die Antragstellerin nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005 in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen hätten.
  11. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad und basieren auf einem mängelfreien Ermittlungsverfahren. Die Bezugsperson der Beschwerdeführerin hat anlässlich der Einvernahme in ihrem Asylverfahren in Österreich am 03.02.2012 selbst angegeben, dass er nicht verheiratet, sondern mit der Beschwerdeführerin, seiner Cousine, verlobt sei und mit ihr noch nicht unter einem Dach gelebt habe. Dieser Widerspruch zu den Behauptungen der Antragstellerin, dass sie etwa drei Monate vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat mit dieser die Ehe geschlossen und sodann bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson gelebt habe, wurde im Verfahren nicht ausgeräumt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Bezugsperson aufgrund ihrer Minderjährigkeit bzw. der Stellung als junger Mann nicht in der Lage gewesen sei, die Begriffe von Verlobung und Heirat genau zu unterscheiden, keine Klarstellung, zumal die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bereits 19 Jahre alt gewesen ist. Unabhängig davon kann der offenkundige Widerspruch über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nicht auf behauptete Unklarheiten über den Inhalt der Rechtsbegriffe Verlobung und Ehe zurückgeführt werden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson am 25.06.2011 im Herkunftsstaat die Ehe geschlossen hat. Dies ergibt sich auch nicht aus der mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten angeblichen Heiratsurkunde ohne Datum, da das Dokument nach Kenntnisstand der Österreichischen Botschaft Islamabad ohne Registrierung bei einem Gericht nicht rechtsgültig ist, und auch die Bezugsperson selbst im Asylverfahren bestätigt hatte, dass er nicht verheiratet, sondern nur verlobt sei. Auch aus der von der Beschwerdeführerin nach Erstattung ihrer Stellungnahme vom 17.07.2014 nachgereichten angeblichen weiteren Heiratsurkunde, ausgestellt am 15.07.2014, kann das Bestehen der Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson nicht belegt werden, da die Bezugsperson wegen ihres Aufenthaltes in Österreich an der Ausstellung dieser Urkunde durch Abgabe eines Fingerabdruckes offensichtlich nicht teilgenommen haben kann.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." 3.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:3.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ...
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt (vgl RV 330 24.GP). Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Art 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008).3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Es ist weiters zu betonen, dass es sich nach §35 AsylG 2005 bzw. §26 FPG beim Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nur um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handelt vergleiche Regierungsvorlage 330 24.Gesetzgebungsperiode Bei einer Erteilung eines Einreisetitels ist aber zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gestaltung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Die Behörde führte über diesen Antrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durch und kam aufgrund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht wahrscheinlich sei, zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Es ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, 2007/21/0423 zu verweisen, wonach aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden könne, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) "noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwider laufen, dem Familienangehörigen einer asylberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesasylamt die Asylgewährung nicht für wahrscheinlich erachte." Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. § 11 Abs. 1 FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde.Im Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wäre daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf die fehlende Angehörigeneigenschaft nicht einzugehen. Es ist unstrittig, dass hinsichtlich des allein wesentlichen Umstandes der fehlenden Angehörigeneigenschaft und der darauf gegründeten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA (in Verbindung mit der schon angesprochenen Bindungswirkung für die Vertretungsbehörde) das Parteiengehör durch die Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gem. Paragraph 11, Absatz eins, FPG gewahrt wurde. Wenn im Rahmen dieses Verfahrens der Auffassung der Beschwerdeführerin über die - ihrer Ansicht nach gegebenen - Angehörigeneigenschaft nicht gefolgt wird, ist das eine Frage der Beweiswürdigung - und diese fällt (nach der Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) negativ aus. Wie auch schon in der Beschwerdevorentscheidung richtig festgestellt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, da der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigten Ablehnungsgründe zur Kenntnis gebracht wurden, daraufhin eine Stellungnahme eingebracht wurde, welche ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung an das BFA übermittelt wurde. Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen. Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 35 vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft zu bestätigen.Es weist allerdings auch das Beschwerdevorbringen keine Eignung auf, die Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zweifel zu ziehen. Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Paragraph 35, vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft zu bestätigen. 3.
  4. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.3.
  5. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W192.2104741.1.00

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