GVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015, Zl 13-830482501-1640687, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015, Zl 13-830482501-1640687, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015, Zl 13-830482610-1640679, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015, Zl 13-830482610-1640679, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015, Zl 13-830482708-1640665, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015, Zl 13-830482708-1640665, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellten am 15.04.2013 nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes Innsbruck vom 29.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer
G 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer
G 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes Innsbruck vom 29.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden
G 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 03.06.2015 wurden die Beschwerdeführer im Beisein ihres Vertreters und einer Dolmetscherin der russischen Sprache von einem Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab auf seinen Gesundheitszustand angesprochen an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer, jedoch habe er im zweiten Verfahren einiges nicht angeführt. Er gehe davon aus, dass alles rückübersetzt und protokolliert worden sei, was er gesagt habe. Er habe beim Richter angeführt, dass sein Bruder nichts gesagt habe, bei der Einvernahme in Innsbruck habe er jedoch etwas anderes angegeben. An seine bisherigen Angaben könne er sich erinnern, jedoch nicht gut. Schon bei der zweiten Einvernahme habe er Sachen vergessen, die er bei der ersten Befragung gesagt habe. Der Erstbeschwerdeführer führte weiters aus, bei den Einvernahmen immer sehr aufgeregt zu sein, weil er sich Sorgen mache, dass er und seine Familie abgeschoben würden. Seine Angaben seien vollständig, er habe alles gesagt, mehr habe er selbst nicht dazu anzuführen. Bis auf den Reiseweg habe er die Wahrheit gesagt. Nachgefragt, ob er mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, noch ein Diplom von zu Hause bekommen zu haben, welches er gemeinsam mit den Geburtsurkunden der Kinder vorlegen werde. Änderungen bezüglich seiner Person und den Lebensumständen in seiner Heimat hätten sich nicht ergeben, sondern würde er seine Angaben, die er bis jetzt dazu gemacht habe, aufrechterhalten. Er wolle nichts mehr ergänzen. Zu seiner Einreise gab er an, gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern illegal mit einem PKW drei Tage vor seiner Asylantragstellung nach Österreich eingereist zu sein. Seit seiner Einreise hätten sie Österreich nicht mehr verlassen. Derzeit lebe der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin und ihren drei Kindern in einem Heim. Dazu befragt, ob er in Österreich andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Sohn seines Cousins in Hall lebe. Sie hätten sich schon öfters gesehen. Zwei Cousinen würden in Graz leben; eine lebe schon lange dort und habe einen Aufenthaltstitel. Mit dieser hätten sie sich ungefähr dreimal getroffen. Die andere Cousine sei erst seit kurzem hier und habe der Erstbeschwerdeführer diese bislang nur einmal gesehen. Er sei von niemandem finanziell abhängig. Nachgefragt, ob der Erstbeschwerdeführer einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich habe, gab er an, Arbeitskollegen zu haben. Sie hätten auch eine befreundete Familie in Kufstein und in Jenbach. Die Frau und der Mann aus Jenbach hätten sie hier her begleitet. Hier in Österreich habe der Erstbeschwerdeführer auch Landsleute kennengelernt, mit denen er sich angefreundet habe. Er lebe mit keiner dieser Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Die Frage, ob er eine andere besondere Bindung an Österreich habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, abgesehen von dem Selbsthilfeverein seiner Tochter. Nachgefragt, ob er irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen könne, die für seine Integration in Österreich sprechen würden, gab der Erstbeschwerdeführer an, Arbeitskollegen zu haben. Auch hätten sie mit der Familie in Jenbach aufgrund der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin Kontakt. Über diese hätten sie wiederum zu einer Familie in Kufstein Kontakt. In Lienz hätten sie auch weitere einheimische Personen kennengelernt und habe der Erstbeschwerdeführer dort in einem Gymnasium auch Volleyball gespielt. Auf die Frage, ob er Deutsch spreche gab er an: "Ein bisschen. Nicht schlecht, nicht mittel." Nachgefragt, ob er damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in Deutsch weitergeführt werde, wartete der Erstbeschwerdeführer auf die Übersetzung durch die Dolmetscherin. Daraufhin erfolgte die weitere Einvernahme in russischer Sprache. Auf die Frage, ob er einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2 habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, schon Deutschkurse besucht zu haben und derzeit einen Kurs im BFI zu absolvieren. Diesen Monat habe er die Prüfung A1. In seinem Heimatland habe er das College für Bauwesen erfolgreich abgeschlossen, hier in Österreich habe er, abgesehen von den Deutschkursen, keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Derzeit sei er beim Recyclinghof in Kufstein gemeinnützig tätig und beziehe einen Stundenlohn von 3,- Euro, dies seien 60,- Euro in der Woche. Seine Familie bekomme darüber hinaus Taschengeld von der Grundversorgung. Nach strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ein Verfahren aufgrund seiner Falschangaben zum Reiseweg bei Gericht anhängig sei. Die Frage, ob er über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in seiner Heimat Bescheid wisse, bejahte der Beschwerdeführer; er verzichte auf eine schriftliche Stellungnahme. Nachgefragt, ob er abschließend noch etwas anführen wolle, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es in seinem Heimatland sehr schwer gewesen sei, Lebensmittel für die Drittbeschwerdeführerin zu bekommen. Über Zugbegleiter hätten sie Lebensmittel aus Moskau erhalten. Hier in Österreich sei alles leichter und würden sie nicht nur aufgrund der Probleme, sondern auch wegen der Drittbeschwerdeführerin hier bleiben wollen. Die Familie aus Jenbach helfe ihnen sehr viel und habe seine Tochter hier Chancen, die sie zu Hause niemals hätte. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf ihren Gesundheitszustand angesprochen an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Nachgefragt, ob sie bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben im Verfahren gemacht habe, gab sie an, dass sie bei der ersten Einvernahme bei der Polizei nicht den richtigen Reiseweg angegebenen hätten, dies jedoch bei der zweiten Einvernahme in Innsbruck berichtigt hätten. Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe sie immer die Wahrheit gesagt. Soweit sie sich erinnern könne, seien ihr die Einvernahmeprotokolle rückübersetzt worden und sei alles richtig gewesen. Bei der zweiten Einvernahme sei sie schwanger gewesen und habe sich zu dieser Zeit öfters übergeben müssen, jedoch glaube sie, dass alles richtig gewesen sei. Sie könne sich noch an ihre Angaben im Verfahren erinnern und seien diese Angaben vollständig; sie habe alles gesagt, mehr habe sie nicht anzuführen. Nachgefragt, ob sie sich mittlerweile weitere Dokumente besorgt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, keine weiteren Dokumente besorgt zu haben, jedoch heute einige Unterlagen vorlegen zu wollen. Die russischen Geburtsurkunden ihrer Kinder habe sie im Heim. Die von der Zweitbeschwerdeführerin mitgebrachten Unterlagen wurden in Kopie zum Akt genommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sagte zu, die russischen Geburtsurkunden der Kinder sowie eine Heiratsurkunde im Original zu übermitteln. Die Frage, ob sich zwischenzeitig irgendwelche Änderungen bezüglich ihrer Person und Lebensumstände in der Heimat ergeben hätten, verneinte die Beschwerdeführerin; es habe sich nichts geändert und halte sie ihre Angaben, die sie bislang dazu gemacht habe, aufrecht. Sie habe bereits alles erzählt und seien ihre Angaben richtig. Zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet brachte sie vor, gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren beiden Kindern illegal mit einem PKW nach Österreich eingereist zu sein; dies vermutlich an einem Freitag. Am darauffolgenden Montag hätten sie um Asyl angesucht und hätten am selben Tag die Erstbefragung bei der Polizei gehabt. Sie würden sich seit der Einreise durchgehend in Österreich aufhalten. Mit ihrem Gatten sei sie schon in Tschetschenien traditionell und standesamtlich verheiratet gewesen. Sie habe drei Mädchen, die sich alle im Asylverfahren befinden würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe, abgesehen von ihrem Mann und ihren Kindern, keine Verwandten im Bundesgebiet, der Erstbeschwerdeführer habe jedoch einen entfernten Cousin in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Freundin namens Hannah in Österreich, lebe jedoch nur mit ihrer Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Hannah habe sie über ihre Vertreterin kennengelernt; diese leide ebenso an Zöliakie wie ihre Tochter. Gelegentlich fahre sie mit ihrer Familie Hannah besuchen. Auch habe sie eine Freundin, Monika aus Kufstein, die sie jede Woche sehe. Darüber hinaus habe sie keine andere besondere Bindung an Österreich, die sie anführen wolle. Auf die Frage, ob sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie hier in Innsbruck einem Selbsthilfeverein für Zöliakie beigetreten seien. Nachgefragt, ob sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen könne, die für ihre Integration in Österreich sprechen würden, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, ungefähr für ein halbes Jahr einen Deutschkurs besucht zu haben. Einen Abschluss habe sie nicht gemacht, wolle jedoch wieder einen Kurs besuchen. Aufgrund ihrer Operation habe sie jedoch eine Pause machen müssen. Auch hätten sie Kontakt zur österreichischen Bevölkerung und spreche sie bereits ein bisschen Deutsch. Auf die Frage, ob sie damit einverstanden sei, dass die nächsten drei Fragen der Einvernahme in Deutsch gestellt würden, wartete die Zweitbeschwerdeführerin zunächst auf die Übersetzung und gab dann an, nur wenig Deutsch zu können, sodass die weitere Einvernahme in russischer Sprache erfolgte. Die Frage, ob sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2 habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. In Tschetschenien habe sie einen Abschluss als Buchhalterin gemacht; hier in Österreich verfüge sie über keinen Schulabschluss. Die Zweitbeschwerdeführerin gab über weiteres Befragen an, fast ein Jahr lang zweimal in der Woche einen Deutschkurs besucht zu haben. Einer legalen Beschäftigung sei sie seit ihrer Einreise nach Österreich nicht nachgegangen. Derzeit befinde sie sich in Grundversorgung und bekomme 790,- Euro Taschengeld pro Monat für die ganze Familie. Für die Unterkunft komme die Grundversorgung auf. Nachgefragt, ob sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, wegen ihrer Falschaussage zum Reiseweg zu einer zweijährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein. Die Frage, ob sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in ihrer Heimat Bescheid wisse, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; sie denke, dass es keine objektiven Nachrichten gebe und alles nur Reklame sei. Eine schriftliche Stellungnahme wolle sie nicht dazu abgeben. Für ihre Kinder habe sie keine eigenen Gründe mehr vorzutragen, sondern würden für ihre Kinder die gleichen Gründe gelten, wie für sie. Ihre Töchter Samira und Tasmina seien gesund; Jasmina leide an Zöliakie. Nachgefragt, wie der Alltag der Kinder derzeit in Österreich aussehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass Jasmina derzeit den Kindergarten besuche, schon sehr gut Deutsch spreche und ihm Herbst auch in der Schule aufgenommen werde. Samira sei zu Hause und besuche keine Einrichtung. Die Frage, ob sie Gelegenheit gehabt habe, alles zu sagen, was sie wolle, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin; sie habe Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihr wichtig gewesen sei. Auf Nachfrage der Beschwerdevertreterin, ob eine Versorgung von Jasmina im Heimatland in gleicher Weise wie in Österreich möglich sei, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zu Hause schon versucht zu haben, den Invalidenstatus zu bekommen. Die Beamten, die diese Entscheidung hätten treffen sollen, hätten 120.000,- Rubel Bestechungsgeld gewollt. Dieses Geld habe sie nicht gehabt und so habe ihre Tochter keinen Invalidenstatus erhalten. Andernfalls hätte ihnen der Staat eine Invalidenrente bezahlt und hätten sie Zugang zu speziellem Mehl und zu Nudeln gehabt. So habe sie nach Moskau fahren müssen, um spezielles Brot für ihre Tochter zu bekommen; dies seien 3.000 Kilometer. Beweismittel könne sie nicht vorlegen, weil die Bestechungsgeldforderung nicht offiziell gewesen sei. Für den Fall, dass sie hier bleiben könnten, würde ihr Gatte arbeiten gehen und nicht von der Sozialhilfe leben. Die Kinder würden eine Schule besuchen und Jasmina würde ihre spezielle Nahrung erhalten. Ansonsten habe sie nichts mehr zu sagen. Den Beschwerdeführern wurde im Zuge der Einvernahme eine Frist bis zum 10.06.2015 zur Dokumentenvorlage eingeräumt. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen diese
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2015 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diese
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 13.07.2015 wurden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlernen würden und ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt einen Dolmetscher benötigt hätten, weil Einvernahmen im Asylverfahren sehr komplex seien. Auch die Zweitbeschwerdeführerin könne bereits auf Deutsch kommunizieren, obgleich sie bisher nicht der Lage gewesen sei, das A2 Deutschzertifikat abzulegen, da sie mit der Betreuung ihrer Kindern, insbesondere des Neugeborenen, vollauf beschäftigt gewesen sei. Sie versuche jedoch bei jeder Gelegenheit Deutsch zu sprechen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen Dienstvertrag, wonach er im Falle des Erhalts einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bei dem Unternehmen Tiroler Bau als Bauarbeiter angestellt werde. Bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Ausweisung sei auch das Wohl der Kinder zu beachten, welches im internationalen, europäischen und nationalen Recht verankert sei. Im Hinblick auf das junge Alter der minderjährigen Kinder hätten diese ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und seien hier bestens integriert. Es sei fraglich, ob sie sich in der Russischen Föderation wieder zurechtfinden würden und ihre Entwicklung ebenso gefördert würde, wie in Österreich. Die Drittbeschwerdeführerin besuche ab September die erste Klasse der Volksschule in Kufstein. Die Viertbeschwerdeführerin sei vier Monate alte gewesen, als die Familie nach Österreich gekommen sei. Die jüngste Tochter der Familie sei im Bundesgebiet geboren. Ein Bezug zum Herkunftsstaat sei dementsprechend kaum vorhanden. Verwiesen werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013, Zl B9 300.142-2/2008. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet jedenfalls bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat würde eine Abschiebung der Familie darüber hinaus zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen und laufe die Familie im Falle einer Rückkehr außerdem Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Die älteste Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, leide an Zöliakie und benötige eine strenge Diät und spezielle Produkte dafür. Eine solche spezielle Ernährungsweise sei sowohl zeit- als auch äußerst geldintensiv. In der Herkunftsregion der Beschwerdeführer gebe es keine Möglichkeit, die speziellen Produkte zu erwerben, vielmehr hätten die Beschwerdeführer vor ihrer Flucht versuchen müssen, sich diese aus Moskau schicken zu lassen. Hätte die belangte Behörde im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens vollständige Länderfeststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung herangezogen und diese ordnungsgemäß gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführern eine Verletzung
Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 13.07.2015 wurden die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache erlernen würden und ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt einen Dolmetscher benötigt hätten, weil Einvernahmen im Asylverfahren sehr komplex seien. Auch die Zweitbeschwerdeführerin könne bereits auf Deutsch kommunizieren, obgleich sie bisher nicht der Lage gewesen sei, das A2 Deutschzertifikat abzulegen, da sie mit der Betreuung ihrer Kindern, insbesondere des Neugeborenen, vollauf beschäftigt gewesen sei. Sie versuche jedoch bei jeder Gelegenheit Deutsch zu sprechen. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über einen Dienstvertrag, wonach er im Falle des Erhalts einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bei dem Unternehmen Tiroler Bau als Bauarbeiter angestellt werde. Bei der Überprüfung der Zulässigkeit der Ausweisung sei auch das Wohl der Kinder zu beachten, welches im internationalen, europäischen und nationalen Recht verankert sei. Im Hinblick auf das junge Alter der minderjährigen Kinder hätten diese ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und seien hier bestens integriert. Es sei fraglich, ob sie sich in der Russischen Föderation wieder zurechtfinden würden und ihre Entwicklung ebenso gefördert würde, wie in Österreich. Die Drittbeschwerdeführerin besuche ab September die erste Klasse der Volksschule in Kufstein. Die Viertbeschwerdeführerin sei vier Monate alte gewesen, als die Familie nach Österreich gekommen sei. Die jüngste Tochter der Familie sei im Bundesgebiet geboren. Ein Bezug zum Herkunftsstaat sei dementsprechend kaum vorhanden. Verwiesen werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013, Zl B9 300.142-2/2008. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet jedenfalls bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat würde eine Abschiebung der Familie darüber hinaus zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen und laufe die Familie im Falle einer Rückkehr außerdem Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Die älteste Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, leide an Zöliakie und benötige eine strenge Diät und spezielle Produkte dafür. Eine solche spezielle Ernährungsweise sei sowohl zeit- als auch äußerst geldintensiv. In der Herkunftsregion der Beschwerdeführer gebe es keine Möglichkeit, die speziellen Produkte zu erwerben, vielmehr hätten die Beschwerdeführer vor ihrer Flucht versuchen müssen, sich diese aus Moskau schicken zu lassen. Hätte die belangte Behörde im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens vollständige Länderfeststellungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung herangezogen und diese ordnungsgemäß gewürdigt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschwerdeführern eine Verletzung
Es werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am XXXX wurde die dritte Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX geboren.Am römisch 40 wurde die dritte Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 geboren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl römisch eins 100 idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK, dessen Garantien nach Art 47 Abs 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Diese Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, und führte aus, dass dies auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu beachten ist und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C 166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C 166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Artikel 6, - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen. Zu A)
F BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid
des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
folgenden zurückweisenden Bescheid
Abs 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht
G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes (Ziffer 2,), den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes (Ziffer 3,), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes (Ziffer 4,), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 5,), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird (Ziffer 6,), so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, lauten: "§ 46
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 27.04.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung
G 2005 zu erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 27.04.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014, die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG 2005 zu erlassen.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat
G 2005 einen Aufenthaltstitel
von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und
G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs 20 AsylG 2005).
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen vergleiche Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 Paragraph 75, Anmerkung 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und sind diese Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind als Kernfamilie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Beschwerde der in Österreich am 20.02.2015 geborenen minderjährigen Tochter gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz wurde ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen (W190 2106761-1). Insofern liegt kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass zwei Cousinen und der Sohn seines Cousins ebenfalls in Österreich leben würden, die er hin und wieder treffe. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, mit den Cousinen bzw. dem Sohn des Cousins in keinem gemeinsamen Haushalt zu leben und von diesen auch nicht finanziell abhängig zu sein. Ein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu den in Österreich aufhältigen Verwandten des Erstbeschwerdeführers, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, ist also im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Falle der Beschwerdeführer, die sich erst seit April 2013 - sohin seit noch nicht einmal ganz zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Falle der Beschwerdeführer, die sich erst seit April 2013 - sohin seit noch nicht einmal ganz zweieinhalb Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer seit April 2013 im Bundesgebiet aufhalten und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres Asylverfahrens verfügt haben. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist (vgl dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit nicht einmal zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer seit April 2013 im Bundesgebiet aufhalten und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb ihres Asylverfahrens verfügt haben. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist vergleiche dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit nicht einmal zweieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Der Erstbeschwerdeführer, der im Alter von 24 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin, die im Alter von 21 Jahren nach Österreich eingereist sind, haben ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrschen russisch und tschetschenisch in Wort und Schrift und ist somit davon auszugehen, dass sie sich nach einer nur knapp zweieinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern werden können. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der überwiegende Teil der Familienangehörigen der Beschwerdeführer, so insbesondere die Eltern und Schwester des Erstbeschwerdeführers, bei denen sich die Beschwerdeführer auch vor ihrer Ausreise im Jahr 2013 aufgehalten haben, lebt und somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer, wie vor ihrer Ausreise, auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz der Familie zurückgreifen können werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit schon unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich mit jenen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als dies in Österreich der Fall ist. Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt (welcher im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Die Beschwerdeführer haben, wie festgestellt, bislang Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht; umfassende Deutschkenntnisse haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es wird auch nicht verkannt, dass der Erstbeschwerdeführer, der für 20 Stunden in der Woche im Recyclinghof Kufstein beschäftigt ist und während seines Aufenthaltes im Flüchtlingsheim Bürglkopf / Fieberbrunn in der Zeit von 01.07.2013 bis 01.09.2013 gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde Fieberbrunn leistete, ohne Zweifel die Zeit in Österreich genutzt hat, um seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen und damit Ansätze einer Integration dargetan hat. Dennoch ist er bislang nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einstellungszusagen ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass selbst der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer Mitglied in einem Selbsthilfeverein sind und in Österreich mittlerweile Freundschaften geknüpft haben, was sich aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergibt. Dennoch kann dies in Zusammenschau mit der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal zweieinhalb Jahren nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst Umstände - die im vorliegenden Fall bei weitem nicht vorliegen - dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Was die Bindung der Beschwerdeführer zu österreichischen Staatsangehörigen betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beschwerdeführer bewusst sein mussten, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Die Beschwerdeführer durften sich bislang nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtig waren (vgl zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Was die Bindung der Beschwerdeführer zu österreichischen Staatsangehörigen betrifft, so ist dazu auszuführen, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich die Beschwerdeführer bewusst sein mussten, dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Privatlebens von vornherein unsicher war. Die Beschwerdeführer durften sich bislang nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtig waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bisherigen titellosen Aufenthaltes der Beschwerdeführer vermögen auch die Kontakte der Beschwerdeführer zu österreichischen Staatsangehörigen die Interessen der Beschwerdeführer nicht entscheidend zu stärken (vgl VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029).Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des bisherigen titellosen Aufenthaltes der Beschwerdeführer vermögen auch die Kontakte der Beschwerdeführer zu österreichischen Staatsangehörigen die Interessen der Beschwerdeführer nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH vom 25.02.2010, Zl 2010/18/0029). Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen zwei und sechs Jahren befindenden Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederugn in die Russische Föderation erleichtert wird (vgl dazu auch VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi, wo der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ, attestierte). Auch ist dazu auszuführen, dass der Kindergartenbesuch bzw. Schulbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist; er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219).Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen zwei und sechs Jahren befindenden Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betrifft, so ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederugn in die Russische Föderation erleichtert wird vergleiche dazu auch VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr 43.279/98, Sarumi, wo der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria keine unbillige Härte erscheinen ließ, attestierte). Auch ist dazu auszuführen, dass der Kindergartenbesuch bzw. Schulbesuch kein besonderes Zeichen von Integration ist; er fällt zwar bei der Abwägung ins Gewicht, kann aber einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, weil ebenso zu berücksichtigen ist, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl 2006/01/0216 bis 0219). Hinzu kommt, dass diesen privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Hinzu kommt, dass diesen privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung
G 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs 3a noch des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Was das Vorbringen, wonach die minderjährige Drittbeschwerdeführerin an Zöliakie leide betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 ausgeführt wurde, dass sich der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin als nicht lebensbedrohlich darstellt und einer Abschiebung daher nach der dargestellten Judikatur nicht entgegensteht und ist somit auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
leg cit in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg cit in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
Abs 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015 aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht. Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
GVG iVm § 75 Abs 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisenDa alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W196.2001413.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.