GVG), iVm § 28 Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es besteht keine Zahlungspflicht für die Beschwerdeführer.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF (GGG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es besteht keine Zahlungspflicht für die Beschwerdeführer. B) Die Revision ist
F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
F (B-VG), nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1971) für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnentschädigungsgesetzes (EisbEG) sinngemäß Anwendung fänden. Nach § 24 Abs. 1 EisbEG richte sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.Begründend wurde nach Darlegung der entscheidungswesentlichen Beschlüsse des Grundverfahrens und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass
Paragraph 20, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971) für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahnentschädigungsgesetzes (EisbEG) sinngemäß Anwendung fänden. Nach Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG richte sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. § 28 Z 4 GGG normiere, dass bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und einteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignugsähnliche Vorgang stattfinde, zahlungspflichtig sei. § 28 GGG werde unter Punkt VI. "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" geführt. In Punkt 1.) zu den dortigen Bemerkungen werde angeführt, dass es sich um Pauschalgebühren nach TP 12 handle. Die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz habe auch im vorliegenden Fall somit der Antragsgegner zu berichtigen und habe er dies auch getan.Paragraph 28, Ziffer 4, GGG normiere, dass bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und einteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignugsähnliche Vorgang stattfinde, zahlungspflichtig sei. Paragraph 28, GGG werde unter Punkt römisch sechs. "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" geführt. In Punkt 1.) zu den dortigen Bemerkungen werde angeführt, dass es sich um Pauschalgebühren nach TP 12 handle. Die Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz habe auch im vorliegenden Fall somit der Antragsgegner zu berichtigen und habe er dies auch getan. Die Höhe der Pauschalgebühr betrage in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen
TP 12 lit. d Z 2 GGG 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.Die Höhe der Pauschalgebühr betrage in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen
TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
GGG sei die gegenständliche Gebühr vom ermittelten Entschädigungsbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen. Die Bemessungsgrundlage betrage daher € 29.337,00. Somit ergäbe sich eine Pauschalgebühr im erstinstanzlichen Verfahren von € 441,00 (gerundet
GGG).
Paragraph 29, GGG sei die gegenständliche Gebühr vom ermittelten Entschädigungsbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung verbundenen Kosten zu bemessen. Die Bemessungsgrundlage betrage daher € 29.337,00. Somit ergäbe sich eine Pauschalgebühr im erstinstanzlichen Verfahren von € 441,00 (gerundet
Paragraph 6, GGG).
j GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12a lit. a GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12a Litera a, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Die Höhe der Gebühr nach TP 12a GGG betrage nach II. bis IV. des Tarifs (darunter auch das Enteignungsverfahren) das Doppelte der Pauschalgebühr der
1 Z 1a GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin.Zahlungspflichtig sei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin. Die belangte Behörde führte im Weitern aus, dass informativ auf § 44 Abs. 1 und 2 EisbEG hingewiesen werde, der sich auf die Tragung der Kosten beziehe. In Abs. 2 werde auch angeführt, dass die Kostentragungsregeln des § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO anzuwenden seien. Ein Sonderopfer liege nicht vor, weil dem Enteigneten eine im Verwaltungswege oder wie hier gerichtlich festgesetzte Entschädigung gebühre.Die belangte Behörde führte im Weitern aus, dass informativ auf Paragraph 44, Absatz eins und 2 EisbEG hingewiesen werde, der sich auf die Tragung der Kosten beziehe. In Absatz 2, werde auch angeführt, dass die Kostentragungsregeln des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO anzuwenden seien. Ein Sonderopfer liege nicht vor, weil dem Enteigneten eine im Verwaltungswege oder wie hier gerichtlich festgesetzte Entschädigung gebühre. Mit VfGH-Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014 habe dieser zwar die TP 12a als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trete jedoch erst mit 31.12.2015 in Kraft. TP 12 gehöre daher noch dem Rechtsbestand an und sei im vorliegenden Fall auch noch anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren sei gem. § 53 Abs. 3 AVG binnen 14 Tagen eingeleitet worden. Da der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, sei auch im Spruchpunkt 2 der Antrag abzuweisen gewesen.Das Ermittlungsverfahren sei gem. Paragraph 53, Absatz 3, AVG binnen 14 Tagen eingeleitet worden. Da der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, sei auch im Spruchpunkt 2 der Antrag abzuweisen gewesen.
TP 12a GGG trifft daher im gegenständlichen Fall nicht die Beschwerdeführer, sondern ausschließlich die Republik Österreich als Enteignungswerber
Z 4 GGG.Die Zahlungspflicht für die Rechtsmittelgebühr
TP 12a GGG trifft daher im gegenständlichen Fall nicht die Beschwerdeführer, sondern ausschließlich die Republik Österreich als Enteignungswerber
Paragraph 28, Ziffer 4, GGG. § 28 Z 4 GGG wurde mit BGBl 112/2003 eingeführt und normiert die Zahlungspflicht des Enteignungswerbers.Paragraph 28, Ziffer 4, GGG wurde mit Bundesgesetzblatt 112 aus 2003, eingeführt und normiert die Zahlungspflicht des Enteignungswerbers. Die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage lauten auszugsweise: ‚Für die Frage, welche Gebühr in den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 bzw. § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 anfällt, wie sich diese Gebühr bemisst, wann die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht und wer für diese Gebühr zahlungspflichtig ist, gibt es im bisherigen Recht keine spezifischen Bestimmungen. Vielmehr werden diese Fragen in der Praxis nach den Regelungen über das Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung gelöst. Die Bestimmungen über das Enteignungsentschädigungsverfahren sind aber auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Konstellationen, wie sie sich in den genannten wasserrechtlichen Ersatzverfahren ergeben, nicht ausreichend zugeschnitten, weshalb daraus Antworten auf die soeben aufgelisteten Fragen manchmal nur im Interpretationswege gewonnen werden können. Es ist daher sinnvoll, für diese wasserrechtlichen Ersatzverfahren eine eigene gerichtsgebührenrechtliche Grundlage zu schaffen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahrenssituationen, wie sie in derartigen Angelegenheiten auftreten können, und in Übernahme der enteignungsrechtlichen Konstruktion wird in der neuen Z 5 des § 28 die alleinige Zahlungspflicht des Bundes für diese Gerichtsgebühr vorgesehen. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich schon nach heute geltendem Recht auf Grund des (
6 WRG 1959) sinngemäß anzuwendenden - und daher hinsichtlich der Parteirollen gleichsam ‚auf den Kopf zu stellenden' - § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ein Kostenersatzanspruch des Bundes ergeben kann, besteht bis zum In-Kraft-Treten der Außerstreitverfahrensreform die Möglichkeit, in § 117 WRG 1959 einen Verweis auf die allgemeine Kostenersatzregelung für das neue Außerstreitverfahren (nämlich § 78 AußStrG nF) aufzunehmen, sodass dann der Bund auf dieser Grundlage - je nachdem, inwieweit er mit seinem Verfahrensstandpunkt durchgedrungen ist - vom Verfahrensgegner den Ersatz der von ihm zu entrichtenden Gerichtsgebühr (sowie allfälliger sonstiger Verfahrenskosten) verlangen kann.'‚Für die Frage, welche Gebühr in den in Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 bzw. Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 anfällt, wie sich diese Gebühr bemisst, wann die diesbezügliche Gebührenpflicht entsteht und wer für diese Gebühr zahlungspflichtig ist, gibt es im bisherigen Recht keine spezifischen Bestimmungen. Vielmehr werden diese Fragen in der Praxis nach den Regelungen über das Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung gelöst. Die Bestimmungen über das Enteignungsentschädigungsverfahren sind aber auf die materiell- und verfahrensrechtlichen Konstellationen, wie sie sich in den genannten wasserrechtlichen Ersatzverfahren ergeben, nicht ausreichend zugeschnitten, weshalb daraus Antworten auf die soeben aufgelisteten Fragen manchmal nur im Interpretationswege gewonnen werden können. Es ist daher sinnvoll, für diese wasserrechtlichen Ersatzverfahren eine eigene gerichtsgebührenrechtliche Grundlage zu schaffen. Angesichts der unterschiedlichen Verfahrenssituationen, wie sie in derartigen Angelegenheiten auftreten können, und in Übernahme der enteignungsrechtlichen Konstruktion wird in der neuen Ziffer 5, des Paragraph 28, die alleinige Zahlungspflicht des Bundes für diese Gerichtsgebühr vorgesehen. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich schon nach heute geltendem Recht auf Grund des (
Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959) sinngemäß anzuwendenden - und daher hinsichtlich der Parteirollen gleichsam ‚auf den Kopf zu stellenden' - Paragraph 44, des Eisenbahnenteignungsgesetzes ein Kostenersatzanspruch des Bundes ergeben kann, besteht bis zum In-Kraft-Treten der Außerstreitverfahrensreform die Möglichkeit, in Paragraph 117, WRG 1959 einen Verweis auf die allgemeine Kostenersatzregelung für das neue Außerstreitverfahren (nämlich Paragraph 78, AußStrG nF) aufzunehmen, sodass dann der Bund auf dieser Grundlage - je nachdem, inwieweit er mit seinem Verfahrensstandpunkt durchgedrungen ist - vom Verfahrensgegner den Ersatz der von ihm zu entrichtenden Gerichtsgebühr (sowie allfälliger sonstiger Verfahrenskosten) verlangen kann.' Das Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ist immer unter der verfassungsrechtlichen Prämisse der völligen Schad- und Klagloshaltung des Enteigneten gestanden. Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz leitet der Verfassungsgerichtshof eine Entschädigungspflicht ab, wenn dem Eigentümer ein gleichheitswidriges ‚Sonderopfer' auferlegt wird, dass eine Abtretung ohne Entschädigung erfolgen muss, dass also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, sodass der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen hingeben muss. Dafür gibt es keine sachliche Begründung (Vfslg 6884/1972, 7234/1973, 10.841/1986).Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz leitet der Verfassungsgerichtshof eine Entschädigungspflicht ab, wenn dem Eigentümer ein gleichheitswidriges ‚Sonderopfer' auferlegt wird, dass eine Abtretung ohne Entschädigung erfolgen muss, dass also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, sodass der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen hingeben muss. Dafür gibt es keine sachliche Begründung (Vfslg 6884 aus 1972,, 7234 aus 1973,, 10.841 aus 1986,). Die ‚Sonderopfer'-Theorie greift dann, wenn eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind (vgl OGH 50b30/o8k, Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 40 f mwN).Die ‚Sonderopfer'-Theorie greift dann, wenn eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt, ihn also in sachlich nicht rechtfertigbarer und unverhältnismäßiger Weise stärker belastet als im Allgemeinen andere Personen zugunsten des öffentlichen Wohls belastet sind vergleiche OGH 50b30/o8k, Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts 40 f mwN). Der Gleichheitssatz normiert, dass der Enteignete neben der Entschädigung auch eine völlige Klag- und Schadloshaltung erfahren muss. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Enteignungsverfahren, dass der Antragsteller für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, also auch die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Pauschalgebühren,
ABGB schadlos zu halten ist.Der Gleichheitssatz normiert, dass der Enteignete neben der Entschädigung auch eine völlige Klag- und Schadloshaltung erfahren muss. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Enteignungsverfahren, dass der Antragsteller für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, also auch die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Pauschalgebühren,
Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten ist. Die Gesetzesmaterialien zu § 28 Z 4 GGG machen deutlich, dass von diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgegangen wird, da sie sich zur Frage, wer die Pauschalgebühr im Neufestsetzungsverfahren trägt nur im Hinblick auf die wasserrechtlichen Verfahren äußern. Die Kostentragung durch den Enteignungswerber war nie auf das Verfahren erster Instanz eingeschränkt. Es galt der allgemeine Grundsatz, dass der Enteignungswerber zahlungspflichtig ist.Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 28, Ziffer 4, GGG machen deutlich, dass von diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgegangen wird, da sie sich zur Frage, wer die Pauschalgebühr im Neufestsetzungsverfahren trägt nur im Hinblick auf die wasserrechtlichen Verfahren äußern. Die Kostentragung durch den Enteignungswerber war nie auf das Verfahren erster Instanz eingeschränkt. Es galt der allgemeine Grundsatz, dass der Enteignungswerber zahlungspflichtig ist. 2. Lex specialis derogat legi generali Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes erübrigen sich Erwägungen zur Spezialität der Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens zumal der Gesetzgeber TP 12a GGG ausdrücklich in den § 7 Abs 1 Z 1a GGG aufgenommen hat, der besondere Bestimmungen unberührt lässt. Selbst wenn man allerdings dem Gesetzgeber unterstellte, er hätte die Bestimmung des § 28 Z 4 GGG im Zuge der Gerichtsgebührennovelle 2009 übersehen, wäre daraus keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer abzuleiten.Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes erübrigen sich Erwägungen zur Spezialität der Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens zumal der Gesetzgeber TP 12a GGG ausdrücklich in den Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG aufgenommen hat, der besondere Bestimmungen unberührt lässt. Selbst wenn man allerdings dem Gesetzgeber unterstellte, er hätte die Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG im Zuge der Gerichtsgebührennovelle 2009 übersehen, wäre daraus keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn die Rechtsfolgen mehrerer Tatbestände miteinander in Widerspruch stehen, somit die eine Rechtsfolge die andere ausschließt, ist von einer normverdrängenden Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Zur Beseitigung dieses Normenwiderspruches gibt es zwei Methoden. Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere und die später erlassene verdrängt die früher erlassene Norm (vgl Koziol - Weler/Kletecka Bürgerliches Recht I Rz 128ff).Wenn die Rechtsfolgen mehrerer Tatbestände miteinander in Widerspruch stehen, somit die eine Rechtsfolge die andere ausschließt, ist von einer normverdrängenden Gesetzeskonkurrenz auszugehen. Zur Beseitigung dieses Normenwiderspruches gibt es zwei Methoden. Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere und die später erlassene verdrängt die früher erlassene Norm vergleiche Koziol - Weler/Kletecka Bürgerliches Recht römisch eins Rz 128ff). Im Verhältnis der Spezialität stehen Normen zueinander, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeinen Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch Fälle der allgemeineren Norm sind (vgl Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB37 § 6 E 5b).Im Verhältnis der Spezialität stehen Normen zueinander, wenn der Anwendungsbereich der spezielleren Norm völlig in dem der allgemeinen Norm aufgeht, wenn also alle Fälle der spezielleren Norm auch Fälle der allgemeineren Norm sind vergleiche Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB37 Paragraph 6, E 5b). A. § 32 TP 12a Anmerkung 3 als lex specialis zu § 28 Z 4 GGGA. Paragraph 32, TP 12a Anmerkung 3 als lex specialis zu Paragraph 28, Ziffer 4, GGG § 32 TP 12a GGG lautet wie folgt:Paragraph 32, TP 12a GGG lautet wie folgt: ‚IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren‚IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren Tarif post Gegenstand Höhe der Gebühren 12 a Pauschalgebühren
1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die
2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die
, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Nachdem der angefochtene Bescheid am 16.06.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 14.07.2015 (trotz ursprünglich unrichtiger Einbringung direkt beim BVwG) bei der belangten Behörde eingelangt ist, gilt diese als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur In § 7 Abs. 1 Z 1a GGG ist ausgeführt, dass soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist ausgeführt, dass soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig ist. § 28 Z 4 GGG regelt unter der Überschrift "VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens", dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet zahlungspflichtig ist.Paragraph 28, Ziffer 4, GGG regelt unter der Überschrift "VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens", dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet zahlungspflichtig ist. Die Höchstgerichte haben (soweit fallbezogen) festgestellt:
der Z 7 des - gegenüber § 7 GGG als lex specialis hier anzuwendenden, die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens betreffenden - § 28 GGG sind in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig (VwGH 22.10.1992, 91/16/0107).
der Ziffer 7, des - gegenüber Paragraph 7, GGG als lex specialis hier anzuwendenden, die Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens betreffenden - Paragraph 28, GGG sind in allen übrigen Fällen die Antragsteller zahlungspflichtig (VwGH 22.10.1992, 91/16/0107). Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG
i GGG mit "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens". In Zusammenschau mit § 2 Z 1 lit. j GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens" in § 2 Z 1 lit. i GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann (VwGH 29.08.2013, 2010/16/0271).Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG mit "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens". In Zusammenschau mit Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter "Beendigung des außerstreitigen Verfahrens" in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann (VwGH 29.08.2013, 2010/16/0271). Mit der angefochtenen TP 12a GGG, die für die Bemessung der Gerichtsgebühren für das Verfahren in zweiter bzw. dritter Instanz an die für das Verfahren erster Instanz maßgebliche Bemessungsgrundlage und die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren anknüpft und diese verdoppelt bzw. verdreifacht, trifft der Gesetzgeber eine pauschalierende Regelung, die in sich unsachlich ist. Die Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung ergibt sich daraus, dass TP12a GGG stets den dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegten ‚Wert des Streitgegenstands' auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz als Bemessungsgrundlage heranzieht, und zwar auch dann, wenn sich dieser "Wert des Streitgegenstands" im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. [...] Es ist somit für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren im Verfahren außer Streit findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ist diese Bestimmung antragsgemäß zur Gänze aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gem. § 7 Abs. 1 Z 1a jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Die Überschrift zu § 28 GGG lautet ganz allgemein "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" und darunter ist der § 28 Z 4 GGG angeführt. § 28 Z 4 GGG ist eine besondere Bestimmung für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen.Die Überschrift zu Paragraph 28, GGG lautet ganz allgemein "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" und darunter ist der Paragraph 28, Ziffer 4, GGG angeführt. Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ist eine besondere Bestimmung für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen. Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass § 28 Z 7 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und es ist daher davon auszugehen, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis für alle Arten von Pauschalgebühren für die dort angeführten Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens ist. Demnach wird beim Entschädigungsverfahren nur derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung (oder der hier nicht relevante enteignungsähnliche Vorgang) stattfindet.Der VwGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass Paragraph 28, Ziffer 7, GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG darstellt und es ist daher davon auszugehen, dass auch Paragraph 28, Ziffer 4, GGG eine lex specialis für alle Arten von Pauschalgebühren für die dort angeführten Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens ist. Demnach wird beim Entschädigungsverfahren nur derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung (oder der hier nicht relevante enteignungsähnliche Vorgang) stattfindet. Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu § 28 GGG ist nichts zu entnehmen, dass eine gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht von § 28 Z 4 GGG erfasst sein sollten.Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu Paragraph 28, GGG ist nichts zu entnehmen, dass eine gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG nicht von Paragraph 28, Ziffer 4, GGG erfasst sein sollten. Die Erläuterungen zur jüngsten Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise, obwohl die Bestimmungen der GGN 2015 auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anwendbar sind. So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der oa. Aufhebung der TP 12a durch den VfGH ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannt Personen." Weiters bei der Tarifpost 12a: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.Die Erläuterungen zur jüngsten Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, bestätigen diese Sichtweise, obwohl die Bestimmungen der GGN 2015 auf den konkreten Sachverhalt noch nicht anwendbar sind. So wird dort zur Änderung des Paragraph 7, Ziffer eins a, GGG aufgrund der oa. Aufhebung der TP 12a durch den VfGH ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in Paragraph 28, Ziffer 4 und 5 genannt Personen." Weiters bei der Tarifpost 12a: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand. Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a vorsieht, dass die Pauschalgebühr gem. TP 12 von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 EisbEG) nicht auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren; weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren.Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a vorsieht, dass die Pauschalgebühr gem. TP 12 von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, EisbEG) nicht auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren; weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren. Aus der Zitierung des § 44 Abs. 2 EisbEG ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt und nichts darüber aussagt, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren gem. GGG verpflichtet ist. Die Tragung der Gerichtsgebühren ist ausschließlich, unmissverständlich und abschließend im § 28 Z 4 GGG geregelt und jener Partei auferlegt zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.Aus der Zitierung des Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG ist für den Standpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt und nichts darüber aussagt, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren gem. GGG verpflichtet ist. Die Tragung der Gerichtsgebühren ist ausschließlich, unmissverständlich und abschließend im Paragraph 28, Ziffer 4, GGG geregelt und jener Partei auferlegt zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der eindeutigen rechtlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bereits aus diesem Grund dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb der Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der eindeutigen rechtlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass bereits aus diesem Grund dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, weshalb der Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Auf die sonstigen von den BF vorgebrachten Beschwerdegründe war daher nicht mehr einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 22.10.1992, 91/16/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb VwGH 22.10.1992, 91/16/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2110496.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.