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{'item': 'W213 1416809-2'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 75§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW213 1416809-2 SpruchW213 1416809-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 16.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte er als Fluchtgrund vor: "Mein Vater war mit einem anderen hochrangigen Parteimitglied, Herrn XXXX , Mitglied der Hezb-e Islami Partei. Während der Taliban-Regierung waren sie gezwungen, in den Iran zu flüchten. Als der jetzige Präsident KARZAI an die Macht gekommen ist, kehrten sie zurück nach Afghanistan. Weil dieser XXXX meinem Vater sehr nahe stand und dieser später Bezirkshauptmann wurde, wurden beide - mein Vater und er - von den Taliban bedroht, weil sie für die Regierung und gegen die Taliban gearbeitet hatten. Mein Vater wurde im Jahr 1386

(2007)in der Provinz Laghman von den Taliban angegriffen und getötet. Wegen meines Vaters wurde nun auch unsere Familie von den Taliban bedroht. Mein Bruder XXXX wurde im April oder Mai 2009 von den Taliban von Zuhause entführt und verschleppt. Wir wissen bis heute nicht, ob er noch lebt bzw. was mit ihm geschehen ist. Die Taliban wollten unbedingt, dass meine Familie mit ihnen zusammenarbeitet und nicht für die herrschende Regierung arbeitet bzw. sympathisiert. In der Nacht, als mein Bruder abgeholt wurde, war ich nicht zu Hause, sondern bei meinen Schwiegereltern. Vermutlich hätten die Taliban damals auch mich mitgenommen. Ab diesem Abend haben wir niemandem mehr die Tür geöffnet. Falls es geklopft hat, dann hat meine Mutter mich versteckt, weil sie Angst um mich hatte. Eines Abends waren dann tatsächlich die Taliban bei uns und haben nach mir gefragt. Sie wollten auch mich entführen, aber zum Glück konnte ich rechtzeitig das Haus verlassen. Das ist die volle Wahrheit, ich habe keine anderen oder weiteren Fluchtgründe."Dabei brachte er als Fluchtgrund vor: "Mein Vater war mit einem anderen hochrangigen Parteimitglied, Herrn römisch 40 , Mitglied der Hezb-e Islami Partei. Während der Taliban-Regierung waren sie gezwungen, in den Iran zu flüchten. Als der jetzige Präsident KARZAI an die Macht gekommen ist, kehrten sie zurück nach Afghanistan. Weil dieser römisch 40 meinem Vater sehr nahe stand und dieser später Bezirkshauptmann wurde, wurden beide - mein Vater und er - von den Taliban bedroht, weil sie für die Regierung und gegen die Taliban gearbeitet hatten. Mein Vater wurde im Jahr 1386
(2007)in der Provinz Laghman von den Taliban angegriffen und getötet. Wegen meines Vaters wurde nun auch unsere Familie von den Taliban bedroht. Mein Bruder römisch 40 wurde im April oder Mai 2009 von den Taliban von Zuhause entführt und verschleppt. Wir wissen bis heute nicht, ob er noch lebt bzw. was mit ihm geschehen ist. Die Taliban wollten unbedingt, dass meine Familie mit ihnen zusammenarbeitet und nicht für die herrschende Regierung arbeitet bzw. sympathisiert. In der Nacht, als mein Bruder abgeholt wurde, war ich nicht zu Hause, sondern bei meinen Schwiegereltern. Vermutlich hätten die Taliban damals auch mich mitgenommen. Ab diesem Abend haben wir niemandem mehr die Tür geöffnet. Falls es geklopft hat, dann hat meine Mutter mich versteckt, weil sie Angst um mich hatte. Eines Abends waren dann tatsächlich die Taliban bei uns und haben nach mir gefragt. Sie wollten auch mich entführen, aber zum Glück konnte ich rechtzeitig das Haus verlassen. Das ist die volle Wahrheit, ich habe keine anderen oder weiteren Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban entführt und eventuell umgebracht zu werden. Am 03.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seiner Person und den Lebensumständen in der Heimat schilderte der Beschwerdeführer: "[Ich lebte] in der Provinz Laghman, im Dorf XXXX . Ich wurde dort geboren, bin dort aufgewachsen und habe bis zu meiner Flucht auch dort gelebt. Ich habe Afghanistan erstmals zu Beginn meiner Flucht verlassen. Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht, im Dorf Shekhano Kelai. Ich lebte mit meiner Familie zusammen, meiner Mutter, meiner Gattin, meinen beiden Brüdern und meinen beiden Schwestern. Kinder habe ich keine. Meine Gattin heißt Fereschta, wir haben am XXXX geheiratet. (...) Derzeit lebt sie in Laghman, noch immer bei meiner Mutter. (...) Ich habe nicht gearbeitet, ich ging noch zur Schule. Mein Vater war nach dem Bezirksvorsteher der zweite Mann in der Provinz Laghman, Gemeinde [Distrikt] XXXX . Mein Vater wurde am XXXX getötet. Mein Bruder hat Landminen entschärft und hat dafür Geld bekommen. Wirtschaftlich ist es unserer Familie gut gegangen."Zu seiner Person und den Lebensumständen in der Heimat schilderte der Beschwerdeführer: "[Ich lebte] in der Provinz Laghman, im Dorf römisch 40 . Ich wurde dort geboren, bin dort aufgewachsen und habe bis zu meiner Flucht auch dort gelebt. Ich habe Afghanistan erstmals zu Beginn meiner Flucht verlassen. Ich habe zwölf Jahre die Schule besucht, im Dorf Shekhano Kelai. Ich lebte mit meiner Familie zusammen, meiner Mutter, meiner Gattin, meinen beiden Brüdern und meinen beiden Schwestern. Kinder habe ich keine. Meine Gattin heißt Fereschta, wir haben am römisch 40 geheiratet. (...) Derzeit lebt sie in Laghman, noch immer bei meiner Mutter. (...) Ich habe nicht gearbeitet, ich ging noch zur Schule. Mein Vater war nach dem Bezirksvorsteher der zweite Mann in der Provinz Laghman, Gemeinde [Distrikt] römisch 40 . Mein Vater wurde am römisch 40 getötet. Mein Bruder hat Landminen entschärft und hat dafür Geld bekommen. Wirtschaftlich ist es unserer Familie gut gegangen." Die Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor im Heimtatdorf. Er habe noch keinen Kontakt zur Familie herstellen können. Es wisse von der Familie niemand, dass er sich momentan in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe ab seinem siebenten Lebensjahr - mit zwei Jahren Unterbrechung - bis zu seiner Flucht die Schule besucht. Die Flucht habe er gemeinsam mit seinem Onkel organisiert. Mit den afghanischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Politisch sei er nie tätig gewesen, er habe lediglich die Schule besucht. Zu den Umständen seiner Flucht brachte der Beschwerdeführer vor: "Der Bezirksvorsteher namens XXXX , ein Cousin meines Vaters, und mein Vater waren Mitglieder der Hezb-e Islami. XXXX war ein Kommandant einer Gruppierung. Das war zu Zeiten von Hezb-e Islami, wie lange das her ist, weiß ich nicht. Zu Zeiten der Taliban, also als diese sehr viel Macht hatten, mussten beide in den Iran flüchten. Nach der Wahl von Präsident KARZAI sind beide wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. XXXX ist dann der Bezirksvorsteher von XXXX geworden, mein Vater war hinter XXXX der zweite Mann. Mein Vater war schon immer, auch zu Zeiten von Hezb-e Islami ein wichtiger Mann hinter XXXX . Im Jahr 1385 gab es von den Taliban einen Angriff, dabei kamen XXXX , mein Vater, der Lenker des Autos und noch ein Mann ums Leben. Wir lebten weiterhin in unserem Dorf, in unserem Haus. Als die beiden noch gelebt haben, wurden sie immer wieder eingeschüchtert von den Taliban. Die Taliban haben immer wieder gesagt, dass die beiden nicht für die Regierung arbeiten sollen, sondern mit den Taliban gegen die Regierung. Das wollten aber beide nicht. Als die beiden dann von XXXX unterwegs waren wurde auf sie geschossen und wie schon erwähnt kamen vier Personen dabei ums Leben. (...) Nachdem diese vier getötet wurden, wurden wir von den Taliban bedroht; mit "wir" meine ich, dass die Taliban meinen Bruder und mich aufforderten, mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen. Wir wurden von ihnen bedroht. Ca. eine Woche vor meiner Flucht kamen die Taliban zu uns nach Hause, in der Nacht. Sie nahmen meinen ältesten Bruder mit, ich selber war in dieser Nacht nicht zu Hause, ich war bei meinem Schwiegervater. Am nächsten Tag kam ich nach Hause. Die Taliban sagten meiner Mutter, dass sie den anderen Sohn, also mich, auch abholen werden, sie werden mich nicht in Ruhe lassen. Nachdem mein Bruder mitgenommen wurde und wir seither nichts von ihm gehört haben, waren wir sehr vorsichtig, wenn es geklopft hat, habe ich mich versteckt, bevor meine Mutter die Tür geöffnet hat. Die Taliban sind noch einmal gekommen, also knapp vor Beginn meiner Flucht. Ich bin aber, bevor die Taliban ins Haus gekommen sind, zu Nachbarn geflüchtet. Wie lange die Taliban geblieben sind, weiß ich nicht, ich blieb so lange bei den Nachbarn, bis mich meine Mutter wieder gerufen hat. Gleich nach dem Tod meines Vaters gab es keine Kontakte zu den Taliban, erst im letzten Jahr vor meiner Flucht gab es die Drohungen gegen uns.""Der Bezirksvorsteher namens römisch 40 , ein Cousin meines Vaters, und mein Vater waren Mitglieder der Hezb-e Islami. römisch 40 war ein Kommandant einer Gruppierung. Das war zu Zeiten von Hezb-e Islami, wie lange das her ist, weiß ich nicht. Zu Zeiten der Taliban, also als diese sehr viel Macht hatten, mussten beide in den Iran flüchten. Nach der Wahl von Präsident KARZAI sind beide wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. römisch 40 ist dann der Bezirksvorsteher von römisch 40 geworden, mein Vater war hinter römisch 40 der zweite Mann. Mein Vater war schon immer, auch zu Zeiten von Hezb-e Islami ein wichtiger Mann hinter römisch 40 . Im Jahr 1385 gab es von den Taliban einen Angriff, dabei kamen römisch 40 , mein Vater, der Lenker des Autos und noch ein Mann ums Leben. Wir lebten weiterhin in unserem Dorf, in unserem Haus. Als die beiden noch gelebt haben, wurden sie immer wieder eingeschüchtert von den Taliban. Die Taliban haben immer wieder gesagt, dass die beiden nicht für die Regierung arbeiten sollen, sondern mit den Taliban gegen die Regierung. Das wollten aber beide nicht. Als die beiden dann von römisch 40 unterwegs waren wurde auf sie geschossen und wie schon erwähnt kamen vier Personen dabei ums Leben. (...) Nachdem diese vier getötet wurden, wurden wir von den Taliban bedroht; mit "wir" meine ich, dass die Taliban meinen Bruder und mich aufforderten, mit ihnen gegen die Regierung zu kämpfen. Wir wurden von ihnen bedroht. Ca. eine Woche vor meiner Flucht kamen die Taliban zu uns nach Hause, in der Nacht. Sie nahmen meinen ältesten Bruder mit, ich selber war in dieser Nacht nicht zu Hause, ich war bei meinem Schwiegervater. Am nächsten Tag kam ich nach Hause. Die Taliban sagten meiner Mutter, dass sie den anderen Sohn, also mich, auch abholen werden, sie werden mich nicht in Ruhe lassen. Nachdem mein Bruder mitgenommen wurde und wir seither nichts von ihm gehört haben, waren wir sehr vorsichtig, wenn es geklopft hat, habe ich mich versteckt, bevor meine Mutter die Tür geöffnet hat. Die Taliban sind noch einmal gekommen, also knapp vor Beginn meiner Flucht. Ich bin aber, bevor die Taliban ins Haus gekommen sind, zu Nachbarn geflüchtet. Wie lange die Taliban geblieben sind, weiß ich nicht, ich blieb so lange bei den Nachbarn, bis mich meine Mutter wieder gerufen hat. Gleich nach dem Tod meines Vaters gab es keine Kontakte zu den Taliban, erst im letzten Jahr vor meiner Flucht gab es die Drohungen gegen uns." Zu den Drohungen führte der Beschwerdeführer aus, dass es Drohbriefe gegeben habe, die im Dorf hinterlegt bzw. bei ihnen im Haus eingeworfen worden seien. Er selbst habe keinen direkten und persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt, da er beim ersten Besuch der Taliban nicht zu Hause gewesen sei und sich beim zweiten Mal versteckt habe. Er könne daher nicht sagen, wer konkret hinter den Briefen stecke. Er könne die Taliban nicht näher beschreiben, weil er sie nicht kenne. Umgekehrt würden die Taliban aber ihn kennen, nämlich durch den Vater. Der Vater habe für die Regierung gearbeitet, deshalb würden die Taliban den Beschwerdeführer kennen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer auch, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, in einem anderen Teil Afghanistans unbehelligt zu leben. Auch in Kabul hätte er früher oder später dieselben Probleme gehabt und wäre in Gefahr gewesen, eben aufgrund der Funktion, die sein Vater innegehabt habe. Mit Bescheid vom 23.11.2010, Zl. 09 08.417-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.11.2010, Zl. 09 08.417-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.03.2012, Zl. C14 416809-1/2010/7E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Am 26.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einer ergänzenden Befragung unterzogen. Zu Beginn wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Herkunft und zu seinen Familienangehörigen, wobei er erklärte, dass er seit seiner Flucht nur einmal Kontakt zu seiner Familie und zwar zu seiner Mutter gehabt habe. Damals - vor etwa eineinhalb Jahren - habe die Familie in Kabul gelebt. Wo die Angehörigen jetzt seien, wisse er nicht, da dies der einzige Kontakt in vier Jahren gewesen sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater hat früher mit XXXX zusammen gearbeitet. Er war Bezirksvorsteher, mein Vater sein Stellvertreter. Die beiden sind auch Cousins. Mein Vater wurde von den Taliban immer wieder bedroht und dann 1385 sogar getötet. Danach wurden wir immer wieder bedroht, sie kamen sogar zu uns nach Hause und verlangten von uns, dass wir uns den Taliban anschließen und gegen die Regierung arbeiten, sie bedrohten mich und meinen Bruder. Nach vielen Drohungen kamen sie eines Nachts zu uns nach Hause, ich war bei meinen Schwiegereltern. Sie nahmen meinen Bruder mit und sagten meiner Mutter, dass sie auch mich abholen werden. Es gab dann noch weitere Drohungen, wenn es nachts an der Tür klopfte, versteckte ich mich bei Nachbarn und ca. eine Woche nach dem Verschwinden meines Bruder flüchtete ich aus Afghanistan. Einen direkten Kontakt zwischen den Taliban und mir gab es nicht, wäre das passiert, wäre ich heute nicht hier."Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Vater hat früher mit römisch 40 zusammen gearbeitet. Er war Bezirksvorsteher, mein Vater sein Stellvertreter. Die beiden sind auch Cousins. Mein Vater wurde von den Taliban immer wieder bedroht und dann 1385 sogar getötet. Danach wurden wir immer wieder bedroht, sie kamen sogar zu uns nach Hause und verlangten von uns, dass wir uns den Taliban anschließen und gegen die Regierung arbeiten, sie bedrohten mich und meinen Bruder. Nach vielen Drohungen kamen sie eines Nachts zu uns nach Hause, ich war bei meinen Schwiegereltern. Sie nahmen meinen Bruder mit und sagten meiner Mutter, dass sie auch mich abholen werden. Es gab dann noch weitere Drohungen, wenn es nachts an der Tür klopfte, versteckte ich mich bei Nachbarn und ca. eine Woche nach dem Verschwinden meines Bruder flüchtete ich aus Afghanistan. Einen direkten Kontakt zwischen den Taliban und mir gab es nicht, wäre das passiert, wäre ich heute nicht hier." Zwischen dem Tod des Vaters im Jahr 1385 und der Flucht im Jahr 1388 sei seitens der Taliban nichts passiert. Vor dem Verschwinden des Bruders hätten die Taliban einige Male Drohbriefe in den Hof bzw. vors Haus geworfen. Die Taliban seien in der ganzen Region Laghman präsent. Untertags würden sie sich nicht zeigen, aber in der Nacht seien sie aktiv. Nach dem Verschwinden des Bruders habe sich der Beschwerdeführer zwar zu Hause aufgehalten, er habe sich aber in der Nacht immer bei den Nachbarn versteckt, wenn er ein Klopfen gehört habe. Die Taliban seien zum Haus gekommen und hätten es durchsucht, sie hätten ihn aber nicht gefunden. Sie hätten seine Familie nach ihm gefragt. Warum es dazwischen jahrelang keine Drohungen seitens der Taliban gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über Vorhalt wiederholte der Beschwerdeführer, dass es für ihn auch keine Möglichkeit gegeben habe, etwa in Kabul zu leben. Die Gefahr, die für ihn als Einzelperson bestehe, erklärte er so: "Es bestand schon eine Feindschaft zwischen meiner Familie und den Taliban, weil mein Vater ja hinter dem Bezirksvorsteher die zweite Person war. Er wurde von den Taliban getötet, danach mein Bruder entführt, mich wollten sie ebenfalls mitnehmen. Wäre ich nicht in Lebensgefahr gewesen, hätte ich Afghanistan nicht verlassen; heute sitze ich hier, wäre ich nicht geflohen, würde es mich nicht mehr geben. (...) Ich habe Angst von den Taliban getötet zu werden; hätte ich dies nicht befürchtet, wäre ich nicht geflohen; auch heute hört man noch in den Medien, wie es in der Provinz Laghman zugeht. (...)Wäre es keine intensive Feindschaft gewesen, hätten die Taliban nach der Ermordung meines Vaters nicht meinen Bruder entführt und nach mir gesucht." Zu seinem Alltag im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Grundversorgung lebe. Er dürfe nicht arbeiten. Er habe österreichische Freunde und sei unbescholten. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung, leide aber an Schlafstörungen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht die erforderliche Intensität für die Gewährung von internationalem Schutz aufweisen würden, sowie, dass im gegenständlichen Fall von einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen: "In Afghanistan wäre ich in Lebensgefahr, da gibt es keine Behörden, die mich schützen können. In den Medien bzw. im Internet ist nachlesbar, wie es in Afghanistan zugeht. Wäre ich nicht in Gefahr, hätte ich nicht hier vier Jahre ohne einen Status verbracht. Sollte ich zurückkehren müssen, wäre ich der gleichen Gefahr ausgesetzt, wie vor vier Jahren. Mein Vater gehörte der Hezb-e Islami an, wegen ihm werde ich ja gesucht." Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 09 08.417-BAT, abermals

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 09 08.417-BAT, abermals

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte den Bescheid in vollem Umfang. Am 25.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete: "R: Wie geht es Ihnen heute fühlen sie sich körperlich und geistig in der Lage der Verhandlung zu folgen? BF: Ja, ich fühle mich gut. R: Wann sind Sie geboren? BF: Als ich nach Österreich gekommen bin war ich 22 Jahre alt. Auf meiner Karte steht XXXX .BF: Als ich nach Österreich gekommen bin war ich 22 Jahre alt. Auf meiner Karte steht römisch 40 . R: Wo sind Sie geboren? BF: In Laghman. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Paschtu. R: Welche Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Sunnit. R: Wissen Sie noch, in welchem Dorf Sie geboren sind? BF: Ja, in XXXX .BF: Ja, in römisch 40 . R: Sind Sie dort zur Schule gegangen? BF: Ja, ich bin bis zur

  1. Klasse in die Schule gegangen, konnte aber die
  2. Klasse aufgrund von Schwierigkeiten nicht abschließen. R: Haben Sie einen Beruf erlernt? BF: Nein, ich bin nur in die Schule gegangen. R: Haben Sie in Afghanistan eine Arbeit gehabt? BF: Nein, ich habe keinen Beruf und habe nicht gearbeitet. R: Haben Sie Familie in Afghanistan? BF: Ja, in Afghanistan leben meine Mutter, mein Bruder, zwei Schwestern und meine Ehefrau. Als ich von Österreich aus mit ihnen einmal Kontakt aufgenommen habe, haben sie mir gesagt, dass sie Laghman verlassen haben. Ich weiß aber nicht, wo sich die Familie derzeit aufhält. R: Wann haben Sie zum letzten Mal mit Ihrer Familie telefoniert? BF: So genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern. Ich glaube, es war vor ca. drei Jahren. R: Und seitdem gibt es keinen Kontakt mehr? BF: Nein, ich weiß nichts über meine Familie, ich weiß nicht, wo sie sich aufhält und was sie macht. R: Haben Sie nach der Schule bei Ihrem Vater gelebt? BF: Mein Vater war bereits verstorben. Als ich Schwierigkeiten bekommen habe, bin ich noch im Laufe des Schuljahres geflüchtet. R: Was war der konkrete Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Kommandant XXXX war der Kommandant an der Front und hat für die Hezb-e Islami gearbeitet. Er war der Cousin meines Vaters. Mein Vater und er haben gemeinsam gearbeitet. Als die Taliban an die Macht kamen, sind beide in den Iran geflüchtet. Erst nach der Machtübernahme durch KARZAI kamen sie zurück nach Afghanistan. XXXX wurde zum Distriktleiter des Distriktes XXXX ernannt. Auch mein Vater hat weiterhin mit ihm zusammen gearbeitet. Während dieser Zeit wurden beide mehrmals von den Taliban bedroht. Sie wurden auch aufgefordert, die Arbeit für den Staat niederzulegen und stattdessen mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Diese Drohungen gingen über einige Zeit, bis eines Tages mein Vater und XXXX auf dem Weg von XXXX in der Gegend von XXXX angegriffen und getötet wurden. Mein Vater und XXXX wurden von dort ins Krankenhaus transportiert. Erst dann haben wir vom Tod meines Vaters erfahren. Die Taliban haben auch uns wegen der Tätigkeit meines Vaters bedroht. Nach seinem Tod forderten uns die Taliban auf, uns ihnen anzuschließen und mit ihnen zusammen zu arbeiten. Damit waren wir aber nicht einverstanden, weil sie meinen Vater getötet hatten. Sie haben auch Drohbriefe für uns hinterlassen. Wir sind diesen Drohungen nicht ernsthaft nachgegangen. Deshalb kamen nach einiger Zeit Taliban in unser Haus. An diesem Abend war ich zu Besuch bei meinen Schwiegereltern. Die Taliban haben meinen älteren Bruder mitgenommen und angekündigt, dass sie auch mich mitnehmen würden. Danach war es klar, dass wir dort nicht mehr leben können. Also beschloss ich, von dort zu fliehen.BF: Kommandant römisch 40 war der Kommandant an der Front und hat für die Hezb-e Islami gearbeitet. Er war der Cousin meines Vaters. Mein Vater und er haben gemeinsam gearbeitet. Als die Taliban an die Macht kamen, sind beide in den Iran geflüchtet. Erst nach der Machtübernahme durch KARZAI kamen sie zurück nach Afghanistan. römisch 40 wurde zum Distriktleiter des Distriktes römisch 40 ernannt. Auch mein Vater hat weiterhin mit ihm zusammen gearbeitet. Während dieser Zeit wurden beide mehrmals von den Taliban bedroht. Sie wurden auch aufgefordert, die Arbeit für den Staat niederzulegen und stattdessen mit den Taliban zusammen zu arbeiten. Diese Drohungen gingen über einige Zeit, bis eines Tages mein Vater und römisch 40 auf dem Weg von römisch 40 in der Gegend von römisch 40 angegriffen und getötet wurden. Mein Vater und römisch 40 wurden von dort ins Krankenhaus transportiert. Erst dann haben wir vom Tod meines Vaters erfahren. Die Taliban haben auch uns wegen der Tätigkeit meines Vaters bedroht. Nach seinem Tod forderten uns die Taliban auf, uns ihnen anzuschließen und mit ihnen zusammen zu arbeiten. Damit waren wir aber nicht einverstanden, weil sie meinen Vater getötet hatten. Sie haben auch Drohbriefe für uns hinterlassen. Wir sind diesen Drohungen nicht ernsthaft nachgegangen. Deshalb kamen nach einiger Zeit Taliban in unser Haus. An diesem Abend war ich zu Besuch bei meinen Schwiegereltern. Die Taliban haben meinen älteren Bruder mitgenommen und angekündigt, dass sie auch mich mitnehmen würden. Danach war es klar, dass wir dort nicht mehr leben können. Also beschloss ich, von dort zu fliehen. R: Wissen Sie noch, wann genau Ihr Vater getötet wurde? BF: Das war im Jahr 1385

(2007)am XXXX Es war ein Donnerstag. Der Vorfall ereignete sich gegen 13:00 Uhr.BF: Das war im Jahr 1385
(2007)am römisch 40 Es war ein Donnerstag. Der Vorfall ereignete sich gegen 13:00 Uhr. R: Was ist mit Ihrem Bruder passiert, den die Taliban entführt hatten? BF: Mein Bruder ist seither verschwunden. Ich habe derzeit keinen Kontakt zu meiner Familie und weiß daher nichts Genaueres über meinen Bruder. Aber wenn die Taliban einmal jemanden mitnehmen, kommt diese Person nicht mehr lebend zurück. R: Wissen Sie noch, wann Ihr Bruder von den Taliban mitgenommen wurde? BF: Ein genaues Datum kann ich nicht angeben, weil ich es vergessen habe. Ich weiß aber, dass ich ca. eine Woche nach der Mitnahme meines Bruders mein Zuhause endgültig verlassen habe. Während dieser einen Woche habe ich mich aber auch nicht regelmäßig zu Hause aufgehalten. R: Sie haben in der Erstinstanz gesagt, dass Ihnen ein Onkel bei der Flucht geholfen hat. Stimmt das? BF: Ja, das ist richtig. Er ist der Ehemann meiner Tante väterlicherseits. Er hat mich bis Pakistan begleitet und mich dort Schleppern übergeben. R: Haben Sie zu dem Onkel noch Kontakt? BF: Nein, leider nicht. Ich habe zu niemandem Kontakt. Dem BF werden durch die D nachstehend angeführte Informationen zur relevanten Situation in Afghanistan vorgehalten: (...) BF: Die Informationen sind korrekt. Ich möchte aber hinzufügen, dass sich diese Informationen insbesondere auf die großen Städte bzw. Provinzen beziehen. Vorfälle, die in abgelegenen Dörfern vorkommen, werden nicht registriert. In den Dörfern haben die Menschen viel mehr Probleme mit den Taliban. Sie sind in ihrem Leben sehr eingeschränkt. R: Ist ihr Heimatdorf so ein abgelegenes Dorf? BF: Es ist ein Dorf, in dem die Sicherheitslage sehr schlecht ist. Das Dorf wird nämlich von den Taliban kontrolliert. R: Wie weit ist es von der Provinzhauptstadt entfernt? BF: Das Dorf ist ca. 22 km von der Provinzhauptstadt entfernt. R: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, was würden sie hier arbeiten? BF: Ich werde auf jeden Fall einer Arbeit nachgehen. Die letzten Jahre, in denen ich ohne eine Arbeitsgenehmigung hier gelebt habe, waren mir sehr unangenehm. Ich habe mich noch nicht entschieden, ob ich zuerst einen Beruf erlernen möchte oder, ob ich gleich arbeiten möchte. Der BF legt mehrere Teilnahmebestätigungen (...) vor. (...) BF: Nachdem mein Bruder von den Taliban mitgenommen wurde, war ich einmal zu Hause als an der Tür geklopft wurde. Mir ist es aber gelungen zu fliehen. Danach bin ich nicht mehr nach Hause gegangen." Insgesamt legte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutsch-Kommunikationsgruppe" (Februar 2010 bis August 2011), datiert mit 13.08.2011 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutsch-Kommunikationsgruppe" (Jänner 2010 bis Oktober 2011), datiert mit 03.10.2011 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung" (Kursumfang: 100 Stunden, Dezember 2011 bis Juni 2012), datiert mit 29.06.2012 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung" (Kursumfang: 150 Stunden, Dezember 2011 bis November 2012), datiert mit 26.11.2012 -Strichaufzählung Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber in der Grundversorgung" (Kursumfang: 180 Stunden, Dezember 2011 bis Februar 2013), datiert mit 19.02.2013 -Strichaufzählung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, A1 Grundstufe Deutsch 1, Prüfung gut bestanden, datiert mit 10.05.2013 -Strichaufzählung Fotos, die ihn als freiwilligen Helfer in der Gemeinde XXXX zeigenFotos, die ihn als freiwilligen Helfer in der Gemeinde römisch 40 zeigen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern seine Kindheit und Jugend verbrachte und die Schule besuchte. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern seine Kindheit und Jugend verbrachte und die Schule besuchte. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit römisch 40 und hat keine Kinder. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Taliban besteht eine langjährige Feindschaft. Kommandant XXXX , ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, und der Vater des Beschwerdeführers arbeiteten gemeinsam für die Hezb-e Islami und mussten in den Iran flüchten, als die Taliban an die Macht kamen. Erst nach der Machtübernahme durch Präsident KARZAI kehrten sie nach Afghanistan zurück. XXXX wurde zum Distriktleiter des Distriktes XXXX in der Provinz Laghman ernannt. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als sein Stellvertreter weiterhin eng mit ihm zusammen.Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und den Taliban besteht eine langjährige Feindschaft. Kommandant römisch 40 , ein Cousin des Vaters des Beschwerdeführers, und der Vater des Beschwerdeführers arbeiteten gemeinsam für die Hezb-e Islami und mussten in den Iran flüchten, als die Taliban an die Macht kamen. Erst nach der Machtübernahme durch Präsident KARZAI kehrten sie nach Afghanistan zurück. römisch 40 wurde zum Distriktleiter des Distriktes römisch 40 in der Provinz Laghman ernannt. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als sein Stellvertreter weiterhin eng mit ihm zusammen. Während dieser Zeit wurden beide mehrmals von den Taliban bedroht. Sie wurden aufgefordert, die Arbeit für den Staat niederzulegen und stattdessen mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Dies lehnten sie jedoch ab. Am XXXX gegen 13:00 Uhr, als die beiden gemeinsam unterwegs waren, kam es zu einem Angriff seitens der Taliban, bei dem XXXX , der Vater des Beschwerdeführers, der Lenker des Fahrzeuges und eine weitere Person getötet wurden.Während dieser Zeit wurden beide mehrmals von den Taliban bedroht. Sie wurden aufgefordert, die Arbeit für den Staat niederzulegen und stattdessen mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Dies lehnten sie jedoch ab. Am römisch 40 gegen 13:00 Uhr, als die beiden gemeinsam unterwegs waren, kam es zu einem Angriff seitens der Taliban, bei dem römisch 40 , der Vater des Beschwerdeführers, der Lenker des Fahrzeuges und eine weitere Person getötet wurden. Nach dem Tod des Vaters bedrohten die Taliban in der Folge den älteren Bruder des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer und forderten sie in Drohbriefen auf, sich ihnen anzuschließen, was diese jedoch verweigerten. Eines Nachts wurde der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban von zu Hause mitgenommen und verschleppt. Sein Aufenthaltsort ist seither unbekannt. Der Beschwerdeführer, der damals gerade bei seinen Schwiegereltern zu Besuch und daher nicht zu Hause war, hielt sich daraufhin in der Nacht aus Angst oft versteckt bei den Nachbarn auf. Kurze Zeit später kamen die Taliban abermals zum Haus der Familie und fragten gezielt nach dem Beschwerdeführer, der jedoch das Haus rechtzeitig verlassen konnte und ihnen so entging. Aus Angst vor weiteren Vorfällen mit den Taliban sah sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen, seine Heimat zu verlassen. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht und sich als Freiwilliger in der Gemeinde XXXX engagiert.Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht und sich als Freiwilliger in der Gemeinde römisch 40 engagiert. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere zur Situation in Kabul und der Provinz Laghman, sowie zu Rückkehrfragen und Risikogruppen wird anhand der aktuellen Länderberichte Folgendes festgestellt: Sicherheitslage allgemein In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom
  2. Oktober 2014, S. 1f.) Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums
  3. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vergleiche BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  1. April 2015) Kabul Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom
  2. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925) Am 26.08.2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29.08.2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz. Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 16.09.2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul. Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29.09.2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen. Am 01.10.2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Am 08.10.2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Am 13.10.2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen. Am 21.10.2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt. Am 09.11.2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben. Am 10.11.2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar. Am 16.11.2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt. Im vergangenen Jahr
(2014)hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre
  1. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.2015 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan. 29.971 Zivilisten wurden demnach verwundet. Am 26.02.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet. Am 07.03.2015 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt. Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am
  2. und 29.03.2015, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden. Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan). Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet. Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.2015 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt. In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.2014 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion). Am 07.07.2015 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt. Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt. Am 11.08.2015 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt. Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein. Am 22.08.2015 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten. Am 08.09.2015 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe. Am 16.09.2015 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Am 18.09.2015 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten, als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und
  3. September 2014 sowie vom 6., 13.,
  4. und
  5. Oktober 2014 als auch vom
  6. und
  7. November 2014;
  8. Februar,
  9. Februar,
  10. März,
  11. März,
  12. März, 7.,
  13. und
  14. April 2015,
  15. April 2015,
  16. Mai 2015,
  17. Mai 2015,
  18. Juni 2015,
  19. Juli 2015,
  20. August 2015,
  21. August 2015,
  22. August 2015,
  23. September 2015 und
  24. September 2015,
  25. Oktober 2015) Provinz Laghman Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 % verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet. (Pajhwok: "Laghman security improved; problems in far-flung areas persist" vom
  26. August 2013) Im April 2015 gab es Anschläge und Kämpfe in den Provinzen Baghlan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor (Westen), Faryab (Norden), Khost und Ghazni (Südosten). Am 25.04.2015 gab es Militäroperationen in Ghazni, Paktika (Südosten), Laghman (Osten), Farah (Westen), Zabul (Süden), Maidan Wardak (Zentrum). Auf die Familie eines Abgeordneten wurde in Laghman ein Anschlag verübt. Kämpfe zwischen Taliban und Sicherheitskräften gab es Mitte Mai 2015 in Uruzgan, Helmand, Kandahar, Zabul (Süden), Badghis, Herat (Westen), Laghman (Osten), Baghlan (Nordosten), Ghazni, Paktika (Südosten) und Logar (Zentralregion). Auch Mitte Juli 2015 kam es wieder zu Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Betroffen waren die Provinzen Kapisa, Maidan Wardak (Zentrum), Paktia (Südosten), Helmand, Nimroz, Uruzgan (Süden) und Laghman (Osten). Auch im August 2015 kam es zu Kämpfen in Helmand, Kandahar (Süden), Ghazni (Südosten), Laghman (Osten) und Kunar (Osten). Am 16.10.2015 konnte ein Angriff der Taliban auf das Zentrum des Distrikts Dawlat Shah in der östlichen Provinz Laghman abgewehrt werden. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  27. April 2015,
  28. April 2015,
  29. Juli 2015,
  30. August 2015,
  31. Oktober 2015 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  32. März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  33. September 2013, S. 12f) Rückkehrfragen Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,
  34. August 2013) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

  1. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom
  2. April 2013) Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  3. März 2014, S. 5) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen • Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen" einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt. Die einzige vom Bundesasylamt aufgegriffene vermeintliche Ungereimtheit im Vorbringen - nämlich der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 26.04.2013 mit keinem Wort die Drohbriefe erwähnt habe - wurde seitens des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerdeschrift entkräftet, indem in der Beschwerde völlig zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass die Argumentation des Bundesasylamtes in diesem Punkt aktenwidrig war. Der Beschwerdeführer sprach nämlich sehr wohl auch am 26.04.2013 von Drohbriefen (vgl. "Gab es vor dem Verschwinden Ihres Bruders schon Drohungen der Taliban?" - "Ja, sie warfen einige Male Briefe in den Hof oder vor unser Haus.") Somit wies das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Argumentation des Bundesasylamtes - in Wahrheit überhaupt keine Widersprüche auf.Die einzige vom Bundesasylamt aufgegriffene vermeintliche Ungereimtheit im Vorbringen - nämlich der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 26.04.2013 mit keinem Wort die Drohbriefe erwähnt habe - wurde seitens des Beschwerdeführers bereits in der Beschwerdeschrift entkräftet, indem in der Beschwerde völlig zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass die Argumentation des Bundesasylamtes in diesem Punkt aktenwidrig war. Der Beschwerdeführer sprach nämlich sehr wohl auch am 26.04.2013 von Drohbriefen vergleiche "Gab es vor dem Verschwinden Ihres Bruders schon Drohungen der Taliban?" - "Ja, sie warfen einige Male Briefe in den Hof oder vor unser Haus.") Somit wies das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der Argumentation des Bundesasylamtes - in Wahrheit überhaupt keine Widersprüche auf. Zudem machte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich integren Eindruck, schilderte - wie schon vor dem Bundesasylamt - die Geschehnisse ausführlich, nannte von sich aus Details zum Angriff auf seinen Vater, zur Verschleppung seines Bruders und zur Suche nach seiner eigenen Person und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen war klar ersichtlich, dass er hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass Personen, die sich gegen die Taliban stellen, einer besonders gefährdeten Risikogruppe angehören, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der aus einer Familie stammt, die den Taliban seit langem feindlich gegenübersteht und der sich weigerte, sich den Taliban anzuschließen, jedenfalls plausibel. Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Freiwilligenarbeit in der Gemeinde XXXX ) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen, Freiwilligenarbeit in der Gemeinde römisch 40 ) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 75Abs. 19 Asyl

G sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist. Der Beschwerdeführer geriet in seiner Heimat ins Blickfeld der Taliban, da er der aus einer Familie stammt, die den Taliban seit langem feindlich gegenübersteht, und da er sich weigerte, sich den Taliban anzuschließen. Er wurde bereits mehrmals von den Taliban mit Drohbriefen unter Druck gesetzt und es wurde auch seine Familie mit Bedrohungen konfrontiert. Zudem wurde der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet und der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban verschleppt. Letztendlich sah sich der Beschwerdeführer dazu gezwungen, aus dieser Situation heraus zu flüchten, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat wieder von den Taliban verfolgt würde. Diese Verfolgungsgefahr gründet sich auf einen Konventionsgrund, zumal der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater - somit in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie - liegt. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes entfaltet das Vorbringen des Beschwerdeführers daher Asylrelevanz. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan kann entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall ein ausreichender Schutz seitens des afghanischen Staates gegeben wäre. Anhaltspunkte dafür, dass im gegenständlichen Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative etwa in Kabul bestünde, bestehen nicht, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Er wäre in Kabul völlig auf sich alleine gestellt, sodass nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass er das zum Leben Notwendigste erwirtschaften könnte und nicht in eine ausweglose Notlage geriete. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies

§ 3Abs. 5 Asyl

G mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und dies

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W213.1416809.2.00

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