Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW217 2110450-1 SpruchW217 2110450-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX(in weiterer Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 15.09.2014 unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
- Am XXXX erfolgte eine Untersuchung der BF durch den Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Das auf Basis dieser Untersuchung erstellte Gutachten enthält auszugsweise Folgendes:
- Am römisch 40 erfolgte eine Untersuchung der BF durch den Sachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin. Das auf Basis dieser Untersuchung erstellte Gutachten enthält auszugsweise Folgendes: "Anamnese: Pronationstrauma am rechten Fuß am XXXX mit Subluxation in der Lisfranc Gelenkslinie, knöcherner Ab-sprengung an der Basis des II Mittelfußknochens sowie eines Bruchs an der Basis des IV Mittelfußknochens und des Würfelbeins.Pronationstrauma am rechten Fuß am römisch 40 mit Subluxation in der Lisfranc Gelenkslinie, knöcherner Ab-sprengung an der Basis des römisch zwei Mittelfußknochens sowie eines Bruchs an der Basis des römisch vier Mittelfußknochens und des Würfelbeins. Sie hat nach wie vor Schmerzen beim Gehen - über dem proximalen Mittelfuß, teilweise auch elektrisierende Schmerzqualität an einigen Stellen. Fallweise Schwellung unter und hinter dem Außenknöchel sowie Schmerzen am Fibulaköpfchen. Mittels MRT wurde ein Knochenmarködem tarsometatarsal festgestellt. Doch in den Kontroll-MRT zeigte sich eine gute Rückbildungstendenz mit nur mehr minimalen ödematösen Veränderungen. Verwendung von höheren Schuhen (Waldviertlern), die mit einer orthopädischen Maßeinlage ausgestattet sind. Laut Echokardiographie besteht eine Aorteninsuffizienz ll° bei guter Linksventrikelfunktion. Einmal im Jahr echokardiographische Verlaufskontrolle empfohlen. Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel bei Bedarf: Novalgin, Voltaren oder Seractil; Cerbeokan, Condrosulf, Maxi-Calz-Vit D3, Dominal f., diverse Salben Sozialanamnese: XXXX, seit 2002 pensioniert.römisch 40 , seit 2002 pensioniert. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 168 cm Gewicht: 66 kg Blutdruck: 160/90 mmHg Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Rechtshänderin (umgelernte Linkshänderin) Trägt ein HdO-Hörgerät links Herz und Lungen auskultatorisch frei, HWS: frei beweglich Übrige WS: Skoliose, Seitneigen und Rotation frei, FBA 0cm, Lasegue bds. negativ. Sämtliche Gelenke der OE und UE sind frei beweglich. Bds. Senk-Spreizfüße Der rechte Fuß äußerlich nicht auffällig, lediglich hinter dem Außenknöchel am Fersenbein diskrete Weichteil-schwellung, ein mäßig prominentes Überbein an typ. Stelle an der Basis des Mittelfußknochens I.Der rechte Fuß äußerlich nicht auffällig, lediglich hinter dem Außenknöchel am Fersenbein diskrete Weichteil-schwellung, ein mäßig prominentes Überbein an typ. Stelle an der Basis des Mittelfußknochens römisch eins. Die Hauttemperatur rechts etwas geringer als links. Beweglichkeit im OSG und USG frei. Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen, blande Narben nach AE und Leistenbruch rechts sowie blande Pfannenstielnarbe. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: rechts geringes Hinken, Zehenstand rechts eingeschränkt (nicht voll belastend) möglich. Status Psychicus: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Tabelle kann nicht abgebildet werden Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wird. Die Leiden 4 bis 7 erhöhen nicht, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Herabstufung der Depression, wegen Besserung. Herabstufung der Hörstörung wegen Anwendung der EVO. Wegfall des Schulterleidens rechts, da keine Funktionsminderung vorliegt. Neu anerkannt werden Leiden 2 und der Zustand nach Verletzung im Bereich des rechten Fußes, was im führenden Leiden miterfasst ist. Erhöhung von Leiden 5 wegen Anwendung der EVO. Separate Anerkennung von Leiden
- Der Gesamt-GdB bleibt un-verändert bei 40vH. X Dauerzustand (.....)römisch zehn Dauerzustand (.....) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, die Gehfähigkeit ist ausreichend zur Erfüllung der angegebenen motorischen Aufgaben.
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine 2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Nein 3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleich-zeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein 3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Nein
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine
- Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medi-zinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein (....)"
- Mit Schreiben vom 13.01.2015 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 13.01.2015 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) der BF das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit E-Mail vom 14.04.2015 führte die BF aus, dass sie erfahren habe, dass ihre Stellungnahme vom 23.01.2015 und ihre Ergänzung dazu vom 15.02.2015 nicht bei der belangten Behörde eingelangt seien. Sie übermittelte daher nochmals ihre Einwendungen. Im Wesentlichen führte die BF in diesem Schreiben aus, dass sie immer Schmerzen im rechten Fuß habe, nicht nur bei Belastung. Zur Zeit bekomme sie kortisonhaltige Infiltrationen. Ihre Hypermobilität sei ein Problem und kein Vorteil. Sie brauche Schmerz- und Schlafmittel, obwohl sie gelernt habe, mit den Schmerzen gut umzugehen. Die Schmerzen würden ihre ohnehin stark angegriffenen Nerven und die Seele sehr belasten. Am 30.12.2014 habe sie einen disssoziativen Anfall erlitten. Es gehe ihr schlecht, auch wenn sie versuche, es nicht so sehr zu zeigen. Sie versuche, so gut wie möglich mit wenig allopathischen Medikamenten und deren Nebenwirkungen auszukommen. Durch Psychotherapie und persönliches Studium habe sie viel gelernt. Die Bemerkung des XXXX, dass man auch mit amputiertem Unterschenkel und Prothese keinen Parkausweis für Behinderte bekomme, sondern erst bei Oberschenkelamputation habe sie sehr betroffen und traurig gemacht.Am 30.12.2014 habe sie einen disssoziativen Anfall erlitten. Es gehe ihr schlecht, auch wenn sie versuche, es nicht so sehr zu zeigen. Sie versuche, so gut wie möglich mit wenig allopathischen Medikamenten und deren Nebenwirkungen auszukommen. Durch Psychotherapie und persönliches Studium habe sie viel gelernt. Die Bemerkung des römisch 40 , dass man auch mit amputiertem Unterschenkel und Prothese keinen Parkausweis für Behinderte bekomme, sondern erst bei Oberschenkelamputation habe sie sehr betroffen und traurig gemacht. Sie ersuche um Anerkennung ihrer Leiden und Ausstellung eines Behindertenpasses.
- In seiner Stellungnahme vom 27.04.2015 führte der befasste Sachverständige, XXXX, bezüglich des Gutachtens vom XXXX aus:
- In seiner Stellungnahme vom 27.04.2015 führte der befasste Sachverständige, römisch 40 , bezüglich des Gutachtens vom römisch 40 aus: "Es wurden keine weiteren Leiden vorgebracht als diese, die bereits im Gutachten berücksichtigt worden sind. Das Knochenmarködem im rechten Fußskelett hat sich gut zurückgebildet (Abl. 19 und 20) und es lassen sich keine sensiblen oder motorischen Defizite feststellen (Abl. 21). Die Leiden wurden aufgrund der körperlichen Untersuchung und der beigebrachten Befunde entsprechend den funktionellen Einschränkungen eingestuft und bedürfen derzeit keiner Ergänzung."
- Mit Bescheid vom 11.05.2015, PassNr: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% beträgt.
- Mit Bescheid vom 11.05.2015, PassNr: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40% beträgt. Begründet wurde der Bescheid mit § 40 Abs. 1 BBG, wonach für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegen muss. Aufgrund der Einwände der BF vom 14.04.2015 sei eine abermalige Überpfüfung durch den ärztlichen Sachverständigen vorgenommen worden, dabei sei festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet waren, derzeit am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung etwas zu ändern.Begründet wurde der Bescheid mit Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach für die Ausstellung eines Behindertenpasses ein Grad der Behinderung von mindestens 50% vorliegen muss. Aufgrund der Einwände der BF vom 14.04.2015 sei eine abermalige Überpfüfung durch den ärztlichen Sachverständigen vorgenommen worden, dabei sei festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet waren, derzeit am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung etwas zu ändern.
- Am 16.06.2015 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde ein. Unter einem übermittelte die BF einen Arztbrief, eine OP-Einweisung, Verordnungen, Überweisungen und Rezepte. Das führende Leiden 1, ebenso wie Leiden 4 und 7 seien nicht genug gewürdigt worden. Sie habe ständig starke Schmerzen im rechten Fuß, leide unter diesen Schmerzen, der Gehbehinderung, den quälenden Ohrgeräuschen und der damit verbundenen sozialen Isolation psychisch sehr. Sie stelle daher den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Der Beschwerdeakt wurde mit Schreiben vom 08.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 04.09.2015 fand eine Untersuchung der BF durch XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie statt. Auf Basis dieser Untersuchung erging folgendes Sachverständigengutachten (auszugsweise):
- Am 04.09.2015 fand eine Untersuchung der BF durch römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie statt. Auf Basis dieser Untersuchung erging folgendes Sachverständigengutachten (auszugsweise): "Vorgutachten: VGA 2006 Abl. 13 umseitig: Gesamt GdB 40v.H. VGA XXXX Abl. 32: Gesamt GdB 40v.H.VGA römisch 40 Abl. 32: Gesamt GdB 40v.H. Anamnese: Sie war XXXX, der Lärm habe sie kaputt gemacht, sie habe oft eine Stimmlosigkeit gehabt.Sie war römisch 40 , der Lärm habe sie kaputt gemacht, sie habe oft eine Stimmlosigkeit gehabt. 2010 Hörsturz links, das Gehör habe sich nicht erholt, sie höre links nichts, auch das Hörgerät links helfe nichts. Auch am rechten Ohr sei sie schwerhörig und es ist auch rechts schlechter geworden. 5/12 Sturz mit Verletzung des rechten Fußes - die Verletzung sei nie adäquat versorgt worden. Sie habe am Fuß rechts nie einem Gips gehabt und sei auch nicht operiert worden, sie habe nur einen Strumpf bekommen. Jetzt werde überlegt eine Operation zu machen. Sie habe viele physikalische Therapien gehabt, nichts habe geholfen. Psychisch fühle sie sich schon länger beeinträchtigt. Schon während ihrer Arbeitstätigkeit als Lehrerin habe sie eine gewisse Überforderung gespürt, Unzufriedenheit, konnte das was sie studiert habe nicht anwenden. 2000 erstmaliger Kontakt mit einem Psychiater und dann regelmäßige Kontrollen und auch mehrere medikamentösen Therapie und auch Psychotherapie wurde ca. 12 Jahre lang bis vor 10 Jahren absolviert. Keine psychiatrisch stationären Behandlungen. Nikotin: nein Alkohol: nein weitere Diagnosen: AE, TE, 1973 Autounfall mit Zahnverletzung, 2002 Operation Leistenbruch rechts und Gebärmutterentfernung wegen Myomen Jetzige Beschwerden: Sie habe immer Schmerzen im rechten Fuß und an der Spitze der Großzehen ein elektrisches, eingeschlafenes Gefühl, beim Gehen sei es schlimmer. Der ganze Unterschenkel bis zum Fuß fühlt sich anders an, im Liegen ist es besser. Sie gehe jeden Tag schwimmen. Sozialanamnese: VS, Gymnasium, Studium XXXX, 1975- 80, 1985- 2002 XXXX. 2002 in krankheitsbedingte Pension wegen psychischer Probleme und Hyperakusis.Sozialanamnese: VS, Gymnasium, Studium römisch 40 , 1975- 80, 1985- 2002 römisch 40 . 2002 in krankheitsbedingte Pension wegen psychischer Probleme und Hyperakusis. Pflegegeld wurde 2012 abgelehnt Geschieden, alleine lebend, 2 erw. Kinder Medikamente: Escitalopram 10 1-0-0, Trittico 150 0-0-1/3, Cerebokan, Calciduran, Oleovit, , Voltaren 100 und Seractil 300 b. Bed.: ca. 5x/ Monat, Dominal und Zoldem abends- b. Bed: selten, Novalgin Tropfen b. Bed., Chondrosoif 800 NervenFA ca. ca. alle 2 Monate Yoga, Feldenkrais, physikalische Therapien wegen Fuß und WS, Hörgerät links vorhanden, rechts geplant Befunde: (es werden nur jene, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen angeführt) Befund Nervenarzt XXXXAbl. 21: Schmerz ausgehend von Frakturen, Myalgien, keine N. peroneus und N. tibialis rechts Läsion.... Fußhebung und Streckung stgl., Zehenspitzengang schmerzhaft, keine Gefühlsstörung ...am Fuß Kopie Rezept über Escitalopram und Trittico XXXX, Neurologe/ Psychiater vom XXXX Abli. 57Befunde: (es werden nur jene, die das nervenfachärztliche Gebiet betreffen angeführt) Befund Nervenarzt XXXXAbl. 21: Schmerz ausgehend von Frakturen, Myalgien, keine N. peroneus und N. tibialis rechts Läsion.... Fußhebung und Streckung stgl., Zehenspitzengang schmerzhaft, keine Gefühlsstörung ...am Fuß Kopie Rezept über Escitalopram und Trittico römisch 40 , Neurologe/ Psychiater vom römisch 40 Abli. 57 MRT Gehirn 10 03 2015: einzelne microangiopathische gliöse Läsionen Ambulanzkarte XXXX Interne XXXX: Dissoziativer Anfall (DD: TIA)Ambulanzkarte römisch 40 Interne XXXX: Dissoziativer Anfall (DD: TIA) Sonographie N. peroneus superficialis XXXX: US gezielte Blockade ergab 2 stündige Besserung NLG Labor XXXX: Hinweise für axonale Schädigung am N. peroneus bds. re> li, geringe sens. Schädigung N. suralis. Im Vergleich zur Voruntersuchung XXXX Besserung rechts N. peroneusNLG Labor XXXX: Hinweise für axonale Schädigung am N. peroneus bds. re> li, geringe sens. Schädigung N. suralis. Im Vergleich zur Voruntersuchung römisch 40 Besserung rechts N. peroneus Status: Größe: 1.68 Gewicht: 66 Rechtshänder Stuhl/ Miktion: Verstopfungsneigung/ unauffällig Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent, fixiert auf Beschwerden; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch li> re reduziert, Hörgerät links, Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird am lat. US und lat. Fußrand und Fußrücken rechts reduziert angegeben, aber auch am medialen US und Fußrand, mittlerer Sohlenbereich nahezu stgl. intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR: bds. schwach auslösbar (Anm: Überreaktion bei Reflexprüfung an den Beinen bds. mit ausfahrenden bzw. Ausweichbewegungen), keine PyramidenzeichenUE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird am lat. US und lat. Fußrand und Fußrücken rechts reduziert angegeben, aber auch am medialen US und Fußrand, mittlerer Sohlenbereich nahezu stgl. intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR: bds. schwach auslösbar Anmerkung, Überreaktion bei Reflexprüfung an den Beinen bds. mit ausfahrenden bzw. Ausweichbewegungen), keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen- leichte subjektive Unsicherheit, Zehen - und Fersenstand möglich Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung Führerschein: ja kommt mit eigenem PKW zur Untersuchung Beurteilung: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festzustellende Gesundheitsschädigung: 1) Depressive Anpassungsstörung 03 05 01 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Symptome, aber keine kognitiven Einbußen. Das Schmerzsyndrom des Fußes rechts und der Wirbelsäule erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keine Grad Behinderung, da keine funktionell relevanten Ausfälle vorliegen. Lähmungen oder Reflexauffälligkeiten finden sich nicht. 2) Gesamtgrad der Behinderung Wird vom Gesamtgutachter vorgenommen. Aus neurologischer Sicht erhöht obiges Leiden die anderen Leiden nicht weiter, da keine schwerwiegende wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. 3) Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten ( Abl. 30- 34) objektivierbar: Das neurologische Fachgebiet betreffend ist eine Änderung objektivierbar, da die affektiven und auch somatischen Symptome im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung bewertet wurden, dadurch Erhöhung um 10%. Bei der heutigen Untersuchung wird kein Ohrgeräusch angegeben 4) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF Der verschlechterten psychischen Situation wurde durch die Anhebung des GdB Rechnung getragen Relevante psychiatrische / neurologische Befunde liegen in Abl. 52-55 nicht vor. Die zur Untersuchung am XXXX mitgebrachten Befunde (siehe "Befunde") ergeben keine andere Einschätzung:Die zur Untersuchung am römisch 40 mitgebrachten Befunde (siehe "Befunde") ergeben keine andere Einschätzung: Das MRT des Gehirn ist ‚altersentsprechend'. Bei einer Nervenleitgeschwindigkeitsmessung der Beine werden zwar leichte Auffälligkeiten beidseits beschrieben, die die Beschwerden aber nicht erklären und auch messtechnisch wurde keine eindeutige Nervenläsion rechts nachgewiesen. Auch finden sich in der gegenständlichen klinischen neurologischen Untersuchung keine Lähmungen oder Reflexauffälligkeiten. Die angegebene Gefühlsstörung an rechten Unterschenkel/ Fuß kann nicht eindeutig einer peripheren Nervenläsion zugeordnet werden sodass dies von neurologischer Seite im Rahmen der Bewertung der Anpassungsstörung mit somatischen Syndrom includiert wurde. Der dissoziative Anfall mit Sprechstörung am XXXX ergibt keinen Grad der Behinderung, da keine anhaltende Behinderung daraus resultiert.Der dissoziative Anfall mit Sprechstörung am römisch 40 ergibt keinen Grad der Behinderung, da keine anhaltende Behinderung daraus resultiert. Die Änderungen zum Vergleichsgutachten wurden unter 3 beschrieben 5) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Siehe Punkt 3, 4 6) Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist Aus nervenfachärztlicher Sicht Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich."
- Am XXXX erfolgte die Untersuchung der BF durch XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie. Aufgrund dieser Untersuchung erging folgendes Sachverständigengutachten (auszugsweise):
- Am römisch 40 erfolgte die Untersuchung der BF durch römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie. Aufgrund dieser Untersuchung erging folgendes Sachverständigengutachten (auszugsweise): "Orthopädisches-Sachverständigengutachten Betrifft: Beschwerde Bundesbehindertengesetz, Feststellung des Grades der Behinderung Es ergeht der Auftrag, basierend auf persönlicher Untersuchung, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Vorgutachten: XXXX vom XXXX und Stellungnahme vom 27.4.2015Vorgutachten: römisch 40 vom römisch 40 und Stellungnahme vom 27.4.2015 Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Ambulanzbrief XXXX, CT rechter Fuß 6/2015, MRT rechter Fuß 2.10.2014, Sonographie und Blockade XXXX.Ambulanzbrief römisch 40 , CT rechter Fuß 6 aus 2015,, MRT rechter Fuß 2.10.2014, Sonographie und Blockade römisch 40 . Relevante Anamnese: Distorsionstrauma 2012 mit protrahiertem Behandlungsverlauf. Orthopädische Behandlungen. Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden. Jetzige Beschwerden: Sie habe Dauerschmerzen im rechten Fuß, weil irgendwie Nerven beteiligt sind. Sie beschreibt Schmerzen von der Großzehe bis zum Unterschenkel eher aussenseitig, sie habe schon über 1000 Therapien gemacht. Manchmal tut der Fußrücken weh (zeigt dabei auf den
- Strahl). Der Peronäusnerv reitet über dem Knochen. Die Schmerzen seien wechselnd, jetzt habe sie wieder private Therapien um 600 Euro gemacht. Sie mache jeden Tag Übungen, gehe oft Schwimmen. Die Schmerzen haben sie psychisch verändert, sie glaube nicht mehr, dass das besser wird. Eine Operation sei ihr vorgeschlagen worden, sie ist sich aber nicht sicher, ob sie das machen lassen solle. Medikation: wie im neurologischen GA angeführt. Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder; Pension Allgemeiner Status: 168 cm grosse und 66kg schwere Frau in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Die Beweglichkeit aller Abschnitte der Wirbelsäule ist sehr gut, hier besteht kein Defizit. Ungestörte periphere Sensomotorik. Thorax und Abdomen unauffällig, Becken ohne Schiefstand. Obere Extremitäten frei beweglich. Hüften und Kniegelenke frei beweglich. Relevanter Status: Oberes Sprunggelenk rechts in S 10-0-50 zu links 20-0-60, das untere Sprunggelenk rechts endlagig eingeschränkt. Geringer Hallux valgus rechts. Gangbild/Mobilität: Gang in Waldviertler Schuhen mit Zurichtung frei, gelegentlich etwas rechtshinkend. BEURTEILUNG: Ad1) 1) Aufbrauchzeichen im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Fußes nach Verstauchungsverletzung unterer Rahmensatz, da jeweils sehr gute Beweglichkeiten Wahl der Position, da nachvollziehbare Belastungsschmerzen mit der Notwendigkeit von speziellem, festem Schuhwerk. 02.02.02 30% 2) Aorteninsuffizienz Grad II2) Aorteninsuffizienz Grad römisch zwei Unterer Rahmensatz,da gute Linksventrikelfunktion Wahl der Position, dem echocardiographischen Befund entsprechend 05.07.
- 30% 3) Depressive Anpassungsstörung, eine Stufe über unterem Rahmensatz,da affektive und somatische Symptome ohne kognitive Einbußen. Wahl der Position, da leichten Grades 03.05.
- 20% 4) Geringe Schwerhörigkeit rechts, hochgradige links fixer Rahmensatz Wahl der Position, der Tabelle entsprechend Wahl der Position, da leichten Grades 12.02.01 Tab.K2/Z4 20% 5) Ohrgeräusche beidseits unterer Rahmensatz,da ohne Begleiterscheinungen Wahl der Position, da leichten Grades 12.02.02 10% 6) Zustand nach Entfernung der Gebärmutter fixer Rahmensatz Position vorgegeben 08.03.02 10% 7) Narben nach Leistenbruchoperation und Appendektomie fixer Rahmensatz Wahl der Position, da geringen Grades 01.01.01 10% Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Alle anderen Leiden erhöhen nicht, da keine wechselseitige Beeinflussung vorliegend. Ad3) Veränderungen sind im Bereich des Einzelleidens objektivierbar (Erhöhung der Depression von 10 auf 20% laut GA XXXX), keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung.(Erhöhung der Depression von 10 auf 20% laut GA römisch 40 ), keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung. Ad4) Die Depressio wurde gewürdigt und in der Höhe angehoben, Ohrgeräusche wurden bei den beiden gegenständlichenUntersuchungen nicht angesprochen, das Fußleiden wurde trotz sehr guter Beweglichkeit der Schmerzen wegen berücksichtigt, eine Gehbehinderung kann nicht festgestellt werden. Die allerletzten Befunde( CT und MRT des Fußes ) zeigen eine weitere Besserung! Die neuen und alten neurologischen Befunde wurden im GA XXXX gewürdigt, ein neues Leiden ergab sich nicht.Die neuen und alten neurologischen Befunde wurden im GA römisch 40 gewürdigt, ein neues Leiden ergab sich nicht. Ad5) entfällt Ad6) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
- Die Beschwerdeführerin wurde vom BvWG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 01.12.2015 gab die BF die folgende Stellungnahme ab: "ich nehme innerhalb der offenen frist wie folgt stellung: nervenfachärztliches-sachverständigengutachten: mein stand & gang ist für mich nicht unauffällig. 1) 1) depressive anpassungsstörung ich leide an einem lange andauernden depressiven erschöpfungszustand der meine lebensqualität & lebensführung stark beeinträchtigt das schmerzsyndrom meines re. fusses resultiert aus folgenden unfallverletzungen: verrenkungsverletzung bruch 2.mfk/ bänderausriss mit knochenabsplitterungen bruch 4.mfk spaltbruch mit knochenabsplitterungen äusseres keilbein bruch würfelbein sehnenreizungen/überdehnungen nervenverletzungen durch die sekundären arthrosen & tmt 1-instabilität habe ich zunehmend immer stärkere schmerzen. die ganze statik meines halteapparates ist dadurch zunehmend beeinträchtigt. für mich als ehemalige XXXX eine katastrophe auf allen ebenen.für mich als ehemalige römisch 40 eine katastrophe auf allen ebenen. sämtl. röntgen, ct, mrt können beim XXXX angefordert werden.sämtl. röntgen, ct, mrt können beim römisch 40 angefordert werden. 2)- 5) . die ständigen schmerzen im fuss & wirbelsäule, neuerdings auch sprunggelenks- & knieprobleme . die depressionen, . die hochgradige schwerhörigkeit li. & die mittelgradige (nicht geringe!) schwerhörigkeit re. & . die ständigen, beidseitigen, quälenden ohrgeräusche (diagnosen XXXX). die ständigen, beidseitigen, quälenden ohrgeräusche (diagnosen römisch 40 ) ergeben für mich sehr wohl ein ungünstiges zusammenwirken der oben angeführten leiden. die angst nicht mehr mobil zu sein & nichts mehr akustisch zu verstehen, nur von den ohrgeräuschen gequält zu werden, die aorteninsuffizienz, drohende operationen, all das macht mich schon sehr traurig, einsam & hoffnungslos. orthopädisches-sachverständigengutachten: beschwerden: siehe oben fussrücken 1.-
- strahl beckenschiefstand gangbild hinkend ad1) 1) nach unfallverletzungen, siehe oben, aber nicht verstauchungsverletzung! ad1) 3) länger andauernder depressiver erschöpfungszustand mit beeinträchtigung der lebensqualität & lebensführung, grosser leidensdruck, kozentrationsprobleme, vergesslichkeit, ... der pflegegeldantrag wurde zwar abgelehnt, jedoch wurde ein pflegebedarf von 30 std. monatl. festgestellt. ad1) 4) mittlere schwerhörigkeit re., trage bereits
- hörgerät ad1) 5) quälende ohrgeräusche beidseits, hörverminderung, extreme lärmempfindlichkeit, konzentrationsprobleme, sozialer rückzug, ... ad2) siehe oben, wechselseitige beeinflussung liegt vor ad3) ich stelle den antrag auf neufestsetzung des gesamtgrades der behinderung & ausstellung eines behindertenausweises. ad4) da gutachter/in weder allgemeinmediziner/in noch hno-fachärzt/in sind wurde ich dazu nicht befragt. eine gehbehinderung liegt vor. ich habe zunehmend mehr schmerzen durch fehlbelastung, schonhaltung & auf grund der unfallbedingten, veränderten statik meines gesamten halteapparates. meine hypermobilität war solange ich mein XXXX machen konnte notwendig & von vorteil, jetzt ist es aber ein schmerzhafter nachteil!meine hypermobilität war solange ich mein römisch 40 machen konnte notwendig & von vorteil, jetzt ist es aber ein schmerzhafter nachteil! meiner tätigkeit als XXXX kann ich leider auch nicht mehr nachgehen.meiner tätigkeit als römisch 40 kann ich leider auch nicht mehr nachgehen. ich hoffe auf volle anerkennung meiner leiden...." Neue Befunde wurden keine vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Grad ihrer Behinderung ist mit 40 v.H. festzustellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Es findet sich in den Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und wird auf die vorgelegten Befunde eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) § 41 BBG lautet:Paragraph 41, BBG lautet:
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.(.....) § 42 BBG lautet:Paragraph 42, BBG lautet:
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom XXXX und XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 40 vH beträgt. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurde in den vorliegenden Gutachten ausreichend auf die depressive Erkrankung, die Schmerzen im rechten Fuß, die Schmerzen in der Wirbelsäule, die Schwerhörigkeit, die Ohrgeräusche und das Zusammenwirken der angeführten Leiden eingegangen. Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und römisch 40 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der BF 40 vH beträgt. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurde in den vorliegenden Gutachten ausreichend auf die depressive Erkrankung, die Schmerzen im rechten Fuß, die Schmerzen in der Wirbelsäule, die Schwerhörigkeit, die Ohrgeräusche und das Zusammenwirken der angeführten Leiden eingegangen. Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. vorliegt, zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W217.2110450.1.00