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{'item': 'W217 2111407-1'}

Obsah (12)§ 2Art 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW217 2111407-1 SpruchW217 2111407-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

§ 2Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum 17.04.2014 bis 30.04.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zuzuzählen ist.Die Beschwerde wird

Paragraph 2, Absatz 2, sowie Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten für den Zeitraum 17.04.2014 bis 30.04.2015 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH zuzuzählen ist. Ab 01.05.2015 liegt ein Ausschlussgrund

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G vor.Ab 01.05.2015 liegt ein Ausschlussgrund

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 30.10.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 17.11.2014, begehrte Herr XXXX (in der Folge: BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  2. Mit Antrag vom 30.10.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 17.11.2014, begehrte Herr römisch 40 (in der Folge: BF) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  3. Im vom Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird von XXXX, Fachärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom XXXX im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  4. Im vom Sozialministeriumservice eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird von römisch 40 , Fachärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom römisch 40 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Seit einem Jahr ist der AW auf eine Insulintherapie mit 3mal tgl Applikation nach fixem Schema eingestellt. Der letzte HbA1C-Wert betrug 8,5%. Gelegentlich treten vormittags Hypos auf, auf die er rechtzeitig reagieren kann. Es wurde an beiden Füßen eine Polyneuropathie diagnostiziert. An den Augen sind keine Veränderungen aufgetreten. Der Blutdruck ist unter medikamentöser Therapie stabil. Derzeitige Beschwerden: Insulinpflichtiger DM, diskrete Polyneuropathie Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Humalog Mix 50-50-25IE, Competact, Cavedesartan Sozialanamnese: XXXXrömisch 40 verheiratet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Strichaufzählung XXXX (FÄ f. Neurologie und Psychiatrie), Befundbericht XXXX:römisch 40 (FÄ f. Neurologie und Psychiatrie), Befundbericht XXXX: Distal symmetrische, sensible Polyneuropathie bei Diabet. mell. -Strichaufzählung Institut XXXX, Rö, XXXX: Mächtige dorsale und plantare Fersensporne an beiden Seiten. Minimale Akzentuierung der Gelenksränder im oberen Sprunggelenk, davon abgesehen keine Besonderheiten. Bd. Füße: Minimal degenerative Veränderungen am Großzehengrundgelenk bds. Diskreter Spreizfuß. Sonst keine Besonderheiten.Institut römisch 40 , Rö, XXXX: Mächtige dorsale und plantare Fersensporne an beiden Seiten. Minimale Akzentuierung der Gelenksränder im oberen Sprunggelenk, davon abgesehen keine Besonderheiten. Bd. Füße: Minimal degenerative Veränderungen am Großzehengrundgelenk bds. Diskreter Spreizfuß. Sonst keine Besonderheiten. -Strichaufzählung XXXX, Abt. f. Neurologie, NLG_befund, XXXX:diskrete sensorische axonale Polyneuropathierömisch 40 , Abt. f. Neurologie, NLG_befund, XXXX:diskrete sensorische axonale Polyneuropathie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: adipös Größe: 174,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit,prompte Lichtreaktion, Brilienversorgung Zähne: saniert Halsorgane: Arterien: bds. gut tastbar, Venen: nicht gestaut Schilddrüse: schluckverschieblich Thorax: symmetrisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich Herz: Herztöne rein, rhythmisch Abdomen: über Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei Wirbelsäule: nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei, frei beweglich Zehenspitzenstand bds nicht durchführbar, Fersenstand li. nicht durchführbar, Einbeinstand bds. durchführbar Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft:seitengleich Faustschluß: beidseits komplett Gelenke äußerlich unauffällig Gelenke frei beweglich Sensibilität: beidseits gleich Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz Narbenbildungen: keine Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. frei Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt Kniegelenke: li. frei beweglich; re.Beugen endlagig eingeschränkt, geringes Streckdefizit, Druckschmerz med.Gelenksspalt Sprunggelenke: beidseits ohne Einschränkung Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden Fußpulse: A.dors.ped. und A.tib.post. beidseits tastbar Varizen: keine, Ödeme: keine ASR bds nicht auslösbar; sonst grob neurologisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Trägt Schlapfen mit Einlagen, problemloses An-/Ausziehen möglich; Gangbild frei, flüssig Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. Gdb % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Insulintherapie mit fixem Schema; beginnende Spätschäden in Form einer Polyneuropathie werden mitberücksichtigt 09.02.04 50 2 Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates geringen Grades Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Veränderungen am rechten Kniegelenk und beiden Füßen mit geringen Bewegungseinschränkungen; Fersensporn wird mitberücksichtigt 02.02.01 10 3 Hypertonie fixer Rahmensatz; Übergewicht wird mitberücksichtigt 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht da diese geringgradig sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA"römisch zehn JA"
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.06.2015 wurde festgestellt, dass der BF ab 17.11.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört.
  6. Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.07.2015 fristgerecht Beschwerde ein und führte hierzu aus, dass Punkt 2 der durchgeführten Begutachtung zu gering sei. Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt XXXX würden eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit beinbetonter Nervschädigung, Achillessehnenansatzreizung links ausgeprägter als rechts, Innenmeniskusbeschwerden rechts, Kniegelenksganglion rechts sowie Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert. Er sei auf sein Auto angewiesen, da es am Land selten öffentliche Verkehrsmittel gebe und man oft umsteigen bzw. lange warten müsse.
  7. Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 20.07.2015 fristgerecht Beschwerde ein und führte hierzu aus, dass Punkt 2 der durchgeführten Begutachtung zu gering sei. Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt römisch 40 würden eine insulinpflichtige Zuckerkrankheit mit beinbetonter Nervschädigung, Achillessehnenansatzreizung links ausgeprägter als rechts, Innenmeniskusbeschwerden rechts, Kniegelenksganglion rechts sowie Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates diagnostiziert. Er sei auf sein Auto angewiesen, da es am Land selten öffentliche Verkehrsmittel gebe und man oft umsteigen bzw. lange warten müsse.
  8. Mit Schreiben vom 24.07.2015 übermittelte das Sozialministeriumservice den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Mit Schreiben vom 30.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch die bereits befasste Sachverständige XXXX, ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten neuen Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen würden.
  10. Mit Schreiben vom 30.07.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch die bereits befasste Sachverständige römisch 40 , ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten neuen Befunde eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingen würden.
  11. Das dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, aktenmäßige allgemeinmedizinische ergänzende Sachverständigengutachten vom XXXX weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
  12. Das dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, aktenmäßige allgemeinmedizinische ergänzende Sachverständigengutachten vom römisch 40 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "Betrifft: Beschwerde BEinstG, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten Fragestellung:
  13. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung -Strichaufzählung medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen -Strichaufzählung gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist -Strichaufzählung zugrunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist
  14. Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen
  15. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des BF (Abl. 19)
  16. Ausführliche Stellungnahme zur Stellungnahme des ärztlichen Dienstes(Abl. 20-21)
  17. Bedingen diese Einwendungen und die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes(Abl. 20-21) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis
  18. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Vorgutachten: -XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin), XXXX (Abl.13-15)-XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin), römisch 40 (Abl.13-15)
  19. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.04 50% Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Insulintherapie mit fixem Schema; beginnende Spätschäden in Form einer Neuropathie werden mitberücksichtigt
  20. Funktionseinschränkungen des Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates geringen Grades 02.02.01 10% Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Veränderungen am rechten Kniegelenk und beiden Füßen mit geringen Bewegungseinschränkungen; Fersensporn wird mitberücksichtigt
  21. Hypertonie 05.01.01 10% Fixer Rahmensatz; Übergewicht wird mitberücksichtigt Stellungnahme: Ad 1:
  22. Insulinpflichtige Blutzuckerkrankheit 09.02.04 GdB 50% Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei Insulintherapie mit fixem Schema und beginnenden Spätschäden in Form einer Polyneuropathie
  23. Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenkes 02.05.18 GdB 10% Unterer Rahmensatz bei fraglichen Innenmeniskusbeschwerden mit endlagigem Beugedefizit ohne Einschränkung der Streckung und unauffälliger Morphologie
  24. Hypertonie 05.01.01 GdB 10% Fixer Rahmensatz bei guter medikamentöser Einstellung Diagnostizierte sehr diskrete Achillessehnenansatzreizung ohne Hinweis auf Ruptur erreicht ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen keinen eigenen Grad der Behinderung Fersensporn beidseits erreicht ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Minimale Großzehengrundgelenksarthrose beidseits erreicht ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung Kniegelenksganglion rechts erreicht keinen Grad der Behinderung. Statische Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht ist in den Funktionseinschränkungen von Leiden 2 enthalten, Übergewicht alleine ist kein medizinisches Beurteilungskriterium und erreicht keinen Grad der Behinderung. Ad 2.: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese geringgradig sind. Ad 3.: Die vom BF angegebenen Leiden werden in Position 1-3 des Leidenskatalogs aufgeführt und ausführlich begründet. Ebenso werden die weiteren angegebenen Leiden entsprechend ihrer Funktionseinschränkungen unter Punkt 1) einzeln und ausführlich beschrieben und bewertet. Die Angaben des BF, dass öffentliche Verkehrsmittel am Land selten fahren und er lange warten, oft umsteigen und lange Märsche bewältigen müsse sind aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht ausreichend, die beantragte Zusatzeintragung" Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu gewähren. Aus dem Vorgutachten ist ein unauffälliges Gangbild zu entnehmen. Es konnte kein Ausmaß einer Mobilitätseinschränkung festgestellt werden ein, das die nachgefragten Funktionen auf erhebliche Art und Weise erschweren bzw. verunmöglichen. Ad 4.: ad PVA, Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, XXXX: Die Diagnosen unter Punkt 1 und 2 sind im Leidenskatalog aufgenommen und bewertet. Das Gesamtleistungskalkül zeigt keine schwerwiegenden Einschränkungen der körperlichen oder psychischen Belastbarkeit. Anmarschweg von mindestens 500m ist ohne Pause möglich. Übliche Pausen sind ausreichend Ad 5.: Nach Aktenstudium - inclusive Berücksichtigung der Vorgutachten - kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Ad 6.: Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht ein Dauerzustand, eine Nachuntersuchung erscheint nicht erforderlich."
  25. Der BF wurde mit Schreiben vom 21.10.2015 vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.11.2015 einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung eingeholt, welchem zu entnehmen ist, dass der BF seit 01.05.2015 einen Ruhegenuss nach öff. Beschäftigung bezieht und nicht in Beschäftigung steht.

dem vom BF übermittelten Bescheid des Personalamtes der XXXX vom 11.03.2015, GZ PAW-002981/14-A05, wurde der BF

§ 14Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333 idg

F von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand wurde mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wurde.

dem vom BF übermittelten Bescheid des Personalamtes der römisch 40 vom 11.03.2015, GZ PAW-002981/14-A05, wurde der BF

Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr 333 idgF von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand wurde mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wurde. Mit weiteren Schreiben vom 15.12.2015 bestätigte der BF dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seit 01.05.2015 keiner Beschäftigung nachgeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF befindet sich seit 01.05.2015 im Ruhestand

§ 14Abs. 1 BDG idg

F.Der BF befindet sich seit 01.05.2015 im Ruhestand

Paragraph 14, Absatz eins, BDG idgF. Der BF steht nicht in Beschäftigung. Er besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Es liegt ab 01.05.2015 ein Ausschlussgrund

§ 2Abs. 2 lit. c BEinst

G vor.Es liegt ab 01.05.2015 ein Ausschlussgrund

Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG vor. Der Grad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit ergeben sich aus dem Bescheid des Personalamtes der XXXX vom 11.03.2015.Die Feststellungen zur Versetzung in den Ruhestand aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit ergeben sich aus dem Bescheid des Personalamtes der römisch 40 vom 11.03.
  2. Die Feststellung, dass der BF nicht (mehr) in Beschäftigung steht, ergibt sich aus dem mit Stichtag 10.11.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie aus den eigenen Angaben des BF im Schreiben vom 15.12.
  3. Die Feststellung betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ab 01.05.2015 basiert auf den vorliegenden Unterlagen des Personalamtes der XXXX und den eigenen Angaben des BF im Schreiben vom 15.12.2015.Die Feststellung betreffend das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ab 01.05.2015 basiert auf den vorliegenden Unterlagen des Personalamtes der römisch 40 und den eigenen Angaben des BF im Schreiben vom 15.12.
  4. Die Unterlagen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Der Bezug einer Pensionsleistung wird vom BF nicht bestritten. Auch wird nicht bestritten, dass er seit 01.05.2015 nicht (mehr) in Beschäftigung steht. Die österreichische Staatsbürgerschaft der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen ZMR-Abfrage vom 04.01.
  5. Die Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, und dem allgemeinmedizinischen ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX.Die Feststellung, dass bei dem BF zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, und dem allgemeinmedizinischen ergänzenden Sachverständigengutachten vom römisch 40 . Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF sowie sämtlichen vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. In den Gutachten wird auf die Art der aktuellen Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin kommt in ihrem allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom XXXX zum Schluss, dass eine höhere Beurteilung der Leiden nicht möglich sei. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese lediglich geringgradig seien. Die diagnostizierte sehr diskrete Achillessehnenansatzreizung ohne Hinweis auf Ruptur erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen keinen eigenen Grad der Behinderung. Auch der Fersensporn beidseits erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Eine minimale Großzehengrundgelenksarthrose beidseits erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Weiters erreiche das Kniegelenksganglion rechts keinen Grad der Behinderung. Die statische Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht sei in den Funktionseinschränkungen von Leiden 2 enthalten, Übergewicht alleine kein medizinisches Beurteilungskriterium und erreiche keinen Grad der Behinderung.Die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin kommt in ihrem allgemeinmedizinischen Ergänzungsgutachten vom römisch 40 zum Schluss, dass eine höhere Beurteilung der Leiden nicht möglich sei. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese lediglich geringgradig seien. Die diagnostizierte sehr diskrete Achillessehnenansatzreizung ohne Hinweis auf Ruptur erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen keinen eigenen Grad der Behinderung. Auch der Fersensporn beidseits erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Eine minimale Großzehengrundgelenksarthrose beidseits erreiche ohne nachweisbare schwerwiegende Funktionseinschränkungen ebenfalls keinen eigenen Grad der Behinderung. Weiters erreiche das Kniegelenksganglion rechts keinen Grad der Behinderung. Die statische Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates durch Übergewicht sei in den Funktionseinschränkungen von Leiden 2 enthalten, Übergewicht alleine kein medizinisches Beurteilungskriterium und erreiche keinen Grad der Behinderung. Dem Parteiengehör seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015 trat der BF mit keiner Stellungnahme entgegen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, ergänzt durch die VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (....) § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (....) Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (....) Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,). Der gegenständlichen Entscheidung wird das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 v. H. beträgt.

dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich durch die vom BF vorgelegten Befunde keine davon abweichende Beurteilung.Der gegenständlichen Entscheidung wird das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten vom römisch 40 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 50 v. H. beträgt.

dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom römisch 40 ergibt sich durch die vom BF vorgelegten Befunde keine davon abweichende Beurteilung. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch jeweils in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung. Der BF ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da festgestellt wurde, dass der BF sich seit 01.05.2015 im Ruhestand

§ 14Abs. 1 BDG idg

F befindet und nicht in Beschäftigung steht und somit seit 01.05.2015 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt wurde, dass der BF sich seit 01.05.2015 im Ruhestand

Paragraph 14, Absatz eins, BDG idgF befindet und nicht in Beschäftigung steht und somit seit 01.05.2015 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der Beschwerdeführerin sind das Vorliegen einer dauernden Pensionsleistung und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht in Beschäftigung steht. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der Pensionsbescheid des Personalamtes der XXXX eingeholt und in den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung Einsicht genommen.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der Pensionsbescheid des Personalamtes der römisch 40 eingeholt und in den Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung Einsicht genommen. Wie unter Punkt II.
  2. bereits ausgeführt, wurden die Beweismittel als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  3. bereits ausgeführt, wurden die Beweismittel als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W217.2111407.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.