RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW220 2111241-1 SpruchW220 2111241-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA.:UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1020706909-14682475, zuAfghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1020706909-14682475, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Republik Österreich ein und stellte am 04.06.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er stamme aus der Provinz XXXX . Er habe insgesamt zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und dann als Dolmetscher gearbeitet. Er spreche Dari, Englisch und Paschtu. In XXXX in der Provinz XXXX lebten noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Dort würde seine Familie ein Haus besitzen. Als Wohnanschrift gab der Beschwerdeführer ebenfalls XXXX an. In den letzten beiden Jahren habe er als Dolmetscher für die Amerikaner in der Provinz XXXX gearbeitet. Er habe vor drei Monaten den Ausreiseentschluss gefasst und sei Anfang März (Anm.: 2014) von XXXX aus schlepperunterstützt nach Tadschikistan gereist. Nach einmonatigem Aufenthalt sei er, unterbrochen von diversen Aufenthalten in Schlepperunterkünften, über Kasachstan und Russland sowie nicht näher bezeichnete Orte bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe, als er in der Provinz XXXX gearbeitet habe, mehrmals Anrufe von unbekannten Leuten bekommen. Sie hätten ihm mitgeteilt, er solle seine Arbeit als Dolmetscher aufgeben, oder sie würden ihn töten. Daraufhin korrigierte der Beschwerdeführer seine Angabe: Die Leute hätten nur gesagt, sie würden ihn auf jeden Fall umbringen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tage gab der Beschwerdeführer an, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er stamme aus der Provinz römisch 40 . Er habe insgesamt zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und dann als Dolmetscher gearbeitet. Er spreche Dari, Englisch und Paschtu. In römisch 40 in der Provinz römisch 40 lebten noch seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Dort würde seine Familie ein Haus besitzen. Als Wohnanschrift gab der Beschwerdeführer ebenfalls römisch 40 an. In den letzten beiden Jahren habe er als Dolmetscher für die Amerikaner in der Provinz römisch 40 gearbeitet. Er habe vor drei Monaten den Ausreiseentschluss gefasst und sei Anfang März Anmerkung, 2014) von römisch 40 aus schlepperunterstützt nach Tadschikistan gereist. Nach einmonatigem Aufenthalt sei er, unterbrochen von diversen Aufenthalten in Schlepperunterkünften, über Kasachstan und Russland sowie nicht näher bezeichnete Orte bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe, als er in der Provinz römisch 40 gearbeitet habe, mehrmals Anrufe von unbekannten Leuten bekommen. Sie hätten ihm mitgeteilt, er solle seine Arbeit als Dolmetscher aufgeben, oder sie würden ihn töten. Daraufhin korrigierte der Beschwerdeführer seine Angabe: Die Leute hätten nur gesagt, sie würden ihn auf jeden Fall umbringen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Am 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er legte bei dieser Gelegenheit folgende Urkunden vor: eine Tazkira (ausgestellt in der Provinz XXXX , Stadt XXXX im Jahr 2012, damaliges Alter des Beschwerdeführers: 20), eine Bestätigung des afghanischen Innenministeriums betreffend Dolmetschertätigkeit für nationale und internationale Streitkräfte in den Jahren 2011 und 2012, ein Zertifikat von " XXXX " betreffend die Absolvierung eines Kurses zur Internetnutzung am XXXX sowie ein Zertifikat von " XXXX " und " XXXX " betreffend die Absolvierung eines Kurses zu Schreibtechnik und - fähigkeitstraining vom XXXX in XXXX . Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in XXXX zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei in XXXX bis Ende 2011 in die XXXX gegangen. Danach habe er ein Jahr lang, bis Ende 2012, bei der XXXX in der Provinz XXXX gearbeitet. Er habe auch in einem Privatkurs Englisch unterrichtet. Danach sei er zuhause gewesen, im März 2014 sei er aus Afghanistan geflüchtet. Er habe bis zur Flucht in einem Eigentumshaus seiner Familie in der Provinz XXXX , Stadt XXXX , gewohnt. Seine gesamte Familie lebe auch jetzt noch immer dort. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Als Dolmetscher bei der ISAF habe er $ 600 verdient. Er selbst habe wegen seiner Arbeit Probleme gehabt. Auch seine Familie habe Probleme gehabt. Sein Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Zusammenarbeit mit der ISAF seitens der Taliban Probleme bekommen. Als er mit der ISAF gearbeitet habe, habe er Anrufe der Taliban erhalten. Sie hätten ihn angerufen und gedroht, wenn er weiter für die ISAF und das Militär arbeiten würde, würden sie ihn töten. Er habe Angst gehabt, da sie ihn ständig bedroht hätten. Er habe nicht nachhause gedurft, um seine Familie zu besuchen. Viele Taliban würden auch in XXXX leben. Er habe deshalb Angst gehabt und sich nirgends sicher gefühlt, auch nicht in XXXX oder XXXX . Aufgrund der Bedrohung durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen. Durch den Besuch vom Privatkursen und Unterricht in der Schule sei er zum Dolmetscher ausgebildet worden. Er habe in den Sprachen Dari und Englisch gedolmetscht. Er sei bei der ISAF Dolmetscher gewesen. Sie seien immer nach XXXX gefahren und hätten dort gedolmetscht. Sie seien dort in einem Militärcamp in XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX ) gewesen und wären bei Bedarf mit einer Gruppe in die Provinz gefahren. Sie seien in Städte gefahren und hätten Einwohner gefragt, wie es ihnen gehe. Sie hätten auch oft Kontakt mit der Polizei von XXXX gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2008 von den Taliban getötet worden. Von den Mördern seines Vaters sei in den letzten Jahren keine Bedrohung ausgegangen, aber seine Familie habe sich einfach nicht frei gefühlt. Wegen seines Vaters habe seine Familie Probleme gehabt, sie seien aber nicht bedroht worden. Jedoch hätten die Taliban sie töten können. Man wisse nicht genau, wer den Vater getötet habe. Es hätten die Taliban gewesen sein können oder auch andere Personen. Zu der Bedrohung wegen seiner Dolmetschertätigkeit brachte er vor, er habe fünf Monate, nachdem er angefangen habe - dies sei im Juni, Juli oder August 2011 gewesen - Anrufe erhalten. Sie hätten ihn angerufen und gesagt, wenn er weiter dort arbeite, würden sie ihn töten. Es seien die Taliban gewesen. Sonst bedrohe ihn ja niemand, sie alle hätten es gewusst. Gefragt, woher diese seine Telefonnummer gehabt hätten, gab er an, diese könnten alles. Er wisse nicht, woher sie die Nummer gehabt hätten. Er sei öfters (zuhause, im Camp und unterwegs) und immer am Handy angerufen worden. Er wisse nicht, woher sie die Nummer gehabt hätten. Sie hätten nur gesagt: "Verlass das Camp und arbeite nicht mehr mit den USA zusammen, sonst werden wir dich finden und töten."Am 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er legte bei dieser Gelegenheit folgende Urkunden vor: eine Tazkira (ausgestellt in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 im Jahr 2012, damaliges Alter des Beschwerdeführers: 20), eine Bestätigung des afghanischen Innenministeriums betreffend Dolmetschertätigkeit für nationale und internationale Streitkräfte in den Jahren 2011 und 2012, ein Zertifikat von " römisch 40 " betreffend die Absolvierung eines Kurses zur Internetnutzung am römisch 40 sowie ein Zertifikat von " römisch 40 " und " römisch 40 " betreffend die Absolvierung eines Kurses zu Schreibtechnik und - fähigkeitstraining vom römisch 40 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in römisch 40 zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei in römisch 40 bis Ende 2011 in die römisch 40 gegangen. Danach habe er ein Jahr lang, bis Ende 2012, bei der römisch 40 in der Provinz römisch 40 gearbeitet. Er habe auch in einem Privatkurs Englisch unterrichtet. Danach sei er zuhause gewesen, im März 2014 sei er aus Afghanistan geflüchtet. Er habe bis zur Flucht in einem Eigentumshaus seiner Familie in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , gewohnt. Seine gesamte Familie lebe auch jetzt noch immer dort. Ihre finanzielle Situation sei mittelmäßig gewesen. Als Dolmetscher bei der ISAF habe er $ 600 verdient. Er selbst habe wegen seiner Arbeit Probleme gehabt. Auch seine Familie habe Probleme gehabt. Sein Vater sei getötet worden. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Zusammenarbeit mit der ISAF seitens der Taliban Probleme bekommen. Als er mit der ISAF gearbeitet habe, habe er Anrufe der Taliban erhalten. Sie hätten ihn angerufen und gedroht, wenn er weiter für die ISAF und das Militär arbeiten würde, würden sie ihn töten. Er habe Angst gehabt, da sie ihn ständig bedroht hätten. Er habe nicht nachhause gedurft, um seine Familie zu besuchen. Viele Taliban würden auch in römisch 40 leben. Er habe deshalb Angst gehabt und sich nirgends sicher gefühlt, auch nicht in römisch 40 oder römisch 40 . Aufgrund der Bedrohung durch die Taliban habe er Afghanistan verlassen. Durch den Besuch vom Privatkursen und Unterricht in der Schule sei er zum Dolmetscher ausgebildet worden. Er habe in den Sprachen Dari und Englisch gedolmetscht. Er sei bei der ISAF Dolmetscher gewesen. Sie seien immer nach römisch 40 gefahren und hätten dort gedolmetscht. Sie seien dort in einem Militärcamp in römisch 40 Anmerkung, gemeint wohl römisch 40 ) gewesen und wären bei Bedarf mit einer Gruppe in die Provinz gefahren. Sie seien in Städte gefahren und hätten Einwohner gefragt, wie es ihnen gehe. Sie hätten auch oft Kontakt mit der Polizei von römisch 40 gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2008 von den Taliban getötet worden. Von den Mördern seines Vaters sei in den letzten Jahren keine Bedrohung ausgegangen, aber seine Familie habe sich einfach nicht frei gefühlt. Wegen seines Vaters habe seine Familie Probleme gehabt, sie seien aber nicht bedroht worden. Jedoch hätten die Taliban sie töten können. Man wisse nicht genau, wer den Vater getötet habe. Es hätten die Taliban gewesen sein können oder auch andere Personen. Zu der Bedrohung wegen seiner Dolmetschertätigkeit brachte er vor, er habe fünf Monate, nachdem er angefangen habe - dies sei im Juni, Juli oder August 2011 gewesen - Anrufe erhalten. Sie hätten ihn angerufen und gesagt, wenn er weiter dort arbeite, würden sie ihn töten. Es seien die Taliban gewesen. Sonst bedrohe ihn ja niemand, sie alle hätten es gewusst. Gefragt, woher diese seine Telefonnummer gehabt hätten, gab er an, diese könnten alles. Er wisse nicht, woher sie die Nummer gehabt hätten. Er sei öfters (zuhause, im Camp und unterwegs) und immer am Handy angerufen worden. Er wisse nicht, woher sie die Nummer gehabt hätten. Sie hätten nur gesagt: "Verlass das Camp und arbeite nicht mehr mit den USA zusammen, sonst werden wir dich finden und töten." Er sei über einen Zeitraum von vier Monaten tagsüber und nachts bedroht worden. Öfters sei er einmal in der Woche angerufen worden, dann zweimal. Als er mit der Arbeit aufgehört habe, habe er seltener Anrufe erhalten. Die Anrufer seien weder bei ihm noch bei seiner Familie persönlich erschienen. Auch nach Beendigung der Arbeit hätten die Anrufe angedauert. Sobald man bei der ISAF, dem afghanischen Militär oder für die USA arbeite, bekomme man Probleme. Sie hätten gesagt: "Du hast mit ISAF gearbeitet, wir wissen wo bist und finden und töten dich." Die Taliban hätten ihm auch angeboten, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies weder bejaht noch verneint, er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe die Dolmetschertätigkeit im Dezember 2012 beendet. Man habe ihn direkt bedroht, die "Taliban" seien jedoch nie bei ihm oder seiner Familie aufgetaucht. Gefragt, weshalb die Taliban trotz direkter Bedrohung nicht gekommen seien, meinte der Beschwerdeführer, er sei ja immer zuhause gewesen, nicht zu viel unterwegs. Während der Dolmetsch-Tätigkeit habe er seine Familie zuhause nicht besuchen können, da auf dem Weg vom Camp nachhause und in XXXX die Taliban gewesen seien. Er habe Angst gehabt, dass sie etwas tun würden. XXXX habe etwa 27.000 Einwohner, davon seien 95 % Paschtunen, 5 % seien Hazara und Tadschiken. Auf Vorhalt, weshalb die Taliban nicht - anstatt ihn konsequenzlos zu bedrohen - gekommen wären, obwohl sie gewusst hätten, wo er wohne, wo er arbeite und wo seine Familie wohne, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten nicht gewusst, ob er zuhause sei oder nicht. Er habe in Afghanistan keine Ausweichmöglichkeit, da es überall Taliban gebe. Er habe die Bedrohung der ISAF gemeldet. Man habe ihm gesagt, dass er im Camp in Sicherheit sei. Er habe jedoch alleine nachhause gehen müssen. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei nicht möglich gewesen, da die lokale Polizei nicht die Möglichkeit habe, gegen die Taliban zu kämpfen. Die Polizei könne nicht die gesamte Zeit bei ihm sein. Gefragt, weshalb er nach Ende der Dolmetschertätigkeit bis zur Flucht zuhause geblieben sei, meinte er, er habe versucht, in Afghanistan zu leben. Da er aber ständig Anrufe und Drohungen erhalten habe, habe er flüchten müssen. Er sei zuhause geblieben, weil er Angst sein Leben gehabt habe. Seit April 2014 habe er die Absicht gehabt, die Heimat zu verlassen. Er habe immer gehofft, dass sie mit den Drohungen aufhören würden. Da dies nicht passiert sei, habe er das Land verlassen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Nach Erörterung der Feststellungen zur Situation in Afghanistan meinte der Beschwerdeführer, er habe dazu nichts anzugeben. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr.Sie hätten gesagt: "Du hast mit ISAF gearbeitet, wir wissen wo bist und finden und töten dich." Die Taliban hätten ihm auch angeboten, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies weder bejaht noch verneint, er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe die Dolmetschertätigkeit im Dezember 2012 beendet. Man habe ihn direkt bedroht, die "Taliban" seien jedoch nie bei ihm oder seiner Familie aufgetaucht. Gefragt, weshalb die Taliban trotz direkter Bedrohung nicht gekommen seien, meinte der Beschwerdeführer, er sei ja immer zuhause gewesen, nicht zu viel unterwegs. Während der Dolmetsch-Tätigkeit habe er seine Familie zuhause nicht besuchen können, da auf dem Weg vom Camp nachhause und in römisch 40 die Taliban gewesen seien. Er habe Angst gehabt, dass sie etwas tun würden. römisch 40 habe etwa 27.000 Einwohner, davon seien 95 % Paschtunen, 5 % seien Hazara und Tadschiken. Auf Vorhalt, weshalb die Taliban nicht - anstatt ihn konsequenzlos zu bedrohen - gekommen wären, obwohl sie gewusst hätten, wo er wohne, wo er arbeite und wo seine Familie wohne, meinte der Beschwerdeführer, sie hätten nicht gewusst, ob er zuhause sei oder nicht. Er habe in Afghanistan keine Ausweichmöglichkeit, da es überall Taliban gebe. Er habe die Bedrohung der ISAF gemeldet. Man habe ihm gesagt, dass er im Camp in Sicherheit sei. Er habe jedoch alleine nachhause gehen müssen. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei nicht möglich gewesen, da die lokale Polizei nicht die Möglichkeit habe, gegen die Taliban zu kämpfen. Die Polizei könne nicht die gesamte Zeit bei ihm sein. Gefragt, weshalb er nach Ende der Dolmetschertätigkeit bis zur Flucht zuhause geblieben sei, meinte er, er habe versucht, in Afghanistan zu leben. Da er aber ständig Anrufe und Drohungen erhalten habe, habe er flüchten müssen. Er sei zuhause geblieben, weil er Angst sein Leben gehabt habe. Seit April 2014 habe er die Absicht gehabt, die Heimat zu verlassen. Er habe immer gehofft, dass sie mit den Drohungen aufhören würden. Da dies nicht passiert sei, habe er das Land verlassen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Nach Erörterung der Feststellungen zur Situation in Afghanistan meinte der Beschwerdeführer, er habe dazu nichts anzugeben. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl.: 1020706909-14682475, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 09.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl.: 1020706909-14682475, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. bis zum 09.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. nachstehend fest: "Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
- Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
- Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). Sicherheitsabkommen Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014). Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vergleiche Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vergleiche Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014). Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.
- Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchenaufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012). Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014). Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014). Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Rebellengruppen Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014). Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Taliban und Frühlingsoffensive Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vergleiche NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014). Sicherheitsbehörden Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Afghan National Security Forces (ANSF) Am
- Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:Am
- Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten: afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014). Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vergleiche World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt. Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013). ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014). Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA 187.984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014). Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSG - Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20Beyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO's commitment to Afghanistan after 2014, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D&, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (4.2014): Progress Towards Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung World Report (15.4.2014): The Clock Is Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014World Report (15.4.2014): The Clock römisch eins s Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014 Grundversorgung/Wirtschaft Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vergleiche WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014). Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014). Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014). Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014). Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014). Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vergleiche WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014). Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012). Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014). Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014). Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014). Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vergleiche Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2014): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (2.2.2014): The National Risk and Vulnerability Assessment 2011-12, http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA%20REPORT-rev-5%202013.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552, Zugriff 25.8.2014 -Strichaufzählung Gutachterin Afghanistan (7.11.2014): E-Mail an die Referentin. -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (5.2014): IMF Country Report No. 14/128, http://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2014/cr14128.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (1.4.2011): New Kabul City Charted in North of Kabul, http://www.khaama.com/new-kabul-city-charted-in-north-of-kabul, Zugriff 25.8.2014 -Strichaufzählung WB - Worldbank (15.3.2014): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung WB - Worldbank (1.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2014/04/23/000456286_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung Wezaret-e Umur-e Dakhela [MoI- Ministry of the Interior] (24.8.2013): ???? ??? ????? ???? ????? ?? ????? ?? ?????? ????? ??? ???? ????, http://moi.gov.af/fa/announcement/23354, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung WB - World Bank (8.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung WB - World Bank
(2014): 2.1 World Development Indicators: Population dynamics, http://wdi.worldbank.org 2.1, Zugriff 24.9.2014 Behandlung nach Rückkehr Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014). Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 11. Februar 2014 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter 1. Sind Personen, die mit den ausländischen Kräften zusammenarbeiten tatsächlich als besonders gefährdet anzusehen? Werden auch Leute, die ausschließlich für den afghanischen Staat (bzw. Parlamentsabgeordnete) als Dolmetscher tätig sind, als Verräter und Feinde des Islam gesehen? Ist bekannt, dass es in diesem Zusammenhang zu Drohbriefen (mit Stempel) bzw. persönlichen Drohungen der Taliban gegenüber Angehörigen gekommen ist, mit welchen der Betroffene ermahnt und zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert bzw. vorgewarnt wird und somit noch eine Chance erhält? Sind solche Personen (insbesondere Dolmetscher) auch nach der Einstellung ihrer Tätigkeit weiterhin einer erhöhten Gefahr ausgesetzt (Drohbrief: "Wir werden dich bestrafen und töten. Wenn du nicht aufhörst.")? Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung: Es konnten in Zuge einer zeitlich begrenzten Internetrecherche einige Informationen zu den obigen Fragen gefunden werden. Die nachfolgend angeführten Quellen stellen daraus einen Auszug, bestehend aus einem Mix von NGO- Berichten, Zeitungsartikeln, sowie aus (grundsätzlich) sicheren sowie zuverlässigen Standardquellen der Staatendokumentation, dar. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Personen, die für ausländische Kräfte oder für den afghanischen Staat arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich als besonders gefährdet anzusehen sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch zu Drohbriefen (mit Stempel) bzw. zu persönlichen Drohungen der Taliban gegenüber diesen Personen und auch gegenüber deren Angehörigen kommen. Wenn so eine Person ihre Regierungstätigkeit beendet und in eine andere (sichere) Gegend umsiedelt, besteht für sie -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Einzelquellen: Arbeit für die Regierung: Für die Regierung zu arbeiten, sei allenfalls im Süden und Osten richtiggehend gefährlich, in den übrigen Landesteilen und gerade in urbanen Zentren stelle es nicht unbedingt eine Gefahr dar. Afghanische Mitarbeiter internationaler Organisationen: Kaum eine Gefährdung, im Einzelfall aber möglich. Internationales Militär: Afghanen, welche für die internationalen Truppen arbeiteten, erhielten von der deutschen Bundesregierung Arbeitsverträge und würden namentlich erfasst, sowie systematisch überprüft. Die USA und Kanada äußerten sich nicht, ob sie ihrem nationalen Personal Arbeitsverträge geben. Was jedoch alle Personen - im Dienste der internationalen Militärs - erhalten sollten, sind Zugangskarten zu den Einrichtungen der ISAF. Weiter könne man v.a. bei Verträgen, welche von den USA/CAN ausgestellt wurden, auf die Datumsangaben achten (amerikanische Datumsangabe: MM/TT/JJJJ vs. Europäische Variante TT/MM/JJJJ). Die Sicherheitsüberprüfung - etwa bei Dolmetschern - dauere ca. 6 Monate. In dieser Zeit werde weniger Gehalt gezahlt. BAMF (22.10.-23.10.2012): Afghanistan Workshop, Protokoll, Nürnberg Für Militär und Polizei sind afghanische Helfer unersetzlich: Sie sprechen die Sprache, kennen die Gepflogenheiten, stellen den Kontakt zu Einheimischen her. 1.600 Afghanen arbeiten laut Deutschem Innenministerium für die vier am Einsatz beteiligten Bundesministerien. Dazu kommen noch Leute die für Stiftungen und NGOs tätig sind. Insgesamt knapp 2.000 Personen. Für die Taliban sind Mitarbeiter ausländischer Organisationen keine Helfer, sondern Verräter. Sie drohen ihnen mit Mord und machen ihre Drohungen wahr. Erst Mitte November [2012] erschossen Rebellen in der Nähe von Kabul wieder zwei Dolmetscher der US-Armee auf dem Weg zur Kaserne. Die Leichen ließen sie am Tatort liegen. Die "Kollaborateure des Westens" dürften die ersten Ziele von Racheakten sein, wenn die Alliierten Ende 2014 Afghanistan verlassen. Zeit online (16.2.2013): Afghanistan, Verraten und vertröstet, http://www.zeit.de/2013/07/Kabul, Zugriff 10.2.2014 Der "Danish Immigration Service" veröffentlichte im Bericht nach einer "Fact Finding Mission to Kabul" im Frühjahr 2012 die nachfolgenden Informationen: Hinsichtlich des Risikos, welche beim US-Militär beschäftigte Personen haben, informierte eine unabhängige Policy-Forschungsorganisation, dass für Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz in Kabul ist, kein hohes Risiko besteht. Aber wenn man in einer Militärbasis außerhalb Kabuls arbeitet, dann besteht die Gefahr einer Verfolgung, unabhängig von der Position und Art der Beschäftigung. Das Risiko besteht für Bauunternehmer und Servicepersonal genauso wie auch für Fahrer und (insbesondere auch) für Dolmetscher. Auch UNHCR, IOM und AIHRC erklärten bezüglich Situation der Mitarbeiter des US-Militärs oder der ISAF, dass es jedem Mitarbeiter passieren kann, dass dieser durch die Taliban eingeschüchtert oder bedroht wird. Dolmetscher, aber auch lokale Fahrer sind gefährdet. In manchen Fällen werden auch die Familien der jeweiligen Personen eingeschüchtert oder bedroht. Gemäß IOM werden hinsichtlich der Regierungsangestellten vor allem Menschen, welche in hohen Positionen in Kabul arbeiten, bedroht. Es gibt auch Fälle, in welchen die Familien von Regierungsangestellten entführt wurden. IOM ist bisher jedoch kein Fall bekannt, in welchem ein "Low-Profile-Regierungsmitarbeiter" in Kabul zum Ziel wurde. Die Sicherheitslage in Kabul und den anderen großen Städten, wie Herat, Mazar-e Sharif und Faizabad ist vergleichsweise gut. UNHCR gab an, dass Kabul eine Option ist um in Sicherheit zu sein, es hängt aber von der Art des Konflikts und dem Profil der Person ab. IOM gab an, dass ihre Mitarbeiter aufgrund der Arbeit für IOM bedroht würden. In Kabul würden die Mitarbeiter aber keine Probleme haben und hätten sie welche, würde die Polizei aktiv werden. DRC erklärte, dass Personen, die mit internationalen Organisationen (darunter NGOs und westliche Firmen) in Verbindung gebracht werden, oder für sie arbeiten, in Kabul nicht bedroht werden, sondern nur in ländlichen Gebieten. Generell würden Mitarbeiter von NGOs nicht bedroht werden, am wenigsten die, die in Kabul arbeiten. Anmerkung: Nachfolgend werden nur die Zusammenfassungen der relevanten Punkte im EASO Bericht angeführt. Falls erforderlich, kann auch der komplette Bericht übermittelt werden. Personen, welche für die Regierung arbeiten Hochrangige Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sehen sich einer realen Gefahr ausgesetzt, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. Beamte und Beschäftigte mit niedrigem Rang im öffentlichen Dienst sehen sich in unsicheren Randgebieten Afghanistans auch einer realen Gefahr ausgesetzt, durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. In den sicheren Gegenden in Afghanistan, welche nicht unter Kontrolle der Aufständischen sind (zum Beispiel die Städte Kabul, Herat und Mazar) besteht diesbezüglich nur ein geringes Risiko. Wenn so ein Beamter oder Beschäftigter seine Regierungstätigkeit beendet und in eine andere (sichere) Gegend umsiedelt, besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Personen, welche für die IMF (International Military Forces) arbeiten Personen, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten, stehen tatsächlich in Gefahr, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. In der Stadt Kabul ist das Risiko geringer, jedoch könnten die einzelnen Umstände zu einem erhöhten Risiko führen. Für Personen, welche für die IMF [International Military Forces] arbeiten, könnte es manchmal nicht ausreichen, einfach nur ihre Arbeit oder ihre Tätigkeit zu beenden, um sich den Bedrohungen und der Verfolgung durch die Aufständischen zu entziehen. Wenn so eine Person jedoch die Tätigkeit beendet und in eine andere (sichere) Gegend umsiedelt, besteht für sie -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehendie Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Personen, welche für NGOs oder sonstige internationale Organisationen arbeiten Es gibt Hinweise, dass die Bedrohung von NGOs rückläufig ist und dass afghanische NGO - Arbeitnehmer nicht mehr systematisch von den Aufständischen verfolgt werden. Unter bestimmten Umständen kann dies dennoch der Fall sein: Arbeit für eine US-finanzierte oder eine US-Organisation oder wenn es um Aktivitäten geht die von den Aufständischen als politisch erachtet werden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung ist jedoch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gering. Es kommt jedoch auf die individuellen Umstände an. Es ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob die Taliban die Person weiterhin bedrohen würden, nachdem sie ihren Job gekündigt oder die Tätigkeiten eingestellt hat. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beendet und in eine sichere Gegend umsiedelt besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. EASO - European Asylum Support Office (December 2012): EASO Country of Origin Information report, Afghanistan, Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen ANSO verzeichnete 2012 164 Anschläge auf NGO-Mitarbeitende, in etwa gleich viele wie im Vorjahr. Neben Personen, welche sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen sowie Personen aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, gehören nach wie vor auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter zu den Zielgruppen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder konservativer Kreise. Vermehrt werden auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen, darunter auch Kinder, bedroht. Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte Als besonders gefährdet gelten etwa Dolmetscher oder Fahrer, welche für die internationalen Truppen arbeiten. Die Demonstrationen zahlreicher Übersetzer der deutschen Streitkräfte in Kunduz Ende März 2013 zeigten, dass diese nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte um ihr Leben bangen. Im Gesundheitswesen tätige Personen Regierungsfeindliche Gruppierungen verübten weiterhin Anschläge auf Gesundheitspersonal sowie Einrichtungen und störten Informations- und Impfkampagnen. Im Frühjahr 2013 kam es zudem zu insgesamt 11 Übergriffen afghanischer sowie internationaler Sicherheitskräfte auf Gesundheitseinrichtungen sowie Gesundheitspersonal. Regierungsbeamte Gemäß UNAMA stieg die Zahl der getöteten und verletzten Regierungsbeamten 2012 im Vergleich zum Vorjahr um 700 Prozent an. Zu den Opfern gehören RichterInnen und StrafverteidigerInnen, Parlamentsmitglieder, Provinz und Distriktgouverneure sowie Ratsmitglieder. Im Juni 2013 verübten Angehörige der Taliban in Kabul einen Selbstmordanschlag auf den Obersten Gerichtshof, mit dem sie gezielt RichterInnen und Angestellte des Gerichts treffen wollten. SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2013): Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, Update, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1381748070_afg-update-docx-afghanistan.pdf, Zugriff 10.2.2014 A. Risikoprofile 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen. Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
- a)Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete Im Jahr 2012 stieg die Anzahl gezielter Tötungen und Verletzungen von in zivilen Bereichen tätigen Staatsbediensteten durch regierungsfeindliche Kräfte um 700 % im Vergleich zu 2011. Für die ersten sechs Monaten des Jahres 2013 dokumentierte UNAMA weitere 76 zivile Opfer durch gezielte Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte auf zivile Staatsbedienstete, staatliche Behörden, Hauptsitze in Distrikten und andere zivile Strukturen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene sowie ihre Familien wurden zum Ziel von regierungsfeindlichen Kräften. Hierunter waren auch Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Hohen Friedensrates sowie Provinz- und Distrikt-Gouverneure und Ratsmitglieder. Auch vom Staat ernannte Richter und Staatsanwälte stellen Angriffsziele dar. Mitarbeiter des Justizsystems sind Berichten zufolge aufgrund der Unsicherheit oftmals nicht in der Lage, in Gemeinden zu bleiben, die nach Beschreibungen durch die lokalen Bewohner unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban stehen. Gezielte Tötungen, Entführungen und Einschüchterung haben ein Klima der Angst unter Staatsbediensteten geschaffen und halten sie davon ab, in diesen Gebieten Ämter anzunehmen und zu arbeiten Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig Ziele von Angriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar Vertragsarbeiter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt, um Staatsbedienstete zur Aufgabe ihrer Stelle zu zwingen. In anderen Fällen wurden Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet.
- c)Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
- d)Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen. Frauenrechtsaktivisten werden Berichten zufolge vermehrt bedroht, eingeschüchtert und angegriffen, insbesondere in Gebieten, in denen eine Übergabe der Sicherheitsverantwortung stattfindet, oder die sich unter der Kontrolle der Taliban befinden. In Gebieten, in denen die Übergabe der Sicherheitsverantwortung bereits abgeschlossen ist, wird Berichten zufolge Druck auf Frauenorganisationen ausgeübt, ihre Aktivitäten zu beenden.
- e)Andere Zivilisten, die (vermeintlich) die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Zivilisten, die der Teilnahme an von der Regierung unterstützten Aufständen gegen die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte verdächtigt werden, wurden Berichten zufolge Opfer brutaler Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der gezielten Tötung von Zivilisten.
- h)Zusammenfassung UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuelle Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige und andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6. August 2013): UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 10.2.2014 Im nachfolgenden Auszug des EASO - Berichts sind grundsätzliche Informationen zu den "Nightlettern" (Drohbriefe der Taliban) angeführt. Solche Drohbriefe werden -mit entsprechenden Inhaltsowohl an öffentlichen Plätzen angeschlagen als auch an einzelne Personen/Haushalte zugestellt. Es gibt keine einheitlichen Formate; gefälschte Drohbriefe können jederzeit beschafft werden. EASO - European Asylum Support Office (12.12.2012): Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1354794367_easo-2012-12-afghanistan-insurgents.pdf, Zugriff 10.2.2014 In diesem Bericht führt ICG an, dass Lehrerinnen und Beamtinnen oft shabnamah ("nächtliche Drohbriefe") erhalten, manchmal mit dem Siegel des Schatten-Taliban-Gouverneurs des Gebiets, mit der Aufforderung, ihren Job nicht mehr auszuüben. Andere berufstätige Frauen sehen sich ähnlichen Bedrohungen ausgesetzt. Viele wurden getötet. Female teachers and civil servants often receive shabnamah (night letters), at times bearing the seal of the area's shadow Taliban governor, warning them to leave their jobs. Other working women face similar threats. Many have been killed. Facing insurgent threats to themselves and families, many female professionals are forced to leave their jobs and sometimes even homes, seeking the anonymity of a larger city or another province. Aside from the economic impact on their households, women and girls are deprived of female role models.170 The loss of female employees, or their reduced mobility for fear of kidnapping and attack, reduces the state's and aid agencies' ability to reach female beneficiaries, hence to address the needs of the most vulnerable segments of the population in the most volatile areas. ICG - International Crisis Group (14.10.2013): Women and Conflict in Afghanistan, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1381762125_252-women-and-conflict-in-afghanistan.pdf, Zugriff 10.2.2014 Kunduz, Berlin (SN, dpa). Nasir Ahmad Jusufi blickt einer ungewissen Zukunft entgegen, und er befürchtet, dass sie düster werden wird. Der Afghane ist Übersetzer bei der deutschen Bundeswehr in Kunduz. Bis zum Herbst will die Truppe ihr Feldlager dort schließen. Jusufi sagt, er sorge sich nicht nur um seine wirtschaftliche Zukunft, sondern vor allem um sein Leben: Die Taliban haben Übersetzern der Internationalen Schutztruppe ISAF Rache angedroht. "Wir selbst können uns nicht schützen", sagt der 25-Jährige. "Meine größte Sorge ist, was passiert, wenn die ISAF hier abzieht." Er sieht die Bundeswehr in der Pflicht, ihm Schutz außerhalb Afghanistans zu gewähren. Je näher das Ende der ISAF-Mission 2014 rückt, desto mehr nimmt die deutsche Debatte um die Ortskräfte in Afghanistan Fahrt auf. Der Grünen-Verteidigungsexperte Omid Nouripour fordert ein "umfassendes Aufnahmeangebot", um die einheimischen Mitarbeiter vor Racheakten der Taliban zu schützen - und um die Glaubwürdigkeit der Deutschen zu wahren. Die Bundesregierung ist dazu nicht bereit, hat aber zugesagt, jeden Einzelfall zu prüfen. Rund 1500 Ortskräfte arbeiten derzeit noch für Deutschland in Afghanistan. Etwa 450 davon sind sogenannte Sprachmittler, sie übersetzen aus den Landessprachen Dari und Paschtu auf Deutsch oder Englisch für die Truppe. "Wir sind fast jeden Tag draußen und nehmen an Treffen teil", sagt Jusufi. "Manchmal gehen wir in die Dörfer. Natürlich wissen die Menschen, dass ich für die ISAF arbeite." Es gebe bereits Drohungen gegen Übersetzer. Kürzlich sei vor einem seiner Kollegen in Kunduz, der ebenfalls bedroht worden sei, ein Sprengsatz explodiert. Er sei nicht nur besorgt über die Taliban, sondern auch über soziale Probleme nach dem Abzug der Bundeswehr, sagt Jusufi. "Unsere Gesellschaft ist traditionell und religiös geprägt. Für manche Menschen sind Übersetzer nichts anderes als die Ausländer. Manchmal nennen sie uns Ungläubige. Und manchmal sagen sie, dass wir Spione der ISAF sind." Religiöse Anführer wiegelten gegen Ortskräfte auf. Ein Mullah habe in einer Freitagspredigt während des Fastenmonats Ramadan fälschlich behauptet, die Übersetzer im Camp würden tagsüber essen und trinken. Die ISAF müsse Lösungen zum Schutz ihrer Ortskräfte finden, fordert Jusufi. "Zum Beispiel Asyl. Vielleicht vorübergehend für ein paar Jahre." Die deutsche Bundesregierung und die Regierungen anderer Truppenstellernationen bringt das in ein Dilemma. Allen Ortskräften aus Sicherheitsgründen Asyl anzubieten käme einem Eingeständnis gleich, dass der elfjährige Einsatz gescheitert sei. Die deutsche Regierung verweist außerdem darauf, dass die Regierung und das Oberhaus des Parlaments in Kabul ausdrücklich darum gebeten hätten, die Ortskräfte nicht außer Landes zu bringen. Allerdings dürfte es Ministern und Parlamentariern deutlich leichter fallen als Ortskräften, sich im Ernstfall ins Ausland abzusetzen. Dennoch steht außer Frage, dass ein "Braindrain", eine Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte, Afghanistan schaden würde. Deutschland will daher darauf setzen, die einheimischen Mitarbeiter fortzubilden, und schuf dafür gerade einen "großzügig angelegten" Fonds. Denkbar seien nicht nur Sprachschulungen oder IT-Fortbildungen, heißt es, sondern auch die Finanzierung von Universitätsstudien. Solche Maßnahmen können die wirtschaftliche Not von Ortskräften nach dem Abzug lindern. Vor Racheakten der Taliban schützen können sie sie kaum. Salzburger Nachrichten (26.04.2013): Die Angst der afghanischen Übersetzer, http://search.salzburg.com/display/sn2704_27.04.2013_41-46598760, Zugriff 10.2.2014 Kundus (SN, dpa). Gut einen Monat nach dem Abzug der deutschen Bundeswehr aus Kundus ist ein früherer Übersetzer der Truppe in der nordafghanischen Provinzhauptstadt getötet worden. Polizeisprecher Sayed Sarwar Hussaini sagte, Dschawad Wafas Leiche sei am Sonntagmorgen in seinem Auto in Kundus-Stadt entdeckt worden. "Er wurde nicht erschossen, er wurde erwürgt." Nach Informationen des ARD-Studios Südasien stand Wafa auf der Liste der afghanischen Ortskräfte, denen die Bundesregierung wegen drohender Racheakte der Taliban die Einreise nach Deutschland erlaubt hatte. Taliban-Sprecher Sabiullah Mudschahid konnte zunächst keine Angaben dazu machen, ob die Aufständischen für die Tat verantwortlich sind. "Aber wir denken, dass all diejenigen, die den Invasionstruppen in irgendeiner Weise geholfen haben, getötet werden sollten." Ein anderer früherer Bundeswehr-Übersetzer in Kundus sagte: "Wafa wurde wegen seiner Zusammenarbeit mit dem deutschen Militär mehrfach in Telefonanrufen von Unbekannten mit dem Tod bedroht. Sie warfen ihm Spionage vor. Er ging davon aus, dass die, die ihn bedrohten, Taliban waren, auch wenn sie das nicht kategorisch sagten." Die letzten Bundeswehr-Soldaten waren am 18. Oktober aus Kundus in Richtung Masar-i-Scharif abgezogen. Aktive Ortskräfte im Dienst deutscher Ministerien waren bislang nicht getötet worden. Die deutsche Regierung hatte vor vier Wochen mitgeteilt, sie wolle 182 afghanische Ortskräfte zu deren Schutz nach Deutschland holen. Insgesamt haben sich laut Bundesinnenministerium 300 Afghanen mit Sicherheitsbedenken an ihre Dienststellen gewandt. Dolmetscher gelten als besonders gefährdet, weil sie sichtbar für die Bundeswehr oder auch für die Bundespolizei tätig waren. Der NATO-Kampfeinsatz läuft Ende 2014 aus. Danach soll es eine kleinere Nachfolgemission zur Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte geben, an der sich Deutschland mit bis zu 800 Soldaten beteiligen will. Derzeit sind im Rahmen der NATO-geführten Schutztruppe ISAF noch 3500 Bundeswehr-Soldaten eingesetzt. Wie diese Nachfolgemission aussehen soll, wird in einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan definiert, das zusehends für Zündstoff sorgt. Die USA verlieren die Geduld mit Afghanistans Präsidenten Hamid Karsai, den Europäern geht es ebenso, und selbst prominente Afghanen scheinen das Gefühl zu teilen. "Wenn der Präsident das Abkommen nicht sofort unterzeichnet, werde ich zurücktreten und Zuflucht im Ausland suchen", sagte der Vorsitzende der Loja Dschirga, Ex-Präsident Sebghatullah Modschadidi, vor Karsai und den 2500 Delegierten am Sonntag in Kabul. Die Große Ratsversammlung hatte zuvor dem Abkommen mit den USA zugestimmt, für das Karsai geworben hatte - und das nun im schlimmsten Fall ausgerechnet an ihm selbst scheitern könnte. Karsai hatte am Donnerstag zum Auftakt der Loja Dschirga überraschend angekündigt, erst sein Nachfolger werde das Abkommen unterzeichnen. Die Wahl eines Nachfolgers - Karsai darf nicht ein drittes Mal antreten - ist erst für den 5. April geplant. Selbst wenn sie pünktlich stattfände, was in Afghanistan ungewöhnlich wäre, drohten danach eine Stichwahl und eine komplizierte Regierungsbildung. Vor der zweiten Jahreshälfte 2014 rechneten Experten in dem Fall nicht mit einer Unterzeichnung. Das ließe den Truppenstellernationen aber nicht annähernd genug Zeit, um den internationalen Militäreinsatz am Hindukusch ab 2015 zu planen, dessen Basis das Abkommen stellen soll. Die US-Regierung ließ keinen Zweifel daran, dass dann ein Abzug aller ausländischen Truppen Ende kommenden Jahres droht. Salzburger Nachrichten (24.11.2013): Ex-Übersetzer in Afghanistan getötet, http://search.salzburg.com/display/sn2507_25.11.2013_41-49908110, Zugriff 10.2.2014 Das Bundesinnenministerium entschied, dass 182 afghanische Helfer der Bundeswehr nach Deutschland kommen dürfen. Sie sind das "gute Gewissen" abgebrühter "Entwicklungshelfer". Das Bundesinnenministerium hat 182 afghanischen Ortskräften - sogenannte Locals - eine Aufnahmezusage erteilt. Gemäß Paragraf 22 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes geschieht das aus "völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen" und ist mit einer Arbeitserlaubnis gekoppelt. Diese Entscheidung zeige, "dass die Bundesregierung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den für deutsche Stellen tätigen afghanischen Mitarbeitern umfassend Rechnung trägt", behauptet das Innenministerium. Bislang, so sagt Brigadegeneral Michael Vetter, Chef der deutschen Truppen am Hindukusch, seien bei ihm 242 Gefährdungsanzeigen von aktiven und einstigen Hilfskräften eingegangen. Wie viele sind nicht zu ihm gelangt, weil sie auf dem Instanzenweg versackt sind oder abgelehnt wurden? Zu Hochzeiten hatte die Bundeswehr in Kabul, Masar-i-Sharif, Faizabad, Kundus und Taloqan 1500 afghanische Angestellte. Derzeit sind es noch rund 1000. Weitere 180 sind vom Auswärtigen Amt und bei der Polizei angestellt. Sie arbeiteten als Dolmetscher, Wachleute, Mechaniker oder Küchenhilfen. Aus Sicht der Taliban und anderer Aufständischer sind sie Kollaborateure, die ihr Leben verwirkt haben. Eigentlich müssten sie wie alle Afghanen doch in Sicherheit leben können, denn die westlichen Staaten haben sich - gemäß UN-Mandat - besonders um den Aufbau einer Zivilgesellschaft verdient gemacht. Deutschland war federführend beim Aufbau der nationalen Polizei (ANP). "Mit großem Engagement" habe sich die Bundesregierung am Aufbau "einer professionellen, ethnisch ausgewogenen, der Demokratie und den Menschenrechten verpflichteten afghanischen Polizei" beteiligt, heißt es in Berlin. Seit 2002 wurden durch das bilaterale Polizeiprojekt rund 60 000 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die afghanische Polizei durchgeführt. Seit 2008 seien die Mittel für den Aufbau der Polizei erheblich aufgestockt worden: 2008 gab man knapp 36 Millionen, 2009 über 50 Millionen sowie wie in den Jahren 2010 bis 2013 jeweils 77 Millionen Euro aus. Nun sei der Aufbau der Truppe abgeschlossen, sie bestehe aus 150.000 Polizisten. Das mag rein rechnerisch stimmen, doch müssen die gerade vom afghanischen Innenministerium veröffentlichten Zahlen als Korrektiv angefügt werden: Allein in den vergangenen sieben Monaten sind fast 3000 Menschen durch Angriffe von Aufständischen ums Leben gekommen. Über 2000 von ihnen waren afghanische Polizisten. Wie viele afghanische Soldaten umkommen, hält keine Statistik fest. Zum Vergleich: Die USA, größter Truppensteller in Afghanistan, mussten seit 2001 exakt 2289 Tote und Verwundete beklagen. Um die eigenen Verluste zu minimieren, begannen die USA bereits vor Jahren, neben den von Kabul aus befehligten Sicherheitskräften sogenannte lokale Polizeitruppen (ALP) aufzubauen, zu trainieren und auszurüsten. Die deutschen Verantwortlichen kritisierten diese Strategie ebenso wie Nichtregierungsorganisationen, denn auf diese Weise wurden kriminelle Banden und private Truppen diverser Warlords zu legalen Autoritäten erhoben. Doch nach anfänglichem Zögern verfolgt auch die Bundeswehr diese zweifelhafte Sicherheitsstrategie, obwohl den ALP immer wieder Morde, Schutzgelderpressung, Drogenhandel und sexuelle Übergriffe nachgewiesen werden - auch in der Provinz Kundus, also im Bereich des deutsch geführten Regionalkommandos Nord. AG Friedensforschung / Neues Deutschland (1.11.2013): Das Innenministerium glänzt mit "großzügigen Aufnahmezusagen" und die Bundeswehr kooperiert mit Banden, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Afghanistan/aufnahme.html, Zugriff 10.2.2014 Im Zuge der Reduzierung der deutschen Präsenz in Afghanistan endet das Beschäftigungsverhältnis vieler afghanischer Ortskräfte. Die Bundesregierung ist sich ihrer Fürsorgepflicht bewusst und bemüht sich mit großem Einsatz, jedem dieser Mitarbeiter eine Zukunftsperspektive aufzuzeigen. Zahlreiche Ortskräfte der Bundeswehr werden voraussichtlich im Rahmen der ISAF-Nachfolgemission Resolute Support Mission weiterbeschäftigt werden. Dasselbe gilt für die ca. 2.000 lokalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Entwicklungszusammenarbeit, die zunächst bis 2016 auf vergleichbarem Niveau fortgeführt wird. Gleichzeitig unterstützt die Bundesregierung die Weiterbildung und Vermittlung all jener Ortskräfte, deren Beschäftigung endet und die in Afghanistan bleiben wollen, mit dem Ziel, ihnen bestmögliche Voraussetzungen für die rasche Aufnahme einer Anschlussbeschäftigung zu schaffen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, mit einem individualisierten Verfahren den Interessen der jeweiligen Ortskraft selbst, aber auch Afghanistans und Deutschlands am besten entsprechen zu können. Als gut ausgebildete Fachkräfte können die Ortskräfte einen positiven Einfluss auf die weitere Entwicklung Afghanistans ausüben. Darüber hinaus ist der verantwortungsvolle Umgang mit den Ortskräften auch ein Gradmesser der Verlässlichkeit Deutschlands als Arbeitgeber und dient nicht zuletzt der Sicherheitsvorsorge für deutsches Personal in Afghanistan. Jeder individuell gefährdeten Ortskraft bietet die Bundesregierung die Aufnahme in Deutschland zusammen mit ihrer Kernfamilie an. Dabei gilt: Einzelfallprüfung statt Pauschalvergabe, denn die Gefährdungssituation gestaltet sich regional sehr unterschiedlich und variiert je nach Art der Beschäftigung der jeweiligen Ortskraft erheblich. Nach Erhalt der Aufnahmezusage können die Betroffenen entscheiden, ob sie tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach Deutschland zu kommen. Bislang wurden insgesamt 203 (Stand: 7. Januar 2014) ehemaligen Ortskräften eine Aufnahmezusage erteilt, davon sind die ersten bereits mit ihren Familien nach Deutschland ausgereist. Die Aufnahmezusagen sind bis Ende 2015 gültig. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird eine Abfindung gewährt. Deren Höhe richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und wird unabhängig von einer möglichen Ausreise nach Deutschland gezahlt. AG Friedensforschung (1.2014): Fortschrittsbericht Afghanistan Januar 2014, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Afghanistan1/bericht2014.pdf, Zugriff 10.2.2014." In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe seine Dolmetschertätigkeit glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei sein Vorbringen jedoch nicht glaubhaft, sondern oberflächlich und widersprüchlich. Er habe eine auf seiner Dolmetschertätigkeit basierende übersteigerte Fluchtgeschichte entwickelt, welcher der Asylerlangung dienen solle. Der Beschwerdeführer habe weder plausibel angeben können, ob es sich bei den Anrufen tatsächlich um Taliban gehandelt habe, noch habe er gewusst, woher diese seine Telefonnummer gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm gleichzeitig zur Todesbedrohung auch angeboten worden sei, für die Taliban zu arbeiten. Er habe auf konkrete Fragen nichtssagend und ausweichend geantwortet. Dass Vorfälle in der geschilderten Form erfolgt wären, habe er nicht glaubhaft vorbringen können. Den Inhalt der Drohanrufe habe er wiederholt nur phrasenhaft geschildert. Er habe weder Erlebnisse (glaubhafte Schilderungen) noch Eindrücke oder eine individuelle Verfolgungshandlung darlegen können. Eine individuelle Verfolgung habe er nur damit begründet, dass die Taliban "überall" seien. Trotz der Aufforderung zur genauen Schilderung und Nachfragen habe er lediglich vage Umstände geschildert. Er habe nicht schlüssig darlegen können, wie die Personen, die er als Taliban bezeichnet habe, obwohl er nur telefonischen Kontakt gehabt habe und daher nicht wissen habe können, um wen es sich handle, seine Person als potentielles Opfer ausgewählt hätten und an seine Telefonnummer gelangt wären. Es sei auch nicht plausibel, dass die Taliban noch Interesse daran gehabt hätten, ihm zu schaden, nachdem er die Dolmetschertätigkeit beendet habe. Er wäre nach Beendigung dieser Tätigkeit keinesfalls mehr interessant gewesen, weshalb es auch nicht glaubhaft sei, dass jemand ihn (am Heimatort) suchen würde. Widersprüche hätten sich dahingehend ergeben, dass er in der Erstbefragung sein Vorbringen korrigiert und vermeint habe, er wäre damit bedroht worden, "jedenfalls", also unabhängig von der Dolmetschertätigkeit, umgebracht zu werden. Demgegenüber habe er zuvor und auch später in der Einvernahme vor dem BFA geschildert, die Anrufer hätten ihm mitgeteilt, er solle seine Arbeit als Dolmetscher aufgeben, andernfalls sie ihn töten würden. Außerdem seien die Taliban weder bei ihm zuhause noch bei seiner Familie aufgetaucht. Nicht nachvollziehbar sei, dass er von Dezember 2012 bis zur Ausreise im März 2014 aus Angst vor den Taliban zuhause geblieben wäre. Seine Familie halte sich nach wie vor an diesem Wohnsitz auf, Verfolgungshandlungen seitens der Taliban habe es nicht gegeben. Es erscheine auch nicht plausibel, dass er trotz der Angst vor den Taliban im April 2013 eine fast dreiwöchige Ausbildung in XXXX absolviert hätte. Bei einer tatsächlichen Verfolgung hätte er sein Heimatland ehest möglich verlassen. So sei es nicht logisch, dass er sich noch etwa eineinhalb Jahre im Gebiet bei seiner Familie aufgehalten habe. Hätten die unbekannten Personen irgendein Interessen an seiner Person gehabt, hätte man höchstwahrscheinlich all' seine Verwandten befragt und überwacht, um ihn ausfindig zu machen. Eine potentielle mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden könne basierend auf seinem Vorbringen wie auch unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgehaltenen aktuellen Länderberichte ebenfalls nicht erkannt werden. Aus den dargelegten Erwägungen erscheine sein Vorbringen zu den Gründen der Ausreise nicht glaubhaft. Es seien auch keine Anhaltspunkte dahingehend vorgekommen, dass konkret in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohe. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei für ihn als Zivilperson derzeit so unsicher, dass eine Zurückweisung jedenfalls derzeit ein reales Risiko bedeute, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit somit nicht dazu geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, die Behörde gehe im konkreten Fall von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 Absatz 1 AsylG aus. Deshalb sei ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Spruchpunkt III.).In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe seine Dolmetschertätigkeit glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei sein Vorbringen jedoch nicht glaubhaft, sondern oberflächlich und widersprüchlich. Er habe eine auf seiner Dolmetschertätigkeit basierende übersteigerte Fluchtgeschichte entwickelt, welcher der Asylerlangung dienen solle. Der Beschwerdeführer habe weder plausibel angeben können, ob es sich bei den Anrufen tatsächlich um Taliban gehandelt habe, noch habe er gewusst, woher diese seine Telefonnummer gehabt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm gleichzeitig zur Todesbedrohung auch angeboten worden sei, für die Taliban zu arbeiten. Er habe auf konkrete Fragen nichtssagend und ausweichend geantwortet. Dass Vorfälle in der geschilderten Form erfolgt wären, habe er nicht glaubhaft vorbringen können. Den Inhalt der Drohanrufe habe er wiederholt nur phrasenhaft geschildert. Er habe weder Erlebnisse (glaubhafte Schilderungen) noch Eindrücke oder eine individuelle Verfolgungshandlung darlegen können. Eine individuelle Verfolgung habe er nur damit begründet, dass die Taliban "überall" seien. Trotz der Aufforderung zur genauen Schilderung und Nachfragen habe er lediglich vage Umstände geschildert. Er habe nicht schlüssig darlegen können, wie die Personen, die er als Taliban bezeichnet habe, obwohl er nur telefonischen Kontakt gehabt habe und daher nicht wissen habe können, um wen es sich handle, seine Person als potentielles Opfer ausgewählt hätten und an seine Telefonnummer gelangt wären. Es sei auch nicht plausibel, dass die Taliban noch Interesse daran gehabt hätten, ihm zu schaden, nachdem er die Dolmetschertätigkeit beendet habe. Er wäre nach Beendigung dieser Tätigkeit keinesfalls mehr interessant gewesen, weshalb es auch nicht glaubhaft sei, dass jemand ihn (am Heimatort) suchen würde. Widersprüche hätten sich dahingehend ergeben, dass er in der Erstbefragung sein Vorbringen korrigiert und vermeint habe, er wäre damit bedroht worden, "jedenfalls", also unabhängig von der Dolmetschertätigkeit, umgebracht zu werden. Demgegenüber habe er zuvor und auch später in der Einvernahme vor dem BFA geschildert, die Anrufer hätten ihm mitgeteilt, er solle seine Arbeit als Dolmetscher aufgeben, andernfalls sie ihn töten würden. Außerdem seien die Taliban weder bei ihm zuhause noch bei seiner Familie aufgetaucht. Nicht nachvollziehbar sei, dass er von Dezember 2012 bis zur Ausreise im März 2014 aus Angst vor den Taliban zuhause geblieben wäre. Seine Familie halte sich nach wie vor an diesem Wohnsitz auf, Verfolgungshandlungen seitens der Taliban habe es nicht gegeben. Es erscheine auch nicht plausibel, dass er trotz der Angst vor den Taliban im April 2013 eine fast dreiwöchige Ausbildung in römisch 40 absolviert hätte. Bei einer tatsächlichen Verfolgung hätte er sein Heimatland ehest möglich verlassen. So sei es nicht logisch, dass er sich noch etwa eineinhalb Jahre im Gebiet bei seiner Familie aufgehalten habe. Hätten die unbekannten Personen irgendein Interessen an seiner Person gehabt, hätte man höchstwahrscheinlich all' seine Verwandten befragt und überwacht, um ihn ausfindig zu machen. Eine potentielle mangelhafte Schutzfähigkeit respektive -willigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden könne basierend auf seinem Vorbringen wie auch unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgehaltenen aktuellen Länderberichte ebenfalls nicht erkannt werden. Aus den dargelegten Erwägungen erscheine sein Vorbringen zu den Gründen der Ausreise nicht glaubhaft. Es seien auch keine Anhaltspunkte dahingehend vorgekommen, dass konkret in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohe. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei für ihn als Zivilperson derzeit so unsicher, dass eine Zurückweisung jedenfalls derzeit ein reales Risiko bedeute, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit somit nicht dazu geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, die Behörde gehe im konkreten Fall von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 AsylG aus. Deshalb sei ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer am 23.07.2015 fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt würde; in eventu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, seine Arbeit als Dolmetscher sei in den Augen der Taliban eine Sünde. Er könne seine Arbeit dort nicht normal ausüben. Der Imam seines Heimatortes sei gegen jede Zusammenarbeit mit fremden "Besatzungskräften" und sage allen, dass diese Zusammenarbeit eine Sünde sei; er arbeite sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung zusammen. Er habe vom Imam eine Verwarnung bekommen, jedoch weiter als Dolmetscher gearbeitet. Er sei unter dem Druck von Taliban gestanden. Diese hätten auch immer gegen die Zusammenarbeit mit Fremden gepredigt und behauptet, dass dies eine Respektlosigkeit gegenüber der Religion sei. Der Beschwerdeführer habe diese Einsicht nicht geteilt und gemeint, er helfe seinem Volk und seiner Familie. Wegen des Drucks seitens der Taliban habe er am Ende seine Tätigkeit als Dolmetscher aufgegeben. Nach Aufgabe seine Arbeit habe er sich versteckt. Er habe auch seine SIM-Karte weggeworfen. Er habe geplant, Afghanistan zu verlassen und niemandem über seine Pläne erzählt, bis er sein Land tatsächlich verlassen habe.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des ordnungsgemäß zugestellten Bescheides des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer am 23.07.2015 fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt würde; in eventu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, seine Arbeit als Dolmetscher sei in den Augen der Taliban eine Sünde. Er könne seine Arbeit dort nicht normal ausüben. Der Imam seines Heimatortes sei gegen jede Zusammenarbeit mit fremden "Besatzungskräften" und sage allen, dass diese Zusammenarbeit eine Sünde sei; er arbeite sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung zusammen. Er habe vom Imam eine Verwarnung bekommen, jedoch weiter als Dolmetscher gearbeitet. Er sei unter dem Druck von Taliban gestanden. Diese hätten auch immer gegen die Zusammenarbeit mit Fremden gepredigt und behauptet, dass dies eine Respektlosigkeit gegenüber der Religion sei. Der Beschwerdeführer habe diese Einsicht nicht geteilt und gemeint, er helfe seinem Volk und seiner Familie. Wegen des Drucks seitens der Taliban habe er am Ende seine Tätigkeit als Dolmetscher aufgegeben. Nach Aufgabe seine Arbeit habe er sich versteckt. Er habe auch seine SIM-Karte weggeworfen. Er habe geplant, Afghanistan zu verlassen und niemandem über seine Pläne erzählt, bis er sein Land tatsächlich verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von Ende 2011 bis Ende 2012 als Dolmetscher für die ISAF tätig. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise im März 2014 in seiner Heimatregion. Im Jahr 2013 absolvierte er eine dreiwöchige Ausbildung in XXXX .Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von Ende 2011 bis Ende 2012 als Dolmetscher für die ISAF tätig. Danach lebte er bis zu seiner Ausreise im März 2014 in seiner Heimatregion. Im Jahr 2013 absolvierte er eine dreiwöchige Ausbildung in römisch 40 . Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor ebendort auf.Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor ebendort auf. Der Beschwerdeführer ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 04.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Taliban aufgrund dessen Tätigkeit als Dolmetscher für die XXXX ist nicht glaubhaft.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Taliban aufgrund dessen Tätigkeit als Dolmetscher für die römisch 40 ist nicht glaubhaft. Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person (Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, berufliche Tätigkeit) des Beschwerdeführers sowie dem Aufenthaltsort seiner Familie ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Die allgemeine Lage zu Afghanistan ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfassen und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeigen. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan persönliche Verfolgung droht. Wie von der belangten Behörde bereits zutreffend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer nicht, eine aus seiner Dolmetschertätigkeit resultierende Gefährdung bzw. Verfolgung durch Taliban glaubhaft zu machen. So fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer lediglich vermutete, dass es sich bei den ihn telefonisch bedrohenden Personen um Taliban gehandelt hätte. Diesbezüglich äußerte er bei der Erstbefragung, dass er von "unbekannten Leuten" Anrufe bekommen hätte (AS 11). Vor dem Bundesamt führte er pauschal aus, es seien die Taliban gewesen, sonst würde ihn niemand bedrohen (AS 35). Mangels eines persönlichen Kontaktes oder eines konkreten Beleges für die Identität der vermeintlich den Beschwerdeführer bedrohenden Personen erweist sich das entsprechende Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert. Ungereimtheiten im Vorbringen ergeben sich insofern, als der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorerst angab, die Drohenden hätten ihm mitgeteilt, er müsse seine Arbeit als Dolmetscher aufgeben, andernfalls sie ihn töten würden (AS 11). Diese erste Angabe korrigierte er im Rahmen der Erstbefragung und gab an, die Drohenden hätten nur gesagt, dass sie ihn auf jeden Fall umbringen würden (AS 11). Sohin bezog sich der Beschwerdeführer zuerst auf eine Gefährdung bei Verweigerung der Beendigung der Tätigkeit als Dolmetscher, stellte diese aber später als unabhängig von der Beendigung dieser Tätigkeit bestehend dar. In der Einvernahme vor dem Bundesamt stützte er sich wiederum auf das anfangs geäußerte Bedrohungsszenario, wonach er laut den Drohungen getötet würde, wenn er weiter für die ISAF arbeite (etwa AS 35: "...würde ich weiter dort arbeiten, würden sie mich töten."; "...arbeite nicht mehr mit den USA zusammen, sonst werden wir dich finden und töten."). Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der die behauptete Bedrohung einerseits in Zusammenhang mit einer aufrechten Tätigkeit als Dolmetscher für die ISAF stellte, andererseits jedoch angab, den Bedrohungen nach "jedenfalls" (also unabhängig von einer aktuell bestehenden Tätigkeit als Dolmetscher für die ISAF) getötet zu werden, wird ersichtlich, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Bestehen einer Bedingung für eine Bedrohung seiner eigenen Person an Leib und Leben verschiedentlich dargestellt hätte, wenn er von einer solchen tatsächlich betroffen wäre. Schon aufgrund der Schwere einer solchen Bedrohung teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes, wonach sich daraus nicht auflösbare Widersprüche ergeben. Gerade vor dem Hintergrund des hohen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers müsste dieser in der Lage sein, die Umstände einer ihn betreffenden Bedrohung gleichbleibend zu beschreiben. Den Inhalt der in seinen Angaben nach mehrfachen Telefonate schilderte der Beschwerdeführer nur oberflächlich und beschränkte sich dabei auf die Wiedergabe phrasenhafter und allgemeiner Todesdrohungen. Zutreffend wies bereits das Bundesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Details oder sonstige Eindrücke genannt habe, aufgrund derer auf tatsächliche Begebenheiten geschlossen werden könnte. Insgesamt blieben seine diesbezüglichen Angaben nicht individualisiert und erschöpften sich in wiederholt knappen und vagen Todesdrohungen. Der Beschwerdeführer konnte überdies keinerlei Angaben dazu machen, wie die Drohanrufer an seine Telefonnummer gelangt wären. Soweit er diesbezüglich äußerte, die Taliban würden "alles können", lässt sich aus dieser nicht weiter substantiierten Behauptungen nichts gewinnen. Der Beschwerdeführer äußerte erst zu einem späten Zeitpunkt in der Einvernahme erstmals, dass die Taliban ihm neben der Todesbedrohung auch angeboten hätten, für sie zu arbeiten (AS 37). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (und nicht erst nach mehrmaligen Nachfragen) geäußert hätte, wenn das Angebot einer Zusammenarbeit den Tatsachen entsprechen würde. Darüber hinaus konnte er keine Erklärung dafür bieten, weshalb er auch nach Beendigung der Tätigkeit als Dolmetscher seitens der Taliban bedroht werden hätte sollen bzw. diese ihm auch danach noch Schaden zufügen hätten wollen. Gegen eine derartige Bedrohungslage spricht, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Tätigkeit Ende 2012 noch bis März 2014 an seinem Heimatort aufhältig war, ohne dass es zu einer persönlichen Bedrohung gekommen wäre. Dass die Taliban ihn in dieser Zeit - wenn auch seltener - weiter telefonisch bedroht hätten, schilderte der Beschwerdeführer wiederum lediglich vage. Es ist nicht plausibel, dass er und auch seine Familie in einem Zeitraum von über einem Jahr nicht von Taliban aufgesucht worden wären, wenn seitens dieser eine Bedrohung bestanden hätte. Dies umso mehr, als die Taliban offenbar nicht nur über den Arbeitsplatz, sondern auch über den Wohnort der Familie des Beschwerdeführers informiert gewesen wären. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban nicht gekommen wären, weil sie nicht gewusst hätten, ob er zuhause gewesen wäre oder nicht (AS 37), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es gerade bei einem mehr als ein Jahr (wenn auch allenfalls mit Unterbrechungen, siehe Zertifikat des Ausbildung in XXXX ) dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers zu Hause (und sohin außerhalb des Schutz bietenden Camps der ISAF, vgl. dazu AS 39) zu einer persönlichen Konfrontation gekommen wäre, wenn tatsächlich eine Verfolgung seitens der Taliban bestanden hätte. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach Beendigung der