Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlW227 2104402-1 SpruchW227 2104402-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Besc
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, nicht zulässig. . TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am
- Oktober 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX , Provinz al-Hasaka, und habe am
- September 2014 Syrien illegal Richtung Türkei verlassen. Vor ca. zwei Monaten sei er vom sogenannten "Islamischen Staates" (IS) telefonisch damit bedroht worden, dass er geköpft werde, weil er mit der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPK) zusammenarbeite. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst, vom IS getötet zu werden.Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er stamme aus römisch 40 , Provinz al-Hasaka, und habe am
- September 2014 Syrien illegal Richtung Türkei verlassen. Vor ca. zwei Monaten sei er vom sogenannten "Islamischen Staates" (IS) telefonisch damit bedroht worden, dass er geköpft werde, weil er mit der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPK) zusammenarbeite. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst, vom IS getötet zu werden.
- Im Rahmen des Zulassungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer (gegen seine Überstellung nach Bulgarien) vor, er sei nach seinem Aufenthalt in Bulgarien im Oktober 2011 nach Syrien zurückgekehrt und im Jänner 2013 von Syrien wieder Richtung Europäische Union gereist; dies gehe auch aus seinem beigelegten syrischen Reisepass hervor.
- Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am
- Februar 2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst Folgendes an: Er habe mit seinem Vater eine Tankstelle mit Gastbetrieb zwischen XXXX und XXXX betrieben. Leute der YPK hätten bei ihnen getankt und gegessen und es seien Kontrollposten der YPK in der Nähe der Tankstelle positioniert gewesen. Zwischen Juni 2013 und Juni 2014 habe der IS telefonisch mit der Zündung einer Bombe in der Nähe der Tankstelle sowie damit gedroht, dass sie bald die ganze Region einnehmen und "uns dann abschlachten" würden. Als die Familie im August 2014 gehört habe, dass der IS bis ca. 30 Kilometer vor ihre Tankstelle gekommen sei, hätten sie die Tankstelle geschlossen.Er habe mit seinem Vater eine Tankstelle mit Gastbetrieb zwischen römisch 40 und römisch 40 betrieben. Leute der YPK hätten bei ihnen getankt und gegessen und es seien Kontrollposten der YPK in der Nähe der Tankstelle positioniert gewesen. Zwischen Juni 2013 und Juni 2014 habe der IS telefonisch mit der Zündung einer Bombe in der Nähe der Tankstelle sowie damit gedroht, dass sie bald die ganze Region einnehmen und "uns dann abschlachten" würden. Als die Familie im August 2014 gehört habe, dass der IS bis ca. 30 Kilometer vor ihre Tankstelle gekommen sei, hätten sie die Tankstelle geschlossen. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2015 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, einerseits werde er vom IS bedroht; andererseits habe die Kurdenmiliz mittlerweile die Wehrpflicht eingeführt, weshalb ihm die Einberufung drohe. Weiters seien die (vom BFA zur Stellungnahme übermittelten) Länderfeststellungen aus März 2014 zu alt, um die aktuelle Lage beurteilen zu können.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs.
1 i.V.m.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6. März 2016 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum
- März 2016 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen; asylrelevante Gründe habe er nicht vorgebracht. So sei es unplausibel, dass Leute des IS jemanden ein Jahr lang alle drei Tage gleich telefonisch bedrohen würden. Auch sei der Beschwerdeführer nicht persönlich bedroht worden; überdies habe er noch drei Monate mit der Ausreise zugewartet und sei ohne seinen Vater, der ebenfalls bedroht worden sei, geflüchtet. Zusätzlich habe er die Ereignisse zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert. Das BFA traf keine Feststellungen zum Wehrdienst, zur Volksgruppe der Kurden, zur Gefährdung der Berufsgruppe der Unternehmer, und auch nicht zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können bzw. nicht vorgebracht habe. Hingegen sei ihm aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens v.a. Folgendes geltend macht:
- Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens v.a. Folgendes geltend macht: Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Textbausteinen, was unzulässig sei. Sein Vorbringen vom
- März 2015 sei gänzlich ignoriert worden, insbesondere, dass er gegen seinen Willen einberufen würde. Auch seien die Länderfeststellungen einerseits zu alt, andererseits würden sie nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.F. BGBl. I Nr. 84/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).2.
- In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 2.3.
- Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Das BFA setzte sich weder mit den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren (siehe oben Punkt I.2.) noch mit seinem Vorbringen vom
- März 2015 (siehe oben Punkt I.4.) auseinander.Das BFA setzte sich weder mit den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren (siehe oben Punkt römisch eins.2.) noch mit seinem Vorbringen vom
- März 2015 (siehe oben Punkt römisch eins.4.) auseinander. Weiters traf es keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Dass - wie das BFA argumentiert - der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht entnommen werden. Vielmehr betonte er, Syrien auch deswegen verlassen zu haben, weil Kurden von Milizen des IS "abgeschlachtet" würden.Weiters traf es keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.). Dass - wie das BFA argumentiert - der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht entnommen werden. Vielmehr betonte er, Syrien auch deswegen verlassen zu haben, weil Kurden von Milizen des IS "abgeschlachtet" würden. Zusätzlich traf das BFA weder Feststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen, noch zur Situation der Berufsgruppe der Unternehmer, obwohl für diese laut UNHCR ebenfalls ein besonderer Schutzbedarf besteht. Schließlich fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGHSchließlich fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vergleiche zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH
- 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N). Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung vergleiche dazu etwa VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N; 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). 2.3.
- Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.2.3.
- Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 2.3.
- Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
- Zu Spruchpunkt B) 3.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben unter Punkt
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W227.2104402.1.00