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{'item': 'G306 2118244-1'}

Obsah (13)§ 13Art 133§ 67§ 70§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130§ 24§ 25a§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlG306 2118244-1 SpruchG306 2118244-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelric

§ 13Abs. 4 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien vom 16.11.2015, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 67Abs. 1 und 2 FPG idg

F. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

§ 70Abs.

3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Bescheid wurde dem BF am 18.11.2015 rechtmäßig zugestellt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien vom 16.11.2015, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG idgF. ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Der Bescheid wurde dem BF am 18.11.2015 rechtmäßig zugestellt.

  1. Mit Schreiben des BF vom 30.11.2015, beim BFA am 01.12.2015 eingelangt, erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Der Beschwerde mangelt es an einer eigenhändigen Unterschrift des BF. Dieses Schreiben als auch die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2015 (OZ 2Z), durch Hinterlegung am 22.12.2015 zugestellt, wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen, die eingebrachte Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht abermals zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde)

§ 13Abs. 4 AVG i

Vm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2015 (OZ 2Z), durch Hinterlegung am 22.12.2015 zugestellt, wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen, die eingebrachte Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem Bundesverwaltungsgericht abermals zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde)

Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der BF ist dem Auftrag zur Behebung des aufgezeigten Mangels bislang nicht fristgerecht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
  2. Rechtliche Beurteilung: In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.1. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde: 2.1.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13Abs.

4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Vorauszuschicken ist, dass

§ 13AVG seit der Fassung der Novelle BGBl.

I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 13, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236). Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des BF eingegangen. Angesichts des Umstandes, dass aus der Beschwerde auch nicht hervorgeht, welche Person die Beschwerde verfasst hat bzw. den Bescheid vom 16.11.2015 angefochten hat, liegen berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift des BF eingegangen. Angesichts des Umstandes, dass aus der Beschwerde auch nicht hervorgeht, welche Person die Beschwerde verfasst hat bzw. den Bescheid vom 16.11.2015 angefochten hat, liegen berechtigte Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Wie bereits unter Punkt I. ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.Wie bereits unter Punkt römisch eins. ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG bei einer Zurückweisung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung entfallen kann.Da im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bei einer Zurückweisung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung entfallen kann. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision

§ 25a Vw

GG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Bundesverwaltungsgericht von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen.Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision

Paragraph 25, a VwGG deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Bundesverwaltungsgericht von der zur Begründung herangezogenen und im Beschluss zitierten vorhanden Rechtsprechung des VwGH zu dem hier rechtlich relevanten Thema, wann ein mangelhaftes Rechtsmittel ohne vorherige Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist, nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2118244.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.