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{'item': 'G312 2118637-1'}

Obsah (15)§ 13Art 133§ 38Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 130§ 14§ 15§ 9§ 24§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlG312 2118637-1 SpruchG312 2118637-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

§ 13Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG),Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a b g e w i e s e n.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, für den Zeitraum vom 28.09.2015 bis 08.11.2015 verloren hat.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, für den Zeitraum vom 28.09.2015 bis 08.11.2015 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem BF in der Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2015 die Teilnahme am Bewerbungscoaching beim XXXX ab 21.09.2015 vereinbart worden sei. Der Kurseinstieg sei jedoch mehrmals aufgrund von Arztbesuchen verschoben worden und der BF schließlich am 28.09.2015 nicht in die Maßnahme eingestiegen. Er habe somit die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt, Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem BF in der Betreuungsvereinbarung vom 17.09.2015 die Teilnahme am Bewerbungscoaching beim römisch 40 ab 21.09.2015 vereinbart worden sei. Der Kurseinstieg sei jedoch mehrmals aufgrund von Arztbesuchen verschoben worden und der BF schließlich am 28.09.2015 nicht in die Maßnahme eingestiegen. Er habe somit die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt, Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen bzw. haben nicht berücksichtigt werden können.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 12.11.2015 datierte und am selben Tag fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er derzeit arbeitslos sei und weder über ein Auto noch über finanzielle Mitteln verfüge, um ein solches anzuschaffen. Er habe der belangten Behörde gegenüber stets seine Meldepflichten eingehalten, wurde jedoch niemals über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG informiert, womit der Verhängung einer solchen Sanktion bereits aus diesem Grunde die Rechtsgrundlage fehle. Auch hinsichtlich der Einstellung seiner Leistung sei er in keiner Weise informiert worden. Der seitens der belangten Behörde zugewiesene Kurs würde zwei Mal pro Woche jeweils von 8 bis 13 Uhr für die gesamte Dauer von 5 Wochen in Köflach stattfinden. Es würde keine Verbindung durch öffentliche Verkehrsmittel für einen solchen Kursbesuch bestehen und selbst nach den Regeln des Bundes (Internet Pendlerrechner des Finanzministeriums) werde der vorliegende Weg als unzumutbar angegeben. Mangels einer Fahrmöglichkeit sei er letztlich auf den Fußweg angewiesen, die Strecke von seinem Wohnort XXXX bis zum Kursort überschreite damit die auch für Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehenen zumutbaren Wegzeiten. Auch aus diesem Grunde sei die verhängte Sanktion rechtswidrig.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 12.11.2015 datierte und am selben Tag fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er derzeit arbeitslos sei und weder über ein Auto noch über finanzielle Mitteln verfüge, um ein solches anzuschaffen. Er habe der belangten Behörde gegenüber stets seine Meldepflichten eingehalten, wurde jedoch niemals über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG informiert, womit der Verhängung einer solchen Sanktion bereits aus diesem Grunde die Rechtsgrundlage fehle. Auch hinsichtlich der Einstellung seiner Leistung sei er in keiner Weise informiert worden. Der seitens der belangten Behörde zugewiesene Kurs würde zwei Mal pro Woche jeweils von 8 bis 13 Uhr für die gesamte Dauer von 5 Wochen in Köflach stattfinden. Es würde keine Verbindung durch öffentliche Verkehrsmittel für einen solchen Kursbesuch bestehen und selbst nach den Regeln des Bundes (Internet Pendlerrechner des Finanzministeriums) werde der vorliegende Weg als unzumutbar angegeben. Mangels einer Fahrmöglichkeit sei er letztlich auf den Fußweg angewiesen, die Strecke von seinem Wohnort römisch 40 bis zum Kursort überschreite damit die auch für Qualifizierungsmaßnahmen vorgesehenen zumutbaren Wegzeiten. Auch aus diesem Grunde sei die verhängte Sanktion rechtswidrig. Zudem träfe die belangte Behörde eine Fehlbeurteilung, wenn sie feststelle, dass keine Nachsichtsgründe vorliegen würden. Er erhalte Notstandshilfe monatlich in der Höhe von weniger als 800 Euro, seine Hypothek mache monatlich 620 Euro aus, die Aussprache einer Sperre nach dem AlVG vergrößere seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verunsichere seine sozial und psychisch ohnehin angespannte Situation weiter und erschwere somit zusätzlich eine erhoffte Arbeitsaufnahme. Eine generelle Nichtanerkennung von Nachsicht belaste den vorliegenden Bescheid zusätzlich mit Rechtsunwirksamkeit. Zudem beantrage er unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH G 74/2014-10, G 78/2014-10 vom 02.12.2014 zu § 56 Abs. 3 AlVG dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.Zudem träfe die belangte Behörde eine Fehlbeurteilung, wenn sie feststelle, dass keine Nachsichtsgründe vorliegen würden. Er erhalte Notstandshilfe monatlich in der Höhe von weniger als 800 Euro, seine Hypothek mache monatlich 620 Euro aus, die Aussprache einer Sperre nach dem AlVG vergrößere seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verunsichere seine sozial und psychisch ohnehin angespannte Situation weiter und erschwere somit zusätzlich eine erhoffte Arbeitsaufnahme. Eine generelle Nichtanerkennung von Nachsicht belaste den vorliegenden Bescheid zusätzlich mit Rechtsunwirksamkeit. Zudem beantrage er unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH G 74/2014-10, G 78/2014-10 vom 02.12.2014 zu Paragraph 56, Absatz 3, AlVG dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
  3. Die belangte Behörde wies den oben angeführten Antrag auf aufschiebende Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 27.11.2015 aus.3. Die belangte Behörde wies den oben angeführten Antrag auf aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom 27.11.2015 aus. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach § 13 Abs. 2 VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben, dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben, dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der BF habe in der Beschwerde keine Angaben darüber gemacht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätte werden können. Er habe auch keine Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen. Somit würden die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Die belangte Behörde teilte dem BF zusätzlich mit, dass es sich gegenständlich um einen vorgelagerten verfahrensrechtlichen Bescheid betreffend aufschiebende Wirkung handeln würde und noch keine Sachentscheidung über sein Vorbringen in der gegenständlichen Entscheidung ergehe.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.12.2015 übermittelte der BF eine Stellungnahme an die belangte Behörde und stellte bezugnehmend auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Frage, ob er - sofern er es richtig verstehe - schriftlich vorweisen solle, dass er das Geld (Euro 760 pro Monat) benötigen würde. Weitere Ausführungen dazu wurden seitens des BF nicht vorgebracht.
  2. Die gegenständliche Stellungnahme zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch machen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist seit Februar 2009 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 02.02.
  6. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 15.11.2009 im Bezug der Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich 25,49 Euro.1.
  7. Der BF ist seit Februar 2009 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 02.02.
  8. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 15.11.2009 im Bezug der Notstandshilfe, zuletzt in der Höhe von täglich 25,49 Euro. 1.
  9. Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Forstarbeiter, Elektriker oder im Bereich anderer zumutbarer Helfertätigkeiten. Die aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 17.09.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten, wie auch die beabsichtigte Teilnahme des BF am Bewerbungscoaching zur Erlangung von Strategien, um bei der Jobsuche erfolgreich zu sein. Als Kurseinstieg wurde der 21.09.2015 angegeben. 1.
  10. Der BF hat an der vereinbarten Kursmaßnahme nicht teilgenommen, hat keine andere Maßnahme besucht und auch keine zumutbare Beschäftigung im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen. Der BF hat der belangten Behörde am 21.09.2015 über sein eAMS Konto mitgeteilt, dass er den Kurs nicht besuchen könne, da er zum Arzt muss. Eine Bestätigung über diesen Arztbesuch am 21.09.2015 hat der BF der belangten Behörde vorgelegt. Der BF ist auch am folgenden Kurstag - dem 23.09.2015 - nicht in die Maßnahme eingestiegen und begründet dies mit einer unzumutbaren Wegzeit von seinem Wohnort zum Kursort. 1.
  11. Der BF führte weder in der Beschwerde noch in der eingebrachten Stellungnahme aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären. Zudem hat er keine Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. 1.
  12. Gegenständlich ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem Einzelinteresse des BF überwiegen.
  13. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

56 Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

§ 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

§ 14Abs. 3 Vw

GVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat. Gegenständlich wurde mit einem eigenständigen, verfahrensrechtlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. 3.2.2.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.3.2.2.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Da der Judikatur zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen vergleiche VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243). Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], Paragraph 13, VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern "Gefahr im Verzug" besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, Paragraph 13, VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der BF in seiner Beschwerde keine Angaben darüber gemacht habe, welche konkrete wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären. Zudem habe er keine Unterlagen vorgelegt, die seinen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen würden. Daher gehe die belangte Behörde gegenständlich davon aus, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem Einzelinteresse des BF überwiegen. Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft dem BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Der BF hat seinen Antrag lediglich damit begründet, dass er von der belangten Behörde monatlich Euro 760 erhält, seine Hypothekenrate Euro 620 monatlich beträgt. Damit ist er der ihn treffenden Konkretisierungspflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die gegenständliche Beschwerde enthält - wie bereits erwähnt - diesbezüglich keine Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Die gegenständliche Beschwerde enthält - wie bereits erwähnt - diesbezüglich keine Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin seine - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016). Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

§ 13Abs. 5 letzter Satz Vw

GVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen:Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (

Paragraph 13, Absatz 5, letzter Satz VwGVG - hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl., siehe auch Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen: Die Behörde stellt darauf ab, dass durch § 10 AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist - wie dies die Behörde getan hat - mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird.Die Behörde stellt darauf ab, dass durch Paragraph 10, AlVG Personen sanktioniert werden, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen und eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Dabei ist - wie dies die Behörde getan hat - mit zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2009 mit nur kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht, weshalb dem Gedanken der generalpräventiven Wirkung der Norm im Hinblick auf das gerechtfertigte Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ein besonderes Gewicht zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es somit - und zwar losgelöst von der Frage, ob der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH 03.03.1999, AW 97/08/0091, wonach die Einstellung der Notstandshilfe grundsätzlich kein Bescheid sei, der dem Vollzug zugänglich ist) - nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet wird. 3.2.4. § 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben.3.2.4. Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

§ 14Vw

GVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 5 Vw

GVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht.

Paragraph 14, VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des übermittelten Schriftsatzes der eindeutige Hinweises, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehen ist, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Der belangten Behörde steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser -

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des übermittelten Schriftsatzes der eindeutige Hinweises, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorgesehen ist, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Der belangten Behörde steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser -

der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua). 3.2.

  1. Aus dem Gesamtbild gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen. Es sind aufgrund der Beschwerde keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer zu erkennen, daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Angemerkt wird abschließend, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis lediglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörde entschieden wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G312.2118637.1.00

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