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{'item': 'L510 2005487-3'}

Obsah (13)Art 133§ 113§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 64a§ 15§ 4§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlL510 2005487-3 SpruchL510 2005487-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über

§ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 01.03.2013, GZ: 046-113

(2)- 1/13, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 01.03.2013, GZ: 046-113
(2)- 1/13, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben. Anlässlich einer Kontrolle am 27.02.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( XXXX ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33
(1)ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs.1, 111a, sowie 113 ASVG ausgesprochen.Anlässlich einer Kontrolle am 27.02.2012 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung der angeführten Person ( römisch 40 ) gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33,
(1)ASVG verstoßen habe. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a,, sowie 113 ASVG ausgesprochen.
  1. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und dargelegt, dass XXXX nie bei der bP als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei, sondern seit Jänner 2012 selbständig tätig sei.
  2. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und dargelegt, dass römisch 40 nie bei der bP als Arbeitnehmer angestellt gewesen sei, sondern seit Jänner 2012 selbständig tätig sei.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ: L510 2005487-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückverwiesen.
  4. Mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2014, GZ: L510 2005487-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK zurückverwiesen.
  5. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen stellte die GKK mit Beschied vom 04.11.2014, GZ: XXXX , fest, dass XXXX , aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit von 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
  6. Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen stellte die GKK mit Beschied vom 04.11.2014, GZ: römisch 40 , fest, dass römisch 40 , aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit von 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
  7. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 erhob die bP durch ihre Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  8. Das BVwG hat im Erkenntnis vom 28.07.2015, GZ: L510 2005487-2/3E, die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 04.11.2014 als unbegründet abgewiesen, womit über die Versicherungspflicht rechtskräftig entschieden wurde.
  9. Mit Bescheid der GKK vom 11.09.2015, GZ: XXXX , wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der

§ 113Abs.

2 ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.300,-- zu entrichten.7. Mit Bescheid der GKK vom 11.09.2015, GZ: römisch 40 , wurde die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.300,-- zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 04.112014 zu GZ: XXXX , der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstelle.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid vom 04.112014 zu GZ: römisch 40 , der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstelle. Begründend wurde dargelegt, dass anlässlich einer Kontrolle am 27.02.2012, um 13:45 Uhr, in der XXXX , durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeber hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb des Dienstgebers angetroffen worden. Die Feststellungen des Versicherungspflichtbescheids zu GZ: XXXX vom 04.11.2014 würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden.Begründend wurde dargelegt, dass anlässlich einer Kontrolle am 27.02.2012, um 13:45 Uhr, in der römisch 40 , durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeber hinsichtlich der Beschäftigung des römisch 40 gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe. Dieser Dienstnehmer sei arbeitend für den Betrieb des Dienstgebers angetroffen worden. Die Feststellungen des Versicherungspflichtbescheids zu GZ: römisch 40 vom 04.11.2014 würden zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben werden. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf den Feststellungen der Finanzpolizei vor Ort, auf den niederschriftlichen Aussagen von Herrn XXXX , auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse des Magistrates Salzburg vom 06.07.2012 zu Zahl 01/08/30353/2012/004 und 01/08/28877/2012/004, dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2015 zu Zahl L510 2005487-2/3E, dem Einspruch von Herrn XXXX vom 28.03.2013, den vorgelegten Unterlagen von XXXX , dem Kfz-Kaufvertrag vom 16.07.2012, sowie dem "Unternehmen Vertrag" zwischen XXXX Kleintransporte und XXXX (undatiert) beruhen würden.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf den Feststellungen der Finanzpolizei vor Ort, auf den niederschriftlichen Aussagen von Herrn römisch 40 , auf die rechtskräftigen Straferkenntnisse des Magistrates Salzburg vom 06.07.2012 zu Zahl 01/08/30353/2012/004 und 01/08/28877/2012/004, dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2015 zu Zahl L510 2005487-2/3E, dem Einspruch von Herrn römisch 40 vom 28.03.2013, den vorgelegten Unterlagen von römisch 40 , dem Kfz-Kaufvertrag vom 16.07.2012, sowie dem "Unternehmen Vertrag" zwischen römisch 40 Kleintransporte und römisch 40 (undatiert) beruhen würden. Rechtlich wurde nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass dem Abs. 1 des § 113 ASVG zu entnehmen sei, dass zwei Merkmale zur Erfüllung das gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte (vgl. VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, 24.03.1992, 89/08/0380, 02.07.1996, 93/08/0240, 20.11.2002, 2GOO/Ö8/OÖ21, 26.01.2005, 2004/08/0141). Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Es liege somit lediglich eine zu lösende Rechtsfrage vor.Rechtlich wurde nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen dargelegt, dass dem Absatz eins, des Paragraph 113, ASVG zu entnehmen sei, dass zwei Merkmale zur Erfüllung das gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten: nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung nicht erfolgte vergleiche VwGH 08.05.1990, 89/08/0040, 24.03.1992, 89/08/0380, 02.07.1996, 93/08/0240, 20.11.2002, 2GOO/Ö8/OÖ21, 26.01.2005, 2004/08/0141). Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig und sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Es liege somit lediglich eine zu lösende Rechtsfrage vor. Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, aus, dass §113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0180, 28.01.2005 ,2004/08/0141, 10.07.2013, 2013/08/0117).Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, aus, dass §113 Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0180, 28.01.2005 ,2004/08/0141, 10.07.2013, 2013/08/0117). Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldsverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien {VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187, 10.04.2013, 2013/08/0041). Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00, je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,00.Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,00, je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 800,

  1. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 09.10.2015 wurde Beschwerde gegen den Bescheid der GKK vom 11.09.2015 erhoben. Dargelegt wurde, dass die Unterlassung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig infolge Rechtsirrtums erfolgte. Zur finanziellen Situation der bP wurde dargelegt, dass diese weiterhin sein Subunternehmen betreibe und insgesamt 7 Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet beschäftige. Sie verdiene netto rd. € 2.000,-- und sei noch mit Steuernachzahlungen für ihr früheres Einzelunternehmen in gerundeter Höhe von € 10.000,-- zuzüglich Zinsen belastet. Deshalb werde beantragt, gem. § 113 Abs. 2 ASVG die Bearbeitungsgebühr gänzlich zu erlassen und den Teilbetrag für den Prüfungseinsatz auf € 400,-- herabzusetzen, zudem die bP kein schweres Verschulden treffe. In eventu werde beantragt, eine Ratenzahlung zu gewähren.Dargelegt wurde, dass die Unterlassung zur Pflichtversicherung nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig infolge Rechtsirrtums erfolgte. Zur finanziellen Situation der bP wurde dargelegt, dass diese weiterhin sein Subunternehmen betreibe und insgesamt 7 Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet beschäftige. Sie verdiene netto rd. € 2.000,-- und sei noch mit Steuernachzahlungen für ihr früheres Einzelunternehmen in gerundeter Höhe von € 10.000,-- zuzüglich Zinsen belastet. Deshalb werde beantragt, gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG die Bearbeitungsgebühr gänzlich zu erlassen und den Teilbetrag für den Prüfungseinsatz auf € 400,-- herabzusetzen, zudem die bP kein schweres Verschulden treffe. In eventu werde beantragt, eine Ratenzahlung zu gewähren.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2015 hat die GKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2015 abgewiesen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2015 hat die GKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.09.2015 abgewiesen. Begründend wurde nach Zusammenfassung des maßgeblichen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 27.02.2012 Herr XXXX bei Arbeiten für die bP betreten worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.Begründend wurde nach Zusammenfassung des maßgeblichen Verfahrensverlaufs im Wesentlichen dargelegt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 27.02.2012 Herr römisch 40 bei Arbeiten für die bP betreten worden sei, ohne rechtmäßig zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Der Meldeverstoß werde in der Beschwerde nicht bestritten. Mit Erkenntnis vom 28.07.2015 habe das BVwG die gegen den Versicherungspflichtbescheid eingebrachte Beschwerde abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass zwar bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden könne. Dennoch lägen diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vor, da in dieser Causa nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen sei. Es entspreche nämlich der Judikatur des VwGH, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes dann vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei und daher die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0125). Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen überdies auch nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff sei vom VwGH bislang so ausgelegt worden, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet sein müssten. Diese Bestimmung ziele daher auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten würden und der Dienstgeber glaubhaft vorbringe, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers mehr zuwarten habe können (vgl. VwGH v, 18.11.2009, 2008/07/0246; 2009/08/0184).Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass zwar bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden könne. Dennoch lägen diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vor, da in dieser Causa nicht von unbedeutenden Folgen auszugehen sei. Es entspreche nämlich der Judikatur des VwGH, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes dann vorliege, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei und daher die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen seien vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0125). Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen überdies auch nicht vor. Dieser unbestimmte Gesetzesbegriff sei vom VwGH bislang so ausgelegt worden, dass die besonders berücksichtigungswürdigen Gründe im Meldevorgang selbst begründet sein müssten. Diese Bestimmung ziele daher auf jene Sachverhalte ab, in denen kurzfristig Dienstnehmer in den Betrieb eintreten würden und der Dienstgeber glaubhaft vorbringe, an einer rechtzeitigen Anmeldung trotz aller Vorkehrungen gehindert worden zu sein oder keinesfalls mit dem tatsächlichen Arbeitseinsatz des neuen Dienstnehmers mehr zuwarten habe können vergleiche VwGH v, 18.11.2009, 2008/07/0246; 2009/08/0184). Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111,112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0186, 26.01.2005, 2004/08/0141,10.07.2013, 2013/08/0117).Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, 2013/08/0117, aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111,,112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 20.11.2002, 200/08/0186, 26.01.2005, 2004/08/0141,10.07.2013, 2013/08/0117). Rechtlich führte die GKK die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen an.
  4. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 09.11.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde dargelegt, dass in Bezug auf die Gesamtregelung zu § 113 Abs. 1 ASVG auch die Frage des subjektiven Verschuldens maßgeblich sei, da andernfalls der Gesetzgeber in § 113 Abs. 2 Z. 3 wohl keine Unterscheidung zwischen Fällen erstmaliger Verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen und solchen mit mehrmaliger Begehung getroffen hätte. Schließlich habe sich die GKK nicht mit der im Ratenzahlungsansuchen relevierten Einkommenssituation der bP auseinander gesetzt, somit mit dem im Gesetz vorgesehenen Fall besonderer Berücksichtigungswürdigkeit (§ 113 Abs. 2,
  5. Satz). Verfehlt sei diesbezüglich die Rechtsansicht der GKK, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe nur im Meldevorgang selbst begründet sein könnten, nicht jedoch in der subjektiven Leistungsfähigkeit.
  6. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 09.11.2015 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde dargelegt, dass in Bezug auf die Gesamtregelung zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG auch die Frage des subjektiven Verschuldens maßgeblich sei, da andernfalls der Gesetzgeber in Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 3, wohl keine Unterscheidung zwischen Fällen erstmaliger Verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen und solchen mit mehrmaliger Begehung getroffen hätte. Schließlich habe sich die GKK nicht mit der im Ratenzahlungsansuchen relevierten Einkommenssituation der bP auseinander gesetzt, somit mit dem im Gesetz vorgesehenen Fall besonderer Berücksichtigungswürdigkeit (Paragraph 113, Absatz 2, 4, Satz). Verfehlt sei diesbezüglich die Rechtsansicht der GKK, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe nur im Meldevorgang selbst begründet sein könnten, nicht jedoch in der subjektiven Leistungsfähigkeit.
  7. Mit Schreiben der GKK vom 07.12.2015 erging die Beschwerdevorlage an das BVwG. In diesem Schreiben setzte sich die GKK mit den Beschwerdeangaben auseinander und legte rechtlich dar, dass eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG erfolgen könne, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe. Das Wort "kann" gem. § 113 Abs. 2 ASVG sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 7.
  8. 2011, ZI. 2008/08/0218, mwN).
  9. Mit Schreiben der GKK vom 07.12.2015 erging die Beschwerdevorlage an das BVwG. In diesem Schreiben setzte sich die GKK mit den Beschwerdeangaben auseinander und legte rechtlich dar, dass eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erfolgen könne, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe. Das Wort "kann" gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sei im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 7.
  10. 2011, ZI. 2008/08/0218, mwN). Bei gegenständlicher Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag festzusetzen sei, habe daher kein Ermessensspielraum nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bestanden. Zwar handle es sich gegenständlich um den erstmaligen Meldeverstoß, jedoch liege das kumulative Erfordernis der unbedeutenden Folgen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht vor: So entspreche es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Folgen nur dann unbedeutend seien, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben würden, so etwa dann, wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen sei (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zi. 2011/08/0161). Gegenständlich sei der Dienstnehmer bis zum heutigen Tag nicht (rückwirkend) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet. Lediglich einen Beschäftigungszeitraum im Jahr 2014 betreffend (01.01.2014 - 31.07.2014) sei eine Anmeldung für den Dienstnehmer XXXX erstattet worden.Bei gegenständlicher Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag festzusetzen sei, habe daher kein Ermessensspielraum nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bestanden. Zwar handle es sich gegenständlich um den erstmaligen Meldeverstoß, jedoch liege das kumulative Erfordernis der unbedeutenden Folgen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht vor: So entspreche es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Folgen nur dann unbedeutend seien, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben würden, so etwa dann, wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen sei vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zi. 2011/08/0161). Gegenständlich sei der Dienstnehmer bis zum heutigen Tag nicht (rückwirkend) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beschäftigung zur Sozialversicherung gemeldet. Lediglich einen Beschäftigungszeitraum im Jahr 2014 betreffend (01.01.2014 - 31.07.2014) sei eine Anmeldung für den Dienstnehmer römisch 40 erstattet worden. Auch seien seitens des Beschwerdeführers keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt worden, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten.Auch seien seitens des Beschwerdeführers keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt worden, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. Zum Vorbringen des mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers halte die Salzburger Gebietskrankenkasse wiederholt (siehe Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2015) fest, dass es nach der Rechtsprechung unerheblich sei, ob den Verpflichteten ein Verschulden treffe, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstelle (vgl. VwGH 26.01.2005, ZI. 2004/08/0141).Zum Vorbringen des mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers halte die Salzburger Gebietskrankenkasse wiederholt (siehe Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2015) fest, dass es nach der Rechtsprechung unerheblich sei, ob den Verpflichteten ein Verschulden treffe, da die Verhängung eines Beitragszuschlages nur auf die objektive Tatsache einer nicht oder zu spät erfolgten Meldung abstelle vergleiche VwGH 26.01.2005, ZI. 2004/08/0141). Was schließlich die in der Beschwerde angeführten "Einkommensverhältnisse" betrifft, so komme es auf diese bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht an (vgl. VwGH vom 14.03.2013, ZI. 2012/08/0125). Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass das Ansuchen auf Ratenzahlung seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse bewilligt wurde (Schreiben "Ratenbewilligung" vom 30.10.2015).Was schließlich die in der Beschwerde angeführten "Einkommensverhältnisse" betrifft, so komme es auf diese bei der Bemessung des Beitragszuschlages nicht an vergleiche VwGH vom 14.03.2013, ZI. 2012/08/0125). Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass das Ansuchen auf Ratenzahlung seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse bewilligt wurde (Schreiben "Ratenbewilligung" vom 30.10.2015). Unstreitig stehe fest, dass der Dienstnehmer XXXX im Zeitraum von 01.02.2012 bis (zumindest 27.02.2012) in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden habe, und dieser den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt und vor der Kontrolle der Finanzpolizei und auch danach nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe, die Nichtanmeldung von ihm nicht bestritten worden sei und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt worden sei.Unstreitig stehe fest, dass der Dienstnehmer römisch 40 im Zeitraum von 01.02.2012 bis (zumindest 27.02.2012) in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden habe, und dieser den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt und vor der Kontrolle der Finanzpolizei und auch danach nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe, die Nichtanmeldung von ihm nicht bestritten worden sei und somit objektiv dieser Umstand der Nichtmeldung erfüllt worden sei. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht.
  11. Am 10.12.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsverfahrensakt bei der Gerichtsabteilung L510 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Person XXXX wurde am 27.02.2012 durch Beamte des Finanzamtes bei einer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG, unterliegenden Beschäftigung als Lenker eines Fahrzeuges für die bP unmittelbar betreten. Mit Erkenntnis vom 28.07.2015, GZ: L510 2005487-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt, dass XXXX aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit von 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die bP hat als Dienstgeber vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.Die Person römisch 40 wurde am 27.02.2012 durch Beamte des Finanzamtes bei einer der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, unterliegenden Beschäftigung als Lenker eines Fahrzeuges für die bP unmittelbar betreten. Mit Erkenntnis vom 28.07.2015, GZ: L510 2005487-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt, dass römisch 40 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit von 01.02.2012 bis (zumindest) 27.02.2012 der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die bP hat als Dienstgeber vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt, weshalb der Tatbestand nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt ist. Der Betrag in Gesamthöhe von Euro 1.300,-- wurde zu Recht eingefordert.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG. Unstreitig wurde von der bP als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.Unstreitig wurde von der bP als Dienstgeber die Anmeldung gem. Paragraph 33, ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt. Die Stellungnahme der GKK vom 07.12.2015 wurde der bP nicht zur Kenntnis gebracht, weil es sich bei dieser nicht um Fragen des relevanten Sachverhaltes, sondern um solche der rechtlichen Beurteilung handelte; solche sind nicht dem Parteiengehör unterliegend (vgl. VwGH 27.05.1992, 92/02/0093).Die Stellungnahme der GKK vom 07.12.2015 wurde der bP nicht zur Kenntnis gebracht, weil es sich bei dieser nicht um Fragen des relevanten Sachverhaltes, sondern um solche der rechtlichen Beurteilung handelte; solche sind nicht dem Parteiengehör unterliegend vergleiche VwGH 27.05.1992, 92/02/0093).
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i

Vm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Der belangten Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung

§ 64a

AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).Der belangten Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, VwGVG, Regierungsvorlage 2009).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, VwGVG, Anmerkung 7). Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit Paragraph 27, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf. Zu A) 1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. § 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]

(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. [...]
  1. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117).
  2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann]

§ 113Abs.

2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, Zl. 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077).Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann]

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, Zl. 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, Zl. 2010/08/0077). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach Paragraph 113, ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich liegt, wie oben ausgeführt, eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor. Die bP hat als Dienstgeber den o. a. Dienstnehmer entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Zu dieser Frage sind keine weiteren Ermittlungen durchzuführen.Gegenständlich liegt, wie oben ausgeführt, eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor. Die bP hat als Dienstgeber den o. a. Dienstnehmer entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzamtes durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Zu dieser Frage sind keine weiteren Ermittlungen durchzuführen. Somit ist der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der GKK im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Dienstgebers indiziert.Somit ist der Tatbestand nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der GKK im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Dienstgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der GKK erübrigen.Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der GKK erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (vgl. § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG). Die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle war gegenständlich nicht nachgeholt, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die bP hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Was schließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP betrifft, so kommt es auf diese nach § 113 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125).Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen vergleiche Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG). Die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle war gegenständlich nicht nachgeholt, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die bP hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. Was schließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP betrifft, so kommt es auf diese nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125). Wie sich aus der zitierten Judikatur des VwGH ergibt, ist die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 1 Person insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei 1 Person insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der GKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG zu Recht eingefordert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L510.2005487.3.00

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