Obsah (11)
§ 28Art 133§ 177§ 69§ 68§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlL510 2108340-1 SpruchL510 2108340-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als
§ 28Abs. 5 Vw
GVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 03.04.2015, AZ: römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: " bP") beantragte am 06.03.2007 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, (in der Folge auch kurz bezeichnet als: "AUVA") die Anerkennung ihrer bestehenden schweren Wirbelsäulenschäden und ihrer Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheiten. Mit Bescheiden vom 03.07.2007 erkannte die AUVA die beiden Erkrankungen jeweils nicht als Berufskrankheit an. Den vorliegenden Verwaltungsakten zufolge erwuchsen beide Bescheide in Rechtskraft.
- Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 durch die rechtsfreundliche Vertretung - unterfertigt durch die bP am 16.04.2014, gesendet mit E-Mail vom 18.04.2014 - wurde erneut beantragt, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die bP sei zwischen 20.09.1999 und 27.07.2002 bei einem bestimmten Recycling-Unternehmen und zwischen 02.09.2002 und 24.09.2002 bei einem bestimmten Abschleppdienst beschäftigt gewesen. Beide Unternehmen seien im Gelände und land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätig, so dass bei Tätigkeiten bei ihnen im Sinne der Liste der Berufskrankheiten, Nr. 46, eine ähnliche Gefährdung bestehe wie bei Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der zuletzt angeführten Firma habe die bP in den Krankenstand gehen müssen und sei in der Folge umgeschult worden, sodass ein Berufswechsel stattgefunden habe. Die bP habe bei der zuletzt angeführten Firma als Fahrer im Abschleppdienst gearbeitet; bei der Firma zuvor habe sie im Abfalldienst als Auflader im Tiroler Oberland gearbeitet. Im ersten Fall hatte sie den Abfall, zumeist in Containern, im gesamten ländlichen Gebiet einzusammeln und zu den Recyclingstellen zu bringen. Im zweiten Fall hatte sie ebenfalls im ländlichen Gebiet den Abschleppdienst in jeder Art von Gelände durchzuführen. Den Dienst bei der Abschleppfirma habe die bP wegen auftretender Krankheitssymptome beenden müssen. Sie habe an zunehmenden Beschwerden, wie zum Beispiel Rückgratbeschwerden, unerklärlichen Abszessbildungen, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, allgemeiner Übelkeit bis zum Erbrechen, Schweißausbrüchen, Atmungsbeschwerden, Erschöpfungserscheinungen u.ä. gelitten. Die bP sei deswegen in ständiger Behandlung gewesen, wobei die Ärzte die Ursachen nicht finden und die Symptome nur teilweise hätten bekämpfen können. Schließlich sei über Veranlassung einer Lungenfachärztin eine gezielte Laboruntersuchung durchgeführt worden, bei der sich im November 2003 herausgestellt habe, dass die bP eine Borreliose-Erkrankung infolge Infektion durch borrelia burgdoferi durchgemacht hatte. Das Krankheitsbild und der zeitliche Ablauf würden darauf hinzeigen, dass die bP den Zeckenbiss während ihrer Tätigkeit als Abschleppwagenfahrer bei der Abschleppfirma erlitten habe. Dieser Zeckenbiss sei nicht nur begünstigt gewesen durch die Arbeit zu jeder Tageszeit und bei jedem Wetter, sondern auch durch die Jahreszeit. Aber selbst dann, wenn man annehmen sollte, dass der Zeckenbiss während der Arbeit bei der ersterwähnten Firma erfolgt sei, würden dieselben Gefährdungsmerkmale vorliegen. In beiden Fällen sei daher eine Erkrankung in Form der Nr. 46 der Liste der Berufskrankheiten anzunehmen. In der Anlage werde eine ärztliche Beurteilung und Stellungnahme vom 07.01.2014 übermittelt, welche den Krankheitsverlauf zusammenfasse, eine Diagnose erstelle und das Zusammenwirken der Borreliose Erkrankung und der Erkrankung der LWS darstelle. Der nun vorliegende Krankheitszustand lasse erkennen, dass eine Berufskrankheit mit erheblichen nachteiligen Folgen vorliege.
- Nach Durchführung von Erhebungen - zudem finden sich zahlreiche medizinische Dokumente im Akt - erfolgte mit Schreiben vom 27.01.2015 seitens der AUVA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der Antrag vom 18.04.2014 als Antrag auf Wiederaufnahme des mit 03.07.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens - die Borreliose werde nicht als Berufskrankheit
§ 177Abs.
1 ASVG anerkannt - gesehen werde; dieser sei aber wegen Überschreitung der dreijährigen Fist des § 69 Abs. 2 AVG als verspätet anzusehen.3. Nach Durchführung von Erhebungen - zudem finden sich zahlreiche medizinische Dokumente im Akt - erfolgte mit Schreiben vom 27.01.2015 seitens der AUVA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der Antrag vom 18.04.2014 als Antrag auf Wiederaufnahme des mit 03.07.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens - die Borreliose werde nicht als Berufskrankheit
Paragraph 177, Absatz eins, ASVG anerkannt - gesehen werde; dieser sei aber wegen Überschreitung der dreijährigen Fist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet anzusehen.
- Mit E-Mail vom 26.02.2015 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Übermittlung der im Verfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahme. Die Übermittlung dieser chefärztlichen Stellungnahme wurde vorerst abgelehnt, mit Schreiben vom 03.04.2015 erfolgte dann doch die Übersendung der gewünschten Unterlagen durch die AUVA.
- Mit Bescheid vom 03.04.2015 wies die AUVA den Antrag der bP vom 18.04.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Begründend wurde in diesem Bescheid - nach Darlegung der wesentlichen Bestimmungen des § 69 Abs. 1 und 2 AVG - ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.07.2007 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die gemeldeten Beschwerden (Borreliose) nicht als Berufskrankheit
§ 177Abs.
1 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) anerkannt werden.Begründend wurde in diesem Bescheid - nach Darlegung der wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG - ausgeführt, dass mit Bescheid vom 03.07.2007 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die gemeldeten Beschwerden (Borreliose) nicht als Berufskrankheit
Paragraph 177, Absatz eins, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) anerkannt werden. Mit Schreiben vom 18.04.2014 habe die bP unter Beischluss diverser medizinischer Unterlagen neuerlich die Anerkennung der Erkrankung (Borreliose) als Berufskrankheit und somit die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Zunahme der Beschwerdesymptomatik, wie zum Beispiel Rückgratbeschwerden, unerklärliche Abszessbildungen, Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, allgemeine Übelkeit bis zum Erbrechen, Schweißausbrüche, Atmungsbeschwerden und Erschöpfungserscheinungen beantragt. Der von der bP im Antrag vom 18.04.2014 geschilderte Sachverhalt bzw. die angeführten wesentlichen Behandlungsunterlagen aus den Jahren 2003/2004 seien bereits Gegenstand des AUVA-Feststellungsverfahrens mit finaler Bescheiderteilung vom 03.07.2007 gewesen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich vom medizinischen Standpunkt aus, laut Stellungnahme der Chefärztlichen Station, keine neuen Erkenntnisse ergeben würden.Der von der bP im Antrag vom 18.04.2014 geschilderte Sachverhalt bzw. die angeführten wesentlichen Behandlungsunterlagen aus den Jahren 2003 aus 2004, seien bereits Gegenstand des AUVA-Feststellungsverfahrens mit finaler Bescheiderteilung vom 03.07.2007 gewesen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich vom medizinischen Standpunkt aus, laut Stellungnahme der Chefärztlichen Station, keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme (neuerliche Anerkennung der Beschwerden als Berufskrankheit Nr. 46 der Anlage 1 zum ASVG) nicht mehr gestellt werden. Der Antrag vom 18.04.2014 sei daher abzuweisen gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter Beschwerde gegen diesen - am 07.04.2015 zugestellten - Bescheid. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die bP sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Durchführung und Erledigung des von ihr beantragten Verfahrens verletzt worden. Weiters sei sie in ihrem materiell-rechtlichen Recht auf Zuerkennung ihrer Erkrankung (Borreliose) als Berufskrankheit verletzt worden, obwohl diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die von ihr im entsprechenden Zeitraum ausgeübte Risikobeschäftigung zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch die Bestimmung des § 177 ASVG unrichtig angewendet bzw. falsch ausgelegt worden.Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Die bP sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Durchführung und Erledigung des von ihr beantragten Verfahrens verletzt worden. Weiters sei sie in ihrem materiell-rechtlichen Recht auf Zuerkennung ihrer Erkrankung (Borreliose) als Berufskrankheit verletzt worden, obwohl diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die von ihr im entsprechenden Zeitraum ausgeübte Risikobeschäftigung zurückzuführen sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch die Bestimmung des Paragraph 177, ASVG unrichtig angewendet bzw. falsch ausgelegt worden. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei ihr Antrag vom 18.04.2014 "auf Wiederaufnahme des Verfahrens" abgewiesen worden. Mit dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung sei einerseits ihrem Antrag, der gar nicht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet war, nicht entsprochen worden, andererseits ihr Anspruch auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens, nämlich durch Sachentscheidung, verletzt worden. Es liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, insbesondere der Bestimmung des § 73 AVG (siehe hierzu auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Springerverlag,
- Aufl., Rz 1117; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz,
- Aufl., Rz 264).Mit dem gegenständlichen Bescheid sei ihr Antrag vom 18.04.2014 "auf Wiederaufnahme des Verfahrens" abgewiesen worden. Mit dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung sei einerseits ihrem Antrag, der gar nicht auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet war, nicht entsprochen worden, andererseits ihr Anspruch auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens, nämlich durch Sachentscheidung, verletzt worden. Es liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, insbesondere der Bestimmung des Paragraph 73, AVG (siehe hierzu auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Springerverlag,
- Aufl., Rz 1117; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz,
- Aufl., Rz 264). Mit dem Antrag vom 16.04.2014 (offenbar bei der belangten Behörde eingelangt am 18.04.2014) habe die bP der belangten Behörde eine ärztliche Beurteilung und Stellungnahme des MR Dr. XXXX , XXXX , vom 07.01.2014 vorgelegt und daran anknüpfend vorgebracht, dass der nun vorliegende Krankheitszustand erkennen lasse, dass eine Berufskrankheit mit erheblichen nachteiligen Folgen vorliege. Der Antrag habe darauf abgezielt, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die belangte Behörde habe diesen Antrag als verfahrenseinleitenden Antrag § 13 Abs. 8 AVG angenommen und mit Schreiben vom 03.06.2014 ausdrücklich mitgeteilt, "dass wir neuerlich ein Prüfungsverfahren eingeleitet haben".Mit dem Antrag vom 16.04.2014 (offenbar bei der belangten Behörde eingelangt am 18.04.2014) habe die bP der belangten Behörde eine ärztliche Beurteilung und Stellungnahme des MR Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 07.01.2014 vorgelegt und daran anknüpfend vorgebracht, dass der nun vorliegende Krankheitszustand erkennen lasse, dass eine Berufskrankheit mit erheblichen nachteiligen Folgen vorliege. Der Antrag habe darauf abgezielt, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Die belangte Behörde habe diesen Antrag als verfahrenseinleitenden Antrag Paragraph 13, Absatz 8, AVG angenommen und mit Schreiben vom 03.06.2014 ausdrücklich mitgeteilt, "dass wir neuerlich ein Prüfungsverfahren eingeleitet haben". Wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Antrag entgegen seinem Inhalt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Ziel gehabt hätte, hätte dieser Antrag wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen werden müssen, nicht aber nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Abweisung eines - gar nicht gestellten - Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine nachträgliche Umdeutung sei auf alle Fälle unzulässig. Die bP habe ihren Antrag auch niemals eingeschränkt, abgeändert oder gar zurückgezogen, sondern vielmehr mit E-Mail vom 05.03.2015 darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gerichtet sei. Nach § 37 AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen, woraus unter anderem der Grundsatz der materiellen Wahrheit abgeleitet werde; dies bedeute, dass die Behörde den wahren Sachverhalt (die materielle Wahrheit) vollständig festzustellen habe, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend sei (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 267).Nach Paragraph 37, AVG sei es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen, woraus unter anderem der Grundsatz der materiellen Wahrheit abgeleitet werde; dies bedeute, dass die Behörde den wahren Sachverhalt (die materielle Wahrheit) vollständig festzustellen habe, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend sei (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz 267). Im gegenständlichen Fall sei von der belangten Behörde nach umfangreichen Erhebungen die Stellungnahme der anstaltseigenen chefärztlichen Station eingeholt worden. Diese Stellungnahme sei jedoch für die Beurteilung ihres Anspruchs nicht ausreichend, es seien mögliche Auslöser genannt, nicht aber entsprechend der wahre Sachverhalt untersucht worden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass eine Immunschwäche ihrer Person nicht vorliege ("Infektiöse oder andere Ursachen für eine allfällige Immunschwäche werden nicht berichtet"). Dies spreche dafür, dass eine massive Einwirkung wie ein Biss einer infizierten Zecke notwendig gewesen sei, um die Erkrankung auszulösen und nicht etwaige andere Krankheitserreger - und schon gar nicht ein Virus, zumal ja eine bakterielle Erkrankung festgestellt worden sei. Dazu komme, dass sich der chefärztliche Dienst mit der Beurteilung des einen Bestandteil ihres Antrages bildenden Gutachtens MR Dr. XXXX , XXXX , vom 07.01.2014 in keiner Weise beschäftigt geschweige denn auseinandergesetzt habe.Dazu komme, dass sich der chefärztliche Dienst mit der Beurteilung des einen Bestandteil ihres Antrages bildenden Gutachtens MR Dr. römisch 40 , römisch 40 , vom 07.01.2014 in keiner Weise beschäftigt geschweige denn auseinandergesetzt habe. Um eine Beurteilung, die eine verlässliche Grundlage für eine Entscheidung darstelle, zu erhalten, sei die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Gebiet der Neurologie und eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Gebiet der Bakteriologie und Serologie notwendig. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit dem Zusammenhang ihrer Borreliose- Erkrankung mit ihrer Tätigkeit im freien Gelände auseinandergesetzt. Es sei aber erkennbar und aus der Begründung des angefochtenen Bescheides abzuleiten, dass ein derartiger Zusammenhang nicht angenommen werde. Die anstaltseigene chefärztliche Station spreche in ihrer Stellungnahme von einem "beruflich bedingt geringem Expositionsrisiko". Tatsächlich jedoch sei sie sowohl in ihrer Tätigkeit als Abfalldienst im Tiroler Oberland als auch in ihrer Tätigkeit im Abschleppdienst einem hohem Risiko des Zeckenbisses und damit der Borreliose ausgesetzt gewesen, die den in der Liste der Berufskrankheiten aufgezählten Unternehmen jedenfalls gleichkomme ("Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Tätigkeiten in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht" - Nr. 46; vgl. auch die Information einer Selbsthilfegruppe aus dem Internet).Tatsächlich jedoch sei sie sowohl in ihrer Tätigkeit als Abfalldienst im Tiroler Oberland als auch in ihrer Tätigkeit im Abschleppdienst einem hohem Risiko des Zeckenbisses und damit der Borreliose ausgesetzt gewesen, die den in der Liste der Berufskrankheiten aufgezählten Unternehmen jedenfalls gleichkomme ("Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Tätigkeiten in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht" - Nr. 46; vergleiche auch die Information einer Selbsthilfegruppe aus dem Internet). Es falle auch aus chronologischer Sicht auf, dass die massiven und zunächst nicht erklärbaren Erkrankungen bald nach den Arbeiten im Gelände aufgetreten seien und in dieser Form im Wesentlichen bis heute anhalten würden. Es sei daher mit der von § 177 ASVG geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Qualifikation ihrer Borreliose als Berufserkrankung gegeben.Es sei daher mit der von Paragraph 177, ASVG geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit die Qualifikation ihrer Borreliose als Berufserkrankung gegeben. Die bP beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und in Stattgebung derselben den angefochtenen Bescheid abändern und dem Antrag Folge geben, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Bereich der Neurologie und Einholung eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Bereich der Bakteriologie und Serologie, oder aber den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und dieser die Durchführung bzw. die Ergänzung des Beweisverfahrens auftragen.
- Mit Schreiben vom 09.06.2015 legte die AUVA die Beschwerde samt den vorliegenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht - am 11.06.2015 einlangend - vor. In einer angeschlossenen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.04.2015 die belangte Partei den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.04.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen habe. Diesem Bescheid sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen: Die bP habe am 06.03.2007 die Einleitung eines Feststellungsverfahrens beantragt. Sie habe dazu vorgebracht, dass ihre Wirbelsäulenbeschwerden und ihre Borreliose-Erkrankung Folge ihrer beruflichen Tätigkeit seien und den Antrag auf Anerkennung der Beschwerden als Berufskrankheit gestellt. Die belangte Partei habe zwei Feststellungsverfahren geführt: Zur Borreliose-Erkrankung und zu den Wirbelsäulenbeschwerden. Die Wirbelsäulenbeschwerden habe die belangte Partei mit Bescheid vom 03.07.2007 nicht als Berufskrankheit anerkannt, weil diese Beschwerden nicht als Berufskrankheit im Anhang 1 zu § 177 ASVG aufgezählt seien. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.Die Wirbelsäulenbeschwerden habe die belangte Partei mit Bescheid vom 03.07.2007 nicht als Berufskrankheit anerkannt, weil diese Beschwerden nicht als Berufskrankheit im Anhang 1 zu Paragraph 177, ASVG aufgezählt seien. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Thema des hier vorliegenden Verfahrens sei die von der bP vorgebrachte Borreliose Erkrankung. Nach den Aussagen der bP in der Niederschrift vom 06.03.2007 habe sie sich bei der Tätigkeit als Abschleppwagenfahrer bei der Firma XXXX im September 2002 eine Borreliose-Krankheit (Nr. 46 der BK-Liste) zugezogen, da sie bei dieser Tätigkeit häufig im freien Gelände eingesetzt worden sei und daher ein besonders hohes Risiko bestanden habe.Thema des hier vorliegenden Verfahrens sei die von der bP vorgebrachte Borreliose Erkrankung. Nach den Aussagen der bP in der Niederschrift vom 06.03.2007 habe sie sich bei der Tätigkeit als Abschleppwagenfahrer bei der Firma römisch 40 im September 2002 eine Borreliose-Krankheit (Nr. 46 der BK-Liste) zugezogen, da sie bei dieser Tätigkeit häufig im freien Gelände eingesetzt worden sei und daher ein besonders hohes Risiko bestanden habe. Die belangte Partei habe eine Stellungnahme ihres Unfallverhütungsdienstes eingeholt;
dieser Stellungnahme vom 04.06.2007 entspreche die Tätigkeit eines Abschleppwagenfahrers nicht der Belastung eines Land- oder Forstwirtes oder einer ähnlich vergleichbaren Tätigkeit im Sinne der Nr. 46 der BK-Liste. Mit Bescheid vom 03.07.2007 habe die belangte Partei daher die Beschwerden (Borreliose) nicht als BK anerkannt. Als Begründung sei angeführt worden, dass die Beschwerden nicht durch die berufliche Beschäftigung verursacht worden seien. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Am 18.04.2014 - somit ca. 7 Jahre später - habe die bP einen Antrag auf Einleitung des Feststellungsverfahrens gestellt. Dies mit der Begründung, dass sie sich bei der Tätigkeit in der Firma XXXX eine Berufskrankheit - Borreliose - zugezogen habe.Am 18.04.2014 - somit ca. 7 Jahre später - habe die bP einen Antrag auf Einleitung des Feststellungsverfahrens gestellt. Dies mit der Begründung, dass sie sich bei der Tätigkeit in der Firma römisch 40 eine Berufskrankheit - Borreliose - zugezogen habe. Die bP habe auch die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Zeckenbiss während der Arbeit bei der Firma XXXX erfolgt sei. Jedenfalls sei die Erkrankung eine Berufskrankheit Nr. 46.Die bP habe auch die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Zeckenbiss während der Arbeit bei der Firma römisch 40 erfolgt sei. Jedenfalls sei die Erkrankung eine Berufskrankheit Nr. 46. Die bP beantragte, die Borreliose als Berufskrankheit Nr. 46 anzuerkennen. Mit Schreiben vom 03.06.2014 habe die belangte Partei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie neuerlich ein Prüfungsverfahren eingeleitet habe. Im Zuge der Erhebungen habe die belangte Partei eine medizinische Stellungnahme eingeholt.
dieser Stellungnahme vom 18.12.2014 trage der Beschwerdeführer Krankheitserreger in sich, die wie die Borreliose-Erreger Infektionen und sonstige Beschwerden verursachen können. In der Stellungnahme werde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule habe. Mit Schreiben vom 27.01.2015 habe die belangte Partei den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 18.04.2014 als Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens interpretiert worden sei. Die belangte Partei habe sich dabei auf § 69 AVG und auch auf die Frist
§ 69
Abs 2 AVG berufen.Mit Schreiben vom 27.01.2015 habe die belangte Partei den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 18.04.2014 als Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens interpretiert worden sei. Die belangte Partei habe sich dabei auf Paragraph 69, AVG und auch auf die Frist
Paragraph 69, Absatz 2, AVG berufen. Mit Mail vom 05.03.2015 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 18.04.2014 kein Antrag auf Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens sei. In weiterer Folge habe die belangte Partei den Antrag vom 18.04.2014 mit Bescheid vom 03.04.2015 abgewiesen. In der nun vorliegenden Beschwerde vom 30.04.2015 führe der Beschwerdeführer wiederum ausdrücklich an, dass sein Antrag vom 18.04.2014 nicht auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Die belangte Partei vertrete hierzu folgende Rechtsansicht: Faktum sei, dass ein rechtskräftiger Bescheid - nämlich jener vom 03.07.2007 - vorliege. Offensichtlich sei weiters, dass der Beschwerdeführer keine neuen oder damals nicht bekannten Fakten vorbringe. Vielmehr berufe er sich auf zwei Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung bekannt waren. Bei dem einen oder dem anderen Dienstverhältnis sei ein Zeckenbiss passiert. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte die belangte Partei den Antrag vom 18.04.2014
§ 68Abs. 1 AVG zurückweisen können (vgl. BVw
G 05.06.2014, W220 2006746-1).Angesichts dieser Sach- und Rechtslage hätte die belangte Partei den Antrag vom 18.04.2014
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisen können vergleiche BVwG 05.06.2014, W220 2006746-1). Der Beschwerdeführer wolle trotz und ungeachtet des rechtskräftigen Bescheides vom 03.07.2007 ein neues Feststellungsverfahren. Der Bescheid vom 03.07.2007, mit dem über die Berufskrankheit Borreliose ablehnend entschieden wurde, sei formell und materiell rechtskräftig. Folge der materiellen Rechtskraft sei, dass sein Inhalt unwiderrufbar und unabänderlich sei. Auch die belangte Partei sei somit an diesen Bescheid gebunden. Daher dürfe in einer durch Bescheid entschiedenen Sache nicht noch einmal ein Verfahren durchgeführt und es dürfe keine neue - wenn auch gleichlautende - Entscheidung gefällt werden. Genau dies sei aber Inhalt des Antrages vom 18.04.
- Nicht in den bestehenden Bescheid einzugreifen und ihn aufzuheben oder abzuändern, sondern ihn unangetastet stehen zu lassen und in derselben Sache noch einmal zu entscheiden. Ein Bescheid, mit dem trotz eines bereits vorliegenden formellen und materiellen Bescheides, also trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit in der "entschiedenen Sache" nochmals entschieden werde, sei nach der Rechtsprechung (VwGH 15.12.1992, 92/11/0269) nicht absolut nichtig. Solche Bescheide seien nach der zitierten Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig. Das bedeute, dass sie gültig und wirksam seien. Sie derogieren als lex posterior dem bereits in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheid (Hengstschläger, AVG, Rn 49 zu § 68 AVG).Ein Bescheid, mit dem trotz eines bereits vorliegenden formellen und materiellen Bescheides, also trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit in der "entschiedenen Sache" nochmals entschieden werde, sei nach der Rechtsprechung (VwGH 15.12.1992, 92/11/0269) nicht absolut nichtig. Solche Bescheide seien nach der zitierten Rechtsprechung inhaltlich rechtswidrig. Das bedeute, dass sie gültig und wirksam seien. Sie derogieren als lex posterior dem bereits in derselben Sache ergangenen rechtskräftigen Bescheid (Hengstschläger, AVG, Rn 49 zu Paragraph 68, AVG). Werde aber durch den späteren Bescheid lediglich die bereits rechtskräftig gewordene - auch negative - Entscheidung wiederholt, sei die Partei nach der Rechtsprechung dadurch in ihrem subjektiven Recht nicht verletzt (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0034). Der VwGH gehe davon aus, dass derjenige, der einen Bescheid rechtskräftig werden lasse, den aufhebenden oder abändernden Bescheid nur insoweit anfechten könne, als seine Rechtsstellung dadurch verschlechtert werde (VwGH 23.01.2001, 97/21/0734). Nach Ansicht der belangten Partei folge daraus, dass im vorliegenden Fall eine Anfechtung mittels Beschwerde überhaupt nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer durch den nunmehrigen Bescheid vom 03.04.2015 in seiner Rechtsstellung ja nicht schlechter gestellt sei als er es durch den Bescheid vom 03.07.2007 schon war. Der Beschwerdeführer sehe nun in dem Umstand, dass die belangte Partei den Antrag abgewiesen (und nicht zurückgewiesen) habe, eine Einlassung in die Sache selbst, also eine Sachentscheidung. Aber: Nach der Rechtsprechung (VwGH, 08.03,1994, 93/05/0193) verletze eine Entscheidung den Bescheid-Adressaten in keinem subjektiven Recht, wenn sie das Abringen statt zurück- aus materiellen Gründen abweise. Der Bescheid-Adressat sei nach der zitierten Rechtsprechung deshalb in keinem subjektiven Recht verletzt, weil sich durch die Abweisung (statt der Zurückweisung) an seiner Rechtsposition nichts ändere. Er werde dadurch nicht schlechter gestellt. Für den konkreten Fall bedeute dies: Die Rechtsposition des Beschwerdeführers vor dem Bescheid vom 03.04.2015 sei gewesen, dass rechtskräftig festgestanden sei, dass die Borreliose-Erkrankung keine Berufskrankheit sei. Das habe sich durch den jetzt vorliegenden Bescheid vom 03.04.2015 nicht geändert. Fazit: Mit dem Bescheid vom 03.07.2007 liege ein materiell und formell rechtskräftiger Bescheid vor. Dessen Rechtswirkungen gelten sowohl für die belangte Partei als auch für den Beschwerdeführer. Er könne daher die Rechtskraft dieses Bescheides nicht dadurch durchbrechen, dass er einen Antrag auf neuerliche Durchführung eines Feststellungsverfahrens stelle. Da die belangte Partei den Bescheid vom 03.07.2007 durch den Bescheid vom 03.04.2015 nicht abgeändert habe und nach der zitierten Rechtsprechung der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sei, wenn die Entscheidung auf Abweisung statt auf Zurückweisung laute, sei der nunmehr angefochtene Bescheid vom 03.04.2015 zu Recht ergangen. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die belangte Partei dadurch, dass sie den Antrag vom 18.04.2014 abgewiesen - und nicht zurückgewiesen - habe, in der Sache selbst entschieden und sich somit auf eine Sachentscheidung eingelassen habe. Dazu entgegne die belangte Partei wie folgt: Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei:Voraussetzung für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei: Der neuerliche Antrag müsse sich auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen. Diese liege nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt werde, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert habe und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren Begehren decke. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben: Es liege eine rechtskräftig entschiedene Sache vor, auf die sich der Antrag beziehe (Feststellung der Borreliose als BK). Damit werde gleichzeitig die zweite Voraussetzung erfüllt: Die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs. 1 AVG setze auch voraus, dass die Partei einen rechtlichen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend mache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid. Diese Voraussetzung liege vor:Damit werde gleichzeitig die zweite Voraussetzung erfüllt: Die Zurückweisung eines Anbringens nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG setze auch voraus, dass die Partei einen rechtlichen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend mache - sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid. Diese Voraussetzung liege vor: Der Beschwerdeführer setze sich im vorliegenden Fall über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid hinweg. Ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt habe oder nicht sei für die Frage der Zurückweisung wegen entschiedener Sache ohne Bedeutung (VwGH 24.04.2002, 2002/18/0039). Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages wegen entschiedener Sache habe durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (VwGH, 30.05.1995, 93/08/0207). Dieser Bescheid sei anfechtbar. Habe die Behörde erster Instanz einen neuerlichen Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage aus materiellen Gründen abgewiesen statt - wegen res iudicata - zurückgewiesen, sei die Partei nach der Judikatur des VwGH - unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides - in keinem Recht verletzt: Denn sie habe keinen Anspruch auf Sachentscheidung und weiters sei ihre Rechtsposition - insbesondere die Möglichkeit bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen - nicht beeinträchtigt worden (VwGH, 15.10.1991,90/11/0051). Werde gegen eine solche rechtswidrige meritorische Entscheidung Berufung erhoben, habe die Rechtsmittelbehörde den Bescheid zu beheben und den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen (VwGH, 28.06.1994, 92/05/0063). Nach dieser Entscheidung habe die Rechtsmittelbehörde (hier: das BVwG) im Fall einer Sachentscheidung (hier; Abweisung), obwohl eine Zurückweisung angezeigt gewesen wäre, die Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe. Die belangte Partei stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde zurückweisen, in eventu das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde mit der Maßgabe abweisen, dass der Spruch des Bescheides vom 03.07.2014 auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
- Eine Gleichschrift dieser Stellungnahme wurde von der AUVA der bP übermittelt (vgl. diesbezüglicher Vermerk auf dem Deckblatt der Stellungnahme).
- Eine Gleichschrift dieser Stellungnahme wurde von der AUVA der bP übermittelt vergleiche diesbezüglicher Vermerk auf dem Deckblatt der Stellungnahme). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid vom 03.07.2007 wies die AUVA den Antrag auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung der bP als Berufskrankheit gem. § 177 Abs. 1 ASVG sowie Leistungen aus Anlass dieser Erkrankung ab. Es wurde dabei festgestellt, dass die bei der bP bestehenden Beschwerden nicht durch berufliche Beschäftigung verursacht worden seien und daher keine Berufskrankheit vorliege. Die Beschäftigungen bei den Firmen XXXX als Verladearbeiter von September 1999 bis Juli 2002 und XXXX (Abschleppfirma) in den Monaten September, Oktober 2002 waren dabei verfahrensgegenständlich (vgl. Niederschrift vom 06.03.2007).Mit Bescheid vom 03.07.2007 wies die AUVA den Antrag auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung der bP als Berufskrankheit gem. Paragraph 177, Absatz eins, ASVG sowie Leistungen aus Anlass dieser Erkrankung ab. Es wurde dabei festgestellt, dass die bei der bP bestehenden Beschwerden nicht durch berufliche Beschäftigung verursacht worden seien und daher keine Berufskrankheit vorliege. Die Beschäftigungen bei den Firmen römisch 40 als Verladearbeiter von September 1999 bis Juli 2002 und römisch 40 (Abschleppfirma) in den Monaten September, Oktober 2002 waren dabei verfahrensgegenständlich vergleiche Niederschrift vom 06.03.2007). Den vorliegenden Verwaltungsakten zufolge wurde von der bP ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht erhoben; derartiges wurde im Verfahren auch nicht behauptet. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.07.2014 (von der bP unterfertigt am 16.04.2014; per E-Mail gesendet am 18.04.2014), stellte die bP erneut den Antrag, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen; somit begehrte die bP, die AUVA möge über den bereits entschiedenen Antrag nochmals entscheiden. Die AUVA ging in weiterer Folge des Verfahrens unrichtiger Weise davon aus, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würde. Ein derartiger Antrag wurde jedoch durch die bP nie gestellt, sondern begehrte diese die nochmalige Überprüfung ihrer Sache. Diese Auffassung wurde letztlich auch von der AUVA vertreten, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 09.06.2015 ergibt. Darin vertrat sie nunmehr die Rechtsansicht, dass entschiedene Sache vorliege und das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde daher zurückweisen, in eventu die Beschwerde mit der Maßgabe abweisen möge, dass der Spruch auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten habe. Zudem führte die AUVA im Spruch des Bescheides vom 03.04.2015 aus, dass der Antrag der bP auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen werde. Tatsächlich hat sie jedoch einen ohnehin nicht vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus der Begründung ihres Bescheides, wo sie dezidiert darlegt, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist nämlich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten. Ein Vergreifen im Ausdruck (Abweisung statt Zurückweisung) ist nicht entscheidend. Bei der im Spruch angeführten Bezeichnung "abgewiesen" handelt es sich ganz offensichtlich um eine Fehlbezeichnung der AUVA. Es liegt somit keine meritorische Entscheidung vor.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der AUVA. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die bP moniert, dass die belangte Behörde den Antrag nicht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Abweisung eines - gar nicht gestellten - Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte erledigen dürfen, sondern eine Sachentscheidung zu treffen gehabt hätte. Ob die bP die Stellungnahme der AUVA vom 09.06.2015 tatsächlich erhalten hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Erhebung diesbezüglich erweist sich aber als nicht erforderlich, weil es sich bei dieser Stellungnahme nicht um Fragen des relevanten Sachverhaltes sondern um solche der rechtlichen Beurteilung handelte; solche sind nicht dem Parteiengehör unterliegend (vgl. VwGH 27.05.1992, 92/02/0093).Ob die bP die Stellungnahme der AUVA vom 09.06.2015 tatsächlich erhalten hat, entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Erhebung diesbezüglich erweist sich aber als nicht erforderlich, weil es sich bei dieser Stellungnahme nicht um Fragen des relevanten Sachverhaltes sondern um solche der rechtlichen Beurteilung handelte; solche sind nicht dem Parteiengehör unterliegend vergleiche VwGH 27.05.1992, 92/02/0093).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 24 Abs. 1 ASVG ist die allgemeine Unfallversicherungsanstalt für das ganze Bundesgebiet Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit. § 177 ASVG fällt in diesen Zuständigkeitsbereich.Nach Paragraph 24, Absatz eins, ASVG ist die allgemeine Unfallversicherungsanstalt für das ganze Bundesgebiet Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit. Paragraph 177, ASVG fällt in diesen Zuständigkeitsbereich. Gegenständlich liegt gem. §§ 355, 414 Abs. 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gem. Paragraphen 355, 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die bP stellte mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.07.2014 (von der bP unterfertigt am 16.04.2014; per E-Mail gesendet am 18.04.2014) erneut den Antrag, die Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen; somit begehrte die bP, die AUVA möge über den bereits entschiedenen Antrag nochmals entscheiden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde durch die bP nicht gestellt. Trotzdem entschied die AUVA wie in den Feststellungen erörtert prozessual, dass der Antrag der bP vom 18.04.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen (im Spruch ganz offensichtlich mit Fehlbezeichnung "abgewiesen") werde, da nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne. Zur Auslegung eines Anbringens in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine andere Bedeutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so sie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. (VwSlg 10.179 A/1980; VwGH v. 25.05.1993, Zl. 90/04/0223; v. 28.01.2003, Zl. 2001/14/0229). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, hat die Behörde den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH v. 28.07.2000, Zl. 94/09/0308), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH v. 19.11.1998, Zl. 98/19/0132) bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH v. 30.04.1999, Zl. 95/21/0931). Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass diese nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird (VwGH v. 19.05.1994, Zl. 92/07/0070). Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VfSlg 14.965/1997). Überhaupt darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (VwGH v. 02.05.2001, Zl. 96/12/0062; v. 23.10.2002, Zl. 99/12/0039).Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, hat die Behörde den wahren Willen des Einschreiters festzustellen (VwGH v. 28.07.2000, Zl. 94/09/0308), diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern (VwGH v. 19.11.1998, Zl. 98/19/0132) bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (VwGH v. 30.04.1999, Zl. 95/21/0931). Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass diese nicht um ihren Rechtschutz gebracht wird (VwGH v. 19.05.1994, Zl. 92/07/0070). Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VfSlg 14.965 aus 1997,). Überhaupt darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (VwGH v. 02.05.2001, Zl. 96/12/0062; v. 23.10.2002, Zl. 99/12/0039). Gegenständlich ist festzustellen, dass die bP eindeutig keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hat. Der Wille des Einschreiters ergab sich aus dem Antrag zweifelsfrei und war auf nochmalige Überprüfung der Sache gerichtet. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass durch den Einschreiter keine Angaben zu einem Wiederaufnahmegrund oder zur rechtzeitigen Einbringung eines derartigen Antrages dargetan wurden. Selbst die belangte Behörde tätigte keine weiteren Erhebungen zur Feststellung des wahren Willens des Einschreiters, woraus zu ersehen ist, dass auch für die AUVA der Wille des Einschreiters, die Sache nochmals zu überprüfen, erkennbar war. Weiter ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP im Zuge des Verfahrens nochmals konkret darauf hinwies, dass kein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt wurde. Das Vorliegen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde durch die AUVA somit ganz offensichtlich irrig angenommen und ging diese überdies letztlich selbst nicht mehr vom Vorliegen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus, was sich aus ihren Ausführungen im Zuge der Beschwerdevorlage ergibt. Somit wurde über einen nicht gestellten Antrag entschieden. Wurde jedoch von der Behörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen, ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde [gegenständlich dem BVwG] ersatzlos zu beheben (VwSlg 12.299 A/1986; VwGH v. 25.09.2002, Zl. 2000/12/0315; 23.02.2006, Zl. 2005/16/0243). Der verfahrensgegenständliche Bescheid war somit aufgrund des Nichtvorliegens eines entsprechenden diesbezüglichen Antrags ersatzlos zu beheben. Zum Begehren der AUVA, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurückweisen, in eventu das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe abweisen möge, dass der Spruch des Bescheides vom 03.07.2014 auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe, sind folgende Überlegungen anzustellen. Gründe für eine Zurückweisung der Beschwerde sind nicht ersichtlich. In Bezug auf eine etwaige Umdeutung des Spruchpunktes ist auf die Entscheidung des VfGH v. 18.06.2014, Zl. G5/2014, anlässlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Aufhebung der Wortfolge "sowie des IV. Teiles" in § 17 VwGVG, BGBl I 33/2013, hinzuweisen. Demnach verlangen Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich die dem Verwaltungsgericht
§ 28Vw
GVG zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden. Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" (oder Zurückweisung wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung) zu lauten hat.Gründe für eine Zurückweisung der Beschwerde sind nicht ersichtlich. In Bezug auf eine etwaige Umdeutung des Spruchpunktes ist auf die Entscheidung des VfGH v. 18.06.2014, Zl. G5/2014, anlässlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend die Aufhebung der Wortfolge "sowie des römisch vier. Teiles" in Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, hinzuweisen. Demnach verlangen Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich die dem Verwaltungsgericht
Paragraph 28, VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden. Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" (oder Zurückweisung wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung) zu lauten hat. Auf gleiche Weise ist bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen.Auf gleiche Weise ist bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 28, VwGVG vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG -, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Der Tiroler Landesregierung ist darin zuzustimmen, dass sich diese Kompetenz zur Sachentscheidung unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG ergibt, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird.Paragraph 28, VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG -, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Der Tiroler Landesregierung ist darin zuzustimmen, dass sich diese Kompetenz zur Sachentscheidung unmittelbar aus der - mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG ergibt, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird. § 17 VwGVG trifft Vorkehrungen für die vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen, zu verstehen.Paragraph 17, VwGVG trifft Vorkehrungen für die vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln, ist aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen, zu verstehen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Voraussetzung dafür, dem Begehren der AUVA nachzukommen und festzustellen, dass der Spruch des Bescheides vom 03.07.2014 auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe, wäre, dass die AUVA meritorisch entschieden hätte, da nach o. a. Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Sachentscheidung einer Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen impliziert, diese sind somit "Sache" des Beschwerdeverfahrens und können von dem nach § 28 VwGVG entscheidenden Gericht anders als von der Behörde beurteilt werden. Aus der angeführten Judikatur ergibt sich, dass, wenn die Verwaltungsbehörde aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, die Berufungsbehörde [das Verwaltungsgericht] keine Sachentscheidung treffen darf, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Umgekehrt hat aber die Behörde, wenn sie eine Sachentscheidung getroffen hat, bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch darüber, also etwa auch über die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, befunden. Daher kann das Verwaltungsgericht in dieser Frage ihre Auffassung an die Stelle der Behörde setzen, da ihm ansonsten jegliche Entscheidungsbefugnis über Prozessvoraussetzungen genommen wäre, wenn die Behörde auch nur irgendeine Sachentscheidung getroffen hat (VwGH v. 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Voraussetzung dafür, dem Begehren der AUVA nachzukommen und festzustellen, dass der Spruch des Bescheides vom 03.07.2014 auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe, wäre, dass die AUVA meritorisch entschieden hätte, da nach o. a. Entscheidung im Verwaltungsverfahren die Sachentscheidung einer Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen impliziert, diese sind somit "Sache" des Beschwerdeverfahrens und können von dem nach Paragraph 28, VwGVG entscheidenden Gericht anders als von der Behörde beurteilt werden. Aus der angeführten Judikatur ergibt sich, dass, wenn die Verwaltungsbehörde aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, die Berufungsbehörde [das Verwaltungsgericht] keine Sachentscheidung treffen darf, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre. Umgekehrt hat aber die Behörde, wenn sie eine Sachentscheidung getroffen hat, bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch darüber, also etwa auch über die Frage, ob entschiedene Sache vorliege, befunden. Daher kann das Verwaltungsgericht in dieser Frage ihre Auffassung an die Stelle der Behörde setzen, da ihm ansonsten jegliche Entscheidungsbefugnis über Prozessvoraussetzungen genommen wäre, wenn die Behörde auch nur irgendeine Sachentscheidung getroffen hat (VwGH v. 28.06.1994, Zl. 92/05/0063). Da gegenständlich die AUVA im Sinne der o. a. Judikatur nicht meritorisch entschieden hat, konnte ihrem Begehren nicht nachgekommen werden. Für den vorliegenden Fall ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass durch die gegenständliche Entscheidung der Antrag der bP vom 14.07.2014 auf Anerkennung der Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit somit noch offen ist und die AUVA über diesen Antrag noch zu entscheiden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L510.2108340.1.00