GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wird, dass die Ablehnung wegen Versäumnis der Frist grundsätzlich gerechtfertigt sei. Aber der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr von der Zeugeneinvernehme noch am selben Tag die Gebührenabrechnung fertiggestellt und sogar frankiert. Leider sei der Brief unter einen Bauakt gerutscht und somit aus den Augen geraten. Erst nach Rückkehr von einer Reise sei der nicht zur Post gelangte Brief aufgetaucht. Aber eben zu spät. In der Gebührenabrechnung seien gerechtfertigte Reisekosten verrechnet. Der Beschwerdeführer ersuche um Kulanz und Überweisung auf sein Konto. Dass er als Zeuge die Reisekosten selbst bezahlen solle, könne nicht die Überzeugung des Gerichtes sein. Für Reisekosten in einer Sache vor einem anderen Gericht habe er großzügig auf alle Kostenentschädigungen verzichtet, was aber für diese Entscheidung ohne Belang sei.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte - als "Einspruch" bezeichnete - Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher vorgebracht wird, dass die Ablehnung wegen Versäumnis der Frist grundsätzlich gerechtfertigt sei. Aber der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr von der Zeugeneinvernehme noch am selben Tag die Gebührenabrechnung fertiggestellt und sogar frankiert. Leider sei der Brief unter einen Bauakt gerutscht und somit aus den Augen geraten. Erst nach Rückkehr von einer Reise sei der nicht zur Post gelangte Brief aufgetaucht. Aber eben zu spät. In der Gebührenabrechnung seien gerechtfertigte Reisekosten verrechnet. Der Beschwerdeführer ersuche um Kulanz und Überweisung auf sein Konto. Dass er als Zeuge die Reisekosten selbst bezahlen solle, könne nicht die Überzeugung des Gerichtes sein. Für Reisekosten in einer Sache vor einem anderen Gericht habe er großzügig auf alle Kostenentschädigungen verzichtet, was aber für diese Entscheidung ohne Belang sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Ausgehend von dieser Rechtslage steht dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf die Zeugenvernehmung vom 23.04.2015 zu, weil er den diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 07.05.2015) geltend gemacht hat. Dafür wäre die fristgerechte Einbringung des Gebührenbegehrens (etwa durch fristgerechte Postaufgabe des schriftlichen Antrages) erforderlich gewesen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag innerhalb dieser Frist fertiggestellt und frankiert hat, stellt hingegen keine fristgerechte Geldendmachung der Gebühr in diesem Sinne dar. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen, worauf der Beschwerdeführer in der an ihn ergangenen Ladung auch hingewiesen wurde. Bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (
4 AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten "Kulanz" wegen Vorliegens von Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung des Antrages - erstreckbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).Ausgehend von dieser Rechtslage steht dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf die Zeugenvernehmung vom 23.04.2015 zu, weil er den diesbezüglichen Anspruch nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 07.05.2015) geltend gemacht hat. Dafür wäre die fristgerechte Einbringung des Gebührenbegehrens (etwa durch fristgerechte Postaufgabe des schriftlichen Antrages) erforderlich gewesen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag innerhalb dieser Frist fertiggestellt und frankiert hat, stellt hingegen keine fristgerechte Geldendmachung der Gebühr in diesem Sinne dar. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen, worauf der Beschwerdeführer in der an ihn ergangenen Ladung auch hingewiesen wurde. Bei der Frist des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (
Paragraph 33, Absatz 4, AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten "Kulanz" wegen Vorliegens von Hinderungsgründen für die rechtzeitige Einbringung des Antrages - erstreckbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte vergleiche auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG abzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2109426.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.