GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.Das Verfahren werd
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, eine chinesische Staatsangehörige, brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014, Zl. 1009809900/14513873, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.),
G 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die VR China zulässig ist.
1-3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014, Zl. 1009809900/14513873, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
G 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 17.04.2014 persönlich übernommen. Am 20.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter I. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob II. gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014.Am 20.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter römisch eins. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob römisch zwei. gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.09.2014 zugestellt.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2014
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.05.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.09.2014 zugestellt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.09.2014 durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei. Nach der aktuellen Auskunft des Zentralen Melderegisters hat sich die Beschwerdeführerin am 18.09.2015 von ihrer bisherigen Adresse in 1120 Wien, Breitenfurter Straße 131/1, abgemeldet und ist nach China verzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat sich von ihrer bisherigen Adresse im Bundesgebiet am 18.09.2015 abgemeldet und ist in den Herkunftsstaat verzogen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Stützung des Wiedereinsetzungsantrages - Klärung des Verschuldensgrades hinsichtlich der Versäumung der Frist - bedürfen der Verifizierung in einer Verhandlung. Entscheidungsgrundlagen: * Melderegisterauszug vom 12.01.2016; * Auszug aus dem Grundversorgungssystem; * (Asyl)akt der Verwaltungsbehörde. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthalt ergeben sich zweifelsfrei aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem bestätigt die vorgenommene Abmeldung. Die Feststellung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung, das Wiedereinsetzungsverfahren betreffend, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der Prüfung des unzweifelhaft vorliegenden Fristversäumnis auch das Ausmaß des Verschuldens, von der Verwaltungsbehörde nicht entsprechend geprüft, umfassend zu ermitteln ist, was aber gegenständlich nur durch die Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Verhandlung durchgeführt werden kann. Aufgrund des seit der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde länger verstrichenen Zeitraumes - die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vom 17.04.2014, den Antrag auf internationalen Schutz betreffend, wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt, ist aktuell die Ländersituation, aus der sich zwischenzeitlich unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin relevante Gründe für eine von der Verwaltungsbehörde abweichende Entscheidung ergeben könnten, zu ermitteln, dieses Ermittlungsergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China, welche eine Unter-Schutzstellung indiziert, wären im Rahmen einer Verhandlung die näheren Umstände dieser zwischenzeitlichen Rückkehr - insbesondere der Grad der Freiwilligkeit - durch persönliche Befragung im Rahmen einer Verhandlung zu erheben, um abschließend beurteilen zu können, ob sich die Beschwerdeführerin unter den Schutz des Herkunftsstaates begeben hat. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung der Verfahren:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG lautet: "Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss." § 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 24
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
G 2005 einzustellen (siehe auch BvWG 02.09.2015, W184 1425272-2/5E).Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei nach der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2015 in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Da der Sachverhalt, sowohl die Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand als auch das Hauptverfahren betreffend, nicht entscheidungsreif ist, waren die Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen (siehe auch BvWG 02.09.2015, W184 1425272-2/5E). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W117.2012111.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.