GVG idgF in Verbindung mit §§ 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Befolgungspflicht) behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die schriftlich wiederholte Weisung, sein Anbringen an dessen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges einzubringen, zu befolgen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,hinsichtlich Spruchpunkt
GVG idgF in Verbindung mit § 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.(Rechtswidrigkeit) des bekämpften Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
BDG einzubringen und auf bescheidmäßige Feststellung, ob die gegenständliche Ablehnung der Weiterleitung des Anbringens im Dienstweg gegen § 54 BDG verstoße, zurückgewiesen.Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2014 auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung seines Vorgesetzten bestanden hat, das Anbringen an dessen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges
Paragraph 54, BDG einzubringen und auf bescheidmäßige Feststellung, ob die gegenständliche Ablehnung der Weiterleitung des Anbringens im Dienstweg gegen Paragraph 54, BDG verstoße, zurückgewiesen. Nach Anführung des Verfahrensganges und der wesentlichsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde an, dass im vorliegenden Fall eine schriftliche Weisung des Inhalts vorliege, dass in Angelegenheit seiner Projektleitung in einem Prozessanalyseprojekt der Beschwerdeführer direkt dem Präsidenten unterstehen würde und es daher keinen Dienstweg über seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebe. Diese Weisung sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Präsidenten der Behörde, der gleichzeitig unmittelbarer Vorgesetzter des Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre per E-Mail bestätigt worden. Da Unzuständigkeit und Strafgesetzwidrigkeit nicht vorliegen würden, wäre die bloße schlichte Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Diese würde die Pflicht zur Befolgung der Weisung berühren. Während im Zusammenhang mit der Prüfung der Befolgung einer Weisung unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BDG jedenfalls ein absolutes rechtliches Interesse des Beamten oder der Beamtin bestehe und somit auch ein Recht auf Erlass eines darauf basierenden Feststellungsbescheides, bestehe in den Fällen des §§ 44 Abs. 3 BDG ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung jedoch bloß dann, wenn durch die Weisung die Rechtssphäre des Beamten oder der Beamte den berührt werde, das heiße subjektive Rechte dieser als Partei betroffen wären.Da Unzuständigkeit und Strafgesetzwidrigkeit nicht vorliegen würden, wäre die bloße schlichte Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Diese würde die Pflicht zur Befolgung der Weisung berühren. Während im Zusammenhang mit der Prüfung der Befolgung einer Weisung unter den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, BDG jedenfalls ein absolutes rechtliches Interesse des Beamten oder der Beamtin bestehe und somit auch ein Recht auf Erlass eines darauf basierenden Feststellungsbescheides, bestehe in den Fällen des Paragraphen 44, Absatz 3, BDG ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung jedoch bloß dann, wenn durch die Weisung die Rechtssphäre des Beamten oder der Beamte den berührt werde, das heiße subjektive Rechte dieser als Partei betroffen wären. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, Berichte in Zusammenhang mit seiner Projektleitung direkt dem Präsidenten zu übermitteln. Diese Weisung stehe in ausschließlichem Zusammenhang mit der zugewiesenen Projekttätigkeit, damit mit einem im Rahmen seiner Dienstpflichten zu verrichtenden Aufgabenbereich. Seine persönliche Rechtssphäre bzw. persönlichen subjektiven Rechte seien dadurch in keinster Weise berührt worden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten über die korrekte gesetzliche Vorgangsweise in einer bestimmten Situation können nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides könne darüber hinaus auch aus dem Grund nicht angenommen werden, da im gegenständlichen Fall die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie es z.B. ein Disziplinarverfahren darstelle, entschieden werden. Es wäre keine Rechtsgefährdung seiner Person gegeben, da der Beschwerdeführer im Falle einer Befolgung der nach Remonstration schriftlich wiederholten Weisung selbst im Falle der Rechtswidrigkeit jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund hätte, noch wäre durch die Befolgung der Weisung eine Rechtsgefährdung Dritter gegeben. Eine gesonderte Begründung oder Differenzierung hinsichtlich der Befolgungspflicht und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Weisung unterblieb. Der Bescheid wurde am 16.09.2014 zugestellt. 3. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 01.09.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit anficht. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die Befolgung bzw. Nichtbefolgung von Weisungen keinesfalls in ausschließlichem Zusammenhang mit seiner zugewiesenen Projekttätigkeit stehe, sondern auch sein allgemeines Dienstverhältnis betroffen wäre. Dadurch wären seine persönlichen subjektiven Rechte massiv berührt. Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seinem Vorgesetzten über die korrekte gesetzliche Vorgangsweise in einer bestimmten Situation könnten somit Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Gegen den Beschwerdeführer sei Mobbing ausgeübt worden, was die Zurückweisung seines Antrages nicht rechtfertigen würde. Der Vorgesetzte des Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte eine entgegenstehende Weisung ausgesprochen. Ein Disziplinarverfahren wäre zur Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage nicht zumutbar. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Manuduktion und verweist auf Auszüge aus seinem Mobbing-Tagebuch. 4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 17.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wurde vom Leiter der Behörde mit einer Projektleitung beauftragt und erhielt Weisungen von seinem direkten Vorgesetzten, diesbezügliche Berichte direkt an den Behördenleiter zu richten. Nach Remonstration wurde eine schriftliche Weisungswiederholung ausgesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde gewürdigt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass die Wiederholung der Weisung nach Remonstration schriftlich erfolgte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
F kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Zu A) Befolgungspflicht Zulässigkeit des Feststellungsantrages Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist von der ständigen Rechtsprechung des VwGH auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist und der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde einerseits und des Rechtsunterworfenen andererseits über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens, respektive eines Disziplinarverfahrens, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN).Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist von der ständigen Rechtsprechung des VwGH auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist und der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde einerseits und des Rechtsunterworfenen andererseits über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens, respektive eines Disziplinarverfahrens, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). Demnach kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199; 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird.Demnach kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199; 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Insoweit der Beschwerdeführer sein Recht auf Feststellung der Befolgungspflicht anführt, ist er im Einklang mit der von der Behörde auszugsweise wiedergegebenen oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Recht. Der diesbezügliche Antrag war daher nicht zurückzuweisen sondern inhaltlich zu erledigen. Insoweit der Beschwerdeführer anführt, ein Disziplinarverfahren wäre nicht zumutbar, um festzustellen ob eine Befolgungspflicht besteht, ist er ebenfalls im Recht (Verwaltungsgerichtshof, 16.12.2009, 2009/12/0009). Zur inhaltlichen Befolgungspflicht ist jedoch auf die Kriterien der Unzuständigkeit, Strafrechtswidrigkeit und Willkür folgendermaßen zu verweisen (Verwaltungsgerichtshof (17.10.2008, Zl. 2007/12/0049): "Eine Befolgungspflicht im besagten Sinn bestünde vorerst einmal von Verfassungs wegen dann nicht, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurde bereits erörtert und bejaht; die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung der Weisung war daher gegeben. Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung (Dienstzuteilung) gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet."Eine Befolgungspflicht im besagten Sinn bestünde vorerst einmal von Verfassungs wegen dann nicht, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurde bereits erörtert und bejaht; die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung der Weisung war daher gegeben. Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung (Dienstzuteilung) gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung bestünde weiters dann nicht, wenn diese nach erfolgter "Remonstration" im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht schriftlich wiederholt wurde. Wie bereits ausgeführt, sehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Verfügung vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden betreffend Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit von Weisungen von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007938.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.