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{'item': 'W122 2007938-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 54§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24Art 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW122 2007938-2 SpruchW122 2007938-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF in Verbindung mit §§ 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Befolgungspflicht) behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die schriftlich wiederholte Weisung, sein Anbringen an dessen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges einzubringen, zu befolgen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,hinsichtlich Spruchpunkt

  1. (Befolgungspflicht) behoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die schriftlich wiederholte Weisung, sein Anbringen an dessen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges einzubringen, zu befolgen. B) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt
  2. (Rechtswidrigkeit) des bekämpften Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF in Verbindung mit § 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.(Rechtswidrigkeit) des bekämpften Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 44 und 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Projektleiter erhielt der Beschwerdeführer mehrmals die Weisung, den Dienstweg bei der Ablieferung eines Berichtes in Zusammenhang mit einem Projekt nicht einzuhalten. Zuletzt remonstrierte der Beschwerdeführer am 13.05.2014 woraufhin die Weisung, den Bericht direkt an den Behördenleiter zu schicken, unmittelbar darauf schriftlich wiederholt wurde.
  2. Der angefochtene Bescheid Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2014 auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung seines Vorgesetzten bestanden hat, das Anbringen an dessen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges

§ 54

BDG einzubringen und auf bescheidmäßige Feststellung, ob die gegenständliche Ablehnung der Weiterleitung des Anbringens im Dienstweg gegen § 54 BDG verstoße, zurückgewiesen.Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2014 auf bescheidmäßige Feststellung, ob eine Pflicht zur Befolgung der Weisung seines Vorgesetzten bestanden hat, das Anbringen an dessen Vorgesetzten ohne Einhaltung des Dienstweges

Paragraph 54, BDG einzubringen und auf bescheidmäßige Feststellung, ob die gegenständliche Ablehnung der Weiterleitung des Anbringens im Dienstweg gegen Paragraph 54, BDG verstoße, zurückgewiesen. Nach Anführung des Verfahrensganges und der wesentlichsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde an, dass im vorliegenden Fall eine schriftliche Weisung des Inhalts vorliege, dass in Angelegenheit seiner Projektleitung in einem Prozessanalyseprojekt der Beschwerdeführer direkt dem Präsidenten unterstehen würde und es daher keinen Dienstweg über seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebe. Diese Weisung sei von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Präsidenten der Behörde, der gleichzeitig unmittelbarer Vorgesetzter des Vorgesetzten des Beschwerdeführers wäre per E-Mail bestätigt worden. Da Unzuständigkeit und Strafgesetzwidrigkeit nicht vorliegen würden, wäre die bloße schlichte Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Diese würde die Pflicht zur Befolgung der Weisung berühren. Während im Zusammenhang mit der Prüfung der Befolgung einer Weisung unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BDG jedenfalls ein absolutes rechtliches Interesse des Beamten oder der Beamtin bestehe und somit auch ein Recht auf Erlass eines darauf basierenden Feststellungsbescheides, bestehe in den Fällen des §§ 44 Abs. 3 BDG ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung jedoch bloß dann, wenn durch die Weisung die Rechtssphäre des Beamten oder der Beamte den berührt werde, das heiße subjektive Rechte dieser als Partei betroffen wären.Da Unzuständigkeit und Strafgesetzwidrigkeit nicht vorliegen würden, wäre die bloße schlichte Rechtswidrigkeit zu beurteilen. Diese würde die Pflicht zur Befolgung der Weisung berühren. Während im Zusammenhang mit der Prüfung der Befolgung einer Weisung unter den Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, BDG jedenfalls ein absolutes rechtliches Interesse des Beamten oder der Beamtin bestehe und somit auch ein Recht auf Erlass eines darauf basierenden Feststellungsbescheides, bestehe in den Fällen des Paragraphen 44, Absatz 3, BDG ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Weisung jedoch bloß dann, wenn durch die Weisung die Rechtssphäre des Beamten oder der Beamte den berührt werde, das heiße subjektive Rechte dieser als Partei betroffen wären. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, Berichte in Zusammenhang mit seiner Projektleitung direkt dem Präsidenten zu übermitteln. Diese Weisung stehe in ausschließlichem Zusammenhang mit der zugewiesenen Projekttätigkeit, damit mit einem im Rahmen seiner Dienstpflichten zu verrichtenden Aufgabenbereich. Seine persönliche Rechtssphäre bzw. persönlichen subjektiven Rechte seien dadurch in keinster Weise berührt worden. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten über die korrekte gesetzliche Vorgangsweise in einer bestimmten Situation können nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Ein rechtliches Interesse auf Erlassung eines Feststellungsbescheides könne darüber hinaus auch aus dem Grund nicht angenommen werden, da im gegenständlichen Fall die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage auch im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie es z.B. ein Disziplinarverfahren darstelle, entschieden werden. Es wäre keine Rechtsgefährdung seiner Person gegeben, da der Beschwerdeführer im Falle einer Befolgung der nach Remonstration schriftlich wiederholten Weisung selbst im Falle der Rechtswidrigkeit jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund hätte, noch wäre durch die Befolgung der Weisung eine Rechtsgefährdung Dritter gegeben. Eine gesonderte Begründung oder Differenzierung hinsichtlich der Befolgungspflicht und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Weisung unterblieb. Der Bescheid wurde am 16.09.2014 zugestellt. 3. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 01.09.2014 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit anficht. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die Befolgung bzw. Nichtbefolgung von Weisungen keinesfalls in ausschließlichem Zusammenhang mit seiner zugewiesenen Projekttätigkeit stehe, sondern auch sein allgemeines Dienstverhältnis betroffen wäre. Dadurch wären seine persönlichen subjektiven Rechte massiv berührt. Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seinem Vorgesetzten über die korrekte gesetzliche Vorgangsweise in einer bestimmten Situation könnten somit Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Gegen den Beschwerdeführer sei Mobbing ausgeübt worden, was die Zurückweisung seines Antrages nicht rechtfertigen würde. Der Vorgesetzte des Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätte eine entgegenstehende Weisung ausgesprochen. Ein Disziplinarverfahren wäre zur Feststellung der maßgebenden Rechtsfrage nicht zumutbar. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer um Manuduktion und verweist auf Auszüge aus seinem Mobbing-Tagebuch. 4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 17.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wurde vom Leiter der Behörde mit einer Projektleitung beauftragt und erhielt Weisungen von seinem direkten Vorgesetzten, diesbezügliche Berichte direkt an den Behördenleiter zu richten. Nach Remonstration wurde eine schriftliche Weisungswiederholung ausgesprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde gewürdigt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass die Wiederholung der Weisung nach Remonstration schriftlich erfolgte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999 lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, lautet: "Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt." § 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:Paragraph 54, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet: "Dienstweg § 54.
(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Paragraph 54,
(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
  1. Rechtsmittel,
  2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
  3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
  4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof."

Art 20Abs. 1 B-VG idg

F kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Artikel 20, Absatz eins, B-VG idg

F kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Zu A) Befolgungspflicht Zulässigkeit des Feststellungsantrages Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist von der ständigen Rechtsprechung des VwGH auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist und der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde einerseits und des Rechtsunterworfenen andererseits über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens, respektive eines Disziplinarverfahrens, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN).Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist von der ständigen Rechtsprechung des VwGH auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist und der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde einerseits und des Rechtsunterworfenen andererseits über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens, respektive eines Disziplinarverfahrens, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). Demnach kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199; 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird.Demnach kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199; 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Insoweit der Beschwerdeführer sein Recht auf Feststellung der Befolgungspflicht anführt, ist er im Einklang mit der von der Behörde auszugsweise wiedergegebenen oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Recht. Der diesbezügliche Antrag war daher nicht zurückzuweisen sondern inhaltlich zu erledigen. Insoweit der Beschwerdeführer anführt, ein Disziplinarverfahren wäre nicht zumutbar, um festzustellen ob eine Befolgungspflicht besteht, ist er ebenfalls im Recht (Verwaltungsgerichtshof, 16.12.2009, 2009/12/0009). Zur inhaltlichen Befolgungspflicht ist jedoch auf die Kriterien der Unzuständigkeit, Strafrechtswidrigkeit und Willkür folgendermaßen zu verweisen (Verwaltungsgerichtshof (17.10.2008, Zl. 2007/12/0049): "Eine Befolgungspflicht im besagten Sinn bestünde vorerst einmal von Verfassungs wegen dann nicht, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurde bereits erörtert und bejaht; die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung der Weisung war daher gegeben. Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung (Dienstzuteilung) gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet."Eine Befolgungspflicht im besagten Sinn bestünde vorerst einmal von Verfassungs wegen dann nicht, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurde bereits erörtert und bejaht; die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung der Weisung war daher gegeben. Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung (Dienstzuteilung) gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung bestünde weiters dann nicht, wenn diese nach erfolgter "Remonstration" im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht schriftlich wiederholt wurde. Wie bereits ausgeführt, sehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Verfügung vom

  1. Dezember 2005 die Wiederholung der Weisung der Dienstzuteilung zur Zentralstelle vom
  2. Dezember 2005, sodass auch unter dem Blickwinkel des § 44 Abs. 3 BDG 1979 die Pflicht zur Befolgung der Weisung (Dienstzuteilung) gegeben war.Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung bestünde weiters dann nicht, wenn diese nach erfolgter "Remonstration" im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht schriftlich wiederholt wurde. Wie bereits ausgeführt, sehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Verfügung vom
  3. Dezember 2005 die Wiederholung der Weisung der Dienstzuteilung zur Zentralstelle vom
  4. Dezember 2005, sodass auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 die Pflicht zur Befolgung der Weisung (Dienstzuteilung) gegeben war. Schließlich ist einer Weisung die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, vom
  6. November 2001, Zl. 95/12/0058, vom
  7. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, sowie vom
  8. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0022). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 2002).Schließlich ist einer Weisung die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, vom
  11. November 2001, Zl. 95/12/0058, vom
  12. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, sowie vom
  13. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0022). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  14. Oktober 2002). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall allein, ob der Dienstauftrag (die Dienstzuteilung zur Zentralstelle) willkürlich erteilt wurde, weil nur dies die Befolgungspflicht (Rechtswirksamkeit) der erteilten Weisung berühren würde (sog. "Grobprüfung"). Dagegen hat für die im vorliegenden Fall ausschließlich zu beantwortende Frage der Befolgungspflicht der Aspekt, ob der Dienstauftrag allenfalls im Dienstrecht begründete (sonstige) subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte, d.h. ob dem Dienstauftrag allenfalls "schlichte" Rechtswidrigkeit anhaftete oder nicht, außer Betracht zu bleiben (sog. "Feinprüfung"; vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  15. Oktober 2002). Diesen Aspekt hat der Beschwerdeführer in zulässiger Weise in einem weiteren Antrag auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Weisung releviert, der gesondert bescheidförmig erledigt wurde (vgl. im Näheren das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0199).Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall allein, ob der Dienstauftrag (die Dienstzuteilung zur Zentralstelle) willkürlich erteilt wurde, weil nur dies die Befolgungspflicht (Rechtswirksamkeit) der erteilten Weisung berühren würde (sog. "Grobprüfung"). Dagegen hat für die im vorliegenden Fall ausschließlich zu beantwortende Frage der Befolgungspflicht der Aspekt, ob der Dienstauftrag allenfalls im Dienstrecht begründete (sonstige) subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte, d.h. ob dem Dienstauftrag allenfalls "schlichte" Rechtswidrigkeit anhaftete oder nicht, außer Betracht zu bleiben (sog. "Feinprüfung"; vergleiche wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  16. Oktober 2002). Diesen Aspekt hat der Beschwerdeführer in zulässiger Weise in einem weiteren Antrag auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Weisung releviert, der gesondert bescheidförmig erledigt wurde vergleiche im Näheren das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0199). Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann dem Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich bei der Dienstzuteilung Willkür nicht unterstellt werden. So zeigt das Vorbringen der Beschwerde sowie jenes des Beschwerdeführervertreters und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ein willkürliches Verhalten der Behörde im obigen Sinne nicht auf." Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Strafrechtswidrigkeit, Organzuständigkeit und Willkür zu prüfen sind. Strafrechtswidrigkeit liegt unbestrittenerweise nicht vor. Was hingegen die Organzuständigkeit anbelangt, vermutet der Beschwerdeführer, dass in die Zuständigkeit seines unmittelbaren Vorgesetzten durch die Aufgaben in der Projektorganisation nicht eingegriffen werden könnte. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht im Recht, wenn er vermeint, dass in einer Projektorganisation die Linienorganisation eingehalten werden müsse. De facto richtet sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Zuweisung zur Projektorganisation, die der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtswirksam bekämpft hat. Der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers ist sehr wohl zuständig zu entscheiden, ob bestimmte Angelegenheiten in der Projektorganisation oder in seiner Organisationseinheit abzuwickeln wären. Insoweit der Beschwerdeführer eine Weisung entgegenhält, die dieser Weisung widerspricht, ist anzuführen, dass sich die behauptete entgegenstehende Weisung nur auf bestimmte Schriftstücke im Einzelfall bezog. Die Vermutung von Willkür findet keinerlei Anhaltspunkte im vorgebrachten Sachverhalt, im Gegenteil, die Weisung direkt zu berichten erscheint zweckmäßig und angebracht. Sie widerspricht in keinster Weise der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist für die gegenständliche Frage der Befolgungspflicht aber lediglich eine grobe Prüfung durchzuführen. Weder wird die Rechtslage verkannt, noch deutet das Verhalten der Dienstbehörde im Allgemeinen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten geschädigt werden sollte. Auch erfolgte die Weisung nicht aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers sondern in der Erforderlichkeit innerhalb der Projektorganisation zu finden sind. Die Behörde hat alle wesentlichen Punkte ermittelt und lediglich das Recht auf Feststellung der Befolgungspflicht verkannt. Auch ist die Weisung nicht durch Remonstration entkräftet worden, sondern sofort auf die Remonstration schriftlich wiederholt worden. Es war daher festzustellen, dass eine Befolgungspflicht bestand. Zu B) Rechtmäßigkeit Gegenstand eines Feststellungsverfahrens kann auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, Zl. 2011/12/0171 und Zl. 2011/12/0195; 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159)Gegenstand eines Feststellungsverfahrens kann auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, Zl. 2011/12/0171 und Zl. 2011/12/0195; 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159) Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen (dass die Antragstellung des Beschwerdeführers auch diesem Zweck gedient hat, ist unstrittig), ist - anders als die in § 44 Abs. 3 BDG 1979 geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (Verwaltungsgerichtshof, 28.01.2004, Zl. 2003/12/0173).Ein Antrag auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Rechtmäßigkeit von Weisungen, in Ansehung derer Befolgungspflicht besteht, mit dem letztendlichen Ziel, solche Weisungen zu beseitigen (dass die Antragstellung des Beschwerdeführers auch diesem Zweck gedient hat, ist unstrittig), ist - anders als die in Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 geregelte Remonstration - von vornherein nur dort zulässig, wo derartige Weisungen in subjektive Rechte des Beamten eingreifen (Verwaltungsgerichtshof, 28.01.2004, Zl. 2003/12/0173). Ein subjektives Recht des Beamten in Projektorganisationen, die Linienorganisation und den darin vorgesehenen Dienstweg einzuhalten besteht nicht. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, es wären subjektive Rechte verletzt worden und dazu anführt, diese würden sich aus seinem allgemeinen Dienstverhältnis ergeben, ist ihm entgegenzuhalten, dass das "allgemeine Dienstverhältnis" (das Dienstverhältnis in der Linienorganisation) nicht die Rechte und Pflichten beeinflusst, die sich aus der Projektorganisation ergeben. Der Beschwerdeführer konnte dem Vorgesetzten nicht widersprechen, wonach der Inhalt des abzuliefernden Berichtes die Projektorganisation betroffen hat. Die bloß behauptete Verletzung subjektiver Rechte genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit einer Weisung bescheidmäßig festzustellen. Die Rechtssphäre des Beschwerdeführers wird durch die Pflicht der direkten Abgabe eines Berichtes ohne den Umweg über den direkten Vorgesetzten nicht verletzt. Die Behauptung von Willkür oder Mobbing vermag keine Verletzung subjektiver Rechte im Zusammenhang mit der Weisungserteilung zu begründen. Das Begehren betreffend der Zurückweisung des Feststellungsantrages zur Rechtswidrigkeit der Weisung war daher abzuweisen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden betreffend Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit von Weisungen von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2007938.2.00

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