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{'item': 'W128 2013535-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 13Art. 130§ 6§ 17§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW128 2013535-1 SpruchW128 2013535-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über d

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Schreiben vom 31.08.2014 wurde rechtzeitig die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 angezeigt.
  2. Mit Schreiben vom 31.08.2014 wurde rechtzeitig die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014 aus 2015, angezeigt.
  3. Mit Bescheid vom 18.09.2014 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht. Unter einem wurde angeordnet, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014/2015 durch die Teilnahme am Unterricht an einer im § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schulen zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 23.09.2014 zugestellt.2. Mit Bescheid vom 18.09.2014 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht. Unter einem wurde angeordnet, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014 aus 2015, durch die Teilnahme am Unterricht an einer im Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG genannten Schulen zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 23.09.2014 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Am 23.10.2014 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  3. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2015 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und am 27.11.2015 der Gerichtsabteilung W128 neu zugewiesen.
  4. Nach Sichtung der im Akt inne liegenden Unterlagen hielt das Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass das Schuljahr 2014/2015, für welches die Anzeige des häuslichen Unterrichts erfolgte bereits verstrichen ist - den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30.11.2015 die scheinbare Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor und forderte sie auf dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  5. Nach Sichtung der im Akt inne liegenden Unterlagen hielt das Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass das Schuljahr 2014 aus 2015,, für welches die Anzeige des häuslichen Unterrichts erfolgte bereits verstrichen ist - den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30.11.2015 die scheinbare Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor und forderte sie auf dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
  6. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

  1. Zu Spruchpunkt A) 2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.2.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). 2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum (Schuljahr 2014/2015), für welches die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht erfolgte, bereits verstrichen.

§ 11Abs. 3 Sch

PflG ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht "jeweils" vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Wirkung der Anzeige vom 18.07.2014 endete daher in jedem Fall mit Ende des Schuljahres 2014/2015 und wäre für die Folgeschuljahre eine erneute Anzeige notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt [vgl. z. B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140 m.w.N.]). Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden da mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 durch eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen, ohne praktische Relevanz, entschieden werden könnte und somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein können. (vgl. VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087). Das Vorliegen eines weiteren rechtlichen Interesses wurde von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgebracht.2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum (Schuljahr 2014 aus 2015,), für welches die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht erfolgte, bereits verstrichen.

Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht "jeweils" vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Wirkung der Anzeige vom 18.07.2014 endete daher in jedem Fall mit Ende des Schuljahres 2014 aus 2015, und wäre für die Folgeschuljahre eine erneute Anzeige notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt [vgl. z. B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140 m.w.N.]). Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden da mit Ablauf des Schuljahres 2014 aus 2015, durch eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen, ohne praktische Relevanz, entschieden werden könnte und somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein können. vergleiche VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087). Das Vorliegen eines weiteren rechtlichen Interesses wurde von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgebracht. 2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W128.2013535.1.00

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