4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
GVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 23.09.2014 zugestellt.2. Mit Bescheid vom 18.09.2014 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht. Unter einem wurde angeordnet, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2014 aus 2015, durch die Teilnahme am Unterricht an einer im Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG genannten Schulen zu erfüllen habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der Bescheid wurde am 23.09.2014 zugestellt.
1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
PflG ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht "jeweils" vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Wirkung der Anzeige vom 18.07.2014 endete daher in jedem Fall mit Ende des Schuljahres 2014/2015 und wäre für die Folgeschuljahre eine erneute Anzeige notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt [vgl. z. B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140 m.w.N.]). Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden da mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 durch eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen, ohne praktische Relevanz, entschieden werden könnte und somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein können. (vgl. VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087). Das Vorliegen eines weiteren rechtlichen Interesses wurde von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgebracht.2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitraum (Schuljahr 2014 aus 2015,), für welches die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht erfolgte, bereits verstrichen.
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ist die Teilnahme am häuslichen Unterricht "jeweils" vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Wirkung der Anzeige vom 18.07.2014 endete daher in jedem Fall mit Ende des Schuljahres 2014 aus 2015, und wäre für die Folgeschuljahre eine erneute Anzeige notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt [vgl. z. B. VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140 m.w.N.]). Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos geworden da mit Ablauf des Schuljahres 2014 aus 2015, durch eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen, ohne praktische Relevanz, entschieden werden könnte und somit die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein können. vergleiche VwGH 12.08.2010, 2010/10/0087). Das Vorliegen eines weiteren rechtlichen Interesses wurde von den Beschwerdeführern trotz Aufforderung nicht vorgebracht. 2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3. Zu Spruchpunkt B) 3.1
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W128.2013535.1.00
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