RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW134 2111020-3 SpruchW134 2111020-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrich
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 27.08.2015, GZ 1890/2014/83, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.09.2014 auf Grenzwiederherstellung zurückgewiesen. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.09.2015 erhob diese Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, lauten: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015, lauten: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...] Schriftsätze §
- Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)... Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) - Zurückweisung Der Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 27.08.2015, GZ 1890/2014/83, wurde laut RSb Rückschein am Montag, den 31.08 2015 zugestellt und von der Beschwerdeführerin als Empfängerin persönlich übernommen. Dieses Datum wird von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde auch bestätigt. Damit war Montag, der 31.08 2015 auch das fristauslösende Ereignis für den Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 VwGVG. Diese endet somit am Montag, den
- 9.2015.Damit war Montag, der 31.08 2015 auch das fristauslösende Ereignis für den Beginn der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, VwGVG. Diese endet somit am Montag, den
- 9.
- Die Beschwerde wurde laut Postbestätigung auf dem Briefkuvert von der Beschwerdeführerin am 25.9.2015 - somit innerhalb offener Frist - zur Post gegeben. Die Beschwerde war aber direkt an das BVwG adressiert und langte laut Einlaufstempel des BVwG dort am Dienstag, den 29.9.2015 ein. Gemäß §§ 7 iVm 12 VwGVG sind Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht binnen 4 Wochen bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010).Gemäß Paragraphen 7, in Verbindung mit 12 VwGVG sind Bescheidbeschwerden an das Verwaltungsgericht binnen 4 Wochen bei der belangten Behörde einzubringen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010). Vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 12 Anm 6: "Im Vergleich mit § 63 Abs 5 AVG ist zu beachten, dass - abgesehen von den Fällen des § 12 Satz 2 VwGVG - eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Anders als nach § 63 Abs 5 AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim VwG nicht per se rechtzeitig (die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das VwG die Beschwerde gern. § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG rechtzeitig an die Behörde weiterleitet)."Vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 12, Anmerkung 6: "Im Vergleich mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist zu beachten, dass - abgesehen von den Fällen des Paragraph 12, Satz 2 VwGVG - eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Anders als nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Einbringung der Beschwerde beim VwG nicht per se rechtzeitig (die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen nur gewahrt, wenn das VwG die Beschwerde gern. Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG rechtzeitig an die Behörde weiterleitet)." Gemäß § 17 VwGVG kommt der IV. Teil des AVG über den Rechtsschutz und damit auch die Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung.Gemäß Paragraph 17, VwGVG kommt der römisch vier. Teil des AVG über den Rechtsschutz und damit auch die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht zur Anwendung. Da die Beschwerde direkt an das BVwG adressiert war und laut Einlaufstempel des BVwG dort am 29.9.2015 einlangte, langte diese nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Die Beschwerde wurde in der Folge vom BVwG gemäß § 6 AVG an das Vermessungsamt Kufstein übermittelt und langte laut Einlaufstempel am 2.11.2015 im Vermessungsamt Kufstein und somit verspätet ein.Da die Beschwerde direkt an das BVwG adressiert war und laut Einlaufstempel des BVwG dort am 29.9.2015 einlangte, langte diese nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Die Beschwerde wurde in der Folge vom BVwG gemäß Paragraph 6, AVG an das Vermessungsamt Kufstein übermittelt und langte laut Einlaufstempel am 2.11.2015 im Vermessungsamt Kufstein und somit verspätet ein. Auch wenn die Beschwerde umgehend gemäß § 6 AVG vom BVwG an das Vermessungsamt Kufstein als belangte Behörde und damit auch als zuständige Einbringungsbehörde für Beschwerden übermittelt worden wäre, wäre diese verspätet gewesen, da die Beschwerde schon beim BVwG nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich am 29.9.2015, einlangte.Auch wenn die Beschwerde umgehend gemäß Paragraph 6, AVG vom BVwG an das Vermessungsamt Kufstein als belangte Behörde und damit auch als zuständige Einbringungsbehörde für Beschwerden übermittelt worden wäre, wäre diese verspätet gewesen, da die Beschwerde schon beim BVwG nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich am 29.9.2015, einlangte. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W134.2111020.3.00