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{'item': 'W148 2115348-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133Art. 130Art. 151Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24§ 74§ 26Art. 111Art. 109§ 8Art. 115Art. 16§ 12§ 13Art. 112Art. 114Art. 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW148 2115348-1 SpruchW148 2115348-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Keznickl als Ein

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119366876, wurde für den Beschwerdeführer die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 23 Stück festgesetzt. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124667175, betreffend Rinderprämien 2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhprämie in der Höhe von EUR 3.632,53 gewährt. Neben Abzügen für die Haushaltsdisziplin erfolgten Kürzungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei zwei beantragten Tieren. Begründend wurde ausgeführt, dass laut einer Vor-Ort-Kontrolle zwei Rinder nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen seien. Eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde ihm nicht gewährt, da bezüglich des beantragten Tieres die Haltefrist nicht eingehalten worden sei und kein Ersatztier zur Verfügung gestanden habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W148 2115350-1/6E abgewiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, Zl. II/4-KQ/14-124612245, wurde die Mutterkuhquote des Beschwerdeführers ab 2014 mit 20 Stück festgelegt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der im Jahr 2014 nicht genutzte Teil der Prämienansprüche des Beschwerdeführers der nationalen Reserve zugeführt wurde, da der Beschwerdeführer als Erzeuger mit mehr als 7 Prämienansprüchen seine Prämienansprüche im Jahr 2014 nicht mindestens im Ausmaß von 90 % genutzt habe. Zur Begründung der Nicht-Nutzung im Jahr 2014 wird auf den Rinderprämien-Bescheid 2014 verwiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der er die Abänderung des Bescheids, in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragte. Unter Verweis auf die gegen den Bescheid der AMA betreffend die Gewährung von Rinderprämien vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124667175, eingebrachte Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der angefochtene Bescheid sei unrichtig, unbegründet und rechtswidrig. Am 22.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie drei Vertreter der AMA anwesend waren. In der mündlichen Verhandlung stimmte der Beschwerdeführer zu, dass er ab 2012 über eine Kuhquote von 23 Stück verfügt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer verfügte ab dem Jahr 2012 über eine Mutterkuhquote von 23 Stück. Im Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124667175, wurden ihm im Antragsjahr 2014 für drei Tiere keine Rinderprämien gewährt. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers und der AMA in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 102/2014, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 id

F BGBl. I Nr. 21/2012, (MOG 2007) ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, (MOG 2007) ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 id

F BGBl. Nr. 122/2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. 33/2013 id

F BGBl. Nr. 122/2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

§ 74Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (AVG) hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (AVG) hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 26Abs. 1 und 5 Vw

GVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.

Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. 3.2 Zu A) 3.2.1 Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 111Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Artikel 109, Litera e, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Art. 109lit.

e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

§ 8Abs.

5 Z 3 lit. h Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.

Artikel 109, Litera e, der VO (EG) Nr.

73 aus 2009, ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.

Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, und Paragraph 15, Absatz eins, Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.

Art. 115Abs.

1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Artikel 115

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

§ 8Abs.

5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.

Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.

Art. 16Abs.

3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 [VO (EG) 1122/20099 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.

Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 [VO (EG) 1122/20099 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.

§ 12der Direktzahlungs-VO, BGBl.

II Nr. 491/2009, (Direktzahlungs-VO) gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Paragraph 12, der Direktzahlungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, (Direktzahlungs-VO) gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

§ 13Abs.

1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am

  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am

  1. Jänner,
  2. März oder
  3. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Art. 112

VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Artikel 112

, VO (EG) 73 aus 2009, wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Art. 114Abs.

1 VO (EG) 73/2009 unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

Artikel 114

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, unterhält jeder Mitgliedstaat eine nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien.

Art. 68Abs.

2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29.10.2009 [VO (EG) Nr. 1121/2009] fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.

Artikel 68, Absatz 2, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.

1121 aus 2009, der Kommission vom 29.10.2009 [VO (EG) Nr. 1121/2009] fällt der nicht genutzte Teil der Prämienansprüche eines Betriebsinhabers in die nationale Reserve zurück, falls er im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang nutzt, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4, festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt.

Art. 68Abs.

4 VO (EG) 1121/2009 müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

Artikel 68

, Absatz 4, VO (EG) 1121 aus 2009, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

§ 8Abs.

5 Z 3 lit. c) MOG 2007 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.

Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt. 3.2.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall Der Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124667175, mit dem dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 für drei Tiere keine Mutterkuhprämie gewährt worden war, wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, W148 2115350-1/6E, bestätigt. Wie oben II.2. festgestellt, hat der Beschwerdeführer seine Mutterkuhquote im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 % genutzt. Aus diesem Grund war der nicht genutzte Teil

Art. 68Abs.

2 lit.

  1. a)VO (EG) 1121/2009 i.V.m. § 8 Abs. 5 Z 3 lit.
  2. c)MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuschlagen.Wie oben römisch zwei.2. festgestellt, hat der Beschwerdeführer seine Mutterkuhquote im Antragsjahr 2014 nicht zu 90 % genutzt. Aus diesem Grund war der nicht genutzte Teil

Artikel 68

, Absatz 2, Litera a,) VO (EG) 1121 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera c,) MOG 2007 der nationalen Reserve zuzuschlagen. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Ein Kostenersatz findet

§ 74Abs. 1 AVG nicht statt. Die §§ 35 und 53 Vw

GVG sind im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Ein Antrag auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten wurde nicht gestellt.Ein Kostenersatz findet

Paragraph 74, Absatz eins, AVG nicht statt. Die Paragraphen 35 und 53 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Ein Antrag auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten wurde nicht gestellt. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 BV-G nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, BV-G nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W148.2115348.1.00

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