GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder. Am 18.11.2014 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten im Bereich "Kennzeichnung" sowie verspätete Datenbankmeldungen vermerkt. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 14.11.2014 angekündigt worden sei. Für 2 Rinder mit den Ohrmarken Nr. XXXX und XXXX seien am 15.11.2014 vom Landwirt jeweils zwei Ohrmarken nachbestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2014 seien diese Tiere bereits ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen. Es wird überdies ausgeführt, dass bei 9 weiteren Rindern jeweils eine Zwillingsohrmarke gefehlt habe, welche vom Prüfer nachbestellt worden seien.Am 18.11.2014 fand am Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurden Unregelmäßigkeiten im Bereich "Kennzeichnung" sowie verspätete Datenbankmeldungen vermerkt. Ebenso wurde vermerkt, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 14.11.2014 angekündigt worden sei. Für 2 Rinder mit den Ohrmarken Nr. römisch 40 und römisch 40 seien am 15.11.2014 vom Landwirt jeweils zwei Ohrmarken nachbestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18.11.2014 seien diese Tiere bereits ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen. Es wird überdies ausgeführt, dass bei 9 weiteren Rindern jeweils eine Zwillingsohrmarke gefehlt habe, welche vom Prüfer nachbestellt worden seien. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.11.2014 zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Mutterkuhprämie für 18 Kühe in der Höhe von EUR 3.632,53 gewährt. Neben Abzügen für die Haushaltsdisziplin erfolgten Kürzungen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren in Höhe von 11,11 % und ein Abzug (Cross Compliance) von 1 %. Begründend wurde ausgeführt, dass laut einer Vor-Ort-Kontrolle zwei Rinder nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet gewesen seien. Eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen wurde ihm nicht gewährt, da bezüglich dieses beantragten Tieres die Haltefrist nicht eingehalten worden sei. Im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.02.2015)" werden weder Wiederholungen noch Vorsatz festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der er die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragte. Die Nichtgewährung der Mutterkuhprämie und die Kürzungen seien zu Unrecht erfolgt, da er die Ohrmarken rechtzeitig bestellt habe, diese jedoch nicht rechtzeitig geliefert worden seien. Er sei nicht verpflichtet, jederzeit das Vorhandensein von Ohrmarken zu kontrollieren und diese gegebenenfalls sofort nachzubestellen. Im Übrigen seien die Ohrmarken von schlechter Qualität und ein Verlust dürfe nicht überbewertet werden. Schließlich würden die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXXund XXXX sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der er die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit, in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beantragte. Die Nichtgewährung der Mutterkuhprämie und die Kürzungen seien zu Unrecht erfolgt, da er die Ohrmarken rechtzeitig bestellt habe, diese jedoch nicht rechtzeitig geliefert worden seien. Er sei nicht verpflichtet, jederzeit das Vorhandensein von Ohrmarken zu kontrollieren und diese gegebenenfalls sofort nachzubestellen. Im Übrigen seien die Ohrmarken von schlechter Qualität und ein Verlust dürfe nicht überbewertet werden. Schließlich würden die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , XXXXund römisch 40 sämtliche Voraussetzungen für die beantragte Förderung erfüllen. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 06.10.2015 vor, wobei sie unter anderem folgende Dokumente anschloss: * Am 24.06.2014 bei der AMA eingelangte Alm/Weidemeldung, wonach 15 anhand ihrer Ohrmarkennummern identifizierte Rinder des Beschwerdeführers am 14.06.2014 aufgetrieben worden seien. Als voraussichtliches Herdenabtriebsdatum ist der 13.09.2014 vermerkt; * Von der Fachabteilung der AMA, Bewertung - Tierprämien (TP)/Rinderkennzeichnung (CC) erstellte Liste (undatiert), in der unter Verweis auf das Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der beiden Rinder mit den Ohrmarken Nr. XXXX und XXXX vermerkt wird:* Von der Fachabteilung der AMA, Bewertung - Tierprämien (TP)/Rinderkennzeichnung (CC) erstellte Liste (undatiert), in der unter Verweis auf das Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der beiden Rinder mit den Ohrmarken Nr. römisch 40 und römisch 40 vermerkt wird: "Keine OM am Tier/Identität klar"; * Auflistung der eAMA-Protokolldaten, wonach der Beschwerdeführer am 15.11.2014 um 18:38 zwei Ohrmarken (XXXX und XXXX) nachbestellt habe;* Auflistung der eAMA-Protokolldaten, wonach der Beschwerdeführer am 15.11.2014 um 18:38 zwei Ohrmarken (römisch 40 und römisch 40 ) nachbestellt habe; * Berechnungstabelle (Direktzahlungen) Nr. 427 vom 17.02.2015, in der unter anderem in den Rubriken A (Ausmaß), S (Schwere) und D (Dauer) die Bewertung "1" verzeichnet ist. Am 22.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie drei Vertreter der AMA anwesend waren. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage der fehlenden Ohrmarken, der Nachbestellung der Ohrmarken und die Umstände des Verlusts der Ohrmarken näher erörtert. Der Beschwerdeführer gestand zu, dass es bei den beiden fraglichen Rindern zu Problemen mit den Ohrmarken gekommen sei und beharrte darauf, dass er diese rechtzeitig nachbestellt habe. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bereits in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen und ergänzte, die fraglichen Tiere seien auf eine Eigenfläche der Gemeinde aufgetrieben worden, was nicht meldepflichtig sei, und hätten dort die Ohrmarken verloren. Er habe den Kontrolleur nach dem 21.11.2014 sogar eingeladen, sich vom Vorhandensein der nachbestellten Ohrmarken persönlich zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab an, eines der Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX oder XXXX könne als Ersatz für die abgegangene Kalbin herangezogen werden. Weitere Angaben zum Sachverhalt machte der Beschwerdeführer nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA vom 21.11.2014 betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zur Kenntnis gebracht.Am 22.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Beschwerdeführer sowie drei Vertreter der AMA anwesend waren. In der mündlichen Verhandlung wurde insbesondere die Frage der fehlenden Ohrmarken, der Nachbestellung der Ohrmarken und die Umstände des Verlusts der Ohrmarken näher erörtert. Der Beschwerdeführer gestand zu, dass es bei den beiden fraglichen Rindern zu Problemen mit den Ohrmarken gekommen sei und beharrte darauf, dass er diese rechtzeitig nachbestellt habe. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bereits in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen und ergänzte, die fraglichen Tiere seien auf eine Eigenfläche der Gemeinde aufgetrieben worden, was nicht meldepflichtig sei, und hätten dort die Ohrmarken verloren. Er habe den Kontrolleur nach dem 21.11.2014 sogar eingeladen, sich vom Vorhandensein der nachbestellten Ohrmarken persönlich zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab an, eines der Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 könne als Ersatz für die abgegangene Kalbin herangezogen werden. Weitere Angaben zum Sachverhalt machte der Beschwerdeführer nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der AMA vom 21.11.2014 betreffend das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F BGBl. I Nr. 102/2014, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 21/2012, (MOG 2007) ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, (MOG 2007) ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
F BGBl. I Nr. 46/2014, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
F BGBl. Nr. 122/2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. Nr. 122/2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
F BGBl. I Nr. 161/2013, (AVG) hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (AVG) hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
GVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. 3.2 Zu A) 3.2.1 Anwendbare Rechtsvorschriften 3.2.1.1
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.3.2.1.1
73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Artikel 109, Litera e, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
, VO (EG) 73 aus 2009, wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 [VO (EG) 1121/2009] gelten Kühe, die den in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse.
1121 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 [VO (EG) 1121/2009] gelten Kühe, die den in Anhang römisch vier der vorliegenden Verordnung genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse.
2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.
, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.
2 VO (EG) 73/2009 muss für die Gewährung einer Prämie eine Haltefrist der beantragten Tiere von sechs Monaten eingehalten werden, wobei diese
Vm Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 [VO (EG) Nr. 1122/2009] und § 13 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (Direktzahlungs-VO) am Tag nach dem Tag der Antragstellung beginnt.
VO (EG) 1121/2009 endet der Haltungszeitraum einen Tag vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.
, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, muss für die Gewährung einer Prämie eine Haltefrist der beantragten Tiere von sechs Monaten eingehalten werden, wobei diese
1121 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 3, UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 [VO (EG) Nr. 1122/2009] und Paragraph 13, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,, (Direktzahlungs-VO) am Tag nach dem Tag der Antragstellung beginnt.
, VO (EG) 1121 aus 2009, endet der Haltungszeitraum einen Tag vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.
e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.
5 Z 3 lit. h MOG 2007 und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
73 aus 2009, ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.
Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 und Paragraph 15, Absatz eins, Direktzahlungs-VO gilt für Kalbinnen ein Alter von acht bis höchstens 20 Monaten.
1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, gehalten werden, beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
5 Z 3 lit. h MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren.
Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Die Prämie für Kalbinnen ist höchstens für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze des Antragstellers zu gewähren. 3.2.1.2
3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.3.2.1.2
, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.
der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Paragraph 12, der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am
1 und 2 VO (EG) 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wobei in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch macht, vorgesehen werden kann, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Abs. 2 leg. cit. können von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrags dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.3.2.1.3
, Absatz eins und 2 VO (EG) 1122 aus 2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wobei in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch macht, vorgesehen werden kann, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Absatz 2, leg. cit. können von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile des Beihilfeantrags dann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. 3.2.1.4.
1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für nicht beantragte Tiere gewährt werden. Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass in dem Fall, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere liegt, der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird.3.2.1.4.
, Absatz eins und 2 VO (EG) 1122 aus 2009, werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für nicht beantragte Tiere gewährt werden. Absatz 3, leg. cit. bestimmt, dass in dem Fall, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere liegt, der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet wird.
1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Abs. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen können jedoch unter den in Absatz 2, leg. cit. normierten Voraussetzungen während des Haltungszeitraums durch ein anderes, prämienfähiges Tier ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. 3.2.1.5
VO (EG) 73/2009 werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind.3.2.1.5
, VO (EG) 73 aus 2009, werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind.
1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Der Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, enthält in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober gültige Regelungen über die Registrierung von Rindern auf den in Art. 1 leg. cit. genannten Weideplätzen.
cit. sind die geforderten Angaben der zuständigen Behörde spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikel 23, Absatz 2, festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Der Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, enthält in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober gültige Regelungen über die Registrierung von Rindern auf den in Artikel eins, leg. cit. genannten Weideplätzen.
cit. sind die geforderten Angaben der zuständigen Behörde spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 idF BGBl. II Nr. 66/2010 (Rinderkennzeichnungs-VO 2008) sieht im Wesentlichen vor, dass Tiergeburten, Todesfälle, Umsetzungen von Tieren und der Auftrieb auf Almen/Weiden außer auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) innerhalb von 7 Tagen durch den Tierhalter zu melden sind. § 6 Abs. 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 legen die Art der Einbringung der Meldungen bei der AMA fest und normieren, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich ist.Paragraph 6, Absatz eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 201 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2010, (Rinderkennzeichnungs-VO 2008) sieht im Wesentlichen vor, dass Tiergeburten, Todesfälle, Umsetzungen von Tieren und der Auftrieb auf Almen/Weiden außer auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) innerhalb von 7 Tagen durch den Tierhalter zu melden sind. Paragraph 6, Absatz 5 und 6 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 legen die Art der Einbringung der Meldungen bei der AMA fest und normieren, dass für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich ist.
5 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ist der Verlust oder das Unleserlichwerden einer Ohrmarke zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke zu kennzeichnen. In diesen Fällen hat die Meldung
3 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ebenso unverzüglich zu erfolgen.
Paragraph 3, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ist der Verlust oder das Unleserlichwerden einer Ohrmarke zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke zu kennzeichnen. In diesen Fällen hat die Meldung
Paragraph 6, Absatz 3, Rinderkennzeichnungs-VO 2008 ebenso unverzüglich zu erfolgen.
4 VO (EG) 1122/2009 gilt bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, Folgendes:
, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, gilt bei Verstößen gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, Folgendes: "
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat. b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt." 3.2.1.6
VO (EG) 1122/2009 sind im Falle von bei beantragten Tieren festgestellten Unregelmäßigkeiten Kürzungen des Beihilfebetrages bzw. Ausschlüsse vorzunehmen.3.2.1.6
, VO (EG) 1122 aus 2009, sind im Falle von bei beantragten Tieren festgestellten Unregelmäßigkeiten Kürzungen des Beihilfebetrages bzw. Ausschlüsse vorzunehmen. Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:Artikel 65, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet auszugsweise: "
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber
cit. in Bezug auf beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
cit. in Bezug auf beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung. Art. 75 VO (EG) 1122/2009 lautet:Artikel 75, VO (EG) 1122 aus 2009, lautet: "
VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").3.2.1.8
, VO (EG) 73 aus 2009, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance").
1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt. Anhang II lit. A Z 7 VO (EG) 73/2009 verweist auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken und die Meldepflichten der Tierhalter enthalten.Anhang römisch zwei lit. A Ziffer 7, VO (EG) 73 aus 2009, verweist auf Artikel 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern mit Ohrmarken und die Meldepflichten der Tierhalter enthalten. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
1 (EG) 73/2009 gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
, Absatz eins, (EG) 73 aus 2009, gekürzt oder gestrichen.
4 VO (EG) 1122/2009 gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Abs. 6 leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Abs. 8 lit. a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt.
, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, gelten Verstöße als festgestellt, sofern sie sich als Folge von Kontrollen ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Absatz 6, leg. cit. sind mehrere Verstöße in demselben Bereich hinsichtlich der Festsetzung der Kürzung als ein einziger Verstoß anzusehen. Der Kürzungsprozentsatz wird auf die in Absatz 8, Litera a und b leg. cit. angeführten Gesamtbeträge angewandt. Art. 71 VO (EG) 1122/2009 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit und lautet:Artikel 71, VO (EG) 1122 aus 2009, regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit und lautet: "
Absatz 1 Buchstabe c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen überhauptkeine Kürzung zu verhängen.
Absatz 1 wird angewandt. Ein Verstoß, der als geringfügig angesehen wurde und vom Betriebsinhaber innerhalb der Frist
Unterabsatz 1 dieses Absatzes behoben worden ist, gilt nicht als Verstoß im Sinne von Absatz 5.
wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der
Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Artikel 70 Absatz 6festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der bei dem wiederholten Verstoß gegen die betreffende Anforderung oder Norm angewendet worden wäre. Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktordrei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Artikel 70 Absatz 8 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen. Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 72 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz geregelten Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
VO (EG) 1122/2009 findet für die
cit. vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse der Art. 73 leg. cit. in Bezug auf nicht beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
, VO (EG) 1122 aus 2009, findet für die
Kapitel römisch drei leg. cit. vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse der Artikel 73, leg. cit. in Bezug auf nicht beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung. 3.2.1.9
1 VO (EG) 1122/2009 werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.3.2.1.9
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, werden die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
2 lit. a) VO (EG) 1122/2009 umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten.
VO (EG) 1122/2009 werden Verstöße nach ihrem Ausmaß, ihrer Schwere und ihrem Ausmaß bewertet.
, Absatz 2, Litera a,) VO (EG) 1122 aus 2009, umfassen die Vor-Ort-Kontrollen auch Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank für Rinder durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten.
, VO (EG) 1122 aus 2009, werden Verstöße nach ihrem Ausmaß, ihrer Schwere und ihrem Ausmaß bewertet.
VO (EG) 1122/2009 ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der unter anderem einen bewertenden Teil enthält, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
, VO (EG) 1122 aus 2009, ist über jede Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht anzufertigen, der unter anderem einen bewertenden Teil enthält, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.
VO (EG) 1122/2009 erfolgen die Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse erfolgt durch die Zahlstellen.
, VO (EG) 1122 aus 2009, erfolgen die Kontrollen durch spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse erfolgt durch die Zahlstellen. 3.2.1.10 Die Art. 26 VO (EU) 1306/2013, Art. 8 VO (EU) 1307/2013 und die VO (EU) 1227/2014 enthalten Regelungen betreffend die Überschreitung der jährlichen Obergrenzen durch die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin). Die entsprechenden Regelungen finden nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr EUR 2.000,- überschreiten. Im Jahr 2014 betrug die Kürzung
1 VO (EU) 1227/2014 1,302214 %.3.2.1.10 Die Artikel 26, VO (EU) 1306 aus 2013,, Artikel 8, VO (EU) 1307 aus 2013, und die VO (EU) 1227 aus 2014, enthalten Regelungen betreffend die Überschreitung der jährlichen Obergrenzen durch die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen (Haushaltsdisziplin). Die entsprechenden Regelungen finden nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr EUR 2.000,- überschreiten. Im Jahr 2014 betrug die Kürzung
Artikel eins, Absatz eins, VO (EU) 1227 aus 2014, 1,302214 %. 3.2.1.11
F BGBl. I Nr. 161/2013, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.3.2.1.11
Paragraph 74, Absatz eins, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
GVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.
Paragraph 26, Absatz eins und 5 VwGVG haben Zeugen und Beteiligte Anspruch auf Gebühren nach Paragraph 2, Absatz 3 und den Paragraphen 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,. 3.2.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall wurden 20 Mutterkühe und eine Kalbin beantragt. Da wie oben II.2 festgestellt, hinsichtlich der Kalbin die sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten wurde und kein Ersatztier zur Verfügung stand (siehe unten), wurde der diesbezügliche Antrag
Vm Art. 64 VO (EG) 1122/2009 als zurückgezogen gewertet. Somit wurden in Summe also 20 Rinder beantragt.Im vorliegenden Fall wurden 20 Mutterkühe und eine Kalbin beantragt. Da wie oben römisch zwei.2 festgestellt, hinsichtlich der Kalbin die sechsmonatige Haltefrist nicht eingehalten wurde und kein Ersatztier zur Verfügung stand (siehe unten), wurde der diesbezügliche Antrag
, in Verbindung mit Artikel 64, VO (EG) 1122 aus 2009, als zurückgezogen gewertet. Somit wurden in Summe also 20 Rinder beantragt. Von diesen Rindern konnten
Z 24 VO (EG) 1122/2009 lediglich 18 Tiere als ermittelt und somit prämienfähig gewertet werden, weil bei zwei Rindern die Vorschriften über Registrierung und Kennzeichnung der Rinder nicht eingehalten worden waren und so diese Tiere
4 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gelten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bei den fraglichen Tieren im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich (wieder) Ohrmarken vorhanden waren oder nicht. Aus dem festgestellten zeitlichen Ablauf (II.2) ergibt sich nämlich, dass die fraglichen Tiere im November 2014 nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren und der Beschwerdeführer erst nach Kenntnis von der bevorstehenden Vor-Ort-Kontrolle die entsprechenden Schritte zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Rinder gesetzt hat. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Art. 63 Abs. 4 lit. aa VO (EG) 1122/2009 berufen: Zum einen handelte es sich gegenständlich nicht lediglich um ein einzelnes Rind, das beide Ohrmarken verloren hatte, zum anderen hat der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
2 VO (EG) 1122/2009 finden in einem derartigen Fall auch keine Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen bzw. Ausschlüssen statt.Von diesen Rindern konnten
, Ziffer 24, VO (EG) 1122 aus 2009, lediglich 18 Tiere als ermittelt und somit prämienfähig gewertet werden, weil bei zwei Rindern die Vorschriften über Registrierung und Kennzeichnung der Rinder nicht eingehalten worden waren und so diese Tiere
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob bei den fraglichen Tieren im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich (wieder) Ohrmarken vorhanden waren oder nicht. Aus dem festgestellten zeitlichen Ablauf (römisch zwei.2) ergibt sich nämlich, dass die fraglichen Tiere im November 2014 nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet waren und der Beschwerdeführer erst nach Kenntnis von der bevorstehenden Vor-Ort-Kontrolle die entsprechenden Schritte zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Rinder gesetzt hat. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf Artikel 63, Absatz 4, lit. aa VO (EG) 1122 aus 2009, berufen: Zum einen handelte es sich gegenständlich nicht lediglich um ein einzelnes Rind, das beide Ohrmarken verloren hatte, zum anderen hat der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, finden in einem derartigen Fall auch keine Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen bzw. Ausschlüssen statt. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm nicht zumutbar, seine Tiere jederzeit (und insbesondere während deren Aufenthalts auf der Alm oder einer Weide) auf das Vorhandensein von Ohrmarken zu überprüfen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Umstand, dass sich Tiere auf einer Alm oder einer Weide befinden, nicht als höhere Gewalt oder außergewöhnlich iSd Art. 31 VO (EG) 73/2009 angesehen werden kann. Darüber hinaus hatten die Tiere - wie oben II.2 festgestellt - bereits im September die Alm verlassen und der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Zeit, die Ohrmarken zu kontrollieren und fehlende zu ersetzen. Schließlich ist zu bemerken, dass eine der beiden Kühe nicht einmal auf die Alm aufgetrieben worden war, was eine Ohrmarkenkontrolle als noch einfacher zu bewerkstelligen erscheinen lässt. Es liegen somit weder außergewöhnliche Umstände iSd Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 noch ein Schuldausschließungsgrund nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die
2 VO (EG) 1122/2009 geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet.Insofern der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm nicht zumutbar, seine Tiere jederzeit (und insbesondere während deren Aufenthalts auf der Alm oder einer Weide) auf das Vorhandensein von Ohrmarken zu überprüfen, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Umstand, dass sich Tiere auf einer Alm oder einer Weide befinden, nicht als höhere Gewalt oder außergewöhnlich iSd Artikel 31, VO (EG) 73 aus 2009, angesehen werden kann. Darüber hinaus hatten die Tiere - wie oben römisch zwei.2 festgestellt - bereits im September die Alm verlassen und der Beschwerdeführer hatte daher ausreichend Zeit, die Ohrmarken zu kontrollieren und fehlende zu ersetzen. Schließlich ist zu bemerken, dass eine der beiden Kühe nicht einmal auf die Alm aufgetrieben worden war, was eine Ohrmarkenkontrolle als noch einfacher zu bewerkstelligen erscheinen lässt. Es liegen somit weder außergewöhnliche Umstände iSd Artikel 75, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, noch ein Schuldausschließungsgrund nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, vor. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet. Da diese beiden Rinder
3 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 als mit Unregelmäßigkeiten behaftet gelten, ergab sich
1 und 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 11,11 % (), der dementsprechend zur Kürzung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr führt.Da diese beiden Rinder
2 VO (EG) 1122 aus 2009, als mit Unregelmäßigkeiten behaftet gelten, ergab sich
, Absatz eins und 3 VO (EG) 1122 aus 2009, ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 11,11 % (), der dementsprechend zur Kürzung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr führt. Wie oben II.2 festgestellt lagen bei der Vor-Ort-Kontrolle über die beiden fehlenden Ohrmarken hinaus bei weiteren 17 Rindern Kennzeichnungs- bzw. Meldefehler vor: 9 Rinder verfügten nicht über beide Zwillingsohrmarken, bei weiteren 8 Rindern erfolgten Datenbankmeldungen jeweils erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 7 bzw. 15 Tagen. Es lagen somit iSd Kapitels II VO (EG) 1122/2009 Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen vor, wobei auch bei diesen Rindern ein Ausschluss der Fahrlässigkeit aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen (wie oben ausgeführt) nicht in Betracht kommt. Da die Kontrollbehörde die Verstöße in ihrem Bericht hinsichtlich Ausmaß, Schwere und Dauer als nicht schwerwiegend qualifizierte, jedoch auch nicht vermerkte, dass der festgestellte Verstoß wegen Geringfügigkeit nicht weiter zu verfolgen sei, hat die belangte Behörde zu Recht beschlossen, den allgemeinen Kürzungsprozentsatz von 3 %
1 VO (EG) 1122/2009 auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern.Wie oben römisch zwei.2 festgestellt lagen bei der Vor-Ort-Kontrolle über die beiden fehlenden Ohrmarken hinaus bei weiteren 17 Rindern Kennzeichnungs- bzw. Meldefehler vor: 9 Rinder verfügten nicht über beide Zwillingsohrmarken, bei weiteren 8 Rindern erfolgten Datenbankmeldungen jeweils erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von 7 bzw. 15 Tagen. Es lagen somit iSd Kapitels römisch zwei VO (EG) 1122 aus 2009, Verstöße gegen anderweitige Verpflichtungen vor, wobei auch bei diesen Rindern ein Ausschluss der Fahrlässigkeit aufgrund von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen (wie oben ausgeführt) nicht in Betracht kommt. Da die Kontrollbehörde die Verstöße in ihrem Bericht hinsichtlich Ausmaß, Schwere und Dauer als nicht schwerwiegend qualifizierte, jedoch auch nicht vermerkte, dass der festgestellte Verstoß wegen Geringfügigkeit nicht weiter zu verfolgen sei, hat die belangte Behörde zu Recht beschlossen, den allgemeinen Kürzungsprozentsatz von 3 %
Da die Rinder mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu den Antragsstichtagen jeweils älter als 20 Monate waren und noch nie abgekalbt hatten, erfüllen sie weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhquote noch einer Mutterkuhquote für Kalbinnen. Der Begriff der Mutterkuh erschließt sich nämlich aus der Definition des Begriffs der Färse. Wenn die Färse in Art. 109 lit d) VO (EG) 73/2009 definiert wird als ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung, folgt daraus, dass eine Mutterkuh bereits einmal abgekalbt haben muss. Diese Voraussetzung wurde von den ins Treffen geführten Rindern nicht erfüllt, weshalb für dieses keine Mutterkuhprämie gewährt werden konnte. Da
5 Z 3 lit. h MOG 2007 und § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-VO für Kalbinnen ein Höchstalter von 20 Monaten gilt, konnten diese Tiere auch nicht als Ersatz für die abgegangene Kalbin fungieren. Diese Tiere konnten daher von der AMA weder für eine Prämiengewährung noch als Ersatztiere für die abgegangene Kalbin herangezogen werden.Da die Rinder mit den Ohrmarkennummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu den Antragsstichtagen jeweils älter als 20 Monate waren und noch nie abgekalbt hatten, erfüllen sie weder die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhquote noch einer Mutterkuhquote für Kalbinnen. Der Begriff der Mutterkuh erschließt sich nämlich aus der Definition des Begriffs der Färse. Wenn die Färse in Artikel 109, Litera d,) VO (EG) 73 aus 2009, definiert wird als ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung, folgt daraus, dass eine Mutterkuh bereits einmal abgekalbt haben muss. Diese Voraussetzung wurde von den ins Treffen geführten Rindern nicht erfüllt, weshalb für dieses keine Mutterkuhprämie gewährt werden konnte. Da
Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 3, Litera h, MOG 2007 und Paragraph 15, Absatz eins, Direktzahlungs-VO für Kalbinnen ein Höchstalter von 20 Monaten gilt, konnten diese Tiere auch nicht als Ersatz für die abgegangene Kalbin fungieren. Diese Tiere konnten daher von der AMA weder für eine Prämiengewährung noch als Ersatztiere für die abgegangene Kalbin herangezogen werden. Da der für die Rinderprämie über den Betrag von EUR 2.000,- hinausgehende Betrag
Vm Art. 26 VO (EU) 1306/2013, Art. 8 VO (EU) 1307/2013 und VO (EU) 1227/2014 der Haushaltsdisziplin unterliegt, erfolgte der entsprechende Abzug zu Recht.hinausgehende Betrag
, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 26, VO (EU) 1306 aus 2013,, Artikel 8, VO (EU) 1307 aus 2013, und VO (EU) 1227 aus 2014, der Haushaltsdisziplin unterliegt, erfolgte der entsprechende Abzug zu Recht. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Ein Kostenersatz findet
GVG sind im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Ein Antrag auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten wurde nicht gestellt.Ein Kostenersatz findet
Paragraph 74, Absatz eins, AVG nicht statt. Die Paragraphen 35 und 53 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Ein Antrag auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten wurde nicht gestellt. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W148.2115350.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.