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{'item': 'W148 2118394-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW148 2118394-1 SpruchW148 2118394-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan Keznickl als Einzelric

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133

B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit 07.05.2012 stellte die beschwerdeführende Partei mit der Betriebsnummer XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.Mit 07.05.2012 stellte die beschwerdeführende Partei mit der Betriebsnummer römisch 40 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118719420, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und ihr für das Antragsjahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom 17.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Berufung (nunmehr: Beschwerde). Mit E-Mail vom 30.12.2015, hg. eingelangt am selben Tag, zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118719420, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 102/2014, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 id

F BGBl. I Nr. 21/2012, (MOG 2007), ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, (MOG 2007), ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 id

F BGBl. Nr. 122/2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. 33/2013 id

F BGBl. Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A)

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RZ 742).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RZ 742). Aus den Bestimmungen des §28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des §28 Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 30.12.2015 ihre Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118719420 unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter A) ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter A) ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur), weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W148.2118394.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.