GVGA) Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der 27-jährige Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 11.05.2015 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gegen den Beschwerdeführer
1 die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Litauen zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen
der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, FPG Absatz eins, die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Litauen zulässig ist. 2. Betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX , und deren zweiten Ehegatten, XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls jeweils mit Bescheid vom 09.11.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
2 Dublin-II-VO Litauen für zuständig erklärt. Gegen beide wurde auch
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und deren Abschiebung nach Litauen
2 FPG für zulässig erklärt.2. Betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , und deren zweiten Ehegatten, römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls jeweils mit Bescheid vom 09.11.2015 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Gegen beide wurde auch
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und deren Abschiebung nach Litauen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen (Zlen. W161 2117752-1/2E, W161 2117754-1/2E).Die Beschwerden des römisch 40 und der römisch 40 wurden jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen (Zlen. W161 2117752-1/2E, W161 2117754-1/2E). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt.
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides [...] (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welchen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen es dem Anbringen mangelt (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welchen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen es dem Anbringen mangelt vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer volljährig und hat gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Beschwerde im eigenen Namen eingebracht. Der Verweis in der von XXXX erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des § 34 AsylG greift nicht. Im vorliegenden Fall liegt weder in Bezug auf denIm vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer volljährig und hat gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Beschwerde im eigenen Namen eingebracht. Der Verweis in der von römisch 40 erhobenen Beschwerde auf die Bestimmung des Paragraph 34, AsylG greift nicht. Im vorliegenden Fall liegt weder in Bezug auf den 2. Ehegatten seiner Mutter noch in Bezug auf seine Mutter ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 idgF vor. Wie bereits im Verbesserungsauftrag ausgeführt, fallen erwachsene Kinder weder unter den Familienbegriff des § 2 Z 22 AsylG noch unter jenen des Art. 2 lit. G Dublin-III-VO.2. Ehegatten seiner Mutter noch in Bezug auf seine Mutter ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 idgF vor. Wie bereits im Verbesserungsauftrag ausgeführt, fallen erwachsene Kinder weder unter den Familienbegriff des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG noch unter jenen des Artikel 2, lit. G Dublin-III-VO. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W161.2117753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.