RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW196 1422638-2 SpruchW196 1422638-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl 11 04.904-BAE, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl 11 04.904-BAE, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 19.05.2011 illegal mit einem Pkw nach Österreich ein und stellte an demselben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST an demselben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 06.11.1987 in Chasawjurt , Russische Föderation, geboren zu sein, er sei ledig , sei im Besitz eines Inlandsreisepasses, er sei Moslem und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. In Österreich lebe sein Onkel, XXXX , als anerkannter Flüchtling. In der Heimat würden noch eine Schwester und ein Halbbruder sowie der Vater des Beschwerdeführers leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die zivile Polizei habe ihn drei Mal mitgenommen und eingesperrt. Dabei sei er auch geschlagen worden; sie hätten behauptet, dass er tschetschenische Kämpfer unterstütze. Sie hätten ihm Fotos gezeigt, auf welchen Männer mit langen Bärten gewesen seien und hätten gefragt, ob er diese kenne. Zuletzt sei dies im April des heurigen Jahres geschehen; Anzeige bei der Polizei habe er keine erstattet, weil er ja von dieser festgenommen worden sei. Seine Großmutter habe dann entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er umgebracht werde, weil er geflüchtet sei.Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST an demselben Tag gab der Beschwerdeführer an, am 06.11.1987 in Chasawjurt , Russische Föderation, geboren zu sein, er sei ledig , sei im Besitz eines Inlandsreisepasses, er sei Moslem und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. In Österreich lebe sein Onkel, römisch 40 , als anerkannter Flüchtling. In der Heimat würden noch eine Schwester und ein Halbbruder sowie der Vater des Beschwerdeführers leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, die zivile Polizei habe ihn drei Mal mitgenommen und eingesperrt. Dabei sei er auch geschlagen worden; sie hätten behauptet, dass er tschetschenische Kämpfer unterstütze. Sie hätten ihm Fotos gezeigt, auf welchen Männer mit langen Bärten gewesen seien und hätten gefragt, ob er diese kenne. Zuletzt sei dies im April des heurigen Jahres geschehen; Anzeige bei der Polizei habe er keine erstattet, weil er ja von dieser festgenommen worden sei. Seine Großmutter habe dann entschieden, dass er das Land verlassen müsse. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, dass er umgebracht werde, weil er geflüchtet sei. Am 05.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe Dagestan am 09.05.2011 mit dem Bus verlassen, sei nach Moskau gereist und von dort mit dem Zug nach Kiew, wo er sich 4-5 Tage aufgehalten habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er schließlich von Kiew nach Österreich gereist. Er habe Dagestan verlassen, weil im Frühjahr 2009 sein Cousin, XXXX , von Unbekannten entführt worden sei. Dieser sei eine Woche verschwunden gewesen. Danach sei er schwer misshandelt außerhalb des Ortes aufgefunden worden. Im Mai 2009 sei der Beschwerdeführer dann selbst von zu Hause abgeholt und zur Milizwache Chasawjurt gebracht worden. Die Abholung sei von drei Personen in Zivil erfolgt, die sich nicht ausgewiesen hätten. Auf der Milizstation sei er in einen Keller gebracht und eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei er dann einvernommen worden und über den Aufenthaltsort des Onkels väterlicherseits, XXXX , befragt worden. Außerdem habe man wissen wollen, wie oft er den Cousin besuche. Auch sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen. Während dieser Einvernahme sei er auch geschlagen worden. Danach sei er in eine Zelle gebracht worden, am nächsten Tag sei er neuerlich einvernommen worden und es seien ihm Fotos gezeigt worden, auf welchen Personen in Zivil und in Uniform abgebildet gewesen seien. Er habe aber keinen der Männer auf den Fotos erkannt. Am Abend desselben Tages sei er dann freigelassen worden. Bis Ende 2009 sei der Beschwerdeführer fünf Mal wieder abgeholt und entsprechend befragt worden. Anfang 2010 sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, XXXX , nach Krasnojarsk gereist, weil er geglaubt habe, dass er dort Ruhe hätte. Aber auch dort sei er nach drei Monaten von der Polizei festgenommen und befragt worden. Ende August sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause zurückgereist, damit der Onkel keine Probleme bekomme. Er habe als Hilfsarbeiter auf dem Markt gearbeitet. Er selbst sei nicht mehr behelligt worden. Ab Februar 2011 sei es abermals zu Säuberungsaktionen gekommen. Im April seien zwei FSB Mitarbeiter auf dem Markt getötet worden und es sei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. An diesem Tag seien der Beschwerdeführer und mehrere Mitarbeiter des Marktes festgenommen worden. Auf der Polizeistation sei ihm vorgeworfen worden, die Täter unterstützt zu haben. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot erlassen worden. Eine Woche habe er dann Ruhe gehabt; am 03.05.2011 seien jedoch neuerlich Polizisten ins Haus gekommen und hätten dieses mit Metalldetektoren durchsucht. Der Beschwerdeführer sei abermals mitgenommen und aufgefordert worden, die Täter zu nennen, weil man ihm ansonsten Waffen habe unterschieben wollen. Als der Beschwerdeführer dies den Großeltern erzählt habe, hätten ihn diese aufgefordert, auszureisen. Im Falle einer Rückkehr vermute er, dass er Probleme wegen der beiden toten FSB Mitarbeiter bekommen werde. Man werde ihm den Vorfall anlasten und ihn vermutlich inhaftieren.Am 05.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe Dagestan am 09.05.2011 mit dem Bus verlassen, sei nach Moskau gereist und von dort mit dem Zug nach Kiew, wo er sich 4-5 Tage aufgehalten habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei er schließlich von Kiew nach Österreich gereist. Er habe Dagestan verlassen, weil im Frühjahr 2009 sein Cousin, römisch 40 , von Unbekannten entführt worden sei. Dieser sei eine Woche verschwunden gewesen. Danach sei er schwer misshandelt außerhalb des Ortes aufgefunden worden. Im Mai 2009 sei der Beschwerdeführer dann selbst von zu Hause abgeholt und zur Milizwache Chasawjurt gebracht worden. Die Abholung sei von drei Personen in Zivil erfolgt, die sich nicht ausgewiesen hätten. Auf der Milizstation sei er in einen Keller gebracht und eingesperrt worden. Am nächsten Tag sei er dann einvernommen worden und über den Aufenthaltsort des Onkels väterlicherseits, römisch 40 , befragt worden. Außerdem habe man wissen wollen, wie oft er den Cousin besuche. Auch sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, Terroristen zu unterstützen. Während dieser Einvernahme sei er auch geschlagen worden. Danach sei er in eine Zelle gebracht worden, am nächsten Tag sei er neuerlich einvernommen worden und es seien ihm Fotos gezeigt worden, auf welchen Personen in Zivil und in Uniform abgebildet gewesen seien. Er habe aber keinen der Männer auf den Fotos erkannt. Am Abend desselben Tages sei er dann freigelassen worden. Bis Ende 2009 sei der Beschwerdeführer fünf Mal wieder abgeholt und entsprechend befragt worden. Anfang 2010 sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel, römisch 40 , nach Krasnojarsk gereist, weil er geglaubt habe, dass er dort Ruhe hätte. Aber auch dort sei er nach drei Monaten von der Polizei festgenommen und befragt worden. Ende August sei der Beschwerdeführer wieder nach Hause zurückgereist, damit der Onkel keine Probleme bekomme. Er habe als Hilfsarbeiter auf dem Markt gearbeitet. Er selbst sei nicht mehr behelligt worden. Ab Februar 2011 sei es abermals zu Säuberungsaktionen gekommen. Im April seien zwei FSB Mitarbeiter auf dem Markt getötet worden und es sei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. An diesem Tag seien der Beschwerdeführer und mehrere Mitarbeiter des Marktes festgenommen worden. Auf der Polizeistation sei ihm vorgeworfen worden, die Täter unterstützt zu haben. Es sei gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot erlassen worden. Eine Woche habe er dann Ruhe gehabt; am 03.05.2011 seien jedoch neuerlich Polizisten ins Haus gekommen und hätten dieses mit Metalldetektoren durchsucht. Der Beschwerdeführer sei abermals mitgenommen und aufgefordert worden, die Täter zu nennen, weil man ihm ansonsten Waffen habe unterschieben wollen. Als der Beschwerdeführer dies den Großeltern erzählt habe, hätten ihn diese aufgefordert, auszureisen. Im Falle einer Rückkehr vermute er, dass er Probleme wegen der beiden toten FSB Mitarbeiter bekommen werde. Man werde ihm den Vorfall anlasten und ihn vermutlich inhaftieren. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seinen als echt klassifizierten russischen Inlandsreisepass vor. Am 07.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Am 07.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 04.11.2011 Beschwerde beim Asylgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2012 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, das Bundesasylamt habe sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Begründung, der Beschwerdeführer hätte sich, wäre er tatsächlich der geschilderten Verfolgung ausgesetzt gewesen, schon früher zur Ausreise aus der Heimat entschlossen, sei nicht ausreichend. Auch das in den Raum gestellte Vorbringen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert seien, reiche für eine Begründung nicht aus.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2012 wurde der bekämpfte Bescheid in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dies mit der Begründung, das Bundesasylamt habe sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Begründung, der Beschwerdeführer hätte sich, wäre er tatsächlich der geschilderten Verfolgung ausgesetzt gewesen, schon früher zur Ausreise aus der Heimat entschlossen, sei nicht ausreichend. Auch das in den Raum gestellte Vorbringen, wonach die Angaben des Beschwerdeführers konstruiert seien, reiche für eine Begründung nicht aus. Am 23.02.2012 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Im Zuge derer brachte der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt vor, keine Hinderungsgründe angeben zu können; er könne die an ihn gerichteten Fragen vollständig beantworten, er sei gesund und könne sich konzentrieren und erinnern. Er habe bislang die Wahrheit gesagt und sei in den früheren Einvernahmen die Verständigung mit den Dolmetschern gut gewesen. Nachgefragt, ob er jemals in Kranken- oder Spitalsbehandlung gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Herkunftsstaat nur einmal wegen eines Plattfußes in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Dies sei nicht heilbar, er habe deswegen keine Symptome, sei jedoch untauglich gewesen. In Österreich sei er nie in ärztlicher Behandlung gestanden und nehme auch keine Medikamente ein. Russland habe er zuletzt am 09.05.2011 verlassen; davor habe er für 23 Jahre in Chasawjurt in Dagestan gelebt. Zu seinen Familienangehörigen brachte er vor, dass sein Vater irgendwo in Tschetschenien lebe. Seine Mutter habe Krebs gehabt und sei am 21.11.1997 verstorben. Seinen Vater, der nach dem Tod seiner Mutter wieder geheiratet habe, habe er zuletzt vor etwa zehn Jahren gesehen. Der Beschwerdeführer selbst sei unter Obsorge seiner Großmutter und seines Großvaters gestanden, die heute noch in Chasawjurt wohnen würden. Sie seien in Pension, der Beschwerdeführer rufe sie gelegentlich an. Nachgefragt, wo und wovon seine Geschwister leben würden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester in einem Dorf unweit verheiratet sei; ihr Mann sei berufstätig. Sein Halbbruder lebe beim Vater, weitere Geschwister habe er nicht. Nachgefragt, ob er auch Angehörige außerhalb Dagestans habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Onkel von ihm in Krasnojarsk lebe. Er habe ihn schon lange nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo er lebe. Zuletzt habe er ihn Anfang 2010 gesehen; er sei damals Wachmann gewesen. Nachgefragt, wo sich der internationale Reisepass des Beschwerdeführers befinde, führte er aus, dass dieser im Haus seiner Großeltern sei. Er könne ihn sich noch schicken lassen. Die Frage, ob er inzwischen weitere Beweismittel zum Nachweis seiner Identität oder seinen Ausreisegründen beigebracht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er könne auch keine weiteren Beweismittel beschaffen. Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man ihn verschwinden lassen werde. Nachgefragt, wer ihn verschwinden lassen solle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein Einzelfall sein, sondern dies schon mehrmals passiert sei. Über weiteres Befragen brachte er vor, dass die Polizei oder die Spezialeinheiten ihn verschwinden lassen würden, weil sie ihm einen Mord hätten anhängen wollen. Weshalb dies gemacht würde, wisse er nicht; möglicherweise würden sie ihn dazu benützen, um den Mord aufzuklären. Nachgefragt, wie man gerade auf den Beschwerdeführer komme, führte er aus, dass sein Cousin ebenfalls mitgenommen worden sei. Damit konfrontiert, dass in Russland 800 Millionen Leute leben würden und nachgefragt, weshalb man gerade den Beschwerdeführer mitnehmen sollte, gab er an, dies nicht zu wissen. Die Frage, ob er also mit dem Mord nichts zu tun habe und auch keine Verbindung dazu habe, verneinte der Beschwerdeführer. Den Mord habe er auf einem Handyvideo gesehen. Es seien zwei FSB Mitarbeiter getötet worden. Nachgefragt, auf welchem Video er den Mord gesehen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Mord von jemandem mit dem Handy aufgenommen worden sei und er dieses gesehen habe. Damit konfrontiert, dass seine Antworten kurz, ausweichend und allgemein gehalten seien und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erwecke, dass er mitwirken wolle, führte er aus, dass er das Video auf einem Handy von jungen Leuten aus seinem Dorf gesehen habe. Konkret seien darauf zwei Männer zu sehen gewesen, wobei einer schon tot gewesen sei. Der andere sei am Sterben gewesen. Rundherum seien Menschen gestanden und hätten zugesehen; dies sei auf einem Markt in Chasawjurt gewesen. Der Mord habe sich Anfang April zugetragen; das genaue Datum könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Mordes also nur von dem Video wisse, gab er an, dass er ansonsten keine Informationen dazu habe. Nachgefragt, woraus er dann schließe, dass er deshalb Schwierigkeiten bekommen solle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Wohnung ja durchsucht worden sei und die Pistole, die Tatwaffe, angeblich bei ihm mit seinen Fingerabdrücken gefunden worden sei. Die Frage, ob er den Mord begangen habe oder darin verwickelt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer; in keiner Weise. Sie seien in zivil gewesen und habe er nicht einmal erkannt, dass sie vom Geheimdienst seien. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht zu Hause gewesen, als die Wohnung durchsucht worden sei; nur seine Großeltern. Die Durchsuchung habe zwei oder drei Tage später stattgefunden; das Datum wisse er nicht. Dazu aufgefordert, das Ereignis ganz genau zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie zuerst die Wohnung und dann anschließend den Garten durchsucht hätten. In der Werkzeughütte hätten sie dann die Waffe gefunden. Anschließend hätten sie die Pistole und den Beschwerdeführer mitgenommen. Erneut dazu aufgefordert, ganz detaillierte Angaben zu machen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei Männer mit dem Auto gekommen seien und zunächst die Wohnung und anschließend den Garten durchsucht hätten. Dann seien sie wieder in die Wohnung gekommen, hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und mit dem Auto zur Miliz gebracht. Dort habe er die Pistole halten sollen; so hätten sie die Fingerabdrücke gehabt. Anschließend hätten sie ihn in die Zelle gebracht. Nachgefragt, ob dies alles sei, was er über die Durchsuchung und die Sicherstellung sagen könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn in jedes Zimmer der Wohnung, jedoch nicht in die Hütte im Garten mitgenommen hätten. Erst danach habe er dort hinein müssen. Sie hätten dann die Pistole aus dem Holz herausgenommen. Dazu aufgefordert, zu erzählen, was er bisher, also früher im Asylverfahren vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Jahr 2009 angefangen habe, als sein Cousin mitgenommen worden sei. Dieser sei dann nach einer Woche am Stadtrand gefunden worden. Im Mai 2009 hätten sie den Beschwerdeführer das erste Mal mitgenommen; sie seien zu ihm in die Arbeit gekommen, hätten sich nicht ausgewiesen, ihn mitgenommen und ins Auto gezerrt. Anschließend hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht und ihn dann am nächsten Tag einvernommen. Der Beschwerdeführer habe unterschreiben sollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei beschuldigt worden, die Terroristen unterstützt zu haben und habe Informationen liefern sollen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht unterschrieben, weil er nichts habe liefern können. Sie hätten ihn dann freigelassen. Jedes Mal, wenn ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes umgebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer abgeholt und dazu einvernommen worden. Sie seien zu ihm in die Arbeit und zu seinem Cousin gekommen und hätten ihnen die Bilder gezeigt und sie dazu befragt. Anfang 2010 sei der Beschwerdeführer dann zu seinem Onkel nach Krasnojarsk gefahren und habe gehofft, dort Ruhe zu haben. Nach zwei oder drei Monaten seien er und der Onkel auch vorgeladen und über seinen dortigen Aufenthalt gefragt worden. Im August 2010 sei er dann zurückgereist. Es habe auch fünf oder sechs Explosionen in der Stadt gegeben. Zuerst sei der Beschwerdeführer in Ruhe gelassen worden; anschließend habe er als Schweißer und Träger am Markt gearbeitet. Im April 2011 seien die zwei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes umgebracht worden. Nachgefragt, welche Bilder dem Beschwerdeführer konkret gezeigt worden seien, gab er an, dass es Terroristen mit Bärten gewesen seien, die er nicht gekannt habe. Die Frage, ob er jemals mit den Terroristen oder Guerillakämpfern zusammengearbeitet habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe niemals welche gesehen. Das letzte Mal hätten sie ihn am 03.05.2011 mitgenommen und ihm am 06.05.2011 freigelassen. Was sie am diese drei Tage mit ihm gemacht hätten, wolle er nicht ausführlich schildern. Am 06.05.2011 hätten sie ihn wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer habe dies am nächsten Tag seinen Großeltern erzählt, die ihm geraten hätten, auszureisen. Am 09.05.2011 sei er dann über Moskau mit dem Bus ausgereist. Das erste Mal sei er im Mai 2009 festgenommen worden; das genaue Datum wisse er nicht mehr. Nachgefragt, wovon er damals gelebt habe, als er das erste Mal festgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, Schweißer bei einem Cousin gewesen zu sein. In seiner Freizeit habe er Sport betrieben und habe auch einen Fernseher, einen Computer, nicht aber ein Handy gehabt. Er habe nunmehr alles gesagt; weitere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht. Er habe nie finanzielle Probleme gehabt und habe in seinem Heimatland umgerechnet etwa 1.000,- bis 1.500,- Euro verdient. Damit konfrontiert, dass er dann aber Spitzenverdiener gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man als Schweißer immer Arbeit habe. Wenn er diese Probleme nicht hätte, könnte er natürlich in seinem Herkunftsstaat leben; ansonsten wäre er auch nicht ausgereist. Er habe auch versucht, bei seinem Onkel in Krasnojarsk neu anzufangen. Nachgefragt, weshalb er nicht ganz woanders hingegangen sei, gab er an, dass dies keinen Sinn mache; egal, wo er in Russland sei, weil sie ihn überall gefunden und zurückgeschickt hätten. Auf die Frage, wer dies machen solle, gab er an, dass die Miliz ihn abhole. Dazu befragt, von wann bis wann er am Markt in Chasawjurt gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies von August 2010 bis zu seiner Mitnahme gewesen sei. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer nun Schweißer gewesen sei oder am Markt gearbeitet habe, bracht er vor, Lastträger gewesen zu sein und nur gelegentlich als Schweißer gearbeitet zu haben. Damit konfrontiert, dass dies unlogisch sei und er, wenn er als Schweißer so viel verdient habe, nicht hätte am Markt arbeiten brauchen, gab der Beschwerdeführer an, dass der Cousin, bei dem er gearbeitet habe, vorübergehend geschlossen gehabt habe. Abgesehen von dem Mord habe es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Markt keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Nachgefragt, wie dieser Mord verübt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei. Auf dem Video sei nur zu sehen gewesen, dass sie nach einem Schuss dort gelegen seien. Die Polizei habe bei den Verhören gesagt, dass er sie umgebracht habe und dies nun zugeben solle. Wie der Mord vor sich gegangen sei, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Nachgefragt, was ihm genau bei den Verhören mitgeteilt worden sei, gab er an, dass sie ihn beschuldigt hätten, den Mord begangen zu haben. Konkret hätten ihm die Ermittler gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken und ein Gerücht zu verbreiten, wonach er mit Terroristen zusammengearbeitet habe und ein Informant sei. Er sei bedroht und auch zum Mord selbst befragt worden. Konkret habe man von ihm wissen wollen, wer die Mittäter gewesen seien, wie der Mord begangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dabei auch geschlagen worden. Damit konfrontiert, dass das Bundesasylamt trotz Recherche keine derartigen Vorkommnisse, wie etwa die Ermordung dieser FSB Mitarbeiter verzeichnen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Video gezeigt hätte, wenn er es gehabt hätte. Dazu aufgefordert, Beweise vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er versuchen werde, diese zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 04.03.2012 eingeräumt. Der Beschwerdeführer führte aus, dies verstanden zu haben und verwies gleichzeitig auf die Kundgebung in Dagestan. Konkret sei es so, dass die Menschen auf der Straße gegen die Miliz protestiert hätten. Nachgefragt, was dies mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, gab er an, kein Einzelfall zu sein. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen widersprüchlich sei; so habe er seine Ausreisegründe zunächst auf drei Festnahmen gestützt und sein Vorbringen anschließend erweitert, indem er angab, dass dies öfter als dreimal gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer freigelassen worden sei und seine Dokumente überprüft worden seien. Damit konfrontiert, dass er zunächst auch den Mord in keinem Wort erwähnt habe, sondern er sein Vorbringen erst später gesteigert habe, gab er an, zuletzt auch von einem Mord erzählt zu haben. Er sei nur über den Weg gefragt worden. Darauf angesprochen, dass er auch erklärt habe, zuletzt im April festgenommen worden zu sein, dann jedoch ausgeführt habe, dass dies im Mai gewesen sei, gab er an, dass er das erste Mal im Mai und das letzte Mal eben nach dem Mord Anfang April 2011 als Mordverdächtiger festgenommen worden sei. Damit konfrontiert, dass er in der heutigen Einvernahme zuvor angegeben habe, das letzte Mal am
- Mai für drei Tage mitgenommen worden zu sein, gab er an, dass die letzte Mitnahme am
- Mai für drei Tage erfolgt sei; anschließend sei er dann ausgereist. Nachgefragt, ob der Onkel in Krasnojarsk mit Abdul XXXX verwandt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Brüder seien. Dazu befragt, wie er trotz seines Ausreiseverbotes dennoch ausreisen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dann in die Ukraine gereist zu sein. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei, weil der Beschwerdeführer beim Kauf von Zugfahrkarten und beim Betreten des Bahnsteiges einen entsprechenden Pass vorweisen müsse und ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er gesucht worden wäre, gab er an, den Inlandspass vorgewiesen zu haben. Den Auslandspass habe er 2010 oder 2011 erhalten. Nachgefragt, wie er sich erkläre, dass seit 2009 ständig nach ihm gesucht worden sei, er jedoch einen internationalen Pass erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies mit der Polizei nichts zu tun habe, weil es eine extra Passdienststelle gebe und man für Geld alles kaufen könne. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, gab der Beschwerdeführer an, diese Quellen zu bestreiten und gleichzeitig den Empfang der Länderfeststellungen zu bestätigen. Er werde bis 04.03.2012 eine schriftliche Stellungnahme einbringen.Am 23.02.2012 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Im Zuge derer brachte der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt vor, keine Hinderungsgründe angeben zu können; er könne die an ihn gerichteten Fragen vollständig beantworten, er sei gesund und könne sich konzentrieren und erinnern. Er habe bislang die Wahrheit gesagt und sei in den früheren Einvernahmen die Verständigung mit den Dolmetschern gut gewesen. Nachgefragt, ob er jemals in Kranken- oder Spitalsbehandlung gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in seinem Herkunftsstaat nur einmal wegen eines Plattfußes in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Dies sei nicht heilbar, er habe deswegen keine Symptome, sei jedoch untauglich gewesen. In Österreich sei er nie in ärztlicher Behandlung gestanden und nehme auch keine Medikamente ein. Russland habe er zuletzt am 09.05.2011 verlassen; davor habe er für 23 Jahre in Chasawjurt in Dagestan gelebt. Zu seinen Familienangehörigen brachte er vor, dass sein Vater irgendwo in Tschetschenien lebe. Seine Mutter habe Krebs gehabt und sei am 21.11.1997 verstorben. Seinen Vater, der nach dem Tod seiner Mutter wieder geheiratet habe, habe er zuletzt vor etwa zehn Jahren gesehen. Der Beschwerdeführer selbst sei unter Obsorge seiner Großmutter und seines Großvaters gestanden, die heute noch in Chasawjurt wohnen würden. Sie seien in Pension, der Beschwerdeführer rufe sie gelegentlich an. Nachgefragt, wo und wovon seine Geschwister leben würden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester in einem Dorf unweit verheiratet sei; ihr Mann sei berufstätig. Sein Halbbruder lebe beim Vater, weitere Geschwister habe er nicht. Nachgefragt, ob er auch Angehörige außerhalb Dagestans habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein Onkel von ihm in Krasnojarsk lebe. Er habe ihn schon lange nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo er lebe. Zuletzt habe er ihn Anfang 2010 gesehen; er sei damals Wachmann gewesen. Nachgefragt, wo sich der internationale Reisepass des Beschwerdeführers befinde, führte er aus, dass dieser im Haus seiner Großeltern sei. Er könne ihn sich noch schicken lassen. Die Frage, ob er inzwischen weitere Beweismittel zum Nachweis seiner Identität oder seinen Ausreisegründen beigebracht habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er könne auch keine weiteren Beweismittel beschaffen. Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass man ihn verschwinden lassen werde. Nachgefragt, wer ihn verschwinden lassen solle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er kein Einzelfall sein, sondern dies schon mehrmals passiert sei. Über weiteres Befragen brachte er vor, dass die Polizei oder die Spezialeinheiten ihn verschwinden lassen würden, weil sie ihm einen Mord hätten anhängen wollen. Weshalb dies gemacht würde, wisse er nicht; möglicherweise würden sie ihn dazu benützen, um den Mord aufzuklären. Nachgefragt, wie man gerade auf den Beschwerdeführer komme, führte er aus, dass sein Cousin ebenfalls mitgenommen worden sei. Damit konfrontiert, dass in Russland 800 Millionen Leute leben würden und nachgefragt, weshalb man gerade den Beschwerdeführer mitnehmen sollte, gab er an, dies nicht zu wissen. Die Frage, ob er also mit dem Mord nichts zu tun habe und auch keine Verbindung dazu habe, verneinte der Beschwerdeführer. Den Mord habe er auf einem Handyvideo gesehen. Es seien zwei FSB Mitarbeiter getötet worden. Nachgefragt, auf welchem Video er den Mord gesehen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Mord von jemandem mit dem Handy aufgenommen worden sei und er dieses gesehen habe. Damit konfrontiert, dass seine Antworten kurz, ausweichend und allgemein gehalten seien und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck erwecke, dass er mitwirken wolle, führte er aus, dass er das Video auf einem Handy von jungen Leuten aus seinem Dorf gesehen habe. Konkret seien darauf zwei Männer zu sehen gewesen, wobei einer schon tot gewesen sei. Der andere sei am Sterben gewesen. Rundherum seien Menschen gestanden und hätten zugesehen; dies sei auf einem Markt in Chasawjurt gewesen. Der Mord habe sich Anfang April zugetragen; das genaue Datum könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Mordes also nur von dem Video wisse, gab er an, dass er ansonsten keine Informationen dazu habe. Nachgefragt, woraus er dann schließe, dass er deshalb Schwierigkeiten bekommen solle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Wohnung ja durchsucht worden sei und die Pistole, die Tatwaffe, angeblich bei ihm mit seinen Fingerabdrücken gefunden worden sei. Die Frage, ob er den Mord begangen habe oder darin verwickelt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer; in keiner Weise. Sie seien in zivil gewesen und habe er nicht einmal erkannt, dass sie vom Geheimdienst seien. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht zu Hause gewesen, als die Wohnung durchsucht worden sei; nur seine Großeltern. Die Durchsuchung habe zwei oder drei Tage später stattgefunden; das Datum wisse er nicht. Dazu aufgefordert, das Ereignis ganz genau zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie zuerst die Wohnung und dann anschließend den Garten durchsucht hätten. In der Werkzeughütte hätten sie dann die Waffe gefunden. Anschließend hätten sie die Pistole und den Beschwerdeführer mitgenommen. Erneut dazu aufgefordert, ganz detaillierte Angaben zu machen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass drei Männer mit dem Auto gekommen seien und zunächst die Wohnung und anschließend den Garten durchsucht hätten. Dann seien sie wieder in die Wohnung gekommen, hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und mit dem Auto zur Miliz gebracht. Dort habe er die Pistole halten sollen; so hätten sie die Fingerabdrücke gehabt. Anschließend hätten sie ihn in die Zelle gebracht. Nachgefragt, ob dies alles sei, was er über die Durchsuchung und die Sicherstellung sagen könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn in jedes Zimmer der Wohnung, jedoch nicht in die Hütte im Garten mitgenommen hätten. Erst danach habe er dort hinein müssen. Sie hätten dann die Pistole aus dem Holz herausgenommen. Dazu aufgefordert, zu erzählen, was er bisher, also früher im Asylverfahren vorgebracht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Jahr 2009 angefangen habe, als sein Cousin mitgenommen worden sei. Dieser sei dann nach einer Woche am Stadtrand gefunden worden. Im Mai 2009 hätten sie den Beschwerdeführer das erste Mal mitgenommen; sie seien zu ihm in die Arbeit gekommen, hätten sich nicht ausgewiesen, ihn mitgenommen und ins Auto gezerrt. Anschließend hätten sie ihn in ein Zimmer gebracht und ihn dann am nächsten Tag einvernommen. Der Beschwerdeführer habe unterschreiben sollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei beschuldigt worden, die Terroristen unterstützt zu haben und habe Informationen liefern sollen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht unterschrieben, weil er nichts habe liefern können. Sie hätten ihn dann freigelassen. Jedes Mal, wenn ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes umgebracht worden sei, sei der Beschwerdeführer abgeholt und dazu einvernommen worden. Sie seien zu ihm in die Arbeit und zu seinem Cousin gekommen und hätten ihnen die Bilder gezeigt und sie dazu befragt. Anfang 2010 sei der Beschwerdeführer dann zu seinem Onkel nach Krasnojarsk gefahren und habe gehofft, dort Ruhe zu haben. Nach zwei oder drei Monaten seien er und der Onkel auch vorgeladen und über seinen dortigen Aufenthalt gefragt worden. Im August 2010 sei er dann zurückgereist. Es habe auch fünf oder sechs Explosionen in der Stadt gegeben. Zuerst sei der Beschwerdeführer in Ruhe gelassen worden; anschließend habe er als Schweißer und Träger am Markt gearbeitet. Im April 2011 seien die zwei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes umgebracht worden. Nachgefragt, welche Bilder dem Beschwerdeführer konkret gezeigt worden seien, gab er an, dass es Terroristen mit Bärten gewesen seien, die er nicht gekannt habe. Die Frage, ob er jemals mit den Terroristen oder Guerillakämpfern zusammengearbeitet habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe niemals welche gesehen. Das letzte Mal hätten sie ihn am 03.05.2011 mitgenommen und ihm am 06.05.2011 freigelassen. Was sie am diese drei Tage mit ihm gemacht hätten, wolle er nicht ausführlich schildern. Am 06.05.2011 hätten sie ihn wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer habe dies am nächsten Tag seinen Großeltern erzählt, die ihm geraten hätten, auszureisen. Am 09.05.2011 sei er dann über Moskau mit dem Bus ausgereist. Das erste Mal sei er im Mai 2009 festgenommen worden; das genaue Datum wisse er nicht mehr. Nachgefragt, wovon er damals gelebt habe, als er das erste Mal festgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, Schweißer bei einem Cousin gewesen zu sein. In seiner Freizeit habe er Sport betrieben und habe auch einen Fernseher, einen Computer, nicht aber ein Handy gehabt. Er habe nunmehr alles gesagt; weitere Gründe für seine Ausreise gebe es nicht. Er habe nie finanzielle Probleme gehabt und habe in seinem Heimatland umgerechnet etwa 1.000,- bis 1.500,- Euro verdient. Damit konfrontiert, dass er dann aber Spitzenverdiener gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man als Schweißer immer Arbeit habe. Wenn er diese Probleme nicht hätte, könnte er natürlich in seinem Herkunftsstaat leben; ansonsten wäre er auch nicht ausgereist. Er habe auch versucht, bei seinem Onkel in Krasnojarsk neu anzufangen. Nachgefragt, weshalb er nicht ganz woanders hingegangen sei, gab er an, dass dies keinen Sinn mache; egal, wo er in Russland sei, weil sie ihn überall gefunden und zurückgeschickt hätten. Auf die Frage, wer dies machen solle, gab er an, dass die Miliz ihn abhole. Dazu befragt, von wann bis wann er am Markt in Chasawjurt gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies von August 2010 bis zu seiner Mitnahme gewesen sei. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer nun Schweißer gewesen sei oder am Markt gearbeitet habe, bracht er vor, Lastträger gewesen zu sein und nur gelegentlich als Schweißer gearbeitet zu haben. Damit konfrontiert, dass dies unlogisch sei und er, wenn er als Schweißer so viel verdient habe, nicht hätte am Markt arbeiten brauchen, gab der Beschwerdeführer an, dass der Cousin, bei dem er gearbeitet habe, vorübergehend geschlossen gehabt habe. Abgesehen von dem Mord habe es im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Markt keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Nachgefragt, wie dieser Mord verübt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, weil er nicht dabei gewesen sei. Auf dem Video sei nur zu sehen gewesen, dass sie nach einem Schuss dort gelegen seien. Die Polizei habe bei den Verhören gesagt, dass er sie umgebracht habe und dies nun zugeben solle. Wie der Mord vor sich gegangen sei, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Nachgefragt, was ihm genau bei den Verhören mitgeteilt worden sei, gab er an, dass sie ihn beschuldigt hätten, den Mord begangen zu haben. Konkret hätten ihm die Ermittler gedroht, ihn ins Gefängnis zu stecken und ein Gerücht zu verbreiten, wonach er mit Terroristen zusammengearbeitet habe und ein Informant sei. Er sei bedroht und auch zum Mord selbst befragt worden. Konkret habe man von ihm wissen wollen, wer die Mittäter gewesen seien, wie der Mord begangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei dabei auch geschlagen worden. Damit konfrontiert, dass das Bundesasylamt trotz Recherche keine derartigen Vorkommnisse, wie etwa die Ermordung dieser FSB Mitarbeiter verzeichnen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er das Video gezeigt hätte, wenn er es gehabt hätte. Dazu aufgefordert, Beweise vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er versuchen werde, diese zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 04.03.2012 eingeräumt. Der Beschwerdeführer führte aus, dies verstanden zu haben und verwies gleichzeitig auf die Kundgebung in Dagestan. Konkret sei es so, dass die Menschen auf der Straße gegen die Miliz protestiert hätten. Nachgefragt, was dies mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, gab er an, kein Einzelfall zu sein. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen widersprüchlich sei; so habe er seine Ausreisegründe zunächst auf drei Festnahmen gestützt und sein Vorbringen anschließend erweitert, indem er angab, dass dies öfter als dreimal gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer freigelassen worden sei und seine Dokumente überprüft worden seien. Damit konfrontiert, dass er zunächst auch den Mord in keinem Wort erwähnt habe, sondern er sein Vorbringen erst später gesteigert habe, gab er an, zuletzt auch von einem Mord erzählt zu haben. Er sei nur über den Weg gefragt worden. Darauf angesprochen, dass er auch erklärt habe, zuletzt im April festgenommen worden zu sein, dann jedoch ausgeführt habe, dass dies im Mai gewesen sei, gab er an, dass er das erste Mal im Mai und das letzte Mal eben nach dem Mord Anfang April 2011 als Mordverdächtiger festgenommen worden sei. Damit konfrontiert, dass er in der heutigen Einvernahme zuvor angegeben habe, das letzte Mal am
- Mai für drei Tage mitgenommen worden zu sein, gab er an, dass die letzte Mitnahme am
- Mai für drei Tage erfolgt sei; anschließend sei er dann ausgereist. Nachgefragt, ob der Onkel in Krasnojarsk mit Abdul römisch 40 verwandt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie Brüder seien. Dazu befragt, wie er trotz seines Ausreiseverbotes dennoch ausreisen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dann in die Ukraine gereist zu sein. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei, weil der Beschwerdeführer beim Kauf von Zugfahrkarten und beim Betreten des Bahnsteiges einen entsprechenden Pass vorweisen müsse und ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wenn er gesucht worden wäre, gab er an, den Inlandspass vorgewiesen zu haben. Den Auslandspass habe er 2010 oder 2011 erhalten. Nachgefragt, wie er sich erkläre, dass seit 2009 ständig nach ihm gesucht worden sei, er jedoch einen internationalen Pass erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies mit der Polizei nichts zu tun habe, weil es eine extra Passdienststelle gebe und man für Geld alles kaufen könne. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, gab der Beschwerdeführer an, diese Quellen zu bestreiten und gleichzeitig den Empfang der Länderfeststellungen zu bestätigen. Er werde bis 04.03.2012 eine schriftliche Stellungnahme einbringen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. kurz zusammengefasst festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und darüber hinaus im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar und real möglich wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leide und sich auch abgesehen davon aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben hätten. Betreffend Spruchpunkt III. wurde betont, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung habe festgestellt werden können.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. kurz zusammengefasst festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei und darüber hinaus im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar und real möglich wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen leide und sich auch abgesehen davon aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben hätten. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde betont, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung habe festgestellt werden können. Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 23.03.2012 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde offensichtlich von einem weitgehend nach rechtsstaatlichen Prinzipien agierenden System ausgehe, was aber weder durch entsprechende Quellen untermauert werde, noch auf sonstige Weise näher erklärt werde. So gehe die Behörde davon aus, dass es im Zuge des Anschlages auf den Moskauer Flughafen zwar zu "massiven Aktionen" des FSB im Nordkaukasus gekommen sei, aber keineswegs zu extralegalen und willkürlichen Maßnahmen, die die Behörde im nachfolgenden Halbsatz als "Säuberungsaktionen" betitle. Dem sei entgegenzuhalten, dass in der Russischen Föderation das rechtsstaatliche Prinzip sehr schwach ausgebildet sei, worauf wiederholte Gesetzesmissachtungen durch russische Behörden aufmerksam machen würden und dass andererseits Gesetze den Behörden Möglichkeiten geben würden, die mit einem westlichen Menschenrechtsverständnis nicht vereinbar seien. Dies sei nicht zuletzt im Zuge der jüngst erfolgten Wahlen und der darauffolgenden Proteste deutlich geworden. Exemplarisch werde auf einen Artikel von "Human Rights Watch" verwiesen, wonach Sicherheitsbehörden vor wenigen Tagen mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Demonstranten vorgegangen seien. Der russische Geheimdienst FSB sei im Juni 2010 mit umfassenden Rechten ausgestattet worden, die keineswegs mit rechtsstaatlichen oder demokratischen Grundsätzen in Einklang gebracht werden könnten. Die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides würden deutlich machen, dass der FSB in vielen Fällen in die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, zu denen es in Dagestan laufend komme und die durch den Kampf gegen Terrorismus gerechtfertigt würden, verwickelt sei oder diese selbst ausführe, wobei die genauen Abgrenzungen im Einzelfall schwierig seien. Die Vorwürfe würden von widerrechtlicher Anhaltung und Verhaftung über Folter bis hin zu Mord reichen. Verfehlt seien auch die Mutmaßungen der Behörde im Zusammenhang mit der Haftentlassung des Beschwerdeführers. Nicht nur habe der Beschwerdeführer nie von einer erdrückenden Beweislage gegen seine Person gesprochen - vielmehr gehe er aufgrund dessen, dass die Anschuldigungen keine Grundlage gehabt hätten, davon aus, dass es entsprechende Beweise nicht gebe - sondern die Behörde ziehe auch den Schluss, dass ohne entsprechende Beweise kein Interesse an seiner Person bestanden habe. Zur Spitze getrieben werde dieses mangelnde Vermögen, sich mit den Zuständen in der Russischen Föderation sowie im Speziellen in Dagestan hineinzuversetzen, durch die Empfehlung von Seiten der Behörde, doch mit Hilfe eines Anwaltes gegen die extralegalen Vorgänge vorzugehen. Offen lasse die Behörde weiters, aus welchem Grund durch die Antragstellung in Österreich bereits die Glaubwürdigkeit seiner Person stark erschüttert werde oder aber inwiefern eine illegale Einreise darauf hinweise, dass er in ein Land seiner Wahl einreise und keinen Zufluchtsort habe suchen wollen. Die Argumentation der Behörde sei hier nicht nachvollziehbar. Würden alleine diese Umstände die Glaubwürdigkeit seiner Person erschüttern, müsste ein Großteil der in Österreich anerkannten Flüchtlinge, denen ja Glaubwürdigkeit zugesprochen worden sei, aus den umliegenden Staaten stammen und hier legal eingereist seien. Besonders problematisch erscheine auch, dass gerade die Ukraine als sicherer Staat für Menschen aus dem Nordkaukasus angeführt werde und entspreche dies schlicht nicht den Tatsachen. Diesbezüglich sei auf ein entsprechendes Dokument der australischen Regierung zu verweisen. Demnach würden weitgehende Vorurteile von Ukrainern gegenüber Personen tschetschenischer Abstammung herrschen; ebenso seien in mehreren Fällen Tschetschenen entgegen den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips in die Russische Föderation ausgeliefert worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Menschen aus Dagestan wesentlich besser behandelt würden. Was die von der Behörde angesprochenen Widersprüche betreffe, so sei vorweg zu sagen, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung dazu angehalten worden sei, nur kurz auf seine Fluchtgründe einzugehen. Während der Erstbefragung sei ihm ebenso wenig wie bei der Einvernahme am 05.07.2011 die Möglichkeit gegeben worden, sein Vorbringen ausführlich zu schildern. Angaben bei polizeilichen Erstbefragungen seien überhaupt mit Vorsicht zu genießen, da aufgrund der Vielzahl der bei diesen immer wieder berichteten Mängeln deren Beweiskraft stark in Frage zu stellen sei. Dazu werde auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost vom 25.03.2011 verwiesen. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht minderjährig, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass Befragungen gegenüber volljährigen Personen eine wesentlich bessere Qualität aufweisen würden. Der Gang der Ereignisse entspreche in Grundzügen dem, was dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen sei. Nicht angegeben habe der Beschwerdeführer, dass er im Rahmen der Befragung in der Milizwache Chasawjurt im Mai 2009 sowie auch im Rahmen der darauffolgenden Befragungen ebenfalls nach dem Aufenthaltsort seines Onkels sowie den Tätigkeiten seines Cousins befragt worden sei, da er entsprechendes bereits am 05.07.2011 kundgetan habe. Zu seiner ersten Festnahme führte der Beschwerdeführer weitere Details an. Weiters brachte er vor, dass er sich nach weiteren sicherheitsrelevanten Vorfällen und mehreren Befragungen dazu entschlossen hatte, nach Krasnojarsk zu fliehen, wo er zweimal eine Aufenthaltserlaubnis für drei Monate erhalten habe. Eine weitere Verlängerung sei dem Beschwerdeführer dann von den Polizisten vor Ort verweigert worden, weil sie Informationen dahingehend gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Male in Dagestan vorgeladen worden sei. Sie hätte ihm gedroht, ihn selbst festzunehmen und ihn unmissverständlich aufgefordert, nach Dagestan zurückzukehren. Wie aus diesem Vorfall deutlich werde, sei es dem Beschwerdeführer trotz der Unterstützung durch seinen Onkel nicht möglich, in Krasnojarsk oder sonst irgendwo in der Russischen Föderation Unterschlupf zu finden. Die Annahme, dass in Krasnojarsk lediglich Maßnahmen im Rahmen des Registrations- und Meldewesens gesetzt worden seien, sei bloß Mutmaßung der Behörde; wie soeben geschildert, drohe ihm dort die Gefahr einer Inhaftierung. Daneben sei es für den Beschwerdeführer auch nicht möglich, bei anderen Familienmitgliedern in der Russischen Föderation Zuflucht zu finden. In Österreich aber könne er mit seinem Onkel zusammenleben, der für ihn sorge und ihm helfe, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft einzuleben. Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die belangte Behörde hätte somit unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern erheblich. Am 24.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Unterstützungsschreiben, datiert mit 01.09.2012 ein. Mit Eingabe vom 16.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines russischen Inlandsreisepasses übermittelt. Am 23.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollzugsinformation der Justizanstalt Wiener Neustadt ein, wonach der Beschwerdeführer am 20.11.2015 festgenommen, aufgrund eines Wegfalls der Haftgründe jedoch am 23.11.2015 freigelassen worden sei. Am 29.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die im Wesentlichen den folgenden Verlauf nahm: "RI: Schildern Sie mir kurz Ihren Lebenslauf. BF: Geboren bin ich am 06.11.1987 in Hasavjurt. Mit 7 Jahren habe ich die Schule-Nr. 17 besucht in Hasavjurt. 11 Jahre lang habe ich die Schule besucht. Nach der Schule habe ich keine weitere Schulbildung. Ich habe als Schweißer gearbeitet. Ich machte keine Lehre. Ich arbeitete als Schweißer mit meinem Cousin zusammen. 2005 habe ich die Schule beendet. Bis ich 22 Jahre alt war, arbeitete ich als Schweißer. In verschiedenen Orten habe ich als Schweißer gearbeitet. Tore, Fenster und Türen aus Metall habe ich hergestellt. Im März 2009 wurde dieser Cousin festgenommen, nach einer Woche haben wir in außerhalb der Stadt verletzt aufgefunden. Nach 1,5 Monaten hat er das Krankenhaus verlassen. Anfang Mai wurde ich festgenommen. RI: Schildern Sie mir ganz genau den Vorfall am Markt? BF: Am Vormittag ging ich zum Markt, um Kleidung einzukaufen. Am Abend nach dem Einkauf kam ich nach Hause und habe gehört, dass am Markt zwei Männer ermordet wurden. Ein Freund hat es mir auf seinem Handy gezeigt, das war im April
- Nach 2 oder 3 Tagen in Zivil kamen Männer zu mir, haben mein Haus durchsucht, sie haben keine Dokumente vorgezeigt, deshalb weiß ich nicht welche Behörde das war. Und zum Schluss nahmen sich mich mit. Sie haben mir nichts erklärt und haben mich mitgenommen. Auf der Polizeistation nach Hasavjurt gebracht. Sie haben mich dann in einen Raum gebracht, die Tür zugesperrt und ließen mich ohne Erklärung 1 Tag lang dort. Am nächsten Tag wurde ich dann befragt. Sie haben gesagt, dass 2 Leute ermordet wurden und ich als Verdächtiger in Frage komme. Weitere Fragen waren wie viele Personen und welche Personen noch dabei waren. Als ich sagte, dass ich davon nichts weiß, fingen sie an mich zu schlagen. Als ich sagte, ich weiß nicht, wovon sie sprechen. Sie haben Fragen gestellt und mich geschlagen. Sie wollten wissen wo die Waffe ist. Als ich sagte, dass ich diesbezüglich nichts weiß, meinten sie: Wir wissen, dass Du es warst. Wo ist die Waffe, wer war noch mit Dir? Als ich das alles verneinte, haben sie mich geschlagen. Dann haben sie mich in denselben Raum zurückgebracht. Diesmal blieb ich wieder einen Tag lang drinnen, danach haben sie mich wieder geholt und wieder dieselben Fragen gestellt. Sie wollten wissen, wie viele wir waren. 3 Tage haben sie mich festgehalten und am
- Tag haben sie mich freigelassen. Ich ging nach Hause. Sie haben mir gesagt, dass ich die Stadt nicht verlassen soll und dass sie wieder kommen werden. Wenn es in der Stadt Schießereien oder Bombenangriffe gab, haben sie mich wieder geholt und befragt. Sie haben mich als Verdächtigen festgenommen und dazu befragt. RI: Wie oft war das? BF: 6 bis 7 Mal. RI: Wieso wissen Sie das nicht genau. BF: Diese Vorfälle sind vor 5 Jahren
(2011)passiert, deshalb kann ich mich nicht genau daran erinnern. Manchmal musste ich über Nacht bleiben, und dann Tage, wo ich am selben Tag geschlagen, befragt und wieder freigelassen wurde. RI: Wann sind Sie ausgereist bzw. was war der Grund für Ihre Ausreise? BF: Sie wollten, dass ich kooperiere bzw. für sie arbeite. Ich wollte das aber nicht. Sie sagten Du wohnst hier und kennst hier viele Menschen. Hätte ich das gemacht, wäre ich von anderen getötet worden. Am
- Mai wurde ich zuletzt festgenommen. Am
- Mai bei meiner Festnahme haben sie das Haus durchsucht und Granaten, Waffen und Patronen in meinem Garten gefunden, diese waren aber nicht von mir. Durch diesen Fund wurde ich dann festgenommen und zum Revier gebracht. Da die Sachen nicht von mir waren, nehme ich an, dass sie sie mir untergeschoben haben. Und ich wurde befragt, woher ich diese habe, sie haben diese Sachen vor mich gelegt und haben mich gegen meinen Willen gezwungen diese Sachen anzugreifen, damit meine Fingerabdrücke darauf vorhanden sind. Dann kam ein weiterer Mann der Fingerabdrücke von mir und den Gegenständen abgenommen hat. Sie wollten einen Akt vorbereiten, dass ich als Mörder der 2 Männer erscheine. Nachher wurde ich geschlagen und in die Zelle gebracht. Am nächsten Tag wurde ich wieder befragt. Es wurde ein Protokoll angefertigt mit Fragen und Antworten. Einige Protokolle habe ich gelesen und manche nicht. Ich unterschrieb sie. Eines davon war, dass ich mit der Polizei kooperieren werde. Zuerst begann es mit einer Datenaufnahme, welche Freunde ich habe und dann was ich an diesem Tag gemacht habe und ob ich die Männer ermordet habe. Ich habe natürlich verneint. Dieses Protokoll war in Ordnung und deshalb habe ich die weiteren Seiten, ohne sie zu lesen, unterschrieben. Ich wollte, dass sie diesen Teil vernichten, das wollten sie nicht hören und auch nicht machen. Du wirst für uns arbeiten, du wirst Informationen für uns liefern, sagten sie. Ich hatte keine Informationen für sie, selbst wenn ich wollte, ich hätte keine gehabt. Danach haben sie mich wieder in die Zelle gebracht. Am
- Tag haben sie keine Fragen gestellt und am
- Mai am Abend wurde ich frei gelassen. Bei meiner Freilassung sagten sie, dass ich die Stadt nicht verlassen soll, und dass sie wieder kommen werden. Ich wohnte bei meinen Großeltern und bin dort hingegangen. Das alles habe ich meinen Großeltern erzählt, sie wollten, dass ich mein Heimatland verlassen soll. Ich sollte zu meinem Onkel gehen, der in Österreich wohnt. Irgendwo in Russland unterzutauchen, wäre nicht sicher gewesen. RI: Sie haben einen kleinen Bruder, wo befindet er sich? BF: In Tschetschenien in Ilinovk bei seinem Vater. RI: Warum waren Sie nicht beim Vater? BF: Da meine Großeltern alt und hilfebedürftig waren, pflegte ich sie und sorgte für sie. RI: Wer schaut jetzt auf die Großeltern? BF: Ab und zu besucht sie die Tante. RI: Wann ist Ihre Mutter gestorben? BF: 1996 oder
- RI: Warum sind Sie nicht zum Vater gezogen? BF: Mein Vater hat wieder geheiratet und ist nach Tschetschenien gegangen und ich blieb bei den Großeltern in Dagestan. Die Großeltern sagten, dass ich nach Österreich gehen soll, zum Bruder seines Vaters. Im Jahr 2010 bin ich schon einmal zu einem Onkel in Krasnajarsk gegangen. Dort wurde er auch von der Behörde befragt. Ich will damit sagen, dass es in Russland für mich nicht sicher ist. RI: Wie haben die Probleme mit den Behörden begonnen? BF: Die Probleme haben im Jahr 2009 begonnen, als mein Cousin, mit dem ich als Schweißer zusammengearbeitet habe, festgenommen worden ist. Er lebt und wurde eine Woche lang festgehalten und wir fanden ihn nach einer Woche schwer verletzt. Er lebt in Hasavjurt, wahrscheinlich arbeitet er als Schweißer, ich habe keinen Kontakt mehr zu ihm. RI: Wieso ist Ihr Cousin festgenommen und misshandelt worden? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe nur gesehen, wie er festgenommen wurde. Er sagte, dass er bezüglich eines Mannes gefragt, welche ihm gezeigt hat, wie man Schweißer wird. Er ist anscheinend ein Rebell gewesen. Mein Cousin ist älter als ich. Da er älter ist, war es mir auch unangenehm ihn zu befragen. RI: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrem Cousin? BF: Ich habe mit vielen keinen Kontakt mehr. Ich möchte keinem Probleme machen, die Telefone werden überwacht. Mit meinen Großeltern telefoniere ich. Sie haben gesagt, dass die Behörde nach mir sucht. Dass sie Fragen stellen über meinen Verbleib. Nach der Freilassung des Cousins wurde ich 1,5 Monate später festgenommen. Sie wollten wissen, welche Freunde mein Cousin hat, sie haben mir Fotos gezeigt und mich gefragt, ob ich diese Menschen kenne, ob ich sie in der Arbeit gesehen habe oder zu Hause. Fragen über meinen Onkel gestellt, ob er wieder nach Tschetschenien kommt. Das war
- Nach der Befragung haben sie mich frei gelassen. Ab dieser Festnahme, wenn es eine Explosion oder eine Schießerei gab, wurde ich verdächtigt. Sie warfen mir vor ein Rebell zu sein und diese zu unterstützen. Bis zu meiner Ausreise wurde ich immer wieder festgenommen. Es gab ca. alle 2 Wochen ein Problem mit Schießerei z. B. und immer wurde ich dann befragt. Da ich diese häufigen Festnahmen nicht mehr ausgehalten habe, bin ich zu meinem Onkel nach Krasnajarsk, das war
- Im Februar bin ich zu meinem Onkel gefahren und im August bin ich wieder zurück. Auch dort wurde ich von der Behörde vorgeladen und befragt, und weil ich meinem Onkel keine Probleme machen wollte, bin ich wieder zu den Großeltern zurück. RI: Was ist mir Ihrem Auslandsreisepass? BF: Der befindet sich noch bei meinen Großeltern und ich sehe keine Möglichkeit ihn mir schicken zu lassen. Braucht die Behörde ihn mich zu deportieren, d.h. mich in die Heimat zurückzuschicken. RI: Nein, aber ich hätte das Original gerne gesehen und ich wüsste nicht, wozu ihn die Großeltern brauchen. BF: Ich werde es versuchen den Reisepass zu bekommen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führte den im Spruch genannten Namen. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Chasawjurt, Dagestan. Er reiste am 19.05.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage. Im Bundesgebiet lebt ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Im Heimatland des Beschwerdeführers leben die Großeltern, eine Tante, ein Onkel des Beschwerdeführers, sein Vater, seine Schwester und sein Halbbruder. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt zu seinen Großeltern. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor. Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt: Ländervorhalt Russische Föderation, insbesondere Tschetschenien, Stand April 2015 Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vergleiche auch ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015 Sicherheitslage Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vergleiche AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014). Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Nordkaukasus allgemein Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vergleiche Die Presse 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.3.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche US DOS 27.2.2014). Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vergleiche GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus w