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§ 127§ 105§§ 141§ 27§ 164RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW196 2115567-1 SpruchW196 2115567-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLI
der §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB (Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls) und den §§ 15, 105 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2004, rechtskräftig an demselben Tag,
der Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB (Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls) und den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 20.04.2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 28.04.2005, rechtskräftig am 02.05.2005,
der §§ 127, 15 StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 28.04.2005, rechtskräftig am 02.05.2005,
der Paragraphen 127, 15, StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 04.05.2006, rechtskräftig am 08.05.2006,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 04.05.2006, rechtskräftig am 08.05.2006,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 28.01.2007, rechtskräftig am 01.02.2008,
der §§ 223 Abs 2, 83 Abs 1 und 125 StGB (Vergehen der Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 28.01.2007, rechtskräftig am 01.02.2008,
der Paragraphen 223, Absatz 2, 83, Absatz eins und 125 StGB (Vergehen der Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11.12.2007, rechtskräftig am 29.05.2008,
§ 105Abs 1 St
GB (Vergehen der Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11.12.2007, rechtskräftig am 29.05.2008,
Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Vergehen der Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.09.2008, rechtskräftig am 19.09.2008,
§§ 141Abs 1, 15, 141 Abs 1 St
GB (Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.09.2008, rechtskräftig am 19.09.2008,
Paragraphen 141, Absatz eins, 15, 141, Absatz eins, StGB (Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer reiste am 19.07.2009 über die Grenzkontrollstelle Przemysl-Flughafen in die Ukraine. Am 02.12.2009 stellte sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern den Grenzkontrollorganen der polnischen Grenzwache bei der Grenzkontrollstelle Terespol. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren im Besitz von russischen Nationalpässen und österreichischen Konventionsreisepässen. Im Jahr 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen sowie einer FRONTEX Mitteilung über den Erwerb von Reisepässen des Herkunftsstaates und des Verdachtes der Einreise in den Herkunftsstaat ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, zu welchem der Beschwerdeführer am 25.03.2010 durch das Bundesasylamt Graz einvernommen wurde. Dabei brachte er zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen befragt vor, zeitweise Gelegenheitsarbeiten zu verrichten und ansonsten arbeitslos zu sein. Seine Frau sei zu Hause bei den vier Kindern. Die Familie lebe hier von Sozialhilfe, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Sie hätten eine Mietwohnung. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme die Konventionspässe aller Familienangehörigen vor. Nachgefragt, ob er auch noch über aktuelle russische Dokumente verfüge, brachte der Beschwerdeführer vor, diese nach Hause zu seinen Eltern geschickt zu haben, damit sie nicht verloren gehen. Nachgefragt, ob er öfter Probleme mit der Polizei habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nur einmal eine Schlägerei unter Tschetschenen gegeben habe. Nachgefragt, wie es zu den sechs Verurteilungen des Beschwerdeführers gekommen sei, gab er an, oft mit dem Auto gefahren zu sein und keinen Führerschein gehabt zu haben. Auf die Ausreise aus dem Schengengebiet am 19.07.2009 angesprochen, brachte der Beschwerdeführer vor, in die Ukraine gereist zu sein und dort seine Eltern getroffen zu haben, weil sie sich seit sechs Jahren nicht mehr gesehen hätten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt in Innsbruck gewesen und hätte dort nach einer größeren Wohnung gesucht. Nachgefragt, wo konkret in der Ukraine er gewesen sei, gab er an, dass sie in Kiew in einem Privathaus ein Zimmer bekommen hätten. Dort habe er eineinhalb Monate mit seinen Eltern verbracht. Ende September sei dann seine Frau mit den Kindern nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe zunächst den Pass verloren, diesen anschließend wieder gefunden, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt bereits das Visum für die Ukraine abgelaufen gewesen. Ende November 2009 sei der Beschwerdeführer dann mit seiner Frau und den vier Kindern über Weißrussland nach Österreich gereist. Sie hätten russische Reisepässe mitgehabt, die sie bereits vorgelegt gehabt hätten. Die Reisepässe seien damals in Tschechien geblieben, weil sie schon abgelaufen gewesen seien. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer die aktuell gültigen internationalen russischen Reisepässe, die für ihn, seine Gattin und seine Kinder ausgestellt worden seien, erlangt habe, brachte er vor, die Inlandsreisepässe nach Hause geschickt zu haben. So hätten seine Eltern die Möglichkeit gehabt, Reisepässe für sie zu erhalten. Dazu befragt, wie diese konkret ausgestellt worden seien, gab der Beschwerdeführer an, einen internationalen Pass, gültig von 2003 bis 2008, gehabt zu haben. Als die Reisepässe abgelaufen gewesen seien, hätten seine Eltern mit den Inlandspässen neue Pässe für sie bei der Reisepassausgabestelle in Grosny beantragt. Seine Eltern hätten den russischen Konventionsreisepass dann nach Kiew mitgebracht, weil sie gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass verloren habe und deswegen irgendein Dokument benötige, um über Weißrussland nach Österreich zurückreisen zu können. Damit konfrontiert, dass auf der vorliegenden Passkopie als Ausstellungsdatum der 27.11.2009 genannt werde und nachgefragt, wie dies möglich sei, wenn der Pass bereits im September 2009 von seinen Eltern in Kiew übergeben worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht sein russischer Reisepass, sondern ein anderer Pass sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Pässe; seine Eltern hätten den Inlandspass mit in die Ukraine gebracht. Damit konfrontiert, dass sie immer unmissverständlich von dem aktuell neu ausgestellten internationalen Pass gesprochen hätten und nachgefragt, ob er dazu eine Erklärung abgeben wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, immer gedacht zu haben, dass der normale Pass und nicht der internationale Pass gemeint sei. Darauf angesprochen, dass eine Kopie des internationalen Passes, ausgestellt am 27.11.2009, vorliege und befragt, wie und wo der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Passes gelangt sei, führte er aus, dass den Pass seine Eltern in Grosny, in Tschetschenien, erhalten hätten. Die Eltern hätten zusätzlich Geld bezahlt und so den Pass bekommen. Auf Vorhalt, dass es nach vorliegenden Informationen erforderlich sei, dass jene Person, die den Pass ausgestellt bekomme, auch bei der Passausstellung vor Ort anwesend sei und somit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Passausstellung anwesend gewesen sei, gab er an, dass es nicht notwendig sei, persönlich anwesend zu sein, sondern auch Verwandte den Pass bekommen könnten. Nachgefragt, wie und wann er diesen Pass bekommen habe und damit konfrontiert, dass seine Eltern im September nach Kiew gereist seien und sich dort eineinhalb Monate aufgehalten hätten, sodass sich dies nicht ausgehe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern gewusst hätten, dass er seinen Konventionsreisepass verloren habe, weswegen sie den Inlandspass mitgebracht hätten. Anschließend habe er seinen Konventionspass wieder gefunden, nur sei das Visum schon abgelaufen gewesen. Erneut befragt, wie und wann er den Reisepass erhalten habe, gab er an, dass dieser am 03.12.2009 in Kiew von "irgendeinem Tschetschenen" mitgebracht worden sei. Konkret habe seine Mutter eine unbekannte tschetschenische Frau darum gebeten, den Pass zu ihm nach Kiew zu bringen; seine Mutter habe dafür 30,- Euro bezahlt. Auch der Pass seiner Gattin sei gleichzeitig besorgt worden. Damit konfrontiert, dass es Nachweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 02.12.2009 bei der Grenzkontrollstelle in Terespol wieder ins Schengengebiet eingereist sei und an diesem Tag auch sein russischer Reisepass, den der Beschwerdeführer angeblich erst am 03.12.2009 persönlich in die Hand bekommen habe, registriert worden sei, brachte er vor, sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern zu können. Es sei ungefähr Anfang Dezember gewesen. Als sie dann die Pässe erhalten hätten, seien sie sofort ausgereist. Nachgefragt, ob es wesentliche Ergänzungen gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass alles richtig und vollständig sei und keine Korrekturen vorzunehmen seien. Nachgefragt, ob es Beweismittel für die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Ukraine gebe, gab er an, dass er möglicherweise noch Reisetickets finden könne. Auf die Frage, ob es noch weitere Beweise gebe, führte der Beschwerdeführer aus, ungefähr viereinhalb Monate in Kiew gewesen zu sein; seine Kinder und seine Frau seien etwa drei Monate dort gewesen. Dazu befragt, weshalb sich der Beschwerdeführer, nachdem er den Konventionspass in Kiew verloren habe, nicht an die österreichische Botschaft um ein Ersatzdokument gewandt habe, gab er an, nicht daran gedacht zu haben. Er habe den Verlust bei der ukrainischen Polizei gemeldet. Nach ungefähr einem Monat habe er den Pass bei dieser Fundstelle erhalten. Ein Protokoll über die Verlustanzeige und Ausfolgung gebe es nicht; es sei alles nur mündlich besprochen worden. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer die aktuellen russischen Auslandsreisepässe wieder zurückgeschickt habe, gab er an, dass sie dies nach ihrer Rückkehr gemacht hätten, damit diese nicht verloren gehen. Damit konfrontiert, dass diese ebenso zu Hause verloren gehen könnten, führte der Beschwerdeführer aus, dass alles passieren könne; er könnte seine Tasche irgendwo im Zug lassen und habe er die Pässe nicht mehr gebraucht. Auf Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer sich wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe und außerdem der Verdacht vorliege, dass er falsche Angaben zur Passerlangung und zum Aufenthalt gemacht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, nicht in Russland gewesen sein zu können, weil er ansonsten schon an der Grenze Probleme bekommen hätte, weil er vor seiner Ausreise tschetschenischen Gruppen geholfen habe. Auf Vorhalt der aktuellen Informationen der Staatendokumentation und damit konfrontiert, dass nicht anzunehmen sei, dass bei einer Rückkehr gegen den Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen gesetzt würden, brachte er vor, dass es leicht sei zu sagen, dass sich die Situation verbessert habe, jedoch die Tschetschenen bis jetzt fliehen würden. Damit konfrontiert, dass Grosny fast vollständig wieder aufgebaut worden sei und nachgefragt, was aus heutiger Sicht dagegen spreche, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen nach Tschetschenien zurückkehren, gab er an, vier Kinder versorgen zu müssen und nicht ins Gefängnis zu wollen. Auf die Frage, weshalb er ins Gefängnis müsste, führte der Beschwerdeführer aus, nach Hause zu wollen, jedoch würde ihm eine Gefängnisstrafe drohen, weil er wegen Taten, die er nicht begangen habe, von "den Russen" verurteilt würde. Nachgefragt, weshalb "die Russen" dies tun sollten, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 07.06.2010, rechtskräftig am 11.06.2010,
den §§ 127, 15, 127 StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 07.06.2010, rechtskräftig am 11.06.2010,
den Paragraphen 127, 15, 127, StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.07.2010, rechtskräftig am 24.07.2010,
der §§ 278 Abs 1, 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 130
- Fall, § 164 Abs 1 Z 2 und 4
- Fall StGB (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls; Verbrechen der Hehlerei; Vergehen der kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.07.2010, rechtskräftig am 24.07.2010,
der Paragraphen 278, Absatz eins, 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
- Fall, Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 4
- Fall StGB (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls; Verbrechen der Hehlerei; Vergehen der kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am 14.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass, gültig von 14.08.2012 bis 13.08.2014, von der BPD Villach ausgestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 18.12.2013, rechtskräftig am 24.12.2013,
§ 27Abs 1 Z 1 1.
und 2. Fall und Abs 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 18.12.2013, rechtskräftig am 24.12.2013,
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 29.07.2014, rechtskräftig am 02.08.2014,
§ 164Abs 1 St
GB (Vergehen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von neun Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 29.07.2014, rechtskräftig am 02.08.2014,
Paragraph 164, Absatz eins, StGB (Vergehen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von neun Wochen verurteilt. Am 14.01.2015 brachte der Beschwerdeführer beim BFA, Regionaldirektion Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein. Begründend führte er aus, dass der von der BPD Villach am 14.08.2012 ausgestellte Konventionsreisepass im Zeitraum September 2014 von seiner Gattin in der Waschmaschine mitgewaschen worden sei und die Überreste anschließend weggeworfen worden seien. Im Zuge der Einvernahme vom 20.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, den Konventionsreisepass zu benötigen, um sich in Ungarn oder in Slowenien die Zähne richten zu lassen. Auch versuche er eine Arbeit zu finden, was ebenfalls Reisen ins Ausland bedingen könne. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21.01.2015 abgewiesen. Am 04.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen angab, dass es ihm nicht gut gehe, weil er krank sei; er habe Hepatitis C. Darüber hinaus würde sich sein Kind im Krankenhaus befinden. Der Befragung könne er jedoch folgen und sei er in der Lage, Aussagen zu machen. Nachgefragt seit wann er sich in Österreich aufhalte, führte der Beschwerdeführer aus, seit bald 12 Jahren in Österreich zu sein. Seit Mai 2004 habe er den Status des Asylberechtigten. Der Beschwerdeführer gab an, in Villach gemeinsam mit seiner Frau und seinen vier Kindern zu wohnen. Diese seien alle asylberechtigt. Seine Kinder würden zur Schule gehen. Der Beschwerdeführer selbst sei zu Hause und gehe gelegentlich spazieren und zu Trainingsstunden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er momentan durch den Bezug von Arbeitslosengeld. Ansonsten habe er keine Einkommensmöglichkeiten; wenn er jedoch Geld brauche, bekomme er Unterstützung aus der Heimat; er habe eine große Familie in Tschetschenien. Im Heimatland würden sich seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und die Großmutter befinden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland als Tischler gearbeitet. Auch in Österreich sei er bei mehreren Firmen beschäftigt gewesen, sei jedoch mehr Hilfsarbeiter gewesen; zurzeit sei er arbeitslos. Der Beschwerdeführer führte aus, derzeit 730,- Euro pro Monat zu verdienen und 560,- Euro für die Wohnung zu bezahlen. Er habe in Österreich viele Freunde, jedoch nenne er diese ungerne. Nachgefragt, weshalb er einen russischen Reisepass beantragt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, russischer Staatsangehöriger zu sein und einen russischen Pass haben zu wollen, weil er kein Österreicher sei. Er habe diesen bei der Botschaft in Salzburg beantragt und auch problemlos bekommen. Auf seine Deutschkenntnisse angesprochen, brachte der Beschwerdeführer vor, ganz gut Deutsch zu verstehen. Sprechen könne er weniger; zumindest nicht so, wie er dies wolle. Nachgefragt, ob er mit seinen Familienangehörigen noch seine Muttersprache spreche, führte der Beschwerdeführer aus mit seiner Frau und den Kindern tschetschenisch zu sprechen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein. Seine Frau sei Hausfrau und kümmere sich um die Familie. Ihre Kinder würden in die Schule gehen und Sport betreiben. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Russland sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer zu 99 % sicher sei, dass ihm etwas passieren würde bzw. er verhaftet würde. Auf seine Vorstrafen angesprochen, brachte der Beschwerdeführer vor, einige Male verurteilt worden zu sein und auch im Gefängnis gewesen zu sein, jedoch sei dies immer unfair gewesen. Eine Frau aus Tschetschenien habe ihn angezeigt, obwohl er nicht schuld gewesen sei. Er habe nichts getan und sie nicht einmal schief angeschaut. Insgesamt sei er dreimal im Gefängnis gewesen. Damit konfrontiert, dass er laut Strafregisterauskunft insgesamt zehnmal verurteilt worden sei, führte er aus, nur verdächtigt und festgenommen worden zu sein; im Gefängnis sei er jedoch nur dreimal gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28.09.2015, rechtskräftig am 13.11.2015,
§ 27Abs 2, § 27 Abs 1 Z 1 1.
und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28.09.2015, rechtskräftig am 13.11.2015,
Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In der gegen den Bescheid vom 21.09.2015 erhobenen Beschwerde vom 05.10.2015 wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und gleichzeitig beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine sofortige Abschiebung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder neben der Zerstörung der Familienbande und der Ehe als solches für diese auch mit einer großen seelischen Belastung verbunden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einerseits den Ergebnissen des dem Bescheid angeschlossenen Lageberichtes in seinem Herkunftsland widerspreche und vor allem auf die Bestimmungen des Art 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - nicht entsprechend Rücksicht genommen worden sei. Wenn die Lage in seinem Herkunftsland Tschetschenien im angefochtenen Bescheid so dargestellt werde, als seine Rückführung für ihn keine wie immer gearteten Gefahren, Folgen oder Nachteile mit sich bringe, so wiederspreche dies augenscheinlich dem Länderbericht. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 im Zuge des tschetschenischen Krieges geflüchtet, weil er Mitglied der "Aufständischen" gewesen sei und von der russischen Armee verfolgt worden sei. Bei seiner Rückkehr habe er mit relativer Sicherheit damit zu rechnen, dass er von der russischen Polizei sofort verhaftet und "verbracht" würde. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben. Seine Kinder würden Schulen in Villach besuchen und perfekt Deutsch und kaum Russisch sprechen. Für sie käme eine Abschiebung nach Tschetschenien einer absoluten Entwurzelung gleich und würde deren Leben wie auch das Leben seiner Ehegattin - diese seien am Verhalten des Beschwerdeführers alle schuldlos - gravierend beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer habe die meisten strafbaren Handlungen begangen, um überleben zu können. Bei seiner ersten strafbaren Handlung habe er Lebensmittel für seine Familie besorgt; bei den anderen Eigentumsdelikten habe er seiner Familie Kleinigkeiten zukommen lassen wollen, um deren Leben etwas zu verbessern. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zehnmal verurteilt worden sei, jedoch seien die Schuldgehalte der Tat nicht in einem solchen Maße gravierend, dass man mit einer derart drastischen Vorgangsweise, wie es der angefochtene Bescheid darstelle, vorgehen müsse. Nach den im Strafrecht geltenden Grundsätzen sei die Resozialisierung eines Rechtsbrechers im Vordergrund stehend und sollte ein Täter daher durch Maßnahmen möglichst nicht aus gesicherten sozialen Verhältnissen herausgerissen werden. Bei Asylwerbern müsse ein gemäßigter Maßstab bei der Beurteilung ihres Verhaltens herangezogen werden, weil diese Personen durch die Vertreibung aus dem Heimatland meistens traumatisiert seien und daraus oft Handlungen resultieren würden, die nicht genau durchdacht seien bzw. aus einer gewissen Notlage entstanden seien. Was seinen russischen Reisepass betreffe, so habe er diesen nur beantragt, um seine Eltern in der Ukraine besuchen zu können und nicht um in sein Heimatland zurückkehren zu können. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, bereit zu sein, jede Arbeit aufzunehmen. Er sei an Hepatitis C erkrankt und erscheine eine diesbezügliche medizinische Versorgung in Tschetschenien nur äußerst mangelhaft gegeben. Bei nur etwas wohlwollenderer Entscheidung über sein bisheriges Fehlverhalten vermeine der Beschwerdeführer, dass man ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen können. Der Beschwerdeführer habe den festen Willen, sich in Hinkunft wohl zu verhalten und die österreichische Rechtsordnung genau zu beachten; seine Ehegattin und seine Kinder seien seine Stütze und sei das Wohlergehen seiner Familie, vor allem seiner Kinder, ihm am Herzen liegend.In der gegen den Bescheid vom 21.09.2015 erhobenen Beschwerde vom 05.10.2015 wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und gleichzeitig beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine sofortige Abschiebung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder neben der Zerstörung der Familienbande und der Ehe als solches für diese auch mit einer großen seelischen Belastung verbunden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einerseits den Ergebnissen des dem Bescheid angeschlossenen Lageberichtes in seinem Herkunftsland widerspreche und vor allem auf die Bestimmungen des Artikel 8, EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - nicht entsprechend Rücksicht genommen worden sei. Wenn die Lage in seinem Herkunftsland Tschetschenien im angefochtenen Bescheid so dargestellt werde, als seine Rückführung für ihn keine wie immer gearteten Gefahren, Folgen oder Nachteile mit sich bringe, so wiederspreche dies augenscheinlich dem Länderbericht. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 im Zuge des tschetschenischen Krieges geflüchtet, weil er Mitglied der "Aufständischen" gewesen sei und von der russischen Armee verfolgt worden sei. Bei seiner Rückkehr habe er mit relativer Sicherheit damit zu rechnen, dass er von der russischen Polizei sofort verhaftet und "verbracht" würde. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, verheiratet zu sein und vier Kinder zu haben. Seine Kinder würden Schulen in Villach besuchen und perfekt Deutsch und kaum Russisch sprechen. Für sie käme eine Abschiebung nach Tschetschenien einer absoluten Entwurzelung gleich und würde deren Leben wie auch das Leben seiner Ehegattin - diese seien am Verhalten des Beschwerdeführers alle schuldlos - gravierend beeinträchtigt werden. Der Beschwerdeführer habe die meisten strafbaren Handlungen begangen, um überleben zu können. Bei seiner ersten strafbaren Handlung habe er Lebensmittel für seine Familie besorgt; bei den anderen Eigentumsdelikten habe er seiner Familie Kleinigkeiten zukommen lassen wollen, um deren Leben etwas zu verbessern. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer zehnmal verurteilt worden sei, jedoch seien die Schuldgehalte der Tat nicht in einem solchen Maße gravierend, dass man mit einer derart drastischen Vorgangsweise, wie es der angefochtene Bescheid darstelle, vorgehen müsse. Nach den im Strafrecht geltenden Grundsätzen sei die Resozialisierung eines Rechtsbrechers im Vordergrund stehend und sollte ein Täter daher durch Maßnahmen möglichst nicht aus gesicherten sozialen Verhältnissen herausgerissen werden. Bei Asylwerbern müsse ein gemäßigter Maßstab bei der Beurteilung ihres Verhaltens herangezogen werden, weil diese Personen durch die Vertreibung aus dem Heimatland meistens traumatisiert seien und daraus oft Handlungen resultieren würden, die nicht genau durchdacht seien bzw. aus einer gewissen Notlage entstanden seien. Was seinen russischen Reisepass betreffe, so habe er diesen nur beantragt, um seine Eltern in der Ukraine besuchen zu können und nicht um in sein Heimatland zurückkehren zu können. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, bereit zu sein, jede Arbeit aufzunehmen. Er sei an Hepatitis C erkrankt und erscheine eine diesbezügliche medizinische Versorgung in Tschetschenien nur äußerst mangelhaft gegeben. Bei nur etwas wohlwollenderer Entscheidung über sein bisheriges Fehlverhalten vermeine der Beschwerdeführer, dass man ihm zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten hätte zuerkennen können. Der Beschwerdeführer habe den festen Willen, sich in Hinkunft wohl zu verhalten und die österreichische Rechtsordnung genau zu beachten; seine Ehegattin und seine Kinder seien seine Stütze und sei das Wohlergehen seiner Familie, vor allem seiner Kinder, ihm am Herzen liegend. Am 07.10.2015 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und im Zuge dessen zur vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde angemerkt, dass die Entscheidung zwar auch auf die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers Auswirkung haben werde, die Entscheidung jedoch für den Beschwerdeführer und nicht für seine Familie ergangen sei. Wenn in der Beschwerde ins Treffen geführt werde, dass Personen aufgrund der Vertreibung aus dem Heimatland meistens traumatisiert seien und sich daraus Handlungen ergeben würden, die nicht genau durchdacht bzw. aus einer gewissen Notlage entstanden seien, so gehe dies für den Beschwerdeführer ins Leere, wenn man bedenke, dass er die letzten zehn Jahre mit einer beachtenswerten Regelmäßigkeit straffällig geworden sei. Auch die Anmerkung, wonach der Reisepass ausschließlich zum Zweck des Besuches seiner Eltern in der Ukraine beantragt worden sei, widerspreche dem Akteninhalt, zum einen, weil im alten russischen Reisepass des Beschwerdeführers ein russischer Einreisestempel vorhanden sei, er sich somit der russischen Grenzkontrolle gestellt habe und zum anderen, weil er bis 2015 im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses gewesen sei, mit dem es ihm ebenfalls möglich gewesen wäre, in die Ukraine auszureisen. Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich die behauptete Verfolgung durch die Polizei drohen, hätte er sich nicht aus eigenem und freiwillig zumindest einmal der russischen Einreisekontrolle unterzogen, was sich aus dem Einreisestempel im alten Reisepass ergebe. Auch die Versprechung, sich künftig wohl zu verhalten, weil ihm erst jetzt bewusst geworden sei, dass er seine zukünftige Existenz gefährde, gehe ins Leere, weil er bereits einmal von der BPD Klagenfurt und einmal vom Bundesasylamt Graz zur Aberkennung einvernommen worden sei und er gewusst habe, was auf dem Spiel stehe, wenn er neuerlich Straftaten begehe. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer als resistent gegenüber Maßnahmen seitens der Justizbehörden und anderer Behörden bezeichnet werden, weil er sich weder durch Vorstrafen, Probezeiten, bedingt verhängte Freiheitsstrafen oder Haftstrafen von der Begehung neuerlicher Delikte in erschreckender Regelmäßigkeit abhalten gelassen habe. Auch die laufenden Ermittlungsverfahren würden gegen eine positive Zukunftsprognose sprechen. Am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Russland abgeschoben. Am 27.11.2015 langte eine Beschwerdenachreichung des BFA ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 um 12 Uhr mit dem Charter nach Russland abgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde dem BFA ein vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelter Arztbrief, wonach die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, an einer Coxitis (Arthritis des Hüftgelenks) leide, vorgelegt und dazu ausgeführt, dass seine Tochter schwer erkrankt sei, weil sie an einer Spontaneinblutung im linken Hüftgelenkt leide und nicht abzusehen sei, ob seine Tochter genesen werde bzw. wann dies der Fall sein werde.Am 27.11.2015 langte eine Beschwerdenachreichung des BFA ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 um 12 Uhr mit dem Charter nach Russland abgeschoben wurde. Gleichzeitig wurde dem BFA ein vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelter Arztbrief, wonach die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , an einer Coxitis (Arthritis des Hüftgelenks) leide, vorgelegt und dazu ausgeführt, dass seine Tochter schwer erkrankt sei, weil sie an einer Spontaneinblutung im linken Hüftgelenkt leide und nicht abzusehen sei, ob seine Tochter genesen werde bzw. wann dies der Fall sein werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und brachte am 25.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2004, rechtskräftig an demselben Tag,
der §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB (Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls) und den §§ 15, 105 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2004, rechtskräftig an demselben Tag,
der Paragraphen 15, 127, 130, 1. Fall StGB (Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls) und den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB (Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 20.04.2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 28.04.2005, rechtskräftig am 02.05.2005,
der §§ 127, 15 StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 28.04.2005, rechtskräftig am 02.05.2005,
der Paragraphen 127, 15, StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 2 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 04.05.2006, rechtskräftig am 08.05.2006,
§ 127St
GB (Vergehen des Diebstahls) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 04.05.2006, rechtskräftig am 08.05.2006,
Paragraph 127, StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 28.01.2007, rechtskräftig am 01.02.2008,
der §§ 223 Abs 2, 83 Abs 1 und 125 StGB (Vergehen der Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 28.01.2007, rechtskräftig am 01.02.2008,
der Paragraphen 223, Absatz 2, 83, Absatz eins und 125 StGB (Vergehen der Urkundenfälschung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11.12.2007, rechtskräftig am 29.05.2008,
§ 105Abs 1 St
GB (Vergehen der Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11.12.2007, rechtskräftig am 29.05.2008,
Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Vergehen der Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.09.2008, rechtskräftig am 19.09.2008,
§§ 141Abs 1, 15, 141 Abs 1 St
GB (Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 15.09.2008, rechtskräftig am 19.09.2008,
Paragraphen 141, Absatz eins, 15, 141, Absatz eins, StGB (Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 07.06.2010, rechtskräftig am 11.06.2010,
den §§ 127, 15, 127 StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 07.06.2010, rechtskräftig am 11.06.2010,
den Paragraphen 127, 15, 127, StGB (Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.07.2010, rechtskräftig am 24.07.2010,
der §§ 278 Abs 1, 15, 127, 128 Abs 1 Z 4, 130
- Fall, § 164 Abs 1 Z 2 und 4
- Fall StGB (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls; Verbrechen der Hehlerei; Vergehen der kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.07.2010, rechtskräftig am 24.07.2010,
der Paragraphen 278, Absatz eins, 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130,
- Fall, Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 4
- Fall StGB (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls; Verbrechen der Hehlerei; Vergehen der kriminellen Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 18.12.2013, rechtskräftig am 24.12.2013,
§ 27Abs 1 Z 1 1.
und 2. Fall und Abs 2 SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 18.12.2013, rechtskräftig am 24.12.2013,
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Absatz 2, SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 29.07.2014, rechtskräftig am 02.08.2014,
§ 164Abs 1 St
GB (Vergehen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von neun Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 29.07.2014, rechtskräftig am 02.08.2014,
Paragraph 164, Absatz eins, StGB (Vergehen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von neun Wochen verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28.09.2015, rechtskräftig am 13.11.2015,
§ 27Abs 2, § 27 Abs 1 Z 1 1.
und 2. Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28.09.2015, rechtskräftig am 13.11.2015,
Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall SMG (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt(Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 20.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt(Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch fünf.). Beim Beschwerdeführer wurde Hepatitis C diagnostiziert; davon abgesehen ist er gesund. Der Beschwerdeführer reiste zumindest einmal, nämlich am 10.05.2013, nach Russland. Dem Beschwerdeführer wurde am 11.02.2015 ein russischer Reisepass von der Botschaft in Salzburg ausgestellt. Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien wird festgestellt: "Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vergleiche auch ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 1.4.2015 Sicherheitslage Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vergleiche AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014). Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben. Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Nordkaukasus allgemein Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014). Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 1.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Tschetschenien In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014). 2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vergleiche Die Presse 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Die Presse (4.12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.3.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche US DOS 27.2.2014). Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vergleiche GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 20.3.2015 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 27.3.2015 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014). Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 2.4.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vergleiche DIS 1.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 9.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 26.3.2015 -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 11.3.2015 Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 16.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (16.3.2015): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295274/430281_de.html, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 31.3.2015 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 31.3.2015 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014). Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vergleiche Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015). Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 2.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation Ombudsmann Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritis