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{'item': 'W208 2116724-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 20§ 27§ 24§ 22§ 7§ 4§ 3§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlW208 2116724-1 SpruchW208 2116724-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 1 u. Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Ladung des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 02.10.2014, Zl. XXXX , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin als Zeugin zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 10.11.2014 von 10:30 Uhr bis voraussichtlich 11:00 Uhr geladen, welcher die Beschwerdeführerin auch Folge leistete.
  2. Mit Ladung des Bezirksgerichts römisch 40 (BG) vom 02.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin als Zeugin zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 10.11.2014 von 10:30 Uhr bis voraussichtlich 11:00 Uhr geladen, welcher die Beschwerdeführerin auch Folge leistete.
  3. Mit undatiertem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich Verdienstentgang Ersatz in der Höhe von € 560,-- brutto (durchschnittlich sechs Patienten à € 80,--). Sie arbeite selbstständig als Physiotherapeutin habe einen Patientenstock und habe nach Erhalt der Ladung vom 02.10.2014 ihren Patienten am 10.11.2014 absagen müssen. Auf Grund der fixen zeitlichen Miete ihrer Ordination habe sie diese Patienten auf keinen anderen Wochentag umbuchen können und ihr sei ein tatsächlicher Verdienstentgang entstanden.
  4. Mit Schreiben des BG vom 25.02.2015, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihren tatsächlichen Verdienstentgang binnen Frist bekanntzugeben, widrigenfalls ihr ein Stundensatz von € 14,20 für die Dauer der Verhandlung und der Zu- und Abreisezeit abgegolten werde. Mit weiterem Schreiben des BG vom 20.07.2015, wurde die Beschwerdeführerin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach als Verdienstentgang nur das tatsächlich entgangene Einkommen, also nicht der Umsatzentgang zum Ersatz gelangen könne. Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen könne daher maximal eine Abgeltung im Ausmaß von € 14,20 stattfinden, zumal aus der vorgelegten Einkommenssteuererklärung kein "wirklicher Einkommensentgang" zu entnehmen sei. Der Jahresgewinn der Beschwerdeführerin sei mit € 86.692,16 ausgewiesen. Vorauszahlungen für Miete und sonstige würden im Verfahren zum Einkommensentgang nicht stattfinden. Die Beschwerdeführerin wurde daher - wenn auch mit Verspätung - binnen Frist um kurze Mitteilung gebeten, ob mit dem Stundensatz von € 14,20 auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen das Einvernehmen hergestellt werden könne. Auf dieses Schreiben wurde seitens der Beschwerdeführerin offenbar nicht reagiert, da sich dazu nichts im Akt befindet.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Vorstehers des BG (belangte Behörde), zugestellt am 22.10.2015, wurde der Beschwerdeführerin u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis für zehn Stunden à € 14,20, somit ein Betrag von € 142,-- zugesprochen. Begründend wurde hinsichtlich der Reisekosten ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe dem Gericht im Verfahren die Einkommensunterlagen für das Jahr 2013 - Einnahmen/Ausgabenrechnung - vorgelegt und daraus einen Verdienstentgang in unbekannter Höhe geltend gemacht. Im Ermittlungsverfahren habe die Beschwerdeführerin den Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges in der behaupteten Höhe nicht erbringen können. Beim Verdienstentgang sei nicht der Bruttoumsatz zu entschädigen, sondern ausschließlich der tatsächliche Verdienstentgang der durch die Zeugenladung stattgefunden habe. Stelle man den ausgewiesenen Jahresgewinn 2013 zumindest fiskalrechtlich dem behaupteten Verdienstentgang gegenüber, zeige dies eine nicht unwesentliche Differenz, weshalb hier der Verdienstentgang mit den Ansätzen des GebAG festzusetzen gewesen sei.
  6. Mit am 28.10.2015 zur Post gegebenem Schreiben vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Entschädigung für Zeitversäumnis von € 142,-- sei nicht gerechtfertigt. Da sie von acht Patienten am Tag jeweils € 80,- verlange (Verdienstentgang € 640,--/Tag brutto) sei der vorgeschlagene Betrag nicht akzeptabel und sie bitte um eine gerechtfertigte Entschädigung.
  7. Mit Schreiben vom 02.11.2015 legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 05.11.2015 einlangten.
  8. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 04.12.2015 (zugestellt am 10.12.2015) wurde die BF auf ihre abweichenden Angaben im Bestimmungsantrag und in der Beschwerde hinsichtlich der Zahl der von ihr beabsichtigten Behandlung von Patienten am Tag der Einvernahme hingewiesen und ihr konkret die Beantwortung folgender Fragen und die Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgetragen: "Wievielen Patienten mussten Sie absagen? Können Sie Bescheinigungsmittel dafür vorlegen (Terminkalendereinträge, Namen und Adressen der Patienten als Zeugen etc.)? Warum konnten Sie die Termine dieser Patienten nicht auf einen anderen Tag verschieben (wo Sie doch von einem Patientenstock sprechen und die Ladung ein Monat davor erhalten haben)? Können Sie bescheinigen, wieviele Patienten Sie an Montagen im Oktober und November und Dezember behandelt haben (Terminkalender, Honorarnoten, etc.), wenn nicht warum nicht? Können Sie bescheinigen wie hoch ihr Stundenhonorar ist (Honorarnoten etc.), wenn nicht warum nicht?"
  9. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Sie bedauere ihre unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Patientenzahl (einmal sechs, einmal acht). Sie habe sich aufgrund der langen Dauer des Verfahrens geirrt. Sie lege verschiedene Honorarnoten von einem Tag bis 15.12.2014 vor, die sie als Beispiel ausgesucht habe und aus denen hervorgehe, dass sie an diesem Tag 8 Patienten behandelt worden seien, sowie dass das Stundenhonorar zwischen € 70,- und € 80,- gelegen sei. Sie habe auch eine Bestätigung ihres Kollegen beigelegt, in dessen Praxis sie sich jeweils am Montag eingemietet habe. An Montagen habe sie immer den größten Patientenstock

(8). Sie ersuche um eine fairen Stundeersatz für ihren Einsatz als Zeugin. Auf die übrigen Fragen (insb Absagen, Verschiebungsmöglichkeiten) wurde nicht eingegangen. In der Beilage finden sich die oa. Bestätigung des Kollegen sowie Kopien von Rechnungen an 8 Patienten die jeweils zwischen 2 und 10 Therapiesitzungen zwischen 15 und 60 Minuten, unter anderem am 15.12.2014 in Anspruch genommen haben und denen der oa. Stundensatz verrechnet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Mit Ladung des BG vom 02.10.2014, wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 10.11.2014 als Zeugin geladen, welcher sie gefolgt ist. Mit undatiertem Antrag forderte die Beschwerdeführerin, welche selbstständig als Physiotherapeutin und Osteopathin tätig ist, u.a. Entschädigung für Zeitversäumnis, weil sie nach ihren Angaben an diesem Tag zumindest 8 Patienten behandelt hätte, denen sie einen Stundensatz von € 80,- verrechnet hätte. Die Beschwerdeführerin konnte einen tatsächlichen Verdienstentgang aber nicht nachweisen.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin konnte aus folgenden Gründen einen tatsächlichen Verdienstentgang in der von ihr geforderten Höhe (8 x € 80,-/Stundensatz) nicht bescheinigen. In ihrem ursprünglichen Antrag brachte sie vor, sie habe "die Montagspatienten auch auf keinen anderen Wochentag umbuchen können", woraus ihr ein tatsächlicher Verdienstentgang entstanden sei, bestimmte die Anzahl dieser Patienten trotz mehrmaliger Aufforderung jedoch nicht näher, indem sie beispielsweise vorgebracht hätte, um welche Patienten es sich gehandelt habe. Sie hat dann in der Beschwerde eine vom Antrag unterschiedliche Anzahl (8 statt 6 Patienten) genannt, die sie behandelt hätte und dies mit einem Irrtum begründet. Sie hat zwar dargelegt, dass sie am 15.12.2014 tatsächlich 8 Patienten behandelt hat, deren Behandlung dauerte nach den vorgelegten Honorarnoten allerdings zwischen 15 Minuten und 60 Minuten, sodass gerade nicht von der Möglichkeit einer Verrechnung des vollen Stundensatzes von € 80,- ausgegangen werden kann. Im Übrigen ist die Darstellung der Behandlung von 8 Patienten an nur einem Tag nicht geeignet zu bescheinigen, dass sie regelmäßig an Montagen und daher auch am Ladungstag 8 Patienten gehabt hätte. Die Vorlage eines Auszuges aus dem Terminkalender aus dem die tatsächliche längerfristige durchschnittliche Auslastung erkennbar gewesen wäre, hat sie - trotz Aufforderung - unterlassen. Es ist auch nach der Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, dass die Patiententermine die für den Ladungstag geplant waren, nicht verschoben werden konnten. Zwischen Therapeutin und Patient besteht ein Vertrauensverhältnis und handelt es sich in aller Regel um mehrere Behandlungstermine. Ein tatsächlicher Verlust des Einkommens ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten bzw. konnte er zumindest in der angeführten Höhe nicht bescheinigt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 20Abs. 4 Geb

AG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführerin - trotz Belehrung im Mängelbehebungsauftrag - nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist ebenso nicht erforderlich.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführerin - trotz Belehrung im Mängelbehebungsauftrag - nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist ebenso nicht erforderlich. 3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

§ 20Abs. 1 Geb

AG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Fallbezogen war sohin der Leiter des BG zuständig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühren abzusprechen und auch befugt, - wie im vorliegenden Fall geschehen - einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen und in zu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge

§ 22Abs. 1 Geb

AG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. der Zeuge

Paragraph 22, Absatz eins, GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde am 22.10.2015 zugestellt und die Beschwerde am 28.10.2015 zur Post gegeben. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. 3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen

§ 4Abs. 1 Geb

AG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen

Paragraph 4, Absatz eins, GebAG zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Die Gebühr der Zeugin umfasst

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit sie durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den die Zeugin wegen ihrer Vernehmung außerhalb ihrer Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Die Gebühr der Zeugin umfasst

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG u.a. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit sie durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den die Zeugin wegen ihrer Vernehmung außerhalb ihrer Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren der Zeugin

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die der Zeugin eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

§ 18Abs.

1 Z 2 lit b anstatt der Entschädigung nach Z 1 bei einer selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen.

Abs. 2 leg. cit. hat die Zeuge im Falle des § 18 Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren der Zeugin

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die der Zeugin eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins, bei einer selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen.

Absatz 2, leg. cit. hat die Zeuge im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in vergleichbaren Fällen dazu ua. festgestellt: "Nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen ist zu ersetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2002, Zl. 98/17/0097; VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124.)"Nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen ist zu ersetzen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2002, Zl. 98/17/0097; VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124.) Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357).Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065; 25.02.2002, 98/17/0097; 22.11.1999, 98/17/0357). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257)."Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 unter Hinweis auf E 14.2.1986, 86/17/0023; E 27.3.1987, 86/17/0257)." Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann daher von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einer selbstständig Erwerbstätigen vor diesem Hintergrund nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die der Zeugin Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass die Zeugin ihren Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass die Zeugin ihren Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die selbstständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung ihrer Zeugenpflicht nicht nach den für sie sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Ein solcher liegt nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die der Zeugin Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Diese Tätigkeiten können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Die Zeugin trifft die Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Sie muss konkret behaupten, dass sie infolge ihrer Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dass ihr dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Bei der Geltendmachung sind der Grund des Anspruches und seine Höhe anzuführen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³

(2001)§ 18 GebAG E. 23, 24, 26). Die Rechtsansicht, beim selbstständig Erwerbstätigen sei "tatsächlich entgangenes Einkommen" das auf Stunden umgerechnete Jahresbruttoeinkommen, ist unrichtig. Es ist vielmehr ein Tatsachenvorbringen über einen konkreten Verdienstentgang erforderlich (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)§ 18 GebAG E. 33).Die selbstständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung ihrer Zeugenpflicht nicht nach den für sie sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen. Ein solcher liegt nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die der Zeugin Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Diese Tätigkeiten können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Die Zeugin trifft die Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Sie muss konkret behaupten, dass sie infolge ihrer Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dass ihr dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Bei der Geltendmachung sind der Grund des Anspruches und seine Höhe anzuführen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)Paragraph 18, GebAG E. 23, 24, 26). Die Rechtsansicht, beim selbstständig Erwerbstätigen sei "tatsächlich entgangenes Einkommen" das auf Stunden umgerechnete Jahresbruttoeinkommen, ist unrichtig. Es ist vielmehr ein Tatsachenvorbringen über einen konkreten Verdienstentgang erforderlich vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³
(2001)Paragraph 18, GebAG E. 33). Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe 8 Patienten am Tag der Verhandlung absagen und diese Termine auch nicht verschieben können. Die Nichtverschiebbarkeit von Therapieterminen entspricht jedoch nicht der Lebenserfahrung und ist der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen zu bescheinigen, um wieviele Patienten es sich konkret gehandelt hat. Sie hat nur einen einzigen Tag herausgegriffen bei dem sie 8 Patienten hatte und selbst bei diesem Tag hat die Behandlungsdauer zwischen 15 Minuten und 60 Minuten betragen, sodass keinesfalls von einem Einkommen von 80,- (Stundensatz) für 8 Stunden am Ladungstag ausgegangen werden kann. Dazu wären zumindest Unterlagen (z.B. Terminkalender) vorzulegen gewesen, die auf eine regelmäßige Auslastung mit 8 Patienten an Montagen sprächen. Die Beschwerdeführerin wurde zwei Mal schriftlich aufgefordert, den tatsächlichen Einkommensentgang zu konkretisieren und ist dem - auch im Beschwerdeverfahren - nicht ausreichend nachgekommen. Daher ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wie von § 18 Abs. 2 GebAG gefordert, die Höhe des Einkommensentganges zu bescheinigen. Nach den Beweisergebnissen ist sogar zweifelhaft, ob sie überhaupt einen Vermögensnachteil gem. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG erlitten hat, weil wohl von einer Verschiebbarkeit der Termine ausgegangen werden kann.Daher ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, wie von Paragraph 18, Absatz 2, GebAG gefordert, die Höhe des Einkommensentganges zu bescheinigen. Nach den Beweisergebnissen ist sogar zweifelhaft, ob sie überhaupt einen Vermögensnachteil gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG erlitten hat, weil wohl von einer Verschiebbarkeit der Termine ausgegangen werden kann. Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war.Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Gründen anhaftet und folglich gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. 2 VwGVG die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierten VwGH-Erkenntnisse wird hingewiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierten VwGH-Erkenntnisse wird hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2116724.1.00

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