Obsah (21)
§§ 3Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 9§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlI401 1439346-2 SpruchI401 1439346-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER a
§§ 3Abs.
1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz i.d.g.F. sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz i.d.g.F. sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und 55 Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste am 26.11.2013 am Flughafen Wien-Schwechat ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 28.11.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Vernehmung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in Gaza, Palästina/Westjordanland-Gaza, geboren und ägyptischer Staatsangehöriger. Er habe von 1994 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 die Mittelschule und von 2002 bis 2005 ein Gymnasium besucht; er sei von 2005 bis 2009 an einer Universität gewesen. Er sei mit seinem ägyptischen Reisepass legal aus Ägypten ausgereist. Er sei von Kairo nach Istanbul und nach einigen Tagen von Istanbul nach Wien geflogen. Ein Freund habe für ihn in Istanbul ein Visum für die Russische Föderation besorgt. Er habe seinen ägyptischen Reisepass nach seiner Ankunft am Flughafen Wien auf einer Toilette vernichtet. Er besitze auch einen palästinensischen Reisepass, ausgestellt von der palästinensischen Botschaft in Kairo, dieser befinde sich jedoch bei seiner Mutter in Ägypten. Seine Mutter, eine Schwester und sein Bruder würden im Herkunftsstaat, wohnen, die andere Schwester in Saudi Arabien leben. In der EU hielten sich keine Familienangehörigen auf.Sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 in Gaza, Palästina/Westjordanland-Gaza, geboren und ägyptischer Staatsangehöriger. Er habe von 1994 bis 1999 die Grundschule, von 1999 bis 2002 die Mittelschule und von 2002 bis 2005 ein Gymnasium besucht; er sei von 2005 bis 2009 an einer Universität gewesen. Er sei mit seinem ägyptischen Reisepass legal aus Ägypten ausgereist. Er sei von Kairo nach Istanbul und nach einigen Tagen von Istanbul nach Wien geflogen. Ein Freund habe für ihn in Istanbul ein Visum für die Russische Föderation besorgt. Er habe seinen ägyptischen Reisepass nach seiner Ankunft am Flughafen Wien auf einer Toilette vernichtet. Er besitze auch einen palästinensischen Reisepass, ausgestellt von der palästinensischen Botschaft in Kairo, dieser befinde sich jedoch bei seiner Mutter in Ägypten. Seine Mutter, eine Schwester und sein Bruder würden im Herkunftsstaat, wohnen, die andere Schwester in Saudi Arabien leben. In der EU hielten sich keine Familienangehörigen auf. Zu den Fluchtgründen brachte gab er vor, dass er in Ägypten einen Transportwagen besessen habe, mit dem er Lebensmitteltransporte von Kairo nach A. durchgeführt habe. Die Lebensmittel seien für den Schmuggel in den Gazastreifen bestimmt gewesen. Auch sein (namentlich genannter) Freund habe mit diesem Transportwagen Transporte durchgeführt. Nach der Revolution in Ägypten im Juni 2013 seien die unterirdischen Tunnel in den Gazastreifen von der ägyptischen Armee nach und nach zerstört worden. Die bewaffneten Gruppen der Hamas, die im Sinai operierten, hätten von ihm verlangt, Waffen- und Munitionstransporte durchzuführen. Er habe dies abgelehnt und seinen Transportwagen verkauft. Die Hamas habe in der Folge auf seinen Freund und ihn Druck ausgeübt, mit ihnen zu kooperieren. Da er dies abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin habe er gemeinsam mit seiner Mutter an einen anderen Ort flüchten müssen. Ende Juli 2013 sei sein Freund spurlos verschwunden. Der Beschwerdeführer habe von einer Person (phon. namens Abu Nidal, in der Folge auch als "Zulieferer" bezeichnet) die telefonische Mitteilung erhalten, dass dieser seinen Freund entführt habe und er den Beschwerdeführer töten werde. Die Ehefrau seines Freundes habe ihn bei der Polizei der Entführung ihres Mannes beschuldigt. Deshalb sei er aus seiner Heimat geflohen. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten befürchte er, von der Hamas getötet zu werden, und er habe auch Angst vor einer Verhaftung durch die Polizei wegen der falschen Anschuldigungen.
- Im Zuge seiner Einvernahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch das Bundesasylamt am Flughafen Wien-Schwechat machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Sein Name sei XXXX. Der Familienname XXXX sei zustande gekommen, weil er die Frage des Dolmetschers bei der Erstbefragung nicht verstanden habe. Er sei psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Magenprobleme und erbreche öfters. Aber er wolle keine Behandlung und keine Medikamente. Er habe auch psychische Probleme, wolle aber darüber nicht sprechen. Bezüglich seines palästinensischen Reispasses habe er seine Mutter angerufen, sie jedoch nicht erreicht, wie auch der von ihm angerufene Onkel, sie nicht erreicht habe.Sein Name sei römisch 40 . Der Familienname römisch 40 sei zustande gekommen, weil er die Frage des Dolmetschers bei der Erstbefragung nicht verstanden habe. Er sei psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe Magenprobleme und erbreche öfters. Aber er wolle keine Behandlung und keine Medikamente. Er habe auch psychische Probleme, wolle aber darüber nicht sprechen. Bezüglich seines palästinensischen Reispasses habe er seine Mutter angerufen, sie jedoch nicht erreicht, wie auch der von ihm angerufene Onkel, sie nicht erreicht habe. Er wolle eigentlich keinen Asylantrag stellen, aber er müsse. Er sei schon in der Schweiz gewesen und freiwillig (nach Ägypten) zurückgekehrt. Er wolle nicht Asylwerber sein, dass jemand an die Türe klopft und ihm sagt, was er essen soll. Befragt zu seinen Fluchtgründen äußerte der Beschwerdeführer, er habe Lebensmitteltransporte durchgeführt, er habe Supermärkte beliefert. Er habe dann auch Waren von Leuten in Kairo übernommen und an einen bestimmten Ort geliefert, dieses Geschäft sei rentabler gewesen. Er habe auch einen Partner gehabt. Solange die Muslimbruderschaft an der Macht gewesen sei, habe diese Arbeit funktioniert. Nach der Revolution 2013 habe sein Zulieferer verlangt, dass er anstatt der Lebensmittel volle Holzkisten transportieren solle. Nachdem der Beschwerdeführer abgelehnt habe, mit ihm weiter zusammenzuarbeiten, habe dieser ihn mit allem möglichen bedroht, angefangen mit Entführung. Auch seinem Partner sei mit der Entführung seiner Kinder gedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug verkauft, worauf der Zulieferer ihm gesagt habe, er solle ein von ihm bereitgestelltes Fahrzeug fahren. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien Ende Juli/Anfang August umgezogen und er habe auch seine Telefonnummer geändert, damit ihn der Zulieferer nicht finden und ihn nicht mehr anrufen könne. Sein Partner sei dort geblieben und nach einer Weile habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass er verschollen sei. Der Zulieferer sei kein Unternehmen gewesen, sondern eine Einzelperson; der Beschwerdeführer wisse nichts über ihn. Dessen Leute hätten die Kisten in Empfang genommen, welche dann nach Palästina geschmuggelt worden seien. Befragt, wie der Beschwerdeführer diesen Mann kennengelernt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vorher für eine andere Firma gearbeitet, dort habe er diesen Mann getroffen. Auf Nachfrage, ob er nicht gemerkt habe, dass es da "nicht mit rechten Dingen" zugegangen sei, erklärte er, das sei nicht verboten gewesen, er habe keinen Fehler gemacht, es sei aber schon klar gewesen, dass der Zulieferer merkwürdige Geschäfte gemacht habe. Er habe durch den Wechsel des Vertragspartners um das Zweieinhalbfache mehr von dem verdient, was er vorher verdient habe. Die Frau seines Freundes und Geschäftspartners habe ihn bei der Polizei beschuldigt, dass er ihren Mann entführt und er mit den anderen zusammengearbeitet habe. Der Beschwerdeführer hätte dann zur Polizei gehen sollen, was er aber nicht getan habe, denn das koste nur Zeit. Es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn. Er habe auch keine Ladung bekommen, weil die Polizei seinen Wohnort nicht gekannt habe. In der Zwischenzeit sei er aus Angst vor einer Verhaftung und vor den Leuten des Zulieferers untergetaucht. Dass er zur Polizei hätte gehen sollen, wisse er von der Frau seines Partners. Er habe auch einen Anwalt beauftragt, die Niederschrift der Aussage dieser Frau zu lesen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, ob sein Partner, nachdem der Beschwerdeführer "ausgestiegen" war, noch weiter für diese Leute gearbeitet habe. Er sei aber nicht mit dem Verkauf des Autos durch den Beschwerdeführer einverstanden gewesen. Er habe sein altes Telefon aktiviert und "diese Leute" angerufen, er sei auf der Suche nach seinem Partner gewesen. Sie hätten gesagt, sie würden ihn auch noch holen. Über Nachfrage bemerkte der Beschwerdeführer, er habe mit dem Zulieferer gesprochen, dieser habe die Frage nach der Entführung seines Partners weder bejaht noch verneint. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Bande, die nicht auf seine Arbeitskraft verzichten wollte, vor der Polizei, die ihn vielleicht verhaften werde, und vor der Familie seines ehemaligen Partners, denn die würde ihn fertig machen.
- Mit undatiertem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, Zahl 13 17.481-EAST Flughafen, dem Beschwerdeführer am 05.12.2013 zugestellt, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl
§ 33Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asyl
G 2005 und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftssaat Ägypten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen.3. Mit undatiertem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Flughafen, Zahl 13 17.481-EAST Flughafen, dem Beschwerdeführer am 05.12.2013 zugestellt, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftssaat Ägypten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei den angegebenen Fluchtgründen des Beschwerdeführers um offensichtlich wahrheitswidrige Angaben handle, eine Gewährung subsidiären Schutzes sei auf Grund der Länderberichte in Verbindung mit der Situation des Beschwerdeführers nicht angezeigt.
- Mit Beschwerde vom 12.12.2013 rügt der vertretene Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2014, Zahl I401 439.346-1/2013-2E, wurde der angefochtene Bescheid behoben, da sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich unglaubwürdig darstellen würden, weshalb das Verfahren nunmehr zugelassen sei.
- Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fernmeldewesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 03.02.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Befragt, ob er seinem bisherigen Vorbringen zu seinen Fluchtgründen etwas hinzufügen oder etwas richtigstellen wolle, gab er an, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Über Vorhalt, dass dieses Vorbringen neu sei, sowie auf Nachfrage nach Dokumenten aus Ägypten, insbesondere seinem Reisepass, redete sich der Beschwerdeführer auf seinen Anwalt hinaus, der "nicht weiter tue". Nach Aufforderung an den Beschwerdeführer, mit diesem Anwalt zu telefonieren, erfolgte ein Anruf zu einer Telefonnummer, doch war die betreffende Person weder in der Lage, mit dem arabisch sprechenden Dolmetscher, noch auf Englisch mit dem die Einvernahme durchführenden Bediensteten der belangten Behörde zu sprechen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer angewiesen, dem Anwalt mitzuteilen, ihm seine Dokumente per Internet zu schicken. Der Beschwerdeführer sagte zu, diese am nächsten Tag vorzulegen. In Österreich habe er keine Freunde bzw. sozialen Kontakte zu Österreichern. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er besuche ab und zu einen Deutschkurs. Im Lager Traiskirchen arbeite er in der Küche. Die Situation in Ägypten habe sich in den letzten Wochen verschlimmert, es hätten sich viele bewaffnete Gruppierungen gebildet, es habe viele Explosionen gegeben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014, Zahl 831748108/4759099, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Spruchpunkt III. wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten
§ 46FPG zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014, Zahl 831748108/4759099, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Spruchpunkt römisch drei. wurden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer mit seinem eigenen, reaktivierten Handy den mutmaßlichen Entführer angerufen habe, um ihn zu fragen, ob er seinen Freund und Geschäftspartner entführt habe. Widersprüchlich seien auch die Angaben zur Frage gewesen, ob sein Freund nach seinem eigenen Fortgang weiter für den Zulieferer gearbeitet habe. Wie die Anzeige der Frau des Freundes bezüglich dessen Entführung unlogisch sei, sei auch die Angabe widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einer polizeilichen Ladung nicht Folge geleistet habe, weil er in anderem Zusammenhang angegeben habe, dass eine solche nicht existiere. Die Angst des Beschwerdeführers, verhaftet zu werden, sei aus der Luft gegriffen. Auch die Drohungen des Zulieferers seien nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer ihn selbst kontaktiert habe, und nicht umgekehrt. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer von einer Verfolgung durch die Hamas gesprochen, von bewaffneten Leuten und Waffentransporten. Vor der belangten Behörde habe er jedoch angegeben, dass der Zulieferer ihn verfolgt habe. Eine Drohung mit Entführung auf Grund einer Weigerung, weiterhin Waren durch den Sinai zu transportieren, erscheine völlig sinnlos, einerseits weil bei einer Entführung die Transporte unterblieben wären, andererseits sei zu vermuten, dass sich wegen der guten Bezahlung andere Leute dafür hätten finden lassen. Die Erwähnung eines Haftbefehls sei eine weitere Behauptung in einem unglaubwürdigen Vorbringen. Weiters weigere sich der Beschwerdeführer, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Da er keine Verfolgungsgründe
der GFK glaubhaft gemacht habe, sei der Asylantrag abzulehnen gewesen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat rechtfertigten nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 ausgesetzt wäre. Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G lägen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greife in Ermangelung eines Familienlebens in Österreich nicht in dieses ein, eine Gesamtabwägung ergebe, dass durch eine Abschiebung nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben eingegriffen werde.Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat rechtfertigten nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 oder 13 ausgesetzt wäre. Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor. Die Rückkehrentscheidung greife in Ermangelung eines Familienlebens in Österreich nicht in dieses ein, eine Gesamtabwägung ergebe, dass durch eine Abschiebung nicht in unzulässiger Weise in das Recht auf Privatleben eingegriffen werde.
- In der rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde machte der vertretene Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führte - zusammengefasst - aus: Der nunmehr angefochtene Bescheid sei mit dem von der belangten Behörde im Flughafenverfahren erlassenen großteils identisch, weshalb evident sei, dass sie sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Die Einvernahme vom 03.02.2014 sei äußerst kurz und oberflächlich geblieben. Die Begründung des Bescheides sei nicht nachvollziehbar und stimme nicht mit dem Protokoll der Einvernahme überein. Die Angaben des Beschwerdeführers, wie es dazu habe kommen können, dass bei ihm der Alias-Name protokolliert worden sei, seien glaubwürdig, nachdem dieser Name die Transkription seiner palästinensischen Staatsangehörigkeit sei. Unzulässig sei es, die von ihm vorgenommenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen der Angaben der Ersteinvernahme als widersprüchlich zu deuten; denn Asylwerber würden in der Ersteinvernahme regelmäßig angehalten, sich kurz zu fassen. In aktenwidriger Art und Weise werde behauptet, der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Partner habe nach seiner Weigerung, die Arbeit fortzusetzen, weiter für die Gruppe gearbeitet. Die belangte Behörde widerspreche sich selbst bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, er habe nicht an Waffenlieferungen teilnehmen wollen. Warum ein Anruf bei seinem früheren Auftraggeber zur Ausforschung seines Freundes und Arbeitskollegen unlogisch sei, erschließe sich ebenfalls nicht. Auch eine ungerechtfertigte Anzeige in einem Land, in dem die Polizei praktisch willkürlich agieren könne, ziehe massive nachteilige Folgen nach sich, schwerste Menschenrechtsverletzungen eingeschlossen, insbesondere auch dann, wenn der Vorwurf die Nähe zu einer den momentan regierenden Kräften unliebsamen Gruppierung beinhalte. Der Beschwerdeführer als Palästinenser und jemand, der von der Polizei verdächtigt werde, mit islamistischen Gruppierungen in Gaza zusammenzuarbeiten, wäre bei einer Abschiebung nach Ägypten nachteilig davon bedroht, solcher Behandlung ausgesetzt zu werden. Eine Vermengung der Glaubwürdigkeitsprüfung mit dem vom Beschwerdeführer in der Schweiz eingebrachten Asylantrag sei nicht zulässig, da seine aktuelle Gefährdung erst nach seiner Rückkehr aus der Schweiz nach Ägypten entstanden sei. Die behauptete jederzeit vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, vor allem weil die Verfolgung vom ägyptischen Staat ausgehe. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und jener in Ägypten auseinandergesetzt.
- Im Zuge der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Ägypten mit Stand 23.09.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 20.10.2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe ein paar Krankheiten (Bluthochdruck, Vitamin D Mangel, Diabetes). Befragt zu dem bei der Erstbefragung am 28.11.2013 angegeben anderslautenden Familiennamen brachte er vor, er habe den Dolmetscher nicht gut verstanden, es sei eine telefonische Übersetzung gewesen, es habe keine Rückübersetzung gegeben. Über Vorhalt, dass entgegen dieser Aussage die Erstbefragung nicht telefonisch, sondern persönlich durchgeführt worden ist, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass seine Daten zunächst über das Telefon aufgenommen worden seien. Er habe den aus dem Iran stammenden Dolmetscher nur zu 30 % verstanden. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er keinen palästinensischen Reisepass gehabt habe, er habe dies nur aus Angst angegeben. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er habe einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz gemacht. Er habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Das Zeugnis habe er zuhause, er werde es vorlegen. Es gebe derzeit gegen ihn einen Haftbefehl in Ägypten. Über Vorhalt seiner Aussage im Zulassungsverfahren, dass es keinen Haftbefehl gegen ihn gebe, brachte der Beschwerdeführer vor, der Haftbefehl sei zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 erlassen worden. Er habe durch seinen Anwalt in Ägypten davon erfahren. Über Nachfrage, warum er den Haftbefehl noch nicht vorgelegt habe, verwies er auf die Äußerung der Verhandlungsleiterin bei einer früheren Einvernahme, wonach es normal sei, einer Ladung Folge zu leisten. Es sei ein Haftbefehl und keine Ladung gewesen. Keiner habe von ihm die Vorlage des Haftbefehls verlangt. Er werde ihn binnen einer Woche vorlegen. Die Frau seines Partners habe Anzeige erstattet, ihr Mann sei durch eine zur islamischen Bruderschaft gehörende Organisation, mit der der Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, verschwunden. Sie hätten gewollt, dass sein Partner und er Waffen in den Gaza schmuggeln. Die Entführung seines Partners sei erfolgt, weil dieser - wie auch der Beschwerdeführer selbst - das abgelehnt habe. Er habe Glück gehabt, dass sie den Partner zuerst entführt haben; er habe sich zu Hause verstecken können. Er habe mit dieser Muslimbruderschaft zusammengearbeitet, bereits vorher, als sie die Regierung übernommen habe. Über Nachfrage, seit wann die Zusammenarbeit mit ihr bestehe, gab er an, sich nicht genau erinnern zu können, er habe nur sechs Monate mit ihnen zusammengearbeitet. Falls er durch die ägyptische Polizei einvernommen werden sollte, werde sie ihm vorhalten, dass er mit einer terroristischen Organisation zusammengearbeitet habe. Wenn es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, werde er festgenommen und befragt werden, bis er verurteilt werde. So wie sein Cousin, der 18 Jahre alt und seit zwei Jahren in Haft sei, aber bis jetzt noch nicht verurteilt worden sei. Befragt, warum er in der Erstbefragung vom November 2013 angegeben habe, von der Hamas bedroht worden zu sein, gab er an, dass die Palästinenser mit der Hamas zusammenarbeiten würden. Er habe die Hamas erwähnt, bevor die Hamas in Ägypten als terroristische Gruppierung eingestuft worden sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann das gewesen sei, aber es sei nach seiner Einvernahme gewesen. Über Vorhalt bei seiner zweiten Einvernahme im Zulassungsverfahren, er sei nicht zur Polizei gegangen, das koste nur Zeit, gab er an, er wisse nicht, warum er das gesagt habe.
- Am 27.10.2015 legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sprachkurs "Deutsch als Fremdsprache Stufe A1.1" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger und ledig. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.1.
- Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist ägyptischer Staatsangehöriger und ledig. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. 1.
- Er reiste am 26.11.2013 am Flughafen Wien Schwechat nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes, ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. 1.
- Er ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine privaten Kontakte. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.
- 1.
- In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Mutter und seine drei Geschwister in Ägypten. 1.
- Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland weder Verfolgungshandlungen durch Behörden und Gerichte noch durch private Personen ausgesetzt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Situation in der Arabischen Republik Ägypten mit Stand September 2015 (offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht widergegeben): Politische Lage Nach massiven Protesten gegen die Regierung von Präsident Mursi hatte das Militär am 3.7.2013 die Staatsgewalt übernommen und die Verfassung suspendiert. Verfassungsgerichtspräsident Adli Mansur war am 4.7.2013 als Übergangspräsident vereidigt worden. Ein Ausschuss von 50 Personen, überwiegend Vertreter von Verbänden und Interessengruppen, hatte am 3.12.2013 unter Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs der Arabischen Liga Amr Moussa einen Entwurf für eine neue Verfassung vorgelegt. Im Jänner 2014 wurde in einem Referendum die neue Verfassung angenommen, die am 18.1.2014 in Kraft trat. Sie sieht vor, dass das Regierungssystem der Arabischen Republik Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat ist. Der Islam ist Staatsreligion, Arabisch die Amtssprache und die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 4.2015a).
Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).
Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vergleiche auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015). In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem
- und
- Oktober statt, die zweite zwischen dem
- und
- November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli
- Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015).In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vergleiche AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem
- und
- Oktober statt, die zweite zwischen dem
- und
- November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli
- Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle? (9.1.2015): Ägypter wählen ab März neues Parlament, http://www.dw.de/%C3%A4gypter-w%C3%A4hlen-ab-m%C3%A4rz-neues-parlament/a-18180906, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (30.8.2015): Ägypten: Parlamentswahl beginnt im Oktober, http://orf.at/stories/2295883/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (19.9.2015): Neue ägyptische Regierung im Amt, http://orf.at/stories/2299879/, Zugriff 22.9.2015 Sicherheitslage Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a). Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015). Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Rechtsschutz/Justizwesen In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013). Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015). Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (13.11.2013): Ausnahmezustand in Ägypten beendet, http://www.zeit.de/news/2013-11/12/aegypten-konflikte-proteste-gewalt-gericht-hebt-ausnahmezustand-in-aegypten-auf-12165405, Zugriff 22.9.2015 Sicherheitsbehörden Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a). In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015).
Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert - die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft.
Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Meinungs- und Pressefreiheit ... Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese
Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vergleiche ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese
Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Opposition ... Haftbedingungen Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes.
den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes.
den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Todesstrafe Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile 2013. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014). Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden
AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya 1.247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung AO - Ahram Online (24.3.2014): A brief history of the death penalty in Egypt, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/1/64/97432/Egypt/Politics-/FACTBOX-A-brief-history-of-the-death-penalty-in-Eg.aspx, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Religionsfreiheit ... Kopten ... Andere religiöse Minderheiten ... Frauen/Kinder ... Kinder ... Homosexuelle ... Bewegungsfreiheit Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Meldewesen Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 3.2013). Quellen: -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (3.2013): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/1368474/Daten/3113220/merkblatt_dt_rechtsverfolgung_in_aegypten.pdf, Zugriff 23.9.2015 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Anzahl der registrierten oder eine Registrierung erwartenden Flüchtlinge in Ägypten beträgt laut UNHCR 300.
- Fast 140.000 stammen aus Syrien, einschließlich in Syrien lebender Palästinenser. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Eritreer, Somalier und Iraker. Die Situation der syrischen Flüchtlinge wurde seit dem Umsturz Präsident Mursis schwieriger. Im Gegensatz zur früheren, großzügigen Handhabung der Visabestimmungen, werden seit 8.7.2013 Syrer ohne Visa an den Grenzstellen zurückgewiesen. Hunderte Flüchtlinge aus Syrien wurden aufgrund "versuchter illegaler Emigration" in Haft genommen. Viele von ihnen blieben auch ohne rechtliche Grundlage bis zur Deportation in Haft. Meldungen zufolge wurden zahlreiche dieser Flüchtlinge deportiert, u.a. zurück nach Syrien. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind besonders gefährdet, da ihnen die Registrierung bei UNHCR durch Ägypten versagt wird. Obwohl syrische Flüchtlinge theoretisch Anspruch auf staatliche Gesundheitsbetreuung und Bildung haben, bestehen de facto zahlreiche Hürden. Viele Flüchtlinge klagen daher über hohe Kosten für Gesundheit und Bildung. Einigen gelingt es, auf die Unterstützung seitens privater Hilfsorganisationen auszuweichen. Laut Daten der UNICEF haben 3.911 syrische Kinder in Ägypten keinen Schulplatz. Eine prekäre Situation herrscht für die Flüchtlinge auch im Gesundheitswesen. Auch die Situation afrikanischer Migranten und Flüchtlinge bleibt prekär. Aus der Sinai-Halbinsel als einen teils rechtsfreien Raum und Konfliktzone gibt es weiterhin Meldungen über das Festhalten und die Misshandlung entführter Migranten. Gleichzeitig liegen keine Informationen über staatliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Verfolgung dieser Handlungen vor. Allein die Zahl der am Sinai festgehaltenen Eritreer soll seit 2007 30.000 Personen betragen haben (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Grundversorgung/Wirtschaft Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b). Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b). Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b). Quellen -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015b): Ägypten - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015b): Ägypten - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.9.2015 Medizinische Versorgung In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014). Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (6.2015): Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 23.9.2015 Behandlung nach Rückkehr Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (17.4.2014): ZIRF - Counselling Individual Enquiry ZC62/17.04.14 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten
- Beweiswürdigung: 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, Identität, Familienstand und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht durch Vorlage von Dokumenten (im Original oder in beglaubigter Übersetzung) unter Beweis stellen konnte. Seine Aussagen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sind glaubwürdig und konnten somit festgestellt werden. 2.
- Der Tag der Einreise ins österreichische Bundesgebiet und der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Ergebnis der Hafttauglichkeitsuntersuchung zu Beginn des Asylverfahrens. Hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen der Einvernahme im Zulassungsverfahren von physischen und psychischen Problemen (wobei er über letztere nicht habe sprechen wollen) berichtet, so gibt er im Rahmen der Einvernahme vom 03.02.2014 an, dass er gesund sei, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente nehme. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Aussagen des Beschwerdeführers an, wonach er - abgesehen von seiner Diabetes-Erkrankung - gesund ist. Die Feststellung über seine Arbeitsfähigkeit ist ebenfalls auf seine als glaubhaft zu wertenden Ausführungen zurückzuführen. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer (zu keinem Erfolg führenden) Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 12.01.
- 2.
- Die Feststellungen zu den fehlenden privaten Kontakten und Mitgliedschaften des Beschwerdeführers (beispielsweise in Vereinen) in Österreich beruhen auf dessen Aussagen und sind unbedenklich. Dass er über Deutschkenntnisse auf der Stufe A1.
- verfügt, gründet sich auf das von ihm vorgelegte Zeugnis "Deutsch als Fremdsprache" des Internationalen Kulturinstitutes vom 29.08.
- 2.
- Der festgestellte Sachverhalt über seine in Ägypten lebenden Familienangehörigen fußen auf den durchgeführten Einvernahmen. Diese Aussagen erscheinen unbedenklich und ist ihnen daher Glaubwürdigkeit beizumessen. 2.
- Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Die von ihm vorgebrachten "Fluchtgründe" stützen sich auf sein im Wesentlichen konsistentes Vorbringen, wonach er - solange die Muslimbruderschaft an der Macht gewesen sei - mit seinem Transportwagen gemeinsam mit einem Partner Transporte von Lebensmitteln, die für den Schmuggel in den Gazastreifen bestimmt gewesen seien, durchgeführt habe. Nach der Revolution im Juni 2013 habe er das Verlangen seines Zulieferers, Waffen und Munition zu transportieren, abgelehnt. Er sei bedroht worden, angefangen mit Entführung, und sei dann mit seiner Mutter umgezogen und habe seine Telefonnummer geändert. Sein Partner sei dann verschwunden, worauf dessen Frau ihn bei der Polizei der Entführung ihres Mannes beschuldigt habe. Insgesamt habe er Angst vor dem Zulieferer, vor der Polizei, die ihn vielleicht verhaften würde, und vor der Familie seines ehemaligen Partners. Im Detail stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers jedoch mehrfach widersprüchlich dar und führen darüber hinaus zu dem Schluss, dass er im Laufe des Verfahrens versucht hat, sein Vorbringen im Sinne einer verstärkten "Asylrelevanz" zu steigern. So hat der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme am 28.11.2013 angegeben, die "bewaffneten Gruppen von Hamas, die im Sinai operierten", hätten von ihm verlangt, Waffen- und Munitionstransporte durchzuführen und er befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Ägypten von der Hamas getötet zu werden. Im Zuge der Einvernahme im Zulassungsverfahren hat er hingegen behauptet, sein Zulieferer habe verlangt, dass er anstatt der Lebensmittel volle Holzkisten transportieren solle und ihn dann (auf Grund seiner Weigerung) bedroht. Der Zulieferer sei kein Unternehmen gewesen, sondern eine Einzelperson, der Beschwerdeführer wisse nichts über ihn. In der Folge hat er dann allerdings von den "Leuten" des Zulieferers, von einer "Bande" gesprochen, jedoch nicht von der Hamas. Der Beschwerdeführer hat also im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Personen, von denen er bedroht worden sei, unterschiedliche Angaben gemacht. Dass er "Palästinenser und jemand sei, der von der Polizei verdächtigt werde, mit islamistischen Gruppierungen in Gaza zusammenzuarbeiten", woraus eine Gefährdung, einschließlich schwerster Menschenrechtsverletzungen resultiere, hat der Beschwerdeführer hingegen erstmalig in der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vorgebracht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2015 hat der Beschwerdeführer dann angegeben, er habe seit der Regierungsübernahme durch die Muslimbruderschaft mit ihr zusammengearbeitet. Er könne sich nicht erinnern, seit wann er mit ihr zusammengearbeitet habe, er habe nur sechs Monate mit ihr zusammengearbeitet. Er befürchte daher, durch die ägyptische Polizei festgenommen und befragt zu werden, bis er verurteilt werde. Der Beschwerdeführer hat die "Bedrohung" im Sinne einer möglichen staatlichen Verfolgung auf Grund seines "Naheverhältnisses" zur Muslimbruderschaft erst während des Beschwerdeverfahrens thematisiert, wobei er zunächst nur vorgebracht hat, von der Polizei verdächtigt zu werden, mit islamistischen Gruppierungen in Gaza zusammengearbeitet zu haben, und dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung "gesteigert" hat, indem er behauptete, tatsächlich mit der islamischen Bruderschaft zusammengearbeitet zu haben. Über Vorhalt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, von der Hamas bedroht worden zu sein, gab er an, dass die Palästinenser mit der Hamas zusammenarbeiten würden. Er habe die Hamas erwähnt, bevor die Hamas in Ägypten als terroristische Gruppierung eingestuft worden sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann das gewesen sei, aber es sei nach seiner Einvernahme gewesen. Diese Aussagen des Beschwerdeführers können nicht erklären, warum er nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren sein wie auch immer geartetes Naheverhältnis zur Muslimbruderschaft vorgebracht hat. Hätte ein solches tatsächlich bestanden und würde daraus eine konkrete Bedrohung durch staatliche Organe bzw. die ägyptische Polizei resultieren, hätte der Beschwerdeführer dies wohl bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahmen im Asylverfahren geltend gemacht. Dies war aber nicht der Fall, zudem erschöpft sich sein Vorbringen bezüglich einer Bedrohung durch die ägyptische Polizei lediglich in allgemein formulierten abstrakten Vermutungen. Es gibt keinen Hinweis auf eine konkrete und individuelle Verfolgung. Darüber hinaus wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch folgende Umstände erschüttert: Zum einen hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin vorgebrachte Behauptung, er verfüge auch über einen palästinensischen Pass, widerrufen, zum anderen ist sein Vorbringen betreffend eines angeblichen Haftbefehls gegen ihn in Ägypten unglaubwürdig. Während er im Laufe des Verfahrens mehrfach angegeben hat, es gebe keinen Haftbefehl gegen ihn, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals behauptet, zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er habe davon durch seinen Anwalt in Ägypten erfahren, er werde den Haftbefehl binnen einer Woche vorlegen. Diese in Aussicht gestellte Vorlage des angeblichen Haftbefehls ist jedoch bis dato nicht erfolgt. Da der Beschwerdeführer seine behauptete Bedrohungssituation in Ägypten insbesondere auf das Vorliegen einer (unberechtigten) Anzeige gegen ihn stützt, ist nicht nachvollziehbar, warum er ein Dokument, das dieses Vorbringen stützen könnte, nicht vorlegt. Dazu kommt, dass der angebliche Haftbefehl in unmittelbarem Zusammenhang mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers steht, wonach er und sein (Geschäfts-) Partner infolge der Weigerung Waffentransporte durchzuführen, bedroht worden seien und sein Partner (wie der Beschwerdeführer zunächst angab) verschwunden bzw. (wie er später erklärt hat) entführt worden sei, was zur Anzeige durch dessen Ehefrau geführt habe. Ein allfälliger auf dieser Anzeige beruhender Haftbefehl hätte das Vorbringen des Beschwerdeführers somit untermauern können. Auch seine getätigten Ausführungen, er sei als Folge der Drohung seiner Entführung durch den Zulieferer untergetaucht und er habe sich eine neue Handynummer organisiert, er habe aber, als er von der mutmaßlichen Entführung seines Geschäftspartners durch den Zulieferer bzw. dessen Leute erfahren habe, sein "altes" Handy reaktiviert, um sich von der Entführung seines Freundes zu "vergewissern" lassen Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. Eine Person, die ernsthaft ihre Entführung für möglich hält, ruft nicht den potentiellen Entführer an, ob dieser tatsächlich ihren Freund entführt hat, sondern sie bliebe im weitesten Sinn unauffindbar, mag sie auch aus lauteren Motiven, sich eines Freundes anzunehmen, gehandelt haben. Insgesamt ist somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig einzustufen, ein asylrelevanter Sachverhalt ist daher nicht festzustellen. Auch wenn sich der Sachverhalt hinsichtlich einer "Bedrohung" des Beschwerdeführers durch seinen Zulieferer nicht endgültig klären lässt, waren weitere Ermittlungsschritte in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung nicht notwendig. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellungen der Lage zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderfeststellungen zu Ägypten wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, von der er jedoch keinen bzw. nicht substantiiert Gebrauch machte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht: 3.1.1.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A): 3.2. Status des Asylberechtigten: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).3.2.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gefahr einer "staatlichen" Verfolgung, konkret durch die ägyptische Polizei, keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Mit seiner Erklärung, er sei nicht zur Polizei gegangen, weil das Zeit koste, stellt er nicht in Abrede, dass die ägyptischen Behörden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit aufweisen. Auch seinem Vorbringen zur "nichtstaatlichen" Bedrohung durch seinen ehemaligen Zulieferer kommt - wie ebenfalls in der Beweiswürdigung ausgeführt - wenig Glaubwürdigkeit zu. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich derartige bedrohliche Auseinandersetzungen erlebt haben sollte, ist der Umstand von Bedeutung, dass ihm im Fall einer derartigen "Verfolgung durch Private" eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht und ihm die Inanspruchnahme derselben möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer konnte somit keine GFK-relevanten Fluchtgründe glaubhaft machen. Auch für den Fall der Rückkehr nach Ägypten konnte er keine reale Gefahr einer Verfolgung aufzeigen. 3.2.
- Da eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005) als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen. 3.
- Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.3.
- § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet:3.3.
- Paragraph 8, Absatz eins bis 3 a AsylG 2005 lautet: "
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist." Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
- a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
- b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
- c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken." Artikel 3 der EMRK lautet: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." 3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. 3.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu vergleiche die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind vergleiche das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.2.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in seinem Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.3.3.2.2. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in seinem Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der arbeitsfähige, an Diabetes leidende Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, nach seiner nach der Ablehnung seines in der Schweiz gestellten Asylantrags erfolgten freiwilligen Rückreise in Ägypten jahrelang einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die
der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Die Länderfeststellungen decken sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Einkünften zunächst in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der arbeitsfähige, an Diabetes leidende Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, nach seiner nach der Ablehnung seines in der Schweiz gestellten Asylantrags erfolgten freiwilligen Rückreise in Ägypten jahrelang einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die
der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen vergleiche das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Die Länderfeststellungen decken sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Einkünften zunächst in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Was die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die im afrikanischen Vergleich relativ gute medizinische Versorgung zu verweisen, aus der sich die Behandelbarkeit von Diabetes in Ägypten ergibt. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten und seiner universitären Ausbildung entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat im Herkunftsstaat eine Familie (Mutter und Geschwister). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 3.3.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.3.3.2.3. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen. 3.4. Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl
G).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG).
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 52Abs.
1 Z 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lauten: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, ein