← Österreich

{'item': 'I403 2106760-1'}

Obsah (25)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 58§ 9§ 24Art 8§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlI403 2106760-1 SpruchI403 2106760-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

den §§ 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraphen 8, Absatz eins, 55, 57, Asylgesetz 2005 idgF., Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF. und Paragraphen 52, 46, Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 28.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2014 gab er an, 2010 von Algier nach Istanbul geflogen zu sein und die nächsten vier Jahre in Griechenland verbracht zu haben. Über Ungarn sei er dann nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper in der Türkei. Er benötige Medikamente und medizinische Unterstützung und habe dies nur unzureichend erhalten und befürchte, in Griechenland auf der Straße sterben zu müssen. Auch Algerien habe er verlassen, weil ihm die Ärzte dort nicht geholfen haben würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, durch seine Krankheit eine Behinderung zu erleiden.
  2. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden Dublin-Konsultationen mit Ungarn eingeleitet. Nachdem diese negativ verliefen, wurde das Verfahren am 18.12.2014 zugelassen.
  3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, am 02.02.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er krank und behandlungsbedürftig sei. In Algerien habe er als Konditor gearbeitet, bis seine Krankheit aufgetreten sei. Seine Mutter und fünf Halbbrüder und 2 Halbschwestern würden noch in Algerien leben. Er habe über das Internet Kontakt zu ihnen, und er gehe davon aus, dass es möglich sein sollte, sich die Geburtsurkunde schicken zu lassen. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass er in Algerien nicht verfolgt worden sei, er sei nur aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen. Wenn seine Krankheit behandelt worden sei, gehe er auch gerne wieder nach Algerien zurück. Sein gesundheitlicher Zustand sei sein einziger Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme verschiedene medizinische Befunde vor, aus denen sich im Wesentlichen die Diagnose von Morbus Bechterew ergibt (so der Röntgenbefund vom 07.01.2015).
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , am 02.02.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er krank und behandlungsbedürftig sei. In Algerien habe er als Konditor gearbeitet, bis seine Krankheit aufgetreten sei. Seine Mutter und fünf Halbbrüder und 2 Halbschwestern würden noch in Algerien leben. Er habe über das Internet Kontakt zu ihnen, und er gehe davon aus, dass es möglich sein sollte, sich die Geburtsurkunde schicken zu lassen. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass er in Algerien nicht verfolgt worden sei, er sei nur aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen. Wenn seine Krankheit behandelt worden sei, gehe er auch gerne wieder nach Algerien zurück. Sein gesundheitlicher Zustand sei sein einziger Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme verschiedene medizinische Befunde vor, aus denen sich im Wesentlichen die Diagnose von Morbus Bechterew ergibt (so der Röntgenbefund vom 07.01.2015).
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, zugestellt am 18.04.2015 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57

und 55 Asylgesetz nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Spruchpunkt IV.

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.4.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015, zugestellt am 18.04.2015 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. 4.

  1. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest; er habe Kontakt zu seiner Familie in Algerien. Er habe Algerien nur aus medizinischen Gründen verlassen, Verfolgungsgründe seien nicht vorgebracht worden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht gegeben. Im angefochtenen Bescheid finden sich in der Folge auf den Seiten 10 bis 41 allgemeine Feststellungen zur Situation in Algerien, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gesichert sei und dass die medizinische Grundversorgung mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt sei. Die medizinische Versorgungslage sei vor allem im Hochplateau und im Süden ein Problem. Krankenversichert sei nur, wer einer gemeldeten Arbeit nachgehe. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern stehe auch Nichtversicherten kostenlos zur Verfügung, doch seien Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt. 4.
  2. Z., der Wohnort des Beschwerdeführers sei nur etwa 20km von Algier entfernt, wo er jedenfalls eine adäquate medizinische Behandlung vorfinden würde. Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr möglich wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen, zumal er über Familie verfüge.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
  4. Mit Beschwerde vom 29.04.2015 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt II., III. und IV. des Bescheides vom 14.05.2015 wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass keine amtswegigen Ermittlungen, wie zum Beispiel zur tatsächlichen Möglichkeit einer medizinischen Versorgung in Algerien, angestellt worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in medizinischer Behandlung und bedürfe einer medikamentösen Behandlung. Er würde in Algerien keine Lebensgrundlage haben, seine Erkrankung würde sich verschlechtern und er würde kein menschenwürdiges Leben mehr haben. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell stationär in der orthopädischen Abteilung des LKH XXXX, die Diagnose laute Morbus Bechterew im Endstadium und ein entsprechender Arztbrief werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich, bis seine medizinische Behandlung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach seiner Behandlung freiwillig zurückkehren zu wollen und die belangte Behörde hätte ihm daher eine Frist

§ 55Abs.

2 FPG gewähren müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Algerien überhaupt mit einer medizinischen Behandlung rechnen könnte, ob diese für den Beschwerdeführer leistbar wäre, bzw. ob er krankenversichert ist. Diesbezüglich wurde auf VfGH, 29.01.2009, U 397/08 bzw. Asylgerichtshof, 03.05.2010, A1 410.705-1/2009 verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht ausreichend Parteigehör gewährt worden, er habe keine Möglichkeit gehabt, medizinische Unterlagen vorzulegen; dies widerspreche Art 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (in diesem Zusammenhang wurde auf die Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen). Die Feststellung der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien keine Bedrohungssituation oder existenzbedrohende Notlage erwarte, sei auf Basis von unzureichenden Ermittlungen getroffen worden. Die belangte Behörde kenne das Therapieerfordernis des Beschwerdeführers gar nicht, da die Diagnose noch nicht vorgelegen sei und habe nicht ermittelt, ob die Therapie in Algerien möglich bzw. die Medikamente erhältlich seien. Wenn der Beschwerdeführer nicht behandelt werde, würde dies zu einer Versteifung seines gesamten Bewegungsapparates führen, was nur bei einer Behandlung in Österreich verhindert werden könne.6. Mit Beschwerde vom 29.04.2015 wurde Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 14.05.2015 wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass keine amtswegigen Ermittlungen, wie zum Beispiel zur tatsächlichen Möglichkeit einer medizinischen Versorgung in Algerien, angestellt worden seien. Der Beschwerdeführer befinde sich in medizinischer Behandlung und bedürfe einer medikamentösen Behandlung. Er würde in Algerien keine Lebensgrundlage haben, seine Erkrankung würde sich verschlechtern und er würde kein menschenwürdiges Leben mehr haben. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell stationär in der orthopädischen Abteilung des LKH römisch 40 , die Diagnose laute Morbus Bechterew im Endstadium und ein entsprechender Arztbrief werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer habe ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich, bis seine medizinische Behandlung abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach seiner Behandlung freiwillig zurückkehren zu wollen und die belangte Behörde hätte ihm daher eine Frist

Paragraph 55, Absatz 2, FPG gewähren müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Algerien überhaupt mit einer medizinischen Behandlung rechnen könnte, ob diese für den Beschwerdeführer leistbar wäre, bzw. ob er krankenversichert ist. Diesbezüglich wurde auf VfGH, 29.01.2009, U 397/08 bzw. Asylgerichtshof, 03.05.2010, A1 410.705-1/2009 verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei auch nicht ausreichend Parteigehör gewährt worden, er habe keine Möglichkeit gehabt, medizinische Unterlagen vorzulegen; dies widerspreche Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (in diesem Zusammenhang wurde auf die Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen). Die Feststellung der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien keine Bedrohungssituation oder existenzbedrohende Notlage erwarte, sei auf Basis von unzureichenden Ermittlungen getroffen worden. Die belangte Behörde kenne das Therapieerfordernis des Beschwerdeführers gar nicht, da die Diagnose noch nicht vorgelegen sei und habe nicht ermittelt, ob die Therapie in Algerien möglich bzw. die Medikamente erhältlich seien. Wenn der Beschwerdeführer nicht behandelt werde, würde dies zu einer Versteifung seines gesamten Bewegungsapparates führen, was nur bei einer Behandlung in Österreich verhindert werden könne. 6.

  1. Eine Rückkehr nach Algerien würde daher Art 3 EMRK verletzen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht medizinisch behandelt werden kann. Bei Nichtbehandlung seiner Erkrankung könne er kein menschenwürdiges Leben mehr führen, da er sich nicht mehr bewegen könne und starke Schmerzen haben würde. Wenn eine Behandlung in Algerien möglich gewesen wäre, würde er gar nicht ausgereist sein; er habe aber weder in Algerien noch in Griechenland eine entsprechende Behandlung erfahren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung durch Unterlassung seitens des algerischen Staates werden könne, ihm sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.6.
  2. Eine Rückkehr nach Algerien würde daher Artikel 3, EMRK verletzen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Algerien nicht medizinisch behandelt werden kann. Bei Nichtbehandlung seiner Erkrankung könne er kein menschenwürdiges Leben mehr führen, da er sich nicht mehr bewegen könne und starke Schmerzen haben würde. Wenn eine Behandlung in Algerien möglich gewesen wäre, würde er gar nicht ausgereist sein; er habe aber weder in Algerien noch in Griechenland eine entsprechende Behandlung erfahren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung durch Unterlassung seitens des algerischen Staates werden könne, ihm sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren. 6.
  3. Die belangte Behörde habe eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgelegt, obwohl sie davon habe ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer aktuell einer medizinischen Behandlung bedarf. Eine erforderliche medizinische Behandlung berühre das Recht auf Privatleben, doch dies habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (in dem Zusammenhang wurde verwiesen auf VwGH, 16.01.2007, 2006/18/0402 sowie VwGH, 22.11.2007, 2007/21/0317 und VfGH, 01.07.2009, U1104/08). Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte dem Beschwerdeführer

§ 58Abs.

2 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt bzw. hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werden müssen.6.2. Die belangte Behörde habe eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen festgelegt, obwohl sie davon habe ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer aktuell einer medizinischen Behandlung bedarf. Eine erforderliche medizinische Behandlung berühre das Recht auf Privatleben, doch dies habe die belangte Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Es sei immer eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich unter Berücksichtigung aller zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (in dem Zusammenhang wurde verwiesen auf VwGH, 16.01.2007, 2006/18/0402 sowie VwGH, 22.11.2007, 2007/21/0317 und VfGH, 01.07.2009, U1104/08). Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt bzw. hätte dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werden müssen. 6.

  1. Unter Verweis auf BVwG, 24.04.2015 zu W182 2011106-1/8E wurde darauf verwiesen, dass eine Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft und damit eine Abschiebung faktisch nicht möglich sei. Daher sei es Aufgabe der Behörde, amtswegig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Duldung gegeben seien. 6.
  2. Es könne die reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 und 8 EMRK insbesondere aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung in Algerien nicht ausgeschlossen werden, daher sei der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.6.4. Es könne die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK insbesondere aufgrund der fehlenden medizinischen Versorgung in Algerien nicht ausgeschlossen werden, daher sei der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6.5. Zusammenfassend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge -Strichaufzählung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; -Strichaufzählung

§ 8Abs.

1 Z. 1 Asylgesetz feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zukommtgemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien zukommt In eventu -Strichaufzählung den Bescheid beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverweisen -Strichaufzählung feststellen, dass die

§ 52

FPG erlassene Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

§ 55

Asylgesetz vorliegen und ihm daher

§ 58Abs.

2 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen istfeststellen, dass die

Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

Paragraph 55, Asylgesetz vorliegen und ihm daher

Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen ist -Strichaufzählung in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57

Asylgesetz vorliegen und ihm daher

§ 58Abs.

2 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen istin eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Asylgesetz vorliegen und ihm daher

Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen ist -Strichaufzählung in eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise (bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung)

§ 55Abs.

2 FPG zu gewähren istin eventu feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise (bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung)

Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu gewähren ist -Strichaufzählung in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen.

  1. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015 vorgelegt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 einen Arztbrief des LKH XXXX vom 40.04.3015 vor, wo sich der Beschwerdeführer vom 17.04.2015 bis 01.05.2015 in stationärer Behandlung befand. Diagnostiziert wurden Morbus Bechterew, Coxarthrose bds. und eine hypochrome mikrozytäre Anämie.
  4. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 einen Arztbrief des LKH römisch 40 vom 40.04.3015 vor, wo sich der Beschwerdeführer vom 17.04.2015 bis 01.05.2015 in stationärer Behandlung befand. Diagnostiziert wurden Morbus Bechterew, Coxarthrose bds. und eine hypochrome mikrozytäre Anämie.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde am 13.5.2015 eine Anfragebeantwortung von ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) vom 18.12.2014 übermittelt, in welcher auf die Frage des Zugangs zu medizinischen Behandlungen in Algerien eingegangen wird. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen, zudem aktuelle Befunde und einen Therapieplan offenzulegen bzw. eventuelle Operationstermine bekanntzugeben.
  6. Am 25.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vorgelegt, das der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers am 10.06.2015 dem Amt der XXXX (Grundversorgung) übermittelt hatte. Der Arzt führt darin aus: "Der Patient hat eine schwere Autoimmunerkrankung - einen Morbus Bechterew. Die Erkrankung, die leider in seinem Heimatland nicht behandelt wurde, hat in einer Versteifung der Brust- und Halswirbelsäule, deutlicher Fehlstellung und leider auch in einer Zerstörung beider Hüftgelenke gemündet. Die Atemfunktion des Patienten ist bereits massiv eingeschränkt, wobei der Patient in den nächsten Jahren höchstwahrscheinlich 2 Hüftendoprothesen benötigen wird. Der Patient benötigt erstens eine intensive Physiotherapie, was von mir im Therapiezentrum im XXXX organisiert wurde. Zweitens eine medikamentöse Therapie mit einem TNF-Antikörper, wobei die Kosten pro Jahr ca. € 20.000 betragen werden. Drittens Einnahme von oralen Antiphloistika, Magenschutzpräparaten etc. Aus medizinischer Sicht ist es meiner Meinung nach nicht zu verantworten, den Patienten in sein Heimatland zurückzuschicken, da er dort erstens fehlbehandelt wurde und zweitens eine entsprechende medikamentöse Therapie, Physiotherapie und Operation der schweren Gelenkszerstörungen nicht gegeben ist."
  7. Am 25.06.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vorgelegt, das der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers am 10.06.2015 dem Amt der römisch 40 (Grundversorgung) übermittelt hatte. Der Arzt führt darin aus: "Der Patient hat eine schwere Autoimmunerkrankung - einen Morbus Bechterew. Die Erkrankung, die leider in seinem Heimatland nicht behandelt wurde, hat in einer Versteifung der Brust- und Halswirbelsäule, deutlicher Fehlstellung und leider auch in einer Zerstörung beider Hüftgelenke gemündet. Die Atemfunktion des Patienten ist bereits massiv eingeschränkt, wobei der Patient in den nächsten Jahren höchstwahrscheinlich 2 Hüftendoprothesen benötigen wird. Der Patient benötigt erstens eine intensive Physiotherapie, was von mir im Therapiezentrum im römisch 40 organisiert wurde. Zweitens eine medikamentöse Therapie mit einem TNF-Antikörper, wobei die Kosten pro Jahr ca. € 20.000 betragen werden. Drittens Einnahme von oralen Antiphloistika, Magenschutzpräparaten etc. Aus medizinischer Sicht ist es meiner Meinung nach nicht zu verantworten, den Patienten in sein Heimatland zurückzuschicken, da er dort erstens fehlbehandelt wurde und zweitens eine entsprechende medikamentöse Therapie, Physiotherapie und Operation der schweren Gelenkszerstörungen nicht gegeben ist."
  8. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde über den Weg der Staatendokumentation eine Anfrage bei MEDCOI in Bezug auf die Behandlung von Morbus Bechterew in Algerien in Auftrag gegeben; das Bundesverwaltungsgericht wurde in der Folge informiert, dass eine nähere Spezifizierung des Therapie- und Medikamentenbedarfes notwendig sei. Das Bundesverwaltungsgericht versuchte in der Folge, Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen, allerdings erfolglos.
  9. Der Beschwerdeführer wurde angeschrieben und behob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Er wurde am 30.06.2015 beim Zentralen Melderegister abgemeldet. Eine Nachfrage beim Rechtsberater des Diakonie-Flüchtlingsdienstes ergab, dass dieser trotz zahlreicher Versuche, den Beschwerdeführer zu erreichen, ebenfalls keinen Kontakt mehr herstellen konnte. Der Beschwerdeführer bezog auch keine Leistung aus der Grundversorgung. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2015

§ 24Abs.

2 Asylgesetz eingestellt.13. Der Beschwerdeführer wurde angeschrieben und behob das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Er wurde am 30.06.2015 beim Zentralen Melderegister abgemeldet. Eine Nachfrage beim Rechtsberater des Diakonie-Flüchtlingsdienstes ergab, dass dieser trotz zahlreicher Versuche, den Beschwerdeführer zu erreichen, ebenfalls keinen Kontakt mehr herstellen konnte. Der Beschwerdeführer bezog auch keine Leistung aus der Grundversorgung. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2015

Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz eingestellt.

  1. Von Seiten der Diakonie wurde am 10.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und ein Meldezettel des Beschwerdeführers übermittelt. Das Verfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2015 für fortgesetzt erklärt.
  2. Am 13.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt. Der Beschwerdeführer gab an, im Falle einer Rückkehr nach Algerien zu befürchten, dass er keine Medikamente mehr bekäme und behindert würde. Er legte verschiedene Befunde von März und April 2015 vor; aktuellere Befunde habe er nicht. Mit dem Medikament, das er aktuell bekomme, Humira 40 mg, könne er leichte Arbeiten verrichten.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte im Wege der Staatendokumentation MedCOI (Medical Country of Origin Information) mit Erhebungen, ob Humira 40mg in Algerien erhältlich sei. In der Anfragebeantwortung vom 17.12.2015 wurde ausgeführt, dass Adalimubab (Handelsname: Humira) in Algerien in der Apotheke Chellah in Algier erhältlich sei; ein Generikum sei nicht verfügbar. Ambulante und stationäre Behandlung durch Rheumatologen und Orthopäden sei verfügbar. Eine Packung Adalimubab (2 Spritzen mit je 40mg Wirkstoff) koste etwa 1000 Euro. Die Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
  4. Mit Stellungnahme vom 11.01.2015 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer ohne das Medikament Humira (Adalimubab) zu einer Versteifung des Bewegungsapparates kommen würde und er so nicht mehr in der Lage wäre, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es könne auch zu einer Lähmung bzw. Versagen der inneren Organe kommen, wenn die Krankheit, Morbus Bechterew, nicht behandelt werde. Aufgrund des hohen Preises des Medikamentes sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht krankenversichert und nicht fähig zur Erwerbstätigkeit sei, sei davon auszugehen, dass er diese Behandlung nicht in Anspruch nehmen könnte. Wenn die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht sei, so sei bei einer Rückkehrentscheidung jedenfalls das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben

Art 8EMRK verletzt.

Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012, B3 243.955-3/2009 verwiesen.17. Mit Stellungnahme vom 11.01.2015 wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass es beim Beschwerdeführer ohne das Medikament Humira (Adalimubab) zu einer Versteifung des Bewegungsapparates kommen würde und er so nicht mehr in der Lage wäre, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es könne auch zu einer Lähmung bzw. Versagen der inneren Organe kommen, wenn die Krankheit, Morbus Bechterew, nicht behandelt werde. Aufgrund des hohen Preises des Medikamentes sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht krankenversichert und nicht fähig zur Erwerbstätigkeit sei, sei davon auszugehen, dass er diese Behandlung nicht in Anspruch nehmen könnte. Wenn die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht sei, so sei bei einer Rückkehrentscheidung jedenfalls das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben

Artikel 8, EMRK verletzt.

Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2012, B3 243.955-3/2009 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.1.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. 1.1.
  5. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer leidet seit 2007 an Beschwerden der Wirbelsäule. In Algerien wurde ihm erklärt die Krankheit sei nicht behandelbar und wurden ihm nur Schmerzmittel verschrieben. In der Folge verließ der Beschwerdeführer Algerien und lebte vier Jahre in Griechenland, wo er erstmals Humira 40 mg verschrieben bekam. Nachdem er in Griechenland keine zureichende medizinische Versorgung mehr bekam, reiste der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen am 28.10.2014 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  7. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III., der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.1.1.
  8. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei., der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer leidet an Morbus Bechterew. Unter der Abgabe von Humira 40 mg bessert sich sein Zustand. Ihm wurde geraten mit einer möglichen Operation der Hüften abzuwarten. 1.1.
  10. Morbus Bechterew bzw. Spondylitis ankylosans ist eine chronische entzündlich-rheumatische Erkrankung des Achsenskeletts, der Extremitätengelenke und Sehnenansätze. Sie kann zur Versteifung an der Wirbelsäule und am Brustkorb führen. Die Erkrankung kann aber in jedem Stadium stehen bleiben, das heißt, sie muss überhaupt nicht die gesamte Wirbelsäule oder größere Regionen der Wirbelsäule erfassen. Sie muss auch keine Versteifung hinterlassen, selbst wenn sie bestimmte Wirbelsäulenregionen erfasst hat. In der Behandlung des Morbus Bechterew steht die Bewegungstherapie neben der entzündungshemmenden Schmerztherapie (vor allem Rheumaschmerzmittel) ganz oben. Notwendig sind lebenslang regelmäßige krankengymnastische Übungen. 1.1.
  11. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er hat keine besonderen Bindungen zu Österreich und hält sich hier seit etwa eineinhalb Jahren auf. 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
  14. In Algerien leben seine Mutter und Geschwister, zu denen er noch in Kontakt steht. Seine Mutter bezieht die Pension des Vaters, sein Bruder arbeitet als Pfleger, seine Schwester ist verheiratet und Hausfrau. Er selbst lebte vor seiner Ausreise bei seiner Mutter, in einem Ort etwa 20 Kilometer von Algier entfernt. 1.
  15. Zur Situation in Algerien in Bezug auf die Erkrankung des Beschwerdeführers: 1.2.
  16. In den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien wurde zur medizinischen Versorgung ausgeführt: Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierige Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 31.1.2013). Eine befragte Quelle attestiert der Gesundheitsversorgung sehr große Fortschritte außer im Süden Algeriens, wo die Bevölkerung verstreut lebt, und es schwierig ist, Ärzte zu finden, die bereit sind, dort zu arbeiten. Die medizinische Versorgungslage ist vor allem ein Problem im Hochplateau und im Süden. Die angebotene Behandlung ist im Prinzip gut. Aber es gibt zuviele Patienten pro Arzt, so dass die Qualität der Behandlung wegen des Zeitmangels leidet. Die Behandlung bzw. Versorgung nach Operationen ist jedoch mittelmäßig, weshalb die Menschen private Behandlungen suchen. Die Patienten in Spitälern müssen von ihren Angehörigen gepflegt und mit Essen versorgt werden, denn das Essen ist oft nicht mehr für den Verzehr geeignet. Die hygienischen Zustände sind problematisch, und Versorgungslage und Hygiene sind teilweise so schlimm wie im subsaharischen Afrika. Ärzte versuchen grundsätzlich ihr Bestes zu geben, aber setzen sich mit ihren Anweisungen nicht durch. Die Angehörigen fahren teilweise von Spital zu Spital, bis die Kranken aufgenommen werden. Bei Behandlungen im privaten Gesundheitssektor bewegt man sich im rechtsfreien Raum. Patienten haben im Fall von Kunstfehlern etc. keinerlei Rechte. Am besten funktionieren die Militärspitäler und nicht die öffentlichen Unikliniken oder die Privatspitäler (VBAA 2.2013). Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.6.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Artikel eins,). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt (AA 31.1.2013). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013). In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 31.1.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien 1.2.
  17. Ergänzend wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an MedCOI (Medical Country of Origin Information) gestellt. In der Anfragebeantwortung vom 17.12.2015 wurde ausgeführt, dass Adalimubab (Handelsname: Humira) in Algerien in der Apotheke Chellah in Algier erhältlich sei; ein Generikum sei nicht verfügbar. Ambulante und stationäre Behandlung durch Rheumatologen und Orthopäden sei verfügbar. Eine Packung Adalimubab (2 Spritzen mit je 40mg Wirkstoff) koste etwa 1000 Euro.
  18. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  21. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  22. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich bzw. in Algerien beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.
  23. 2.2.
  24. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  25. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den vorgelegten Befunden, in welchen dem Beschwerdeführer Morbus Bechterew (u.a. Arztbrief der Sonderkrankenanstalt für Orthopädie des LKH XXXX vom 30.04.2015; Befund der Sonderkrankenanstalt für Orthopädie des LKH XXXX vom 10.06.2015) diagnostiziert wurde. Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer mikrozytären Anämie, wie sie etwa durch Eisenmangel entstehen kann. Die Verabreichung von Humira 40 mg ergibt sich aus den erwähnten ärztlichen Befunden und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.2.2.
  26. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den vorgelegten Befunden, in welchen dem Beschwerdeführer Morbus Bechterew (u.a. Arztbrief der Sonderkrankenanstalt für Orthopädie des LKH römisch 40 vom 30.04.2015; Befund der Sonderkrankenanstalt für Orthopädie des LKH römisch 40 vom 10.06.2015) diagnostiziert wurde. Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer mikrozytären Anämie, wie sie etwa durch Eisenmangel entstehen kann. Die Verabreichung von Humira 40 mg ergibt sich aus den erwähnten ärztlichen Befunden und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.2.
  27. Die Feststellungen zu Morbus Bechterew beruhen einerseits auf den von der "Österreichischen Vereinigung Morbus Bechterew" auf ihrer Homepage (http://www.bechterew.at/) zur Verfügung gestellten Informationen, andererseits auf den Angaben im Psychrembel, Klinisches Wörterbuch,
  28. Auflage.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Verfahrensbestimmungen: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

  1. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.3.1.
  2. Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.1.5.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.1.5.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids): 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.2.

  1. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).3.2.
  2. Der EGMR geht allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Art 3 EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt: "Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Art
  3. Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art 3 aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf könnte eine solche Behandlung bekommen."Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Artikel 3, EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt: "Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Artikel 3, aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf könnte eine solche Behandlung bekommen." 3.2.
  4. Die Anfragebeantwortung vom 17.12.2015 verweist auf die generelle Verfügbarkeit des Medikamentes Humira sowie einer ambulanten bzw. stationären Behandlung durch einen Rheumatologen bzw. Orthopäden in Algerien. Die Kosten für das Medikament sind mit 1000 Euro für 2 Injektionen (welche etwa alle zwei bis vier Wochen zu verabreichen sind) tatsächlich sehr hoch und steht es nicht fest, ob der Beschwerdeführer sich das Medikament würde leisten können. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über einen familiären Rückhalt und gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sehr wohl in der Lage sei, einfache körperliche Arbeiten zu verrichten. Aufgrund seines momentan stabilen Gesundheitszustandes kann trotz des fortgeschrittenen Stadiums seiner Erkrankung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn automatisch eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Wie oben vom EGMR dargelegt, führt die Verschlechterung der Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung allein noch nicht zu einer Verletzung des Art
  5. Trotz der mit Morbus Bechterew verbundenen Beeinträchtigungen und Schmerzen kann diese Diagnose nicht gleichgesetzt werden mit einer Diagnose von AIDS im Endstadium, wie sie zur Gewährung von subsidiärem Schutz im St. Kitts-Fall führte. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass einer der wichtigsten Momente der Behandlung von Morbus Bechterew in einer Änderung der Lebensführung (höheres Risiko eines beschleunigten Verlaufes bei Nikotinkonsum; Notwendigkeit einer lebenslangen, regelmäßigen Gymnastik; vgl. dazu3.2.
  6. Die Anfragebeantwortung vom 17.12.2015 verweist auf die generelle Verfügbarkeit des Medikamentes Humira sowie einer ambulanten bzw. stationären Behandlung durch einen Rheumatologen bzw. Orthopäden in Algerien. Die Kosten für das Medikament sind mit 1000 Euro für 2 Injektionen (welche etwa alle zwei bis vier Wochen zu verabreichen sind) tatsächlich sehr hoch und steht es nicht fest, ob der Beschwerdeführer sich das Medikament würde leisten können. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer in Algerien über einen familiären Rückhalt und gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sehr wohl in der Lage sei, einfache körperliche Arbeiten zu verrichten. Aufgrund seines momentan stabilen Gesundheitszustandes kann trotz des fortgeschrittenen Stadiums seiner Erkrankung nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn automatisch eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Wie oben vom EGMR dargelegt, führt die Verschlechterung der Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung allein noch nicht zu einer Verletzung des Artikel 3, Trotz der mit Morbus Bechterew verbundenen Beeinträchtigungen und Schmerzen kann diese Diagnose nicht gleichgesetzt werden mit einer Diagnose von AIDS im Endstadium, wie sie zur Gewährung von subsidiärem Schutz im St. Kitts-Fall führte. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen sterben zu müssen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass einer der wichtigsten Momente der Behandlung von Morbus Bechterew in einer Änderung der Lebensführung (höheres Risiko eines beschleunigten Verlaufes bei Nikotinkonsum; Notwendigkeit einer lebenslangen, regelmäßigen Gymnastik; vergleiche dazu http://www.bechterew.at/10-morbus-bechterew/47-wirbelsaeule) liegt. Der Beschwerdeführer besucht auch aktuell keine Physiotherapie und macht keine Übungen, was er in der mündlichen Verhandlung mit der Entfernung seines Wohnsitzes vom Therapieort rechtfertigt. Auch dass eventuell in der Zukunft aus ärztlicher Sicht Hüftprothesen anzuraten wären, reicht nicht aus, um die hohe Schwelle zu erreichen, welche der EGMR bei krankheitsbedingten Abschiebehindernissen setzt. 3.2.
  7. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Algerien liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.3.2.
  8. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Algerien liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.
  9. Es liegt daher nicht jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.3.2.5. Es liegt daher nicht jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): 3.3.
  3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:3.3.
  4. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist

§ 10Abs.

1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.3.2.

§ 58Abs.

1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist

§ 10Abs.

2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.3.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.3.3.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.3.3.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.3.

  1. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. 3.3.
  3. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit einigen Jahren außerhalb Algeriens, doch steht er nach wie vor in Kontakt mit seiner in Algerien lebenden Mutter und seinen Geschwistern. In Österreich hat er einige Bekannte, den eigenen Angaben nach aber keine Freunde. Deutschkennnisse oder sonstige Anzeichen einer Integrationsverfestigung liegen nicht vor. 3.3.
  4. In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.01.2015 wird zu Recht darauf verwiesen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auch bei der Prüfung einer möglichen Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte zu berücksichtigen ist. Dieser Rechtsansicht schließt sich die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich an. Wie bereits im Zuge der Prüfung des subsidiären Schutzes ausgeführt wurde, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung in Algerien fortzusetzen. Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom
  5. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN). Auch diesbezüglich ist aber auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wenn ein Fremder aber substanziiert darlegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne, kann dies ein privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich ergeben (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN und vom 29.02.2012, 2010/21/0310). Aus der Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich zwar noch kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte, doch könnte ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich erwachsen. Nunmehr ist aber festzuhalten, dass Morbus Bechterew einerseits auch durch eine Änderung der Lebensführung und nicht nur durch Medikamentenabgabe behandelbar bzw. zumindest der Verlauf der Krankheit beeinflussbar ist. Es wird nicht verkannt, dass die Erkrankung beim Beschwerdeführer bereits fortgeschritten ist, doch kann die Erkrankung für sich alleine genommen keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Art 8 EMRK anzunehmen, sondern muss sie immer in die Gesamtschau aller Umstände miteinbezogen werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keinerlei Anzeichen einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegen, fällt die Erkrankung gegenständlich nicht wesentlich ins Gewicht.3.3.
  7. In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.01.2015 wird zu Recht darauf verwiesen, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers auch bei der Prüfung einer möglichen Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte zu berücksichtigen ist. Dieser Rechtsansicht schließt sich die erkennende Richterin unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 6.2.2001, 44.599/98, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich an. Wie bereits im Zuge der Prüfung des subsidiären Schutzes ausgeführt wurde, kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, die medikamentöse Behandlung seiner Erkrankung in Algerien fortzusetzen. Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen vergleiche dazu VwGH-Erkenntnis vom
  8. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN). Auch diesbezüglich ist aber auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Wenn ein Fremder aber substanziiert darlegt, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne, kann dies ein privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich ergeben vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN und vom 29.02.2012, 2010/21/0310). Aus der Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt sich zwar noch kein generelles Abschiebehindernis im Sinne einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte, doch könnte ihm ein zusätzliches Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich erwachsen. Nunmehr ist aber festzuhalten, dass Morbus Bechterew einerseits auch durch eine Änderung der Lebensführung und nicht nur durch Medikamentenabgabe behandelbar bzw. zumindest der Verlauf der Krankheit beeinflussbar ist. Es wird nicht verkannt, dass die Erkrankung beim Beschwerdeführer bereits fortgeschritten ist, doch kann die Erkrankung für sich alleine genommen keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um für den Fall einer Rückkehrentscheidung die Verletzung von Artikel 8, EMRK anzunehmen, sondern muss sie immer in die Gesamtschau aller Umstände miteinbezogen werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Umstandes, dass keinerlei Anzeichen einer Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegen, fällt die Erkrankung gegenständlich nicht wesentlich ins Gewicht. 3.3.
  10. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.3.3.
  11. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. 3.3.
  12. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asylgesetz zu erteilen.3.3.8.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. 3.3.

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:3.3.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Paragraph 50, FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist: Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. 3.3.
  1. Einer Beschwerde gegen den Bescheid war mit Spruchpunkt IV die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2015 war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Ein diesbezüglich neuerlicher Ausspruch ist nicht notwendig, da die aufschiebende Wirkung nur während des Beschwerdeverfahrens, welches mit vorliegenden Erkenntnis abgeschlossen wird, entfalten kann. In der Beschwerde wurde gefordert, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zu verlängern. Die Behandlung von Morbus Bechterew ist allerdings lebenslang notwendig und stellt die Erkrankung wie bereits oben ausgeführt als solche kein Abschiebehindernis dar. In Bezug auf die orthopädisch angeratenen Hüftoperationen informierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass ihm zugeraten wurde, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu lassen. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG liegen daher nicht vor.3.3.
  2. Einer Beschwerde gegen den Bescheid war mit Spruchpunkt römisch vier die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2015 war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Ein diesbezüglich neuerlicher Ausspruch ist nicht notwendig, da die aufschiebende Wirkung nur während des Beschwerdeverfahrens, welches mit vorliegenden Erkenntnis abgeschlossen wird, entfalten kann. In der Beschwerde wurde gefordert, die Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung zu verlängern. Die Behandlung von Morbus Bechterew ist allerdings lebenslang notwendig und stellt die Erkrankung wie bereits oben ausgeführt als solche kein Abschiebehindernis dar. In Bezug auf die orthopädisch angeratenen Hüftoperationen informierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass ihm zugeraten wurde, diese erst zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu lassen. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, FPG liegen daher nicht vor. 3.3.
  3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen würden, nicht entsprochen werden kann, da Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit sein kann, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). 3.3.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.2106760.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.