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{'item': 'I413 2140629-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlI413 2140629-1 SpruchI413 2140629-1/14.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAY

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 13.06.2014 am Innsbrucker Hauptbahnhof polizeilich kontrolliert und konnte sich nicht ausweisen.
  2. Am 08.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schutzzone Rapoldipark ausgesprochen.
  3. Zwischen 22.09.2014 und 06.04.2015 wurden gegen den Beschwerdeführer Anzeigen wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen erstattet.
  4. Am 17.05.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut aus der Schutzzone Rapoldipark wegewiesen.
  5. Am 25.05.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts der Begehung des Diebstals angezeigt.
  6. Am 01.06.2015 führte Dr. XXXX ein anthropologisches Gutachten zur Altersfeststellung durch. Diesem Gutachten zufolge ist ein Mindestalter von 18 Jahren angenommen werden; ein Alter von über 17 bis 19 Jahre ist sehr wahrscheinlich.
  7. Am 01.06.2015 führte Dr. römisch 40 ein anthropologisches Gutachten zur Altersfeststellung durch. Diesem Gutachten zufolge ist ein Mindestalter von 18 Jahren angenommen werden; ein Alter von über 17 bis 19 Jahre ist sehr wahrscheinlich.
  8. Am 07.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls angezeigt.
  9. Am 25.07.2015 wurde der Beschwerdeführer abermals aus der Schutzzone Rapoldipark weggewiesen.
  10. Am 30.08.2015 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in die Justizanstalt Innsbruck überstellt. Am 31.08.2015 verhängte das Landesgericht Innsbruck über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft.
  11. Am 21.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Innsbruck zu Zl. XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen der Begehung von Straftaten nach §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 3 SMG, §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1
  12. Fall, § 27 Abs 1 Z 1
  13. Fall SMG verurteilt. Dieses Urteil ist seit 21.09.2015.
  14. Am 21.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Innsbruck zu Zl. römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 3, SMG, Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  16. Fall SMG verurteilt. Dieses Urteil ist seit 21.09.
  17. Am 23.10.2015 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Rahmen des Parteiengehörs darüber, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die eventuelle Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft geplant ist.
  18. Am 09.11.2015 verurteilte das Landesgericht Innsbruck den Beschwerdeführer unter der Zl XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstreife bzw Zusatzstrafe von drei Monaten wegen der Begehung von Straftaten nach §§ 12, 129 Z 1, 15 StGB.
  19. Am 09.11.2015 verurteilte das Landesgericht Innsbruck den Beschwerdeführer unter der Zl römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstreife bzw Zusatzstrafe von drei Monaten wegen der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 12, 129, Ziffer eins, 15, StGB.
  20. Am 18.02.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von Zwei Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
  21. Am 05.05.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in die Justizanstalt Innsbruck einliefert. Am 07.05.2016 verhängte das Landesgericht Innsbruck zu 31 HR 210/16a die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.
  22. Am 20.05.2016 erteilte das BFA erneut Parteiengehör, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die eventuelle Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Gerichtshaft geplant sei.
  23. Am 09.06.2016 verurteilte das Landesgericht Innsbruck zu Zl. XXXX den Beschwerdeführer wegen der Begehung von Straftaten nach §§ 127, 129 Abs 1Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
  24. Am 09.06.2016 verurteilte das Landesgericht Innsbruck zu Zl. römisch 40 den Beschwerdeführer wegen der Begehung von Straftaten nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins Z, 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
  25. Das BFA erließ am 14.11.2016 den angefochtenen Bescheid, in welchem das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilte und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erließ (I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG feststellte, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (II.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VA) die aufschiebende Wirkung aberkannte (III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erließ (IV.).
  26. Das BFA erließ am 14.11.2016 den angefochtenen Bescheid, in welchem das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilte und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erließ (römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG feststellte, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (römisch zwei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VA) die aufschiebende Wirkung aberkannte (römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erließ (römisch vier.). Diesen Bescheid begründete das BFA hinsichtlich der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keine schützenswerten familiären, privaten, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte vorlägen, sodass auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden könne. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gefährdung ergebe, welche die Abschiebung unzulässig mache. Hinsichtlich der Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung führte das BFA zusammengeführt aus, dass aufgrund der widerholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers eine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Den Ausspruch über das Einreiseverbot begründete das BFG zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu den unbedingten Freiheitsstrafen von sechs, drei und nochmals sechs Monaten und des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers.
  27. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
  28. Am 14.12.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer besitzt keine Dokumente zu seiner Identität. Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, führt aber auch die Aliasnamen XXXX und XXXX. Er ist 18 Jahre alt.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , führt aber auch die Aliasnamen römisch 40 und römisch 40 . Er ist 18 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Anaba in Algerien aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat keine chronischen Krankheiten oder Gebrechen. Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit 2014 in Österreich auf. Er war in Österreich nie mit Hauptwohnsitz gemeldet und hält sich zurzeit in der Justizanstalt Innsbruck auf, wo er eine Haftstrafe verbüßt. Der Beschwerdeführer ist nicht sozialversichert. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Seine Eltern sind verstorben. Er hat keine Geschwister. Seine Verwandten leben in Algerien. Der Beschwerdeführer ist Moslem. Er gehört keiner ethnischen Gruppe oder einer Volks- oder Sprachgruppe an. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat kein einziges Problem hinsichtlich seiner politischen oder religiösen Einstellung, seiner sexuellen Orientierung oder seiner ethnischen Zugehörigkeit. Er verließ den Herkunftsstaat, weil er das Leben dort einfach nicht mehr gemocht hatte. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Zur Lage im Herkunftsland Der Beschwerdeführer stammt aus Marokko. Die Lage in Marokko stellt sich wie folgt dar: Politische Lage Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 1.2016a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 11.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Die neue Verfassung belässt jedoch maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015). Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.
  31. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört (AA 11.2015a). Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertreter von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertreter aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen. Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GIZ 1.2016a). Im Parlament sind zurzeit achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI - seit 2013), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS (AA 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016a): Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Sicherheitslage Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (einzigartig in Nordafrika!), lediglich in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit bzw. besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 20.1.2016). Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen (AA 20.1.2016). Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015). Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers des IS verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner in Syrien und im Irak für den IS, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf 1.500 bis 2.000 (SO 19.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (20.1.2016): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (20.1.2016): Conseils aux Voyageurs - Maroc -Strichaufzählung Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (19.12.2014): Terrormiliz: Großteil der IS-Rekruten kommt offenbar aus Marokko, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-rekrutiert-meiste-kaempfer-in-marokko-a-1009675.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung SO - Spiegel Online (24.3.2015): Terrorismus: Marokko hebt IS-Zelle aus, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-marokko-hebt-terrorzelle-aus-a-1025299.html, Zugriff 20.1.2016 West-Sahara Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013). Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 5.1.2016; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 5.1.2016). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014).Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013). Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vergleiche DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 5.1.2016; vergleiche VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 5.1.2016). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014). Auch junge Sahrauis fügen sich in das neue System: Sie wollen lieber ein friedliches Leben unter marokkanischer Herrschaft als einen Krieg für die Unabhängigkeit (DRK 17.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.1.2016): The World Factbook - Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung DRK - Deutschlandradio Kultur (17.12.2014): Der vergessene Aufstand der Sahrauis, http://www.deutschlandradiokultur.de/westsahara-der-vergessene-aufstand-der-sahrauis.979.de.html?dram:article_id=306486, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.3.2013): Westsahara: Ein Konflikt, der polarisiert, http://www.dw.de/westsahara-ein-konflikt-der-polarisiert/a-16656796, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015).Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vergleiche ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015). Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. In politischen sowie den Staatsschutz betreffenden Verfahren sind Gerichtsverhandlungen nicht fair (HRW 27.1.2016). Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015; vgl. AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zum Staatsschutz (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015).Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015; vergleiche AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zum Staatsschutz (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015). Nach Einschätzung der marokkanischen Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme") handelt es sich bei den bekannt gewordenen Fällen von Folter nicht um staatlich angeordnete und somit systematische Folter, sondern um Fehlverhalten einzelner Personen (AA 28.11.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Justizminister Ramid hat die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen. Marokko hat das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention Ende 2014 ratifiziert, eine Durchführungsgesetzgebung (nationaler Mechanismus) muss aber erst erfolgen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco, https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Korruption Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung und auch von deren Untersuchung aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 25.6.2015). Die für den Kampf gegen die Korruption zuständige Behörde Instance centrale de prévention de la corruption (ICPC) soll durch die Instance nationale de la probité et de la lutte contre la corruption (INPLC) ersetzt werden. An der neuen Behörde wird kritisiert, dass sie nur beratende, untersuchende und sensibilisierende Funktionen ausüben soll. Des Weiteren ist die Anonymität der Beschwerdeführer nicht gewährleistet (EC 25.3.2015). Die Einrichtung der neuen Behörde ist noch nicht erfolgt. Am 5.1.2016 war Abdessalam Aboudrar noch immer Präsident der ICPC (LM 5.1.2016). Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 den
  32. von insgesamt 174 Plätzen (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung EC - Commission Européenne (25.3.2015): Mise en œuvre de la Politique Européenne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2014 et actions à mettre en œuvre. http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/maroc-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung LM - Le Matin (5.1.2016): Gouvernance - Abdesselam Aboudrar : "La société civile appelée plus que jamais à s'impliquer dans le chantier de la lutte contre la corruption", http://lematin.ma/journal/2016/abdesselam-aboudrar%C2%A0--la-societe-civile-appelee-plus-que-jamais-a-s-impliquer-dans-le-chantier-de-la-lutte-contre-la-corruption-/238879.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruptions Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Ombudsmann Menschenrechtsangelegenheiten werden durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (Conseil National de Droits de l'Homme - CNDH), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 25.6.2015). Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015).Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 2014 sprach der Präsident des CNDH, Driss EL Yazami, erstmals vor dem Parlament und übte präzise Kritik an Defiziten im Bereich Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung, bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, die Menschenrechtsinteressen betreffen. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Wehrdienst Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 abgeschafft. Frauen haben Zugang zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt, da sie einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit bietet. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) Wehrdienstverweigerung / Desertion Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Allerdings sind Vorbehalte angebracht: * Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes. * In der Verfassung sind 19 Verfassungsdurchführungsgesetze (lois organiques) - sowie weitere einfachgesetzliche Durchführungsgesetze - vorgesehen, die erst etwa zu Hälfte erlassen wurden und die aber bis Ende der laufenden Legislaturperiode (Ende 2016) der parlamentarischen Behandlung zugeführt sein müssen. Die schon verabschiedeten Gesetze und anliegenden Gesetzesentwürfe werden von Beobachtern vielfach als eher wenig ambitioniert bewertet. * Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen!) (ÖB 9.2015). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015). Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 25.6.2015). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Kritisieren Journalisten den König oder seine Berater, sind sie Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 27.1.2016). Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung: die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2015). Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 25.6.2016). Die Behörden tolerieren zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen, die politische Reform fordern oder dem Protest gegen Regierungsmaßnahmen dienen. Einige Versammlungen werden allerdings gewaltsam aufgelöst und Teilnehmer dabei angegriffen, v.a. in der Westsahara, sofern diese die Herrschaft Marokkos über das Territorium in Frage stellen (HRW 27.1.2016). Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Demonstrantenseite zumeist die Bewegung des
  1. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Opposition Die Bewegung
  2. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite geduldet. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Es sind keine Bezüge zum Terrorismus bekannt. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 28.11.2014). Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2015). Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Haftbedingungen Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 27.1.2016; vergleiche AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vergleiche AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015). Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Todesstrafe Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vergleiche HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/318414/457417_de.html, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Religionsfreiheit Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015). Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015). Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/313328/451592_de.html, Zugriff 22.1.2016 Religiöse Gruppen Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/313328/451592_de.html, Zugriff 22.1.2016 Ethnische Minderheiten Diskriminierende Gesetzgebung gegenüber Minderheiten ist nicht ersichtlich (AA 28.11.2014). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2015) oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (AA 28.11.2014). Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus (AA 28.11.2014). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die
  3. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich). Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Frauen/Kinder Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch teils erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum leben gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditionell-islamischer Bräuche fort. Zwar garantiert die neue Verfassung in Art. 19, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein (AA 28.11.2014). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, die Einschränkungen durch den Vorrang des Islams gelten aber auch hier (AA 28.11.2014).Die Lage der Frauen in Marokko ist gekennzeichnet durch teils erhebliche Diskrepanzen zwischen ihrem rechtlichen Status und der Lebenswirklichkeit. Insbesondere im ländlichen Raum leben gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditionell-islamischer Bräuche fort. Zwar garantiert die neue Verfassung in Artikel 19,, dass "Männer und Frauen gleichberechtigt die Rechte und Freiheiten ziviler, politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Natur" genießen, schränkt diese Rechte durch Bezugnahme auf den Islam als Staatsreligion aber wieder ein (AA 28.11.2014). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, die Einschränkungen durch den Vorrang des Islams gelten aber auch hier (AA 28.11.2014). Obwohl die Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen vom 6.2.2004 ("Moudawana") mit den Grundsätzen "Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau" (AA 28.11.2014; vgl. GIZ 1.2016b), "Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters" der Frau auf 18 Jahre (AA 28.11.2014), "Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen" (AA 28.11.2014; vgl. GIZ 1.2016b), Einführung der gerichtlichen Ehescheidung und weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (Abschaffung der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann) (GIZ 1.2016b), "Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen" und mit der Einrichtung von Familiengerichten eine für die arabisch/islamische Welt richtungsweisende Verbesserung der Rolle der Frau geschaffen hat, gibt es nach wie vor Defizite in der Verwirklichung der Gleichberechtigung, wie z.B. die ungleiche Behandlung im Erbrecht (AA 28.11.2014).Obwohl die Änderung des Familienrechts zugunsten der Frauen vom 6.2.2004 ("Moudawana") mit den Grundsätzen "Abschaffung der Gehorsamspflicht der Ehefrau" (AA 28.11.2014; vergleiche GIZ 1.2016b), "Anhebung des grundsätzlichen Ehefähigkeitsalters" der Frau auf 18 Jahre (AA 28.11.2014), "Abschaffung der Hinzuziehung eines Vormunds zur Eheschließung für volljährige Frauen" (AA 28.11.2014; vergleiche GIZ 1.2016b), Einführung der gerichtlichen Ehescheidung und weitgehende Gleichstellung von Männern und Frauen im Scheidungsrecht (Abschaffung der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann) (GIZ 1.2016b), "Polygamie nur noch in genehmigten Ausnahmefällen" und mit der Einrichtung von Familiengerichten eine für die arabisch/islamische Welt richtungsweisende Verbesserung der Rolle der Frau geschaffen hat, gibt es nach wie vor Defizite in der Verwirklichung der Gleichberechtigung, wie z.B. die ungleiche Behandlung im Erbrecht (AA 28.11.2014). Von einer wirklichen rechtlichen und sozialen Gleichstellung sind Frauen und Männer in Marokko noch weit entfernt. In der marokkanischen Gesellschaft dominieren weiterhin patriarchale Einstellungen und diskriminierende Verhaltensweisen. Viele der ehrgeizigen Gesetzesreformen werden bislang nur partiell umgesetzt. So wird das Mindestheiratsalter oftmals durch Ausnahmegenehmigungen umgangen (GIZ 1.2016b). Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Die politisch einflussreichsten dieser NGOs sind die Association Démocratique des Femmes Marocaines (ADFM), die Fédération de la Ligue Démocratique pour la Défense des Droits des Femmes (FLDDF), die Association Marocaine des Droits des Femmes (AMDF) und die Union de L'Action Féminine (UAF) (GIZ 1.2016b; vgl. USDOS 25.6.2015).Seit Mitte der 1980er Jahre sind in Marokko immer mehr NGOs entstanden, die sich gleichzeitig für Demokratie und für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern einsetzen. Die politisch einflussreichsten dieser NGOs sind die Association Démocratique des Femmes Marocaines (ADFM), die Fédération de la Ligue Démocratique pour la Défense des Droits des Femmes (FLDDF), die Association Marocaine des Droits des Femmes (AMDF) und die Union de L'Action Féminine (UAF) (GIZ 1.2016b; vergleiche USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre. Die Regierung setzt das Gesetz üblicherweise nicht um. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht unter Strafe. Häusliche Gewalt steht ebenso wenig explizit unter Strafe, jedoch sind allgemeine Bestimmungen des Strafrechts für diese Fälle anwendbar (USDOS 25.6.2015). Aufsehen und auch internationale Empörung erregte das Schicksal eines 16-jährigen Mädchens, das vergewaltigt wurde und sich im März 2012 das Leben nahm. Hintergrund war eine Besonderheit des marokkanischen Strafgesetzbuches, das in Art. 475 Abs. II bei Vergewaltigung von minderjährigen Frauen eine strafrechtliche Verfolgung dann erspart, wenn es nach der Tat zur Eheschließung mit dem Opfer kommt. Dieses Vorgehen soll die Ehre der Frau und der Familie erhalten bzw. wiederherstellen. Diese Vorschrift wurde im Frühjahr 2014 ersatzlos gestrichen (AA 28.11.2014).Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre. Die Regierung setzt das Gesetz üblicherweise nicht um. Innereheliche Vergewaltigung steht nicht unter Strafe. Häusliche Gewalt steht ebenso wenig explizit unter Strafe, jedoch sind allgemeine Bestimmungen des Strafrechts für diese Fälle anwendbar (USDOS 25.6.2015). Aufsehen und auch internationale Empörung erregte das Schicksal eines 16-jährigen Mädchens, das vergewaltigt wurde und sich im März 2012 das Leben nahm. Hintergrund war eine Besonderheit des marokkanischen Strafgesetzbuches, das in Artikel 475, Abs. römisch zwei bei Vergewaltigung von minderjährigen Frauen eine strafrechtliche Verfolgung dann erspart, wenn es nach der Tat zur Eheschließung mit dem Opfer kommt. Dieses Vorgehen soll die Ehre der Frau und der Familie erhalten bzw. wiederherstellen. Diese Vorschrift wurde im Frühjahr 2014 ersatzlos gestrichen (AA 28.11.2014). Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchale Strukturen dominant sind. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich mit den männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen (z.B. Präsidentin des Unternehmerverbandes, Informationsdirektorin bei staatlichem TV-Sender 2M) (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016b): Marokko - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Kinder Im täglichen Leben bleibt die soziale Lage vieler Kinder problematisch. Trotz gestiegener Einschulungszahlen brechen weiterhin viele Jugendliche die Schule ab. Die Analphabetismus-Quote liegt bei über 30 Prozent (in abgelegenen Gebieten bei 40%) und sinkt nur langsam (AA 28.11.2014). Auf dem Land stellt Kinderarbeit ein großes Problem dar. Human Rights Watch legte Ende 2012 einen Bericht über die "Petites Bonnes" in Marokko vor, wonach zwischen 66.000 und 88.000 Mädchen unter 15 Jahren in Privathaushalten unter teilweise unwürdigen Bedingungen als Hausangestellte arbeiten. 7-Tage-Woche, unterdurchschnittliche bis ausbleibende Bezahlung sowie Gewalt und Missbrauch sind keine Einzelfälle, staatliche Schutzmechanismen fehlen. Die UN haben die Angaben des Berichts im Jahr 2013 bestätigt (AA 28.11.2014). Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter (USDOS 25.6.2015). Nach staatlichen Quellen liegt die Zahl der Eheschließungen minderjähriger Mädchen bei ca. 41.000 Fällen (10,6% aller Eheschließungen) (AA 28.11.2014).Weiterhin kommt es zur Verheiratung von Minderjährigen. Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2004 dürfen Eheschließungen 15- bis 18-Jähriger nur vom Gericht und nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Justiz bewilligte jedoch den Großteil der Heiraten unter dem gesetzlichen Heiratsalter (USDOS 25.6.2015). Nach staatlichen Quellen liegt die Zahl der Eheschließungen minderjähriger Mädchen bei ca. 41.000 Fällen (10,6% aller Eheschließungen) (AA 28.11.2014). Kinderprostitution bleibt ein Problem. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um Kinder aus ländlichen Gegenden, die zum Geldverdienen in Städte wie Casablanca, Tanger, Marrakech, Agadir, Meknès und Fès geschickt werden. Das Strafgesetz sieht eine Strafe für die sexuelle Ausbeutung von Jugendlichen vor; strafverschärfende Maßnahmen gelten bei Opfern unter 15 Jahren (AA 28.11.2015). Das Strafmaß dafür beträgt zwei Jahre bis lebenslange Haft in Kombination mit einer hohen Geldstrafe. Kindesmissbrauch und Kindesmisshandlung stellt ebenfalls ein Problem dar. Das Jugend- und Sportministerium verwaltet 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Homosexuelle Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuchs stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (AA 28.11.2014). Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Haft (USDOS 25.6.2015).Artikel 489, des marokkanischen Strafgesetzbuchs stellt homosexuelle Handlungen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe (AA 28.11.2014). Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Haft (USDOS 25.6.2015). Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden (AA 28.11.2014). Fragen der sexuellen Orientierung werden in den letzten Jahren in den Medien offener diskutiert. Im Jahr 2014 kam es in zumindest einem Fall zur Verfolgung von Personen aufgrund gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen. Es gibt vereinzelt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, physische Gewaltanwendung und Belästigungen aufgrund der sexuellen Orientierung. Es besteht ein Stigma gegen LGBT Personen, aber es gibt keine Berichte über Diskriminierungen in den Bereichen Arbeitsplatzsuche, Wohnungssuche sowie Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt (USDOS 25.6.2015). Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) - mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015) - mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien. Dennoch steht Marokko der strikten Einwanderungspolitik europäischer Staaten kritisch gegenüber. Die klassische Bewegungsroute für Migranten aus der Sub-Sahara verlief entlang der algerisch-marokkanischen Grenze auf algerischer Seite. Die Haltung der marokkanischen Behörden hat sich 2014/15 deutlich neu orientiert: Illegaler Neuzuzug wird hintangehalten durch Visumpflicht für Syrer und Libyer, 150 km lange Grenzspeere entlang der Landgrenze zu Algerien und gewaltsame Auflösung der Wartelager im Norden des Landes. Die immer enger werdende Zusammenarbeit mit Spanien bewirkt ebenfalls, dass ein Eindringen in die spanischen Exklaven bzw. eine Überfahrt nach Spanien immer effizienter abgeschnürt wird. Die früher praktizierte Schlepperroute über die Kanaren ist schon seit geraumer Zeit nicht mehr aktuell. Mit zunehmendem Erfolg verweigert sich Marokko als Transitland. Der Migrationsdruck hat im Laufe des Jahres 2015 an den Grenzen der spanischen Exklaven Melilla und Ceúta abgenommen (ÖB 9.2015). Die Zahl der illegal in Marokko Aufhältigen, überwiegend Afrikaner aus dem Sahel und der Sub-Sahara, wurde 2013 auf ca. 30.000 aufwärts geschätzt, darunter bis zu 3.000 Syrer. Zwei Drittel von diesen wurde eine Legalisierung und Integrationsperspektive eröffnet. Integrationspolitische Maßnahmen wurden ansatzweise in Angriff genommen (vulnerable Gruppen); umfassendere Hilfe kommt derzeit fast nur von IO- und NGO-Seite. In der Gesellschaft treten allerdings spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht auf, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlicher Ausbeutung. Als Teil der "neuen Migrationspolitik" hat Marokko Gesetzesvorlagen jeweils für Asyl und Menschenhandel ausgearbeitet (ÖB 9.2015). IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen ("Schub-Pingpong" an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden verbringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vergleiche ÖB 9.2015). König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).König Mohammed römisch sechs. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed römisch sechs. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015). Gemäß Weltbank leben acht Millionen Marokkaner oder einer von vier in absoluter Armut oder sind von dieser bedroht. Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 1.2016c). Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2015b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.1.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In der Stadt und am Land kann die Notfallversorgung oder psychologische Betreuung mangelhaft sein. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Marokko -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Behandlung nach Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014). Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko Rückkehrsituation von Kindern und Jugendlichen Es gibt eine Art Unterstützungsverfahren namens "Kafala" für verwahrloste (obdachlose) Kinder in Marokko. Die Betreuung von Minderjährigen wird durch das Gesetz Nr. 15-01 geregelt, in dem es um den Schutz, die Erziehung und Pflege eines Kindes geht (vergleichbar mit einer Vater-Kind-Beziehung). Das Problem von unbegleiteten Migrantenkindern wird in einem interministeriellen Rahmen behandelt, da sowohl das "Ministerium für im Ausland residente Marokkaner und Migrationsangelegenheiten", das "Innenministerium" und das "Justizministerium" (neben dem Ministerium für Solidarität, Frauen, Familie und soziale Entwicklung) zuständig sind. Eine Aufnahme in einer Pflegefamilie erfolgt ausschließlich durch Gerichtsbeschluss (Kafala). Die genaue Anzahl an Straßenkindern ist nicht bekannt, da bei der letzten Volkszählung diese Kategorie nicht berücksichtigt wurde, da es für den Begriff "Straßenkinder" noch keine einstimmige Definition gibt, kann ihre genaue Anzahl nur schwer bestimmt werden (VB 17.6.2015). Die Regierung betreibt 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen. Diese Zentren waren ursprünglich als Alternative zum Gefängnis geplant, werden aber nun immer häufiger zur Unterbringung von straffälligen oder obdachlosen Kindern, Opfern von häuslicher Gewalt, Drogenabhängigen und von in Not geratenen Kindern verwendet (USDOS 25.6.2015). Neben staatlichen Waisenhäusern existieren einige private Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden (AA 28.11.2014). Nach Aussagen von Mitarbeitern des Familienministeriums sind die staatlichen Möglichkeiten, alleinstehenden Kindern Unterstützungen zukommen zu lassen, äußerst eingeschränkt, da es noch keine direkt zuständige Behörde gibt. Die Zuständigkeit betrifft derzeit insgesamt 4 Ministerien. In der Praxis kümmern sich Wohlfahrtsverbände und NGOs in Zusammenarbeit mit regionalen Behörden (Gemeinden) um derartige Fälle. Viele Kinder leben auf der Straße und haben keine Möglichkeit staatliche Unterstützung zu erhalten. Wie viele Kinder auf der Straße leben ist den Behörden nicht bekannt - auch keine ungefähre Zahl. In Casablanca soll ein neues Projekt gestartet worden sein, um Straßenkindern künftig in einem Anlaufzentrum bessere Betreuung zukommen zu lassen. Dieses Projekt befindet sich laut Aussagen der Mitarbeiter des Familienministeriums derzeit noch in der Pilotphase. Zusätzlich wurden Informationen zu diesem Thema bei der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), einer marokkanischen Menschenrechtsorganisation eingeholt: Die Mitarbeiter des AMDH zeichneten ein sehr düsteres Bild über die Situation von Kindern und Jugendlichen ohne Eltern in Marokko. Niemand würde sich von staatlicher Seite für diese Kinder verantwortlich fühlen und Unterstützungen in jeglicher Form gäbe es nicht bzw. nur vereinzelt und dann auch nicht regelmäßig. Viele Kinder sind gezwungen durch Arbeit jeglicher Art ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Sehr häufig geraten diese Kinder in die Fänge krimineller Organisationen (VB 26.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 20.1.2016 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (26.5.2015): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, übermittelt per E-Mail -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (17.6.2015): Enderledigung Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, übermittelt per E-Mail 1.3 Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2014, 17.05.2015 und 25.07.2015 jeweils von der Polizeiinspektion Pradl aus der Schutzzone Rapoldipark in Innsbruck weggewiesen, um weitere Straftaten nach dem SMG und StGB, insbesondere die Weitergabe von Suchmitteln an Jugendliche zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist Teil des im Rapoldipark in Innsbruck existierenden Suchtmittelhandels. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck zu Zl 36 Hv 64/2015m am 21.09.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 129, 128, 129 Z 1 und 15 StGB der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1
  4. und
  5. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1
  6. Fall und Abs 3 SMG verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck zu Zl 36 Hv 64/2015m am 21.09.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 129, 128, 129, Ziffer eins und 15 StGB der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  7. und
  8. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  9. Fall und Absatz 3, SMG verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck zu 36 Hv 99/15h am 09.11.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Zusatzstrafe, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck zu 36 Hv 99/15h am 09.11.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Zusatzstrafe, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 09.06.2016, verurteilte das Landesgericht den Beschwerdeführer zu 34 Hv 52/16h wegen der Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten.Am 09.06.2016, verurteilte das Landesgericht den Beschwerdeführer zu 34 Hv 52/16h wegen der Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. 1.4 Zur Gewährung des Parteiengehörs Mit Schreiben vom 23.10.2015, Zl 14-1021662504/151231941 und vom 19.05.2016, Zl 14-1021662504/151231941, räumte das BFA dem Beschwerdeführer Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft wegen der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 21.09.2015 und der am 07.07.2015 vom Landesgericht zu Zl. XXXX verhängten Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB ein und lud den Beschwerdeführer ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass in dieser Stellungnahme alle Gründe, die gegen eine Erlassung dieses Aufenthaltsverbots sprechen, anzuführen. Das Schreiben leitet den Beschwerdeführer an, insbesondere zu den dort näher bezeichneten Punkten Angaben zu machen.Mit Schreiben vom 23.10.2015, Zl 14-1021662504/151231941 und vom 19.05.2016, Zl 14-1021662504/151231941, räumte das BFA dem Beschwerdeführer Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft wegen der Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 21.09.2015 und der am 07.07.2015 vom Landesgericht zu Zl. römisch 40 verhängten Untersuchungshaft wegen des Verdachtes des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ein und lud den Beschwerdeführer ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass in dieser Stellungnahme alle Gründe, die gegen eine Erlassung dieses Aufenthaltsverbots sprechen, anzuführen. Das Schreiben leitet den Beschwerdeführer an, insbesondere zu den dort näher bezeichneten Punkten Angaben zu machen. Das Schreiben vom 23.10.2015 übernahm der Beschwerdeführer am 23.10.2015, jenes vom 19.05.2016 am 20.05.2016 und bestätigte in beiden Fällen die Übernahme mit seiner Unterschrift. Der Beschwerdeführer gab weder zum Schreiben vom 23.10.2015 noch zum Schreiben vom 19.05.2015 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft ab. Er hatte beide Schreiben des BFA nicht gelesen.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde, durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, der Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesministeriums für Inneres, der Einsicht in die Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Einsicht in das Strafregister und aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund dieser Verfahrensergebnisse davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer XXXX heißt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er den Alibinamen XXXX, dem Namen eines Bekannten, und den von ihm erfundenen Namen XXXX auch verwendet hat. Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für die Verwendung von Aliasnamen, in Österreich bleiben zu können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar.Die Feststellungen über die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund dieser Verfahrensergebnisse davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heißt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er den Alibinamen römisch 40 , dem Namen eines Bekannten, und den von ihm erfundenen Namen römisch 40 auch verwendet hat. Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für die Verwendung von Aliasnamen, in Österreich bleiben zu können, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Die Feststellungen über das Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX, dessen Ausführungen für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ein Alter von 18 Jahren ergeben.Die Feststellungen über das Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 , dessen Ausführungen für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ein Alter von 18 Jahren ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch keinen Grund, den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Namen seiner Eltern, seiner persönlichen und familiären Situation, zu zweifeln. Die Feststellung über die Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko ist und aus Marokko stammt. Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sein soll, ist nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutreffend. Vor dem Landesgericht Innsbruck wurden - ebenso wie vor der belangten Behörde und der Polizei - nie andere Angaben gemacht. Es besteht kein Grund für den Beschwerdeführer, seine Staatsbürgerschaft im Rahmen der Angabe seiner Personalien vor dem Landesgericht Innsbruck falsch anzugeben. In allen drei Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Innsbruck wird die Staatsbürgerschaft Marokko angegeben. Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher seine angeblich wahre Staatsbürgerschaft Algerien richtiggestellt hat, wurde er doch von zahlreichen Behörden sowie vom Landesgericht Innsbruck zu seinen Personalien vernommen. Alle im Akt der belangten Behörde einliegenden Vernehmungsprotokolle weisen als Staatsbürgerschaft Marokko aus. Dem Bundesverwaltungsgericht ist anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht verborgen geblieben, dass der Beschwerdeführer nach Algerien rückgeführt werden möchte, weil er dann wieder ein Schiff nach Sardinien besteigen möchte. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass die nunmehr behauptete Staatsbürgerschaft Algerien nur den Zweck haben soll, dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Algerien zu ermöglichen, von wo dieser sich bessere Chancen einer Rückkehr nach Europa ausrechnet. Die Negativfeststellung über den Ort, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, ergibt sich aus den inkonsistenten und unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Dolmetscher stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich unverständliche Angaben machte und teilweise von Algerien und dann wieder von Marokko spreche. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich selbst den Eindruck verschaffen, dass der Beschwerdeführer, der laut Beschwerde in Anaba, einer Stadt im Nordosten Algeriens an der Mittelmehrküste gelegen, aufgewachsen sein will, keine besonderen Sehenswürdigkeiten der Stadt aufzählen konnte. Über Frage nach Djebel Edough, welche seit Jahrzehnten über eine bemerkenswerte Seilschwebebahn verfügt, konnte der Beschwerdeführer nichts angeben. Auch kann der Beschwerdeführer keine Angaben zu geographisch bemerkenswerten Punkten aus dem Umland seines vermeintlichen Heimatdorfes Bufari nennen, weder einen Flusslauf, noch einen Berg oder eine größere Stadt. Aus diesen Umständen und dem gegenüber dem Beschwerdevorbringen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wo er aufgewachsen ist, kam das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Bufari oder Anaba stammt. Mangels glaubwürdiger Angaben und des Fehlens jeglicher die Identität und Herkunft belegender Dokumente konnte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nur eine Negativfeststellung treffen. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keine Probleme im Hinblick auf seine politische, religiöse Überzeugung, seine sexuelle oder ethnische Zugehörigkeit hatte. Es ist glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er genug vom Leben in seinem Herkunftsstaat hatte und deshalb nach Europa gekommen ist. Die Feststellungen über die allgemeine Situation in Marokko beruhen auf den Länderfeststellungen der Staatendokumentation samt den dort näher bezeichneten Quellen. Anlässlich der Erörterung der mit der Ladung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die dortigen Ergebnisse zur Kenntnis unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund an der Richtigkeit dieser Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts Innsbruck sowie aufgrund der Einsicht in das Strafregister. Die Feststellungen bezüglich der erfolgten Wegweisungen ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Schriftstücken der Polizeiinspektion Pradl "Wegweisung / Betretungsverbot aus einer Schutzzone gem. § 36a SPG" sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Danach bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrfach aus der Schutzzone Rapoldipark in Innsbruck weggewiesen wurde. Aufgrund der wiederholten Wegweisung ist zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer nicht um diese polizeiliche Anordnung scherte. Dass der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels (Dealens) weggewiesen wurde, ergibt sich bereits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Seine Behauptung, er sei nur Suchtmittelkonsument, ist nicht glaubhaft. Vielmehr besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu der notorisch bekannten Suchtmittelkriminalität im Rapoldipark in Innsbruck zuzurechnen ist.Die Feststellungen bezüglich der erfolgten Wegweisungen ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Schriftstücken der Polizeiinspektion Pradl "Wegweisung / Betretungsverbot aus einer Schutzzone gem. Paragraph 36 a, SPG" sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Danach bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer mehrfach aus der Schutzzone Rapoldipark in Innsbruck weggewiesen wurde. Aufgrund der wiederholten Wegweisung ist zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer nicht um diese polizeiliche Anordnung scherte. Dass der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelhandels (Dealens) weggewiesen wurde, ergibt sich bereits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Seine Behauptung, er sei nur Suchtmittelkonsument, ist nicht glaubhaft. Vielmehr besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer zu der notorisch bekannten Suchtmittelkriminalität im Rapoldipark in Innsbruck zuzurechnen ist. Dass dem Beschwerdeführer zwei Mal Parteiengehör über die von der belangten Behörde geplante Rückkehrentscheidung einschließlich des Einreiseverbots gewährt worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den beiden Schreiben vom 23.10.2015 und 19.05.2015 sowie den entsprechenden Übernahmebestätigungen durch den Beschwerdeführer, welche diesem in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden. Dass diese Dokumente der Beschwerdeführer nicht gelesen hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, vermag aber an der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern, dass diese Schreiben dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen sind.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben zur beabsichtigten und später verfügten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen. Parteiengehör ist nicht nur gewährt, indem eine mündliche Verhandlung vor der Behörde stattfindet. Vielmehr ist im Rahmen des Parteiengehörs ausreichend Zeit zu geben, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme und des Ermittlungsverfahrens Stellung nehmen zu können. Dies kann im Verwaltungsverfahren schriftlich erfolgen. Eine mündliche Verhandlung hierüber ist nicht nötig. Wenn in der Beschwerde nun ausgeführt wird, die Behörde hätte den Beschwerdeführer einvernehmen müssen oder sich selbst ein Bild von den Integrationsleistungen machen müssen, so ist klarzustellen, dass dieses Vorbringen präkludiert ist. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit ein, auf die beabsichtigte Rückkehrentscheidung zu replizieren. Im Rahmen dieser Stellungnehme wäre es ihm möglich gewesen, nähere Umstände darzulegen, die eine Rückkehrentscheidung verunmöglichen. Er hätte auch die Einvernahme verlangen können. Nachdem der Beschwerdeführer die Einladung zum Parteiengehör nicht einmal gelesen und damit er sich jeglicher Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts enthalten hatte, kann der belangten Behörde das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht zum Vorwurf gereichen. Durch die mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs, die im gegebenen Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt, jedenfalls geheilt. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den Verfahrensergebnissen zu äußern und auch auszusagen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte das Bundesverwaltungsgericht auch die Behauptungen des Beschwerdeführers überprüfen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung steht auch nicht im Raum, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da der Beschwerdeführer weder politisch, noch religiös, sexuell oder ethnisch im Herkunftsstaat verfolgt wird. Es droht dem Beschwerdeführer auch keine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Es wird auch nicht ungerechtfertigt in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, weil der Beschwerdeführer nach eigener Aussage keine familiären Bindungen in Österreich hat. lm vorliegenden Fall konnte eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt werden. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1).lm vorliegenden Fall konnte eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht erteilt werden. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nicht geduldet, da die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 FPG für die Duldung nicht vorlagen. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen des Einbruchsdiebstahls bereits zweimal rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck verurteilt. Damit ist dem Beschwerdeführer aufgrund § 57 Abs 1 Z 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nicht geduldet, da die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG für die Duldung nicht vorlagen. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen des Einbruchsdiebstahls bereits zweimal rechtskräftig vom Landesgericht Innsbruck verurteilt. Damit ist dem Beschwerdeführer aufgrund Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen. Eine Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Fremde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 10 Abs 2 AsylG). Dies trifft in diesem Fall zu. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, der ihn berechtigen würde, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Daher ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG zu Recht erfolgt.Eine Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Fremde sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG). Dies trifft in diesem Fall zu. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel, der ihn berechtigen würde, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Daher ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu Recht erfolgt. Die Erlassung des fünfjährigen Einreiseverbots erfolgte zu Recht. Gemäß § 53 Ans 1 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot mit einer Rückkehrentscheidung erlassen. Nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wen ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Die Erlassung des fünfjährigen Einreiseverbots erfolgte zu Recht. Gemäß Paragraph 53, Ans 1 FPG kann das BFA ein Einreiseverbot mit einer Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wen ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck zu Zl XXXX am 21.09.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 129, 128, 129 Z 1 und 15 StGB der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1
  12. und
  13. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1
  14. Fall und Abs 3 SMG, zu XXXX am 09.11.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Zusatzstrafe, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Innsbruck zu Zl römisch 40 am 21.09.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Begehung des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 129, 128, 129, Ziffer eins und 15 StGB der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  15. und
  16. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins,
  17. Fall und Absatz 3, SMG, zu römisch 40 am 09.11.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Zusatzstrafe, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zwei dieser Verurteilungen beruhen auf derselben schädlichen Neigung des Beschwerdeführers zu Einbruchsdiebstählen. Das Landesgericht Innsbruck verhängte in allen Fällen unbedingte Freiheitsstrafen im Ausmaß von zumindest drei Monaten. Damit ist eine Verhängung eines Einreiseverbots bis zu zehn Jahren gerechtfertigt. Wenn die belangte Behörde das Einreiseverbot mit nur fünf Jahren befristet, ist diese Befristung nicht unangemessen lang. Dass das Einreiseverbot EU-weite Auswirkung hat, ist vom Gesetzgeber berücksichtigt und kann nicht dazu führen, dass ein Einreiseverbot per se unter fünf Jahre zu verhängen wäre. Auch ist angesichts der offen zur Schau getragenen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber polizeilichen Wegweisungen und gegenüber dem Eigentum die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, zumal aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Äußerungen hierzu in der mündlichen Verhandlung, in der dieser keinen Anhaltspunkt gegeben hat, dass er sein Verhalten ändern werde, seine individuelle Gefährdungsprognose negativ ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I413.2140629.1.01

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