GVG iVm § 46a FPG 2005A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46 a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der BF gelangte am 21.05.2003 auf dem Luftweg aus der Ukraine nach Österreich. Am 22.05.2003 stellte er einen Asylantrag. Im Laufe des anschließenden Verfahrens brachte er vor, dass er vor der Ausreise mehrfach aus politischen Gründen festgenommen worden sei. Er werde auch von der Polizei wegen des vormaligen Besitzes eines illegalen Buches gesucht, außerdem müsste er den Wehrdienst in der Türkei ableisten. Eine Rückkehr sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, da er im Juni 2011 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet habe und mittlerweile gut integriert sei. Die Gattin leide im Übrigen an einer depressiven Anpassungsstörung und an Epilepsie. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2004
G 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
G 1997 zulässig sei. Unter einem wurde er
G aus dem österr. Bundesgebiet ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2004
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Unter einem wurde er
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet ausgewiesen. 2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.12.2013 wurde die vom BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde
G 1997 idgF sowie
G 2005 idgF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.12.2013 wurde die vom BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid fristgerecht in vollem Umfang erhobene Beschwerde
Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 idgF sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der BF den im Spruch angeführten Namen trägt, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und muslimischen Glaubens sei. Zu den familiären Verhältnissen wurde festgestellt, dass der BF im Juni 2011 eine österreichische Staatsangehörige heiratete und ein Bruder sowie mehrere Onkeln mit Familien in Österreich leben. In der Türkei leben demgegenüber noch die Eltern sowie drei Schwestern und ein Bruder des BF, der im Übrigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besitze. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.07.2012 wegen §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130
Mit Schriftsatz der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF vom 30.03.2015 wurde daraufhin der gg. Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG für die Dauer eines Jahres gestellt. Ausgeführt wurde dort, dass sich der BF seit Mai 2003 durchgehend in Österreich aufhalte. Am 18.06.2011 habe er seine langjährige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsangehörige türkischer Herkunft, geheiratet. Mit Urteil des LG Linz vom 31.10.2012 sei er zwar zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Bescheid vom 17.12.2012 sei gegen den BF auch ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden. Am 16.03.2015 sei der BF unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter der Auflage, sich der Bewährungshilfe zu unterziehen, vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Am 19.03.2015 habe er seinen ersten Termin beim Verein "Neustart", um mit der Bewährungshilfe zu beginnen. Die vorzeitige Entlassung sei an die Bedingung geknüpft worden, dass sich der BF während der Probezeit einer Bewährungshilfe unterziehe. Befolge der BF diese Anordnung nicht, so sei mit dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu rechnen. Somit befinde sich der BF nach wie vor im Strafvollzug, auch wenn er nicht mehr in Haft sei. Eine Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe aber zur Folge, dass er der gerichtlichen Anordnung nicht mehr Folge leisten könne, was nicht im Sinne der Strafrechtspflege sei. Darüber hinaus sei die Ehefrau des BF auf dessen Hilfe im Alltag angewiesen. Sie leide an Epilepsie und müsse deshalb selbst bei einfachen Arbeiten unterstützt werden. Während der Haft des BF habe sie bei ihren Eltern gelebt, denen es jedoch aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht mehr möglich sei, sich ausreichend um die Tochter zu kümmern. Der gesundheitliche Zustand der Ehegattin habe sich außerdem in den letzten Monaten massiv verschlechtert und sei es ihr nicht möglich bzw. zumutbar, mit dem BF ein Familienleben in der Türkei iSd § 9 BFA-VG zu führen. Zusätzlich sei ihr eine dauerhafte Ausreise auch aufgrund ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit und Verwurzelung im Inland nicht zumutbar.Der gesundheitliche Zustand der Ehegattin habe sich außerdem in den letzten Monaten massiv verschlechtert und sei es ihr nicht möglich bzw. zumutbar, mit dem BF ein Familienleben in der Türkei iSd Paragraph 9, BFA-VG zu führen. Zusätzlich sei ihr eine dauerhafte Ausreise auch aufgrund ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit und Verwurzelung im Inland nicht zumutbar. Insofern seien die Voraussetzungen des § 46a FPG erfüllt. Einerseits sei dem BF die Ausreise aufgrund des noch andauernden Strafvollzuges nicht möglich, andererseits würde die Abschiebung des BF im Hinblick auf die Situation der Ehefrau eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung bedeuten und daher gegen Art. 3 EMRK verstoßen.Insofern seien die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, FPG erfüllt. Einerseits sei dem BF die Ausreise aufgrund des noch andauernden Strafvollzuges nicht möglich, andererseits würde die Abschiebung des BF im Hinblick auf die Situation der Ehefrau eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung bedeuten und daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen.
2 FPG sei geduldeten Fremden eine Karte als Identitätsnachweis auszustellen.
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sei geduldeten Fremden eine Karte als Identitätsnachweis auszustellen. Als Nachweise vorgelegt wurden: * Beschluss des LG Linz vom 18.02.2015 * Entlassungsbestätigung der JA Linz vom 06.03.2015 * Heiratsurkunde * Reisepass der Ehefrau * Behindertenpass der Ehefrau * Internationaler Epilepsie-Notfall-Ausweis der Ehefrau * Ärztliche Bestätigung für die Ehefrau * Schreiben des Vereins Neustart vom 19.03.2016 * Mitteilung über die Bestellung der Bewährungshelferin * Schreiben des Vereins Neustart vom 24.03.2015
GB zu unterziehen, vorzeitig am 16.03.2015 aus der Haft entlassen. Er nimmt bis dato die Bewährungshilfe über den Verein Neustart in Anspruch.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11.07.2012 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130
Paragraphen 50, 52, StGB zu unterziehen, vorzeitig am 16.03.2015 aus der Haft entlassen. Er nimmt bis dato die Bewährungshilfe über den Verein Neustart in Anspruch. Aufgrund dieser Verurteilung wurde über ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17.12.2012 ein Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahren verhängt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS OÖ vom 16.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Er heiratete am 18.06.2011 eine in der Türkei geborene österreichische Staatsangehörige, mit der er zwischen Februar 2012 und August 2015 einen gemeinsamen Wohnsitz teilte. Diese Ehe wurde - spätestens - im November 2015 geschieden, die vormalige Gattin nahm in der Folge wieder ihren Mädchennamen an und begründete im November 2015 einen eigenen neuen Wohnsitz. Der BF ist seit August 2015 andernorts bei einem Bruder wohnhaft, welcher im Jahr 2000 illegal nach Österreich einreiste und sich seither hier aufhält. Dessen im Jahr 2001 gestellter Asylantrag wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 19.11.2010 rechtskräftig abgewiesen und zugleich seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Auf der Grundlage einer Heirat in 2005 mit einer österr. Staatsangehörigen verfügt dieser aktuell über eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, gültig bis
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des 7. Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des 7. Hauptstücks des FPG.
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1. § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete: "Duldung" § 46a.
Paragraph 46 a,
G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Z. 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Paragraph eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Paragraph 50, unzulässig ist.
Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist
den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist
den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre
Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag
Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. § 52 Abs. 9 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 9, FPG lautet:
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet: Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Vm Art. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG).2. Anläßlich mehrerer Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof Anträge
Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (in der Folge: FNG). Im Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab.Im Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, wies der Verfassungsgerichtshof diese Anträge ab. Begründend führte er u.a. aus: "2.
1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [...]2.2. Danach geht der Verfassungsgerichtshof - gestützt auf die Entstehungsgeschichte der in Prüfung gezogenen Norm - mit der Bundesregierung davon aus, dass eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [...] 2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat' gegenüber dem früheren ‚kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv § 46a Abs. 1a FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung
1a FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete
2 FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung' erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen', weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat' gegenüber dem früheren ‚kann') ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung' erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde. 2.
Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung
Abs1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, nicht vorlagen.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.02.2015, B77/2013, darauf hingewiesen, dass - wie er in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160-162/2014, ausgesprochen hat - einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv Paragraph 46 a, Abs2 FPG zukommt. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung
Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung
Abs1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, nicht vorlagen. Weiter wurde dargelegt, dass bei diesem Verständnis des § 46a Abs 2 FPG es das Rechtsstaatsprinzip nicht gebietet, § 46a Abs 1a FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor.Weiter wurde dargelegt, dass bei diesem Verständnis des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG es das Rechtsstaatsprinzip nicht gebietet, Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor. Dennoch wurde vom Gesetzgeber § 46a FPG einer Änderung unterzogen, wobei er inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieb. Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Dennoch wurde vom Gesetzgeber Paragraph 46 a, FPG einer Änderung unterzogen, wobei er inhaltlich im Wesentlichen unverändert blieb. Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungenvormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG). Im neugefassten § 46a Abs. 4 FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4), auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen, und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.Im neugefassten Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4), auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen, und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen. 3. Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
4 FPG). Der Antrag wurde von der belangten Behörde - schon entsprechend der alten Rechtslage sowie der Judikatur - einer meritorischen Entscheidung zugeführt und
F 87/2012 abgewiesen.3. Im gegenständlichen Fall richtete sich der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, FPG (nunmehr: Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG). Der Antrag wurde von der belangten Behörde - schon entsprechend der alten Rechtslage sowie der Judikatur - einer meritorischen Entscheidung zugeführt und
Paragraph 46 a, FPG in der Fassung 87 aus 2012, abgewiesen. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. 3.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 leg cit wurde weder vom BF behauptet noch waren diese amtswegig feststellbar. Auch wurde bis dato in keinem behördlichen Verfahren ausgesprochen, dass
G bzw. § 9 Abs. 2 AsylG eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei oder dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei, weshalb auch die Anwendung der Z 2 und Z 4 leg cit ausschieden.3.1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, leg cit wurde weder vom BF behauptet noch waren diese amtswegig feststellbar. Auch wurde bis dato in keinem behördlichen Verfahren ausgesprochen, dass
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG bzw. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei oder dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei, weshalb auch die Anwendung der Ziffer 2 und Ziffer 4, leg cit ausschieden. 3.2. Im Hinblick auf die vom BF vorgebrachte vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft in Verbindung mit der Auflage der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe durch den BF und der daraus von ihm abgeleiteten Unmöglichkeit seiner Ausreise, da er sich ansonsten seiner Ansicht nach dem Strafvollzug entziehen würde, wird vom BVwG angenommen, dass sich der BF damit auf die Feststellung einer tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung
1a Satz 1 FPG bzw. (nunmehr:) § 46a Abs. 1 Z 3 berufen wollte.3.2. Im Hinblick auf die vom BF vorgebrachte vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft in Verbindung mit der Auflage der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe durch den BF und der daraus von ihm abgeleiteten Unmöglichkeit seiner Ausreise, da er sich ansonsten seiner Ansicht nach dem Strafvollzug entziehen würde, wird vom BVwG angenommen, dass sich der BF damit auf die Feststellung einer tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins a, Satz 1 FPG bzw. (nunmehr:) Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, berufen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits in seiner Entscheidung vom 31.03.2000, 99/18/0419, fest, dass dem Vorbringen, durch ein Aufenthaltsverbot sei ein Beschwerdeführer nicht in der Lage, durch die Fortsetzung einer Therapie einer gerichtlichen Auflage nachzukommen, schon entgegenzuhalten ist, dass allein die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nach fremdenrechtlichen Kriterien - zu beurteilen hat. Eine gerichtliche Zuständigkeit, in die der angefochtene Bescheid eingreifen könnte, besteht in diesem Bereich nicht. Ebenso wenig wie die Behörde bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung oder einer allfälligen bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung gebunden ist (vgl. aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358, vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, und vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226), besteht eine Bindung an jene gerichtlichen Erwägungen, die zur Gewährung eines von der Durchführung "gesundheitsbezogener Maßnahmen" abhängigen Strafaufschubes
SMG geführt haben.Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits in seiner Entscheidung vom 31.03.2000, 99/18/0419, fest, dass dem Vorbringen, durch ein Aufenthaltsverbot sei ein Beschwerdeführer nicht in der Lage, durch die Fortsetzung einer Therapie einer gerichtlichen Auflage nachzukommen, schon entgegenzuhalten ist, dass allein die Fremdenpolizeibehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nach fremdenrechtlichen Kriterien - zu beurteilen hat. Eine gerichtliche Zuständigkeit, in die der angefochtene Bescheid eingreifen könnte, besteht in diesem Bereich nicht. Ebenso wenig wie die Behörde bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung oder einer allfälligen bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung gebunden ist vergleiche aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358, vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, und vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226), besteht eine Bindung an jene gerichtlichen Erwägungen, die zur Gewährung eines von der Durchführung "gesundheitsbezogener Maßnahmen" abhängigen Strafaufschubes
Paragraph 39, SMG geführt haben. Auch in seiner Entscheidung vom 17.11.1995, 95/02/0467, brachte er zum Ausdruck, dass eine ausgesprochene Bewährungshilfe nichts an der Zulässigkeit der Verhängung einer Schubhaft ändert. Im Sinne dieser Rechtsprechung des VwGH, dass nämlich die strafgerichtliche Auflage der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe oder auch gesundheitsbezogener Maßnahmen grundsätzlich weder einer Schubhaftverhängung noch einer Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - und damit wohl auch nicht einer Rückkehrentscheidung - entgegenstehen und damit auch keine "rechtlichen Hindernisse" darstellen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, kann nach Ansicht des BVwG in solchen Fällen auch nicht der Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen als unmöglich erscheint, erfüllt sein.Im Sinne dieser Rechtsprechung des VwGH, dass nämlich die strafgerichtliche Auflage der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe oder auch gesundheitsbezogener Maßnahmen grundsätzlich weder einer Schubhaftverhängung noch einer Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - und damit wohl auch nicht einer Rückkehrentscheidung - entgegenstehen und damit auch keine "rechtlichen Hindernisse" darstellen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden, kann nach Ansicht des BVwG in solchen Fällen auch nicht der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen als unmöglich erscheint, erfüllt sein. Mit Blick auf den Abs. 3 leg cit, der iSd Abs. 1 Z 3 "jedenfalls" vom Fremden zu vertretende Gründe wiedergibt, wird auch klar, dass der Telos der Bestimmung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG offenkundig auf solche Umstände abzielt, die außerhalb der Disposition des Fremden liegen, jedoch faktisch eine Überstellung in sein Heimatland verhindern, etwa weil er vom behaupteten Herkunftsstaat nicht aufgenommen wird oder sonstige außerhalb der Sphäre des Fremden selbst liegende faktische Gründe die Außerlandesschaffung verhindern. Eine Strafhaft sowie eine daraus resultierende bedingte Haftentlassung einschließlich der Erfüllung damit verbundener Auflagen wie etwa der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe stellen aus Sicht des BVwG aber wohl auch vom Fremden zu vertretende Umstände dar.Mit Blick auf den Absatz 3, leg cit, der iSd Absatz eins, Ziffer 3, "jedenfalls" vom Fremden zu vertretende Gründe wiedergibt, wird auch klar, dass der Telos der Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG offenkundig auf solche Umstände abzielt, die außerhalb der Disposition des Fremden liegen, jedoch faktisch eine Überstellung in sein Heimatland verhindern, etwa weil er vom behaupteten Herkunftsstaat nicht aufgenommen wird oder sonstige außerhalb der Sphäre des Fremden selbst liegende faktische Gründe die Außerlandesschaffung verhindern. Eine Strafhaft sowie eine daraus resultierende bedingte Haftentlassung einschließlich der Erfüllung damit verbundener Auflagen wie etwa der Inanspruchnahme der Bewährungshilfe stellen aus Sicht des BVwG aber wohl auch vom Fremden zu vertretende Umstände dar. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017) Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem dahingehend vom BVwG noch ergänzten, dem Parteigehör unterworfenen und in dieser Hinsicht letztlich auch unstrittig gebliebenen Sachverhalt geklärt war. 6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Entscheidung im gegenständlichen Fall weder von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abging noch eine solche fehlte. Daher war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L502.1251662.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.