Obsah (14)
§ 28Art 133§ 2§ 25a§§ 26§§ 35a§ 25Art. 135§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 48§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlL503 2117014-1 SpruchL503 2117014-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2015 sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 € 974,55 betrage (Spruchpunkt 1). Weiters sprach die SVA aus, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 € 180,29 und der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung € 74,55 betrage. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 4 GSVG sei der BF verpflichtet gewesen, die Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2.747,97 bis zum 31.8.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2).
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2015 sprach die SVA aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 € 974,55 betrage (Spruchpunkt 1). Weiters sprach die SVA aus, dass für die Dauer der Pflichtversicherung der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 € 180,29 und der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung € 74,55 betrage. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27, ff GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 4, GSVG sei der BF verpflichtet gewesen, die Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2.747,97 bis zum 31.8.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2). Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 17.8.2015 habe der BF die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG und der daraus resultierenden Beitragspflicht für das Jahr 2014 beantragt. In weiterer Folge führte die SVA zum Sachverhalt aus, es sei unstrittig, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als "Vortragender" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
§ 2Abs 1 Z.
4 GSVG unterliege. Mit Schreiben vom 21.11.2014 habe der BF der SVA mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Vortragstätigkeit im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze überschreiten werde, woraufhin er seitens der SVA über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 informiert worden sei.In weiterer Folge führte die SVA zum Sachverhalt aus, es sei unstrittig, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als "Vortragender" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Mit Schreiben vom 21.11.2014 habe der BF der SVA mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Vortragstätigkeit im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze überschreiten werde, woraufhin er seitens der SVA über die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 informiert worden sei. Mit dem Kontoauszug des ersten Quartals 2015 seien dem BF für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage
§ 25aGSVG vorgeschrieben worden.
Für die Zeiträume vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 und vom 1.10.2014 bis zum 31.12.2014 seien dem BF aufgrund seiner Angaben vom 10.12.2014, wonach er im Jahr 2014 aus seiner unselbstständigen Beschäftigung bereits Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe, vorläufig keine Beiträge vorgeschrieben worden.Mit dem Kontoauszug des ersten Quartals 2015 seien dem BF für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden. Für die Zeiträume vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 und vom 1.10.2014 bis zum 31.12.2014 seien dem BF aufgrund seiner Angaben vom 10.12.2014, wonach er im Jahr 2014 aus seiner unselbstständigen Beschäftigung bereits Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet habe, vorläufig keine Beiträge vorgeschrieben worden. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.4.2015 seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 11.694,54 ausgewiesen beziehungsweise seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Mit dem Kontoauszug des dritten Quartals 2015 vom 25.7.2015 seien dem BF Nachbelastungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 in der Pensionsversicherung in Gesamthöhe von € 1.944,09 und in der Krankenversicherung in Gesamthöhe von € 803,88 vorgeschrieben worden. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine in den Zeiträumen vom 1.1.2014 bis 15.6.2014 und vom 15.10.2014 bis 31.12.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG auf. Im Jahr 2014 habe der BF versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Gesamthöhe von € 45.602,00 erzielt. Dies sei dem BF seitens der SVA auch mitgeteilt worden, wobei der BF diesbezüglich angegeben habe, dass sich seiner Ansicht nach die Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG nicht wie von der SVA angenommen auf € 45.602,00, sondern auf einen Gesamtbetrag in Höhe von € 66.531,56 belaufen würden. Als Beweis habe er der SVA die Lohnzettel der Monate Jänner bis Juni und Oktober bis Dezember 2014 übermittelt. Aus diesen Lohnzetteln würden sich folgende Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung nach dem ASVG ergeben: SV Bem. lfd SV Bem. SZ Jänner 2014 EUR 4.530,00 EUR 8.300,00 Februar 2014 EUR 4.530,00 März 2014 EUR 4.530,00 April 2014 EUR 4.530,00 Mai 2014 EUR 4.530,00 EUR 760,00 Juni 2014 EUR 2.265,00 Juli 2014 - August 2014 - September 2014 - Oktober 2014 EUR 2.567,00 November 2014 EUR 4.530,00 Dezember 2014 EUR 4.530,00 EUR 36.542,00 EUR 9.060,00 Aus den vorgelegten Lohnzetteln folge daher, dass die Summe der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage (€ 36.542,00) und der ASVG-Beitragsgrundlage für die Sonderzahlungen (€ 9.060,00) im Jahr 2014 einen Betrag von € 45.602,00 ergebe. Die versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG würden somit auch anhand der vom BF vorgelegten Lohnzettel € 45.602,00 betragen. Dieser Betrag decke sich im Übrigen auch mit den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeldeten Daten. In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten und den vom BF vorgelegten Lohnzetteln. In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA zunächst im Einzelnen auf die Regelungen des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage und sodann insbesondere auf die §§ 35a und 35b GSVG, denen zufolge sinngemäß bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach GSVG und ASVG die Beitragsgrundlage nach GSVG so festzusetzen sei, dass es zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt.In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA zunächst im Einzelnen auf die Regelungen des Paragraph 25, GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage und sodann insbesondere auf die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG, denen zufolge sinngemäß bei einer gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Pensions- bzw. Krankenversicherung nach GSVG und ASVG die Beitragsgrundlage nach GSVG so festzusetzen sei, dass es zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt. In weiterer Folge führte die SVA konkret den BF betreffend wie folgt aus: "Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2014 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen: GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2014): Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 11.694,54 vorgeschriebene Beiträge EUR 0,00 EUR 11.694,54 : 12 = EUR 974,55 mtl. Beitragsgrundlage GSVG Höchstbeitragsgrundlage 2014 EUR 63.420,00 : 12 = EUR 5.285,00 Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 974,55 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung daher mit einem Wert in Höhe von EUR 974,55 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 974,55 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet, ist die monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung daher mit einem Wert in Höhe von EUR 974,55 festzustellen. GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01-30.06.2014 und 01.10.2014-31.12.2014 (unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung
§§ 26, 35a, 35b
GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01-30.06.2014 und 01.10.2014-31.12.2014 (unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung
Paragraphen 26, 35 a, 35 b GSVG): Vorerst ist festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 eine GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung und in den Zeiträumen vom 01.01.2014 bis 15.06.2014 und 15.10.2014 bis 31.12.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorlagen.
§§ 35a
, 35b GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen.Vorerst ist festzustellen, dass im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 eine GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung und in den Zeiträumen vom 01.01.2014 bis 15.06.2014 und 15.10.2014 bis 31.12.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG vorlagen.
Paragraphen 35 a, 35 b, GSVG ist eine Differenzbeitragsgrundlage (= Verminderung der GSVG Beitragsgrundlage) dann zu bilden, wenn die in einem Kalenderjahr vorliegenden Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten. Die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt sich aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen. Da im Jahr 2014 insgesamt zwölf Monate einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung vorliegen, ergibt sich, dass die Höchstbeitragsgrundlage mit einem Wert in Höhe von EUR 63.420,00 anzunehmen ist (= 12 x 5.285,00). Im vorliegenden Fall ergibt sich daher folgende Berechnung: ASVG-Beitragsgrundlage (01.
- - 15.
- und 15.
- - 31.12.2014) BGL EUR 45.602,00 Differenzbeitragsgrundlage Höchst-BGL für 12 Monate EUR 63.420,00 (5.285,00 x 12) Summe ASVG-BGL EUR 45.602,00 Summe GSVG-BGL EUR 11.694,60 (= 974,55 x 12) Überschreitungsbetrag EUR 0,00 Die Summe Ihrer GSVG und ASVG Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung (EUR 57.296,60) überschreitet im Jahr 2014 nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (EUR 63.420,00), weshalb die auf Basis Ihrer GSVG-pflichtigen Erwerbseinkünfte für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 und 01.10.2014 bis 31.12.2014 ermittelte monatliche GSVG Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung in Höhe von monatlich EUR 974,55 nicht zu kürzen war (es war keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden). Die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 war daher mit monatlich EUR 974,55 festzustellen." Im Hinblick auf Spruchpunkt
- (Festsetzung der einzelnen Beiträge) führte die SVA wie folgt aus: "Pensionsversicherung: Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 war daher mit EUR 180,29 festzustellen (= 18,5 % von EUR 974,55). Für den im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 und im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 180,29 wurde noch kein vorläufiger Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbeitrag in Höhe von EUR 180,29 festzustellen war. Für den im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 180,29 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 73,13 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 107,16 festzustellen war.Für den im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 und im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 180,29 wurde noch kein vorläufiger Beitrag (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) ein monatlicher Differenzbeitrag in Höhe von EUR 180,29 festzustellen war. Für den im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 180,29 wurde bereits ein Beitrag (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) in Höhe von monatlich EUR 73,13 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 107,16 festzustellen war. Krankenversicherung: Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG, § 27a und § 27d GSVG).Für die Dauer der Pflichtversicherung ist als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 7,65 % (7,05 % + 0,1 % + 0,5 %) der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 27 a und Paragraph 27 d, GSVG). Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 war daher mit EUR 74,55 festzustellen (= 7,65 % von EUR 974,55). Für den im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 und im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 74,55 wurde noch kein vorläufiger Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbeitrag in Höhe von EUR 74,55 festzustellen war. Für den im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 74,55 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 30,24 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 44,31 festzustellen war.Für den im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 und im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 74,55 wurde noch kein vorläufiger Beitrag (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) ein monatlicher Differenzbeitrag in Höhe von EUR 74,55 festzustellen war. Für den im Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 74,55 wurde bereits ein Beitrag (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) in Höhe von monatlich EUR 30,24 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 44,31 festzustellen war. Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
§ 25Abs.
6 GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt (§ 35 Abs. 4 GSVG). Da die Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage im Juni 2015 erfolgte, waren im 3. Quartal 2015 die Beitragsnachforderungen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 1.944,09 und in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 803,88 (gesamt: EUR 2.747,97) vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 31.8.2015 zu bezahlen."Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 6, GSVG die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonats fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt (Paragraph 35, Absatz 4, GSVG). Da die Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage im Juni 2015 erfolgte, waren im
- Quartal 2015 die Beitragsnachforderungen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 1.944,09 und in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 803,88 (gesamt: EUR 2.747,97) vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 31.8.2015 zu bezahlen."
- Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente: 2.
- Im Akt befindet sich eine E-Mail des BF an die SVA vom 21.11.2014, in welcher er bekannt gibt, dass er aufgrund seiner Vortragstätigkeit im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze überschreite; aus seinem Dienstverhältnis heraus bezahle er allerdings im Jahr 2014 bereits die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. 2.
- Mit im Akt befindlicher E-Mail an die SVA vom 10.12.2014 gab der BF auf Anfrage bekannt, dass seine Einkünfte aus der Vortragstätigkeit aus heutiger Sicht nur im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze übersteigen und in etwa € 8.000 betragen würden. Nochmals wies der BF darauf hin, dass er bereits ein Entgelt über der Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG beziehe. 2.
- Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 10.12.2014 teilte die SVA dem BF mit, dass seine Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung zur Kenntnis genommen worden sei. Der BF sei vom 1.1.2014 bis zum 15.6.2014 und vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 nach dem ASVG und dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung mehrfach versichert. Da der BF angegeben habe, dass er die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschreite, sei vorläufig die Zahlungsfreistellung für die Zeiträume vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 und vom 1.10.2014 bis zum 31.12.2014 festgestellt worden. Für die Zeiträume vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 würden dem BF die Beiträge für die Pflichtversicherung nach dem GSVG in voller Höhe vorgeschrieben werden. 2.
- Mit ebenfalls im Akt befindlicher E-Mail des BF an die SVA vom 28.12.2014 wies der BF darauf hin, dass er vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 in Väterkarenz gewesen sei und davon ausgehe, dass in Anbetracht dieses Umstands keine entsprechende Vorschreibung zu erfolgen habe; er ersuche um Prüfung. 2.
- Mit Schreiben vom 30.12.2014 teilte die SVA dem BF mit, dass für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 30.9.2014 Beiträge in voller Höhe vorgeschrieben würden, da sein Dienstverhältnis in diesem Zeitraum geendet habe und somit die vorläufige Zahlungsfreistellung aufgehoben worden sei. Im Fall des BF gebe es keine Minderung der Beiträge wegen der Väterkarenz. 2.
- Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 17.8.2015 wies der BF die SVA darauf hin, dass er
einem aktuellen Kontoauszug eine Nachzahlung über € 2.747,97 zu leisten habe, wobei dies für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er sei seit 2007 in ungekündigter Stellung Vollzeit beschäftigt und verdiene mehr als die sozialversicherungsrechtliche Höchstbemessungsgrundlage; lediglich 2014 sei er von Mitte Juni bis Mitte Oktober in Väterkarenz gewesen. In den Monaten, in denen er nicht in Karenz gewesen sei, habe er mehr als die Höchstbemessungsgrundlage verdient und auch die entsprechenden Höchstabgaben bezahlt; weshalb er für diese Monate nunmehr auch Vorschreibungen der SVA bekomme, verstehe er nicht. Er bitte daher um Prüfung und, falls die SVA bei Ihrer Ansicht bleibe, um Erlassung eines entsprechenden Bescheids. 2.7. Am 26.8.2015 richtete die SVA ein Schreiben zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei unstrittig, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 aufgrund seiner ständigen Erwerbstätigkeit als "Vortragender" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
§ 2Abs 1 Z 4 GSVG unterliege.
Sodann wurde im Einzelnen ausgeführt, welche vorläufigen Beiträge vom BF bereits entrichtet wurden. In weiterer Folge wies die SVA darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 des BF Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 11.694,54 ausweise. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine in den Zeiträumen vom 1.1.2014 bis zum 15.6.2014 und vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG auf; im Jahr 2014 habe der BF versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Gesamthöhe von € 45.602,00 erzielt.2.7. Am 26.8.2015 richtete die SVA ein Schreiben zur Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Darin wurde insbesondere ausgeführt, es sei unstrittig, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 aufgrund seiner ständigen Erwerbstätigkeit als "Vortragender" der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Sodann wurde im Einzelnen ausgeführt, welche vorläufigen Beiträge vom BF bereits entrichtet wurden. In weiterer Folge wies die SVA darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid 2014 des BF Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 11.694,54 ausweise. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine in den Zeiträumen vom 1.1.2014 bis zum 15.6.2014 und vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 auch eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG auf; im Jahr 2014 habe der BF versicherungspflichtige Einkünfte nach dem ASVG in Gesamthöhe von € 45.602,00 erzielt. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; der Bescheid werde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit die Stellungnahme des BF nicht anderes erfordere. 2.
- Im Akt befindet sich weiters die entsprechende Stellungnahme des BF vom 2.9.
- Darin führte der BF aus, der Sachverhalt sei im Schreiben der SVA richtig wiedergegeben, allerdings mit einer Ausnahme: Seine versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG im Jahr 2014 würden nicht € 45.602, sondern € 66.531,56 ausmachen. Seine Bruttobezüge nach dem ASVG im Jahre 2014 hätten nämlich € 66.531,56 betragen und lege er die entsprechenden Belege bei. Dieser Betrag überschreite die Höchstbemessungsgrundlage, sodass er hinsichtlich der Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVA im Jahr 2014 beitragsfrei sein müsste. Folglich stelle er den "Antrag auf Differenzvorschreibung in der Höhe von Null" beziehungsweise Beitragserstattung hinsichtlich zu viel bezahlter Beiträge. 2.
- Im Akt befinden sich schließlich unter anderem die Lohnzettel des BF aus dem Jahr 2014, die Daten des Einkommensteuerbescheides 2014 des BF sowie ein Ausdruck des Versicherungsverlaufs des BF das Jahr 2014 betreffend.
- Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 14.10.
- Eingangs führte der BF aus, der Bescheid werde "wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten. Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" führte der BF aus, im bekämpften Bescheid würden in unzulässiger Weise die Begriffe "versicherungspflichtige Einkünfte", "Beitragsgrundlagen" und "Höchstbeitragsgrundlage" vermengt beziehungsweise als Synonym verwendet. In diesem Zusammenhang verwies der BF auf die §§ 35a und 35b GSVG und führte aus, dass dann, wenn die erstinstanzliche Behörde die erwähnten Begriffe nicht in rechtswidrigerweise vermischt hätte, sie festgestellt hätte, dass die Summe aus seinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung beziehungsweise in der Krankenversicherung nach dem ASVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 überschreite, sodass ihm nach dem GSVG für das Jahr 2014 weder zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge noch zusätzliche Pensionsversicherungsbeiträge hätten vorgeschrieben werden dürfen. Konkret argumentierte der BF zusammengefasst dahingehend, die SVA habe bei Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen in jenen Monaten, in denen er bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten habe, in rechtsirriger Weise lediglich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen und sei so zu einer jährlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2014 nach dem ASVG in der Höhe von lediglich € 45.602 anstelle der tatsächlichen, wesentlich höheren Beitragsgrundlage gelangt.Im Hinblick auf den Beschwerdepunkt der "unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" führte der BF aus, im bekämpften Bescheid würden in unzulässiger Weise die Begriffe "versicherungspflichtige Einkünfte", "Beitragsgrundlagen" und "Höchstbeitragsgrundlage" vermengt beziehungsweise als Synonym verwendet. In diesem Zusammenhang verwies der BF auf die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG und führte aus, dass dann, wenn die erstinstanzliche Behörde die erwähnten Begriffe nicht in rechtswidrigerweise vermischt hätte, sie festgestellt hätte, dass die Summe aus seinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung beziehungsweise in der Krankenversicherung nach dem ASVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2014 überschreite, sodass ihm nach dem GSVG für das Jahr 2014 weder zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge noch zusätzliche Pensionsversicherungsbeiträge hätten vorgeschrieben werden dürfen. Konkret argumentierte der BF zusammengefasst dahingehend, die SVA habe bei Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagen in jenen Monaten, in denen er bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten habe, in rechtsirriger Weise lediglich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage herangezogen und sei so zu einer jährlichen Beitragsgrundlage für das Jahr 2014 nach dem ASVG in der Höhe von lediglich € 45.602 anstelle der tatsächlichen, wesentlich höheren Beitragsgrundlage gelangt. Im Hinblick auf die seiner Ansicht nach unrichtige rechtliche Beurteilung durch die SVA führte der BF aus, dass selbst im dem (bestrittenen) Fall, dass seine versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG nicht € 66.531,56, sondern lediglich € 45.602 betragen hätten, ihm die SVA für die Zeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 15.6.2014 sowie vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 keine weiteren Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung hätte vorschreiben dürfen. Nach Ansicht des BF dürfe nämlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage keinesfalls überschritten werden, auch wenn mehrere versicherungspflichtige Sachverhalte zusammentreffen würden. Die §§ 35a und 35b GSVG seien - um unsachliche Differenzierungen zu vermeiden - im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend auszulegen, dass selbst dann, wenn eine zusätzliche Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG zulässig sei, weil die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, eine Vorschreibung zusätzlicher Beiträge für jene Monate, in welchen bereits Versicherungsbeiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden sind, nicht zulässig sei. Andernfalls würden nämlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Vergleich zum Zusammentreffen von zwei Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit in unsachlicher Weise benachteiligt werden.Im Hinblick auf die seiner Ansicht nach unrichtige rechtliche Beurteilung durch die SVA führte der BF aus, dass selbst im dem (bestrittenen) Fall, dass seine versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG nicht € 66.531,56, sondern lediglich € 45.602 betragen hätten, ihm die SVA für die Zeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 15.6.2014 sowie vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 keine weiteren Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung hätte vorschreiben dürfen. Nach Ansicht des BF dürfe nämlich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage keinesfalls überschritten werden, auch wenn mehrere versicherungspflichtige Sachverhalte zusammentreffen würden. Die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG seien - um unsachliche Differenzierungen zu vermeiden - im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend auszulegen, dass selbst dann, wenn eine zusätzliche Vorschreibung von Beiträgen nach dem GSVG zulässig sei, weil die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten, eine Vorschreibung zusätzlicher Beiträge für jene Monate, in welchen bereits Versicherungsbeiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet worden sind, nicht zulässig sei. Andernfalls würden nämlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Vergleich zum Zusammentreffen von zwei Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit in unsachlicher Weise benachteiligt werden. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 35a und § 35b GSVG, dass eine Überschreitung der sich aus der Höchstbeitragsgrundlage ergebenden Versicherungsbeiträge auf monatlicher Basis nicht zulässig sei.Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Wortlaut von Paragraph 35 a und Paragraph 35 b, GSVG, dass eine Überschreitung der sich aus der Höchstbeitragsgrundlage ergebenden Versicherungsbeiträge auf monatlicher Basis nicht zulässig sei. Selbst in dem bestrittenen Fall, dass seine versicherungspflichtigen Einkünfte nach dem ASVG lediglich € 45.602 betragen hätten, hätte eine Vorschreibung somit lediglich während seiner vier Karenzmonate auf Basis des errechneten monatlichen Durchschnittsverdienstes von € 974,55 erfolgen dürfen. Schließlich führte der BF aus, die SVA wolle im Ergebnis ausschließlich aufgrund des Umstands, dass er im Jahr 2014 vier Monate in Karenz gewesen sei - wobei er die Versicherung "nicht brauche" und diese ihm gegenüber "auch nie etwas leisten wird", da er ja nach dem ASVG versichert sei - aus seinem Einkommen einen weiteren Betrag in Höhe von € 3.058,80; von seinem Bruttoeinkommen in Höhe von € 11.694,54 würden daher nach den staatlichen Abzügen netto € 2.688,47 übrig bleiben. Wäre der BF im Jahr 2014 nicht in Väterkarenz gewesen, so hätte ihm die SVA den Betrag von € 3.058,80 nicht vorgeschrieben. Dies habe zur Konsequenz, dass Personen mit einem Zusatzeinkommen, die in Karenz gehen, gegenüber Personen, die dies nicht tun würden, "gewaltig benachteiligt" würden. Derartige gesetzliche Bestimmungen würden die staatlichen Bemühungen auf eine breitere Akzeptanz der Väterkarenz in der Gesellschaft konterkarieren. Die Väter, die in Karenz gehen, würden in unsachlicher Weise gegenüber nicht in Karenz gehenden Vätern benachteiligt werden. Sofern man den §§ 35a und 35b GSVG daher den von der SVA angenommenen Inhalt unterstelle, seien diese Bestimmungen verfassungswidrig.Wäre der BF im Jahr 2014 nicht in Väterkarenz gewesen, so hätte ihm die SVA den Betrag von € 3.058,80 nicht vorgeschrieben. Dies habe zur Konsequenz, dass Personen mit einem Zusatzeinkommen, die in Karenz gehen, gegenüber Personen, die dies nicht tun würden, "gewaltig benachteiligt" würden. Derartige gesetzliche Bestimmungen würden die staatlichen Bemühungen auf eine breitere Akzeptanz der Väterkarenz in der Gesellschaft konterkarieren. Die Väter, die in Karenz gehen, würden in unsachlicher Weise gegenüber nicht in Karenz gehenden Vätern benachteiligt werden. Sofern man den Paragraphen 35 a und 35 b GSVG daher den von der SVA angenommenen Inhalt unterstelle, seien diese Bestimmungen verfassungswidrig. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und die SVA zur Rückzahlung des seitens des BF zu viel bezahlten Betrags in Höhe von € 310,11 verpflichten, in eventu den angefochtenen Bescheid insoweit beheben, als ihm die SVA für die Zeiträume vom 1.1.2014 bis zum 15.6.2014 sowie vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben hat, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Schließlich wurde in eventu angeregt, das BVwG möge
Art. 135Abs 4 B-VG i
Vm Art. 89 Abs 2 B-VG und Art. 140 Abs 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der §§ 35a und 35b GSVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz stellen.Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und die SVA zur Rückzahlung des seitens des BF zu viel bezahlten Betrags in Höhe von € 310,11 verpflichten, in eventu den angefochtenen Bescheid insoweit beheben, als ihm die SVA für die Zeiträume vom 1.1.2014 bis zum 15.6.2014 sowie vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben hat, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Schließlich wurde in eventu angeregt, das BVwG möge
Artikel 135
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz stellen.
- Am 10.11.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde des BF ab. In der Stellungnahme betonte die SVA nochmals, dass aufgrund der eindeutigen Formulierung der §§ 35a und 35b GSVG die Summe der im Kalenderjahr vorhandenen Beitragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen in diesem Kalenderjahr (welche sich wiederum aus der Anzahl der im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsmonate bilde) überschreiten müsste, damit für den gleichzeitigen Bestand einer Pflichtversicherung nach ASVG und GSVG eine Verminderung der Beitragsgrundlage nach GSVG ("Differenzbeitragsgrundlage") erfolgen könne. Aus den im Bescheid festgestellten Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass die Summe der im Kalenderjahr 2014 vorliegenden ASVG-Beitragsgrundlagen €
- Am 10.11.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde des BF ab. In der Stellungnahme betonte die SVA nochmals, dass aufgrund der eindeutigen Formulierung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG die Summe der im Kalenderjahr vorhandenen Beitragsgrundlagen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen in diesem Kalenderjahr (welche sich wiederum aus der Anzahl der im Kalenderjahr vorliegenden Beitragsmonate bilde) überschreiten müsste, damit für den gleichzeitigen Bestand einer Pflichtversicherung nach ASVG und GSVG eine Verminderung der Beitragsgrundlage nach GSVG ("Differenzbeitragsgrundlage") erfolgen könne. Aus den im Bescheid festgestellten Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass die Summe der im Kalenderjahr 2014 vorliegenden ASVG-Beitragsgrundlagen € 45.602,00 und die Summe der GSVG-Beitragsgrundlagen € 11.694,60 betrage. Die Summe der Beitragsgrundlagen nach ASVG und GSVG (zusammen € 57.296,60) im Jahr 2014 überschreite somit nicht die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen (€ 63.420,00). In diesem Zusammenhang werde auch auf die Entscheidung des VwGH vom 14.1.2013 zur Zl. 2010/08/0155 verwiesen. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF war im Jahr 2014 als Vortragender tätig und erzielte laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.4.2015 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 11.694,
- Infolgedessen unterlag er im Jahr 2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.Der BF war im Jahr 2014 als Vortragender tätig und erzielte laut Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13.4.2015 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 11.694,
- Infolgedessen unterlag er im Jahr 2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Zudem war der BF im Jahr 2014 vom 1.1.2014 bis zum 15.6.2014 und vom 15.10.2014 bis zum 31.12.2014 Angestellter und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG. Die Summe der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage und der ASVG-Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen den BF betreffend betrug im Jahr 2014 € 45.602,00; sie lag somit unter der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage für 2014 in Höhe von insgesamt € 63.420,
- Die Bruttobezüge des BF aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit betrugen € 66.531,
- Konkret stellen sich die Beitragsgrundlagen des BF nach dem ASVG im Jahr 2014 wie folgt dar: SV Bem. lfd SV Bem. SZ Jänner 2014 EUR 4.530,00 EUR 8.300,00 Februar 2014 EUR 4.530,00 März 2014 EUR 4.530,00 April 2014 EUR 4.530,00 Mai 2014 EUR 4.530,00 EUR 760,00 Juni 2014 EUR 2.265,00 Juli 2014 - August 2014 - September 2014 - Oktober 2014 EUR 2.567,00 November 2014 EUR 4.530,00 Dezember 2014 EUR 4.530,00 EUR 36.542,00 EUR 9.060,00
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der SVA, wobei insbesondere auch auf die im Akt befindlichen Daten des Einkommensteuerbescheids 2014 den BF betreffend sowie auf eine seitens der SVA getätigte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger verwiesen sei. Der BF bemängelt in seiner Beschwerde lediglich insofern eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung", als die SVA die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG bei Anwendung der §§ 35a und 35b GSVG durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt habe, was seiner Ansicht nach nicht zulässig sei; ohne diese Deckelung hätten die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG nicht € 45.602, sondern € 66.531,56 betragen. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Rechtsfrage, die unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung behandelt wird. Der Sachverhalt ist nämlich auch diesbezüglich völlig unstrittig: So wurde niemals infrage gestellt, dass die Bruttobezüge des BF im Jahr 2014 aus seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit € 66.531,56 betrugen.Der BF bemängelt in seiner Beschwerde lediglich insofern eine "unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung", als die SVA die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG bei Anwendung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt habe, was seiner Ansicht nach nicht zulässig sei; ohne diese Deckelung hätten die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG nicht € 45.602, sondern € 66.531,56 betragen. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Rechtsfrage, die unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung behandelt wird. Der Sachverhalt ist nämlich auch diesbezüglich völlig unstrittig: So wurde niemals infrage gestellt, dass die Bruttobezüge des BF im Jahr 2014 aus seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit € 66.531,56 betrugen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG: § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. [...] § 35a.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 48
für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.Paragraph 35 a,
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 48, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. [...]
(3)Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt sich in den Fällen des Absatz eins und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(4)Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.
(4)Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz eins und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten. § 35b.
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 48
für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,
(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden. [...]
(4)Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4)Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
(5)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.
(5)Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zum Vorbringen des BF, die SVA habe die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG bei Anwendung der §§ 35a und 35b GSVG in unzulässiger Weise durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt:3.3.
- Zum Vorbringen des BF, die SVA habe die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG bei Anwendung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG in unzulässiger Weise durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt: Der BF bemängelt zunächst, die SVA habe die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG bei Anwendung der §§ 35a und 35b GSVG in unzulässiger Weise durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die §§ 35a und 35b GSVG auf die "Summe aus den (monatlichen) Beitragsgrundlagen" in der Pensions- bzw. in der Krankenversicherung verweisen. Der BF argumentiert in seiner Beschwerde insbesondere mit § 44 Abs 1 ASVG, demzufolge die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge grundsätzlich der Arbeitsverdienst sei. Dies ist zwar zutreffend, allerdings besagt § 45 Abs 1 ASVG explizit, dass die allgemeine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf. Die Beitragsgrundlagen sind folglich mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt und verweisen die §§ 35a und 35b GSVG ihrem Wortlaut nach auf die Beitragsgrundlagen, sodass ein bloßes Abstellen auf die Bruttobezüge, auch wenn diese über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, keine gesetzliche Deckung finden würde.Der BF bemängelt zunächst, die SVA habe die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem ASVG bei Anwendung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG in unzulässiger Weise durch die Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG auf die "Summe aus den (monatlichen) Beitragsgrundlagen" in der Pensions- bzw. in der Krankenversicherung verweisen. Der BF argumentiert in seiner Beschwerde insbesondere mit Paragraph 44, Absatz eins, ASVG, demzufolge die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge grundsätzlich der Arbeitsverdienst sei. Dies ist zwar zutreffend, allerdings besagt Paragraph 45, Absatz eins, ASVG explizit, dass die allgemeine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf. Die Beitragsgrundlagen sind folglich mit der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt und verweisen die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG ihrem Wortlaut nach auf die Beitragsgrundlagen, sodass ein bloßes Abstellen auf die Bruttobezüge, auch wenn diese über der Höchstbeitragsgrundlage liegen, keine gesetzliche Deckung finden würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die SVA zum Ergebnis gelangte, dass die Summe der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage und der ASVG-Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen den BF betreffend im Jahr 2014 (lediglich) € 45.602,00 betrug, wobei dies sehr wohl auch im Hinblick auf die §§ 35a und 35b GSVG gilt.45.602,00 betrug, wobei dies sehr wohl auch im Hinblick auf die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG gilt. 3.3.
- Zum Vorbringen des BF, eine Überschreitung der sich aus der Höchstbeitragsgrundlage ergebenden Versicherungsbeiträge sei auf monatlicher Basis nicht zulässig: 3.3.2.
- Der BF macht in seiner Beschwerde zudem geltend, eine Überschreitung der sich aus der Höchstbeitragsgrundlage ergebenden Versicherungsbeiträge sei auf monatlicher Basis nicht zulässig, sodass eine Vorschreibung - wenn überhaupt - lediglich während seiner vier Karenzmonate auf Basis des errechneten monatlichen Durchschnittsverdienstes von € 974,55 hätte erfolgen dürfen. Wenn der BF hier offensichtlich aufzeigen will, er sei im Rahmen seines Dienstverhältnisses in den Monaten Jänner bis Mai und November bis Dezember 2014 bereits bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG versichert gewesen, so ist dies - bei einer monatlichen Betrachtungsweise - durchaus zutreffend. Allerdings ist zu betonen, dass die jährliche Beitragsgrundlage des BF nach dem ASVG im Jahr 2014 € 45.602,00 betrug und somit unter der Höchstbeitragsgrundlage für 2014 in Höhe von insgesamt € 63.420,00 lag. Im Hinblick auf eine mögliche (monatsweise) Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage geht nämlich aus den §§ 35a Abs 1 und 35b Abs 1 GSVG klar hervor, dass hier eine kalenderjährliche BetrachtungIm Hinblick auf eine mögliche (monatsweise) Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage geht nämlich aus den Paragraphen 35 a, Absatz eins und 35 b Absatz eins, GSVG klar hervor, dass hier eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen ist (arg. z. B. in § 35a Abs 1 GSVG: " ... die Summe ausvorzunehmen ist (arg. z. B. in Paragraph 35 a, Absatz eins, GSVG: " ... die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
§ 48
für im Kalenderjahrden Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 48, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung ... überschreiten wird"). Dies wird im Übrigen auch vom VwGH in ständiger Rechtsprechung betont, siehe etwa VwGH vom 11.7.2012, Zl. 2009/08/0121: "Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist sohin die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate. Für die Differenzvorschreibung nach §§ 35a und 35b GSVG ist es daher entscheidend, ob durch Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, im Kalenderjahr die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht wird."wird"). Dies wird im Übrigen auch vom VwGH in ständiger Rechtsprechung betont, siehe etwa VwGH vom 11.7.2012, Zl. 2009/08/0121: "Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist sohin die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate. Für die Differenzvorschreibung nach Paragraphen 35 a und 35 b GSVG ist es daher entscheidend, ob durch Erwerbstätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, im Kalenderjahr die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht wird." Diese Judikatur hat der VwGH auch in weiterer Folge fortgesetzt, siehe etwa VwGH vom 14.1.2013, Zl. 2010/08/0155: "Im Beschwerdefall lag unstrittig während des gesamten Kalenderjahres 2007 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung vor. § 35b Abs 1 GSVG stellt nun nicht darauf ab, ob eine solche Pflichtversicherung aus einer selbständigen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Pensionsbezug resultiert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt § 35b Abs 1 GSVG hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen insbesondere nicht ausschließlich auf die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit (bzw des parallelen Pensionsbezugs) ab, sondern auf alle im Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, mögen diese auch außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen Bestands von Pflichtversicherungen im Sinne des § 35b Abs 1 GSVG liegen, für den die Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln ist."Diese Judikatur hat der VwGH auch in weiterer Folge fortgesetzt, siehe etwa VwGH vom 14.1.2013, Zl. 2010/08/0155: "Im Beschwerdefall lag unstrittig während des gesamten Kalenderjahres 2007 eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung vor. Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG stellt nun nicht darauf ab, ob eine solche Pflichtversicherung aus einer selbständigen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Pensionsbezug resultiert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen insbesondere nicht ausschließlich auf die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit (bzw des parallelen Pensionsbezugs) ab, sondern auf alle im Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, mögen diese auch außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen Bestands von Pflichtversicherungen im Sinne des Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG liegen, für den die Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln ist." In diesem Zusammenhang sieht sich das BVwG auch nicht veranlasst - wie vom BF in seiner Beschwerde beantragt - einen Antrag auf Prüfung der §§ 35a und 35b GSVG beim VfGH zu stellen. Diese Regelungen gewährleisten, dass es insgesamt (bei kalenderjährlicher Betrachtungsweise) zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt und bewegen sich insofern im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass auch der VwGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die §§ 35a und 35b GSVG hegte und dass sich insbesondere der VfGH bereits eingehend mit § 35b GSVG auseinandergesetzt hatte, wobei er etwa in seinem Erkenntnis vom 30.6.2004, Zl. B 869/03, wörtlich folgende Aussagen traf: "Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des GSVG über die Versicherungspflicht sowie über die Beitragsvorschreibung (insbesondere § 35b GSVG) sind aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich: [...] Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. schon VfSlg. 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). Auch begegnete es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen (VfSlg. 4801/1964 - zu § 45 Abs2 ASVG; VfSlg. 6181/1970 - zu §19 Abs7 B-KUVG; zuletzt VfSlg. 9753/1983). Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten ist, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde (VfSlg. 14.802/1997, S 420 f)."In diesem Zusammenhang sieht sich das BVwG auch nicht veranlasst - wie vom BF in seiner Beschwerde beantragt - einen Antrag auf Prüfung der Paragraphen 35 a und 35 b GSVG beim VfGH zu stellen. Diese Regelungen gewährleisten, dass es insgesamt (bei kalenderjährlicher Betrachtungsweise) zu keiner Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommt und bewegen sich insofern im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass auch der VwGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG hegte und dass sich insbesondere der VfGH bereits eingehend mit Paragraph 35 b, GSVG auseinandergesetzt hatte, wobei er etwa in seinem Erkenntnis vom 30.6.2004, Zl. B 869/03, wörtlich folgende Aussagen traf: "Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des GSVG über die Versicherungspflicht sowie über die Beitragsvorschreibung (insbesondere Paragraph 35 b, GSVG) sind aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich: [...] Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt dargelegt hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s. schon VfSlg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,). Auch begegnete es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen (VfSlg. 4801 aus 1964, - zu Paragraph 45, Abs2 ASVG; VfSlg. 6181 aus 1970, - zu §19 Abs7 B-KUVG; zuletzt VfSlg. 9753 aus 1983,). Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten ist, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde (VfSlg. 14.802 aus 1997,, S 420 f)." 3.3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtsprechung sowohl des VwGH, als auch des VfGH stößt auf keine Bedenken, dass die SVA im bekämpften Bescheid zunächst die Einkünfte des BF aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 11.694,54 und die Beitragsgrundlage nach ASVG (€ 45.602,00) addierte und zum Ergebnis kam, dass durch die Summe (€ 57.296,60) insgesamt die (jährliche) Höchstbeitragsgrundlage (welche 2014 € 63.420,00 betrug) nicht überschritten wird, weshalb auch keine Differenzbeitragsgrundlage zu bilden war. Folglich hat die SVA zutreffend ausgesprochen, dass die Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014 monatlich € 974,55 beträgt. 3.3.3. Was schließlich das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, zur Vorschreibung von Beiträgen durch die SVA sei es ausschließlich aufgrund seiner Karenz im Jahr 2014 gekommen - was ihn in unsachlicher und somit verfassungswidriger Weise benachteilige -, so ist darauf hinzuweisen, dass die hier einschlägigen Regelungen (insb. die §§ 35a und 35b GSVG) lediglich darauf abzielen, dass bei einer Unterschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zusätzlich entsprechende Beiträge nach dem GSVG zu leisten sind; diese Regelung ist - wie bereits aus der oben dargestellten Rechtsprechung des VfGH ersichtlich ist - per se nicht unsachlich.3.3.3. Was schließlich das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, zur Vorschreibung von Beiträgen durch die SVA sei es ausschließlich aufgrund seiner Karenz im Jahr 2014 gekommen - was ihn in unsachlicher und somit verfassungswidriger Weise benachteilige -, so ist darauf hinzuweisen, dass die hier einschlägigen Regelungen (insb. die Paragraphen 35 a und 35 b GSVG) lediglich darauf abzielen, dass bei einer Unterschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zusätzlich entsprechende Beiträge nach dem GSVG zu leisten sind; diese Regelung ist - wie bereits aus der oben dargestellten Rechtsprechung des VfGH ersichtlich ist - per se nicht unsachlich. Der Grund, warum im Einzelfall die jährliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG nicht erreicht wird, ist nach diesen Regelungen freilich irrelevant. Es kann allerdings dem Gesetzgeber nach Ansicht des BVwG auch nicht abverlangt werden, hier differenzierende Regelungen für die individuell verschiedensten Gründe für das Unterschreiten der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes, Wechsel in einen niedriger entlohnten Arbeitsplatz, Karenz wie im Fall des BF etc.) zu treffen. Die einschlägigen Regelungen des GSVG zielen nicht darauf ab, konkret Personen, die in Karenz gehen, zu benachteiligen. Insofern vermag das BVwG hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erkennen, mag die Situation für den BF auch unbefriedigend sein. 3.3.4. Im Übrigen hat die SVA im bekämpften Bescheid eingehend und nachvollziehbar (siehe diesbezüglich auch die Wiedergabe oben im Verfahrensgang) dargelegt, wie sie - basierend auf den richtig ermittelten Beitragsgrundlagen - zur Festlegung der einzelnen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung gelangte. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der BF in seiner Beschwerde keine sonstigen (Berechnungs)fehler vorbrachte. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen nach GSVG bei gleichzeitiger Pflichtversicherung nach ASVG bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben; es besteht zudem eine - wie dargestellt - umfassende und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Berechnung der Beitragsgrundlagen nach GSVG bei gleichzeitiger Pflichtversicherung nach ASVG bestehen klare gesetzliche Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben; es besteht zudem eine - wie dargestellt - umfassende und einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde nur die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L503.2117014.1.00