RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlL518 1404239-4 SpruchL518 1404239-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien alias Georgien, vertreten durch RA Eduard Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl. 780235809-14118630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Georgien, vertreten durch RA Eduard Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl. 780235809-14118630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 10.03.2008 bei der belangten Behörde unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 10.03.2008 bei der belangten Behörde unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Asylverfahren gab sie an, sie habe bereits 2002 in Deutschland einen Asylantrag unter dem Mädchennamen der Mutter XXXX gestellt und sei bis 2003 dort aufhältig gewesen.Im Asylverfahren gab sie an, sie habe bereits 2002 in Deutschland einen Asylantrag unter dem Mädchennamen der Mutter römisch 40 gestellt und sei bis 2003 dort aufhältig gewesen. In Deutschland habe sie Sohn und Schwiegertochter aus den Augen verloren und sei wieder nach Georgien zurückgekehrt. 2007 sei sie von Georgien nach Armenien gereist und habe dort bis zu ihrer schlepperunterstützen Einreise nach Österreich gelebt. Aus Armenien sei sie ausgereist, weil die Nachbarn und Behörden von der Mischehe ihres Sohnes erfahren hätten und sie keine Dokumente erhalten hätte. Die bP gab vor der belangten Behörde (Ev 24.06.2008) zu ihren Fluchtgründen an, dass sie vor ihrer Einreise in Armenien gelebt habe und dort Probleme mit ihrem zweiten Mann gehabt hätte. Diese Probleme mit dem zweiten Mann hätten sie zur Ausreise gezwungen und könne sie wegen ihm auch nicht zurück. Der erste Mann und Vater ihres inzwischen in Österreich lebenden Sohnes XXXX sei in Armenien im Gefängnis verstorben und sei sie daher letztlich Witwe. Sie gab vorerst an, staatenlos zu sein und keinen Reisepass zu besitzen. Später führte sie aus, dass ihr 2002 ein Reisepass ausgestellt worden wäre und legte sie eine georgische Geburtsurkunde vor.Die bP gab vor der belangten Behörde (Ev 24.06.2008) zu ihren Fluchtgründen an, dass sie vor ihrer Einreise in Armenien gelebt habe und dort Probleme mit ihrem zweiten Mann gehabt hätte. Diese Probleme mit dem zweiten Mann hätten sie zur Ausreise gezwungen und könne sie wegen ihm auch nicht zurück. Der erste Mann und Vater ihres inzwischen in Österreich lebenden Sohnes römisch 40 sei in Armenien im Gefängnis verstorben und sei sie daher letztlich Witwe. Sie gab vorerst an, staatenlos zu sein und keinen Reisepass zu besitzen. Später führte sie aus, dass ihr 2002 ein Reisepass ausgestellt worden wäre und legte sie eine georgische Geburtsurkunde vor. Gemäß ZMR war die bP während des Asylverfahrens als ledig gemeldet, im Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem war die bP als geschieden eingetragen. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Nach Wiedereinsetzung in das Verfahren fand am 11.06.2013 im Beisein der bP vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.römisch eins.
- Nach Wiedereinsetzung in das Verfahren fand am 11.06.2013 im Beisein der bP vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die bP gab im Wesentlichen gleichlautend wie vor der belangten Behörde an, dass ihr erster Ehemann verstorben sei und es daraufhin Probleme mit ihrem Lebensgefährten in Georgien gegeben habe, weshalb sie zu ihrem Sohn nach Österreich gegangen sei. Die wesentlichen Auszüge aus dem Verhandlungsprotokolls vom 11.06.2013 stellen sich wie folgt dar: BF: Ich lebte zwei Jahre lang im XXXX . Danach übersiedelten wir in die Stadt XXXX . Das ist die XXXX in Georgien nach Tiflis. Von 1963 bis 1971 besuchte ich die Schule in XXXX . Das war die Grundschule Nr.
- Meine Eltern sind dann gestorben 1964 mein Vater und 1970 meine Mutter. Nach der Schule habe ich einen Mann kennengelernt und der hat mich nach Armenien mitgenommen. Er hieß XXXX . Mit ihm habe ich von 1971 bis 1982 in Armenien, in XXXX gelebt. Mit ihm habe ich zwei Kinder. Der ältere Sohn wurde 1975 geboren und der jüngere
- Ich weiß nicht, wo der ältere Sohn aufhältig ist. 1982 wurde mein Mann inhaftiert. Man hat ihm einen Mord vorgeworfen, aber ich weiß nicht, wen er hätte ermorden sollen. Ich hatte damals noch meine Schwiegermutter, die war schon alt, 65 oder
- Als mein Mann umgebracht wurde, sagte sie, dass ich ihr Haus verlassen soll und mich nicht mehr brauche. Sie hat ja den Sohn nicht mehr und mich will sie auch nicht haben. Mein Mann ist im Gefängnis verstorben. Den jüngeren Sohn habe ich bei meiner Schwiegermutter gelassen, weil ich nicht imstande war, beide zu erhalten. Den älteren Sohn habe ich mitgenommen, aber seit 1985 habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. 1985 habe ich das Haus meiner Schwiegermutter verlassen und fuhr mit meinem älteren Sohn nach Abchasien nach XXXX . Dort lebte ich dann in einer Siedlung XXXX . Ich lebte dort in einer privaten Wohnung. Ich habe dort Leute kennengelernt. Das waren meine Nachbarn. Sie haben mir geholfen. Ich begann Geld zu verdienen. Ich habe am Markt gearbeitet. Ich habe Zitrusfrüchte verkauft, Orangen, Zitronen, Mandarinen. Ich lebte dort im Rayon von XXXX 12 oder 13 Jahre. Ich war in einer privaten Wohnung und stand per Telefon wieder mit meinem jüngeren Sohn in Kontakt. Der ältere Sohn war mit mir und ging dann weg. Er ist vor mir geflüchtet. Ich weiß nicht, wo er ist.BF: Ich lebte zwei Jahre lang im römisch 40 . Danach übersiedelten wir in die Stadt römisch 40 . Das ist die römisch 40 in Georgien nach Tiflis. Von 1963 bis 1971 besuchte ich die Schule in römisch 40 . Das war die Grundschule Nr.
- Meine Eltern sind dann gestorben 1964 mein Vater und 1970 meine Mutter. Nach der Schule habe ich einen Mann kennengelernt und der hat mich nach Armenien mitgenommen. Er hieß römisch 40 . Mit ihm habe ich von 1971 bis 1982 in Armenien, in römisch 40 gelebt. Mit ihm habe ich zwei Kinder. Der ältere Sohn wurde 1975 geboren und der jüngere
- Ich weiß nicht, wo der ältere Sohn aufhältig ist. 1982 wurde mein Mann inhaftiert. Man hat ihm einen Mord vorgeworfen, aber ich weiß nicht, wen er hätte ermorden sollen. Ich hatte damals noch meine Schwiegermutter, die war schon alt, 65 oder
- Als mein Mann umgebracht wurde, sagte sie, dass ich ihr Haus verlassen soll und mich nicht mehr brauche. Sie hat ja den Sohn nicht mehr und mich will sie auch nicht haben. Mein Mann ist im Gefängnis verstorben. Den jüngeren Sohn habe ich bei meiner Schwiegermutter gelassen, weil ich nicht imstande war, beide zu erhalten. Den älteren Sohn habe ich mitgenommen, aber seit 1985 habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm. 1985 habe ich das Haus meiner Schwiegermutter verlassen und fuhr mit meinem älteren Sohn nach Abchasien nach römisch 40 . Dort lebte ich dann in einer Siedlung römisch 40 . Ich lebte dort in einer privaten Wohnung. Ich habe dort Leute kennengelernt. Das waren meine Nachbarn. Sie haben mir geholfen. Ich begann Geld zu verdienen. Ich habe am Markt gearbeitet. Ich habe Zitrusfrüchte verkauft, Orangen, Zitronen, Mandarinen. Ich lebte dort im Rayon von römisch 40 12 oder 13 Jahre. Ich war in einer privaten Wohnung und stand per Telefon wieder mit meinem jüngeren Sohn in Kontakt. Der ältere Sohn war mit mir und ging dann weg. Er ist vor mir geflüchtet. Ich weiß nicht, wo er ist. .... BF: 1999 bin in mit meiner Schwiegertochter und der Enkelin, die 1999 geboren wurde, nach Deutschland gefahren. Dort habe ich meinen Sohn getroffen. In Deutschland habe ich ungefähr bis zum Jahr 2004 gelebt. Dort war ich in einer Wohnung und alle Armenier haben erfahren, dass meine Schwiegertochter Aserbaidschanerin ist. Mein Sohn ist dann gekommen und hat gesagt, dass wir von dort wegfahren müssen. 2004 bin ich dann mit meinem Sohn, meiner Enkelin und der Schwiegertochter nach Frankfurt gefahren. In Frankfurt habe ich meine Familie aus den Augen verloren und ich habe Bekannte getroffen, die mich mit dem Auto nach Minsk gebracht haben. Dann fuhr ich nach Moskau und von Moskau bin ich wieder nach XXXX gefahren. Dort habe ich dann bis zum Jahr 2007 gelebt. Ich habe eine Arbeit gefunden und ein Jahr lang gearbeitet. Dann habe ich leider einen Georgier getroffen, den ich auch geheiratet habe. Er hieß XXXX . Ich habe meinen Mann Anfang 2007 kennengelernt und wir haben dann zusammen einige Monate, vielleicht 10 Monate gelebt. 2007 habe ich Georgien verlasse. Ich bin vor ihm geflüchtet und ich fuhr nach Armenien. Ich hatte eine Freundin dort. In Armenien lebte ich ein Jahr.BF: 1999 bin in mit meiner Schwiegertochter und der Enkelin, die 1999 geboren wurde, nach Deutschland gefahren. Dort habe ich meinen Sohn getroffen. In Deutschland habe ich ungefähr bis zum Jahr 2004 gelebt. Dort war ich in einer Wohnung und alle Armenier haben erfahren, dass meine Schwiegertochter Aserbaidschanerin ist. Mein Sohn ist dann gekommen und hat gesagt, dass wir von dort wegfahren müssen. 2004 bin ich dann mit meinem Sohn, meiner Enkelin und der Schwiegertochter nach Frankfurt gefahren. In Frankfurt habe ich meine Familie aus den Augen verloren und ich habe Bekannte getroffen, die mich mit dem Auto nach Minsk gebracht haben. Dann fuhr ich nach Moskau und von Moskau bin ich wieder nach römisch 40 gefahren. Dort habe ich dann bis zum Jahr 2007 gelebt. Ich habe eine Arbeit gefunden und ein Jahr lang gearbeitet. Dann habe ich leider einen Georgier getroffen, den ich auch geheiratet habe. Er hieß römisch 40 . Ich habe meinen Mann Anfang 2007 kennengelernt und wir haben dann zusammen einige Monate, vielleicht 10 Monate gelebt. 2007 habe ich Georgien verlasse. Ich bin vor ihm geflüchtet und ich fuhr nach Armenien. Ich hatte eine Freundin dort. In Armenien lebte ich ein Jahr. ... VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. BF: Ich bin sehr dankbar, dass ich da sein darf, dass ich hier erhalten werde, dass ich hier Geld bekomme. VR: Sind Sie mit dem Strafrecht in Konflikt geraten? BF: Ja. VR: Wie oft und wann? BF: Am
- Juni findet eine Verhandlung wegen Diebstahl statt. VR: Vorher hatten Sie auch schon Probleme mit Strafbehörden? BF: Ja, ich habe vom Hofer Fleisch gestohlen. VR: Sprechen Sie Deutsch? BF: Nein, aber einiges verstehe ich, aber ich kann lesen und schreiben. VR: Haben Sie ein Deutschprüfungs-Zeugnis? BF: Ja, ich habe dort Lesen und Schreiben gelernt. Zum Akt genommen wird die Kopie eines Zeugnisses der Volkshochschule XXXX . Demnach hätte die BF die Prüfung über Deutsch als Fremdsprache auf Niveau A2 mit Erfolg bestanden.Zum Akt genommen wird die Kopie eines Zeugnisses der Volkshochschule römisch 40 . Demnach hätte die BF die Prüfung über Deutsch als Fremdsprache auf Niveau A2 mit Erfolg bestanden. VR: In welchem Kontakt stehen Sie mit Ihrem Sohn und dessen Familie? BF: Wir stehen in Kontakt. Wir leben nicht zusammen. Sie leben beim Prater und ich lebe in der Blindengasse im
- Bezirk. VR: Wie oft sehen Sie Ihren Sohn? BF: Drei bis vier Mal in der Woche, unterschiedlich. VR: Lebt Ihr Sohn mit Ihrer Schwiegertochter in gemeinsamen Haushalt? Ist die Ehe aufrecht? BF: Ja, seit
- Nachgefragt gebe ich an, dass meine Schwiegertochter und mein Sohn gegenwärtig einen gemeinsamen Haushalt führen. Meine Enkelin lernt sehr gut und meine Schwiegertochter arbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn im Gefängnis ist und noch ein Jahr und 7 Monate dort bleiben muss. Drei Monate hat er schon abgesessen. VR: Wovon leben Ihre Schwiegertochter und Ihre Enkeln? BF: Meine Schwiegertochter arbeitet legal als Putzfrau. VR: Gehen Sie einer legalen Tätigkeit nach? BF: Nein, ich arbeite nicht. Ich habe Probleme mit der Gesundheit. VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Ich habe einen Freund, aber ich lebe nicht mit ihm zusammen. Wir treffen uns. VR: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bekomme Geld von der Caritas. Eine Bestätigung über die Geldzahlungen der Caritas wird ebenfalls als Kopie zum Akt genommen. VR: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Schwiegertochter? BF: Nicht schlecht, ich meine, nicht sehr herzlich, aber wenn wir uns treffen, läuft das alles gut ab. Für meinen Sohn halt. VR: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Enkelkindern? BF: Ich liebe sie sehr. VR: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Enkelkindern? BF: Die ältere hat wenig Zeit und die kann ich nur am Wochenende sehen und die jüngere ist klein und kann mich nicht alleine besuchen. VR: übernehmen Sie Betreuungspflichten? BF: Sicher, als ich gesünder war, habe ich sie noch in den Kindergarten begleitet. VR: Übernehmen Sie jetzt noch Betreuungsaufgaben? BF: Sicher, sie kommen auch zu mir und ich gehe mit ihnen spazieren, auch zum Prater. VR: Wie oft ist das? BF: Am Samstag und Sonntag, an anderen Tagen geht das nicht, durchschnittlich sehen wir uns ein bis zwei Mal die Woche. VR: Können Sie sich vorstellen, dass Sie in absehbarer Zeit, eine Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen (vorausgesetzt, Sie haben einen Arbeitsgenehmigung)? BF: Ich werde mich bemühen, eine Arbeit für mich zu finden. VR: Welche Arbeit könnte das sein, angesichts Ihres Gesundheitszustandes? BF: Putzen könnte ich. Ich weiß nicht. Ich habe ja noch keine Dokumente. Deswegen habe ich keinen fixen Plan. I.
- Die gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 04.12.2008 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013, Zl. D13 404239-1/2009/8E hinsichtlich § 3, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl 38/2011 rechtskräftig abgewiesen. Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der bP nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Fluchtgründen nochmals Stellung zu nehmen, sondern wurde sie auch wie dargestellt ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.römisch eins.
- Die gegen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde vom 04.12.2008 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013, Zl. D13 404239-1/2009/8E hinsichtlich Paragraph 3,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 38 aus 2011, rechtskräftig abgewiesen. Dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der bP nicht nur die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den Fluchtgründen nochmals Stellung zu nehmen, sondern wurde sie auch wie dargestellt ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat Georgien keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung wurde auch unter Berücksichtigung der mit medizinischen Befunden belegten Erkrankungen nicht festgestellt.In der Entscheidung wurde festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat Georgien keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung wurde auch unter Berücksichtigung der mit medizinischen Befunden belegten Erkrankungen nicht festgestellt. Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen. Der Sohn der bP lebe zwar in Österreich, wobei ihm aber mit Entscheidung vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und die Ausweisung für zulässig erklärt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Lebensgefährtin des Sohnes und den in Österreich lebenden Enkelkindern könnte kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben angenommen werden.Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP in Österreich darstellen. Der Sohn der bP lebe zwar in Österreich, wobei ihm aber mit Entscheidung vom selben Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde und die Ausweisung für zulässig erklärt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Lebensgefährtin des Sohnes und den in Österreich lebenden Enkelkindern könnte kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben angenommen werden. Das gesamte Vorbringen der bP wurde wegen dessen Widersprüchlichkeit als Unglaubwürdig beurteilt. I.
- Am 21.01.2014 (Datum Formular Antragstellung), protokolliert von der belangten Behörde mit 19.02.2014 beantragte die bP die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Als Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit wurde Georgien angegeben.römisch eins.
- Am 21.01.2014 (Datum Formular Antragstellung), protokolliert von der belangten Behörde mit 19.02.2014 beantragte die bP die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Als Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit wurde Georgien angegeben. Begründend wurde festgehalten, dass sich die bP seit 10.03.2008 als Asylwerberin in Österreich aufgehalten habe. Der armenische Gatte der bP sei in Österreich aufenthaltberechtigt. Es wurde eine Einstellungszusage der XXXX GmbH vom 14.01.2014, eine Aufenthaltskarte von XXXX , XXXX (in der Folge auch K.) E-Cards der bP sowie von XXXX , Versicherungskarte des XXXX , eine Kopie einer Heiratsurkunde von XXXX und XXXX , XXXX betreffend der Eheschließung am XXXX 1975, ausgestellt am XXXX 2014 in Armenien samt Übersetzung - Name der Eheleute nach Heirat XXXX , ein ZMR Auszug und ein Zeugnis der VHS XXXX über die Absolvierung von Deutsch als Fremdsprache Niveau A2 vom 26.07.2012 vorgelegt.Begründend wurde festgehalten, dass sich die bP seit 10.03.2008 als Asylwerberin in Österreich aufgehalten habe. Der armenische Gatte der bP sei in Österreich aufenthaltberechtigt. Es wurde eine Einstellungszusage der römisch 40 GmbH vom 14.01.2014, eine Aufenthaltskarte von römisch 40 , römisch 40 (in der Folge auch K.) E-Cards der bP sowie von römisch 40 , Versicherungskarte des römisch 40 , eine Kopie einer Heiratsurkunde von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 betreffend der Eheschließung am römisch 40 1975, ausgestellt am römisch 40 2014 in Armenien samt Übersetzung - Name der Eheleute nach Heirat römisch 40 , ein ZMR Auszug und ein Zeugnis der VHS römisch 40 über die Absolvierung von Deutsch als Fremdsprache Niveau A2 vom 26.07.2012 vorgelegt. I.
- Mit Schreiben vom 09.10.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 09.10.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2015, Zl. W190 1404239-2/3E wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2015, Zl. W190 1404239-2/3E wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. I.
- Die belangte Behörde richtete nach Einholung diverser Auszüge betreffend der bP und ihrem behaupteten Ehegatten XXXX , StA. Armenien ein Schreiben an die bP. Sie wurde aufgefordert, im Schreiben aufgezählte Unterlagen vorzulegen. Festgehalten wurde, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückkehr der bP vorliege und die bP wohl mit ihrem Antrag eine gesetzliche Alternative zu den Bestimmungen des NAG zur Erteilung von Aufenthaltstiteln ausnützen wolle. Schon ihre Angaben im Rahmen des Asylverfahrens würden sich nicht mit der vorgelegten Heiratsurkunde decken und sei daher eine Ehe mit XXXX nicht nachgewiesen.römisch eins.
- Die belangte Behörde richtete nach Einholung diverser Auszüge betreffend der bP und ihrem behaupteten Ehegatten römisch 40 , StA. Armenien ein Schreiben an die bP. Sie wurde aufgefordert, im Schreiben aufgezählte Unterlagen vorzulegen. Festgehalten wurde, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückkehr der bP vorliege und die bP wohl mit ihrem Antrag eine gesetzliche Alternative zu den Bestimmungen des NAG zur Erteilung von Aufenthaltstiteln ausnützen wolle. Schon ihre Angaben im Rahmen des Asylverfahrens würden sich nicht mit der vorgelegten Heiratsurkunde decken und sei daher eine Ehe mit römisch 40 nicht nachgewiesen. I.
- Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurden unter Bezugnahme auf das Schreiben der Behörde vom 10.10.2014 diverse Unterlagen von der bP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt. Bekannt gegeben wurde, dass die bP armenische Staatsangehörige sei und ihr Gatte, K aufenthaltsberechtigt in Österreich (Rot Weiß Rot Karte) sei. Der Antrag werde mit der Integration der bP und ihrer familiären Bindung begründet. Es werde um Stattgabe des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 ersucht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.11.2014 wurden unter Bezugnahme auf das Schreiben der Behörde vom 10.10.2014 diverse Unterlagen von der bP über ihren rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt. Bekannt gegeben wurde, dass die bP armenische Staatsangehörige sei und ihr Gatte, K aufenthaltsberechtigt in Österreich (Rot Weiß Rot Karte) sei. Der Antrag werde mit der Integration der bP und ihrer familiären Bindung begründet. Es werde um Stattgabe des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, ersucht. Vorgelegt wurden: ? Reisepass, ausgestellt am XXXX 2007 in Armenien (Kopien von jeder Seite des Reisepasses) samt italienischem Schengen Visum, gültig vom XXXX bis XXXX - keine weiteren Eintragungen? Reisepass, ausgestellt am römisch 40 2007 in Armenien (Kopien von jeder Seite des Reisepasses) samt italienischem Schengen Visum, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 - keine weiteren Eintragungen ? A2 Deutschzeugnis ? Lohn und Gehaltszettel von K (von April bis September) mit aktuellem Grundgehalt von 1304,14€ (Eintritt in die Firma mit 25.04.2014, Bezug von Kombilohn; Einkommensnachweise Netto EUR 142,17 €; 1006,88 €; 1071,43 €; 1089,49 € ; 1107,37 €; 1089,49 €) ? Versicherungsdatenauszug des K ? Heiratsurkunde mit Übersetzung ? Mietvertrag von K, Wohnung mit 29,73 m² - Miete 320 € ? Untermietvertrag der bP für die Wohnung von K vom 20.11.2013 ? Meldezettel K und bP (gemeinsame Meldeadresse seit 12.11.2013) ? Mietzahlungsbelege ? Strom und Gas Zahlungsbestätigungen (monatlich Gas 48 €, Strom 41 €) ? KSV 1870 Auszüge (Keine Eintragungen hinsichtlich K und bP) ? Bestätigung der Caritas über Krankenversicherung sowie Verpflegungsgeld und Mietzuschuss iHv 320 € im Rahmen der Grundversorgung für die bP als "Einzelperson" I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Identität der bP nicht festgestellt werden könnte. Aus der Aktenlage ginge eine zivilrechtlich gültige Ehe mit K nicht hervor. Die bP verfüge über keine ortsüblich große Wohnung, keinen Krankenversicherungsschutz und könnte ihr Aufenthalt in Zukunft zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt führe bereits derzeit zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft und sei sie mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Sie halte sich lediglich gemäß eigenen Angaben - und nicht nachweislich - seit der Asylantragstellung in Österreich auf, seit 01.01.2014 sei ihr Aufenthalt rechtswidrig.römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Identität der bP nicht festgestellt werden könnte. Aus der Aktenlage ginge eine zivilrechtlich gültige Ehe mit K nicht hervor. Die bP verfüge über keine ortsüblich große Wohnung, keinen Krankenversicherungsschutz und könnte ihr Aufenthalt in Zukunft zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt führe bereits derzeit zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft und sei sie mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden. Sie halte sich lediglich gemäß eigenen Angaben - und nicht nachweislich - seit der Asylantragstellung in Österreich auf, seit 01.01.2014 sei ihr Aufenthalt rechtswidrig. I.
- Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.
- Dieser Bescheid wurde ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Antrag der bP gemäß § 56 AsylG zu Unrecht abgewiesen worden wäre. Eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Gatten der bP wurde beantragt und wurde eine Kopie der Verlängerung des Reisepasses der bP bis 11.11.2016 vorgelegt. Im Wesentlichen stützte sich die bP nach wie vor auf ihre Integration sowie insbesondere die familiären Bindungen in Österreich, welche nunmehr insbesondere zum "Ehegatten" K bestünden, mit welchem sie nunmehr auch zusammen lebe.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Antrag der bP gemäß Paragraph 56, AsylG zu Unrecht abgewiesen worden wäre. Eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Gatten der bP wurde beantragt und wurde eine Kopie der Verlängerung des Reisepasses der bP bis 11.11.2016 vorgelegt. Im Wesentlichen stützte sich die bP nach wie vor auf ihre Integration sowie insbesondere die familiären Bindungen in Österreich, welche nunmehr insbesondere zum "Ehegatten" K bestünden, mit welchem sie nunmehr auch zusammen lebe. I.
- Mit Fax vom 24.06.2015 wurden nochmals die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde des Sohnes der bP samt Übersetzungen vorgelegt.römisch eins.
- Mit Fax vom 24.06.2015 wurden nochmals die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde des Sohnes der bP samt Übersetzungen vorgelegt. I.
- Hinsichtlich des behaupteten Ehegatten der bP, des K wurde erhoben:römisch eins.
- Hinsichtlich des behaupteten Ehegatten der bP, des K wurde erhoben: K bzw. XXXX stellte am 3.10.2002 einen Asylantrag in Österreich und erhielt mit 8.9.2007 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er brachte im Verfahren ua. vor, dass er in Armenien einen Mann getötet hätte. Deswegen würden Ihn die Angehörigen des Ermordeten verfolgen. Dieses Vorbringen wurde vom BAA und in weiterer Folge vom UBAS der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und führte schließlich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.K bzw. römisch 40 stellte am 3.10.2002 einen Asylantrag in Österreich und erhielt mit 8.9.2007 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er brachte im Verfahren ua. vor, dass er in Armenien einen Mann getötet hätte. Deswegen würden Ihn die Angehörigen des Ermordeten verfolgen. Dieses Vorbringen wurde vom BAA und in weiterer Folge vom UBAS der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und führte schließlich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde stattgegeben und wurde aufgrund der Umstände in diesem konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten des Ehegatten der bP getroffen. Dieser Entscheidung gingen Erhebungen in Armenien voraus. Mit Schreiben vom 21.5.2009 teilte der Sachverständige mit, dass vor Ort die Identität des Ehegatten der bP, sowie von dessen beiden Söhnen verifiziert werden konnte. Die Identität der Mutter und ehemaligen Gattin aserischer Herkunft (bP) wurde vom Sachverständigen nicht bestätigt. Ebenso berichtete der Sachverständige, dass der von K beschriebene Mord nicht stattfand. Gegen ihn war in Armenien kein Strafverfahren anhängig und es wurde auch nicht nach ihm gefahndet, er ist in Armenien jedoch wegen eines begangenen Diebstahles aus dem Jahre 1983 vorbestraft.Der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde stattgegeben und wurde aufgrund der Umstände in diesem konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall eine Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Gunsten des Ehegatten der bP getroffen. Dieser Entscheidung gingen Erhebungen in Armenien voraus. Mit Schreiben vom 21.5.2009 teilte der Sachverständige mit, dass vor Ort die Identität des Ehegatten der bP, sowie von dessen beiden Söhnen verifiziert werden konnte. Die Identität der Mutter und ehemaligen Gattin aserischer Herkunft (bP) wurde vom Sachverständigen nicht bestätigt. Ebenso berichtete der Sachverständige, dass der von K beschriebene Mord nicht stattfand. Gegen ihn war in Armenien kein Strafverfahren anhängig und es wurde auch nicht nach ihm gefahndet, er ist in Armenien jedoch wegen eines begangenen Diebstahles aus dem Jahre 1983 vorbestraft. K führte vor dem Asylgerichtshof in der öffentlich mündlichen Verhandlung aus: VR.: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich. BF: Ich habe keine Familienangehörigen auch keine Verwandte hier in Österreich, weil ich geschieden bin. In Österreich habe ich eine Zeit lang gearbeitet. Ich habe zwei österreichische Freunde, diese sind ungefähr so alt wie ich. Der eine besitzt eine Firma der andere ist Angestellter. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis. Ich bekomme zur Zeit Arbeitslosengeld und Sozialhilfe. Am 11.04.2006 heiratete K XXXX , ebenfalls Asylwerberin. Die Ehe wurde per 08.10.2007 geschieden.Am 11.04.2006 heiratete K römisch 40 , ebenfalls Asylwerberin. Die Ehe wurde per 08.10.2007 geschieden. I.
- Weitere Recherchen ergaben, dass K zwecks Eheschließung in Österreich eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, in welcher festgehalten ist, dass K am XXXX 1974 eine Ehe in Armenien eingegangen sei, welche inzwischen geschieden wäre.römisch eins.
- Weitere Recherchen ergaben, dass K zwecks Eheschließung in Österreich eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat, in welcher festgehalten ist, dass K am römisch 40 1974 eine Ehe in Armenien eingegangen sei, welche inzwischen geschieden wäre. I.
- Über Nachfrage teilte die VHS XXXX mit, dass sie keine Integrationsprüfungen abnehmen könnten und die Abschlussprüfungen "angelehnt" an eine zertifizierte Prüfung durchgeführt werden.römisch eins.
- Über Nachfrage teilte die VHS römisch 40 mit, dass sie keine Integrationsprüfungen abnehmen könnten und die Abschlussprüfungen "angelehnt" an eine zertifizierte Prüfung durchgeführt werden. I.
- Für den 19.10.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
- Für den 19.10.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurde die bP -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Armenierin. Die beschwerdeführende Partei ist eine 59-jährige Frau, deren Asylantrag aus dem Jahr 2008 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.12.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. In Österreich lebt ein Sohn der bP. XXXX lebt seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 in Österreich. Die bP hat diesen im Jahr 1974 in Armenien geheiratet.römisch 40 lebt seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 in Österreich. Die bP hat diesen im Jahr 1974 in Armenien geheiratet. Von 11.08.2008 bis 08.09.2008, von 01.10.2011 bis 16.10.2012 sowie von 25.11.2013 bis 31.03.2014 (geringfügige Beschäftigung) und von 25.04.2014 - 10.11.2014 ( XXXX ) ging K einer Beschäftigung nach. Seit 10.02.2015 ist er wieder als Arbeiter über XXXX gemeldet und bezieht Kombilohn (Einkommensnachweise Netto EUR 142,17 €; 1006,88 €; 1071,43 €; 1089,49 € ; 1107,37 €; 1089,49 €). Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung, Rot Weiß Rot Karte plus, gültig von 22.08.2013 - 22.08.2016.Von 11.08.2008 bis 08.09.2008, von 01.10.2011 bis 16.10.2012 sowie von 25.11.2013 bis 31.03.2014 (geringfügige Beschäftigung) und von 25.04.2014 - 10.11.2014 ( römisch 40 ) ging K einer Beschäftigung nach. Seit 10.02.2015 ist er wieder als Arbeiter über römisch 40 gemeldet und bezieht Kombilohn (Einkommensnachweise Netto EUR 142,17 €; 1006,88 €; 1071,43 €; 1089,49 € ; 1107,37 €; 1089,49 €). Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung, Rot Weiß Rot Karte plus, gültig von 22.08.2013 - 22.08.
- Seit 12.11.2013 lebt die bP an einer Meldeadresse gemeinsam mit dem K, an welcher sich dieser bereits seit 2007 aufhielt. Die bP lebt von der Grundversorgung. Eine Krankenversicherung besteht über die Grundversorgung. Sie ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Es liegt eine "Beschäftigungsvoranmeldung Vorvertrag" der bP als Reinigungskraft für 40h vom 14.01.2014 der Firma Bakuns Bau & Immobilien vor. Die bP hat die Deutschprüfung A2 bei der VHS XXXX abgelegtes handelt sich dabei nicht um eine zertifizierte Prüfungsabnahme im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse.Die bP hat die Deutschprüfung A2 bei der VHS römisch 40 abgelegtes handelt sich dabei nicht um eine zertifizierte Prüfungsabnahme im Rahmen der Integrationsvereinbarung. Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Die bP ist vorbestraft. Sie wurde am XXXX 2012 mit Urteil des XXXX zu einer Geldstrafe von 40 TS wegen § 127 iVm §15 StGB verurteilt. Mit Urteil des BG XXXX wurde die bP gemäß § 141 iVm 15 StGB zu einer Geldstrafe von 30 TS verurteilt.Die bP ist vorbestraft. Sie wurde am römisch 40 2012 mit Urteil des römisch 40 zu einer Geldstrafe von 40 TS wegen Paragraph 127, in Verbindung mit §15 StGB verurteilt. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde die bP gemäß Paragraph 141, in Verbindung mit 15 StGB zu einer Geldstrafe von 30 TS verurteilt. Die bP ist in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied. Es konnten keine Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen festgestellt werden, da die bP insbesondere nicht nachgewiesen hat, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt sowie Einsicht in die Asylakten Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Das BFA hat ein grundsätzlich mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. In der Beschwerde wurde dem relevanten Sachverhalt und den diesbezüglichen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.2.
- Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid, dass die Ehe zwischen der bP und K äußerst unwahrscheinlich erscheine, ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP immer wieder als unglaubwürdig erwies. Nicht nur ihr Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit ihrem im Jahr 2008 eingebrachten Asylantrag wurde als zur Gänze unglaubwürdig beurteilt. Auch hat sie erst im nunmehrigen Verfahren plötzlich ihren bereits im Jahr 2007 ausgestellten armenischen Reisepass vorgelegt, während sie im Asylverfahren immer wieder behauptete, keinen Pass gehabt zu haben bzw. eine georgische Geburtsurkunde vorgelegt hat. Die bP hat mehrfach über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht, verschiedenste Namen angegeben sowie durchgängig im Asylverfahren behauptet, ihr erster Ehegatte wäre bereits verstorben und vor ihrem zweiten Ehegatten hätte sie fliehen müssen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Zweifel an dem nunmehrigen plötzlichen in Erscheinung tretenden ersten Ehegatten durchaus berechtigt. Auch erscheint es dem erkennenden Gericht tatsächlich so, dass die bP jetzt aus Opportunitätserwägungen situationselastisch ohne weitere Erklärungen ihre armenische Staatsangehörigkeit offen legt und als weiteren Versuch, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, nunmehr ihren "alten" Ehegatten heranzieht. Dieser lebt seit Jahren in Österreich und hat die bP noch in der Verhandlung vor dem Asylgericht am 11.06.2013 angegeben, dass sie "einen Freund" habe, mit dem sie nicht zusammen lebe, den sie aber treffe. Kaum ein halbes Jahr später meldete sie sich dann bei K. an und lebt seither bei ihm. Dennoch hat die bP nunmehr einen Reisepass, lautend auf XXXX , armenische Staatsangehörige vorgelegt und ist daher nunmehr von einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP auszugehen. Dieser Name scheint auch auf der vorgelegten Heiratsurkunde auf, sodass im gegenständlichen Verfahren letztlich davon ausgegangen wird, dass die bP die im Reisepass dokumentierte Identität aufweist, auch wenn die Dokumente noch keiner Überprüfung zugeführt wurden.Vor diesem Hintergrund erscheinen Zweifel an dem nunmehrigen plötzlichen in Erscheinung tretenden ersten Ehegatten durchaus berechtigt. Auch erscheint es dem erkennenden Gericht tatsächlich so, dass die bP jetzt aus Opportunitätserwägungen situationselastisch ohne weitere Erklärungen ihre armenische Staatsangehörigkeit offen legt und als weiteren Versuch, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, nunmehr ihren "alten" Ehegatten heranzieht. Dieser lebt seit Jahren in Österreich und hat die bP noch in der Verhandlung vor dem Asylgericht am 11.06.2013 angegeben, dass sie "einen Freund" habe, mit dem sie nicht zusammen lebe, den sie aber treffe. Kaum ein halbes Jahr später meldete sie sich dann bei K. an und lebt seither bei ihm. Dennoch hat die bP nunmehr einen Reisepass, lautend auf römisch 40 , armenische Staatsangehörige vorgelegt und ist daher nunmehr von einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP auszugehen. Dieser Name scheint auch auf der vorgelegten Heiratsurkunde auf, sodass im gegenständlichen Verfahren letztlich davon ausgegangen wird, dass die bP die im Reisepass dokumentierte Identität aufweist, auch wenn die Dokumente noch keiner Überprüfung zugeführt wurden. Selbst wenn die bP einmal behauptete, in Georgien selbst nochmals geheiratet zu haben (später nur Zusammen gelebt) bzw. K in Österreich tatsächlich eine Ehe geschlossen hat, welche zwischenzeitlich geschieden wurde, so gibt es aber keine Anhaltspunkte, dass die bP nicht dennoch mit K aktuell verheiratet ist. Die späteren Ehen stellen allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die bP gibt an, mit dem zweiten "Mann" nicht verheiratet gewesen zu sein. K führte in der mündlichen Verhandlung aus, geschieden zu sein. Dies bestätigen auch die getätigten Ermittlungen bei der Standesamtsbehörde. Die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde wurde nicht bezweifelt und bestätigte das Standesamt des Bezirkes XXXX am XXXX 2014 die Eheschließung im Jahr 1975 sowie deren Eintragung ins standesamtliche Register. Im Falle der Scheidung wäre wohl 2014 dies nicht bestätigt worden, wobei letztlich diese Frage nicht abschließend ermittelt werden muss, da selbst bei Annahme der Ehe und damit verbundenen Unterhaltspflicht des K für die bP kein ausreichender Verdienst des K vorliegt. Dies auch bei Annahme des unbelegt gebliebenen angeblich vom K pro Monat verdienten Betrages vom 1270 Eur Netto (wobei die bP 1270 Eur behauptete) und Versorgungsleistungen der "Caritas" für die bP iHv 320 Eur (vgl. rechtliche Beurteilung unten).Selbst wenn die bP einmal behauptete, in Georgien selbst nochmals geheiratet zu haben (später nur Zusammen gelebt) bzw. K in Österreich tatsächlich eine Ehe geschlossen hat, welche zwischenzeitlich geschieden wurde, so gibt es aber keine Anhaltspunkte, dass die bP nicht dennoch mit K aktuell verheiratet ist. Die späteren Ehen stellen allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Die bP gibt an, mit dem zweiten "Mann" nicht verheiratet gewesen zu sein. K führte in der mündlichen Verhandlung aus, geschieden zu sein. Dies bestätigen auch die getätigten Ermittlungen bei der Standesamtsbehörde. Die Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde wurde nicht bezweifelt und bestätigte das Standesamt des Bezirkes römisch 40 am römisch 40 2014 die Eheschließung im Jahr 1975 sowie deren Eintragung ins standesamtliche Register. Im Falle der Scheidung wäre wohl 2014 dies nicht bestätigt worden, wobei letztlich diese Frage nicht abschließend ermittelt werden muss, da selbst bei Annahme der Ehe und damit verbundenen Unterhaltspflicht des K für die bP kein ausreichender Verdienst des K vorliegt. Dies auch bei Annahme des unbelegt gebliebenen angeblich vom K pro Monat verdienten Betrages vom 1270 Eur Netto (wobei die bP 1270 Eur behauptete) und Versorgungsleistungen der "Caritas" für die bP iHv 320 Eur vergleiche rechtliche Beurteilung unten). Am Rande sei an dieser Stelle angemerkt, dass die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung ausgesprochen hat und dies damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Eine solche Rückkehrentscheidung wird jedenfalls vor Abschiebung neuerlich im Hinblick auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit Armenien (Reisepass und persönliche Aussage der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015) auszusprechen sein. Unumstritten liegt auch lediglich ein Antrag nach § 56 AsylG vor, was schon das Ausfüllen des Formblattes sowie die Eingaben im Zusammenhang mit den Aufträgen der Behörde im Hinblick auf § 56 AsylG belegen.Unumstritten liegt auch lediglich ein Antrag nach Paragraph 56, AsylG vor, was schon das Ausfüllen des Formblattes sowie die Eingaben im Zusammenhang mit den Aufträgen der Behörde im Hinblick auf Paragraph 56, AsylG belegen. 2.2.
- Aus den vorgelegten Kopien aller Seiten des Reisepasses geht auch hervor, dass die bP 2008 mittels Visums eingereist ist und finden sich aber keine weiteren Stempel darin, welche Hinweise auf Reisebewegungen der bP geben würden. Zusätzlich ist die bP an verschiedenen Adressen in Österreich auch durchgängig seit der Einreise gemeldet. Auch wenn die generelle, persönliche Glaubwürdigkeit der bP nicht gegeben ist, so kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht wie von der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass die bP seit ihrer Einreise in Österreich das Land zwischenzeitlich verlassen hätte. Vielmehr muss - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt wird - davon ausgegangen werden, dass die bP zumindest die in § 56 AsylG normierten Aufenthaltszeiten erfüllt.2.2.
- Aus den vorgelegten Kopien aller Seiten des Reisepasses geht auch hervor, dass die bP 2008 mittels Visums eingereist ist und finden sich aber keine weiteren Stempel darin, welche Hinweise auf Reisebewegungen der bP geben würden. Zusätzlich ist die bP an verschiedenen Adressen in Österreich auch durchgängig seit der Einreise gemeldet. Auch wenn die generelle, persönliche Glaubwürdigkeit der bP nicht gegeben ist, so kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht wie von der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass die bP seit ihrer Einreise in Österreich das Land zwischenzeitlich verlassen hätte. Vielmehr muss - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt wird - davon ausgegangen werden, dass die bP zumindest die in Paragraph 56, AsylG normierten Aufenthaltszeiten erfüllt. 2.2.
- Modul Integrationsvereinbarung Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass die bP "selbstverständlich" über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft - bei ihrem Gatten - habe, sie mitversichert sei und die Versorgung durch den Gatten und Mittel der Grundversorgung Wien gewährt werden, wird ebenfalls auf die näheren Ausführungen unten verwiesen. Festzustellen ist hierzu vorweg, dass die bP die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, da sie keine zertifizierte Prüfung abgelegt hat. Diese Feststellung ist aufgrund der Angaben der VHS XXXX zu treffen und ist die bP dem auch über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.Festzustellen ist hierzu vorweg, dass die bP die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, da sie keine zertifizierte Prüfung abgelegt hat. Diese Feststellung ist aufgrund der Angaben der VHS römisch 40 zu treffen und ist die bP dem auch über Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Wenn die bP in der Beschwerde angibt, dass es ihr nicht zuzurechnen sei, dass abgelehnte Asylwerber defacto keine Arbeitsbewilligung erhielten sondern stattdessen in Grundversorgung unbeschäftigt versorgt werden und sie - hätte sie früher einen Aufenthaltstitel erhalten - schon in Arbeit wäre, ist festzuhalten: Die bP hat schon im Asylverfahren kaum Engagement gezeigt, sich um Arbeit zu bemühen. Vielmehr behauptete sie auch, aus Krankheitsgründen nicht wirklich arbeiten zu können. In der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 behauptete die bP dann über Befragung zur vorgelegten Einstellungszusage, dass sie eine andere Arbeit gefunden habe, mangels Arbeitserlaubnis aber nicht eingestellt worden sei. Beim AMS habe sie nie um eine Arbeitsbewilligung angesucht. Die Firma, hinsichtlich der die Einstellungszusage vorliege, kenne sie nicht. Ihr Mann kenne diese und konnte letztlich weder die bP selbst noch K Details zu dieser angeblichen Einstellungszusage bzw. der dahinter stehenden Firma benennen. Insgesamt waren auch die Angaben des K nicht fundiert, so konnte er keine Mitarbeiteranzahl oder das genaue Tätigkeitsfeld angeben. Er konnte lediglich angeben, dass die bP dort bei entsprechender Berechtigung arbeiten könnte. Über Vorhalt, dass er mit seiner Gattin zu dieser Firma und nicht zum AMS gegangen sei, führte K aus, dass mit ihrer Asylkarte die bP nicht zum AMS dürfe. Dass die bP tatsächlich Aussicht auf diese Arbeit aufgrund dieser Einstellungszusage aus dem Jahr 2014 hätte, kann damit nicht angenommen werden, sondern handelt es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben. Zur behaupteten anderen Arbeit bzw. Arbeit als Konditorin wurden von der bP keine Unterlagen vorgelegt und wurde die Firma auch nicht konkret benannt. K behauptete, dort jederzeit eine Einstellungszusage erlangen zu können, eine Frau, deren Namen er nicht kenne sei Ansprechperson. Wenn die bP "Torten backen" könnte, sei die Einstellungszusage der anderen Firma nicht mehr maßgeblich. Auch an den Ausführungen in diesem Zusammenhang erhellt sich, dass keine konkreten Jobaussichten und damit ein konkret erwirtschaftbares Einkommen der bP im Falle einer Aufenthaltsberechtigung nicht angenommen werden kann. Insgesamt konnte die bP in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe nicht geltend machen. Sie gab befragt zu den Gründen für die Antragstellung nach § 56 AsylG an, dass der Sohn eine aserbaidschanische Staatsangehörige geheiratet habe und der Mann politische Probleme gehabt habe. Über konkretere Nachfrage konnte sie nur die Aufenthaltsdauer von 7 Jahren ins Treffen führen, welche lediglich auf einer rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung, geprägt von unrichtigen Angaben (vgl. Verfahrensgang) beruht. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.06.2013 hält sich die bP rechtswidrig in Österreich auf und gab erst im Zuge des nunmehrigen Verfahrens nach Aufforderung zur Stellungnahme ihre wahre Identität, Staatsangehörigkeit und das Vorhandensein eines armenischen Reisepasses bekannt.Insgesamt konnte die bP in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe nicht geltend machen. Sie gab befragt zu den Gründen für die Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG an, dass der Sohn eine aserbaidschanische Staatsangehörige geheiratet habe und der Mann politische Probleme gehabt habe. Über konkretere Nachfrage konnte sie nur die Aufenthaltsdauer von 7 Jahren ins Treffen führen, welche lediglich auf einer rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung, geprägt von unrichtigen Angaben vergleiche Verfahrensgang) beruht. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.06.2013 hält sich die bP rechtswidrig in Österreich auf und gab erst im Zuge des nunmehrigen Verfahrens nach Aufforderung zur Stellungnahme ihre wahre Identität, Staatsangehörigkeit und das Vorhandensein eines armenischen Reisepasses bekannt. Auch wenn ihr Ehegatte sowie ein Sohn in Österreich leben, lebt ein weiterer Sohn in Armenien. Die bP hat sich zwar diesbezüglich in Widersprüche verwickelt, indem sie einmal meinte, dieser Sohn sei in Armenien in Gefahr und dann meinte, in Armenien keine Verwandten zu haben. Letztlich kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die bP noch Verwandte und ein soziales Umfeld in Armenien hat, da sie dort sozialisiert wurde und sich jahrelang dort aufhielt. Mit dem Ehegatten lebt sie seit zweieinhalb Jahren wieder zusammen, zuvor war dieser alleine ohne die bP nach Österreich gelangt und heiratete zwischenzeitlich sogar eine andere Frau. Widersprüchlich behauptete die bP auch wie angeführt vor dem Asylgerichtshof 2013, dass sie sich mit "einem Mann" treffe, während sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung behauptete, zwar erst seit Ende 2013 mit ihrem Mann zusammen zu leben, jedoch bereits Juni oder Juli 2012 mit ihm zusammen gekommen zu sein. Mit dem Sohn und dessen Familie lebt die bP in keinem gemeinsamen Haushalt und geht das Familienleben mit diesem über normale Kontakte und Besuche am Wochenende nicht hinaus. Ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Auch die Deutschkenntnisse der bP entpuppten sich in der mündlichen Verhandlung als lediglich rudimentär, da sie eine einfache Frage nicht sinnentsprechend beantworten konnte. Konkret nachgefragt zu etwaigen österreichischen Freunden stellte sich heraus, dass sie den Nachnamen der einzigen österreichischen Freundin nicht kennt und diese armenische Wurzeln aufweist. Ansonsten hat sie nur eine russische Freundin und spricht mit einem Nachbarn. Zusätzlich wurde die bP straffällig. Wie von K in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt bleibt damit letztlich der Wunsch der bP, hier mit ihrer Familie zusammen zu leben. Dies alleine kann aber nicht zur Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles führen, vor allem im Hinblick auf die zahlreichen gegen einen weiteren Aufenthalt der sprechenden Umstände und das mangelhafte Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen, auch im Hinblick auf integrative Aspekte von § 56 Abs. 3 Asyl. Wie noch zu erörtern ist, kommt es bei den Kriterien des § 56 AsylG gerade auf die integrativen Merkmale und weniger auf familiäre Aspekte an.Auch die Deutschkenntnisse der bP entpuppten sich in der mündlichen Verhandlung als lediglich rudimentär, da sie eine einfache Frage nicht sinnentsprechend beantworten konnte. Konkret nachgefragt zu etwaigen österreichischen Freunden stellte sich heraus, dass sie den Nachnamen der einzigen österreichischen Freundin nicht kennt und diese armenische Wurzeln aufweist. Ansonsten hat sie nur eine russische Freundin und spricht mit einem Nachbarn. Zusätzlich wurde die bP straffällig. Wie von K in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt bleibt damit letztlich der Wunsch der bP, hier mit ihrer Familie zusammen zu leben. Dies alleine kann aber nicht zur Annahme eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles führen, vor allem im Hinblick auf die zahlreichen gegen einen weiteren Aufenthalt der sprechenden Umstände und das mangelhafte Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen, auch im Hinblick auf integrative Aspekte von Paragraph 56, Absatz 3, Asyl. Wie noch zu erörtern ist, kommt es bei den Kriterien des Paragraph 56, AsylG gerade auf die integrativen Merkmale und weniger auf familiäre Aspekte an.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.
- Einschlägige materiell-rechtliche Bestimmungen In § 56 AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"):In Paragraph 56, AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"): "§ 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
- Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben." Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte Paragraph 60, AsylG lautet: "§ 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." § 11 Abs. 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet: ...
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn ---------- 1.-der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.-der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.-der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.-der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. ...
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 Allgemeines SozialversicherungsgesetzParagraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 ---------- a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben--1 307,89 €, bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen--872,31 €, b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259--872,31 €,b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 -, -, 872,,31 €, c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)-bis zur Vollendung des
- Lebensjahres--320,84 €, falls-beide Elternteile verstorben sind--481,75 €, bb)-nach Vollendung des
- Lebensjahres--570,14 €, falls-beide Elternteile verstorben sind--872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben. § 292. Allgemeines SozialversicherungsgesetzParagraph 292, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ...
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 278,72 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen...
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 278,72 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen ... § 14 NAGParagraph 14, NAG Integrationsvereinbarung § 14.
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14,
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen: ---------- 1.-das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung; 2.-das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. § 14a NAGParagraph 14 a, NAG Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a.
(1)...Paragraph 14 a,
(1)...
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige ---------- 1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, 2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1. ...
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. § 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgFParagraph 7, IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF "Deutsch-Integrationskurs (Modul 1) § 7.
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.Paragraph 7,
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. ... § 9 IV-VParagraph 9, IV-V Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse § 9.
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9,
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht. 3.
- Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach § 56 AsylG3.
- Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach Paragraph 56, AsylG 3.3.
- Während im Falle eines Antrags gemäß § 55 AsylG von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd § 55 AsylG dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.3.3.
- Während im Falle eines Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des Paragraph 9, BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd Paragraph 55, AsylG dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd Paragraph 56, Absatz 3,) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten. Dem
- Abschnitt des
- Hauptstücks des AsylG idgF ist - wie schon oben hingewiesen wurde - insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der § 55 AsylG ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.Dem
- Abschnitt des
- Hauptstücks des AsylG idgF ist - wie schon oben hingewiesen wurde - insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der Paragraph 55, AsylG ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK abstellt, während der Paragraph 56, AsylG auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist. 3.3.
- In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):3.3.
- In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen vergleiche 1803 der Beilagen römisch 24 . GP; ErläutRV zu BGBl römisch eins 2012/87): "Zu § 55 AsylG:"Zu Paragraph 55, AsylG: In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.In Paragraph 55, soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG entspricht. Zu § 56 AsylG:Zu Paragraph 56, AsylG: In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.In Paragraph 56, soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 10 und 43 Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in Paragraph 75, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ebenfalls nicht mehr erforderlich. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. ... Zu § 60:Zu Paragraph 60 : Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.Der neue Absatz eins, normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in Paragraph 11, Absatz eins, NAG in der FassungBGBl. römisch eins Nr. 38 aus 2011, bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben. Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.Gemäß Absatz 2, darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des Paragraph 11, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- "Mit Absatz 3, wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Absatz 3, entspricht den Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. " 3.3.
- Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet.3.3.
- Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen Paragraphen 55 und 56 AsylG ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des Paragraph 55, AsylG Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Artikel 8, EMRK geltend machen können, während im Falle des Paragraph 56, AsylG vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem Paragraph 60, AsylG unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach Paragraph 56, AsylG die weitergehenden Kriterien des Paragraph 60, Absatz 2, gegenüber jenen im Absatz eins,, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK ableitet. Zur weiteren Verdeutlichung ein Blick auf die oben erwähnten Vorgängerbestimmungen des § 56 AsylG aus dem NAG:Zur weiteren Verdeutlichung ein Blick auf die oben erwähnten Vorgängerbestimmungen des Paragraph 56, AsylG aus dem NAG: Der § 41a Abs. 10 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") lautete:Der Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus") lautete: "Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins