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{'item': 'W104 2116017-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 69§ 19Art. 131Art. 130§ 6§ 1§ 17

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW104 2116017-1 SpruchW104 2116017-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumga

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ XXXX, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.917,35 gewährt.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ römisch 40 , wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.917,35 gewährt. Am 18.9.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer auftreibt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 die Futterfläche statt der beantragten 277,9 nur 153 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,99 ha bedeutet.Am 18.9.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer auftreibt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 die Futterfläche statt der beantragten 277,9 nur 153 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,99 ha bedeutet. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid von der AMA aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.803,62 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ römisch 40 , wurde dieser Bescheid von der AMA aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.803,62 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben vom 23.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens

§ 69Abs.

2 AVG. Am 15.10.2013 habe der Einschreiter telefonisch von der Gattin des Almbewirtschafters erfahren, dass eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am 18.9.2013 stattgefunden habe. Es wäre damit die Dritte Vor-Ort-Kontrolle, die wiederum zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Im rechtskräftigen Abänderungsbescheid vom 28.3. 2013 sei eine Differenzfläche von 6,74 ha festgestellt worden. Dies sei auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 geschehen, die ein Gesamtausmaß von 116,85 ha Almfutterfläche festgestellt habe und daher anteilig für den Einschreiter 9,79 ha Almfutterfläche. Berücksichtige man die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle 2013 und die anteilige Zuordnung der Almfutterfläche, so würde sich statt bisher 9,79 ha anteilige Almfutterfläche 11,07 ha ergeben und damit ein positiver Mehrwert zu Gunsten des Einschreiters. Die Differenzfläche würde sich von 6,74 ha auf 5,46 ha reduzieren. Es ergebe sich damit keine Abweichung von mehr als 20 %, sondern nur mehr eine Abweichung von weniger als 20 %. Der Einschreiter halte auch fest, dass die Fläche der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in der Höhe von 132,11 ha zu gering sei und tatsächlich 239,66 ha herauskommen hätten müssen. Um jedoch keinen Rechtsnachteil zu erleiden und insbesondere auch im Hinblick auf die kurze subjektive Wiederaufnahmefrist, bringe der Einschreiter wie ausgeführt vor. Statt den bisher zugesprochenen € 4803,62 und der Rückforderung von € 1113,73 habe daher nunmehr die Behörde dem Einschreiter für EBP 2007 eine Gesamtsumme von € 5279,08 zuzusprechen und ihn daher ergänzend einen Betrag von € 475,46 auszuzahlen. Es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder i.V.m. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Weiters wird in diesem Schreiben auch eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gestellt.Mit Schreiben vom 23.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens

Paragraph 69, Absatz 2, AVG. Am 15.10.2013 habe der Einschreiter telefonisch von der Gattin des Almbewirtschafters erfahren, dass eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am 18.9.2013 stattgefunden habe. Es wäre damit die Dritte Vor-Ort-Kontrolle, die wiederum zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Im rechtskräftigen Abänderungsbescheid vom 28.3. 2013 sei eine Differenzfläche von 6,74 ha festgestellt worden. Dies sei auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 geschehen, die ein Gesamtausmaß von 116,85 ha Almfutterfläche festgestellt habe und daher anteilig für den Einschreiter 9,79 ha Almfutterfläche. Berücksichtige man die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle 2013 und die anteilige Zuordnung der Almfutterfläche, so würde sich statt bisher 9,79 ha anteilige Almfutterfläche 11,07 ha ergeben und damit ein positiver Mehrwert zu Gunsten des Einschreiters. Die Differenzfläche würde sich von 6,74 ha auf 5,46 ha reduzieren. Es ergebe sich damit keine Abweichung von mehr als 20 %, sondern nur mehr eine Abweichung von weniger als 20 %. Der Einschreiter halte auch fest, dass die Fläche der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in der Höhe von 132,11 ha zu gering sei und tatsächlich 239,66 ha herauskommen hätten müssen. Um jedoch keinen Rechtsnachteil zu erleiden und insbesondere auch im Hinblick auf die kurze subjektive Wiederaufnahmefrist, bringe der Einschreiter wie ausgeführt vor. Statt den bisher zugesprochenen € 4803,62 und der Rückforderung von € 1113,73 habe daher nunmehr die Behörde dem Einschreiter für EBP 2007 eine Gesamtsumme von € 5279,08 zuzusprechen und ihn daher ergänzend einen Betrag von € 475,46 auszuzahlen. Es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Weiters wird in diesem Schreiben auch eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gestellt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.5.2015 wies die AMA diesen Antrag auf Wiederaufnahme ab. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 beziehe sich nur auf das Jahr 2013 und habe keine Auswirkungen auf die Vorjahre. Bei den Kontrollen 2012 und 2013 seien dieselben Außengrenzen ermittelt worden, die Schlaggrenzen hätten sich jedoch geringfügig geändert. Laut Auskunft des Prüfers seien 2013 auf dieser Bundesforstealm vereinzelt Holznutzungen durchgeführt worden, die die Änderung der Beschirmung bzw. auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einem zum anderen Jahr nachvollziehen ließen. Bei einzelnen Schlägen habe daher bei der Kontrolle ein geringerer Beschirmungsprozentsatz und damit verbunden eine höhere Futterfläche für 2013 festgestellt werden können. Gründe, auf welche der Wiederaufnahmeantrag gestützt werde, sein nicht angeführt worden. Die Ausführungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien nach Rechtsansicht der AMA nicht geeignet, um dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, da kein

§ 69Abs.

1 Z 1-4 AVG angeführter Grund dem Antrag zu Grunde gelegen sei. So seien auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Die AMA sehe aufgrund der geltenden Rechtslage auch keine Möglichkeit, den EBP Bescheid 2007

§ 19

MOG 2007 von Amts wegen abzuändern.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.5.2015 wies die AMA diesen Antrag auf Wiederaufnahme ab. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 beziehe sich nur auf das Jahr 2013 und habe keine Auswirkungen auf die Vorjahre. Bei den Kontrollen 2012 und 2013 seien dieselben Außengrenzen ermittelt worden, die Schlaggrenzen hätten sich jedoch geringfügig geändert. Laut Auskunft des Prüfers seien 2013 auf dieser Bundesforstealm vereinzelt Holznutzungen durchgeführt worden, die die Änderung der Beschirmung bzw. auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einem zum anderen Jahr nachvollziehen ließen. Bei einzelnen Schlägen habe daher bei der Kontrolle ein geringerer Beschirmungsprozentsatz und damit verbunden eine höhere Futterfläche für 2013 festgestellt werden können. Gründe, auf welche der Wiederaufnahmeantrag gestützt werde, sein nicht angeführt worden. Die Ausführungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien nach Rechtsansicht der AMA nicht geeignet, um dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, da kein

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, AVG angeführter Grund dem Antrag zu Grunde gelegen sei. So seien auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Die AMA sehe aufgrund der geltenden Rechtslage auch keine Möglichkeit, den EBP Bescheid 2007

Paragraph 19, MOG 2007 von Amts wegen abzuändern. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 15.06.2015 bringt der Beschwerdeführer vor wie bereits im Antrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In der Sache: Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 69 und 70 AVG lauten auszugsweise: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. [...]
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder [...]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. § 70.
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Paragraph 70,
(1)In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2)Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen." Der Wiederaufnahmegrund des §§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG liegt also vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder i.V.m. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es muss sich bei den Tatsachen oder Beweismittel um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse in Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen gemeint. So kann etwa ein Sachverständigengutachten nur insofern "neues Beweismittel" sein, als es selbst - über seinerzeit bestandene Tatsachen - neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen verwertet. (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rz 597 mwN.).Der Wiederaufnahmegrund des Paragraphen 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG liegt also vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Es muss sich bei den Tatsachen oder Beweismittel um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Mit "Tatsachen" sind Geschehnisse in Seinsbereich, nicht etwa Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen gemeint. So kann etwa ein Sachverständigengutachten nur insofern "neues Beweismittel" sein, als es selbst - über seinerzeit bestandene Tatsachen - neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen verwertet. (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,10 Rz 597 mwN.). Wie die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, bezog sich die Vor-Ort-Kontrolle 2013 ausschließlich auf das Jahr 2013, bezieht sich daher nur auf die im Jahr 2013 vorhandene Almfutterfläche und hat keine Auswirkungen auf die Vorjahre. Sie kann daher schon auf aus diesem Grund kein "neues Beweismittel" im Bezug auf die Verhältnisse auf der Alm im Jahr 2007 darstellen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nichts dazu vorgebracht, inwiefern dieses Kontrollergebnis neue Tatsachen in Bezug auf die im Jahr 2007 vorhandene Futterfläche festgestellt haben soll und nur seinen Wiederaufnahmsantrag wiederholt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dass sich die Vor-Ort-Kontrolle 2013 überhaupt nicht auf die Vorjahre bezogen hat und darin keine historische Flächenprüfung durchgeführt wurde, ist hingegen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführten Literaturstelle zitierte Jduikatur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführten Literaturstelle zitierte Jduikatur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W104.2116017.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.