GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ XXXX, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.917,35 gewährt.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ römisch 40 , wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2007 entschieden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.917,35 gewährt. Am 18.9.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer auftreibt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 die Futterfläche statt der beantragten 277,9 nur 153 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,99 ha bedeutet.Am 18.9.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer auftreibt, eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 die Futterfläche statt der beantragten 277,9 nur 153 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 7,99 ha bedeutet. Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ XXXX, wurde dieser Bescheid von der AMA aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.803,62 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.Mit Abänderungsbescheid vom 28.3.2013, AZ römisch 40 , wurde dieser Bescheid von der AMA aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.803,62 gewährt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben vom 23.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens
2 AVG. Am 15.10.2013 habe der Einschreiter telefonisch von der Gattin des Almbewirtschafters erfahren, dass eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am 18.9.2013 stattgefunden habe. Es wäre damit die Dritte Vor-Ort-Kontrolle, die wiederum zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Im rechtskräftigen Abänderungsbescheid vom 28.3. 2013 sei eine Differenzfläche von 6,74 ha festgestellt worden. Dies sei auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 geschehen, die ein Gesamtausmaß von 116,85 ha Almfutterfläche festgestellt habe und daher anteilig für den Einschreiter 9,79 ha Almfutterfläche. Berücksichtige man die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle 2013 und die anteilige Zuordnung der Almfutterfläche, so würde sich statt bisher 9,79 ha anteilige Almfutterfläche 11,07 ha ergeben und damit ein positiver Mehrwert zu Gunsten des Einschreiters. Die Differenzfläche würde sich von 6,74 ha auf 5,46 ha reduzieren. Es ergebe sich damit keine Abweichung von mehr als 20 %, sondern nur mehr eine Abweichung von weniger als 20 %. Der Einschreiter halte auch fest, dass die Fläche der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in der Höhe von 132,11 ha zu gering sei und tatsächlich 239,66 ha herauskommen hätten müssen. Um jedoch keinen Rechtsnachteil zu erleiden und insbesondere auch im Hinblick auf die kurze subjektive Wiederaufnahmefrist, bringe der Einschreiter wie ausgeführt vor. Statt den bisher zugesprochenen € 4803,62 und der Rückforderung von € 1113,73 habe daher nunmehr die Behörde dem Einschreiter für EBP 2007 eine Gesamtsumme von € 5279,08 zuzusprechen und ihn daher ergänzend einen Betrag von € 475,46 auszuzahlen. Es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder i.V.m. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Weiters wird in diesem Schreiben auch eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gestellt.Mit Schreiben vom 23.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens
Paragraph 69, Absatz 2, AVG. Am 15.10.2013 habe der Einschreiter telefonisch von der Gattin des Almbewirtschafters erfahren, dass eine weitere Vor-Ort-Kontrolle am 18.9.2013 stattgefunden habe. Es wäre damit die Dritte Vor-Ort-Kontrolle, die wiederum zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Im rechtskräftigen Abänderungsbescheid vom 28.3. 2013 sei eine Differenzfläche von 6,74 ha festgestellt worden. Dies sei auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 geschehen, die ein Gesamtausmaß von 116,85 ha Almfutterfläche festgestellt habe und daher anteilig für den Einschreiter 9,79 ha Almfutterfläche. Berücksichtige man die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle 2013 und die anteilige Zuordnung der Almfutterfläche, so würde sich statt bisher 9,79 ha anteilige Almfutterfläche 11,07 ha ergeben und damit ein positiver Mehrwert zu Gunsten des Einschreiters. Die Differenzfläche würde sich von 6,74 ha auf 5,46 ha reduzieren. Es ergebe sich damit keine Abweichung von mehr als 20 %, sondern nur mehr eine Abweichung von weniger als 20 %. Der Einschreiter halte auch fest, dass die Fläche der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in der Höhe von 132,11 ha zu gering sei und tatsächlich 239,66 ha herauskommen hätten müssen. Um jedoch keinen Rechtsnachteil zu erleiden und insbesondere auch im Hinblick auf die kurze subjektive Wiederaufnahmefrist, bringe der Einschreiter wie ausgeführt vor. Statt den bisher zugesprochenen € 4803,62 und der Rückforderung von € 1113,73 habe daher nunmehr die Behörde dem Einschreiter für EBP 2007 eine Gesamtsumme von € 5279,08 zuzusprechen und ihn daher ergänzend einen Betrag von € 475,46 auszuzahlen. Es seien neue Tatsachen oder neue Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Weiters wird in diesem Schreiben auch eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gestellt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.5.2015 wies die AMA diesen Antrag auf Wiederaufnahme ab. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 beziehe sich nur auf das Jahr 2013 und habe keine Auswirkungen auf die Vorjahre. Bei den Kontrollen 2012 und 2013 seien dieselben Außengrenzen ermittelt worden, die Schlaggrenzen hätten sich jedoch geringfügig geändert. Laut Auskunft des Prüfers seien 2013 auf dieser Bundesforstealm vereinzelt Holznutzungen durchgeführt worden, die die Änderung der Beschirmung bzw. auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einem zum anderen Jahr nachvollziehen ließen. Bei einzelnen Schlägen habe daher bei der Kontrolle ein geringerer Beschirmungsprozentsatz und damit verbunden eine höhere Futterfläche für 2013 festgestellt werden können. Gründe, auf welche der Wiederaufnahmeantrag gestützt werde, sein nicht angeführt worden. Die Ausführungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien nach Rechtsansicht der AMA nicht geeignet, um dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, da kein
1 Z 1-4 AVG angeführter Grund dem Antrag zu Grunde gelegen sei. So seien auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Die AMA sehe aufgrund der geltenden Rechtslage auch keine Möglichkeit, den EBP Bescheid 2007
MOG 2007 von Amts wegen abzuändern.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.5.2015 wies die AMA diesen Antrag auf Wiederaufnahme ab. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 beziehe sich nur auf das Jahr 2013 und habe keine Auswirkungen auf die Vorjahre. Bei den Kontrollen 2012 und 2013 seien dieselben Außengrenzen ermittelt worden, die Schlaggrenzen hätten sich jedoch geringfügig geändert. Laut Auskunft des Prüfers seien 2013 auf dieser Bundesforstealm vereinzelt Holznutzungen durchgeführt worden, die die Änderung der Beschirmung bzw. auch der landwirtschaftlichen Nutzfläche von einem zum anderen Jahr nachvollziehen ließen. Bei einzelnen Schlägen habe daher bei der Kontrolle ein geringerer Beschirmungsprozentsatz und damit verbunden eine höhere Futterfläche für 2013 festgestellt werden können. Gründe, auf welche der Wiederaufnahmeantrag gestützt werde, sein nicht angeführt worden. Die Ausführungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien nach Rechtsansicht der AMA nicht geeignet, um dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben, da kein
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, AVG angeführter Grund dem Antrag zu Grunde gelegen sei. So seien auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten. Die AMA sehe aufgrund der geltenden Rechtslage auch keine Möglichkeit, den EBP Bescheid 2007
Paragraph 19, MOG 2007 von Amts wegen abzuändern. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 15.06.2015 bringt der Beschwerdeführer vor wie bereits im Antrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Zuständigkeit:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (Paragraph eins, leg. cit.) geregelt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In der Sache: Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 69 und 70 AVG lauten auszugsweise: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführten Literaturstelle zitierte Jduikatur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführten Literaturstelle zitierte Jduikatur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W104.2116017.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.